{"id":"bgbl1-2017-42-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":42,"date":"2017-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/42#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_42.pdf#page=26","order":5,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":1966,"pdf_page":26,"num_pages":102,"content":["1966                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nGesetz\nzur Neuordnung des Rechts\nzum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung*\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       Artikel 28     Änderung der Verordnung über die Sicherheit von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               Spielzeug\nArtikel 29     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 30     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nInhaltsübersicht                                Artikel 31     Änderung des DWD-Gesetzes\nArtikel 1     Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung           Artikel 31a    Evaluierung des Notfallmanagementsystems\nionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz –         Artikel 32     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nStrlSchG)\nArtikel  2    Änderung des Strahlenschutzgesetzes                                                   Artikel 1\nArtikel  3    Änderung des Atomgesetzes\nArtikel  4    Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes                                           Gesetz\nArtikel  5    Änderung des BVL-Gesetzes                                                     zum Schutz vor der\nArtikel  6    Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit         schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung\nionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel                     (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)\nArtikel  7    Änderung der Gebührenordnung für Ärzte\nArtikel  8    Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte                                  Inhaltsübersicht\nArtikel  9    Änderung des Weingesetzes                                                               Teil 1\nArtikel 10    Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nbuchs                                                                    Allgemeine Vorschriften\nArtikel 11    Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines         §    1   Anwendungs- und Geltungsbereich\nBundesamtes für Strahlenschutz                          §    2   Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien\nArtikel 12    Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-       §    3   Begriff der radioaktiven Stoffe\nkeitsprüfung\n§    4   Tätigkeiten, Tätigkeitsarten\nArtikel 13    Änderung des Umweltauditgesetzes\n§    5   Sonstige Begriffsbestimmungen\nArtikel 14    Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes\nArtikel 15    Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nTeil 2\nArtikel 16    Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\nArtikel 17    Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung                                     Strahlenschutz bei\ngeplanten Expositionssituationen\nArtikel 18    Änderung des Medizinproduktegesetzes\nArtikel 19    Änderung der Mess- und Eichverordnung                                                  Kapitel 1\nArtikel 20    Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-\nVerordnung                                                                  Strahlenschutzgrundsätze\nArtikel 21    Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung          §    6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermäch-\nArtikel 22    Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-                   tigung\nüberprüfungs-Verordnung                                 §    7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeits-\nArtikel 23    Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-                 art; Verordnungsermächtigung\nverordnung                                              §    8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung\nArtikel 24    Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz            §    9 Dosisbegrenzung\nArtikel 25    Änderung des Standortauswahlgesetzes\nArtikel 26    Änderung des Tiergesundheitsgesetzes                                                   Kapitel 2\nArtikel 27    Änderung der Baustellenverordnung                                                 Vorabkontrolle bei\nradioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom\ndes Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender                                     Abschnitt 1\nSicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition\ngegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien                   Errichtung von Anlagen\n89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom              zur Erzeugung ionisierender Strahlung\nund 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12\ndieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie\n§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur\n2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                     Erzeugung ionisierender Strahlung\n27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter    § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung;\nPläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).                       Aussetzung des Genehmigungsverfahrens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                                        1967\nAbschnitt 2                                                                  Abschnitt 6\nBetrieb von                                                       S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s\nAnlagen zur Erzeugung                                              bei Zusatz radioaktiver Stoffe und\nionisierender Strahlung; Umgang                                 A kt i v i e r un g ; b a ua r t z u g e l as s en e Vo r r i ch t un g e n\nmit radioaktiven Stoffen; Betrieb von                                                            Unterabschnitt 1\nRöntgeneinrichtungen oder Störstrahlern\nRechtfertigung\n§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten\n§ 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern\n§ 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Geneh-                        oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungser-\nmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens                               mächtigung\n§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Anwendung am Menschen                                                          Unterabschnitt 2\n§ 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde                                Schutz des Verbrauchers beim\nZusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung\n§ 16 Erforderliche Unterlagen\n§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung                 § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige\nionisierender Strahlung                                                     Aktivierung\n§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur                    § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und\nErzeugung ionisierender Strahlung                                           genehmigungsbedürftige Aktivierung\n§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von                     § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des\nRöntgeneinrichtungen                                                        Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung\n§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrich-               § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-\ntung                                                                        gung von Konsumgütern\n§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs                 § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der\noder Umgangs                                                                grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern\n§ 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und                    § 44 Rückführung von Konsumgütern\nInstandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-\nstrahlern                                                                                      Unterabschnitt 3\n§ 23 Verhältnis zum Medizinproduktegesetz                                                              Bauartzulassung\n§ 24 Verordnungsermächtigungen                                            §  45     Bauartzugelassene Vorrichtungen\n§  46     Verfahren der Bauartzulassung\nAbschnitt 3                                    §  47     Zulassungsschein\nBeschäftigung in fremden                                  §  48     Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtun-\nAnlagen oder Einrichtungen oder im                                           gen\nZusammenhang mit dem Betrieb fremder                                   § 49 Verordnungsermächtigung\nRöntgeneinrichtungen oder Störstrahler\n§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An-                                                Abschnitt 7\nlagen oder Einrichtungen                                                                      Tätigkeiten im\n§ 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit                     Zusammenhang mit kosmischer Strahlung\ndem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Stör-               §  50     Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen\nstrahler\n§  51     Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen\n§  52     Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen\nAbschnitt 4\n§  53     Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen\nBeförderung radioaktiver                                  §  54     Beendigung der angezeigten Tätigkeit\nS t o ff e ; g re n z ü b e r s c h re i t e n d e Ve r b r i n g u n g\n§ 27    Genehmigungsbedürftige Beförderung                                                              Abschnitt 8\n§ 28    Genehmigungsfreie Beförderung                                                    Tätigkeiten im Zusammenhang\n§ 29    Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung                   mit natürlich vorkommender Radioaktivität\n§ 30    Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende                                           Unterabschnitt 1\nVerbringung radioaktiver Stoffe\nArbeitsplätze mit Exposition\ndurch natürlich vorkommende Radioaktivität\nAbschnitt 5\n§  55     Abschätzung der Exposition\nMedizinische Forschung                                   §  56     Anzeige\n§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe                 §  57     Prüfung der angezeigten Tätigkeit\noder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck                §  58     Beendigung der angezeigten Tätigkeit\nder medizinischen Forschung                                       §  59     Externe Tätigkeit\n§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder\nionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der                                              Unterabschnitt 2\nmedizinischen Forschung\n§ 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde                                    Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien\n§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver                   § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen\nStoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum               § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstän-\nZweck der medizinischen Forschung                                           de; Verordnungsermächtigung\n§ 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwen-                   § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung;\ndung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am                    Verordnungsermächtigung\nMenschen zum Zweck der medizinischen Forschung                    § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verord-\n§ 36 Ethikkommission                                                                nungsermächtigung\n§ 37 Verordnungsermächtigung                                              § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken","1968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermäch-     § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des\ntigung                                                         Herstellers oder Lieferanten von Geräten\n§ 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation\nTe i l 3\nAbschnitt 9                                               Strahlenschutz bei\nAusnahme                                        Notfallexpositionssituationen\n§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und                                     Kapitel 1\nder Anzeige\nNotfallmanagementsystem\ndes Bundes und der Länder\nKapitel 3\nFreigabe                                                    Abschnitt 1\n§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwer-                       Notfallschutzgrundsätze\ntungsverbot                                              § 92 Notfallschutzgrundsätze\nKapitel 4                                                   Abschnitt 2\nBetriebliche Organisation des Strahlenschutzes                            Referenz-, Dosis- und\n§ 69  Strahlenschutzverantwortlicher                              Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen\n§ 70  Strahlenschutzbeauftragter                               § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verord-\n§ 71  Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz                  nungsermächtigungen\n§ 72  Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der\ndes Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächti-           Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen\ngung                                                     § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls\n§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlen-          kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von\nschutzanweisung                                                Anlagen; Verordnungsermächtigungen\n§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-       § 96 Eilverordnungen\nschutz; Verordnungsermächtigungen\n§ 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit                                                  Abschnitt 3\nNotfallvorsorge\nKapitel 5\n§  97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne\nAnforderungen                           §  98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes\nan die Ausübung von Tätigkeiten                   §  99 Besondere Notfallpläne des Bundes\n§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strah-    § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder\nlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeich- § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrich-\nnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körper-          tungen mit besonderem Gefahrenpotential\ndosis\n§ 102 Notfallübungen\n§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis\n§ 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne\n§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen\n§ 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen\n§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition;\nFührung einer Gesundheitsakte                            § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen\nund Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen\n§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung                   Notfällen\n§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölke-\nrung und der Umwelt\nAbschnitt 4\n§ 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlen-\nschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen          Radiologische Lage, Notfallreaktion\nund Notfällen                                            § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes\n§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver       § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung\nStoffe am Menschen                                             der radiologischen Lage\n§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung                    § 108 Radiologisches Lagebild\n§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei-    § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zu-\nlungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der            ständigen Behörden\nAnwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung\n§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen\n§ 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen\nbei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-    § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der\naktiver Stoffe am Menschen                                     Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei\nüberregionalen und regionalen Notfällen\n§ 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen\nbei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfeh-\nStrahlung am Tier in der Tierheilkunde                         lungen für das Verhalten bei Notfällen\n§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verord-\nnungsermächtigungen                                                                 Kapitel 2\n§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strah-                      Schutz der Einsatzkräfte\nlungsquellen\n§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im\nRahmen der Notfallvorsorge\nKapitel 6                            § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen\nMelde- und Informationspflichten                  § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte\n§ 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und       § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen\nBefugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Über-      § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatz-\nmittlungs- und Aufbewahrungspflichten                          kräfte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                        1969\nTe i l 4                           § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung\nStrahlenschutz bei                            § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassen-\nbestehenden Expositionssituationen                               schaften\n§ 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Be-\nKapitel 1                                 triebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermäch-\nNach einem                                  tigung\nNotfall bestehende Expositionssituationen               § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften\n§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation;\nVerordnungsermächtigungen                                                            Abschnitt 2\n§ 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und                                  Infolge eines\nAbstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden                  Notfalls kontaminierte Gebiete\nExpositionssituation\n§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation;\n§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlun-\nVerordnungsermächtigungen\ngen\n§ 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall be-\nstehenden Expositionssituation; Verordnungsermächti-\nKapitel 2\ngungen\nSchutz vor Radon\nAbschnitt 1                                                           Kapitel 5\nG e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n                Sonstige bestehende Expositionssituationen\n§ 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung          § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositions-\nsituationen\n§ 122 Radonmaßnahmenplan\n§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden\n§ 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung\nExpositionssituation\n§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Refe-\nAbschnitt 2\nrenzwerten\nSchutz vor                             § 156 Maßnahmen\nRadon in Aufenthaltsräumen                           § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch\n§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung                     § 158 Information\n§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radon-     § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten\nkonzentration                                                   Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung\n§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4\nAbschnitt 3\nSchutz vor Radon                                                            Te i l 5\nan Arbeitsplätzen in Innenräumen\nExpositionssituations-\n§ 126 Referenzwert                                                           ü b e r g re i f e nd e Vor s c h r i f t e n\n§ 127 Messung der Radonkonzentration\nKapitel 1\n§ 128 Reduzierung der Radonkonzentration\n§ 129 Anmeldung                                                           Überwachung der Umweltradioaktivität\n§ 130 Abschätzung der Exposition                                § 161 Aufgaben des Bundes\n§ 131 Beruflicher Strahlenschutz                                § 162 Aufgaben der Länder\n§ 132 Verordnungsermächtigung                                   § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes\n§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen\nKapitel 3                                 Bundestages und des Bundesrates\nSchutz vor Radioaktivität in Bauprodukten               § 165 Betretungsrecht und Probenahme\n§ 133 Referenzwert\nKapitel 2\n§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität\nWeitere Vorschriften\n§ 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung\n§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition\nKapitel 4                           § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei-\nlungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruf-\nRadioaktiv kontaminierte Gebiete\nlicher Exposition\nAbschnitt 1                            § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körper-\nRadioaktive Altlasten                                dosis\n§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung\n§ 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung\n§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung\n§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten\n§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf\n§ 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten                              einen Strahlenpass\n§ 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Ver-      § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermäch-\nordnungsermächtigung                                            tigung\n§ 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfüh-\n§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei\nrung von Maßnahmen\nFund und Erlangung\n§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rück-      § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei\nständen                                                         kontaminiertem Metall\n§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung\n§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung\n§ 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung\n§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte\n§ 144 Behördliche Sanierungsplanung                                   Schäden\n§ 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung        § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-\n§ 146 Kosten; Ausgleichsanspruch                                      verpflichtungen","1970                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nTe i l 6                         § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung\nder Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)\nStrahlenschutzrechtliche\nA u f s i c h t , Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)\n§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)\n§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht\n§ 215 Radioaktive Altlasten\n§ 179 Anwendung des Atomgesetzes\n§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)\n§ 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung\n§ 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)\n§ 181 Umweltverträglichkeitsprüfung\n§ 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen\n§ 182 Schriftform, elektronische Kommunikation                          Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektro-\n§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung                                   nischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten\nAnlage 1    Rückstände nach § 5 Absatz 32\nTe i l 7\nAnlage 2    Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi-\nVe r w a l t u n g sb e h ö rd e n                         gungsanträgen\n§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden                          Anlage 3    Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1\n§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Ver-    Anlage 4    Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Doku-\nordnungsermächtigung                                                  mente\n§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Ent-     Anlage 5    Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans\nsorgungssicherheit                                                    des Bundes\n§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesan-      Anlage 6    Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne\nstalt                                                                 des Bundes\n§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen    Anlage 7    Information der Bevölkerung und Empfehlungen für\nund deren Überwachung                                                 das Verhalten bei Notfällen\n§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes                   Anlage 8    Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon\n§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes                   Anlage 9    Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe\nfür die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthalts-\n§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-\nräumen\ngung\n§ 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes\nbei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung                                    Teil 1\nder Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung                          Allgemeine Vorschriften\n§ 193 Informationsübermittlung\n§1\nTe i l 8\nAnwendungs- und Geltungsbereich\nSchlussbestimmungen\n(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des\nKapitel 1                         Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz\nBußgeldvorschriften                      der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der\nschädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbeson-\n§ 194 Bußgeldvorschriften\ndere bei\n§ 195 Einziehung\n1. geplanten Expositionssituationen,\nKapitel 2                         2. Notfallexpositionssituationen,\nÜbergangsvorschriften                      3. bestehenden Expositionssituationen.\n§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)         (2) Dieses Gesetz trifft keine Regelungen für\n§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)                 1. die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung\n§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrich-           oder Arbeitskräften durch kosmische Strahlung, mit\ntungen und Störstrahlern (§ 12)\nAusnahme des fliegenden und raumfahrenden Per-\n§ 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)\nsonals,\n§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen\nund Störstrahlern (§ 19)                                  2. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die\n§ 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und             natürlicherweise in der nicht durch Eingriffe beein-\nInstandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrah-        trächtigten Erdrinde vorhanden sind,\nlern (§ 22)\n3. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicher-\n§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An-\nlagen oder Einrichtungen (§ 25)                               weise im menschlichen Körper vorhanden sind, und\n§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit           durch kosmische Strahlung in Bodennähe.\ndem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Stör-           (3) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset-\nstrahler (§ 26)                                           zes erlassenen Rechtsverordnungen sind im Rahmen\n§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe    der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Ver-\n(§ 27)\neinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II\n§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)\nS. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirt-\n§ 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und\nschaftszone und des Festlandsockels anzuwenden.\ngenehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)\n§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-\ngung von Konsumgütern (§ 42)                                                              §2\n§ 208 Bauartzulassung (§ 45)                                                               Exposition;\n§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)          Expositionssituationen; Expositionskategorien\n§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)                         (1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strah-\n§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)          lung auf den menschlichen Körper durch Strahlungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             1971\nquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und            chung oder Behandlung oder im Rahmen der medi-\ninnerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das               zinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisie-\nAusmaß dieser Einwirkung.                                        rende Strahlung angewendet werden (Betreuungs-\n(2) Geplante Expositionssituation ist eine Exposi-            oder Begleitperson).\ntionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und in\nder eine Exposition verursacht wird oder verursacht                                      §3\nwerden kann.                                                               Begriff der radioaktiven Stoffe\n(3) Notfallexpositionssituation ist eine Expositions-        (1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige\nsituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die     radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle\nSituation nicht unter Absatz 4 fällt.                        Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide\n(4) Bestehende Expositionssituation ist eine Exposi-      enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität\ntionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entschei-     nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf\ndung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.              Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsver-\n(5) Folgende Expositionskategorien werden unter-\nordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern-\nschieden:\nbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form\n1. Exposition der Bevölkerung,                               von\n2. berufliche Exposition,                                    1. Plutonium 239 und Plutonium 241,\n3. medizinische Exposition.                                  2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem\n(6) Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von         Uran,\nPersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizini-            3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Num-\nscher Exposition.                                                mern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,\n(7) Berufliche Exposition ist die Exposition              4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage\n1. einer Person, die zum Ausübenden einer Tätigkeit              eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht-\nnach diesem Gesetz in einem Beschäftigungsver-               erhalten werden kann und die in einer durch die\nhältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt,            Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nerlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden.\n2. von fliegendem und raumfahrendem Personal,\nDer Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 angerei-\n3. einer Person, die eine Aufgabe nach § 19 oder § 20\nchertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235\ndes Atomgesetzes, nach § 172 oder § 178 wahr-\noder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen\nnimmt,\nMenge enthält, dass die Summe der Mengen dieser\n4. einer Person, die in einer bestehenden Expositions-       beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops\nsituation zum Ausübenden einer beruflichen Betäti-       238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-\ngung in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder        hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.\neine solche Betätigung selbst ausübt (Arbeitskraft)\noder                                                        (2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines\nStoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht\n5. einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einer       gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz\nNotfallexpositionssituation oder einer anderen Ge-       oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bun-\nfahrenlage.                                              desregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlas-\nEinem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbil-      senen Rechtsverordnung\ndungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtliche     1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,\nAusübung vergleichbarer Handlungen.\n2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmi-\n(8) Medizinische Exposition ist die Exposition                gungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz, dem\n1. eines Patienten oder einer asymptomatischen Per-              Atomgesetz oder nach einer auf Grund eines dieser\nson, an dem oder der im Rahmen seiner oder ihrer             Gesetze erlassenen Rechtsverordnung anfallenden\nmedizinischen oder zahnmedizinischen Untersu-                Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unter-\nchung oder Behandlung, die seiner oder ihrer Ge-             schreitet und der Stoff freigegeben worden ist,\nsundheit zugutekommen soll, radioaktive Stoffe oder      3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs\nionisierende Strahlung angewendet werden,                    handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität,\n2. einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit          als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kern-\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevoll-        brennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung\nmächtigten radioaktive Stoffe oder ionisierende              nach dem Atomgesetz, nach diesem Gesetz oder\nStrahlung zum Zweck der medizinischen Forschung              einer auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmung\nangewendet werden oder                                       des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung un-\nterliegt.\n3. einer einwilligungsfähigen oder mit Einwilligung des\ngesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten han-       Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses\ndelnden Person, die sich wissentlich und willentlich     Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von der\nionisierender Strahlung aussetzt, indem sie außer-       Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personen     erlassen wird, für die Verwendung von Stoffen am\nunterstützt oder betreut, an denen im Rahmen ihrer       Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von\nmedizinischen oder zahnmedizinischen Untersu-            Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizin-","1972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämp-          10. Handlungen, die, ohne unter die Nummern 1 bis 9\nfungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8              zu fallen, bei natürlich vorkommender Radioakti-\ndes Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren                    vität die Exposition oder Kontamination erhöhen\nAktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität            können,\noder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht         a) soweit sie im Zusammenhang mit dem Aufsu-\ngelassen werden kann.                                                chen, der Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,\n(3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschrif-                  Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Ver-\nten nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses                     wendung von Materialien durchgeführt werden,\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten                     b) soweit sie im Zusammenhang mit Materialien\nStoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233,                    durchgeführt werden, die bei betrieblichen Ab-\nUran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt                  läufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht\n15 Gramm oder die Konzentration der genannten Iso-                   bereits unter Buchstabe a fallen,\ntope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet,\nc) soweit sie im Zusammenhang mit der Verwer-\nals sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für ver-\ntung oder Beseitigung von Materialien durchge-\nfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der\nführt werden, die durch Handlungen nach Buch-\nAufarbeitung von Kernbrennstoffen.\nstaben a oder b anfallen,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Stoffe anzu-            d) soweit in ihrer Folge natürliche terrestrische\nwenden, die im Zusammenhang mit bestehenden Ex-                      Strahlungsquellen einwirken, ausgenommen die\npositionssituationen und Notfallexpositionssituationen               Exposition durch Radon, das aus dem Boden in\nauftreten.                                                           die freie Atmosphäre austritt oder aus dem geo-\ngenen Untergrund herrührt und in Aufenthalts-\n§4                                       räume eintritt, und soweit diese Handlungen\nnicht bereits unter die Buchstaben a bis c fallen\nTätigkeiten, Tätigkeitsarten\nund nicht zu einem unter Buchstabe a genann-\n(1) Tätigkeiten sind                                              ten Zweck erfolgen, oder\n1. der Umgang nach § 5 Absatz 39,                           11. der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen im Zu-\nsammenhang mit der Berufsausübung des fliegen-\n2. der Erwerb von künstlich erzeugten radioaktiven               den und raumfahrenden Personals.\nStoffen und von natürlich vorkommenden radioak-\nZu den Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 zählen\ntiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, als\nauch die Beschäftigung von Personen, die diese Tätig-\nKernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-\nkeit für Dritte ausüben, sowie sonstige Handlungen, die\nstoff genutzt werden, die Abgabe dieser Stoffe an\nim Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Expo-\nandere, ihre Beförderung und ihre grenzüberschrei-\nsition oder Kontamination erhöhen können. Nicht als\ntende Verbringung,\nTätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 10 gilt die land-\n3. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des         wirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bautechnische\nAtomgesetzes und die Aufbewahrung von Kern-             Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Hand-\nbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes,                 lungen nicht zum Zweck der Entfernung von Kontami-\nnationen nach § 64 Absatz 1 erfolgen.\n4. die Errichtung, der Betrieb, die sonstige Inneha-\nbung, die Stilllegung, der sichere Einschluss einer        (2) Tätigkeitsart ist die Gesamtheit von Tätigkeiten,\nAnlage sowie der Abbau einer Anlage oder von An-        die unter dem Aspekt des Grundsatzes der Rechtferti-\nlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes,                  gung wesentlich gleich zu beurteilen sind.\n5. