{"id":"bgbl1-2017-43-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":43,"date":"2017-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/43#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_43.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["2074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\nGesetz\ngegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Veräußerungsgewinns, wenn\naa) der Veräußerer eine natürliche Person ist,\nArtikel 1\nÄnderung des                                     bb) bei Erwerb des veräußerten Anteils be-\nEinkommensteuergesetzes                                     reits ein Zuschuss im Sinne von Buch-\nstabe a gezahlt und nicht zurückgefor-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                            dert wurde,\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                    cc) der veräußerte Anteil frühestens drei\n23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,                       Jahre (Mindesthaltedauer) und spätes-\nwird wie folgt geändert:                                                   tens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach\nAnteilserwerb veräußert wurde,\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4i\nfolgende Angabe eingefügt:                                          dd) der Veräußerungsgewinn nach Satz 2\n„§ 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen“.                            mindestens 2 000 Euro beträgt und\n2. § 3 Nummer 71 wird wie folgt gefasst:                               ee) der Zuschuss auf 80 Prozent der An-\n„71. der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zu-                      schaffungskosten begrenzt ist.\nschuss                                                         Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist\na) für den Erwerb eines Anteils an einer Kapi-                 der Betrag, um den der Veräußerungspreis\ntalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent                     die Anschaffungskosten einschließlich eines\nder Anschaffungskosten, höchstens jedoch                   gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben-\n100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass                      und Veräußerungskosten sind nicht zu be-\nrücksichtigen.“\naa) der Anteil an der Kapitalgesellschaft\nlänger als drei Jahre gehalten wird,        3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt:\nbb) die Kapitalgesellschaft, deren Anteil er-                              „§ 4j\nworben wird,\nAufwendungen\naaa) nicht älter ist als sieben Jahre, wo-                   für Rechteüberlassungen\nbei das Datum der Eintragung der\nGesellschaft in das Handelsregis-           (1) Aufwendungen für die Überlassung der Nut-\nter maßgeblich ist,                      zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,\ninsbesondere von Urheberrechten und gewerblichen\nbbb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit-\nSchutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-\näquivalente) hat,\nsenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-\nccc) einen Jahresumsatz oder eine              nissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mus-\nJahresbilanzsumme von höchstens          tern und Verfahren, sind ungeachtet eines bestehen-\n10 Millionen Euro hat und                den Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-\nddd) nicht an einem regulierten Markt          steuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 ab-\nnotiert ist und keine solche Notie-      ziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer\nrung vorbereitet,                        von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen\ncc) der Zuschussempfänger das 18. Lebens-          Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenz-\njahr vollendet hat oder eine GmbH              regelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner\noder Unternehmergesellschaft ist, bei          nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2\nder mindestens ein Gesellschafter das          des Außensteuergesetzes ist. Wenn auch der\n18. Lebensjahr vollendet hat und               Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem\nSchuldner nach Satz 1 nahestehende Person im\ndd) für den Erwerb des Anteils kein Fremd-         Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes\nkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil       wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen\nvon einer GmbH oder Unternehmer-               sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittel-\ngesellschaft im Sinne von Doppel-              bar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1\nbuchstabe cc erworben, gehören auch            ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Ver-\nsolche Darlehen zum Fremdkapital, die          meidung der Doppelbesteuerung auch dann nur\nder GmbH oder Unternehmergesell-               nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die\nschaft von ihren Anteilseignern gewährt        weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer\nwerden und die von der GmbH oder               von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen\nUnternehmergesellschaft zum Erwerb             Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der\ndes Anteils eingesetzt werden.                 weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1\nb) anlässlich der Veräußerung eines Anteils            nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des\nan einer Kapitalgesellschaft im Sinne von          Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017                   2075\nAbziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger                            aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\noder der anderen dem Schuldner nahestehenden                                   mer 3 eingefügt:\nPerson bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist.\nAls Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebs-                              „3. in den Fällen der unentgeltlichen\nstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtig-                               Übertragung eines Betriebs oder\nter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die                                 Mitunternehmeranteils nach § 6 Ab-\nÜberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nut-                                   satz 3, wenn die Übertragung an\nzung von Rechten behandelt werden. Die Sätze 1                                     eine Körperschaft, Personenvereini-\nund 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die nied-                                 gung oder Vermögensmasse im\nrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen                                 Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-\ndes Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer                                  schaftsteuergesetzes erfolgt. Dies\nPräferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz                                gilt entsprechend für eine unentgelt-\ngemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu                                      liche Übertragung auf eine Mitunter-\nAktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämp-                                    nehmerschaft, soweit der Betrieb\nfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksich-                                 oder der Mitunternehmeranteil einer\ntigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20                                     Körperschaft, Personenvereinigung\nProjekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung*,                                   oder Vermögensmasse im Sinne\nentspricht. