{"id":"bgbl1-2017-44-10","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=101","order":10,"title":"Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2193,"pdf_page":101,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2193\nGesetz\nzur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes\nund zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes\n(Hochwasserschutzgesetz II)\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               i) Nach § 104 wird folgende Angabe eingefügt:\nsen:\n„§104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei\nArtikel 1                                           bestehenden Anlagen zur untertägigen\nAblagerung von Lagerstättenwasser“.\nÄnderung des\nWasserhaushaltsgesetzes                       2. § 36 wird wie folgt geändert:\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 122 des Ge-\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   sind nach den allgemein anerkannten Regeln\na) Nach § 13 werden die folgenden Angaben ein-                  der Technik zu errichten, zu betreiben und zu\ngefügt:                                                      unterhalten; die Anforderungen an den Hoch-\nwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stau-\n„§ 13a Versagung und Voraussetzungen für\ndie Erteilung der Erlaubnis für bestimmte           anlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat\nGewässerbenutzungen; unabhängige Ex-                ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb\npertenkommission                                    auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüber-\nwachung). Entsprechen vorhandene Stauan-\n§ 13b    Antragsunterlagen und Überwachung                   lagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vor-\nbei bestimmten Gewässerbenutzungen;                 stehenden Anforderungen, so kann die zustän-\nStoffregister“.                                     dige Behörde die Durchführung der erforder-\nb) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:                   lichen Maßnahmen innerhalb angemessener\nFristen anordnen.“\n„§ 71    Enteignungsrechtliche Regelungen“.\n3. § 71 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach § 71 wird folgende Angabe eingefügt:\n„§ 71\n„§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung“.\nEnteignungsrechtliche Regelungen\nd) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:\n„§ 77    Rückhalteflächen, Bevorratung“.                    (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der All-\ngemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans\ne) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:               bestimmt werden, dass für seine Durchführung die\nEnteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plange-\n„§ 78    Bauliche Schutzvorschriften für festge-\nsetzte Überschwemmungsgebiete“.                 nehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer\nnur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fäl-\nf) Nach § 78 werden die folgenden Angaben ein-              len der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der\ngefügt:                                                  Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig an-\nfechtbar.\n„§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festge-\nsetzte Überschwemmungsgebiete                      (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemein-\n§ 78b    Risikogebiete außerhalb       von    Über-      heit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines\nschwemmungsgebieten                             festgestellten oder genehmigten Plans notwendig\nist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient.\n§ 78c    Heizölverbraucheranlagen       in    Über-      Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nschwemmungsgebieten und in weiteren             dung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei\nRisikogebieten                                  der Feststellung oder Genehmigung des Plans.\n§ 78d    Hochwasserentstehungsgebiete“.                  Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder blei-\nben unberührt.\ng) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:\n(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist\n„Kapitel 4\ndem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und\nEntschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht“.             für die Enteignungsbehörde bindend.\nh) Nach § 99 wird folgende Angabe eingefügt:\n(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze\n„§ 99a Vorkaufsrecht“.                                   der Länder.“","2194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:                        (2) Die zuständige Behörde kann abweichend\n„§ 71a                               von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Bauge-\nbiete ausnahmsweise zulassen, wenn\nVorzeitige Besitzeinweisung\n1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent-\n(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines                wicklung bestehen oder geschaffen werden kön-\nVorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz                       nen,\nauf Antrag nach der Feststellung des Plans oder\n2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an\nnach der Erteilung der Plangenehmigung in den Be-\nein bestehendes Baugebiet angrenzt,\nsitz einzuweisen, wenn\n3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit\n1. der Eigentümer oder Besitzer eines Grund-                      oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten\nstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich              sind,\nweigert, den Besitz durch Vereinbarung unter\nVorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem               4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was-\nTräger des Vorhabens zu überlassen,                           serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,\n2. der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Grün-             5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt\nden eines wirksamen Küsten- oder Hochwasser-                  und der Verlust von verloren gehendem Rückhal-\nschutzes geboten ist und                                      teraum umfang-, funktions- und zeitgleich aus-\ngeglichen wird,\n3. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange-\nnehmigung vollziehbar ist.                                6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-\nträchtigt wird,\n(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasser-\nstraßengesetzes gilt entsprechend.                            7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger\nund Unterlieger zu erwarten sind,\n(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-\n8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet\nder bleiben unberührt.“\nsind und\n5. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\n9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei\nfasst:\ndem Bemessungshochwasser nach § 76 Ab-\n„1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit                   satz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Über-\n(voraussichtliches Wiederkehrintervall mindes-               schwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine\ntens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,“.                baulichen Schäden zu erwarten sind.\n6. § 77 wird wie folgt geändert:                                 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rück-             Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die\nhalteflächen“ ein Komma und das Wort „Bevor-              Nachbarschaft zu berücksichtigen.\nratung“ eingefügt.                                           (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten\nhat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung\nb) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\noder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete,\nc) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange-               die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Bau-\nfügt:                                                     gesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung\n„Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können                   nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbeson-\nauch Maßnahmen mit dem Ziel des Küsten-                   dere zu berücksichtigen:\nschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser                 1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf\nsein, die                                                     Oberlieger und Unterlieger,\n1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste            2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des be-\nan Rückhalteflächen getroffen werden oder                  stehenden Hochwasserschutzes und\n2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaß-               3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bau-\nnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnatur-                  vorhaben.\nschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Ab-               Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35\nsatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzu-             Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die\nerkennen sind.“                                        zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür\nd) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 2.                        erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2\nSatz 4 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stel-\n7. § 78 wird wie folgt gefasst:\nlen.\n„§ 78\n(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten\nBauliche Schutzvorschriften                     ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anla-\nfür festgesetzte Überschwemmungsgebiete                  gen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetz-\n(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten               buches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen\nist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbe-               des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und\nreich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen            Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung\nnach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt                 und des Hochwasserschutzes sowie des Messwe-\nnicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Ver-            sens.\nbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie                    (5) Die zuständige Behörde kann abweichend\nfür Bauleitpläne für Häfen und Werften.                       von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweite-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017               2195\nrung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmi-                 Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1\ngen, wenn                                                          Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,\n1. das Vorhaben                                                7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,\na) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur                8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nut-\nunwesentlich beeinträchtigt und der Verlust                zungsart.\nvon verloren gehendem Rückhalteraum um-                Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässeraus-\nfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen          baus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Ge-\nwird,                                                  wässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasser-\nb) den Wasserstand und den Abfluss bei Hoch-               schutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesse-\nwasser nicht nachteilig verändert,                     rung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses\nc) den bestehenden Hochwasserschutz nicht                  oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen,\nbeeinträchtigt und                                     für Maßnahmen des Messwesens sowie für Hand-\nlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anla-\nd) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder\ngen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbe-\n2. die nachteiligen Auswirkungen durch Neben-                  nutzungen erforderlich sind.\nbestimmungen ausgeglichen werden können.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nBei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1               Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn\nsind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft\n1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht\nzu berücksichtigen.\nentgegenstehen,\n(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann\n2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasser-\ndie Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen\nrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wer-\nauch allgemein zugelassen werden, wenn sie\nden und\n1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten\nnach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben                 3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit\ndes Bebauungsplans entsprechen oder                            oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürch-\nten sind\n2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die\nEinhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5              oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch\nSatz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.                         Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kön-\nnen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit\nIn den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben                 Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen\neiner Anzeige.                                                 werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des\n(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur,             Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkun-\ndie nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwas-           gen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.\nserangepasst errichtet oder erweitert werden.                     (3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden\n(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten-           Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Ab-\nform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete             satz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich\ngelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“                      aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.\n8. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d                     (4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2\neingefügt:                                                     können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n„§ 78a                                mer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.\nSonstige Schutzvorschriften                        (5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2\nfür festgesetzte Überschwemmungsgebiete                  sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vor-\nschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist\n(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten\nist Folgendes untersagt:                                       1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi-\nschen Strukturen der Gewässer und ihrer Über-\n1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähn-\nflutungsflächen,\nlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behin-\ndern können,                                               2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion\noder von erheblich nachteiligen Auswirkungen\n2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefähr-\nauf Gewässer, die insbesondere von landwirt-\ndenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die\nschaftlich genutzten Flächen ausgehen,\nStoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemä-\nßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wer-              3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere\nden,                                                           Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,\n3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen                 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,\naußerhalb von Anlagen,                                     5. zum hochwasserangepassten Umgang mit was-\n4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige La-                 sergefährdenden Stoffen,\ngern von Gegenständen, die den Wasserabfluss               6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserver-\nbehindern können oder die fortgeschwemmt                       sorgung und der Abwasserbeseitigung.