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver-                                       §5\nwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atom-\nSonstige Begriffsbestimmungen\ngesetzes,\n(1) Abfälle: Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle\n6. die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung von      im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-\nAnlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur           setzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2\nEndlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b des          Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des Kreislauf-\nAtomgesetzes,                                           wirtschaftsgesetzes vom Geltungsbereich des Kreis-\n7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Er-       laufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind. Keine\nzeugung ionisierender Strahlung,                        Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Reststoffe und\nAnlagenteile, die nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes\n8. der Betrieb und die Prüfung, Erprobung, Wartung          schadlos zu verwerten oder geordnet zu beseitigen\noder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen            sind, sowie andere den Bestimmungen des Standort-\noder Störstrahlern,                                     auswahlgesetzes oder des Atomgesetzes unterlie-\n9. der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung       gende radioaktive Abfälle, Rückstände und sonstige\nvon Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne            radioaktive Stoffe.\ndes Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmit-           (2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung:\nteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von           Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Teilchen-\nSchädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen            oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Pho-\nnach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset-          tonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt\nzes sowie die Aktivierung der vorgenannten Pro-         gewollt oder ungewollt zu erzeugen, insbesondere\ndukte und                                               Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              1973\nmaanlagen. Eine Anlage zur Erzeugung ionisierender                wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe 20 Tera-\nStrahlung umfasst im Zusammenhang mit der Anwen-                  becquerel überschreitet.\ndung am Menschen auch Anwendungsgeräte, Zusatz-              Eine Bestrahlungsvorrichtung umfasst im Zusammen-\ngeräte und Zubehör, die erforderliche Software und die       hang mit der Anwendung am Menschen auch Anwen-\nVorrichtungen zur Überprüfung und Beurteilung der un-        dungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforder-\nmittelbaren Ergebnisse der Anwendung. Keine Anlagen          liche Software sowie die Vorrichtungen zur Befundung\nzur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Röntgen-          einer Untersuchung oder zur Überprüfung und Beurtei-\neinrichtungen, Störstrahler, kerntechnische Anlagen          lung der Ergebnisse einer Behandlung.\nund Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter\nSatzteil des Atomgesetzes.                                       (9) Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Eigenverant-\nwortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgen-\n(3) Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-         einrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Nicht\naktiver Stoffe am Menschen: Technische Durchführung          zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgenstrah-\n1. einer Untersuchung mit ionisierender Strahlung oder       lung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen\nradioaktiven Stoffen und die Befundung der Unter-        Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der\nsuchung oder                                             Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden fer-\nner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundes-\n2. einer Behandlung mit ionisierender Strahlung oder\nwehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Ein-\nradioaktiven Stoffen und die unmittelbare Überprü-\nsatzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder\nfung und Beurteilung des Ergebnisses der Behand-\nbereitgehalten werden.\nlung.\n(10) Betrieb eines Störstrahlers: Eigenverantwortli-\n(4) Arbeitsplatz: Jeder Ort, an dem sich eine Arbeits-\nches Verwenden oder Bereithalten eines Störstrahlers.\nkraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder\nNicht zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgen-\nwiederholt aufhält.\nstrahlung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßi-\n(5) Aufenthaltsraum: Innenraum, der zum nicht nur         gen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung\nvorübergehenden Aufenthalt von Einzelpersonen der            des Störstrahlers. Störstrahler werden ferner nicht be-\nBevölkerung bestimmt ist, zum Beispiel in einer Schule,      trieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des\neinem Krankenhaus, einem Kindergarten oder zum               Zivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft,\nWohnen.                                                      erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten\n(6) Bauprodukte: Baustoffe, Bausätze, Bauteile und        werden.\nAnlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft als                (11) Effektive Dosis: Das zur Berücksichtigung der\nWand-, Boden- oder Deckenkonstruktionen, ein-                Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Ge-\nschließlich deren Bekleidungen, von Aufenthaltsräumen        webe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen;\nin Gebäuden eingebaut zu werden. Keine Bauprodukte           die Organe oder Gewebe werden mit den Wichtungs-\nsind kleinflächig und kleinvolumig verwendete Fertig-        faktoren berücksichtigt, die in der Rechtsverordnung\nprodukte wie Flickmörtel und Verfugungen.                    nach § 175 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt sind.\n(7) Beruflich exponierte Person: Eine Person, die             (12) Einrichtungen: Gebäude, Gebäudeteile, einzelne\neine berufliche Exposition aus Tätigkeiten erhalten          Räume oder vergleichbar abgegrenzte Freiflächen, in\nkann, die                                                    denen\n1. eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalender-      1. nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach\njahr überschreitet,                                           § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes mit radio-\naktiven Stoffen umgegangen wird, außer Zwischen-\n2. eine Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von\nlagerungen im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1\n15 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet oder\nBuchstabe c des Atomgesetzes, oder\n3. eine Organ-Äquivalentdosis für die Haut, gemittelt\n2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Anlage zur Er-\nüber jede beliebige Hautfläche von 1 Quadratzenti-\nzeugung ionisierender Strahlung, nach § 12 Ab-\nmeter unabhängig von der exponierten Fläche, von\nsatz 1 Nummer 4 eine Röntgeneinrichtung oder nach\n50 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet.\n§ 12 Absatz 1 Nummer 5 ein Störstrahler betrieben\nBerufliche Expositionen aus Notfallexpositionssituatio-           wird.\nnen werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Person, die\n(13) Einsatzkraft: Person, die bei einem Notfall oder\neine berufliche Exposition ausschließlich in einer Not-\neiner anderen Gefahrenlage eine festgelegte Aufgabe\nfallexpositionssituation oder einer anderen Gefahren-\nwahrnimmt und die bei ihrem Einsatz einer Exposition\nlage erhält, ist keine beruflich exponierte Person.\nausgesetzt sein kann.\n(8) Bestrahlungsvorrichtung: Gerät mit Abschir-\n(14) Einzelperson der Bevölkerung: Person, soweit\nmung, das umschlossene radioaktive Stoffe enthält\nsie nicht einer beruflichen Exposition oder einer medizi-\noder Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kern-\nnischen Exposition ausgesetzt ist.\nbrennstoffen ist und das zeitweise durch Öffnen der\nAbschirmung oder Ausfahren dieser radioaktiven Stoffe            (15) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifi-\nionisierende Strahlung aussendet,                            schen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechts-\nverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt\n1. die im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-             sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen\nschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil-        radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwa-\nkunde verwendet wird oder                                chungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf\n2. mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den zu         seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen die-\nbestrahlenden Objekten hervorgerufen werden soll,        nen.","1974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n(16) Früherkennung: Anwendung von Röntgenstrah-               lich nicht auf das Land beschränken werden, in dem\nlung oder radioaktiven Stoffen im Rahmen einer medizi-           er sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb des\nnischen Exposition zur Untersuchung von Personen,                Bundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb des\ndie keine Krankheitssymptome und keinen konkreten                Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur örtliche\nKrankheitsverdacht aufweisen (asymptomatische Per-               nachteilige Auswirkungen haben wird.\nsonen), um eine bestimmte Krankheit festzustellen.\n2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, des-\n(17) Innenräume: Umschlossene ortsfeste Räume in-             sen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich\nnerhalb und außerhalb von Gebäuden, in denen sich                im Wesentlichen auf das Land beschränken werden,\nMenschen aufhalten können, einschließlich Höhlen                 in dem er sich ereignet hat.\nund Bergwerken.\n3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich im\n(18) Kerntechnische Anlage: Kerntechnische Anlage             Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichen\nnach § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes.                    nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.\n(19) Körperdosis: Oberbegriff für die effektive Dosis\n(27) Organ-Äquivalentdosis: Ergebnis der Multiplika-\nund die Organ-Äquivalentdosis.\ntion der Energie, die durch ionisierende Strahlung in ei-\n(20) Konsumgüter: Für den Endverbraucher be-              nem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt\nstimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmit-           durch die Masse des Organs oder Gewebes, mit einem\ntel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Güter und            zur Berücksichtigung der Wirkung für die Strahlungsart\nGegenstände des täglichen Gebrauchs zur Verwen-              oder -energie gegenüber Photonen- und Elektronen-\ndung im häuslichen und beruflichen Bereich. Keine            strahlung durch Rechtsverordnung nach § 175 Ab-\nKonsumgüter sind Bauprodukte und bauartzugelas-              satz 2 Nummer 1 festgelegten Wichtungsfaktor. Bei\nsene Vorrichtungen, wenn diese Bauprodukte oder              Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien wer-\nVorrichtungen sonstige radioaktive Stoffe enthalten.         den die Beiträge addiert.\n(21) Kontamination: Verunreinigung mit Stoffen, die          (28) Radon: Das Radionuklid Rn-222 und dessen\nein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten.         Zerfallsprodukte.\n(22) Materialien: Stoffe, die natürlich vorkommende\nRadionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen konta-          (29) Referenzwert: In bestehenden Expositionssitua-\nminiert sind. Keine Materialien sind                         tionen oder Notfallexpositionssituationen ein festgeleg-\nter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemes-\n1. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide        senheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist\nenthalten, die Gegenstand von Tätigkeiten nach           kein Grenzwert.\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sind\noder waren,                                                 (30) Röntgeneinrichtung: Eine Vorrichtung oder ein\nGerät,\n2. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide\nenthalten, die aus Notfällen stammen, und                1. in der oder dem Röntgenstrahlung mit einer Grenz-\n3. Stoffe, die in der Umwelt vorhanden und auf Grund             energie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt durch\nvon Kernwaffenversuchen kontaminiert sind.                   beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann, wo-\nbei die Beschleunigung der Elektronen auf eine\n(23) Medizinische Forschung: Fortentwicklung medi-            Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, und\nzinischer Untersuchungsmethoden, Behandlungsver-\nfahren oder der medizinischen Wissenschaft. Medizini-        2. die oder das zum Zweck der Erzeugung von Rönt-\nsche Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendung               genstrahlung betrieben wird.\nradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung aus-        Eine Röntgeneinrichtung umfasst auch Anwendungs-\nschließlich der Untersuchung oder Behandlung der ein-        geräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche\nzelnen Person dient.                                         Software sowie Vorrichtungen zur medizinischen Be-\n(24) Medizinphysik-Experte: Person mit Masterab-          fundung.\nschluss in medizinischer Physik oder eine in medizini-\n(31) Röntgenstrahler: Bestandteil einer Röntgenein-\nscher Physik gleichwertig ausgebildete Person mit\nrichtung, der aus einer Röntgenröhre und einem Röh-\nHochschulabschluss, die jeweils die erforderliche\nrenschutzgehäuse besteht und bei einem Eintankgerät\nFachkunde im Strahlenschutz besitzt.\nauch die Hochspannungserzeugung umfasst.\n(25) Nachsorgemaßnahmen: Überwachung, Auf-\nrechterhaltung und Wiederherstellung der Wirksamkeit            (32) Rückstände: Materialien, die in den in Anlage 1\nvon Sanierungsmaßnahmen oder von sonstigen Maß-              genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen\nnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Ex-            anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfül-\nposition bei bestehenden Expositionssituationen.             len.\n(26) Notfall: Ereignis, bei dem sich durch ionisie-          (33) Sanierungsmaßnahmen: Maßnahmen, die\nrende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen          1. der Beseitigung oder Verminderung einer Kontami-\nauf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben                  nation dienen oder\nkönnen. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass\nein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit        2. eine Ausbreitung von Radionukliden oder der von\neingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante          ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfris-\nExpositionssituationen geregelten Maßnahmen bewäl-               tig verhindern oder vermindern.\ntigt werden kann.                                               (34) Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven\n1. Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet,      Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven\ndessen nachteilige Auswirkungen sich voraussicht-        Stoffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              1975\n(35) Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive                                   Teil 2\nStoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen,\nnicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle um-                       Strahlenschutz bei\nschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so                 geplanten Expositionssituationen\neingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger\nBeanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit                                 Kapitel 1\nSicherheit verhindert wird; eine Abmessung des um-\nschlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens                      Strahlenschutzgrundsätze\n0,2 Zentimeter betragen.\n§6\n(36) Hochradioaktive Strahlenquellen: Umschlos-\nsene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer                           Rechtfertigung von\nRechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 fest-                  Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung\ngelegten Werten entspricht oder diese überschreitet.            (1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen\nKeine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennele-        von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müs-\nmente und verfestigte hochradioaktive Spaltprodukt-          sen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesell-\nlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen           schaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die mög-\nsowie ständig dichte und feste Transport- oder Lager-        licherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche\nbehälter mit radioaktiven Stoffen.                           Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfer-\n(37) Störstrahler: Gerät oder Vorrichtung, in der oder    tigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der\ndem Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von min-         Bevölkerung und die medizinische Exposition zu be-\ndestens 5 Kiloelektronenvolt ausschließlich durch be-        rücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am\nschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei           Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu\ndem oder der die Beschleunigung der Elektronen auf           berücksichtigen.\neine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist,             (2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten\nohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu dem              kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Er-\nZweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben           kenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen\nwird. Als Störstrahler gilt auch ein Elektronenmikro-        der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über\nskop, bei dem die erzeugte Röntgenstrahlung durch            andere Verfahren und Techniken vorliegen.\nDetektoren ausgewertet wird.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(38) Teleradiologie: Untersuchung eines Menschen          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines           zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfer-\nArztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen-         tigt sind.\nschutz besitzt und der sich nicht am Ort der techni-\nschen Durchführung befindet (Teleradiologe).\n§7\n(39) Umgang:\nVerfahren zur\n1. die Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung,                        Prüfung der Rechtfertigung\nVerarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung            einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung\nvon\n(1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Geneh-\na) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und          migungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12,\n17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59\nb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf\nAnhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung\nGrund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kern-\nder Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 auf-\nbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-\nwerfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehör-\nstoffen,\nden über die für den Strahlenschutz zuständige oberste\n2. der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und             Landesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Unter-\n3. das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung\nlagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern die\nvon radioaktiven Bodenschätzen im Sinne des Bun-\nAnhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veran-\ndesberggesetzes.\nlasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt für\n(40) Zusatz radioaktiver Stoffe: Zweckgerichteter         Strahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt,\nZusatz von Radionukliden zu Stoffen zur Erzeugung be-        Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann auch\nsonderer Eigenschaften, wenn                                 außerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigever-\nfahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 für\n1. der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide dazu\nTätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt für\nführt, dass deren spezifische Aktivität im Produkt\nStrahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht des\n500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet, oder\nStrahlenschutzes geboten ist.\n2. der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide\n(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner-\ndazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro-\nhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagen\ndukt ein Fünftel der Freigrenzen, die in einer Rechts-\ndie Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Ab-\nverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt\nsatz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaft-\nsind, überschreitet.\nlichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- und\nEs ist unerheblich, ob der Zusatz auf Grund der Radio-       Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten\naktivität oder auf Grund anderer Eigenschaften erfolgt.      unkenntlich zu machen.","1976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   von mehr als 10 Megaelektronenvolt je Nukleon, so-\n1. zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind,               fern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen\nkann,\n2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfer-\ntigung von Tätigkeitsarten zu treffen,                    5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen\n3. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für                  von mehr als 150 Megaelektronenvolt je Nukleon.\nStrahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht über\ndie Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht.                                  § 11\n§8                                                 Voraussetzungen für\ndie Erteilung der Genehmigung;\nVermeidung unnötiger\nAussetzung des Genehmigungsverfahrens\nExposition und Dosisreduzierung\n(1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben             (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung für\nlässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder        die Errichtung einer Anlage nach § 10 zu erteilen, wenn\nKontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\n(2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben\nken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,\nlässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamina-          seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen\ntion von Mensch und Umwelt auch unterhalb der\nPersonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-\nGrenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzu\ngungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-\nhat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\nschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung\nzelfalls\nBerechtigten ergeben,\n1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft und          2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlage\nTechnik zu beachten,                                          ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\n2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-\nund der die Anlage entsprechend der Genehmigung\nmer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beach-\nerrichten oder errichten lassen kann; es dürfen keine\nten.\nTatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-\ngen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauf-\n§9\ntragten ergeben,\nDosisbegrenzung\n3. gewährleistet ist, dass die Exposition von Personen\nWer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt,\nauf Grund des Betriebs der Anlage die für Einzelper-\nist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenz-\nsonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte in\nwerte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz\nden allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb\nund in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ndes Betriebsgeländes nicht überschreitet; bei der Er-\nRechtsverordnungen festgelegt sind.\nmittlung der Exposition sind die Ableitung radioak-\ntiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretende\nKapitel 2                                 und gestreute Strahlung zu berücksichtigen,\nVo r ab k o n t ro ll e b ei r a d io a k t i v e n\n4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei\nStoffen oder ionisierender Strahlung\ndem beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei\nStörfällen eingehalten werden können,\nAbschnitt 1\nErrichtung von Anlagen                       5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\noder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,\nzur Erzeugung ionisierender Strahlung\n6. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-\n§ 10                                 keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Ab-\nGenehmigungsbedürftige Errichtung von                      satz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung                  eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts\nkeine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der\nWer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-\nTätigkeitsart bestehen.\nlung der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmi-\ngung:                                                         Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine der\n1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Se-            in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen die erforder-\nkunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden kön-         liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die\nnen,                                                      Anlage entsprechend der Genehmigung errichten oder\nerrichten lassen kann.\n2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der\nElektronen von mehr als 10 Megaelektronenvolt, so-           (2) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur\nfern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt überstei-     Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie\ngen kann,                                                 das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die\n3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der           Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung\nElektronen von mehr als 150 Megaelektronenvolt,           aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                1977\nAbschnitt 2                           2. wenn die Voraussetzungen für alle Genehmigungen\nerfüllt sind.\nBetrieb von Anlagen\nzur Erzeugung ionisierender Strahlung;                Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl ge-\nUmgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb               nehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nach\nvon Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern                diesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzurei-\nchenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorge-\n§ 12                               legt werden und kein Grund für die Untersagung der\nanzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichen\nGenehmigungsbedürftige Tätigkeiten                  Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(1) Einer Genehmigung bedarf, wer\n1. eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung                                       § 13\nbetreibt; ausgenommen sind Anlagen, für deren Be-                         Allgemeine Voraussetzungen\ntrieb eine Anzeige nach § 17 ausreichend ist oder die                 für die Erteilung der Genehmigung;\nnach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-                  Aussetzung des Genehmigungsverfahrens\nmer 1 genehmigungs- und anzeigefrei betrieben\nwerden dürfen,                                               (1) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung\nfür Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 zu erteilen, wenn\n2. ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvor-\nrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1         1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nSatz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur                ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,\nSpaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammen-               seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen\nhang mit der Anwendung am Menschen oder mit                   Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-\nder Anwendung am Tier in der Tierheilkunde verwen-            gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-\ndet,                                                          schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung\n3. mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht; ausge-              Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutz-\nnommen ist der Umgang, der nach der Rechtsver-                beauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten\nordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmi-                    natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im\ngungsfrei ist,                                                Strahlenschutz besitzt,\n4. eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommen              2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nsind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch            ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-\nunter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf-                auftragten ergeben und diese die erforderliche Fach-\ntigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach                 kunde im Strahlenschutz besitzen,\n§ 19 Absatz 1 ausreichend ist,                            3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit not-\n5. einen Störstrahler betreibt; ausgenommen ist ein               wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten be-\nStörstrahler, der nach der Rechtsverordnung nach              stellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufga-\n§ 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei betrieben               ben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nwerden darf.                                              4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tä-\n(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der in             tigen Personen das notwendige Wissen und die not-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, ge-             wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche\nnannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesent-               Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-\nlich ändert.                                                      maßnahmen besitzen,\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1                5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nkann sich auf einen nach Absatz 1 Nummer 3 geneh-                 ken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der\nmigungsbedürftigen Umgang erstrecken.                             Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,\n(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 ist            6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden\nnicht erforderlich                                                und die Maßnahmen getroffen sind,\n1. soweit eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1,\na) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-\neine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b des\nmer 1 bis 3, nach dem Stand von Wissenschaft\nAtomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss\nund Technik erforderlich sind, damit die Schutz-\nnach § 9b des Atomgesetzes vorliegt, die oder der\nvorschriften eingehalten werden, oder\nsich gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf\nden Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen                 b) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-\nnach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, und                            mer 4 oder 5, nach dem Stand der Technik erfor-\n2. für das Aufsuchen, die Gewinnung oder die Aufbe-                  derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-\nreitung von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies                halten werden,\nder Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberg-         7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-\ngesetzes unterfällt.                                          keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6\n(5) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem ge-               Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung\nmeinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführt                        eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts\nwerden, können in einer Genehmigung beschieden                    keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der\nwerden,                                                           Tätigkeitsart bestehen sowie\n1. wenn sie zwei oder mehr Genehmigungstatbestände            8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-\nnach Absatz 1 erfüllen und                                    gegenstehen.","1978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n(2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-          b) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen\nsatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 wird nur erteilt, wenn die                  oder ionisierender Strahlung, der kein individuel-\nerforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher                 ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt (standardi-\nSchadensersatzverpflichtungen getroffen ist.                          sierte Behandlung), und bei einer Untersuchung\n(3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12                  mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strah-\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 3 wird nur erteilt, wenn der                   lung, die mit einer erheblichen Exposition der\nerforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sons-                   untersuchten Person verbunden sein kann, ein\ntige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist; für die Ge-              Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit nach der\nnehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur,                  Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10\nwenn die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach                   hinzugezogen werden kann,\n§ 10 bedarf.                                                      c) bei allen weiteren Anwendungen mit ionisierender\n(4) Die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3                   Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Men-\nfür den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen                   schen sichergestellt ist, dass ein Medizinphysik-\nwird nur erteilt, wenn Verfahren für den Notfall und ge-              Experte zur Beratung hinzugezogen werden kann,\neignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind.                    soweit es die jeweilige Anwendung erfordert,\n(5) Lässt sich erst während eines probeweisen Be-         3. gewährleistet ist, dass\ntriebs oder Umgangs beurteilen, ob die Voraussetzun-              a) bei einer Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe a\ngen der Absätze 1 und 3 vorliegen, so kann die zustän-                Medizinphysik-Experten in ausreichender Anzahl\ndige Behörde die Genehmigung für eine Tätigkeit nach                  als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt\n§ 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 befristet erteilen. Der                 sind,\nStrahlenschutzverantwortliche hat zu gewährleisten,\nb) bei einer Behandlung oder Untersuchung nach\ndass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über\nNummer 2 Buchstabe b ein Medizinphysik-Ex-\ndie Sperrbereiche und Kontrollbereiche sowie zur Be-\nperte als weiterer Strahlenschutzbeauftragter\ngrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während des\nbestellt ist, sofern dies aus organisatorischen\nprobeweisen Betriebs oder Umgangs eingehalten\noder strahlenschutzfachlichen Gründen geboten\nwerden. Während des probeweisen Betriebs oder\nist,\nUmgangs ist eine Anwendung am Menschen nicht\nzulässig.                                                     4. gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausfüh-\nrung der Tätigkeit notwendige Personal in ausrei-\n(6) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur\nchender Anzahl zur Verfügung steht,\nPrüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie\ndas Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach            5. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden\n§ 12 Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung            und die Maßnahmen getroffen sind, die erforderlich\nder Rechtfertigung aus.                                           sind, damit die für die Anwendung erforderliche\nQualität\n(7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber\neiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine                a) bei Untersuchungen mit möglichst geringer Ex-\nSicherheitsleistung für die Beseitigung von aus dem                   position erreicht wird,\nUmgang stammenden radioaktiven Stoffen verlangen.                 b) bei Behandlungen mit der für die vorgesehenen\nSatz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungs-                     Zwecke erforderlichen Dosisverteilung erreicht\ninhaber der Bund, ein oder mehrere Länder oder ein                    wird.\nDritter ist, der vom Bund, von einem oder mehreren\n(2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-\nLändern oder vom Bund gemeinsam mit einem oder\nsatz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt,\nmehreren Ländern vollständig finanziert wird.\nwenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 und des § 13 Absatz 1\n§ 14\n1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der\nBesondere Voraussetzungen\nUntersuchung gewährleistet ist,\nbei Tätigkeiten im Zusammenhang\nmit der Anwendung am Menschen                     2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung\ndurch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fach-\n(1) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-\nkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der\nsatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit\nRechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur\nder Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-\ntechnischen Durchführung der Untersuchung in der\ntiver Stoffe am Menschen wird nur erteilt, wenn neben\nTeleradiologie berechtigt ist,\ndem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13\n1. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strah-        3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen\nlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt appro-           Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kennt-\nbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des               nissen im Strahlenschutz anwesend ist,\närztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist,       4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Be-\n2. gewährleistet ist, dass                                        trieb vorliegt, das\na) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen             a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologie-\noder ionisierender Strahlung, der ein individueller           systems gewährleistet,\nBestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphy-          b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwe-\nsik-Experte zur engen Mitarbeit nach der Rechts-              senheit des Teleradiologen am Ort der techni-\nverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10 hinzu-                  schen Durchführung innerhalb eines für eine\ngezogen werden kann,                                          Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                1979\nmöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein         2. einen Ionenbeschleuniger zu betreiben, bei dessen\nanderer Arzt persönlich anwesend sein, der die            Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-             durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der\nsitzt,                                                    berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,\nc) eine regelmäßige und enge Einbindung des Tele-         hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo-\nradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlen-    chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu-\nschutzverantwortlichen gewährleistet.                 zeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende\ndie Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung be-\nDie Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrich-\ntreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das\ntung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochen-\nVerfahren nach § 18 Absatz 2 ausgesetzt oder den\nend- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann über\nBetrieb untersagt.\nden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus\nerteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die           (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-\nPatientenversorgung besteht. Die Genehmigung nach             zufügen:\nSatz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet.               1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des\n(3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-           Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 entspricht,\nsatz 1 Nummer 3 und 4 im Zusammenhang mit der                 2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des\nFrüherkennung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorlie-            Betriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-\ngen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 sowie                 auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung\ndes Absatzes 1                                                    ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt\n1. die Früherkennung nach § 84 Absatz 1 oder 4 zuläs-             sind,\nsig ist und                                               3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\n2. die Einhaltung derjenigen Maßnahmen gewährleistet\noder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-\nist, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der\nwendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr\nmedizinischen Wissenschaft erforderlich sind, damit\ngesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen\nbei der Früherkennung die erforderliche Qualität mit\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,\nmöglichst geringer Exposition erreicht wird.\ndie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nDie Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris-             zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte\ntet.                                                              Person die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\nschutz besitzt.\n§ 15                                (3) Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage\nBesondere Voraussetzungen                     nach Absatz 1 oder ihres Betriebs sind die Absätze 1\nbei Tätigkeiten im Zusammenhang                   und 2 entsprechend anzuwenden.\nmit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde\n§ 18\nDie Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-\nsatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit                                      Prüfung des\nder Anwendung am Tier in der Tierheilkunde wird nur                           angezeigten Betriebs einer\nerteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen                  Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung\nVoraussetzungen des § 13 der Antragsteller oder der              (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-\nvon ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tier-         nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.\narzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorüberge-       Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist\nhenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder           schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 17 Absatz 2\nzahnärztlichen Berufs berechtigt ist.                         erbracht sind, darf der Anzeigende die Anlage zur Er-\nzeugung ionisierender Strahlung bereits mit Erhalt der\n§ 16                             Mitteilung betreiben.\nErforderliche Unterlagen                       (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist\nnach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfer-\nEinem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach\ntigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur\n§ 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Un-\nPrüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur\nterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2,\nPrüfung der Rechtfertigung aus.\nbeizufügen.\n(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der\n§ 17                             Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die\nÄnderung des Betriebs untersagen, wenn\nAnzeigebedürftiger Betrieb von\n1. eine der nach § 17 Absatz 2 nachzuweisenden An-\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung\nforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt\n(1) Wer beabsichtigt,                                          nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht\n1. eine Plasmaanlage zu betreiben, bei deren Betrieb              in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,\ndie Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch           2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-\nStunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wan-                 gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-\ndungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen               ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei\nGründen während des Betriebs unzugänglich ist,                juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-\nnicht überschritten wird, oder                                sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder","1980               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-           ten Sachverständigen oder in einer Genehmigung für\nführung berechtigten Person oder des Strahlen-                eine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist, oder\nschutzbeauftragten ergeben,                               7. in einem mobilen Röntgenraum betreibt.\n3. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart\n(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind\nnach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3\ndie folgenden Unterlagen beizufügen:\nhandelt oder wenn unter Berücksichtigung eines\nnach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-        1. ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich be-\nliche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart         stimmten Sachverständigen nach § 172 einschließ-\nbestehen,                                                     lich des Prüfberichtes, in der\n4. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf            a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-                    Betrieb beschrieben sind,\nnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-               b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauart-\nnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-                  zugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach\nheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in               den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes\nangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder                    erstmalig in Verkehr gebracht worden ist,\n5. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-                c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Be-\nschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-             trieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maß-\nlich ist.                                                         nahmen getroffen sind, die nach dem Stand der\nTechnik erforderlich sind, damit die Schutzvor-\n§ 19                                      schriften eingehalten werden,\nGenehmigungs-\nd) bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von\nund anzeigebedürftiger\nRöntgenstrahlung am Menschen festgestellt ist,\nBetrieb von Röntgeneinrichtungen\ndass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-\n(1) Wer beabsichtigt,                                              satz 1 Nummer 5 Buchstabe a vorliegen und die\n1. eine Röntgeneinrichtung zu betreiben,                              nach einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2\nNummer 13 erforderliche Abnahmeprüfung\na) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Num-                  durchgeführt wurde,\nmer 2 bauartzugelassen ist,\ne) bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung,\nb) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbrin-\nderen Betrieb gemäß Absatz 2 Nummer 5 außer-\ngen unter den Anwendungsbereich des Medizin-\nhalb eines Röntgenraums im Einzelfall zwingend\nproduktegesetzes fällt oder\nerforderlich ist, festgestellt ist, dass besondere\nc) die nach den Vorschriften des Medizinprodukte-                 Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgen-\ngesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist             strahlung getroffen worden sind;\nund nicht im Zusammenhang mit medizinischen\n2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1\nExpositionen eingesetzt wird,\nNummer 1 Buchstabe a ein Abdruck des Zulas-\n2. ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine               sungsscheins nach § 47 für die Bauart des Röntgen-\nSchulröntgeneinrichtung zu betreiben,                         strahlers,\nhat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo-          3. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1\nchen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu-              Nummer 1 Buchstabe b oder c ein Abdruck der EG-\nzeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Ge-            Konformitätserklärung gemäß Artikel 11 Absatz 3 in\nnehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist            Verbindung mit Anhang II, IV, V oder VI der Richtlinie\ndarf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben,             93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Me-\nes sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren             dizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die\nnach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb unter-             zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247\nsagt.                                                             vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist,\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be-            4. der Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der\ndarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4,               Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strah-\nwer eine Röntgeneinrichtung                                       lenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für\n1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur-              die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befug-\nanalyse in der Werkstoffprüfung betreibt,                     nisse eingeräumt sind,\n2. zur Behandlung von Menschen betreibt,                      5. der Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte\n3. zur Teleradiologie betreibt,                                   die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein\nStrahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die\n4. im Zusammenhang mit der Früherkennung betreibt,                zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher\n5. außerhalb eines Röntgenraumes betreibt, es sei                 Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht\ndenn, der Zustand der zu untersuchenden Person                rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach\noder des zu untersuchenden Tieres oder dessen                 Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-\nGröße erfordert im Einzelfall zwingend, dass die              tretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erfor-\nRöntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenraumes                derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,\nbetrieben wird,                                           6. der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgen-\n6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt,                einrichtung sonst tätigen Personen das notwendige\nder in einem Prüfbericht eines behördlich bestimm-            Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                1981\nblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die         4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart\nanzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,                       nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3\n7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am                   handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines\nMenschen der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1              nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-\nNummer 1, 2 Buchstabe b oder c, Nummer 3 Buch-                liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart\nstabe b und Nummer 4 genannten Voraussetzungen                bestehen,\nerfüllt sind und                                          5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\n8. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am                   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nTier in der Tierheilkunde der Nachweis, dass die in           nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-\n§ 15 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.                  nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-\nheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in\nVerweigert der Sachverständige die Erteilung der Be-               angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,\nscheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidet\nauf Antrag die zuständige Behörde, ob die nach                 6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-\nSatz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen er-                  schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-\nfüllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Be-           lich ist oder\ntrieb vorsehen.                                                7. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beab-\n(4) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                  sichtigten Tätigkeit entgegenstehen.\nsind die folgenden Unterlagen beizufügen:                         (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines\n1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für             Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulrönt-\ndie Bauart der Röntgeneinrichtung und                     geneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\noder die Änderung des Betriebs nach § 19 Absatz 5 un-\n2. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer            tersagen, wenn eine der nach § 19 Absatz 4 nachzu-\nSchulröntgeneinrichtung die Nachweise nach Ab-            weisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt\nsatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6.                             ist. Dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur,\n(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs           wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen\neiner nach Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung             wird. Im Übrigen gilt Absatz 3 Nummer 2, 4 und 7 ent-\nsind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.              sprechend.\n(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines\n§ 20                               Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nPrüfung des angezeigten                      untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nBetriebs einer Röntgeneinrichtung                 Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-\n(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-        schutzverantwortlichen ergeben oder wenn der Anzeige\nnerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.              nicht der nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 geforderte Zu-\nTeilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist         lassungsschein beigefügt wurde.\nschriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 19 Ab-\nsatz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende die                                        § 21\nRöntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung be-                     Beendigung des genehmigten\ntreiben.                                                              oder angezeigten Betriebs oder Umgangs\n(2) Leitet die zuständige Behörde im Falle einer An-          Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb ei-\nzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb             ner Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer\nder Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der          Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder den\nRechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren        genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen been-\nzur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens           det, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich\nzur Prüfung der Rechtfertigung aus.                            mitzuteilen.\n(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer\nRöntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-                                           § 22\nmer 1 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Ab-                            Anzeigebedürftige Prüfung,\nsatz 5 untersagen, wenn                                                Erprobung, Wartung und Instandsetzung\n1. eine der nach § 19 Absatz 3 nachzuweisenden An-                  von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern\nforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt     (1) Wer\nnach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht       1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-\nin angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,                 strahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-            2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusam-\ngen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-          menhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt,\nten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei\njuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-       hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätig-\nsonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder         keit schriftlich anzuzeigen.\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-          (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-\nführung berechtigten Person oder des Strahlen-            zufügen:\nschutzbeauftragten ergeben,                               1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-                erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\ngeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-           oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-\nkeit notwendige Personal vorhanden ist,                       wendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Per-","1982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nson, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen        schaffenheit der radioaktiven Stoffe, Eigenschaften\nPersonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-            der Geräte oder wegen bestimmter Schutzmaßnah-\ngungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-                 men nicht mit Schäden infolge der Wirkung ionisie-\nschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung           render Strahlung zu rechnen ist,\nBerechtigte die erforderliche Fachkunde im Strah-\n2. unter welchen Voraussetzungen die erforderliche\nlenschutz besitzt,\nVorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenser-\n2. Nachweis, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erpro-            satzverpflichtungen für die Genehmigung nach\nbung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung               § 12 Absatz 1 Nummer 3 nicht getroffen werden\nsonst tätigen Personen das notwendige Wissen                  muss,\nund die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf\n3. unter welchen Voraussetzungen der Hersteller oder\ndie mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-\nEinführer einen Störstrahler einem anderen überlas-\ndenden Schutzmaßnahmen besitzen,\nsen darf,\n3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erpro-\nbung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung            4. welche Röntgeneinrichtungen in Schulen betrieben\ndie Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen                  werden dürfen, mit welchen radioaktiven Stoffen in\ngetroffen sind, die nach dem Stand der Technik er-            Schulen umgegangen werden darf, welche bauart-\nforderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-          zugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe\nhalten werden und                                             enthalten, in Schulen verwendet werden dürfen und\nwelche besonderen Anforderungen bei Tätigkeiten\n4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erpro-             in Schulen gelten,\nbung, Wartung oder Instandsetzung notwendige An-\nzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und       5. dass und in welcher Weise und in welchem Umfang\nihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-          der Inhaber einer kerntechnischen Anlage, einer\nlichen Befugnisse eingeräumt sind.                            Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter\nSatzteil des Atomgesetzes oder einer Anlage zur\n(3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach               Erzeugung ionisierender Strahlung, in der mit radio-\nAbsatz 1 untersagen, wenn                                         aktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegan-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-               gen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbe-\ngen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-          hörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen\nten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei           von den Angaben zum Genehmigungsantrag ein-\njuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-           schließlich der beigefügten Unterlagen oder von\nsonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder             der Genehmigung eingetreten sind,\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-\n6. dass in den Fällen, in denen der Umgang mit radio-\nführung berechtigten Person oder des Strahlen-\naktiven Stoffen oder der Betrieb einer Anlage zur\nschutzbeauftragten ergeben,\nErzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgen-\n2. eine der nach Absatz 2 nachzuweisenden Anforde-                einrichtung oder eines Störstrahlers in der Verant-\nrungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder                 wortung mehrerer Strahlenschutzverantwortlicher\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-               liegt, dies den zuständigen Behörden mitzuteilen\ngeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-           ist, durch wen dies zu erfolgen hat und welche\nkeit notwendige Personal vorhanden ist.                       Unterlagen dabei vorzulegen sind,\n7. dass radioaktive Stoffe\n§ 23\na) in bestimmter Art und Weise oder für bestimmte\nVerhältnis zum Medizinproduktegesetz                         Zwecke nicht verwendet oder nicht in Verkehr\nDie Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-                    gebracht werden dürfen oder\nstrahlungsvorrichtungen, von radioaktiven Stoffen, von            b) nicht grenzüberschreitend verbracht werden\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und von                 dürfen,\nRöntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zube-\nhör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, rich-              soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Ge-\nten sich nach den jeweils geltenden Anforderungen des             sundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radio-\nMedizinproduktegesetzes. Anforderungen des Medizin-               aktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüs-\nproduktegesetzes an die Beschaffenheit von Geräten                sen internationaler Organisationen, deren Mitglied\nund Einrichtungen zur Aufzeichnung, Speicherung,                  die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,\nAuswertung, Wiedergabe und Übertragung von Rönt-               8. dass und in welcher Weise der Schutz von radio-\ngenbildern und digitalen Untersuchungs- und Behand-               aktiven Stoffen, von Anlagen zur Erzeugung ionisie-\nlungsdaten bleiben unberührt.                                     render Strahlung, von Röntgeneinrichtungen und\nvon Störstrahlern gegen Störmaßnahmen und\n§ 24                                  sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,\nVerordnungsermächtigungen                        9. unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-             nach § 12 Absatz 1 Nummer 3\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-                  a) für eine Zwischenlagerung von radioaktiven Ab-\nstimmen,                                                              fällen, die von der Ablieferungspflicht von radio-\n1. dass Ausnahmen von der Genehmigungs- oder An-                    aktiven Abfällen an die Landessammelstellen\nzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit zugelassen wer-              und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Ab-\nden können, soweit wegen der Menge oder Be-                     satz 3 des Atomgesetzes im Hinblick auf das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                 1983\nAusmaß der damit verbundenen Gefahr ab-              schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten\nweicht, erteilt werden kann oder                     Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis\nb) unter Zulassung sonstiger Ausnahmen von der          von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.\nAblieferungspflicht erteilt werden kann,             Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber ei-\nner Genehmigung nach § 25 für die Tätigkeit nach\n10. welche Werte der Aktivität und spezifischen Aktivi-       Satz 1.\ntät radioaktiver Stoffe als Freigrenzen gelten,\n(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-\n11. ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver       zufügen:\nStoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist.\n1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die\nDie Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-              erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\nten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-             oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-\ntung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.             wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr\ngesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen\nAbschnitt 3                              oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,\nBeschäftigung in                             der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nfremden Anlagen oder Einrichtungen                      zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-\noder im Zusammenhang mit dem Betrieb                      sitzt,\nfremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler\n2. Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgenein-\n§ 25                                 richtung sonst tätigen Personen das notwendige\nWissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-\nGenehmigungsbedürftige Beschäftigung                     blick auf die mögliche Strahlengefährdung und die\nin fremden Anlagen oder Einrichtungen                    anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und\n(1) Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anla-         3. Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Be-\ngen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil            trieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des\ndes Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-               fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den\nder Strahlung oder Einrichtungen Personen beschäftigt,            Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverant-\ndie unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst            wortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge\nwahrnimmt, bedarf der Genehmigung, wenn dies bei                  zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten\nden beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu                 nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses\neiner effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im             Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.\nKalenderjahr führen kann. Im Zusammenhang mit frem-\n(3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach\nden Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen\nAbsatz 1 Satz 1 untersagen, wenn\noder Störstrahler betrieben werden, ist eine Genehmi-\ngung nach Satz 1 entbehrlich, wenn eine Anzeige nach          1. eine der Anforderungen nach Absatz 2 nicht oder\n§ 26 Absatz 1 erstattet wird.                                     nicht mehr erfüllt ist,\n(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung           2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-\nerforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen            gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-\nnach Anlage 2 Teil E, beizufügen.                                 ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei\njuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-\n(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu\nsonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder\nerteilen, wenn\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-\n1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Num-                    führung berechtigten Person oder des Strahlen-\nmer 1 bis 4 und 6 Buchstabe a erfüllt sind und               schutzbeauftragten ergeben.\n2. gewährleistet ist, dass die in den Anlagen und Ein-\nrichtungen beschäftigten Personen den Anordnun-                                  Abschnitt 4\ngen der Strahlenschutzverantwortlichen und der                           Beförderung radioaktiver\nStrahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen oder                  Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung\nEinrichtungen Folge zu leisten haben, die diese in\nErfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und\n§ 27\nnach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen treffen.                                       Genehmigungsbedürftige Beförderung\nDie Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris-            (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen\ntet.                                                          oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen\nbefördert, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung\n§ 26                             kann dem Absender oder Beförderer im Sinne der Vor-\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, dem\nAnzeigebedürftige Beschäftigung                  Abgebenden oder demjenigen erteilt werden, der es\nim Zusammenhang mit dem Betrieb                    übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu be-\nfremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler             sorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang\n(1) Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer             zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allge-\nfremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Stör-           mein für längstens drei Jahre für eine Vielzahl von Be-\nstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Auf-         förderungen erteilt werden. Die Genehmigung erstreckt\nsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies        sich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvor-\nder zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit              gangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit","1984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nzugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit für                                        § 29\ndiese Teilstrecken keine Genehmigung für den Umgang                               Voraussetzungen für\nmit radioaktiven Stoffen vorliegt.                                         die Erteilung der Genehmigung\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-           (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung\nderlich, soweit eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1            nach § 27 Absatz 1 zu erteilen, wenn\ndes Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-\nsatz 3 des Atomgesetzes auf eine genehmigungsbe-              1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\ndürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1            ken gegen die Zuverlässigkeit des Abgebenden,\nerstreckt.                                                        des Absenders, des Beförderers und der die Versen-\ndung und Beförderung besorgenden Personen, ihrer\n(3) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder\ngesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Per-\neine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-\nsonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigun-\nbescheides mitzuführen. Die Ausfertigung oder Ab-\ngen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nschrift des Genehmigungsbescheides ist der für die\nvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-\nAufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauf-\nrechtigten ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbe-\ntragten auf Verlangen vorzuzeigen.\nauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten\n(4) Die Bestimmungen des Genehmigungsbeschei-                  natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde\ndes sind bei der Ausführung der Beförderung auch                  im Strahlenschutz besitzt,\nvom Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmi-\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\ngung ist, zu beachten.\nken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-\n(5) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden            auftragten ergeben und wenn diese die erforderliche\nRechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher              Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,\nGüter bleiben unberührt.\n3. die für eine sichere Ausführung der Beförderung not-\nwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten\n§ 28\nbestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-\nGenehmigungsfreie Beförderung                         gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\n(1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des               4. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso-\nAtomgesetzes oder § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes be-               nen ausgeführt wird, die das für die beabsichtigte\ndarf, wer folgende Stoffe befördert:                              Art der Beförderung notwendige Wissen und die\n1. Stoffe, für die der Umgang nach einer nach                     notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög-\n§ 24 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung              liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden\ngenehmigungsfrei ist,                                         Schutzmaßnahmen besitzen,\n2. Stoffe, die von der Anwendung der für radioaktive          5. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter\nStoffe geltenden Vorschriften für die Beförderung             Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger\ngefährlicher Güter befreit sind,                              geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung\n3. sonstige radioaktive Stoffe                                    gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit\nsolche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die\na) unter den Voraussetzungen für freigestellte Ver-\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-\nsandstücke nach den Vorschriften für die Beför-\nforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Be-\nderung gefährlicher Güter,\nförderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist,\nb) nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung\n6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\nSee oder\nlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist\nc) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen          bei der Beförderung\nErlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes.\na) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3\nSatz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im              Absatz 1, deren Aktivität je Versandstück das\nSinne des § 186 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 Nummer 3 Buch-                109fache der in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 10\nstabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver               erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frei-\nStrahlenquellen.                                                      grenzen der Aktivität oder 1015 Becquerel über-\n(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle beför-                schreitet, oder\ndert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1          b) von Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3, deren\nNummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Ge-                    Aktivität je Versandstück das 105fache der in ei-\nnehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darf                 ner nach § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen\ndie Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeför-                 Rechtsverordnung festgelegten Freigrenzen der\nderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig                     Aktivität oder 1015 Becquerel überschreitet,\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber\nvorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die        7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\nihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung          oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zu-             8. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung von\nsammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförde-                sonstigen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität\nrung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist ent-            von mehr als dem 1010fachen der in einer nach\nbehrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichen         § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen Rechtsverord-\nVorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-           nung festgelegten Freigrenzen der Aktivität nach\nverpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzes               Maßgabe einer nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 erlas-\nzu erbringen hat.                                                 senen Rechtsverordnung das erforderliche Personal","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             1985\nund die erforderlichen Hilfsmittel vorgehalten wer-      so soll die zuständige Behörde den Antragsteller auf-\nden, um Gefahren einzudämmen und zu beseitigen,          fordern, die von ihr benannten Mängel innerhalb einer\ndie in Zusammenhang mit der Beförderung durch            Frist von 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufforde-\nStörfälle oder Notfälle entstehen können,                rung zu beheben. Die zuständige Behörde entscheidet\n9. die Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beför-       über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung inner-\nderung dem Schutz der Bevölkerung vor der schäd-         halb von 90 Kalendertagen nach Eingang der vollstän-\nlichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht entge-      digen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann\ngensteht.                                                die Frist um 90 Kalendertage verlängern, wenn dies we-\ngen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. Die\n(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung           Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit-\nerforderlichen Unterlagen beizufügen.                        zuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-\n(3) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Überein-         ständige Behörde nicht innerhalb der verlängerten Frist\nkommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in            über den Genehmigungsantrag entschieden hat.\nBetracht kommt, gilt für Kernmaterialien anstelle der\n(4) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung\nRegelung des Absatzes 1 Nummer 6 die Regelung der\nnur erteilen, wenn\nAnlage 2 zum Atomgesetz.\n1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das For-\n§ 30                                 schungsvorhaben eingeschlossene Person mit der\nAnwendung verbunden sind, gemessen an der\nVerordnungsermächtigung\nvoraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die\nfür die grenzüberschreitende\nFortentwicklung medizinischer Untersuchungsme-\nVerbringung radioaktiver Stoffe\nthoden oder Behandlungsverfahren oder der medizi-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-            nischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berück-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-                 sichtigung des medizinischen Nutzens für die Per-\nstimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringung               son, ärztlich gerechtfertigt sind,\nradioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oder\nAnmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung können             2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen\ninsbesondere festgelegt werden:                                  radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie-\nrender Strahlung dem Zweck des Forschungsvor-\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi-            habens entsprechen und nicht durch andere Unter-\ngung,                                                        suchungs- und Behandlungsarten ersetzt werden\n2. Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unter-               können, die zu keiner oder einer geringeren Exposi-\nlagen oder beizubringenden Nachweise,                        tion für die Person führen,\n3. die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und        3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und\nNachweise sowie                                              die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe\n4. die Anforderungen an die Person, die die eingeführ-           nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt.                    nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die\nErfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens zu\nIn der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt                gefährden,\nwerden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüber-\nschreitende Verbringung genehmigungsfrei ist.                4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben einge-\nschlossenen Personen auf das für die Erfüllung des\nAbschnitt 5                               Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß\nbeschränkt wird,\nMedizinische Forschung\n5. die zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommis-\n§ 31                                 sion nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben vor-\nliegt,\nGenehmigungsbedürftige\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder                 6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden,\nionisierender Strahlung am Menschen                     der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\nzum Zweck der medizinischen Forschung                     und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwen-\ndung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-\n(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung ra-             lung am Menschen besitzt,\ndioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Men-\nschen anwendet, bedarf der Genehmigung, sofern die           7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender                 licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist\nStrahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen                und\nForschung nicht nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftig          8. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\nist. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von einer              zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be-\nnach dieser Vorschrift genehmigten Anwendung we-                 trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am\nsentlich abweicht.                                               Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig\n(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung               ist.\nerforderlichen Unterlagen beizufügen.                           (5) Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Scha-\n(3) Die zuständige Behörde soll die zur Prüfung er-       densersatzverpflichtungen im Sinne des Absat-\nforderlichen Unterlagen innerhalb von 21 Kalenderta-         zes 4 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn der\ngen nach Eingang des Genehmigungsantrages auf Voll-          Anwendung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach\nständigkeit prüfen. Sind die Unterlagen unvollständig,       Beendigung des Forschungsvorhabens zu treffen. Ab-","1986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nsatz 4 Nummer 7 findet keine Anwendung, soweit die            ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen\nVorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Ver-            zum Zweck der medizinischen Forschung für alle betei-\nordnung durch die getroffene Vorsorge zur Erfüllung ge-       ligten Einrichtungen gemeinsam angezeigt werden. In\nsetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den             diesem Fall hat der Anzeigende darzulegen, dass die\nentsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes          Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 4 in Bezug auf\noder des Medizinproduktegesetzes dem Grunde und               jede teilnehmende Einrichtung erfüllt sind.\nder Höhe nach erfüllt sind.\n(6) Sieht der Antrag die Anwendung radioaktiver                                      § 33\nStoffe oder ionisierender Strahlung in mehreren Einrich-                        Prüfung der Anzeige\ntungen vor (Multi-Center-Studie), so erteilt die zustän-                    durch die zuständige Behörde\ndige Behörde eine umfassende Genehmigung für alle\nEinrichtungen, für die die Voraussetzungen nach Ab-              (1) Ist die Anzeige nach § 32 vollständig, so bestätigt\nsatz 4 Nummer 6 und 8 erfüllt sind.                           die zuständige Behörde dies dem Anzeigenden inner-\nhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Anzeige\n(7) Die zuständige Behörde übermittelt der für das\nund teilt ihm das Eingangsdatum der Anzeige mit. Ist\nForschungsvorhaben zuständigen Aufsichtsbehörde\ndie Anzeige unvollständig, so fordert die zuständige\neinen Abdruck des Genehmigungsbescheids.\nBehörde den Anzeigenden innerhalb von 14 Kalender-\ntagen nach Eingang der Anzeige einmalig auf, die von\n§ 32\nihr benannten Mängel innerhalb einer Frist von zehn\nAnzeigebedürftige                        Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu behe-\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder                  ben. Innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang\nionisierender Strahlung am Menschen                  der ergänzenden Angaben oder Unterlagen schließt die\nzum Zweck der medizinischen Forschung                  zuständige Behörde im Falle von Satz 2 die Vollständig-\n(1) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisie-     keitsprüfung ab und teilt dem Anzeigenden das Ergeb-\nrende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizi-             nis der Vollständigkeitsprüfung sowie das Eingangs-\nnischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständi-          datum der ergänzenden Angaben oder Unterlagen mit.\ngen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzu-           (2) Die zuständige Behörde schließt die inhaltliche\nzeigen, wenn                                                  Prüfung der Anzeige innerhalb von 28 Kalendertagen\n1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit          nach der Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder der\noder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung          Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 ab. Hat die zuständige\nvolljähriger, kranker Menschen zum Gegenstand hat         Behörde Einwände gegen die angezeigte Anwendung,\nund                                                       so übermittelt sie dem Anzeigenden einmalig innerhalb\n2. die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-         des in Satz 1 genannten Zeitraums ihre mit Gründen\nder Strahlung selbst nicht Gegenstand des For-            versehenen Einwände und fordert ihn auf, seine An-\nschungsvorhabens ist.                                     zeige innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang\nder Aufforderung entsprechend zu ändern. Im Falle\nAnzeigepflichtig ist ferner, wer beabsichtigt, von einer      von Satz 2 schließt die zuständige Behörde die inhalt-\nnach dieser Vorschrift angezeigten Anwendung we-              liche Prüfung der Anzeige innerhalb von 21 Kalender-\nsentlich abzuweichen.                                         tagen nach Eingang der geänderten oder ergänzten\n(2) Im Rahmen der Anzeige ist nachvollziehbar dar-         Anzeigeunterlagen ab.\nzulegen, dass\n(3) Mit der angezeigten Anwendung radioaktiver\n1. die Art der Anwendung anerkannten Standardver-             Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum\nfahren zur Untersuchung von Menschen entspricht,          Zweck der medizinischen Forschung darf begonnen\n2. der Zweck des Forschungsvorhabens Art und Häu-             werden, wenn\nfigkeit der Anwendung rechtfertigt,                       1. der Zeitraum zur inhaltlichen Prüfung der Anzeige\n3. gewährleistet ist, dass ausschließlich volljährige Per-        nach Absatz 2 verstrichen ist oder die zuständige\nsonen in das Forschungsvorhaben eingeschlossen                Behörde dem Anzeigenden mitgeteilt hat, dass sie\nwerden, bei denen eine Krankheit vorliegt, deren              auf die Ausschöpfung dieser Frist verzichtet,\nBehandlung im Rahmen des Forschungsvorhabens\n2. die zuständige Behörde dem Anzeigenden den Ein-\ngeprüft wird und\ngang einer zustimmenden Stellungnahme einer\n4. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4             Ethikkommission nach § 36 Absatz 1 bis 3 zu dem\nzur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be-               Forschungsvorhaben bestätigt hat und\ntrieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am\nMenschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig          3. die Anwendung nicht nach § 34 Absatz 1 untersagt\nist.                                                          wurde.\n(3) Der Anzeige ist der Nachweis beizufügen, dass          Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Ein-\ndie erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher     gang einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethik-\nSchadensersatzverpflichtungen nach Maßgabe des                kommission nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben\n§ 35 getroffen ist. Einrichtungen des Bundes und der          unverzüglich zu bestätigen.\nLänder sind nicht zur Vorlage dieses Nachweises ver-             (4) Sobald nach Absatz 3 mit der Anwendung be-\npflichtet, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der      gonnen werden darf, gibt die für die Anzeige zuständige\njeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt.                  Behörde der zuständigen Aufsichtsbehörde den we-\n(4) Ist das Forschungsvorhaben als Multi-Center-           sentlichen Inhalt der Anzeige unverzüglich zur Kennt-\nStudie vorgesehen, so kann die Anwendung radioakti-           nis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              1987\n§ 34                               Nachweis des Bestehens einer Versicherung zugunsten\nUntersagung der angezeigten                    der von der klinischen Prüfung betroffenen Personen\nnach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Medizin-\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder\nionisierender Strahlung am Menschen                 produktegesetz erbracht werden.\nzum Zweck der medizinischen Forschung\n§ 36\n(1) Innerhalb des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung\nder Anzeige nach § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-                            Ethikkommission\ndung mit den Sätzen 2 und 3, kann die zuständige Be-             (1) Eine im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tä-\nhörde die angezeigte Anwendung untersagen, wenn              tige Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär\neine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderun-        besetzt, nach Landesrecht gebildet und bei der zustän-\ngen nicht erfüllt ist.                                       digen Behörde registriert sein. Die Ethikkommission\n(2) Nach Ablauf des Zeitraums der inhaltlichen Prü-       muss aus medizinischen Sachverständigen und nicht-\nfung kann die zuständige Behörde die angezeigte An-          medizinischen Mitgliedern bestehen, die die jeweils\nwendung untersagen, wenn                                     erforderliche Fachkompetenz aufweisen. Eine Regis-\ntrierung erfolgt nur, wenn die Mitglieder, das Verfahren\n1. eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforde-\nund die Anschrift der Ethikkommission in einer veröf-\nrungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist und nicht in\nfentlichten Verfahrensordnung aufgeführt sind. Verän-\nangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,\nderungen der Zusammensetzung der Kommission,\n2. der zuständigen Behörde nach Ablauf einer dem An-         des Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der\nzeigenden mitgeteilten angemessenen Frist eine zu-       Verfahrensordnung sind der für die Registrierung zu-\nstimmende Stellungnahme einer Ethikkommission            ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nnach § 36 Absatz 1 Satz 1 zu dem Forschungsvor-\nhaben nicht vorliegt oder                                    (2) Aufgabe der Ethikkommission ist es, auf Veran-\nlassung des Antragstellers oder des Anzeigenden das\n3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf       Forschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichen\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-           Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern\nnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-          mündlich zu beraten und innerhalb von 60 Kalenderta-\nnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-         gen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen eine\nheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in      schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Bei Multi-\nangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.               Center-Studien genügt die Stellungnahme einer Ethik-\nkommission. Wird das Forschungsvorhaben durch eine\n§ 35                               Ethikkommission sowohl nach Arzneimittelrecht oder\nDeckungsvorsorge                         Medizinprodukterecht als auch nach diesem Gesetz\nbei der anzeigebedürftigen                    geprüft, soll die Stellungnahme sowohl die arzneimittel-\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder                 rechtliche oder medizinprodukterechtliche als auch die\nionisierender Strahlung am Menschen                 strahlenschutzrechtliche Bewertung enthalten.\nzum Zweck der medizinischen Forschung                     (3) Die Ethikkommission prüft und bewertet, ob das\n(1) Im Anzeigeverfahren ist der Nachweis über die         Forschungsvorhaben ethisch vertretbar ist. Sie gibt\nerforderliche Deckungsvorsorge zu erbringen durch            eine Stellungnahme dazu ab, ob\ndie Vorlage einer Bestätigung über eine bestehende           1. das Forschungsvorhaben geeignet ist, nach dem\nVersicherung, die für den Fall, dass bei der Anwendung            Stand der Wissenschaft einem wissenschaftlichen\nradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am               Erkenntnisgewinn zu dienen,\nMenschen zum Zweck der medizinischen Forschung\nein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund-          2. das Forschungsvorhaben, einschließlich der Anzahl\nheit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt wird,            der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen\nauch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den                Personen, zur Beantwortung der wissenschaftlichen\nSchaden haftet. Die Versicherung muss zugunsten der               Fragestellung geeignet ist,\nPersonen, an denen die radioaktiven Stoffe oder die          3. das Risiko für die einzelne Person im Hinblick auf\nionisierende Strahlung angewendet werden, bei einem               den potentiellen Nutzen für die Gesellschaft vertret-\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-            bar ist,\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb            4. die Einbeziehung vertretbar ist, soweit eine beson-\nzugelassenen Versicherer genommen werden.                         ders schutzbedürftige Personengruppe in das For-\nschungsvorhaben einbezogen werden soll, und\n(2) Der Umfang der Versicherung muss in einem an-\ngemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit         5. die schriftliche Information über das Forschungsvor-\nden Anwendungen verbunden sind. Er muss auf der                   haben, die die in das Forschungsvorhaben einge-\nGrundlage der Risikoabschätzung so festgelegt wer-                schlossene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder\nden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden               der Bevollmächtigte erhält, ausreichend über Nutzen\nErwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die ra-             und Risiken aufklärt und somit eine informierte Ein-\ndioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung ange-           willigung ermöglicht.\nwendet werden, mindestens 500 000 Euro zur Verfü-\n(4) Rechtsbehelfe gegen Stellungnahmen der Ethik-\ngung stehen.\nkommission können nur gleichzeitig mit den gegen die\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis             Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend\nüber die erforderliche Deckungsvorsorge durch den            gemacht werden.","1988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n§ 37                                 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nVerordnungsermächtigung                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           1. zu bestimmen, welche Unterlagen der Antragsteller\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                 dem Bundesamt für Strahlenschutz vorzulegen hat,\nzu bestimmen, welche besonderen Anforderungen bei           2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren nach Ab-\nder Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender            satz 1, einschließlich der Beteiligung von Behörden,\nStrahlung zum Zweck der medizinischen Forschung                 zu treffen,\neinzuhalten sind, um die ordnungsgemäße Durchfüh-\nrung eines Forschungsvorhabens und den Schutz der           3. zu bestimmen, welche Bewertungskriterien das Bun-\nin das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso-               desamt für Strahlenschutz im Verfahren nach Ab-\nnen zu gewährleisten. In der Rechtsverordnung können            satz 1 besonders zu berücksichtigen hat,\ninsbesondere Regelungen getroffen werden über               4. zu regeln, dass die zuständigen Behörden dem Bun-\n1. Aufklärungspflichten und Einwilligungserfordernisse,         desamt für Strahlenschutz Informationen über er-\nteilte Genehmigungen für Konsumgüter nach § 40\n2. Verbote und Beschränkungen der Anwendung an                  oder § 42 sowie Bauartzulassungen nach § 45 Ab-\neinzelnen Personengruppen,                                  satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 übermitteln und auf\n3. ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen der in           welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz\ndas Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso-              eine Liste mit den Angaben, für welche Tätigkeits-\nnen vor Beginn der Anwendung,                               arten solche Genehmigungen oder Bauartzulassun-\n4. die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Über-              gen bereits erteilt wurden, veröffentlicht,\nschreitung genehmigter oder angezeigter Dosis-          5. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für\nwerte für die Anwendung ärztliche oder zahnärzt-            Strahlenschutz die Stellungnahme über die Recht-\nliche Untersuchungen der in das Forschungsvor-              fertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht und\nhaben eingeschlossenen Personen anzuordnen,\n6. festzulegen, auf welche Weise das Bundesamt für\n5. Grenzwerte und Maßnahmen zur Einhaltung der                  Strahlenschutz die Stellungnahme an die zuständi-\nGrenzwerte,                                                 gen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\n6. Maßnahmen zur Beschränkung und Überwachung                   päischen Atomgemeinschaft sowie Drittstaaten wei-\nder Exposition der in das Forschungsvorhaben ein-           tergibt.\ngeschlossenen Personen,\n7. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten,                                  Unterabschnitt 2\n8. Mitteilungs- und Berichtspflichten.                                   S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s\nbeim Zusatz radioaktiver\nDie Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-                 Stoffe und bei der Aktivierung\nten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-\ntung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.\n§ 39\n(2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit\n(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird                              Unzulässiger Zusatz\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4              radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung\neingeschränkt.                                                 (1) Der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung\nfolgender Produkte ist unzulässig:\nAbschnitt 6                             1. Spielwaren im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 5\nSchutz des Verbrauchers                           des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,\nbei Zusatz radioaktiver Stoffe und                  2. Schmuck,\nAktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen\n3. Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser und Le-\nbensmittelzusatzstoffe, im Sinne des Lebensmittel-\nUnterabschnitt 1\nund Futtermittelgesetzbuchs,\nRechtfertigung\n4. Futtermittel im Sinne des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuchs,\n§ 38\n5. Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Ta-\nRechtfertigung von Tätigkeitsarten mit\nbakerzeugnisgesetzes,\nKonsumgütern oder bauartzugelassenen\nVorrichtungen; Verordnungsermächtigung                 6. Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer\n(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner-             Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu be-\nhalb von zwölf Monaten nach Eingang eines von der                stimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in\nzuständigen Behörde gemäß § 41 Absatz 5, § 43 Ab-                oder unter die menschliche Haut eingebracht zu\nsatz 2 oder § 46 Absatz 3 weitergeleiteten Antrags die           werden und dort, auch vorübergehend, zu verblei-\nRechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6                ben,\nAbsatz 1 und veröffentlicht eine Stellungnahme. Die           7. kosmetische Mittel,\nStellungnahme enthält eine Feststellung über die\n8. Gasglühstrümpfe, soweit diese nicht zur Beleuch-\nRechtfertigung der Tätigkeitsart. In der Stellungnahme\ntung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,\nsind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und perso-\nnenbezogene Daten unkenntlich zu machen.                      9. Blitzschutzsysteme und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               1989\n10. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2          2. nachgewiesen ist, dass\nAbsatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter-             a) in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung\nmittelgesetzbuchs.                                              nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Frei-\nDie grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Ab-                   grenzen der Aktivität nicht überschritten werden\nsatz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktive                  oder\nStoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbrin-           b) für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine\ngen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig.                 effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz von                    im Kalenderjahr auftreten kann,\nRadionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegt\n3. in einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das\nsind.\nKonsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag-\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die           steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück-\nAktivierung derartiger Produkte, wenn dies zu einer              gegeben werden kann, wenn\nspezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mi-           a) die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-\nkrobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck                    lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die\ndie in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-                  in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-\nmer 10 festgelegten Freigrenzen für die spezifische                  mer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen\nAktivität überschritten werden.                                      Aktivität überschreitet oder\n(3) Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für die         b) die spezifische Aktivität der zugesetzten natür-\nin Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Pro-                    lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut\ndukte unberührt.                                                     0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,\n4. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält, be-\n§ 40\nrührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive\nGenehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver                  Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die\nStoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung                 Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von\nder berührbaren Oberfläche des Konsumguts 1 Mi-\n(1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern, von\nkrosievert durch Stunde unter normalen Nutzungs-\nArzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgeset-\nbedingungen nicht überschreitet,\nzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzen-\nschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzge-         5. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Infor-\nsetzes oder von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8           mation beigefügt wird, die\ndes Düngegesetzes, die im Geltungsbereich dieses Ge-             a) den radioaktiven Zusatz erläutert,\nsetzes erworben oder an andere abgegeben werden\nb) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt\nsollen, radioaktive Stoffe zusetzt, bedarf der Genehmi-\nund\ngung. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung der\ndort genannten Produkte. § 39 bleibt unberührt.                  c) auf die Rückführungspflicht nach § 44 und die zur\nRücknahme verpflichtete Stelle hinweist,\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine\nGenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3.                  falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-\nlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-           einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10\nderlich für den Zusatz von                                       festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität\n1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso-              oder die spezifische Aktivität der zugesetzten na-\ntopenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft             türlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut\nentspricht, oder                                             0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,\n2. Radionukliden, für die keine Freigrenzen nach der         6. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive\nRechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10                  Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,\nfestgelegt sind.                                         7. beim Zusetzen die Voraussetzungen für eine Geneh-\nmigung des Umgangs nach § 13 Absatz 1 bis 3 er-\n(4) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung\nfüllt sind,\nerforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2\nTeil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung       8. es sich bei der Verwendung des Konsumguts nicht\nvon Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten                um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer\nUnterlagen, beizufügen.                                          Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und\n9. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer\n§ 41                                  Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,\nVoraussetzungen für                            dass die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung\ndie Erteilung der Genehmigung des                      des Konsumguts eine nicht gerechtfertigte Tätig-\nZusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung              keitsart darstellt.\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern,\n(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung\ndie überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Be-\nnach § 40 bei der Herstellung von Konsumgütern zu\nreich genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1\nerteilen, wenn\nNummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 gestatten,\n1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe         sofern das Zehnfache der in einer Rechtsverordnung\nnach dem Stand der Technik so gering wie möglich         nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenze\nist,                                                     in einem einzelnen Konsumgut nicht überschritten wird.","1990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung            5. Konsumgüter, denen\nnach § 40 bei der Herstellung von Arzneimitteln im                a) aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind,\nSinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schäd-                   wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjeni-\nlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln                   gen in der Luft entspricht, oder\nim Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und\nvon Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün-               b) Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Frei-\ngegesetzes zu erteilen, wenn                                         grenzen nach der Rechtsverordnung nach\n§ 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind.\n1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung\nStoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,\nerforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in den\n2. nachgewiesen ist, dass in dem Arzneimittel im Sinne        Geltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die in\ndes § 2 des Arzneimittelgesetzes, dem Schädlings-        Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen.\nbekämpfungsmittel, dem Pflanzenschutzmittel im\nSinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder                                       § 43\ndem Stoff nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün-                        Voraussetzungen für die\ngegesetzes die in einer Rechtsverordnung nach                  Erteilung der Genehmigung der grenzüber-\n§ 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen                schreitenden Verbringung von Konsumgütern\nder Aktivität oder der spezifischen Aktivität nicht\nüberschritten sind und                                      (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung\nnach § 42 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für\n3. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 13 Ab-             die Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbrin-\nsatz 1 bis 3 für eine Umgangsgenehmigung erfüllt         gung radioaktiver Stoffe nach Maßgabe der Rechtsver-\nsind.                                                    ordnung nach § 30 erfüllt sind. Bei Verbringung in den\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die       Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen zusätzlich\nAktivierung der in diesen Absätzen genannten Produk-          die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,\nte.                                                           8 und 9 erfüllt sein. § 41 Absatz 2 und § 44 Satz 1 gel-\nten entsprechend; dabei tritt der Verbringer an die\n(5) Die zuständige Behörde übermittelt den Geneh-         Stelle des Herstellers im Sinne des § 44 Satz 1.\nmigungsantrag an das Bundesamt für Strahlenschutz,\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt einen Geneh-\nsofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung             migungsantrag für die Verbringung in den Geltungsbe-\ndes Konsumguts, für dessen Herstellung der Zusatz             reich dieses Gesetzes dem Bundesamt für Strahlen-\nvon radioaktiven Stoffen oder dessen Aktivierung bean-\nschutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder\ntragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das      Lagerung des Konsumguts, dem radioaktive Stoffe zu-\nVerfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen             gesetzt sind oder das aktiviert ist und für dessen grenz-\nAbschluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-\nüberschreitende Verbringung die Genehmigung bean-\ngungsverfahren aus.\ntragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das\nVerfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Ab-\n§ 42                             schluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-\nGenehmigungsbedürftige grenzüber-                  gungsverfahren aus.\nschreitende Verbringung von Konsumgütern\n§ 44\n(1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zu-\nRückführung von Konsumgütern\ngesetzt oder die aktiviert worden sind,\nWer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmi-\n1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder                gung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3\n2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen           ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzu-\nStaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen          stellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenom-\nUnion ist,                                               men wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgut\nnach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in\nverbringt, bedarf der Genehmigung.                            der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angege-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                               benen Stelle zurückzugeben.\n1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die we-                          Unterabschnitt 3\nder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung\nBauartzulassung\nbestimmt sind,\n2. die zollamtlich überwachte Durchfuhr,                                                 § 45\n3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 geneh-                       Bauartzugelassene Vorrichtungen\nmigt ist und dabei nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buch-        (1) Die Bauart folgender Vorrichtungen kann auf An-\nstabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelper-          trag des Herstellers oder Verbringers der Vorrichtung\nsonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im        zugelassen werden (bauartzugelassene Vorrichtungen):\nBereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftre-\n1. die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radioak-\nten kann,\ntive Stoffe nach § 3 Absatz 1 enthält, oder einer\n4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenn              Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder\ndie Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder de-           eines Störstrahlers, wenn Strahlenschutz und Si-\nren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist,                 cherheit der Vorrichtung eine genehmigungs- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             1991\nanzeigefreie Verwendung nach der Rechtsverord-           Bauart zuständige Behörde das Verfahren der Bauart-\nnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,                   zulassung aus.\n2. die Bauart eines Röntgenstrahlers, wenn die strah-           (4) Die zuständige Behörde darf die Bauartzulassung\nlenschutztechnischen Eigenschaften den genehmi-          nur erteilen, wenn\ngungsfreien Betrieb einer Röntgeneinrichtung mit\n1. die Vorrichtung die in der Rechtsverordnung nach\ndiesem Röntgenstrahler nach der Rechtsverordnung\n§ 49 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen\nnach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,\nerfüllt,\n3. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Basis-\nschutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau-         2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nart, einschließlich möglicher Öffnungen im Schutz-           ken ergeben\ngehäuse zum Ein- und Ausbringen von Gegenstän-               a) gegen die Zuverlässigkeit des Herstellers oder\nden, den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgen-                 Verbringers oder des für die Leitung der Herstel-\neinrichtung nach der Rechtsverordnung nach                       lung Verantwortlichen oder\n§ 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,\nb) gegen die für die Herstellung erforderliche tech-\n4. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Hoch-                     nische Erfahrung des für die Leitung der Herstel-\nschutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau-                 lung Verantwortlichen,\nart den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgenein-\nrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-        3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzu-\nmer 1 und 2 erlaubt,                                         lassung nicht entgegenstehen,\n5. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Vollschutz-       4. es sich bei der Verwendung oder dem Betrieb der\ngerät, wenn das besonders hohe Schutzniveau der              bauartzuzulassenden Vorrichtung nicht um eine\nBauart den genehmigungsfreien Betrieb der Rönt-              nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach der Rechts-\ngeneinrichtung ohne Beaufsichtigung durch eine               verordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und\nPerson nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-          5. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer\nmer 1 und 2 erlaubt, die die erforderliche Fachkunde         Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,\nim Strahlenschutz besitzt,                                   dass die beabsichtigte Verwendung oder der Betrieb\n6. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Schulrönt-            der nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 bau-\ngeneinrichtung, wenn die strahlenschutztechnische            artzuzulassenden Vorrichtung, der Anlage zur Erzeu-\nFunktion der Bauart den Betrieb der Röntgeneinrich-          gung ionisierender Strahlung, der Röntgeneinrich-\ntung in Zusammenhang mit dem Unterricht in Schu-             tung oder des Störstrahlers eine nicht gerechtfer-\nlen nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-                 tigte Tätigkeitsart darstellt.\nmer 1 und 2 erlaubt.                                        (5) Die Bauartzulassung wird auf längstens zehn\n(2) Absatz 1 ist nicht auf Medizinprodukte oder Zu-       Jahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils maximal\nbehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes anzu-             um zehn Jahre verlängert werden.\nwenden. Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorrichtungen           (6) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf\nanzuwenden, die hochradioaktive Strahlenquellen ent-         Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang\nhalten.                                                      der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Hat\nder Antragsteller der zuständigen Behörde auf deren\n§ 46                              Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster\nVerfahren der Bauartzulassung                   überlassen, soll die zuständige Behörde über den An-\ntrag innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der\n(1) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die        vollständigen Antragsunterlagen und des zur Prüfung\nzur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere          erforderlichen Baumusters entscheiden.\ndie in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufü-\ngen.\n§ 47\n(2) Der Antragsteller hat der für die Zulassung der\nZulassungsschein\nBauart zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Prü-\nfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Bei einer          Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelas-\nBauart einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,    sen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zustän-\nhat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung die        dige Behörde einen Zulassungsschein. Der Zulas-\nBundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung zu          sungsschein enthält die folgenden Angaben:\nFragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der\n1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale\nKonstruktion der Geräte oder Vorrichtungen sowie der\nder bauartzugelassenen Vorrichtung,\nQualitätssicherung zu beteiligen.\n2. den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelasse-\n(3) Die für die Zulassung der Bauart zuständige Be-\nnen Vorrichtung,\nhörde übermittelt den Antrag gemäß § 45 Absatz 1 Num-\nmer 1, 3, 4, 5 oder 6 dem Bundesamt für Strahlen-            3. die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden\nschutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder der             Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung,\nbeabsichtigte Betrieb der Vorrichtungen, Anlagen,\n4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun-\nRöntgeneinrichtungen oder Störstrahler, deren Bauart-\ngen der Bauartzulassung,\nzulassung beantragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart\ndarstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis       5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die\nzu dessen Abschluss setzt die für die Zulassung der              bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,","1992             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n6. einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der                                 Abschnitt 7\nbauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechts-\nverordnung nach § 49 Nummer 5 und                                              Tätigkeiten im\nZusammenhang mit kosmischer Strahlung\n7. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,\nAnforderungen an die Rückführung der Vorrichtung\nan den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Ent-                                  § 50\nsorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung                            Anzeigebedürftiger\nnach § 49 Nummer 4 und 5.                                               Betrieb von Luftfahrzeugen\n(1) Wer beabsichtigt, ein Luftfahrzeug zu betreiben,\n§ 48\ndas in der deutschen Luftfahrzeugrolle nach § 3 Ab-\nVerwendung oder Betrieb                      satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom 10. Mai 2007 in\nbauartzugelassener Vorrichtungen                  der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, hat dies\nEine bauartzugelassene Vorrichtung darf                  der zuständigen Behörde vier Wochen vor der beab-\nsichtigten Aufnahme des Betriebs anzuzeigen, wenn\n1. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 nach\ndie effektive Dosis, die das fliegende Personal durch\nMaßgabe der Voraussetzungen, die die Rechtsver-\nkosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalender-\nordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 festlegt, ge-\njahr überschreiten kann. Satz 1 gilt entsprechend für\nnehmigungs- und anzeigefrei verwendet werden\nden Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem anderen\noder\nLand registriert sind, wenn der Betreiber deutscher\n2. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num-                 Staatsangehöriger oder eine juristische Person oder\nmer 2, 3, 4, 5 oder 6 nach Maßgabe der Vorausset-        Personengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich die-\nzungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb von       ses Gesetzes ist und fliegendes Personal einsetzt, das\nRöntgeneinrichtungen nach § 19 gelten, betrieben         in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem deut-\nwerden.                                                  schen Arbeitsrecht steht.\nIst die bauartzugelassene Vorrichtung vor Ablauf der           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein der Anzei-\nFrist der Bauartzulassung in Verkehr gebracht worden,       gepflicht zuvor nicht unterfallender Betrieb eines Luft-\nso darf sie auch nach Ablauf dieser Frist verwendet         fahrzeugs derart geändert wird, dass die effektive\noder betrieben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die für      Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische\ndie Zulassung der Bauart zuständige Behörde bekannt         Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr über-\ngemacht hat, dass die Vorrichtung nicht weiter betrie-      schreiten kann.\nben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegen\nStrahlenschäden nicht gewährleistet ist.                       (3) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-\nzufügen:\n§ 49                              1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der\nVerordnungsermächtigung                          Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-\nauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsind,\n1. die technischen Anforderungen an die Bauartzulas-\nsung von Vorrichtungen festzulegen, die eine geneh-      2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die\nmigungs- und anzeigefreie Verwendung oder einen              erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\ngenehmigungsfreien Betrieb der bauartzugelasse-              oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-\nnen Vorrichtung erlauben,                                    wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr\ngesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen\n2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die für           oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,\ndie Zulassung der Bauart zuständige Behörde Aus-             der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nnahmen von den technischen Anforderungen nach                zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte\nNummer 1 zulassen kann,                                      die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-\n3. zu bestimmen, dass und auf welche Weise                      sitzt,\na) Angaben über eine Bauartzulassung bekannt zu          3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen\nmachen sind und                                           Personen das notwendige Wissen und die notwen-\nb) die Festlegung, dass eine bauartzugelassene Vor-          digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche\nrichtung nicht weiter betrieben werden darf, be-          Strahlengefährdung und die anzuwendenden\nkannt zu machen ist,                                      Schutzmaßnahmen besitzen,\n4. die Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung         4. Benennung eines von der zuständigen Behörde an-\nfestzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzu-       erkannten Rechenprogramms oder der Nachweis,\ngelassene Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,       dass geeignete Messgeräte genutzt werden, die\nnach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen,                  jeweils zur Ermittlung der Körperdosis verwendet\nund                                                          werden und den Anforderungen der auf Grund des\n§ 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechts-\n5. die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen\nverordnung genügen.\nVorrichtung festzulegen, einschließlich der Pflicht,\ndie bauartzugelassene Vorrichtung nach Beendi-              (4) Die Anzeigepflicht gilt auch für Luftfahrzeuge, die\ngung der Nutzung dem Inhaber zurückzugeben oder          im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nsie zu entsorgen.                                        Verteidigung betrieben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               1993\n§ 51                              3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen\nPersonen das notwendige Wissen und die notwen-\nPrüfung des angezeigten\ndigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche\nBetriebs von Luftfahrzeugen\nStrahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-\n(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-            maßnahmen besitzen und\nnerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.             4. plausible Darlegung der beabsichtigten Vorgehens-\nTeilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist            weise zur Ermittlung der Körperdosis nach den An-\nschriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 50 Absatz 3           forderungen der auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2\nerbracht sind, so darf der Anzeigende die Tätigkeit be-           Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung.\nreits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.\n(3) Ist zu erwarten, dass die Exposition des raumfah-\n(2) Die zuständige Behörde kann den angezeigten            renden Personals den Dosisgrenzwert nach § 78 Ab-\nBetrieb untersagen, wenn                                      satz 1 Satz 1 überschreitet, so ist zusätzlich eine ge-\n1. eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht               sonderte Anzeige der erhöhten Exposition spätestens\noder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der    zwei Monate vor dem Einsatz des raumfahrenden\nFrist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener       Personals erforderlich. In diesem Fall gelten die Grenz-\nZeit Abhilfe geschaffen wird,                             werte nach den §§ 77 und 78 für die berufliche Expo-\nsition von raumfahrendem Personal durch kosmische\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-           Strahlung nicht.\ngen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-\n(4) Der gesonderten Anzeige sind die folgenden Un-\nten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei\nterlagen beizufügen:\njuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-\nsonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder         1. Darlegung, dass die erhöhte Exposition gerechtfer-\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-           tigt ist,\nführung berechtigten Person oder des Strahlen-            2. Nachweis, dass die erhöhte Exposition mit dem ein-\nschutzbeauftragten ergeben, oder                              zusetzenden raumfahrenden Personal und dem er-\n3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf            mächtigten Arzt erörtert worden ist,\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-            3. Nachweis, dass das einzusetzende raumfahrende\nnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-               Personal über die zu erwartenden Dosen, die mit\nnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden                  der erhöhten Exposition verbundenen Risiken und\nerheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht            die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen unterrich-\nin angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.                 tet worden ist,\n4. Einwilligung des einzusetzenden raumfahrenden\n§ 52                                  Personals zu der erhöhten Exposition.\nAnzeigebedürftiger\nBetrieb von Raumfahrzeugen                                                 § 53\n(1) Wer mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes                        Prüfung des angezeigten\nbeabsichtigt, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafür                          Betriebs von Raumfahrzeugen\nraumfahrendes Personal einzusetzen, das in einem Be-             (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-\nschäftigungsverhältnis nach dem deutschen Arbeits-            nerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige.\nrecht steht, hat dies der zuständigen Behörde zwei            Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist\nMonate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit          schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 52 Ab-\nanzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das raumfah-        satz 2 oder 4 erbracht sind, so darf der Anzeigende\nrende Personal durch kosmische Strahlung während              die Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufneh-\ndes Betriebs des Raumfahrzeugs erhält, 1 Millisievert         men.\nim Kalenderjahr überschreiten kann.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle einer An-\n(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-         zeige nach § 52 Absatz 1 den Einsatz des Personals\nzufügen:                                                      untersagen, wenn\n1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der        1. eine der nach § 52 Absatz 2 nachzuweisenden An-\nTätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-             forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt\nauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung       nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht\nihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt           in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,\nsind,                                                     2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-\n2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die             gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt             ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei\noder, falls kein Strahlenschutzbeauftragter notwen-           juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-\ndig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr ge-        sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder\nsetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen          Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,               führung berechtigten Person oder des Strahlen-\nder nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag            schutzbeauftragten ergeben, oder\nzur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte          3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-             Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nsitzt,                                                        nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-","1994               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-         Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Ab-\nheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in      satz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2 hat unverzüglich\nangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.               nach der Abschätzung zu erfolgen.\n(3) Im Falle einer gesonderten Anzeige nach § 52 Ab-         (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-\nsatz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde den Einsatz         zufügen:\ndes raumfahrenden Personals zusätzlich untersagen,\nwenn eine der nach § 52 Absatz 4 nachzuweisenden              1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachver-\nAnforderungen nicht erfüllt ist.                                  ständigen nach § 172, in dem\na) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen\n§ 54                                     Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind,\nBeendigung der angezeigten Tätigkeit\nb) die mögliche Körperdosis der beruflich exponier-\nWer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 an-               ten Personen bestimmt ist und\ngezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass\ndie effektive Dosis, die das fliegende oder raumfah-              c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Aus-\nrende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Mil-              rüstungen vorhanden und die Maßnahmen getrof-\nlisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann,             fen sind, die nach dem Stand der Technik erfor-\nhat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-                 derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-\nteilen.                                                              halten werden,\n2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der\nAbschnitt 8                               Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-\nTätigkeiten im Zusammenhang                          auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung\nmit natürlich vorkommender Radioaktivität                   ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt\nsind,\nUnterabschnitt 1                           3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die\nArbeitsplätze mit                               erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\nExposition durch natürlich                             oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-\nvorkommende Radioaktivität                              wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Ver-\ntreter oder, bei juristischen Personen oder nicht\n§ 55                                  rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach\nAbschätzung der Exposition                         Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nVertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die\n(1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Tätigkeit nach          erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ausübt oder ausüben                 und\nlässt, die einem der in Anlage 3 genannten Tätigkeits-\nfelder zuzuordnen ist, hat vor Beginn der Tätigkeit eine      4. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen\nauf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Kör-                Personen das notwendige Wissen und die notwen-\nperdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüg-             digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche\nlich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert           Strahlengefährdung und die anzuwendenden\nwird, dass eine höhere Exposition auftreten kann.                 Schutzmaßnahmen besitzen.\n(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer        Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach\nTätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die             § 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann\nkeinem der in Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder zu-         die zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für eine\nzuordnen ist, Expositionen auftreten, die denen der in        spätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestim-\nAnlage 3 genannten Tätigkeitsfelder entsprechen, so           men.\nkann die zuständige Behörde anordnen, dass eine\nAbschätzung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich durch-             (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-\nzuführen ist. Wird der Arbeitsplatz so verändert, dass        wenden, wenn die angezeigte Tätigkeit wesentlich ver-\neine höhere Exposition auftreten kann, so kann die            ändert wird.\nzuständige Behörde anordnen, dass die Abschätzung\nunverzüglich zu wiederholen ist.                                                          § 57\nPrüfung der angezeigten Tätigkeit\n§ 56\nAnzeige                                (1) Die zuständige Behörde prüft die Anzeige inner-\nhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen.\n(1) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis\nTeilt die Behörde dem Anzeigenden im Falle einer Ab-\neinen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-\nschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 vor Ablauf dieser\nnierte Person überschreiten kann, so hat der zur Ab-\nFrist schriftlich mit, dass alle erforderlichen Nachweise\nschätzung Verpflichtete der zuständigen Behörde die\nerbracht sind, darf der Anzeigende die Tätigkeit bereits\nTätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige auf Grund\nmit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.\neiner Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 hat spä-\ntestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme              (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist\nder Tätigkeit zu erfolgen; nach Ablauf dieser Frist darf      nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren zur Prüfung der\nder Anzeigende die Tätigkeit aufnehmen, es sei denn,          Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren\ndie zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 57            zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens\nAbsatz 2 ausgesetzt oder die Tätigkeit untersagt. Die         zur Prüfung der Rechtfertigung aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               1995\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit unter-         (2) Ergibt die Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1\nsagen, wenn                                                   oder 3, dass die Körperdosis einen der Werte für die\n1. eine der nach § 56 Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen-           Einstufung als beruflich exponierte Person überschrei-\nden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist;     ten kann, so hat der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Ver-\ndies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur,       pflichtete die Tätigkeit der zuständigen Behörde ent-\nwenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen       sprechend § 56 Absatz 1 anzuzeigen.\nwird,                                                       (3) Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis der\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-           Abschätzung nach § 55 Absatz 1 und die folgenden\ngen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-     Unterlagen beizufügen:\nten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei      1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die\njuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-          erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt\nsonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder            oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-          wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertre-\nführung berechtigten Person oder des Strahlen-               ter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechts-\nschutzbeauftragten ergeben,                                  fähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-               Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\ngeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-          oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche\nkeit notwendige Personal vorhanden ist,                      Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,\n4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart        2. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen\nnach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3                Personen das notwendige Wissen und die not-\nhandelt oder wenn unter Berücksichtigung eines               wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche\nnach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-           Strahlengefährdung und die anzuwendenden\nliche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart        Schutzmaßnahmen besitzen,\nbestehen,                                                3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den An-\n5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf            ordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-               Strahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstät-\nnungen oder gegen die darauf beruhenden Anord-               ten, in denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigte\nnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-             Tätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leisten haben, die\nheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in          diese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und\nangemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder               der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen treffen und\n6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-\nschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-    4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigen\nlich ist.                                                    Betriebsstätten, für die eine Anzeige nach § 56 Ab-\nsatz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhan-\n(4) Kommt der auf Grund von § 55 Absatz 2 zur Ab-             den und die Maßnahmen getroffen sind, die nach\nschätzung Verpflichtete der vollziehbaren behördlichen            dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die\nAnordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde              Schutzvorschriften eingehalten werden.\ndie Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der\nAnordnung untersagen.                                            (4) § 56 Absatz 3 und die §§ 57 und 58 gelten für die\nnach Absatz 2 angezeigte Tätigkeit entsprechend.\n§ 58\nUnterabschnitt 2\nBeendigung der angezeigten Tätigkeit\nTätigkeiten mit\nWer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte\nRückständen; Materialien\nTätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine\nAbschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass\ndie Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruf-                                    § 60\nlich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann,                          Anfall, Verwertung oder\nhat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-                        Beseitigung von Rückständen\nteilen.\n(1) Wer in seiner Betriebsstätte industrielle und berg-\nbauliche Prozesse durchführt oder durchführen lässt,\n§ 59                              bei denen jährlich mehr als insgesamt 2 000 Tonnen\nExterne Tätigkeit                        an Rückständen anfallen werden und verwertet oder\n(1) Die Pflicht zur Abschätzung der Körperdosis           beseitigt werden sollen, hat dies bei der zuständigen\nnach § 55 Absatz 1 gilt entsprechend für denjenigen,          Behörde und der nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-\nder die dort genannten Tätigkeiten in einer fremden Be-       laufwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde zu Be-\ntriebsstätte in eigener Verantwortung ausübt oder von         ginn jedes Kalenderjahrs anzumelden. Die Anmelde-\nPersonen ausüben lässt, die unter seiner Aufsicht ste-        pflicht gilt entsprechend für denjenigen, der überwa-\nhen. Liegt für die fremde Betriebsstätte eine auf den         chungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefal-\nArbeitsplatz bezogene Abschätzung vor, so hat der             len und ins Inland verbracht worden sind, verwertet\nInhaber der Betriebsstätte eine Abschrift der Aufzeich-       oder zur Verwertung annimmt.\nnungen über die Abschätzung an den nach Satz 1                   (2) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete\nVerpflichten unverzüglich zu übermitteln. § 55 Absatz 2       hat ein Konzept über die Verwertung und Beseitigung\ngilt entsprechend.                                            der Rückstände (Rückstandskonzept) zu erstellen und","1996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.            der zuständigen Behörde anzumelden. Die Beendigung\nDas Rückstandskonzept hat Folgendes zu enthalten:            der Lagerung ist der zuständigen Behörde unverzüglich\n1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und        mitzuteilen.\nVerbleib der Rückstände, einschließlich Schätzun-           (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für\ngen der in den nächsten fünf Jahren anfallenden          die Rückstände, die nicht überwachungsbedürftig sind,\nRückstände, und                                          die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach Ab-\n2. eine Darstellung der getroffenen und für die nächs-       satz 2 Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und\nten fünf Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwer-      Verwertungs- und Beseitigungswege nachgewiesen\ntungsmaßnahmen.                                          wird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeignete\nMessverfahren und sonstige Anforderungen, insbeson-\n(3) Das Rückstandskonzept ist alle fünf Jahre oder\ndere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte\nauf Verlangen der zuständigen Behörde zu einem frü-\nder spezifischen Aktivität, festlegen.\nheren Zeitpunkt fortzuschreiben.\n(4) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete            (6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat Rückstände\nhat jährlich für das vorangegangene Jahr eine Bilanz         vor ihrer Beseitigung oder Verwertung gegen Abhan-\nüber Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der      denkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu\nverwerteten und beseitigten Rückstände (Rückstands-          sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zweck\nbilanz) zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und      der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.               (7) Die grenzüberschreitende Verbringung von Rück-\nErgänzend kann die zuständige Behörde die Vorlage            ständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.\nentsprechender Nachweise nach § 21 des Kreislauf-\nwirtschaftsgesetzes verlangen.\n§ 62\n(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass\nForm und Inhalt des Rückstandskonzeptes und der                            Entlassung von Rückständen\nRückstandsbilanz bestimmten Anforderungen genü-               aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung\ngen, und die sachliche Richtigkeit überprüfen.                  (1) Der nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat\nunter Angabe von Art, Masse und spezifischer Aktivität\n§ 61                             die beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung der\nAnfall und Lagerung                       Rückstände bei der zuständigen Behörde unverzüglich\nüberwachungsbedürftiger                       anzumelden, sobald er deren Überwachungsbedürftig-\nRückstände; Verordnungsermächtigung                  keit nach § 61 Absatz 2 festgestellt hat. Eine Anmel-\n(1) Wer in eigener Verantwortung industrielle und         dung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wegen der Art\nbergbauliche Prozesse durchführt oder durchführen            und spezifischen Aktivität der überwachungsbedürfti-\nlässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände           gen Rückstände eine Anzeige nach § 63 Absatz 1 er-\nanfallen, durch deren Lagerung, Verwertung oder Be-          stattet wird.\nseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der                (2) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag des\nRichtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Ka-     nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten überwa-\nlenderjahr überschritten werden kann, hat Maßnahmen          chungsbedürftige Rückstände zum Zweck einer be-\nzum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, um sicher-          stimmten Verwertung oder Beseitigung aus der Über-\nzustellen, dass der Richtwert nicht überschritten wird,      wachung, wenn\nund sich hierzu von einer Person mit der erforderlichen\nFachkunde im Strahlenschutz beraten zu lassen. Satz 1        1. auf Grund der für die Verwertung oder Beseitigung\ngilt entsprechend für denjenigen, der überwachungs-              getroffenen Maßnahmen der erforderliche Schutz\nbedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und             der Bevölkerung vor Expositionen sichergestellt ist,\nins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur         2. bei der Beseitigung oder Verwertung die Körperdo-\nVerwertung annimmt.                                              sis der beruflich tätigen Personen die Werte für die\n(2) Rückstände sind überwachungsbedürftig, wenn               Einstufung als beruflich exponierte Person nicht\nnicht sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oder        überschreiten kann und\nVerwertung die durch Rechtsverordnung nach Satz 2\n3. keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässig-\nfestgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs-\nkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseiti-\nund Beseitigungswege eingehalten werden. Die Bun-\ngungsweges und seine Einhaltung bestehen.\ndesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die für Rückstände            Die Entlassung aus der Überwachung erfolgt durch\ngeltenden Überwachungsgrenzen und heranzuziehen-             schriftlichen Bescheid.\nden Verwertungs- und Beseitigungswege festzulegen.\n(3) Maßstab für den Schutz der Bevölkerung ist,\n(3) Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsich-        dass als Richtwert für die Exposition von Einzelperso-\ntigten Beseitigung oder Verwertung nicht vermischt           nen der Bevölkerung, die durch die Beseitigung oder\noder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzen             Verwertung bedingt ist, eine effektive Dosis von 1 Milli-\ngemäß Absatz 2 einzuhalten. Satz 1 gilt auch für im          sievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen\nAusland angefallene und zur Verwertung ins Inland ver-       nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nicht\nbrachte Rückstände.                                          überschritten wird. Sollen die überwachungsbedürfti-\n(4) Werden die überwachungsbedürftigen Rück-              gen Rückstände als Bauprodukt verwertet werden, so\nstände auf dem Betriebsgelände des nach Absatz 1             ist Maßstab für den Schutz der Bevölkerung, dass die\nVerpflichteten gelagert, so hat dieser die Lagerung bei      Anforderungen der §§ 133 bis 135 erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               1997\n(4) Die Exposition bei Rückständen ist unter Anwen-       eines Antrags nach § 62 Absatz 2 innerhalb eines Mo-\ndung der Grundsätze der Rechtsverordnung nach Ab-            nats, anderenfalls unverzüglich, nachdem der Verpflich-\nsatz 6 Nummer 1 zu ermitteln. Eine abfallrechtliche Ver-     tete die Überwachungsbedürftigkeit nach § 61 Absatz 2\nwertung oder Beseitigung überwachungsbedürftiger             festgestellt hat, zu erfolgen.\nRückstände ohne Entlassung aus der Überwachung\nist nicht zulässig.                                              (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nund welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die       wie die in der Überwachung verbleibenden Rückstände\nVerbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, die          bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle weiter zu be-\nim Ausland angefallen sind. Wer beabsichtigt, im Aus-        handeln oder zu lagern sind.\nland angefallene Rückstände zur Verwertung ins Inland\nzu verbringen, muss zuvor der zuständigen Behörde                (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnachweisen, dass                                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfestzulegen, auf welche Weise in der Überwachung ver-\n1. die durch Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 2\nbleibende Rückstände zu beseitigen sind.\nSatz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und Ver-\nwertungswege eingehalten werden oder\n§ 64\n2. die Voraussetzungen der Entlassung aus der Über-\nwachung zum Zweck einer bestimmten Verwertung                                  Entfernung von\nvorliegen.                                                         Kontaminationen von Grundstücken\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                (1) Wer industrielle oder bergbauliche Prozesse, bei\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              denen überwachungsbedürftige Rückstände angefallen\n1. Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei        sind, beendet, hat Kontaminationen durch überwa-\nRückständen festzulegen,                                 chungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grund-\n2. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die           stücks durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach\nzuständige Behörde bei der Entlassung von Rück-          Beendigung der Nutzung, so zu entfernen, dass die\nständen aus der Überwachung zur gemeinsamen              Rückstände keine Einschränkung der Nutzung begrün-\nDeponierung mit anderen Rückständen und Abfällen         den. Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Ein-\ndavon ausgehen kann, dass für die Exposition von         schränkungen ist, dass die Exposition, der Einzelperso-\nEinzelpersonen der Bevölkerung, die durch die Be-        nen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rück-\nseitigung oder Verwertung bedingt ist, eine effektive    stände ausgesetzt sind, den Richtwert einer effektiven\nDosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr      Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht über-\nauch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss der           schreitet.\nDeponierung nicht überschritten wird und                     (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat der\n3. zu bestimmen, in welchem Verfahren eine Entlas-           zuständigen Behörde den Abschluss der Entfernung\nsung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der          der Kontaminationen unter Beifügung geeigneter Nach-\nÜberwachung erfolgt, insbesondere, wenn überwa-          weise nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten mitzutei-\nchungsbedürftige Rückstände als Bauprodukt ver-          len. Der Nachweis nach Satz 1 ist unter Anwendung der\nwertet werden sollen oder eine Verwertung oder Be-       Grundsätze, die in einer Rechtsverordnung nach\nseitigung in einem anderen Bundesland vorgesehen         § 62 Absatz 6 Nummer 1 festgelegt werden, zu erbrin-\nist.                                                     gen. Die Behörde kann verlangen, dass der Verbleib der\n(7) Sofern eine Entlassung überwachungsbedürftiger        entfernten Kontaminationen nachgewiesen wird.