{"id":"bgbl1-2017-44-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2094,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nGesetz\nzur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             1. durch Einsicht in das Handels-, Genossen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder\nVereinsregister oder\nArtikel 1\n2. durch Einholung der Anschrift bei den nach Lan-\nÄnderung des                                  desrecht für die Durchführung der Aufgaben nach\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes                        § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen\nDas Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im                   Behörden.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,               (3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erho-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch         bene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei\nArtikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I               der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen\nS. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren\n1. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-              Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die\ngefügt:                                                      Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei\nder weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.\n„§ 5a\nErmittlung des                             (4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger,\nAufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners             so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach\nAbsatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsäch-\n(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufent-         liche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen,\nhaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch An-        dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen\nfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die         oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt\nVollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:              worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Ab-\n1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur             satz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist\naktenführenden Ausländerbehörde und die An-              ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner\ngaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstre-               ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des\nckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde,           Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-\ndie nach der Auskunft aus dem Ausländerzentral-          keitsrechts nicht vorliegt.\nregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des\nVollstreckungsschuldners,                                                          § 5b\n2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-               Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde\nrung die dort bekannte derzeitige Anschrift und\nden derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort             (1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner\ndes Vollstreckungsschuldners sowie                       Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1\n3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach            der Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist\n§ 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrs-             bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensaus-\ngesetzes.                                                kunft angeführten Vermögensgegenstände eine voll-\n(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwär-          ständige Befriedigung der Forderung, wegen der die\ntigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung            Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich\noder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben           nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017               2095\n1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-                                   Artikel 4\nrung den Namen und die Vornamen oder die Firma\nÄnderungen des\nsowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber\nStraßenverkehrsgesetzes\neines versicherungspflichtigen Beschäftigungs-\nverhältnisses des Vollstreckungsschuldners erhe-         § 35 des Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der\nben und                                               Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\n919), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom\n2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und\n23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,\nHalterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des\nwird wie folgt geändert:\nStraßenverkehrsgesetzes.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb\nder letzten drei Monate bei der Vollstreckungs-                a) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende\nbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstre-                durch die Wörter „soweit kein Grund zu der An-\nckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungs-                 nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige In-\nbehörde übermittelt werden, wenn die Vorausset-                   teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden,“\nzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren                ersetzt.\nVollstreckungsbehörde vorliegen.“\nb) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das\n2. § 21 wird aufgehoben.                                             Wort „oder“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 17 wird angefügt:\nArtikel 2\n„17. zur Durchführung eines Vollstreckungsver-\nÄnderung des                                        fahrens an die für die Vollstreckung nach\nAufenthaltsgesetzes                                    dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder\nnach den Verwaltungsvollstreckungsgeset-\nDem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung                         zen der Länder zuständige Behörde, wenn\nder Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I\nS. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                      a) der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht,\n8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird                      eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht\nfolgender Absatz 7 angefügt:                                                  nachkommt oder bei einer Vollstreckung in\ndie in der Vermögensauskunft angeführten\n„(7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens                       Vermögensgegenstände eine vollständige\nübermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungs-                          Befriedigung der Forderung, wegen der\nbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Auf-                           die Vermögensauskunft verlangt wird,\nenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe                          voraussichtlich nicht zu erwarten ist,\nüber den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde\nnur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungs-                      b) der Vollstreckungsschuldner als Halter\nbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Mel-                           des Fahrzeugs eingetragen ist und\ndebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen                       c) kein Grund zu der Annahme besteht, dass\ngegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.“                                    dadurch schutzwürdige Interessen des\nBetroffenen beeinträchtigt werden.“\nArtikel 3\n2. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„(4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-\nAbgabenordnung\nBundesamt\nNach § 93 Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in\n1. dem Gerichtsvollzieher zu den in § 755 der Zivil-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\nprozessordnung genannten Zwecken und\n2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                 2. der für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-\nS. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-               Vollstreckungsgesetz oder nach den Verwaltungs-\ngefügt:                                                              vollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen\nBehörde, soweit diese die Angaben nicht durch\n„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-                     Anfrage bei der Meldebehörde ermitteln kann,\nVollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvoll-                   zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens\nstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden\ndürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bun-                die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-\ndeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kredit-               speicherten Halterdaten, soweit kein Grund zu der\ninstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten               Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige\nabzurufen, wenn                                                   Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“\n1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Ver-\nArtikel 5\nmögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder\nÄnderung des\n2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstän-\nJustizbeitreibungsgesetzes\nde, die in der Vermögensauskunft angegeben sind,\neine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen           Dem § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fas-\nder die Vermögensauskunft verlangt wird, voraus-           sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\nsichtlich nicht zu erwarten ist.“                          S. 1926) wird folgender Absatz 5 angefügt:","2096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n„(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundes-             eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen\nzentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstitu-           der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraus-\nten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung be-                  sichtlich nicht zu erwarten ist.“\nzeichneten Daten abzurufen, wenn\n1. der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensaus-                                    Artikel 6\nkunft zu erteilen, nicht nachkommt oder                                           Inkrafttreten\n2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstän-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nde, die in der Vermögensauskunft angegeben sind,            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}