\nwerden können,\nFestlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eil-\n5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,               bedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidun-\n6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzun-                  gen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen\ngen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden              der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rück-","2196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\ngewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen ge-                   (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran-\ntroffen, die erhöhte Anforderungen an die ord-                lagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist\nnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nut-              verboten, wenn andere weniger wassergefährdende\nzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52               Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten\nAbsatz 5 entsprechend.                                        zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hoch-\nwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölver-\n(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten-\nbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant er-\nform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete\nrichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständi-\ngelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.\ngen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Er-\n(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-              richtung mit den vollständigen Unterlagen ange-\nder bleiben unberührt.                                        zeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist\nvon vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder\n§ 78b                                 die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die\nhochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.\nRisikogebiete außerhalb\nvon Überschwemmungsbieten                            (3) Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar\n2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten\n(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwem-                Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind\nmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Ab-             vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den\nsatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die               allgemein anerkannten Regeln der Technik hoch-\nnicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Über-              wassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheran-\nschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vor-                 lagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach\nläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete,           § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis\ndie überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind,            zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkann-\nsoweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt              ten Regeln der Technik hochwassersicher nachzu-\nist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwem-              rüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. So-\nmungsgebieten gilt Folgendes:                                 fern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert\n1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außen-              werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1\nbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung               und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher\noder Ergänzung von Bauleitplänen für nach                 nachzurüsten.\n§ 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Bau-\ngesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind ins-                                    § 78d\nbesondere der Schutz von Leben und Gesund-                           Hochwasserentstehungsgebiete\nheit und die Vermeidung erheblicher Sachschä-\nden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des                    (1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebie-\nBaugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt             te, in denen bei Starkniederschlägen oder bei\nfür Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Ab-             Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische\nsatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;                  Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwas-\nsergefahr an oberirdischen Gewässern und damit\n2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete               zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche\nsollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweili-         Sicherheit und Ordnung führen können.\ngen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise\n(2) Die Länder können Kriterien für das Vorliegen\nnach den allgemein anerkannten Regeln der\neines Hochwasserentstehungsgebietes festlegen.\nTechnik errichtet oder wesentlich erweitert wer-\nHierbei sind im Rahmen der hydrologischen und\nden, soweit eine solche Bauweise nach Art und\ntopographischen Gegebenheiten insbesondere\nFunktion der Anlage technisch möglich ist; bei\ndas Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Boden-\nden Anforderungen an die Bauweise sollen auch\neigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungs-\ndie Lage des betroffenen Grundstücks und die\nstruktur und die Landnutzung zu berücksichtigen.\nHöhe des möglichen Schadens angemessen be-\nAuf Grund dieser Kriterien kann die Landesregie-\nrücksichtigt werden.\nrung Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechts-\n(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-              verordnung festsetzen.\nder bleiben unberührt.                                           (3) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-\nbieten ist zur Vermeidung oder Verringerung von\n§ 78c                                 Gefahren durch Hochwasser, das natürliche Was-\nHeizölverbraucheranlagen in                      serversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen\nÜberschwemmungsgebieten                          des Bodens zu erhalten oder zu verbessern, insbe-\nund in weiteren Risikogebieten                    sondere durch die Entsiegelung von Böden oder\ndurch die nachhaltige Aufforstung geeigneter Ge-\n(1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran-              biete. Satz 1 gilt nicht für Anlagen der öffentlichen\nlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten              Verkehrsinfrastruktur.\nÜberschwemmungsgebieten ist verboten. Die zu-\nständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen                       (4) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-\nvon dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine               bieten bedürfen folgende Vorhaben der Genehmi-\nanderen weniger wassergefährdenden Energie-                   gung durch die zuständige Behörde:\nträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Ver-         1. die Errichtung oder wesentliche Änderung bau-\nfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage                     licher Anlagen im Außenbereich, einschließlich\nhochwassersicher errichtet wird.                                  Nebenanlagen und sonstiger Flächen ab einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017               2197\nzu versiegelnden Gesamtfläche von 1 500 Qua-              auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm\ndratmetern,                                               der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils\n2. der Bau neuer Straßen,                                     in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten\nist.\n3. die Beseitigung von Wald oder die Umwandlung\nvon Wald in eine andere Nutzungsart oder                     (2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu\nbeim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-\n4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland.                  tumsgesetz.\nDie Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn               (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,\ndie zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb             wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes\nvon sechs Monaten nach Eingang der vollständigen              oder des Küstenschutzes erforderlich ist.