\nRückstände aus der Überwachung nach diesem Ge-                   (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz\nsetz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund die-          oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien,\nses Gesetzes oder des Atomgesetzes erlassenen                wenn die vorgesehene Nutzung des Grundstücks oder\nRechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschrif-         Schutzmaßnahmen eine Exposition von mehr als 1 Mil-\nten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des-       lisievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelperso-\nsen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum             nen der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Konta-\n1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-     minationen verhindern. Sie kann die Durchführung der\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht,             Pflicht nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt\ndürfen diese Rückstände nach den genannten Vor-              gestatten, wenn auf dem Grundstück weiterhin indus-\nschriften nicht wieder verwendet oder verwertet wer-         trielle oder bergbauliche Prozesse nach § 61 Absatz 1\nden.                                                         durchgeführt werden sollen.\n§ 63\n§ 65\nIn der Überwachung verbleibende\nRückstände; Verordnungsermächtigung                                  Überwachung sonstiger\nMaterialien; Verordnungsermächtigung\n(1) Ist eine Entlassung aus der Überwachung nach\n§ 62 Absatz 2 nicht möglich, so hat der nach § 61 Ab-            (1) Kann durch Tätigkeiten nach § 4 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Verpflichtete der zuständigen Behörde          satz 1 Satz 1 Nummer 10 mit Materialien, die im Inland\nArt, Masse und spezifische Aktivität der in der Überwa-      oder im Ausland angefallen und die keine Rückstände\nchung verbleibenden Rückstände sowie eine geplante           sind oder durch die Ausübung von industriellen oder\nBeseitigung oder Verwertung dieser Rückstände oder           bergbaulichen Prozessen, bei denen solche Materialien\ndie Abgabe zu diesem Zweck innerhalb der Frist nach          anfallen, die Exposition von Einzelpersonen der Bevöl-\nSatz 2 anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Ablehnung            kerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen-","1998             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nschutzmaßnahmen notwendig sind, kann die zustän-            3. welche Pflichten im Zusammenhang mit der Frei-\ndige Behörde Anordnungen treffen. Sie kann insbeson-            gabe zu beachten sind, insbesondere dass und auf\ndere anordnen,                                                  welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und\nder zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist.\n1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen\nsind,                                                   In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren\n2. dass und wie die Materialien bei einer von ihr zu        und die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt wer-\nbestimmenden Stelle weiter zu behandeln oder zu         den, in denen die Voraussetzungen für die Freigabe\nlagern sind oder                                        nicht mehr bestehen.\n3. dass derjenige, der Materialien angenommen hat,             (2) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe nach ei-\ndie im Ausland angefallen und ins Inland verbracht      ner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nworden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer       ordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des\nim Versandstaat zurückführt.                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen\nGrundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen\nfestzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigen     diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht\nsind.                                                       wieder verwendet oder verwertet werden.\n§ 66\nKapitel 4\nMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation\nBetriebliche\nBesteht bei juristischen Personen das vertretungs-\nberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind          Organisation des Strahlenschutzes\nbei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder\nnichtrechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere                                      § 69\nvertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der\nStrahlenschutzverantwortlicher\nzuständigen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die\nVerpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahr-               (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer\nnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder\noder vertretungsberechtigter Mitglieder der Personen-       1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25\nvereinigung bleibt hiervon unberührt.                           oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7\noder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach\n§ 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach\nAbschnitt 9\n§ 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,\nAusnahme\n2. eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,\n§ 67                              3. eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52,\n56 oder 59 zu erstatten hat oder\nAusnahme von dem\nErfordernis der Genehmigung und der Anzeige              4. auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigung\nWer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin anderwei-           nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.\ntig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach            (2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverant-\ndiesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürfti-           wortlichen um eine juristische Person oder um eine\ngen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer          rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Auf-\nGenehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu            gaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der\nerstatten.                                                  durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nVertretung berechtigten Person wahrgenommen. Be-\nKapitel 3                             steht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren\nMitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personen-\nFreigabe                              vereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Per-\nsonen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde\n§ 68                              mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des\nVerordnungsermächtigung;                      Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Ge-\nVerwendungs- und Verwertungsverbot                 samtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglie-\nder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzu bestimmen,                                                                         § 70\n1. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen                          Strahlenschutzbeauftragter\nNebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die\neine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der\nLeitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erfor-\nEntlassung aus der Überwachung nach diesem\nderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unver-\nGesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die\nsenen Rechtsverordnung erfolgt,\nGewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit\n2. wer die Freigabe beantragen kann und                     notwendig ist. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            1999\nauch im Falle einer solchen Bestellung für die Einhal-                                 § 71\ntung der Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz und\nBetriebliche\ndurch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsver-\nZusammenarbeit im Strahlenschutz\nordnungen auferlegt sind, verantwortlich.\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strah-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der\nlenschutzbeauftragten unverzüglich über alle Verwal-\nBestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen\ntungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befug-\nAufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbe-\nnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, zu un-\nreich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen\nterrichten.\nBefugnisse schriftlich festzulegen. Dem Strahlen-\nschutzbeauftragten obliegen die Pflichten, die ihm             (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlen-\ndurch dieses Gesetz und durch die auf dessen Grund-         schutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzu-\nlage ergangenen Rechtsverordnungen auferlegt sind,          teilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann\nnur im Rahmen seiner Befugnisse.                            sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm\n(3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauf-       vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufge-\ntragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vor-     tretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwort-\nliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverläs-        lichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutz-\nsigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im      beauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich\nStrahlenschutz besitzen.                                    mitzuteilen und zu begründen; dem Betriebsrat oder\ndem Personalrat sowie der zuständigen Behörde hat\n(4) Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten      der Strahlenschutzverantwortliche je eine Abschrift der\nhat der Strahlenschutzverantwortliche der zuständigen       Mitteilung einschließlich der Begründung zu übermit-\nBehörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und          teln. Unterbleibt die Mitteilung oder die Übermittlung\nBefugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mit-   an die zuständige Behörde, so kann der Strahlen-\nteilung ist die Bescheinigung über die erforderliche        schutzbeauftragte sich direkt an die zuständige Be-\nFachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strah-          hörde wenden.\nlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem\nPersonalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zu über-      (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der\nmitteln. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend im Falle     Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrneh-\nder Änderung der Aufgaben oder Befugnisse eines             mung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem\nStrahlenschutzbeauftragten sowie im Falle des Aus-          Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und\nscheidens des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner         dem ermächtigten Arzt nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num-\nFunktion. Satz 2 gilt im Falle der Änderung entspre-        mer 9 Buchstabe a zusammenzuarbeiten und sie über\nchend, falls es eine Erweiterung der Aufgaben oder Be-      wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu un-\nfugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten gibt.             terrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den\nBetriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in\n(5) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem            Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.\nStrahlenschutzverantwortlichen feststellen, dass eine\nPerson nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen\n§ 72\nist, wenn die Person auf Grund unzureichender Befug-\nnisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz,                       Weitere Pflichten des Strahlen-\nfehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen                schutzverantwortlichen und des Strahlen-\nihre Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nur unzu-        schutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung\nreichend erfüllen kann.                                        (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei Tätig-\n(6) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfül-    keiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9\nlung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren       unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und\nErfüllung nicht benachteiligt werden. Steht der Strah-      Technik, bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-\nlenschutzbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis mit         mer 8, 10 und 11 unter Beachtung des Standes der\ndem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzver-        Technik, zum Schutz des Menschen und der Umwelt\nantwortlichen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhält-     vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung\nnisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,    durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere\ndie den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung        durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen\naus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-            und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsab-\ngungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Strah-      laufs und durch Bereitstellung ausreichenden und ge-\nlenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb ei-       eigneten Personals, dafür zu sorgen, dass\nnes Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzu-\n1. im Sinne des § 8 Absatz 1 jede unnötige Exposition\nlässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortliche\noder Kontamination von Mensch und Umwelt ver-\nist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-\nmieden wird und im Sinne des § 8 Absatz 2 jede\ntung einer Kündigungsfrist berechtigt.\nExposition oder Kontamination von Mensch und\n(7) Strahlenschutzbeauftragte, die für das Aufsu-            Umwelt unter Berücksichtigung aller Umstände des\nchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver            Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering\nBodenschätze zu bestellen sind, müssen als verant-              wie möglich gehalten wird;\nwortliche Person zur Leitung oder Beaufsichtigung\n2. die folgenden Vorschriften eingehalten werden:\ndes Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes bestellt                 a) § 27 Absatz 3, § 77 Satz 1, § 78 Absatz 1 bis 4,\nsein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des              § 80 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1, 3 Satz 1\nBundesberggesetzes Anwendung finden.                               und 4 und Absatz 5 und § 166 sowie nach Maß-","2000              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\ngabe des § 115 Absatz 1 Nummer 1 und Ab-                                         § 74\nsatz 2 Nummer 1 die Vorschriften der §§ 113,\nErforderliche\n114 und 116 und\nFachkunde und Kenntnisse im\nb) § 76 Absatz 2, § 85 Absatz 1 bis 3, § 90 Absatz 2,         Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen\ndie §§ 167 und 168;\n(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\n3. die Vorschriften und Schutzvorschriften einer auf         wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwen-\nGrund der §§ 24, 37 Absatz 1, von § 68 Absatz 1,         dungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische\nder §§ 73, 76 Absatz 1, von § 79 Absatz 1, der           Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an\n§§ 81, 82, 85 Absatz 4, der §§ 86, 87, 89, 90 Absatz 2,  von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erwor-\nvon § 170 Absatz 10, § 171 erlassenen Rechtsver-         ben.\nordnung eingehalten werden, soweit die Rechtsver-\n(2) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz\nordnung dies bestimmt, und\nwerden in der Regel durch eine für das jeweilige An-\n4. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeab-            wendungsgebiet geeignete Einweisung und durch\nsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen ge-       praktische Erfahrung erworben. Die in einer Rechtsver-\ntroffen werden.                                          ordnung nach Absatz 4 Nummer 5 bestimmten Per-\nsonen erwerben in der Regel die erforderlichen Kennt-\nFür Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1\nnisse im Strahlenschutz durch eine geeignete Aus-\nentsprechend.\nbildung, durch praktische Erfahrung und durch die\n(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sor-       erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle\ngen, dass                                                    anerkannten Kursen.\n1. im Rahmen der ihm nach § 70 Absatz 2 übertrage-              (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnen Aufgaben und Befugnisse                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nNäheres über die erforderliche Fachkunde und die er-\na) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-\nforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in Abhängig-\nten Vorschriften eingehalten werden,\nkeit von dem Anwendungsgebiet und den Aufgaben der\nb) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vor-        Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\nschriften und Schutzvorschriften eingehalten wer-     schutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-\nden,                                                  schutz besitzen muss, festzulegen.\nsoweit nicht auf Grund der Rechtsverordnung nach            (4) Die Bundesregierung wird auch ermächtigt,\nSatz 2 allein der Strahlenschutzverantwortliche für      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndie Einhaltung zu sorgen hat, und                        rates zu bestimmen,\n2. die Bestimmungen des Bescheides über die Geneh-           1. welche Nachweise über die erforderliche Fachkunde\nmigung, Freigabe oder Bauartzulassung und die von            im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kennt-\nder zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen               nisse im Strahlenschutz zu erbringen sind,\nund Auflagen eingehalten werden, soweit ihm deren\nDurchführung und Erfüllung nach § 70 Absatz 2            2. dass und auf welche Weise das Vorliegen der erfor-\nübertragen worden sind.                                      derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der er-\nforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz geprüft\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-            und bescheinigt wird,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,\ndass für die Einhaltung bestimmter in Absatz 1 Satz 1        3. welche Anforderungen an die Anerkennung von Kur-\nNummer 3 genannter Vorschriften und Schutzvorschrif-             sen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im\nten allein der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen           Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse\nhat. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                  im Strahlenschutz, an die Anerkennung einer Berufs-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  ausbildung, die den Erwerb der erforderlichen Fach-\nfestzulegen, wie die Befugnisse des nach § 29 Ab-                kunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Strahlenschutz-            Kenntnisse im Strahlenschutz beinhaltet, sowie an\nbeauftragten auszugestalten sind.                                Kurse zu ihrer Aktualisierung zu stellen sind,\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der             4. welche Inhalte in den Kursen zum Erwerb der erfor-\nStrahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass            derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der\nbei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeig-             erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und zu\nnete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getrof-               ihrer Aktualisierung zu vermitteln sind,\nfen werden.                                                  5. welche Personen die erforderlichen Kenntnisse im\nStrahlenschutz nach Absatz 2 Satz 2 zu erwerben\n§ 73                                  haben,\nVerordnungsermächtigung für                    6. dass, in welchen Abständen und auf welche Weise\nden Erlass einer Strahlenschutzanweisung                   Personen die erforderliche Fachkunde oder Kennt-\nnisse im Strahlenschutz zu aktualisieren haben,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-          7. unter welchen Voraussetzungen eine vergleichbare\ngen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine                 Fachkunde im Strahlenschutz oder vergleichbare\nStrahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen              Kenntnisse im Strahlenschutz, die außerhalb des\nInhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss.                   Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wur-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               2001\nden, oder die Teilnahme an einem Kurs, der außer-           7. dass und wie die messtechnische Überwachung zu\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stattge-             erfolgen hat, einschließlich der Verwendung be-\nfunden hat, anerkannt werden können und                        stimmter Strahlungsmessgeräte,\n8. unter welchen Voraussetzungen die zuständige                 8. wie Personen, die sich in Strahlenschutzbereichen\nStelle eine Bescheinigung über die erforderliche               aufhalten oder aufgehalten haben, zu überwachen\nFachkunde im Strahlenschutz oder die erforder-                 sind, einschließlich der Pflicht dieser Personen, Do-\nlichen Kenntnisse im Strahlenschutz entziehen kann,            simeter zu tragen,\ndie Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen ver-\nsehen kann oder eine Überprüfung der Fachkunde              9. dass aufzuzeichnen ist, wer sich in Strahlenschutz-\noder der Kenntnisse veranlassen kann.                          bereichen aufgehalten hat und welche Ergebnisse\ndie Überwachung hat, dass und wie lange die Auf-\n§ 75                                   zeichnungen aufzubewahren sind, dass und unter\nwelchen Voraussetzungen sie der zuständigen Be-\nÜberprüfung der Zuverlässigkeit                        hörde vorzulegen sind und unter welchen Voraus-\nFür die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Perso-              setzungen die Ergebnisse der Überwachung er-\nnen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu                  mächtigten Ärzten und Arbeitgebern mitzuteilen\neiner Entwendung oder Freisetzung sonstiger radioak-               sind,\ntiver Stoffe führen können, sind § 12b des Atomgeset-\n10. dass und in welchem Umfang Personen, die einer\nzes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprü-\nberuflichen Exposition ausgesetzt sein können oder\nfungs-Verordnung anzuwenden.\ndie sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten\noder aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich\nKapitel 5                                   Messungen zur Bestimmung der Körperdosis, ärzt-\nAnforderungen an                                  licher Untersuchung und, soweit zum Schutz ande-\ndie Ausübung von Tätigkeiten                               rer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich,\närztlicher Behandlung zu unterziehen, und dass\n§ 76                                   die Untersuchung oder die Behandlung durch er-\nmächtigte Ärzte vorzunehmen ist,\nVerordnungsermächtigungen für die\nphysikalische Strahlenschutzkontrolle und              11. dass, wie und durch wen die Körperdosis zu ermit-\nStrahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und                   teln ist,\nMitteilungspflichten der Daten der Körperdosis             12. welche technischen und organisatorischen Anfor-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                  derungen für die nach Absatz 2, nach § 85 Ab-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie nach den\nAnforderungen an die physikalische Strahlenschutz-                 §§ 167 und 168 erforderliche Aufzeichnung, Aufbe-\nkontrolle festzulegen sowie Vorgaben für Überwa-                   wahrung und Weitergabe der ermittelten Daten zur\nchungsbereiche, Kontrollbereiche und Sperrbereiche                 Körperdosis gelten,\nals Teil des Kontrollbereichs (Strahlenschutzbereiche)\n13. welche Dosimeter zur Messung der beruflichen Ex-\nund den Schutz von Personen, die sich in Strahlen-\nposition verwendet werden dürfen und dass sie der\nschutzbereichen aufhalten, zu machen. In der Rechts-\nzu überwachenden Person zur Verfügung zu stellen\nverordnung kann insbesondere festgelegt werden,\nsind,\n1. wann Strahlenschutzbereiche einzurichten sind und\nwelche Merkmale sie erfüllen müssen,                    14. welche Anforderungen an die Anerkennung eines\nRechenprogramms zur Ermittlung der Körperdosis\n2. wie Strahlenschutzbereiche abzugrenzen, zu si-                des fliegenden Personals zu stellen sind,\nchern und zu kennzeichnen sind,\n15. welche Schutzmaßnahmen in Strahlenschutzberei-\n3. unter welchen Bedingungen Personen der Zutritt zu\nchen und beim Verlassen von Strahlenschutzberei-\nStrahlenschutzbereichen erlaubt wird,\nchen zu ergreifen sind, um Kontaminationen von\n4. dass Personen vor dem Zutritt zu Strahlenschutz-              Personen und Gegenständen festzustellen und zu\nbereichen, vor dem Einsatz als fliegendes oder               beseitigen sowie Aktivierungen von Gegenständen\nraumfahrendes Personal oder vor dem Umgang                   festzustellen und welche Werte der oberflächen-\nmit radioaktiven Stoffen oder vor dem Betrieb von            spezifischen und spezifischen Aktivität hierfür\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,               heranzuziehen sind sowie welche Anforderungen\nRöntgeneinrichtungen oder Störstrahlern oder vor             an mit der Dekontamination betraute Personen zu\nder Beförderung radioaktiver Stoffe zu unterweisen           stellen sind,\nsind, welchen Inhalt die Unterweisungen haben\nmüssen, in welchen Zeitabständen die Unterwei-          16. welche Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwehr\nsung zu erfolgen hat,                                        vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strah-\nlung bei der Brandbekämpfung zu treffen sind und\n5. dass aufzuzeichnen ist, wer an der Unterweisung\nnach Nummer 4 teilgenommen hat, wie lange die           17. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,\nAufzeichnung aufzubewahren und unter welchen                 Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-\nVoraussetzungen sie der zuständigen Behörde vor-             hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 16\nzulegen ist,                                                 bestehen.\n6. dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwen-           Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-\nden sind und welche persönlichen Schutzausrüs-          ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-\ntungen zu verwenden sind,                               tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.","2002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         Kalenderjahr für die effektive Dosis und jeweils 150 Mil-\nsorgen, dass die Ergebnisse der nach der Rechtsver-           lisievert im Kalenderjahr für die Organ-Äquivalentdosis\nordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 ermittelten            der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und\nDaten zur Körperdosis von Personen, die der physika-          Knöchel zulassen, wenn dies zur Erreichung des Aus-\nlischen Strahlenschutzkontrolle unterliegen oder sich in      bildungszieles notwendig ist.\nStrahlenschutzbereichen aufgehalten haben und weder\n(4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert\neiner beruflichen Exposition unterliegen noch Betreu-\nfür die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter 2 Milli-\nungs- und Begleitpersonen sind, unverzüglich aufge-\nsievert im Monat. Für ein ungeborenes Kind, das auf\nzeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre\nGrund der Beschäftigung der Mutter einer Exposition\nab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren und\nausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der effektiven Do-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nsis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwanger-\n(3) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit          schaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.\n(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 10 ein-                 (5) Die Befugnis der zuständigen Behörde nach der\ngeschränkt.                                                   Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,\nunter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilenden\n§ 77                             Umständen zur Durchführung notwendiger spezifischer\nArbeitsvorgänge Expositionen zuzulassen, die von den\nGrenzwert für die Berufslebensdosis                 Grenzwerten der Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1\nDer Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-         abweichen, bleibt unberührt.\njahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponier-\nter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige                                    § 79\nBehörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten\nArzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen,                               Verordnungs-\nwenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis                  ermächtigung für die berufliche\nim Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte                 Exposition; Führung einer Gesundheitsakte\nPerson einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu ertei-     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nlen.                                                          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfestzulegen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaß-\n§ 78                             nahmen für den Schutz von Personen, die einer beruf-\nGrenzwerte für                          lichen Exposition unterliegen, zu treffen sind. In der\nberuflich exponierte Personen                    Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt wer-\nden,\n(1) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für\nberuflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalen-         1. unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbe-\nderjahr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für              schäftigung als beruflich exponierte Person bei\nein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisie-            Grenzwertüberschreitung zulässig ist und unter\nvert zulassen, wobei in fünf aufeinander folgenden Jah-             welchen Voraussetzungen von den Grenzwerten\nren insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten                  abweichende Expositionen zugelassen werden\nwerden dürfen.                                                      können,\n(2) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis be-              2. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen\nträgt für beruflich exponierte Personen                             Dosisrichtwerte für berufliche Expositionen festge-\n1. für die Augenlinse 20 Millisievert im Kalenderjahr,              legt werden können und wer diese Dosisrichtwerte\nbei der Durchführung von Strahlenschutzmaßnah-\n2. für die Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche           men zu berücksichtigen hat,\nvon einem Quadratzentimeter, unabhängig von der\nexponierten Fläche, (lokale Hautdosis) 500 Millisie-        3. dass und wie Schutzvorkehrungen vor äußerer und\nvert im Kalenderjahr und                                        innerer Exposition getroffen werden, welche Be-\nschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschrän-\n3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel\nkungen für Personen unter 18 Jahren gelten sowie\njeweils 500 Millisievert im Kalenderjahr.\nAusnahmen von diesen Verboten und Beschrän-\nFür die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse gilt Ab-               kungen,\nsatz 1 Satz 2 entsprechend.\n4. welche besonderen Schutzmaßnahmen für eine\n(3) Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jah-              schwangere oder stillende Frau und ihr Kind zu tref-\nren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Milli-             fen sind,\nsievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organ-Äqui-\nvalentdosis beträgt                                             5. dass Personen zum Zweck der Kontrolle und ärzt-\nlichen Überwachung Kategorien zugeordnet wer-\n1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr,\nden,\n2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-\njahr,                                                       6. in welchen Fällen Personen nur nach Vorlage einer\nBescheinigung ermächtigter Ärzte so beschäftigt\n3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel               werden dürfen, dass sie einer beruflichen Exposi-\njeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr.                        tion ausgesetzt sind, und dass die zuständige Be-\nAbweichend davon kann die zuständige Behörde für                    hörde bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine\nAuszubildende und Studierende im Alter zwischen 16                  solche Beschäftigung nach Einholung eines Gut-\nund 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Millisievert im                 achtens ärztlicher Sachverständiger entscheidet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             2003\ndass die ärztliche Untersuchung in regelmäßigen              b) bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine Be-\nAbständen zu wiederholen ist und auch in kürzeren                schäftigung, einschließlich des Gutachtens des\nAbständen sowie nach Beendigung des Arbeitsver-                  ärztlichen Sachverständigen, und\nhältnisses angeordnet werden kann,                       6. Angaben über die erhaltene Körperdosis.\n7. welche Unterlagen, einschließlich der Gesundheits-            (3) Die Gesundheitsakte ist während der Tätigkeit\nakte nach Nummer 10, ein ermächtigter Arzt für die       der beruflich exponierten Person auf dem neuesten\nAnfertigung der Bescheinigung nach Nummer 6 he-          Stand zu halten. Sie ist so lange aufzubewahren, bis\nranzuziehen hat, welche Angaben die Bescheini-           die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder voll-\ngung enthalten muss und welches Verfahren bei            endet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-\nder Ausstellung der Bescheinigung zu beachten ist,       gung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich ex-\n8. in welchen Fällen bei einer Person eine besondere          ponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der\närztliche Überwachung durchzuführen ist und wie          Geburt der überwachten Person zu vernichten.\ndiese durchzuführen ist,                                    (4) Der ermächtigte Arzt nach Absatz 1 Satz 2 Num-\n9. dass und unter welchen Voraussetzungen                     mer 9 Buchstabe a ist verpflichtet, die Gesundheitsakte\nauf Verlangen der zuständigen Behörde einer von ihr\na) die zuständige Behörde Ärzte zur ärztlichen Un-\nbestimmten Stelle zur Einsicht vorzulegen und bei Be-\ntersuchung exponierter Personen ermächtigen\nendigung der Ermächtigung zu übergeben. Dabei ist\ndarf (ermächtigte Ärzte),\ndurch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die\nb) die Ermächtigung befristet werden kann,               Wahrung des Patientengeheimnisses durch die be-\n10. welche Aufgaben und Verpflichtungen, einschließ-           stimmte Stelle gewährleistet ist. Der ermächtigte Arzt\nlich der Pflicht zur Führung von Gesundheitsakten,       hat der untersuchten Person auf ihr Verlangen Einsicht\ndie ermächtigten Ärzte haben,                            in ihre Gesundheitsakte zu gewähren.\n11. dass und unter welchen Voraussetzungen ein er-                (5) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit\nmächtigter Arzt                                          (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 und 8\na) die Bescheinigung nach Nummer 6 dem Strah-            eingeschränkt.\nlenschutzverantwortlichen, der untersuchten\nPerson, einem anderen ermächtigten Arzt und                                      § 80\nder zuständigen Behörde zu übermitteln hat,\nGrenzwerte für\nb) die Gesundheitsakte einem anderen ermächtig-                        die Exposition der Bevölkerung\nten Arzt und, bei Beendigung der Ermächtigung,\neiner von der zuständigen Behörde benannten             (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der\nStelle zu übermitteln hat,                           Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisie-\nvert im Kalenderjahr durch Expositionen aus\n12. dass bei der Aufstellung der Arbeitspläne für das\nfliegende Personal der ermittelten Exposition im         1. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten\nHinblick auf eine Verringerung der Dosen Rechnung            nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,\nzu tragen ist,                                           2. der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen\n13. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,                nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,\nMitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-           3. der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem\nhang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 12             planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der plan-\nbestehen.                                                    feststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Ab-\nDie Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-               satz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des\nten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-              Bundes und\ntung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.          4. dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von\nradioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Be-\n(2) Die Gesundheitsakte nach der Rechtsverordnung\ntriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat die folgenden\nunterliegt.\nAngaben zu enthalten:\n(2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalent-\n1. Angaben über die Arbeitsbedingungen,\ndosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt\n2. Angaben über die Ergebnisse der ärztlichen Überwa-\n1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr\nchung,\nund\n3. die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2\n2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-\nNummer 6,\njahr.\n4. Angaben über die Ergebnisse der besonderen ärzt-\n(3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer An-\nlichen Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 Num-               wendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei\nmer 8,                                                     den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung\n5. Angaben über die Entscheidung der zuständigen               nicht berücksichtigt.\nBehörde auf Grund der Rechtsverordnung nach Ab-               (4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken,\nsatz 1 Satz 2 Nummer 6,                                    dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs-\na) dass die ärztliche Überwachung innerhalb eines          oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Ab-\nkürzeren Zeitraums als dem in der Rechtsverord-       sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt ein-\nnung festgelegten Zeitraum durchzuführen ist,         gehalten werden.","2004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n§ 81                                    diese Dosisrichtwerte bei der Durchführung von\nVerordnungsermächtigung für                          Strahlenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen hat\nden Schutz der Bevölkerung und der Umwelt                     und\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       10. bei der Planung welcher Tätigkeiten bauliche oder\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-               sonstige technische Schutzmaßnahmen zur Be-\ngen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen                   grenzung der Exposition durch Störfälle zu treffen\nfür den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung in              und welche Grundsätze und welche Höchstwerte\nZusammenhang mit geplanten Expositionssituationen                 für Expositionen dabei zu beachten sind.