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht an-                              des § 1 Absatz 1 des Körperschaft-\nzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendun-                                     steuergesetzes als Mitunternehmer\ngen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungs-                                   zuzurechnen ist,“.\nbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des                             bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-\nAußensteuergesetzes anzusetzen ist.                                            den die Nummern 4 und 5.\n(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-\nsatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteue-                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nrung abweichende Besteuerung der Einnahmen des                           „In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist die\nGläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer                         nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer\nBelastung durch Ertragsteuern von weniger als                            auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines\n25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren                            Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträ-\nGläubigern die niedrigste Belastung. Bei der Ermitt-                     gen für einen Zeitraum von höchstens zehn\nlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind                        Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos\nsämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich                        zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung\nauf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechte-                        mit erheblichen Härten für den Steuerpflich-\nüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche                          tigen verbunden wäre.“\nKürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßi-\ngungen. Werden die Einnahmen für die Überlassung                 b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von\nRechten einer anderen Person ganz oder teilweise                    „In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung\nzugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus ande-                  eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach\nren Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen                   § 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den\nPerson als dem Gläubiger oder dem weiteren                          nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen;\nGläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzu-                  Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.“\nstellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuer-          7. § 52 wird wie folgt geändert:\ngesetzes gilt entsprechend.\n(3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den                   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nFällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2                    „§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1\nnur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist               des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)\ndabei wie folgt zu ermitteln:                                       ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017\n25 % – Belastung durch Ertragsteuern in %\n“.               anzuwenden.“\n25 %\nb) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                         fügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „410 Euro“\ndurch die Angabe „800 Euro“ ersetzt.                              „(8a) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist\nb) In Absatz 2a Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe                erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die\n„150 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.                nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.“\n5. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\n„Die §§ 4j und 6 Absatz 1 Nummer 1a gelten ent-\nsprechend.“                                                         aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n6. § 34a wird wie folgt geändert:                                            „§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                     Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschafts-\ngütern anzuwenden, die nach dem 31. De-\n* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris,               zember 2017 angeschafft, hergestellt oder in\nhttp://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de.                                das Betriebsvermögen eingelegt werden.“","2076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          sind, mindern den Sanierungsertrag. Dieser Betrag\n„§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1          mindert nacheinander\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I                1. den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung\nS. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern               im Sinne des § 4f Absatz 1 Satz 1 in den dem\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember                     Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden\n2017 angeschafft, hergestellt oder in das Be-             14 Jahren verteilt abziehbaren Aufwand des zu\ntriebsvermögen eingelegt werden.“                         sanierenden Unternehmens, es sei denn, der\nd) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-                   Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf\ngefügt:                                                        einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die\nVerpflichtung übernommen hat und insoweit\n„(16a) § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des               der Regelung des § 5 Absatz 7 unterliegt.\nArtikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017                      Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2;\n(BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen\nim Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1             2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder ver-\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)               rechenbaren Verlust des Unternehmers (Mit-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017                     unternehmers) des zu sanierenden Unterneh-\nentstehen.