{"id":"bgbl1-2017-43-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":43,"date":"2017-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/43#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_43.pdf#page=17","order":5,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":2085,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017             2085\nGesetz\nzur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Europäischen Parlaments und des Rates vom\n11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138\nArtikel 1                              vom 26.5.2016, S. 102) (gefährliche Ereignisse im\nÄnderung des                              Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                       Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buch-\nstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richt-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember              linie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen,\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-           soweit diese nicht zu Eisenbahninfrastrukturen des\nletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2017             Bundes gehören.\n(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                           (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im\nEisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unab-\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 23 angefügt:                   hängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der\n„(23) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Stö-        Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulie-\nrungen im Eisenbahnbetrieb.“                                 rungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konfor-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 mitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von\nEisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhal-\na) Die Absätze 1f und 1g werden aufgehoben.                  tung zuständigen Stellen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Unfällen und“           hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den\ngestrichen.                                          Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefähr-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Eisenbahn-          lichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befug-\nBundesamt“ durch die Wörter „Die für den             nisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a\nBund nach Satz 1 zuständige Behörde“ er-             Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der\nsetzt.                                               Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren\nBediensteten und Beauftragten auf Verlangen von\ncc) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die         den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines ge-\nAngabe „Satz 5“ ersetzt.                             fährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb\n3. § 5a wird wie folgt geändert:\n1. ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Ereignisses sowie zu Fahrzeugen und Fahrzeug-\n„Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,                    teilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem\ngefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehen-\n1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der\nden Infrastruktur und den Sicherungsanlagen,\nEisenbahn entstehen oder von den Betriebs-\nanlagen ausgehen, und                                 2. die unverzügliche Spurenaufnahme und doku-\nmentierte Entnahme von Gegenständen und Bau-\n2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu\nteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken,\nuntersuchen, soweit es sich dabei nicht um\ngefährliche Ereignisse handelt, deren Untersu-        3. unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanla-\nchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle                 gen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Auf-\nfür Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.“                  zeichnungen sowie deren Auswertung,\nb) In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „zur               4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung\nUntersuchung gefährlicher Ereignisse“ gestrichen.             toter oder verletzter Personen oder von Proben\nsolcher Personen,\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5\nAbs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2“ ersetzt durch die             5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen\nWörter „nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2“.                    der beteiligten Betriebspersonale oder von ent-\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.                                      sprechenden Proben solcher Personen,\n4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f einge-           6. ungehinderter Zugang zu allen weiteren sach-\nfügt:                                                             dienlichen Informationen oder Aufzeichnungen\n„§ 5b                               zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des\nUntersuchungszwecks erforderlich ist. Die Sätze 1\nAufgaben und Befugnisse                       und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge\nder Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung             der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehö-\n(1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu-          rige der Bundeswehr nur insoweit, wie Belange der\nchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne              militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.","2086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\n(4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-             sie die beteiligten Eisenbahn- und gegebenenfalls\nUnfalluntersuchung sind die an gefährlichen Ereig-           Straßenfahrzeuge mit identifizierenden Fahrzeug-\nnissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie               und Halterdaten fest.\ntätigen Personen verpflichtet, die Stelle für Eisen-            (2) Personenbezogene Daten im Sinne des Ab-\nbahn-Unfalluntersuchung bei einer Untersuchung               satzes 1 sind\nzu unterstützen durch\n1. Name und Vorname,\n1. Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,\nin zur weiteren Untersuchung geeignete Werk-\nstätten,                                                 3. Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisen-\nbahn,\n2. Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen\n4. die nachgewiesenen Befähigungen gemäß § 54\nDiagnoseeinrichtungen,\nAbsatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,\n3. Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle              5. Beruf und beruflicher Werdegang,\nund hiervon abgesetzter Infrastruktureinrichtun-\ngen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung             6. Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-\nund Auswertung von Sicherungsanlagen.                        Bau- und Betriebsordnung,\n7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und\nDie Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf\nzu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum\nden Verursacher des gefährlichen Ereignisses bleibt\ngefährlichen Ereignis gesehen werden kann.\nunberührt.\n(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften\n(5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-           dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten per-\ngesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im            sonenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche\nVerwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung             Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische\ngefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ent-             Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung und dabei\nsprechend. Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersu-          insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme be-\nchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu        sonders zu schützen.\nverlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur\n(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden\nAussage oder zur Erstattung eines Gutachtens ver-\nentweder automatisiert oder nicht automatisiert in\npflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1\nAkten gespeichert.\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten\nentsprechend. Zeugen und Sachverständige sind\n§ 5d\nauf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen                                     Vertraulichkeit\nzu entschädigen.                                                (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung\n(6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von                 darf vorbehaltlich des § 5e die nachstehenden Infor-\ngefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb auf             mationen und Daten zu keinem anderen Zweck als\nEisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnauf-           dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereig-\nsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der            nisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:\nStelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung durch die            1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklä-\nBundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahr.               rungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeich-\nIn allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der          nungen), die von der Stelle für Eisenbahn-Unfall-\nvom Land bestimmten Stelle.                                      untersuchung im Verlauf der Untersuchung des\ngefährlichen Ereignisses erfasst oder niederge-\n(7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die\nschrieben worden sind,\nStrafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten zuständigen Behörden bleiben unberührt.               2. Informationen, die die Identität von Personen\npreisgeben, die im Rahmen der Untersuchung\n(8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die                   des gefährlichen Ereignisses ausgesagt haben,\nGefahrenabwehr zuständigen Eisenbahnaufsichts-                   oder\nbehörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vor-\ngehens an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungs-        3. Informationen besonders empfindlicher und pri-\nvereinbarung zu regeln.                                          vater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene\nInformationen über Personen, die von dem ge-\nfährlichen Ereignis betroffen sind.\n§ 5c\n(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu-\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten               chungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam-\n(1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung          mengefasster und anonymisierter Form und nur\ndarf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3           dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die\npersonenbezogene Daten aller an dem gefährlichen             Analyse des untersuchten gefährlichen Ereignisses\nEreignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten oder von            sind.\ndiesem betroffenen Personen sowie von Zeugen                    (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung\nund anderen Personen, die im Rahmen der Untersu-             erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevoll-\nchung dieses gefährlichen Ereignisses Aussagen               mächtigten Vertreters einer ausländischen Stelle für\nmachen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit              Eisenbahn-Unfalluntersuchung, sofern nichts ande-\ndies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags             res vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevoll-\nnach § 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen          mächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsicht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017             2087\nlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegen-             (5) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung\nseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Ab-               darf Daten im Sinne des § 5c zu den in Absatz 1\nschnitts V der Richtlinie (EU) 2016/798 eine Freigabe         Satz 1 genannten Zwecken an ausländische Eisen-\nder gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur                bahn-Unfalluntersuchungsstellen und die Eisen-\nvornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen               bahnagentur der Europäischen Union übermitteln,\nder Absätze 1 und 2 zulässig ist.                             soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zustän-\ndigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufga-\n(4) Aussagen einer Person im Rahmen der Unter-\nben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines\nsuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu\nBetroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den\nLasten des Aussagenden verwertet werden.\ngenannten Stellen ein angemessenes Datenschutz-\nniveau gewährleistet ist. Der Empfänger ist darauf\n§ 5e\nhinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu\nÜbermittlung an öffentliche Stellen                 dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen,\n(1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 be-             zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.\nzeichneten Informationen und Daten an öffentliche\nStellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse                                  § 5f\ndie Übermittlung für                                                  Aufbewahrungs- und Löschungsfristen\n1. die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb,                           (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten be-\n2. die Erteilung oder die Entziehung von Sicher-              trägt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre.\nheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsun-             Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.\nternehmen oder Sicherheitsgenehmigungen für                  (2) Automatisiert und nicht automatisiert in Da-\nEisenbahninfrastrukturunternehmen,                        teien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit\n3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die             tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusam-             Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.\nmenhang mit dem gefährlichen Ereignis                        (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt\nerforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in         mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung\n§ 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Da-              eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb.\nten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck              § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\nder Information von Angehörigen der vom gefähr-               § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchiv-\nlichen Ereignis Betroffenen zulässig, soweit dies zur         gesetzes sind anzuwenden.