{"id":"bgbl1-2017-43-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":43,"date":"2017-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":2070,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\nGesetz\nzur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen\nim Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        6. „Zeitraum der Sekundierung“ den Zeitraum der Ver-\ntragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsver-\nArtikel 1                               trags.\nGesetz                                                          §3\nzur Regelung\nVerträge zur Sekundierung\nvon Sekundierungen im Rahmen\n(1) Die Sekundierung kann auf Grund\nvon Einsätzen der zivilen Krisenprävention\n(Sekundierungsgesetz – SekG)                    1. eines Arbeitsvertrags oder\n2. eines Vertrags besonderer Art zur Unterstützung\nAbschnitt 1                                 und sozialen Absicherung der sekundierten Person\n(Sekundierungsvertrag)\nAllgemeines\nzwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer\n§1                              Person erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird,\nPersönlicher                          trifft die sekundierende Einrichtung.\nAnwendungsbereich, Subsidiarität\n(2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Ar-\nDieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von        beitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundie-\ninternationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention       rungsvertrag bezeichnet werden.\nbei internationalen, supranationalen oder ausländischen          (3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sol-\nstaatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale        len auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden\nAbsicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, so-            Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekun-\nweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere            dierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der\nkeine solche durch die aufnehmende Einrichtung, be-          Sekundierung regeln.\nsteht.\n(4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird\n§2                              nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen\neines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden\nBegriffsbestimmungen                       Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffent-\nIm Sinne dieses Gesetzes bedeutet                         lichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnisses ausgeübt wird.\n1. „Sekundierung“ die soziale Absicherung einer Per-\nson, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes           (5) Auf Sekundierungen ist das Arbeitnehmerüber-\nzur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden      lassungsgesetz nicht anzuwenden.\nEinrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach die-        (6) Erfolgt die Sekundierung auf Grund eines Arbeits-\nsem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken       vertrags, sind die für den Zeitraum der Sekundierung\nder Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und     für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes\nUnfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit;     jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestim-\n2. „internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention“    mungen anzuwenden; hinsichtlich des Entgeltes gelten\nder zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck     die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte,\nder Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder           die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,\nder Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik         entsprechend.\nDeutschland, der im Auftrag oder im Interesse inter-         (7) Soweit es für die Durchführung der Aufgaben der\nnationaler, supranationaler oder ausländischer staat-    sekundierenden Einrichtung oder der aufnehmenden\nlicher Einrichtungen durchgeführt wird;                  Einrichtung erforderlich ist, kann eine sekundierte Per-\nson oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgelt-\n3. „aufnehmende Einrichtung“ die internationale, supra-\ngruppe entlohnt werden. Für eine solche Entlohnung\nnationale oder ausländische staatliche Einrichtung,\nist die Zustimmung des Bundesministeriums, das die\nbei der eine Person im Rahmen eines internationalen\nErlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt, erforder-\nEinsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;\nlich; die Zustimmung bedarf der Einwilligung des Bun-\n4. „sekundierende Einrichtung“ die Einrichtung, die Ver-     desministeriums des Innern, die im Einvernehmen mit\nträge zur Sekundierung schließt;                         dem Bundesministerium der Finanzen erteilt wird.\n5. „sekundierte Person“ die Person, die gemäß § 3 Ab-            (8) Für die sonstige Gewährung von über- oder\nsatz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundie-       außertariflichen Leistungen gilt Absatz 7 entsprechend.\nrung mit der sekundierenden Einrichtung geschlos-        Tritt als sekundierende Einrichtung die Bundesrepublik\nsen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines interna-      Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium,\ntionalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention auf-     auf, so hat das vertretende Bundesministerium Absatz 7\ngenommen hat;                                            entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017               2071\n§4                              trags zur Sekundierung nachzuweisen, dass sie für den\nSekundierende Einrichtungen                    Zeitraum der Sekundierung\n(1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten:     1. eine private Krankenversicherung abgeschlossen\nhat, die die besonderen Risiken des Einsatzes so-\n1. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein           weit wie möglich abdeckt, und\nBundesministerium;\n2. eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat.\n2. ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.\n(2) Kann die zur Sekundierung vorgesehene Person\n(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Num-\nin Deutschland für den Zeitraum der Sekundierung\nmer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts.\neinen inländischen Kranken- und Pflegeversicherungs-\nFür den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2\nschutz begründen oder aufrechterhalten, ist sie ver-\nals sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Ent-\npflichtet, der sekundierenden Einrichtung nachzuwei-\nscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekun-\nsen, dass sie zusätzlich zu der Versicherungspflicht\ndierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches\nnach Absatz 1 Maßnahmen getroffen hat, die zur Be-\ndem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird\ngründung oder Aufrechterhaltung des inländischen\nselbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist\nKranken- und Pflegeversicherungsschutzes notwendig\nnicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder\nsind.\neines Bundesministeriums.\n(3) Wenn die zur Sekundierung vorgesehene Person\nAbschnitt 2                            unterhaltsberechtigte Familienangehörige im Inland hat,\ndie über eine Familienversicherung nach § 10 des\nLeistungen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch abgesichert werden\nan die sekundierten Personen\nkönnen, ist sie zudem verpflichtet, der sekundierenden\nEinrichtung nachzuweisen, dass sie den Versicherungs-\n§5                              schutz als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kran-\nAltersvorsorge                         ken- und Pflegeversicherung fortsetzt.\n(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,          (4) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,\neinen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetz-         der sekundierten Person die ihr nach den Absätzen 1\nlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des          bis 3 entstehenden Kosten zu erstatten. Die Vereinba-\ndeutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen.              rung einer monatlichen Pauschale für die Erstattungen\n(2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn                     ist zulässig.\n1. die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach            (5) Ansprüche nach Absatz 4 bestehen in dem Maß\ndem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,         nicht, wie eine andere Stelle die Kosten trägt, die der\nsekundierten Person nach den Absätzen 1 bis 3 ent-\n2. der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekun-\nstehen.\ndierung Versorgungsbezüge gewährt werden,\n(6) Wirkt sich der internationale Einsatz zur zivilen\n3. für den Zeitraum der Sekundierung eine andere\nKrisenprävention nachteilig auf den Kranken- und\nStelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,\nPflegeversicherungsschutz der sekundierten Person\n4. der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssiche-       nach der Zeit des Einsatzes aus, so trägt die Bundes-\nrungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berück-      republik Deutschland, vertreten durch die sekundie-\nsichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit       rende Einrichtung, die notwendigen Kosten, die nach\nzusätzlichen Kosten für die sekundierte Person ver-      diesem Gesetz oder anderen sozialversicherungsrecht-\nbunden ist,                                              lichen Vorschriften nicht gedeckt sind, sofern dies zur\n5. die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags         Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.\nnach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung\nmitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekun-                                 §7\ndierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein                                Absicherung\nmonatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvor-                         gegen Haftungsrisiken\nsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungs-\neinrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden         (1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,\nAnteils gewährt wird und die entsprechende Ver-          der sekundierten Person die Kosten für eine angemes-\nwendung nachweist, oder                                  sene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden\nzu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei\n6. bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit       ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes\nkürzer als drei Monate ist.                              zur zivilen Krisenprävention verursacht. Dies gilt nur,\nwenn die sekundierte Person gegenüber der sekundie-\n§6                              renden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder\nAbsicherung bei                         Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche\nKrankheit und Pflegebedürftigkeit                 Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit\n(1) Sofern die sekundierende Einrichtung für die          im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen\nzur Sekundierung vorgesehene Person keine private            Krisenprävention besteht.\nKrankenversicherung und keine private Pflegeversiche-           (2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für\nrung für den Zeitraum der Sekundierung abschließt, ist       die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere\ndie zur Sekundierung vorgesehene Person verpflichtet,        Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflicht-\nder sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Ver-        versicherung für die sekundierte Person zahlt oder die","2072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017\nAbsicherung dieses Risikos auf andere Weise gewähr-                               Abschnitt 3\nleistet ist.\nLeistungen bei Arbeitslosigkeit\nnach dem Zeitraum der Sekundierung\n§8\nReisekosten                                                       § 11\n(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,           Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung\nder sekundierten Person mit einem Sekundierungs-               (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem\nvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen          Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht der Zeitraum einer\nFahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen      Sekundierung der Zeit eines Versicherungspflichtver-\nWohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom        hältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.