{"id":"bgbl1-2017-43-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":43,"date":"2017-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/43#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_43.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister (Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung  TrDüV)","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2090,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["2090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\nVerordnung\nzur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und\ndurch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister\n(Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung – TrDüV)\nVom 30. Juni 2017\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 des Geldwäschegeset-          übertragung zu übermitteln. Die Übermittlung der Min-\nzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das        destangaben ist auf der Internetseite des Transparenz-\nBundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem           registers vorzunehmen. Für die Übermittlung sind die\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-            auf der Internetseite von der registerführenden Stelle\nschutz:                                                      zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.\n(5) Für die Registrierung können andere Authentifi-\n§1                               zierungsverfahren verwendet werden, wenn sie nach\nRegistrierung im Transparenzregister                dem Stand der Technik einen gleichwertigen oder hö-\nund Übermittlung der Mindestangaben                  heren Sicherheitsstandard bei vergleichbarem Regis-\ntrierungsaufwand gewährleisten.\n(1) Für die Übermittlung der Mitteilung einer Vereini-\ngung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäsche-\ngesetzes und einer Rechtsgestaltung nach § 21 Ab-                                        §2\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Geldwäschegesetzes                              Pflicht zur Mitteilung\nist eine Registrierung auf der Internetseite des Trans-               bei Änderung der Registrierungsdaten\nparenzregisters www.transparenzregister.de erforder-             Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestan-\nlich. Die Pflicht zur Registrierung trägt die Vereinigung    gaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist\noder Rechtsgestaltung.                                       der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister\n(2) Für die Registrierung gibt die registrierende Ver-    die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine\neinigung oder Rechtsgestaltung (Registrierender) oder        beauftragte Person unverzüglich zu ändern.\neine Person im Auftrag des Registrierenden auf der\nInternetseite des Transparenzregisters eine elektroni-                                   §3\nsche Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse                               Übermittlung der\nan und benennt ein Passwort. Das Transparenzregister                 Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten\nübermittelt dem Registrierenden oder einer Person im\n(1) Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich\nAuftrag des Registrierenden eine elektronische Nach-\nBerechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nricht zur Eröffnung des Benutzerkontos. Nach Erhalt\nSatz 4 sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäsche-\ndieser elektronischen Nachricht schaltet der Registrie-\ngesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzre-\nrende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden\ngisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. Für\ndas Benutzerkonto frei.\ndie Übermittlung sind die auf der Internetseite von der\n(3) Wenn das Benutzerkonto freigeschaltet ist, hat        registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten For-\nder Registrierende oder eine Person im Auftrag des           mulare zu verwenden.\nRegistrierenden der registerführenden Stelle nach An-\n(2) Für die Übermittlung ist eine von der registerfüh-\nmeldung unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Satz 1\nrenden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik\nfolgende Mindestangaben zu übermitteln:\ngesicherte Internetverbindung zu verwenden.\n1. Firma oder Name des Registrierenden,\n(3) Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirt-\n2. Vor- und Nachname der mit der Registrierung beauf-        schaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der\ntragten oder innerhalb des Registrierenden für die       registerführenden Stelle zu dokumentieren. Die erfolgte\nRegistrierung zuständigen Person,                        Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch\n3. Anschrift der vom Registrierenden beauftragten Per-       eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicher-\nson oder des Sitzes des Registrierenden,                 heitsmerkmal angezeigt. Es können andere Verfahren\nzur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet wer-\n4. E-Mail-Adresse der Person nach Nummer 2 und               den, soweit diese nach dem Stand der Technik eine\n5. Telefonnummer der Person nach Nummer 2.                   gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem\nDie erfolgte Übermittlung der Mindestangaben wird            Aufwand gewährleisten.\ndemjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat,\nauf der Internetseite des Transparenzregisters ange-                                     §4\nzeigt.                                                                     Übermittlung der Indexdaten\n(4) Die Daten sind unter Verwendung einer von der           durch den Betreiber des Unternehmensregisters\nregisterführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand              (1) Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekannt-\nder Technik gesicherten Verbindung der Datenfern-            machungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017              2091\ndes Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilun-            Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1\ngen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geld-            Nummer 2 und 3 des Geldwäschegesetzes im Trans-\nwäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unter-         parenzregister ermöglichen, ohne dass der Betreiber\nnehmensregisters der registerführenden Stelle folgende      des Transparenzregisters die Indexdaten aufbereiten\nIndexdaten:                                                 oder verändern muss.\n1. Registerart, Registergericht und Registernummer\nsowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,                                        §5\n2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweig-                  Änderung und Aktualisierung der Indexdaten\nniederlassungen die betreffenden Daten der Zweig-           (1) Der Betreiber des Unternehmensregisters über-\nniederlassung,                                          mittelt Änderungen der Indexdaten nach § 4 unverzüg-\n3. Rechtsform des Unternehmens,                             lich der registerführenden Stelle.\n4. Sitz und, soweit vorhanden, Anschrift des Unterneh-          (2) Der Betreiber des Unternehmensregisters hat\nmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden         Änderungen der Indexdaten mindestens innerhalb von\nDaten der Zweigniederlassung sowie                      vierundzwanzig Stunden zu übermitteln. Der Betreiber\n5. Verfügbarkeit der Bekanntmachungen des Beste-            des Unternehmensregisters kann in Absprache mit dem\nhens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des           Betreiber des Transparenzregisters eine vollständige\nAktiengesetzes und Verfügbarkeit der Stimmrechts-       Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Be-\nmitteilungen nach den §§ 26 und 26a des Wert-           trieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.\npapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Unterneh-\nmen.                                                                                §6\nDer Betreiber des Unternehmensregisters hat die Be-               Störungen bei der Indexdatenübermittlung,\nfugnis, die Indexdaten, die ihm nach den §§ 5 bis 7            Sicherheitskonzept für das Transparenzregister\nder Unternehmensregisterverordnung von den Landes-\n(1) Kommt es während einer Übermittlung der Index-\njustizverwaltungen übermittelt worden sind, zur Über-\ndaten nach § 4 zu Störungen oder Unterbrechungen,\nmittlung nach Satz 1 an die registerführende Stelle zu\nsoll dies demjenigen, der die Daten übermitteln wollte,\nverwenden.\nmitgeteilt werden. In diesem Fall soll eine erneute Über-\n(2) Die Indexdaten sind in einem strukturierten For-     mittlung verlangt werden.\nmat zu übermitteln, das zwischen dem Betreiber des\nTransparenzregisters und dem Betreiber des Unterneh-            (2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im\nmensregisters vereinbart worden ist.                        Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der\nInformationstechnik ein Sicherheitskonzept für das\n(3) Für die Übermittlung der Indexdaten ist eine nach    Transparenzregister.\ndem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung\nzu nutzen, die zwischen dem Betreiber des Transpa-\n§7\nrenzregisters und dem Betreiber des Unternehmens-\nregisters vereinbart worden ist.                                                   Inkrafttreten\n(4) Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsicher, dass die von ihm übermittelten Indexdaten den       in Kraft.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}