\nzu treffen sind, damit bestimmte Körperdosen und be-        In der Rechtsverordnung können Verwaltungsbehörden\nstimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und     des Bundes Aufgaben zur Qualitätssicherung, zur\nWasser nicht überschritten werden. In der Rechtsver-        Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und\nordnung kann insbesondere festgelegt werden,                Messung sowie zur Behandlung der Daten zugewiesen\n1. bei der Planung oder bei der Ausübung welcher           werden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen\nTätigkeiten die zu erwartende Exposition von Ein-       Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren\nzelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln ist und        Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sor-\nwelche Expositionen aus weiteren Tätigkeiten bei        gen hat.\nder Ermittlung zu berücksichtigen sind sowie\nwelche Angaben der zuständigen Behörde zur                                          § 82\nWahrnehmung der Aufgabe nach § 80 Absatz 4 zu\nübermitteln sind,                                                             Verordnungs-\nermächtigung für Pflichten\n2. für welche genehmigten oder angezeigten Tätigkei-                des Strahlenschutzverantwortlichen im\nten die erhaltene Exposition von Einzelpersonen               Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen\nder Bevölkerung zu ermitteln ist und welche Anga-\nben der Strahlenschutzverantwortliche hierzu der           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzuständigen Behörde zu übermitteln hat,                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfestzulegen, welche Pflichten der Strahlenschutzver-\n3. dass und auf welche Weise die Ermittlung der er-\nantwortliche zur Vorbereitung angemessener Reaktio-\nhaltenen Exposition zu dokumentieren ist,\nnen auf Störfälle, mögliche Notfälle sowie bei einem\n4. auf welche Weise und unter welchen Annahmen die         Notfall zu erfüllen hat, insbesondere\nExposition von Einzelpersonen der Bevölkerung zu\nermitteln ist und welche Beiträge bei der Bildung       1. dass das erforderliche Personal und die erforder-\nder Summe der Körperdosen nach § 80 Absatz 1                lichen Hilfsmittel vorzuhalten sind, um Gefahren,\nund 2 zu berücksichtigen sind,                              die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Strah-\nlenschutzverantwortlichen durch Störfälle oder Not-\n5. welche Dosisgrenzwerte für Ableitungen mit Luft             fälle entstanden sind, einzudämmen und zu beseiti-\noder Wasser bei Planung, Errichtung, Betrieb, Still-        gen, und welche Anforderungen an die erforderliche\nlegung, sicherem Einschluss und Abbau von kern-             Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im\ntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a              Strahlenschutz und die Hilfsmittel zu stellen sind,\nAbsatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes,\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und       2. dass und auf welche Weise die Bevölkerung über die\nEinrichtungen gelten,                                       Schutzmaßnahmen und die Empfehlungen für das\nVerhalten bei möglichen Notfällen zu informieren ist,\n6. dass und auf welche Weise die zuständige Behörde\nin Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen,            3. dass bei Notfällen unverzüglich alle angemessenen\nAnlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter           Maßnahmen zu treffen sind, um Gefahren für\nSatzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung            Mensch und Umwelt abzuwenden oder die nachtei-\nionisierender Strahlung und Einrichtungen zuläs-            ligen Auswirkungen zu beschränken,\nsige Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und\n4. dass und auf welche Weise bestimmte Behörden un-\nWasser festlegt sowie unter welchen Voraussetzun-\nverzüglich über den Eintritt eines Notfalls zu unter-\ngen die zuständige Behörde davon ausgehen kann,\nrichten sind, dass diesen unverzüglich eine vorläu-\ndass die Dosisgrenzwerte nach Nummer 5 einge-\nfige erste Bewertung der Umstände und Abschät-\nhalten werden,\nzung der Folgen des Notfalls zu übermitteln ist und\n7. welche Vorgaben zur Emissions- und Immissions-              dass den zuständigen Behörden und Hilfsorganisa-\nüberwachung, die auch die Überwachung der                   tionen bei deren Entscheidungen und Schutzmaß-\nExposition durch Direktstrahlung umfasst, von               nahmen Hilfe zu leisten ist, insbesondere durch die\nkerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des               notwendigen Informationen und die erforderliche\n§ 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atom-             Beratung.\ngesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nStrahlung und Einrichtungen einzuhalten sind,              (2) Unberührt bleiben Pflichten der Strahlenschutz-\nverantwortlichen auf Grundlage anderer Rechtsvor-\n8. für welche Tätigkeiten eine allgemeine Untersu-         schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von\nchung zur Einhaltung von Umweltkriterien für einen      Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt\nlangfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit        oder für die öffentliche Sicherheit oder auf Grundlage\ndurchzuführen ist und welche Verfahren hierzu zu        unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen\nverwenden sind,                                         Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, so-\n9. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen       weit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch\nDosisrichtwerte festgelegt werden können und wer        bei radiologischen Gefahren anwendbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               2005\n§ 83                              festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung un-\nAnwendung ionisierender                      ter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht\nStrahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen             übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffene\nPersonengruppe zulässig ist. In der Rechtsverordnung\n(1) Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe         darf nur die Zulässigkeit solcher Früherkennungsunter-\ndürfen am Menschen nur angewendet werden                     suchungen geregelt werden, bei denen mit einem wis-\n1. im Rahmen einer medizinischen Exposition oder             senschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahren\n2. im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zur              eine schwere Krankheit in einem Frühstadium erfasst\nUntersuchung einer Person in durch Gesetz vorge-         werden kann und so die wirksamere Behandlung einer\nsehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vor-          erkrankten Person ermöglicht wird. Die Ergebnisse der\nschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder           wissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 3 sind zu\nnach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten           berücksichtigen.\n(nichtmedizinische Anwendung).                              (3) Früherkennungsuntersuchungen zur Ermittlung\n(2) Die Anwendung muss einen hinreichenden Nut-           nicht übertragbarer Krankheiten werden durch das\nzen erbringen. Bei der Bewertung, ob die Anwendung           Bundesamt für Strahlenschutz unter Beteiligung von\neinen hinreichenden Nutzen erbringt, ist ihr Gesamt-         Fachkreisen wissenschaftlich bewertet, wobei Risiko\npotential an diagnostischem oder therapeutischem             und Nutzen der Früherkennungsuntersuchung gegen-\nNutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheit-         einander abzuwägen sind. Die wissenschaftliche Be-\nlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für         wertung ist zu veröffentlichen. Das Bundesministerium\ndie Gesellschaft, gegen die von der Exposition mög-          für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nlicherweise verursachte Schädigung des Einzelnen             regelt das weitere Verfahren der wissenschaftlichen\nabzuwägen.                                                   Bewertung und ihrer Veröffentlichung im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\n(3) Die Anwendung darf erst durchgeführt werden,\nallgemeine Verwaltungsvorschriften.\nnachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen\nFachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass               (4) Früherkennung zur Ermittlung übertragbarer\nund auf welche Weise die Anwendung durchzuführen             Krankheiten in Landesteilen oder für Bevölkerungs-\nist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indi-  gruppen mit überdurchschnittlicher Erkrankungshäufig-\nkation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer             keit ist nur zulässig, wenn die zuständige oberste\nmedizinischen Exposition die Feststellung, dass der          Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der\ngesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung               obersten Strahlenschutzbehörde des Landes eine\ngegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfer-        Früherkennungsuntersuchung zur öffentlichen Gesund-\ntigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen An-      heitsvorsorge zugelassen hat.\nwendungen die Feststellung, dass der mit der jeweili-           (5) Erfolgt die Früherkennungsuntersuchung im Rah-\ngen Untersuchung verbundene Nutzen gegenüber dem             men eines Früherkennungsprogramms, so kann die\nStrahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikation     Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder die Zulassung\ndarf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indika-     nach Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht zur rechtfer-\ntion stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung       tigenden Indikation zulassen, soweit Art und Umfang\noder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort           der Einschlusskriterien für das Früherkennungspro-\npersönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein       gramm eine Entscheidung darüber, ob oder auf welche\nFall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor.              Weise die Anwendung durchzuführen ist, entbehrlich\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Untersuchungen mit Rönt-      machen.\ngenstrahlung nach dem Infektionsschutzgesetz und für\nAnwendungen am Menschen zum Zweck der medizini-                                         § 85\nschen Forschung nach § 31 Absatz 1 oder § 32 Ab-                                  Aufzeichnungs-,\nsatz 1.                                                                 Aufbewahrungs- und behördliche\n(5) Die Exposition durch eine Untersuchung mit ioni-                   Mitteilungspflichten von Daten\nsierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist so                und Bilddokumenten bei der Anwendung\nweit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen                am Menschen; Verordnungsermächtigung\nder medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist.              (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nBei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-        sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strah-\naktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen ist die           lung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeich-\nDosis außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten,       nungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müs-\nwie dies unter Berücksichtigung des Behandlungsziels         sen Folgendes enthalten:\nmöglich ist. Satz 1 gilt entsprechend für nichtmedizini-\nsche Anwendungen.                                            1. Angaben zur rechtfertigenden Indikation,\n2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,\n§ 84                              3. Angaben zur Exposition\nFrüherkennung; Verordnungsermächtigung                     a) der untersuchten oder behandelten Person oder\n(1) Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer             zur Ermittlung dieser Exposition, einschließlich ei-\nKrankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverord-                ner Begründung im Falle der Überschreitung di-\nnung nach Absatz 2 dies vorsieht.                                   agnostischer Referenzwerte, sowie\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,            b) von Betreuungs- und Begleitpersonen, sofern\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch                    nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                    Nummer 3 ihre Körperdosis zu ermitteln ist,","2006               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n4. den erhobenen Befund einer Untersuchung,                   3. welche Anforderungen an die Weitergabe von Auf-\n5. den Bestrahlungsplan und das Bestrahlungsproto-                zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten\nkoll einer Behandlung.                                        und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind.\nDie Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und          Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-\nunbefugte Änderung zu sichern.                                ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-\ntung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.\n(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufzeich-\nnungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und                                       § 86\nsonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren, und\nzwar                                                                        Verordnungsermächtigungen\nzum Schutz von Personen\n1. im Falle von Behandlungen für eine Dauer von                           bei der Anwendung ionisierender\n30 Jahren,                                                  Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen\n2. im Falle von Untersuchungen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\na) einer volljährigen Person für eine Dauer von zehn      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-\nJahren,                                                legen, welche Maßnahmen, einschließlich Vorsorge-\nb) bei einer minderjährigen Person bis zur Vollen-        und Überwachungsmaßnahmen, für den Schutz von\ndung ihres 28. Lebensjahres.                           Personen, an denen ionisierende Strahlung und radio-\naktive Stoffe angewendet werden, sowie für den Schutz\nDie zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle          von Einzelpersonen der Bevölkerung bei oder nach der\nder Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des              Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver\nBetriebes die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder,         Stoffe am Menschen zu treffen sind. In der Rechtsver-\ndie digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu-            ordnung kann insbesondere festgelegt werden,\nchungsdaten unverzüglich bei einer von ihr bestimmten\nStelle zu hinterlegen sind; dabei ist durch geeignete           1. auf welche Weise jede einzelne Exposition zu recht-\nMaßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des                    fertigen ist,\nPatientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle ge-            2. auf welche Weise bei der Anwendung die medizini-\nwährleistet ist.                                                   sche Exposition und die Exposition der Personen,\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat                       an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive\nStoffe im Rahmen einer nichtmedizinischen Anwen-\n1. der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auf-                  dung angewendet werden, zu beschränken ist,\nzeichnungen vorzulegen; dies gilt nicht für medizini-\nsche Befunde,                                               3. dass und auf welche Weise bei der Anwendung die\nmedizinische Exposition und die Exposition der\n2. der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlan-           Personen, die im Rahmen nichtmedizinischer An-\ngen die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder,                wendungen untersucht werden, zu ermitteln und\ndie digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu-             zu bewerten ist,\nchungsdaten zur Erfüllung ihrer nach der Rechtsver-\nordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 9 festgelegten              4. welche Maßnahmen vor, bei und nach der Anwen-\nAufgaben vorzulegen,                                           dung zu ergreifen sind, damit die für den Strahlen-\nschutz erforderliche Qualität unter Berücksichti-\n3. einem weiter untersuchenden oder behandelnden                   gung der Erfordernisse der medizinischen Wissen-\nArzt oder Zahnarzt Auskünfte über die Aufzeichnun-             schaften eingehalten wird,\ngen zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen sowie\ndie Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die          5. auf welche Weise Teleradiologie durchzuführen ist\nsonstigen Untersuchungsdaten vorübergehend zu                  und welche Anforderungen an die Qualität von\nüberlassen.                                                    Teleradiologiesystemen zu stellen sind,\nBei der Weitergabe sind geeignete Maßnahmen zur Ein-            6. welche Personen berechtigt sind, radioaktive Stoffe\nhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Der             und ionisierende Strahlung am Menschen anzu-\nuntersuchten oder behandelten Person ist auf deren                 wenden oder bei der technischen Durchführung\nWunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlas-               der Anwendung tätig zu werden, und welche Krite-\nsen.                                                               rien für die Bemessung der ausreichenden Anzahl\ndes notwendigen Personals nach § 14 Absatz 1\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nNummer 4 zugrunde gelegt werden sollen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfestzulegen,                                                    7. dass und auf welche Weise diagnostische Refe-\nrenzwerte ermittelt, erstellt und veröffentlicht wer-\n1. dass einer Person, die unter Anwendung von Rönt-\nden,\ngenstrahlung oder radioaktiven Stoffen untersucht\nwurde, Informationen über die durchgeführte Unter-          8. dass und auf welche Weise für die Bevölkerung die\nsuchung anzubieten sind, welchen Inhalt diese Infor-           medizinische Exposition ermittelt wird und dazu\nmationen haben müssen und in welcher Form diese                Erhebungen durchgeführt werden,\nInformationen zur Verfügung zu stellen sind,                9. dass und auf welche Weise ärztliche und zahnärzt-\n2. welche Anforderungen an die Aufbewahrung von                    liche Stellen zur Sicherung der Qualität bei der An-\nAufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten            wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender\nund sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind,              Strahlung am Menschen tätig werden und dass\ninsbesondere zur Sicherung ihrer Verfügbarkeit und             die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärzt-\nVerhinderung von Datenverlusten,                               liche Stellen zu diesem Zweck bestimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017           2007\n10. dass und in welchem Umfang ein Medizinphysik-           wahren und der zuständigen Behörde übermitteln\nExperte entsprechend dem radiologischen Risiko          dürfen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt\nder Strahlenanwendung hinzuzuziehen ist sowie           werden, dass und auf welche Weise die ärztliche oder\nwelche Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen          zahnärztliche Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfungen,\noder ionisierender Strahlung mit einer erheblichen      einschließlich des Namens und der Anschrift des Strah-\nExposition der untersuchten Person verbunden            lenschutzverantwortlichen, an die Stelle übermitteln\nsein können,                                            darf, die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten\n11. dass und auf welche Weise zu gewährleisten ist,         Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches So-\ndass die Bevölkerung vor einer Exposition durch         zialgesetzbuch zuständig ist; personenbezogene Daten\neine Person, an der radioaktive Stoffe angewendet       der untersuchten oder behandelten Personen dürfen\nworden sind, geschützt wird,                            nicht übermittelt werden. Die Rechtsverordnung kann\nauch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung\n12. welche Anforderungen an die eingesetzten Ausrüs-        festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzver-\ntungen, Geräte und Vorrichtungen, insbesondere im       antwortliche zu sorgen hat.\nHinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Absatz 1\nNummer 5, zu stellen sind,\n§ 87\n13. dass, durch wen und auf welche Weise bei den ein-\ngesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtun-                       Verordnungsermächtigungen\ngen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbeson-                        zum Schutz von Personen\ndere Überprüfungen der physikalisch-technischen               bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder\nParameter durch Abnahme- und Konstanzprüfun-            ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde\ngen, im Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Ab-        Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsatz 1 Nummer 5, durchzuführen sind,                    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\n14. dass und auf welche Weise im Zusammenhang mit           Schutz der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder\nder Behandlung von Menschen die eingesetzten            ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde anwesen-\nVerfahren auf Risiken für unbeabsichtigte Exposi-       den Personen festzulegen,\ntionen zu untersuchen sind und wie die Ergebnisse\ndieser Untersuchung bei der Ausübung der Tätig-         1. welche Personen radioaktive Stoffe oder ionisie-\nkeit zu berücksichtigen sind,                               rende Strahlung in der Tierheilkunde anwenden\ndürfen oder die Anwendung technisch durchführen\n15. dass der Behandlungserfolg nach der Behandlung              dürfen und\nzu prüfen ist und in welchen Zeiträumen er zu prü-\nfen ist,                                                2. dass und auf welche Weise die Exposition von Tier-\nbegleitpersonen zu beschränken ist.\n16. dass und auf welche Weise eine Person, an der\nionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe an-      Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-\ngewendet werden, und ihre Betreuungs- oder              ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-\nBegleitperson vor und nach der Anwendung über           tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.\ndie Risiken aufzuklären sind,\n17. dass und auf welche Weise Aufzeichnungen über                                      § 88\ndie Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-\nder Strahlung einschließlich der eingesetzten Aus-                   Register über hochradioaktive\nrüstungen, Geräte und Vorrichtungen sowie ein                Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen\nVerzeichnis der eingesetzten Ausrüstungen, Geräte          (1) Die Daten über hochradioaktive Strahlenquellen,\nund Vorrichtungen anzufertigen und aufzubewahren        die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsver-\nsind,                                                   ordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden,\n18. dass und auf welche Weise der zuständigen Stelle        werden zum Zweck der Sicherheit und Kontrolle von\nInformationen und Aufzeichnungen über die An-           Strahlenquellen zum Schutz von Leben und Gesundheit\nwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender          in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerich-\nStrahlung zur Verfügung zu stellen sind und             teten Register erfasst.\n19. auf welche Weise Früherkennung durchzuführen ist           (2) In das Register werden insbesondere folgende\nund welche besonderen Anforderungen an die Aus-         Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, de-\nrüstung, Geräte und Vorrichtungen sowie an das          ren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach\nnotwendige Wissen und die notwendigen Fertigkei-        diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder einer Rechtsver-\nten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefähr-        ordnung nach § 30 dieses Gesetzes oder § 11 Absatz 1\ndung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen              Nummer 6 des Atomgesetzes eingetragen:\ndes Personals zu stellen und Maßnahmen zur Qua-\nlitätssicherung erforderlich sind.                      1. Inhaber der Genehmigung, Ausstellungsdatum und\nBefristung der Genehmigung,\nIn der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,\nwelche Informationen und personenbezogenen Daten            2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strah-\nder Strahlenschutzverantwortliche der ärztlichen und            lenquelle,\nzahnärztlichen Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe\n3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der\nnach Satz 2 Nummer 9 zur Verfügung zu stellen hat\nhochradioaktiven Strahlenquelle,\nsowie ob und unter welchen Voraussetzungen die ärzt-\nliche und die zahnärztliche Stelle diese Informationen      4. Ort des Umgangs mit der hochradioaktiven Strah-\nund personenbezogenen Daten verarbeiten und aufbe-              lenquelle oder Ort ihrer Lagerung,","2008              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die        ionisierender Strahlung und zur Kontrolle und Siche-\nhochradioaktive Strahlenquelle,                          rung radioaktiver Stoffe zu bestimmen,\n6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven           1. dass und auf welche Weise Buch zu führen ist über\nStrahlenquelle.                                               die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den\nBesitz, den Standort, die Abgabe und den sonsti-\n(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die                gen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über\nnach den §§ 184, 185, 188, 190 und 191 zuständigen                Messungen von Dosis und Dosisleistungen, dass\nBehörden, die nach § 24 des Atomgesetzes zuständi-                Meldungen zu erstatten und Unterlagen aufzube-\ngen Behörden, das Bundesministerium für Umwelt,                   wahren, zu hinterlegen und zu übergeben sind\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das                    sowie auf welche Weise die zuständige Behörde\nBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-                die übermittelten Daten prüft,\nhilfe. Lesenden Zugriff haben zum Zweck der sofortigen\nErmittlung eines Inhabers und der Eigenschaften einer          2. welche Anforderungen an die Sicherung und Lage-\nhochradioaktiven Strahlenquelle auf Grund von Fund,               rung radioaktiver Stoffe zu stellen sind,\nVerlust oder der Gefahr missbräuchlicher Verwendung\n3. welche Anforderungen an die Wartung und Über-\nund bei Hinweisen und Ermittlungen im Zusammen-\nprüfung von Ausrüstungen, Geräten und sonstigen\nhang mit der Bekämpfung des Nuklearterrorismus oder\nVorrichtungen zu stellen sind und wer die Wartung\nder Nuklearkriminalität sowie des Nuklearschmuggels\nund Überprüfung durchzuführen hat,\noder des sonstigen illegalen grenzüberschreitenden\nVerbringens hochradioaktiver Strahlenquellen auch              4. welche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung\ndas Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,                von umschlossenen radioaktiven Stoffen zu stellen\ndie in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des                sind und wer die Dichtheitsprüfung durchzuführen\nBundespolizeigesetzes       bestimmte    Bundespolizei-           hat,\nbehörde, das Zollkriminalamt und die Verfassungs-\nschutzbehörden des Bundes und der Länder gemäß                 5. welche Strahlungsmessgeräte zu verwenden sind\nihren jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten.                    und welche Anforderungen an sie zu stellen sind,\n(4) Auskünfte aus dem Register dürfen erteilt werden        6. welche Bereiche, Räume, Geräte, Vorrichtungen,\nBehälter, Umhüllungen, Anlagen zur Erzeugung\n1. den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zoll-            ionisierender Strahlung und welche bauartzugelas-\nbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und                senen Vorrichtungen zu kennzeichnen sind, auf\ndem Bundesnachrichtendienst, soweit es für die                welche Weise und unter welchen Voraussetzungen\nWahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich              die Kennzeichnung zu erfolgen hat sowie in wel-\nist,                                                          chen Fällen Kennzeichnungen zu entfernen sind,\n2. Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufga-          7. welche Anforderungen an die Abgabe radioaktiver\nben und internationalen Organisationen, soweit es             Stoffe zu stellen sind,\nfür die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erfor-\n8. welche Anforderungen an die Rücknahme hoch-\nderlich ist und bindende Beschlüsse der Euro-\nradioaktiver Strahlenquellen zu stellen sind,\npäischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund\nsonstiger internationaler Vereinbarungen geboten           9. in welchen Fällen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-\nist.                                                          quellen Röntgenräume oder Bestrahlungsräume zu\nnutzen sind und welche Anforderungen an Rönt-\n(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach\ngenräume und Bestrahlungsräume zu stellen sind,\nder letzten Aktualisierung der Angaben über eine hoch-\nradioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewah-         10. welche Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-\nren.                                                              quellen die Strahlung anwenden oder die Anwen-\ndung technisch durchführen dürfen, dass und wie\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nPersonen bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzuweisen sind und welche Unterlagen bei der Aus-\ndas Nähere festzulegen über\nübung dieser Tätigkeiten verfügbar sein müssen,\n1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Ein-                 dass über die Einweisungen Aufzeichnungen anzu-\ntragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der            fertigen und diese der Behörde auf Verlangen vor-\nErteilung von Auskünften,                                     zulegen sind,\n2. Zugriffsrechte der Genehmigungsinhaber auf die sie        11. dass weitere Vorsorge- und Überwachungsmaß-\nbetreffenden Daten und                                        nahmen für eine Kontrolle radioaktiver Stoffe zum\nSchutz Einzelner und der Allgemeinheit zu treffen\n3. die Übermittlung, Berichtigung,       Sperrung   und           sind und welche solcher Maßnahmen zu treffen\nLöschung von Daten.                                           sind,\n§ 89                              12. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,\nMitteilungs-, Vorlage- und Hinterlegungspflichten\nVerordnungsermächtigungen                           im Zusammenhang mit den Pflichten nach den\nzu der Sicherheit von Strahlungsquellen                  Nummern 1 bis 10 bestehen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum                ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-\nSchutz von Menschen vor der schädlichen Wirkung              tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             2009\nKapitel 6                             verordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen,\nGeburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift so-\nMelde- und Informationspflichten                           wie Daten zur Exposition einer durch das Vorkommnis\nexponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Fol-\n§ 90                              gen der Exposition unverzüglich aufgezeichnet werden.\nVerordnungsermächtigung                      Sofern der Strahlenschutzverantwortliche das Vor-\nfür Pflichten, Aufgaben und Befugnisse               kommnis nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nbei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-,                  zu melden hat und Maßnahmen zum Schutz der expo-\nÜbermittlungs- und Aufbewahrungspflichten               nierten Person erforderlich sind, übermittelt er die Da-\nten unverzüglich der zuständigen Behörde. Die Daten\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             sind vor dem Zugriff Unbefugter durch technisch-orga-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               nisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zu-\nim Hinblick auf Vorkommnisse in geplanten Exposi-             ständigen Behörde in anderen Fällen als in Satz 2 auf\ntionssituationen Pflichten des Strahlenschutzverant-          Verlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre lang\nwortlichen sowie behördliche Aufgaben und Befugnisse          aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüg-\nfestzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-           lich zu löschen.\ndere festgelegt werden,\n1. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz-                                         § 91\nverantwortliche einzuleiten hat, damit Expositionen                      Verordnungsermächtigung\nbei einem solchen Vorkommnis so gering wie mög-                         für Informationspflichten des\nlich gehalten werden,                                            Herstellers oder Lieferanten von Geräten\n2. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz-                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverantwortliche zu treffen hat, um solche Vorkomm-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nnisse zukünftig zu vermeiden,                             bestimmen, dass der Hersteller oder Lieferant von\n3. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver-           Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-\nantwortliche ein Vorkommnis aufzuzeichnen und zu          geneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrich-\nuntersuchen hat, dass und für welchen Zeitraum er         tungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten\ndiesbezügliche Aufzeichnungen aufzubewahren hat,          eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen\ndem Strahlenschutzverantwortlichen Informationen\n4. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver-           über diese Geräte zur Verfügung zu stellen hat. In der\nantwortliche der Aufsichtsbehörde                         Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt\na) ein Vorkommnis zu melden hat,                          werden,\nb) Informationen und Erkenntnisse über Ursachen           1. zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferant\nund Auswirkungen des Vorkommnisses sowie                  dem Strahlenschutzverantwortlichen für welche der\nMaßnahmen zur Behebung oder Begrenzung der                genannten Geräte Informationen zur Verfügung zu\nAuswirkungen des Vorkommnisses zu melden hat              stellen hat,\nund                                                   2. welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung ge-\nc) Maßnahmen zur Vermeidung von Vorkommnissen                 stellt werden müssen,\nzu melden hat,                                        3. für welche Zwecke die Unterlagen geeignet sein\n5. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde                 müssen und welchen Anforderungen sie genügen\nMeldungen nach Nummer 4 erfasst, prüft und be-                müssen,\nwertet,                                                   4. dass die Informationen auch demjenigen zur Verfü-\n6. dass und wie im Bundesamt für Strahlenschutz eine              gung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlen-\nzentrale Stelle zur Erfassung, Verarbeitung und Aus-          schutzverantwortlicher zu werden.\nwertung von Informationen und Erkenntnissen über\nVorkommnisse im Zusammenhang mit der Anwen-                                         Teil 3\ndung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-\nlung am Menschen einzurichten ist, welche Aufga-\nStrahlenschutz bei\nben die zentrale Stelle im Einzelnen wahrnimmt und                    Notfallexpositionssituationen\nwie sie diese Aufgaben wahrnimmt,\nKapitel 1\n7. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde\nder zentralen Stelle Informationen und Erkenntnisse                     Notfallmanagement-\nüber ein Vorkommnis im Zusammenhang mit der An-              system des Bundes und der Länder\nwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender\nStrahlung am Menschen sowie ihre diesbezügliche                                   Abschnitt 1\nBewertung übermittelt,\nNotfallschutzgrundsätze\n8. unter welchen Voraussetzungen und in welcher\nWeise die Aufsichtsbehörde und die zentrale Stelle\nInformationen und Erkenntnisse über Vorkommnisse                                     § 92\nveröffentlichen.                                                           Notfallschutzgrundsätze\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            (1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfall-\nsorgen, dass bei einem Vorkommnis, das der Rechts-            schutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewer-","2010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\ntung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende        (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nStrahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu      Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für einen\nberücksichtigen:                                            bereits eingetretenen Notfall durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates einen niedrigeren\n1. bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung\nReferenzwert für die effektive Dosis, bezogen auf ein\nvon Notfallplänen und von Rechtsverordnungen\nJahr oder eine einmalige Exposition, festzulegen.\nnach diesem Kapitel und nach § 117,\n2. bei der Notfallreaktion von den zuständigen Behör-                                 § 94\nden und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden\nBehörden und Organisationen auf der Grundlage                                Dosiswerte und\ndieses Gesetzes, der in Nummer 1 genannten                     Kontaminationswerte für den Schutz der\nRechtsverordnungen sowie von Rechtsvorschriften               Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen\ndes Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefah-            (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt          Bau und Reaktorsicherheit legt für mögliche Notfälle\noder die öffentliche Sicherheit, soweit sie auch bei    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nradiologischen Gefahren anwendbar sind, und un-         rates Dosiswerte fest, die als radiologisches Kriterium\nmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen       für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahmen\nUnion und der Europäischen Atomgemeinschaft,            dienen:\nsoweit diese den Mitgliedstaaten für radiologische\nGefahren keine abschließenden Vorgaben machen.          1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,\n(2) Die Referenzwerte, die in diesem Gesetz und in       2. Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zur\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-             Einnahme von Jodtabletten und\nordnungen für den Schutz der Bevölkerung und der            3. Evakuierung.\nEinsatzkräfte bei Notfällen festgelegt sind, sollen mög-\nlichst unterschritten werden.                               