“\nWahrung berechtigter Interessen dieser Personen\nerforderlich ist.                                                                   Artikel 2\n(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Über-                             Änderung des\nmittlung sind personenbezogene Daten in den Auf-             Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes\nzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies              Das       Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz\nwäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar.          vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das\nTeile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d           zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August\nAbsatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungs-            2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie\nbericht enthalten sind, werden – ausgenommen im           folgt geändert:\nFalle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht über-\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 7 wird aufgehoben.\nmittelt.\n2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 angefügt:\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nkann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Über-                                       „§ 6\nmittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Auf-                 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung\nwand erfordert oder die die Akteneinsicht begeh-\nrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen               (1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Auf-\nerklärt, dass die Übermittlung von Informationen und          gaben der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im\nDaten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen            Eisenbahnbetrieb wird die Bundesstelle für Eisen-\nwürde. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der            bahnunfalluntersuchung errichtet, die dem Bundes-\nvom gefährlichen Ereignis Betroffenen, wenn dies für          ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der          untersteht.\nStrafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.                 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\n(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1               tale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle\nSatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1                für Eisenbahnunfalluntersuchung und regelt ihren\nund unter Berücksichtigung des § 5d können Akten              Aufbau.\nund Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Ein-              (3) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der\nsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden,             Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfallun-\nsoweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwe-          tersuchung aus den Beständen des Bundeseisen-\ncke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren,            bahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes\ndie mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittel-           entnommen werden, werden ohne Wertausgleich\nbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. § 96             übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium\nSatz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend               für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einverneh-\nanzuwenden.                                                   men mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.","2088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\n(4) Beamte und Arbeitnehmer des Eisenbahn-                         8. Erarbeitung und Anwendung eines Programms\nBundesamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der                        für die gegenseitige Begutachtung zur Überwa-\nBundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Auf-                        chung ihrer Wirksamkeit und Unabhängigkeit,\ngaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle ob-                      9. Mitwirkung bei der Untersuchung von gefähr-\nliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und                          lichen Ereignissen nach Aufforderung durch eine\nArbeitnehmer bei der Bundesstelle für Eisenbahnun-                       Untersuchungsstelle,\nfalluntersuchung.\n10. Abschluss von Vereinbarungen zur gegenseitigen\n(5) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu-                      Zusammenarbeit mit den nationalen Strafverfol-\nchung wird von einem Direktor oder einer Direktorin                      gungsbehörden und Untersuchungsstellen,\ngeleitet.\n11. Führung einer Datenbank über die gemeldeten\n§7                                             gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in\nnicht personenbezogener Form.\nAufgaben der\nBundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung\n§8\n(1) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse, die\nÜbergangsregelungen\ndem Bund obliegt, wird durch die Bundesstelle für\nEisenbahnunfalluntersuchung wahrgenommen.                              (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung\n(2) Der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu-                 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung\nchung obliegen folgende Aufgaben:                                   finden Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur\nKonstituierung des Personalrates werden die Aufga-\n1. Entgegennahme und Kategorisierung von Mel-                     ben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für\ndungen zu gefährlichen Ereignissen im Eisen-                   Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonal-\nbahnbetrieb,                                                   rat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale\n2. Untersuchung von gefährlichen Ereignissen,                     Infrastruktur wahrgenommen. Der Übergangsperso-\n3. Erstellung von Untersuchungsberichten und Ver-                 nalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für\nöffentlichung in nicht personenbezogener Form,                 die Durchführung der Personalratswahlen in der\nBundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.\n4. Unterrichtung der Europäischen Eisenbahn-\nagentur über Einleitung und Ergebnis einer Un-                    (2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsan-\nfalluntersuchung,                                              ordnungen im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisen-\n5. Möglichkeit zur Aussprache von Sicherheits-\nbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer\nempfehlungen,\nDienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Be-\n6. Erstellung von Jahresberichten über die im Vor-                amten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\njahr durchgeführten Untersuchungen, die ausge-                 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung\nsprochenen Sicherheitsempfehlungen und die                     fort.“\nim Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlun-\n3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 9 und 10.\ngen durch die Sicherheitsbehörde und andere\nBehörden getroffenen Maßnahmen in nicht per-\nsonenbezogener Form,                                                                        Artikel 3\n7. Durchführung eines aktiven Meinungs- und Er-                                             Inkrafttreten\nfahrungsaustausches mit anderen Untersu-                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nchungsstellen,                                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}