\nEinsatzort zum inländischen Wohnort am Ende des Ein-\nsatzes wie bei einer Dienstreise zu erstatten. Schließt        (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung des\nsich an die Tätigkeit der sekundierten Person unmittel-     Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist\nbar eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines internatio-      für den Zeitraum der Sekundierung auf Grund\nnalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention an, tritt an   1. eines Arbeitsvertrags das darin vereinbarte Grund-\ndie Stelle der Reise vom Einsatzort zum inländischen            gehalt, höchstens bis zu einem Arbeitsentgelt in\nWohnort nach Satz 1 die Reise vom letzten Einsatzort            Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemei-\nzum neuen Einsatzort.                                           nen Rentenversicherung, mindestens jedoch das\nfiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung\nSozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,\neiner Reisekostenpauschale vereinbart werden.\n2. eines Sekundierungsvertrags das fiktive Arbeitsent-\n(3) Ein Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten\ngelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbesteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reise-\nbuch zugrunde zu legen.\nkosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere\nStelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen            (3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für\nOrt als dem inländischen Wohnort und dem Einsatzort,        Arbeit durch die Regelung entstehen, erstattet die\nso gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle        sekundierende Einrichtung. Verwaltungskosten werden\ndes Einsatzortes jener Ort tritt.                           nicht erstattet. Schließt ein Dritter nach § 4 den Vertrag,\nso hat er Rückstellungen für mögliche Erstattungen zu\n§9                               bilden.\nZusätzliche vertragliche Leistungen                                           § 12\nIm Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zu-                            Übergangsvorschrift\nsätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere\nLeistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zu-         Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten\nsätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen     dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundie-\nsind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium             rungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das\nder Finanzen herzustellen und die Einwilligung des          durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011\nBundesministeriums des Innern durch die sekundie-           (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum\nrende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung             Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter\nweiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen        anzuwenden.\nLeistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das\nRisiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsat-                                     Artikel 2\nzes angemessen zu berücksichtigen.\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 10\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nBestand der Leistungen                      Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-\nDie in diesem Abschnitt geregelten Leistungen der        machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nsekundierenden Einrichtung werden mit der Aufnahme          3384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nder Tätigkeit der sekundierten Person bei der auf-          12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,\nnehmenden Einrichtung mit Geltendmachung des An-            wird wie folgt geändert:\nspruchs durch die sekundierte Person fällig, spätestens     1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am\njedoch ab dem Tag, an dem die sekundierte Person die            Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende\nReise zum Einsatzort antritt und den Anspruch geltend           Nummer 3 angefügt:\nmacht. Die Leistungen enden mit Ablauf des Tages, an\ndem die sekundierte Person die Rückreise antritt. Die           „3. sekundierte Personen nach dem Sekundierungs-\nRückreise ist unverzüglich nach Beendigung der Tätig-                gesetz.“\nkeit bei der aufnehmenden Stelle anzutreten. Reist die      2. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu ver-\na) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b ein-\ntreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundes-\ngefügt:\nrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflich-\ntung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der             „4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsent-\naufnehmenden Einrichtung.                                                gelt und die Leistungen nach § 9 des Sekun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017                2073\ndierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4                                  Artikel 3\nentsprechend,“.\nÄnderung des\nb) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.                           Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n3. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter                  In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des\n„oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Per-          Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-\nsonen“ durch die Wörter „bei sekundierten Personen         versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\noder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Perso-         1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1b des\nnen“ ersetzt.                                              Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert\n4. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und          worden ist, werden die Wörter „durch einen Sekundie-\nfür die sonstigen im Ausland beschäftigten Perso-          rungsvertrag“ durch die Wörter „als Sekundierte“ er-\nnen“ durch die Wörter „für sekundierte Personen            setzt.\noder für die sonstigen im Ausland beschäftigten\nPersonen“ ersetzt.                                                                   Artikel 4\n5. § 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                     Inkrafttreten\n„4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbegrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für        Kraft. Gleichzeitig tritt das Sekundierungsgesetz vom\nsekundierte Personen oder für sonstige im Aus-         17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des\nland beschäftigte Personen die antragstellenden        Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),\nStellen.“                                              geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel"]}