{"id":"bgbl1-2017-43-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":43,"date":"2017-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/43#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_43.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung (Vorausschätzungsgesetz  EgVG)","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":2080,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["2080              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\nGesetz\nzur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung\n(Vorausschätzungsgesetz – EgVG)\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (3) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen\nsollen die jeweils wahrscheinlichste Entwicklung der\n§1                                deutschen Volkswirtschaft darstellen. Im Zweifel soll\ndem Vorsichtsprinzip Vorrang eingeräumt werden.\nZuständigkeit\n(4) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-        bedienen sich der Mittel und der Form der Volkswirt-\ngie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzun-      schaftlichen Gesamtrechnungen, gegebenenfalls mit\ngen der Bundesregierung.                                     Alternativrechnungen. Alle Ressorts unterstützen das\n(2) Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vo-         Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nrausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem              Bereitstellung der erforderlichen Informationen aus ih-\nBundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finan-           rem Zuständigkeitsbereich.\nzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nund dem Bundesministerium für Gesundheit.                                               §3\n(3) Die Eckwerte der gesamtwirtschaftlichen Voraus-                   Verordnungsermächtigung zur\nschätzungen werden für die Jahresprojektion gemäß              Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Voraus-\n§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur För-            schätzungen durch eine unabhängige Einrichtung\nderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt-               Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die\nschaft als Teil des Jahreswirtschaftsberichts der Bun-       den Haushalts- und Finanzplanungen der Bundesregie-\ndesregierung, im Übrigen durch das Bundesministe-            rung zugrunde liegen, sind von einer unabhängigen\nrium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.              Einrichtung mit dem Ziel der Befürwortung zu überprü-\nfen. Die unabhängige Einrichtung ist dabei von Weisun-\n§2                                gen der Bundesregierung und anderer öffentlicher oder\nprivater Einrichtungen frei. Das Bundesministerium für\nErstellung, Inhalt, Mittel und Form               Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einverneh-\n(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich in der Regel    men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch\ndrei gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen, die der        Rechtsverordnung zu bestimmen\nHaushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung             1. eine Einrichtung als unabhängige Einrichtung im\nzugrunde liegen. Diese sind die Jahresprojektion ge-             Sinne des Satzes 2, die über die für die Überprüfung\nmäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur                der Vorausschätzungen erforderlichen Sachkennt-\nFörderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt-             nisse, Erfahrungen und Mittel verfügt, und, falls\nschaft, die Frühjahrsprojektion und die Herbstprojek-            diese Einrichtung aus mehreren Institutionen oder\ntion.                                                            Personen besteht, ihre Zusammensetzung,\n(2) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen          2. den Zugang der unabhängigen Einrichtung zu den für\numfassen einen Projektionszeitraum von insgesamt                 die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Voraus-\nmindestens fünf Kalenderjahren.                                  schätzungen erforderlichen Informationen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017           2081\n3. das Verfahren der Überprüfung und Befürwortung            6. die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, sich\nder gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen                 eine Geschäftsordnung zu geben.\ndurch die unabhängige Einrichtung,\n4. die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, im Rah-                                  §4\nmen des Befürwortungsverfahrens öffentliche Stel-\nlungnahmen abzugeben,                                                          Inkrafttreten\n5. die Mittelausstattung der unabhängigen Einrichtung           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsowie                                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}