\nAntragsunterlagen ablehnt. Die zuständige Behörde\nkann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei                (4) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintra-\nMonate verlängern. Ist für das Vorhaben nach an-              gung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich\nderen Vorschriften ein Zulassungsverfahren vorge-             und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten\nschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde              mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des land-\nabweichend von Satz 1 im Rahmen dieses Zulas-                 und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und\nsungsverfahrens über die Genehmigungsvoraus-                  des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem\nsetzungen nach Absatz 5 im Benehmen mit der zu-               Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vor-\nständigen Wasserbehörde zu entscheiden.                       kaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be-\ngründete Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht er-\n(5) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung\nstreckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehe-\nnach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 4 darf nur erteilt\ngatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder\nwerden, wenn\neinen Verwandten ersten Grades. Die §§ 463 bis\n1. das Wasserversickerungs- oder Wasserrückhal-               469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102\ntevermögen des Bodens durch das Vorhaben                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.\nnicht beeinträchtigt wird oder\n(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf An-\n2. die Beeinträchtigung durch Maßnahmen wie das               trag auch zugunsten von Körperschaften und Stif-\nAnlegen von Wald oder die Schaffung von Rück-             tungen des öffentlichen Rechts und von begünstig-\nhalteräumen im Hochwasserentstehungsgebiet                ten Personen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 2\nangemessen ausgeglichen wird.                             ausüben.\nFür den Ausgleich nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 77                 (6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 2 entsprechend. Die Vo-                bleiben unberührt.“\nraussetzungen nach Satz 1 gelten für die Zulassung\n11. § 103 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon öffentlichen Verkehrsinfrastrukturvorhaben, für\ndie ein Verfahren nach § 17 Absatz 1 des Bundes-              a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Num-\nnaturschutzgesetzes durchgeführt wird, als erfüllt.               mern 17 bis 19 eingefügt:\n(6) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-                  „17. entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand\nbieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete                        nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,\nim Außenbereich in der Abwägung nach § 1 Ab-                      18. entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nsatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu be-                         satz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage\nrücksichtigen:                                                         errichtet,\n1. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des                      19. entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölver-\nWasserversickerungs- oder Wasserrückhaltever-                      braucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in\nmögens des Bodens und                                              der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n2. der Ausgleich einer Beeinträchtigung durch                          rechtzeitig nachrüstet,“.\nMaßnahmen wie das Anlegen von Wald oder                   b) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die\ndie Schaffung von Rückhalteräumen im Hoch-                    Nummern 20 und 21.\nwasserentstehungsgebiet.\n(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-                                   Artikel 2\nder bleiben unberührt.“                                                          Änderung des\n9. In der Überschrift zu Kapitel 4 werden nach dem                               Baugesetzbuches\nWort „Ausgleich“ ein Komma und das Wort „Vor-               Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nkaufsrecht“ angefügt.                                    chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das\n10. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:                zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017\n„§ 99a                           (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nVorkaufsrecht\n1. § 1 Absatz 6 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an\nGrundstücken zu, die für Maßnahmen des Hoch-                 „12. die Belange des Küsten- oder Hochwasser-\nwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Lie-                  schutzes und der Hochwasservorsorge, insbe-\ngen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil                   sondere die Vermeidung und Verringerung von\ndes Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vor-                    Hochwasserschäden,“.\nkaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. Der           2. In § 5 Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort\nEigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf             „Wasserhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge-","2198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nbiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im             Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I\nSinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-            S. 1298) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nsetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im               gefügt:\nSinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-\nsetzes“ einfügt.                                           „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte\noder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nder Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompen-\na) Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:              sation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnah-\n„16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die       men des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen\nWasserwirtschaft,                               und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutz-\nb) die Flächen für Hochwasserschutzan-             vorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt wor-\nlagen und für die Regelung des Wasser-          den sind.“\nabflusses,\nc) Gebiete, in denen bei der Errichtung bau-                                Artikel 4\nlicher Anlagen bestimmte bauliche oder\ntechnische Maßnahmen getroffen werden                                  Änderung der\nmüssen, die der Vermeidung oder Verrin-                       Verwaltungsgerichtsordnung\ngerung von Hochwasserschäden ein-\n§ 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-\nschließlich Schäden durch Starkregen\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,\n19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-\nd) die Flächen, die auf einem Baugrund-            kel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298)\nstück für die natürliche Versickerung von       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWasser aus Niederschlägen freigehalten\nwerden müssen, um insbesondere Hoch-            1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das\nwasserschäden, einschließlich Schäden               Wort „und“ ersetzt.\ndurch Starkregen, vorzubeugen;“.\n2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nb) In Absatz 6a Satz 1 werden nach dem Wort „Was-\nserhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge-               „10. Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen\nbiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten                      des öffentlichen Küsten- oder Hochwasser-\nim Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaus-                      schutzes.“\nhaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge-\nbiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasser-\nhaushaltsgesetzes“ eingefügt.                                                    Artikel 5\nArtikel 3                                                    Inkrafttreten\nÄnderung des                                 Die Artikel 1, 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe b sowie\nBundesnaturschutzgesetzes                        Artikel 3 treten am 5. Januar 2018 in Kraft. Im Übrigen\nDem § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes            tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}