“                                                    mens des Sanierungsjahrs;\ne) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:                  3. den zum Ende des dem Sanierungsjahr voran-\n„§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in                  gegangenen Wirtschaftsjahrs nach § 15a fest-\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                    gestellten verrechenbaren Verlust des Unter-\n27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für               nehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden\nunentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli                  Unternehmens;\n2017 anzuwenden.“\n4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder ver-\nrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle\nArtikel 2                                    des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanie-\nWeitere Änderung des                               rungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der\nEinkommensteuergesetzes                               Sanierungsertrag unberücksichtigt;\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                    5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr voran-\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                  gegangenen Jahrs nach § 15b festgestellten ver-\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes                    rechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         des Unternehmers (Mitunternehmers);\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3\n6. den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder\nfolgende Angabe eingefügt:\nnicht abziehbaren Verlust des zu sanierenden\n„§ 3a Sanierungserträge“.                                          Unternehmens des Sanierungsjahrs;\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                         7. den zum Ende des dem Sanierungsjahr voran-\n„§ 3a                                     gegangenen Jahrs nach § 15 Absatz 4 fest-\ngestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 ver-\nSanierungserträge\nbleibenden Verlustvortrag, soweit er auf das zu\n(1) Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebs-                   sanierende Unternehmen entfällt;\neinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke\neiner unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne                  8. den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanie-\ndes Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.                 renden Unternehmens;\nSind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebs-                  9. den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Ein-\neinnahmen aus einem Schuldenerlass nach Satz 1                     kunftsarten des Veranlagungszeitraums, in dem\nsteuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr,               das Sanierungsjahr endet;\nin dem ein Sanierungsertrag erzielt wird (Sanie-\nrungsjahr) und im Folgejahr im zu sanierenden Un-              10. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Ab-\nternehmen gewinnmindernd auszuüben. Insbeson-                      satz 2 den nach § 10d Absatz 4 zum Ende des\ndere ist der niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1            Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag;\nNummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 angesetzt\nwerden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr                11. in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende\nanzusetzen.                                                        des Vorjahrs festgestellten und den im Sanie-\nrungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust\n(2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt                   oder die negativen Einkünfte\nvor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt\ndes Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit                   a) nach § 15a,\nund die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die\nb) nach § 15b anderer Einkunftsquellen,\nSanierungseignung des betrieblich begründeten\nSchuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der                     c) nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mit-\nGläubiger nachweist.                                                  unternehmeranteile,\n(3) Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c                  d) nach § 2a,\nAbsatz 4, die in Veranlagungszeiträumen vor dem\nSanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen                    e) nach § 2b,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017              2077\nf) nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8,                       Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen\nSchuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines\ng) nach sonstigen Vorschriften;                           Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff.\n12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1                  der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schul-\nSatz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Ab-             denbereinigungsplans, dem in einem Verbraucher-\nsatz 1 Satz 1 des Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag         insolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn\nnach § 10d Absatz 1 Satz 1 ist nur möglich, so-           diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt\nweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1               wurde, sind, soweit es sich um Betriebsvermögens-\ndurch den verbleibenden Sanierungsertrag im               mehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, eben-\nSinne des Satzes 4 nicht überschritten werden;            falls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen\neiner unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne\n13. den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und               des Absatzes 2 nicht vorliegen. Absatz 3 gilt ent-\nden im Sanierungsjahr entstehenden                        sprechend.“\na) Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5,             3. Dem § 3c wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3.                  „(4) Betriebsvermögensminderungen oder Be-\nDie Minderung des EBITDA-Vortrags des                  triebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanie-\nSanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge                rungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirt-\naus vorangegangenen Wirtschaftsjahren er-              schaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unab-\nfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge.                 hängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum\nder Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen wer-\nÜbersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach                den. Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögens-\nSatz 1 die nach Satz 2 mindernden Beträge, mindern             minderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung\nsich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der               von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maß-\nverteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Ein-           gabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen\nkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge einer                entfallen. Zu den Betriebsvermögensminderungen\ndem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn               oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 ge-\ndiese die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeit-            hören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit\nraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf               einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwen-\ndas zu sanierende Unternehmen übertragen hat und               dungen. Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderun-\nsoweit der entsprechende verteilt abziehbare Auf-              gen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanie-\nwand, die Verluste, negativen Einkünfte, Zinsvor-              rungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein\nträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirt-                verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a\nschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden                Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist. Wurden Betriebs-\nwaren. Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende              vermögensminderungen oder Betriebsausgaben im\nBetrag ist der verbleibende Sanierungsertrag. Die              Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfest-\nnach den Sätzen 2 und 3 mindernden Beträge blei-               setzung oder einer gesonderten Feststellung nach\nben endgültig außer Ansatz und nehmen an den ent-              § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinn-\nsprechenden Feststellungen der verrechenbaren                  mindernd berücksichtigt, ist der entsprechende\nVerluste, verbleibenden Verlustvorträge und sonsti-            Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu\ngen Feststellungen nicht teil.                                 ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder\nFeststellungsbescheid bereits bestandskräftig ge-\n(4) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,           worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit\nGewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach                  nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanie-\n§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b              rungsjahr abgelaufen ist.“\nder Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist\nauch die Höhe des Sanierungsertrags nach Absatz 1          4. § 52 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2                 a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nNummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge ge-                       gefügt:\nsondert festzustellen. Zuständig für die gesonderte\nFeststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für                   „(4a) § 3a in der Fassung des Artikels 2 des\ndie gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1                    Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist\nSatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig                       erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die\nist. Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvor-                 Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Feb-\nträge ohne Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2                  ruar 2017 erlassen wurden. Satz 1 gilt bei einem\nbereits festgestellt oder ändern sich die nach Ab-                 Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht,\nsatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entspre-                 wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billig-\nchende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.                   keitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauens-\nDas gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid                 schutzes für einen Sanierungsertrag auf Grund-\nbereits bestandskräftig geworden ist; die Fest-                    lage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222,\nstellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Fest-               227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“\nsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheids oder                b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nKörperschaftsteuerbescheids für das Sanierungsjahr\nabgelaufen ist.                                                    „§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des\nGesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)\n(5) Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der In-               ist für Betriebsvermögensminderungen oder\nsolvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem                Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaft-","2078               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\nlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass                         träger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zuge-\nnach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, für den                         rechnet worden ist.“\n§ 3a angewendet wird.“\n5. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-\nraum 2016“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-\nArtikel 3                             raum 2017“ ersetzt.\nÄnderung des\nKörperschaftsteuergesetzes                                              Artikel 4\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                                   Änderung des\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                                    Gewerbesteuergesetzes\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert                 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. De-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nzember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,\na) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:              wird wie folgt geändert:\n„Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art,          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a\nder sich durch eine Zusammenfassung ergeben                folgende Angabe eingefügt:\nhat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren\nnach der Zusammenfassung zur Anwendung des                 „§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Ge-\n§ 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Ab-                      werbeertrags bei unternehmensbezogener\nsatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ent-                      Sanierung“.\nsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlust-         2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nvorträge anzuwenden.“\n„§ 7b\nb) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nSonderregelung\n„Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommen-                          bei der Ermittlung des Gewerbeertrags\nsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden;                       bei unternehmensbezogener Sanierung\n§ 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist\nfür die Kapitalgesellschaft anzuwenden.“                      (1) Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes sind vorbehaltlich der nachfolgen-\n2. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:\nden Absätze bei der Ermittlung des Gewerbeertrags\n„(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes              entsprechend anzuwenden.\nist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzu-\n(2) Der nach Anwendung des § 3a Absatz 3 Satz 2\nwenden, die sich nach einer Anwendung des Ab-\nNummer 1 des Einkommensteuergesetzes verblei-\nsatzes 1 ergeben.“\nbende geminderte Sanierungsertrag im Sinne des\n3. Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                § 3a Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\n„Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des               mindert nacheinander\nEinkommensteuergesetzes entsprechend.“                         1. den negativen Gewerbeertrag des Sanierungs-\n4. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               jahrs des zu sanierenden Unternehmens,\na) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze ange-               2. Fehlbeträge im Sinne des § 10a Satz 3 und\nfügt:\n3. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10a Satz 2\n„Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a des Ein-                die nach § 10a Satz 6 zum Ende des vorangegan-\nkommensteuergesetzes nicht entgegen. Der für                   genen Erhebungszeitraums gesondert festge-\n§ 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuer-                      stellten Fehlbeträge; die in § 10a Satz 1 und 2\ngesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach                   genannten Beträge werden der Minderung ent-\nAnwendung von Nummer 1a ergebende vermin-                      sprechend aufgebraucht.\nderte Sanierungsertrag.“\nEin nach Satz 1 verbleibender Sanierungsertrag min-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-                dert die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 eines\nfügt:                                                      anderen Unternehmens, wenn dieses die erlassenen\n„1a. Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4              Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren\ndes Einkommensteuergesetzes ergebenden               vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende\nverbleibenden Sanierungsertrag einer Organ-          Unternehmen übertragen hat und soweit die ent-\ngesellschaft ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5       sprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschafts-\ndes Einkommensteuergesetzes beim Organ-              jahrs der Übertragung bereits entstanden waren.\nträger anzuwenden. Wird der Gewinn des               Der verbleibende Sanierungsertrag nach Satz 2 ist\nOrganträgers gesondert und einheitlich fest-         zunächst um den Minderungsbetrag nach § 3a Ab-\ngestellt, gilt § 3a Absatz 4 des Einkommen-          satz 3 Satz 2 Nummer 13 des Einkommensteuer-\nsteuergesetzes entsprechend. Die Sätze 1             gesetzes zu kürzen. Bei der Minderung nach Satz 1\nund 2 gelten auch, wenn die Voraussetzun-            ist § 10a Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\ngen des § 14 Absatz 1 im Sanierungsjahr              In Fällen des § 10a Satz 9 ist § 8 Absatz 9 Satz 9\nnicht vorliegen und das Einkommen der                des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend an-\nOrgangesellschaft in einem innerhalb der             zuwenden. An den Feststellungen der vortragsfähi-\nletzten fünf Jahre vor dem Sanierungsjahr            gen Fehlbeträge nehmen nur die nach Anwendung\nliegenden Veranlagungszeitraum dem Organ-            der Sätze 1 und 2 verbleibenden Beträge teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017             2079\n(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 ist § 15      Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I\nSatz 1 Nummer 1a des Körperschaftsteuergesetzes            S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nentsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-         „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte\nsprechend.“                                                Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen\nBetriebs oder einer inländischen Betriebsstätte an-\n3. § 36 wird wie folgt geändert:\nknüpfen, und die §§ 4h, 4j des Einkommensteuergeset-\na) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-            zes sowie die §§ 8a, 8b Absatz 1 und 2 des Körper-\ngefügt:                                                schaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt\nauch für die Vorschriften des Umwandlungssteuer-\n„(2c) § 7b in der Fassung des Artikels 4 des        gesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung\nGesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist       nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 hinzuzurechnen sind.“\nerstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die\nSchulden ganz oder teilweise nach dem 8. Feb-                                  Artikel 6\nruar 2017 erlassen wurden. Satz 1 gilt bei einem                             Inkrafttreten\nSchuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht,\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nwenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billig-\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauens-\nschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grund-            (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4\nlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222,         Nummer 1 bis 3 Buchstabe a treten an dem Tag in\n227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“              Kraft, an dem die Europäische Kommission durch\nBeschluss feststellt, dass die Regelungen der Arti-\nb) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d.                 kel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und des Artikels 4 Nummer 1\nbis 3 Buchstabe a entweder keine staatliche Beihilfen\nim Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über\nArtikel 5\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem\nÄnderung des                            Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag\nAußensteuergesetzes                         des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie\nder Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesminis-\n§ 10 Absatz 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom           terium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt\n8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch        bekanntgemacht.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}