Diese Werte beziehen sich auf die Dosis, die betroffene\nPersonen in einem bestimmten Zeitraum nach Eintritt\n(3) Die Exposition der Bevölkerung und der Einsatz-      des Notfalls ohne Schutzmaßnahmen erhalten würden.\nkräfte sowie die Kontamination der Umwelt sind bei\nNotfällen unter Beachtung des Standes der Wissen-              (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände des        Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für mög-\njeweiligen Notfalls durch angemessene Maßnahmen             liche Notfälle, für einen bereits eingetretenen Notfall\nauch unterhalb der Referenzwerte so gering wie mög-         und für eine nach einem Notfall bestehende Exposi-\nlich zu halten.                                             tionssituation durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Grenzwerte für notfallbedingte\nAbschnitt 2                          Kontaminationen oder Dosisleistungen festzulegen\nReferenz-, Dosis- und                       1. für Einzelpersonen der Bevölkerung,\nKontaminationswerte; Abfälle und Anlagen               2. für das Trinkwasser,\n3. für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände,\n§ 93                                 kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von\nReferenzwerte für den Schutz der                     § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,\nBevölkerung; Verordnungsermächtigungen                4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für\n(1) Für den Schutz der Bevölkerung gilt bei der Pla-         Medizinprodukte,\nnung von Schutzmaßnahmen und bei den Entscheidun-\n5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,\ngen über ihre Durchführung in einem Notfall ein Refe-\nrenzwert von 100 Millisievert für die effektive Dosis, die  6. für Fahrzeuge, Güter oder Gepäck und\nbetroffene Personen jeweils durch den Notfall innerhalb\n7. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-\neines Jahres über alle Expositionspfade erhalten wür-\nminierte Grundstücke und Gewässer,\nden, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmen\ndurchgeführt würden. Das Bundesministerium für              bei deren Überschreitung davon auszugehen ist, dass\nUmwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird         eine Gefahr für Einzelpersonen der Bevölkerung durch\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           ionisierende Strahlung besteht. Diese Grenzwerte\ndes Bundesrates Verfahren und Annahmen zur Ab-              dienen der Durchführung optimierter Schutzstrategien\nschätzung, inwieweit dieser Referenzwert unterschrit-       nach § 98 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.\nten, eingehalten oder überschritten wird, festzulegen.\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,       Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch            Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             Rechtsverordnungen nach Absatz 2 aufzuheben, zeit-\nfür mögliche Notfälle oder für einen bereits eingetrete-    lich befristet für unanwendbar zu erklären oder in ihrem\nnen Notfall ergänzend angemessene Referenzwerte für         Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich an-\nOrgan-Äquivalentdosen festzulegen. Dies gilt insbe-         zupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender\nsondere zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit            Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und          der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Euro-\nder Europäischen Atomgemeinschaft oder Drittstaaten         päischen Union unbefristet oder befristet unanwendbar\nbeim Schutz der Bevölkerung.                                geworden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            2011\n(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-             schriften oder lässt die Erteilung von Ausnahmen zu\nzen 1 und 2 können auch                                      diesen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Be-\nhörden zu:\n1. Verfahren und Annahmen zur Messung, Berechnung\noder Abschätzung der Dosiswerte, Kontaminations-         1. zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und zu den sonsti-\nwerte oder Dosisleistungswerte festgelegt werden             gen für Abfälle geltenden Bundesgesetzen und zu\noder                                                         den auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnun-\ngen und\n2. Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen\ndiese Werte gelten.                                      2. zu Bundesgesetzen, die für die Errichtung und den\nBetrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im\ngelten, und zu den auf diese Gesetze gestützten\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-\nRechtsverordnungen.\nheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft und         Ausnahmen dürfen nur geregelt, zugelassen oder erteilt\nEnergie, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-         werden, soweit Gefahren für die menschliche Gesund-\nles, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale          heit hierdurch nicht zu erwarten sind und Rechtsakte\nInfrastruktur, dem Bundesministerium des Innern und          der Europäischen Union oder der Europäischen Atom-\ndem Bundesministerium der Finanzen.                          gemeinschaft nicht entgegenstehen. Bei solchen Aus-\nnahmen sind erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit\n§ 95                              oder die Nachbarschaft zu vermeiden oder zu vermin-\ndern, soweit dies unter Berücksichtigung der radiolo-\nBewirtschaftung von                        gischen Lage und der anderen für die Ausnahme erheb-\nAbfällen, die infolge eines Notfalls              lichen Umstände des jeweiligen Notfalls möglich und\nkontaminiert sein können, Errichtung und              angemessen ist. Bei den Ausnahmen und den ergän-\nBetrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen              zenden Regelungen sind Anforderungen an die Vor-\n(1) Die Bundesregierung legt für mögliche Notfälle,       sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und\nfür einen bereits eingetretenen Notfall und für eine nach    sonstige Gefahren sowie gegen erhebliche Nachteile\neinem Notfall bestehende Expositionssituation durch          und erhebliche Belästigungen zu berücksichtigen, ins-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              besondere dadurch, dass die dem Stand der Technik\nKontaminationswerte für Abfälle und sonstige Gegen-          entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.\nstände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert        (3) Die Regelungen nach Absatz 2 beziehen sich ins-\nsind oder kontaminiert sein können, fest. Werden diese       besondere auf\nKontaminationswerte unterschritten, so ist davon aus-\nzugehen, dass der erforderliche Schutz von Mensch              1. die Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallvermei-\nund Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender              dung und zur Abfallbewirtschaftung,\nStrahlung bei der Bewirtschaftung dieser Abfälle sowie         2. Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwer-\nder Errichtung und dem Betrieb oder der Benutzung der             tung,\nnachfolgend genannten Anlagen nach Maßgabe des\nKreislaufwirtschaftgesetzes und der sonstigen für Ab-          3. die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseiti-\nfälle und für die Anlagen geltenden Bundesgesetze                 gung,\nund der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-\n4. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb\nnungen ohne zusätzliche spezielle Schutzmaßnahmen\nvon Deponien sowie deren Zulassung einschließlich\nsichergestellt ist:\ndes Zulassungsverfahrens,\n1. Anlagen, in denen diese Abfälle entsorgt werden,\n5. Anforderungen an die Überwachung der Abfallwirt-\n2. Abwasseranlagen, die Abwasser aufnehmen, das                   schaft,\ndurch einen Notfall kontaminiert ist oder kontami-\n6. Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler\nniert sein kann,\nund Makler von Abfällen sowie deren jeweilige Zu-\n3. Anlagen, in denen diese Abfälle oder diese sonsti-             lassung einschließlich des Zulassungsverfahrens,\ngen Gegenstände oder Stoffe insbesondere als\n7. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-\nBrennstoff,     Rohstoff,    Material,   Vorprodukt,\nheit, den Betrieb und die wesentliche Änderung\nSchmier-, Löse- oder sonstiges Hilfsmittel gelagert,\nder in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, an die\neingesetzt oder behandelt werden oder gelagert,\nZulassung dieser Anlagen einschließlich des Zulas-\neingesetzt oder behandelt werden können.\nsungsverfahrens sowie an den Zustand der Anlage\n(2) Um den Schutz des Menschen und der Umwelt                  und des Anlagengrundstücks nach Betriebseinstel-\nvor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung               lung,\nsicherzustellen, regelt die Bundesregierung durch\n8. Anforderungen an die Benutzung der in Ab-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Abwasseranla-\nfür die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung oder\ngen,\nsonstige Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge ei-\nnes Notfalls radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv      9. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern,\nkontaminiert sein können, für die Errichtung und den              insbesondere an das Einbringen und Einleiten von\nBetrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen                  Stoffen in ein Gewässer; die Anforderungen können\nsowie für die Gewässeraufsicht ergänzende Anforde-                auch für den Ort des Anfalls von Abwasser oder vor\nrungen und Ausnahmen zu nachfolgenden Rechtsvor-                  seiner Vermischung festgelegt werden,","2012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n10. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei-                                Abschnitt 3\ntigungspflicht,\nNotfallvorsorge\n11. Anforderungen an die Überwachung der Gewässer-\neigenschaften,                                                                      § 97\nGemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne\n12. Messmethoden und Messverfahren, insbesondere\nim Rahmen der Abwasserbeseitigung und der                  (1) Bund und Länder stellen Notfallpläne nach den\nÜberwachung von Gewässereigenschaften,                  §§ 98, 99, 100 und 101 auf. In diesen Notfallplänen sind\ndie geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche\n13. Pflichten der Betreiber der in Absatz 1 Satz 2 ge-       Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzu-\nnannten Anlagen,                                        stellen. Die darzustellenden Notfallreaktionen umfassen\n1. die Schutzmaßnahmen, die Folgendes beinhalten:\n14. die Voraussetzungen, unter denen die zuständigen\nBehörden Ausnahmen auf Grund einer Verordnung               a) Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung\nnach Absatz 2 zulassen können und                              einer Exposition und Kontamination von Mensch\noder Umwelt und\n15. die Anforderungen, die zur Erfüllung der sich aus\nb) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung oder\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten zu er-\nVorsorge nach einer Exposition,\nfüllen sind.\n2. andere Maßnahmen, die bei einem Notfall von den\n(4) Die Länder legen fest, welche juristischen Perso-         beteiligten Behörden und sonstigen Organisationen\nnen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im               ergriffen werden sollen, um nachteilige Auswirkun-\nSinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur              gen des Notfalls für die menschliche Gesundheit\nEntsorgung solcher Abfälle aus privaten Haushaltungen            oder die Umwelt zu verhindern oder so gering wie\nund aus anderen Herkunftsbereichen verpflichtet sind,            möglich zu halten, insbesondere Maßnahmen zur\ndie auf Grund ihrer notfallbedingten Kontamination               Prüfung, Vorbereitung, Durchführung, Überwa-\nnicht in den für die Beseitigung anderer Abfälle vorge-          chung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaß-\nsehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gela-              nahmen sowie zur Zusammenarbeit und Abstim-\ngert oder abgelagert werden können.                              mung bei Notfällen.\n(5) Für Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1               (2) Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion\nbis 3 gilt § 94 Absatz 3 und 4 entsprechend.                 beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage\nversetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Ent-\nscheidungen zu treffen und die angemessenen Maß-\n§ 96                              nahmen rechtzeitig durchzuführen.\nEilverordnungen                            (3) Die für Ausarbeitung der Notfallpläne zuständi-\ngen Behörden\n(1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls     1. stimmen ihre Notfallpläne aufeinander ab, soweit\nkann                                                             dies zur Vorbereitung einer koordinierten Notfall-\n1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                reaktion erforderlich ist, und\nBau und Reaktorsicherheit Regelungen nach den            2. bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten um\n§§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und                                eine entsprechende Abstimmung ihrer Notfallpläne\nmit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie\nBau und Reaktorsicherheit oder das Bundesministe-            nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und\nrium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelun-         Gleichwertigkeit mit Drittstaaten.\ngen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislauf-\n(4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes,\nwirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über die\nder Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und\nErrichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1\n117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Ände-\nSatz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist,\nrungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungen\nRegelungen nach § 95 Absatz 2 und 3\nsoll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern\ndurch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des               der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der\nBundesrates und ohne das Einvernehmen der zu betei-          Umweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeinde-\nligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen),       verbände, der an der Notfallvorsorge und -reaktion\nsoweit noch keine entsprechenden Regelungen beste-           beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interes-\nhen oder die bestehenden Regelungen nicht angemes-           senträger und der für den jeweiligen Bereich zuständi-\nsen sind.                                                    gen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1\ngilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den\n(2) Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate        §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, die\nnach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-         Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnun-\ndauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zu-           gen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfall\nstimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit             nach den §§ 94 und 111. Zu den Entwürfen der allge-\nden zu beteiligenden Bundesministerien verlängert            meinen und besonderen Notfallplanungen der Länder\nwerden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen           und wesentlichen Änderungen dieser Notfallplanungen\nändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der               soll ein vom Land jeweils auszuwählender Kreis von\nBundesrat dies verlangt.                                     Interessenträgern angehört werden. Die Länder können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2013\ndie Anhörung auf relevante landes- oder bereichsspezi-       Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als\nfische Konkretisierungen oder Ergänzungen der in den         allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung\nNotfallplänen des Bundes vorgesehenen optimierten            des Bundesrates beschlossen.\nSchutzstrategien und -maßnahmen beschränken.\n(2) In den besonderen Notfallplänen des Bundes\n(5) Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes           sind die Planungen insbesondere für die folgenden\noder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95            Anwendungsbereiche darzustellen:\ngelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen\nin den in Anlage 4 genannten Dokumenten vorläufig als        1. für den Katastrophenschutz, die allgemeine Ge-\nNotfallpläne des Bundes. Bis zum Erlass von Notfall-             fahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizi-\nplänen der Länder nach § 100 gelten entsprechende                nische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposi-\nFestlegungen und Darstellungen in Plänen, Konzepten              tion der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,\nund Erlassen der Länder, die dem Katastrophenschutz          2. für die Trinkwassergewinnung und -versorgung,\noder der sonstigen Abwehr von Gefahren für die\n3. für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeug-\nmenschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffent-\nnisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegen-\nliche Sicherheit dienen, vorläufig als allgemeine und be-\nstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im\nsondere Notfallpläne der Länder.\nSinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisge-\nsetzes,\n§ 98\nAllgemeiner Notfallplan des Bundes                4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für\nMedizinprodukte,\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfall-         5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,\nexpositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die     6. für die Beförderung von Gütern,\nBundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des\nBundes. Der allgemeine Notfallplan des Bundes wird           7. für den grenzüberschreitenden Verkehr von Perso-\nals allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung              nen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck,\ndes Bundesrates beschlossen.                                 8. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-\n(2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind                minierte Grundstücke und Gewässer,\n1. Referenzszenarien festzulegen, die dem Bund und           9. für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseiti-\nden Ländern als Grundlage ihrer Planungen für Not-           gung von Abwasser sowie für die Errichtung und den\nfallreaktionen dienen, und                                   Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten An-\nlagen.\n2. folgende allgemeine Planungen für mögliche Notfälle\ninnerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs die-          (3) Die besonderen Notfallpläne umfassen insbeson-\nses Gesetzes darzustellen:                               dere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Ab-\na) die Planungen des Bundes,                             satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nb) die Planungen der Europäischen Union und der\n§ 100\nEuropäischen Atomgemeinschaft, ihrer Mitglied-\nstaaten und von Drittstaaten sowie                                        Allgemeine und\nc) die Planungen internationaler Organisationen und                 besondere Notfallpläne der Länder\ndie Planungen im Rahmen internationaler Ver-            Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfall-\nträge.                                               pläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und\n(3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst         konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes\ninsbesondere                                                 und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit\ndie Länder für die Planung oder Durchführung von\n1. auf das jeweilige Referenzszenario optimal abge-          Schutzmaßnahmen zuständig sind.\nstimmte Strategien zum Schutz der Bevölkerung\nund der Einsatzkräfte, die auch besonders schutz-\n§ 101\nbedürftige Personen berücksichtigen (optimierte\nSchutzstrategien), und                                                     Externe Notfallpläne\n2. die weiteren in Anlage 5 genannten Elemente.                             für ortsfeste Anlagen oder\nEinrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential\nDer allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hin-\nweise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeinden            (1) Die für den Katastrophenschutz oder für die öf-\nund Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisa-           fentliche Sicherheit zuständigen Behörden stellen nach\ntionen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion betei-      Maßgabe ihrer landesrechtlichen Bestimmungen Son-\nligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammen-       derschutzpläne (externe Notfallpläne) auf für die Umge-\nfassend darstellen.                                          bung von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne\ndes § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomge-\n§ 99                              setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung\noder Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 dieses\nBesondere Notfallpläne des Bundes                 Gesetzes, soweit Notfälle in der Anlage oder Einrich-\n(1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche     tung für eine nicht unerhebliche Personenzahl in der\nzuständigen Bundesministerien ergänzt und konkreti-          Umgebung der Anlage oder Einrichtung zu schwerwie-\nsiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan        genden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kön-\ndes Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes.          nen.","2014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n(2) Die externen Notfallpläne ergänzen und konkreti-     2. die zur Verhinderung der Aufnahme von Radionukli-\nsieren die in den allgemeinen und besonderen Notfall-           den in den menschlichen Körper oder zur Entfernung\nplänen des Bundes und der Länder enthaltenen Pla-               von Radionukliden aus dem menschlichen Körper\nnungen. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Gege-           geeignet sind.\nbenheiten sowie die Verfahren und Vorkehrungen der\nStrahlenschutzverantwortlichen für den anlageninter-                                  § 105\nnen Notfallschutz.\nInformation der Bevölkerung über die\nSchutzmaßnahmen und Empfehlungen\n§ 102\nfür das Verhalten bei möglichen Notfällen\nNotfallübungen\n(1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffent-\n(1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß           lichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des\nden Notfallplänen des Bundes und der Länder an der          § 10 des Umweltinformationsgesetzes.\nNotfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Ab-\nsatz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte          (2) Die zuständigen Stellen des Bundes\nVerantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen           1. informieren die Bevölkerung nach Maßgabe des § 10\ndurch.                                                          des Umweltinformationsgesetzes in geeigneter\n(2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung,              Weise\nUmfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen             a) über die Grundbegriffe der Radioaktivität und die\nzu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbe-             Auswirkungen der Radioaktivität auf den Men-\nsondere                                                            schen und die Umwelt,\n1. die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfall-          b) über die in den Notfallplänen berücksichtigten\nreaktion und                                                   Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und\n2. entsprechend den Notfallplänen der Informations-                Umwelt,\naustausch und die Zusammenarbeit der an der Not-            c) über geplante Maßnahmen zur Warnung und zum\nfallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen              Schutz der Bevölkerung bei möglichen Notfällen\nund Strahlenschutzverantwortlichen bei\nund\na) der Lageerfassung und Lagebewertung,\n2. geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Ver-\nb) der Abstimmung der Entscheidungen der zustän-\nhalten bei möglichen Notfällen.\ndigen Behörden und\nc) der Durchführung von angemessenen Schutz-               (3) Die Länder informieren die Bevölkerung über die\nmaßnahmen.                                          in Absatz 2 Nummer 1 genannten Angelegenheiten\nnach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften und\ngeben der Bevölkerung Empfehlungen für das Verhal-\n§ 103\nten bei möglichen Notfällen, die die Empfehlungen\nÜberprüfung und Änderung der Notfallpläne              nach Absatz 2 Nummer 2 ergänzen und konkretisieren.\n(1) Die Notfallpläne des Bundes und der Länder wer-         (4) Die Informationen und die Verhaltensempfehlun-\nden regelmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrun-         gen sind regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen\ngen aus den Notfallübungen, den Erkenntnissen aus           zu aktualisieren und in aktualisierter Fassung unaufge-\nNotfällen im In- oder Ausland sowie den Veränderungen       fordert zu veröffentlichen. Sie müssen der Öffentlichkeit\ndes Standes der Wissenschaft und der Rechtslage             ständig zugänglich sein.\nüberprüft und gegebenenfalls geändert.\n(2) Die die Notfallpläne ergänzenden Informationen,                             Abschnitt 4\nwie die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und\nmitwirkenden Organisationen oder die Verzeichnisse                    Radiologische Lage, Notfallreaktion\nder geltenden Rechtsvorschriften, werden bei Änderun-\ngen aktualisiert und regelmäßig überprüft. Die Stich-                                 § 106\ntage für die Überprüfungen sind in den Notfallplänen               Radiologisches Lagezentrum des Bundes\nfestzulegen.\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\n§ 104                            Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches\nLagezentrum des Bundes ein.\nBeschaffung von Schutzwirkstoffen\n(2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat\n(1) Die nach § 192 Absatz 1 zuständige Behörde           folgende Aufgaben:\nbeschafft Schutzwirkstoffe in dem zur Versorgung der\nBevölkerung im Bundesgebiet bei möglichen Notfällen         1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation von\nerforderlichen Umfang. Sie stellt diese Schutzwirkstoffe        Daten über regionale und überregionale Notfälle,\nden Ländern für den Katastrophenschutz zur Bevor-           2. Erstellung des radiologischen Lagebildes nach\nratung, Verteilung und Abgabe an die Bevölkerung zur            § 108 Absatz 2 Satz 1 und 3,\nVerfügung.\n3. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo-\n(2) Schutzwirkstoffe sind Arzneimittel,                      gischen Lagebildes an die Länder und an das Ge-\n1. die zur Verhinderung der Aufnahme radioaktiven               meinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und\nJods in die menschliche Schilddrüse geeignet sind           Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und\noder                                                        Katastrophenhilfe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             2015\n4. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo-              aus lageabhängig durchgeführten weiteren Immis-\ngischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfall-            sionsmessungen stammen,\nplan des Bundes festgelegten obersten Bundes-            6. bei überregionalen oder regionalen Notfällen Mit-\nbehörden,                                                    teilungen über die von den zuständigen Landesbe-\n5. Informationsaustausch über die radiologische Lage             hörden getroffenen Schutzmaßnahmen sowie über\nund über deren Bewertung innerhalb der Bundes-               Informationen der Bevölkerung und Verhaltensemp-\nregierung und mit den Ländern sowie mit anderen              fehlungen gemäß § 112 Absatz 2 und\nMitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der       7. Mitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutz-\nEuropäischen Union und der Europäischen Atomge-              maßnahmen und Verhaltensempfehlungen.\nmeinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen\nOrganisationen, soweit keine andere Zuständigkeit                                  § 108\ndurch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nfestgelegt ist,                                                          Radiologisches Lagebild\n(1) Nach Eintritt eines überregionalen oder regiona-\n6. Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maß-\nlen Notfalls wird ein radiologisches Lagebild erstellt. In\nnahmen zur Information der Bevölkerung sowie von\ndem radiologischen Lagebild werden die Informationen\nHilfeleistungen bei Notfällen innerhalb der Bundes-\nnach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitere\nregierung und mit den Ländern sowie mit anderen\nrelevante Informationen zu Art, Umfang und zu erwar-\nMitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der\ntender Entwicklung der radiologischen Lage aufberei-\nEuropäischen Union und der Europäischen Atomge-\ntet, dargestellt und bewertet. Das radiologische Lage-\nmeinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen\nbild ist entsprechend der weiteren Entwicklung des\nOrganisationen, soweit keine andere Zuständigkeit\nNotfalls und der relevanten Informationen zu aktualisie-\ndurch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nren. Soweit eine Dosisabschätzung nach § 111 Absatz 1\nfestgelegt ist,\nvorliegt, ist auch diese in das radiologische Lagebild\n7. Information der Bevölkerung und Empfehlungen für          aufzunehmen.\ndas Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3,\n(2) Das radiologische Lagebild wird bei einem über-\n8. Koordinierung der Messungen des Bundes und der            regionalen Notfall vom radiologischen Lagezentrum\nLänder und anderer an der Bewältigung des Notfalls       des Bundes erstellt. Bei einem regionalen Notfall er-\nbeteiligten Organisationen zur Vervollständigung des     stellt das Land, in dem sich der Notfall ereignet hat,\nradiologischen Lagebildes und der Datenbasis zur         das radiologische Lagebild. Das Land kann diese Auf-\nDosisabschätzung.                                        gabe allgemein oder im Einzelfall im Einvernehmen mit\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,        dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nBau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmung           und Reaktorsicherheit an das radiologische Lagezen-\nseiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz,            trum des Bundes abgeben; das radiologische Lagezen-\nvom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi-              trum des Bundes kann die Aufgabe im Einzelfall im\ncherheit, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reak-        Benehmen mit dem Land an sich ziehen. Wenn das\ntorsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungs-            radiologische Lagezentrum des Bundes für die Erstel-\nschutz und Katastrophenhilfe unterstützt.                    lung des radiologischen Lagebildes zuständig ist, kann\nes im Einvernehmen mit der zuständigen obersten\n§ 107                             Landesbehörde die Aufgabe der Fortschreibung des\nradiologischen Lagebildes an das Land abgeben, in\nAufgaben der Länder bei der Ermittlung\ndem sich der Notfall ereignet hat, wenn sich die weite-\nund Auswertung der radiologischen Lage\nren Auswirkungen dieses Notfalls voraussichtlich im\nDie Länder übermitteln dem radiologischen Lagezen-        Wesentlichen auf dieses Land beschränken werden.\ntrum des Bundes unverzüglich                                    (3) Die Bundesregierung kann im allgemeinen Not-\n1. Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle       fallplan des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates\ndes Bundes zur Überwachung der Umweltradioakti-          insbesondere anhand der darin festgelegten Referenz-\nvität übermittelt werden,                                szenarien bestimmen, wann von einem überregionalen,\n2. Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichen           regionalen oder lokalen Notfall auszugehen ist.\nüber einen überregionalen oder regionalen Notfall in        (4) Durch Verwaltungsvereinbarung des Bundesmi-\nihrem Landesgebiet oder ein Ereignis in ihrem Lan-       nisteriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\ndesgebiet, das zu einem solchen Notfall führen           sicherheit mit der zuständigen obersten Landesbe-\nkann, oder                                               hörde kann festgelegt werden, dass bei einem Notfall\n3. sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen           in einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung, die\noder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet,           nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes einer Ge-\nnehmigung oder nach § 9b des Atomgesetzes der\n4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall in       Planfeststellung bedarf, das Land, in dem sich die kern-\nihrem Landesgebiet die für die radiologische Lage        technische Anlage oder die Einrichtung befindet, dem\nrelevanten Daten zur Anlage oder Strahlungsquelle,       radiologischen Lagezentrum des Bundes zusätzlich zu\nzum radiologischen Inventar und zu Freisetzungen         den Daten nach § 107 eine Aufbereitung seiner regio-\nsowie Freisetzungsabschätzungen und ‑prognosen,          nalen Daten zur Verfügung stellt, und zwar bis zu der\n5. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall im       Entfernung von der kerntechnischen Anlage oder Ein-\nBundesgebiet oder im grenznahen Ausland anlagen-         richtung, die die verfahrensmäßige und technische\nbezogene Messdaten, die aus anlagenbezogenen             Ausstattung des Landes prognostisch und diagnos-\nMessprogrammen zur Immissionsüberwachung oder            tisch zulässt.","2016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n§ 109                             ab. Es prüft, ob die Referenzwerte für den Schutz der\nEntscheidungen über Schutzmaßnahmen                  Bevölkerung, die Dosiswerte und die Grenzwerte für\ndurch die zuständigen Behörden                  notfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungen\nan die radiologische Lage und die anderen relevanten\n(1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getrof-         Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene\nfen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem            oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände\nNotfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen        angepasst werden sollen. Es berücksichtigt dabei die\nBehörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf            Notfallschutzgrundsätze, die Ergebnisse der Dosisab-\nGrundlage der §§ 94 bis 96 und, soweit sich aus diesen      schätzung sowie die Informationen über die getroffenen\nnichts anderes ergibt, auf Grundlage                        und noch vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Ver-\n1. der für derartige Maßnahmen geltenden Rechtsvor-         haltensempfehlungen, die von den zuständigen Bun-\nschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr          des- und Landesbehörden nach den §§ 106 und 107\nvon Gefahren für die menschliche Gesundheit, für        bereitgestellt worden sind.\ndie Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit und\n(3) Die zuständigen Bundesministerien prüfen bei ei-\n2. unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Euro-             nem überregionalen oder regionalen Notfall im Rahmen\npäischen Union und der Europäischen Atomgemein-         ihrer in den §§ 98, 99 und § 96 Absatz 1 genannten\nschaft,                                                 Zuständigkeiten, ob die Schutzstrategien, die Schutz-\nsoweit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch         maßnahmen, die Verhaltensempfehlungen und sonsti-\nbei radiologischen Gefahren anwendbar sind. Bei den         gen Regelungen, die in den Notfallplänen des Bundes\nEntscheidungen sind die Notfallpläne zu beachten sowie      und in Rechtsverordnungen nach § 95 festgelegt sind,\ndie radiologische Lage und die anderen entscheidungs-       an die radiologische Lage und die anderen relevanten\nerheblichen Umstände des jeweiligen Notfalls zu be-         Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene\nrücksichtigen.                                              oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände\nangepasst werden sollen. Sie berücksichtigen dabei\n(2) Für die Bewertung der radiologischen Lage ist        die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit der\nbei überregionalen und regionalen Notfällen das radio-\nSchutzmaßnahmen, Verhaltensempfehlungen und an-\nlogische Lagebild nach § 108 maßgeblich.                    gewandten Schutzstrategien.\n(3) Im weiteren Verlauf des Notfalls prüfen die zu-\nständigen Behörden, ob die Schutzmaßnahmen geän-               (4) Soweit es bei einem überregionalen oder regio-\ndert, ergänzt oder beendet werden sollen. Sie berück-       nalen Notfall für abgestimmte und angemessene Ent-\nsichtigen dabei die Wirksamkeit der getroffenen             scheidungen über die erforderlichen Schutzmaß-\nSchutzmaßnahmen sowie Veränderungen der radiolo-            nahmen oder für deren Durchführung erforderlich ist,\ngischen Lage und der anderen Umstände des Notfalls.         ändert oder ergänzt die Bundesregierung auf Vorschlag\nder zuständigen Bundesministerien durch allgemeine\nVerwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-\n§ 110\nrates die Notfallpläne des Bundes für diesen Notfall.\nZusammenarbeit\nund Abstimmung bei Notfällen                      (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einem\nüberregionalen oder regionalen Notfall bei Eilbedürftig-\nDie Behörden und Organisationen, die an Entschei-        keit durch Einzelweisungen nach Artikel 84 Absatz 5\ndungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durch-               des Grundgesetzes für diesen Notfall\nführung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der\nNotfallpläne zusammen. Die Entscheidungen und               1. zu bestimmen, welche der in den Notfallplänen für\nSchutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang                   bestimmte Referenzszenarien festgelegten optimier-\naufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige                ten Schutzstrategien ganz oder teilweise entspre-\nDurchführung angemessener Schutzmaßnahmen da-                   chend anzuwenden sind, wenn dieser Notfall mög-\ndurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert              licherweise wesentlich von den Referenzszenarien\nwird.                                                           abweicht oder die Erkenntnisse über diesen Notfall\nnoch nicht ausreichen, um ihn einem bestimmten\n§ 111                                 Referenzszenario zuzuordnen oder\nDosisabschätzung, Abschätzung                   2. Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen oder\nder Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,                     Dosisleistungen festzulegen.\nAnpassung der Notfallplanungen\nbei überregionalen und regionalen Notfällen               (6) Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn\n(1) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall     1. die in den bestehenden Notfallplänen des Bundes\nschätzt die für die Erstellung des radiologischen Lage-         festgelegten optimierten Schutzstrategien oder die\nbildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffene            in diesen Notfallplänen und in Rechtsverordnungen\nBevölkerungsgruppen die Dosis ab, die diese infolge             nach diesem Kapitel festgelegten Schutzmaßnah-\ndes Notfalls bereits aufgenommen haben und voraus-              men unter Berücksichtigung der Abschätzungen\nsichtlich noch aufnehmen werden (Dosisabschätzung).             nach den Absätzen 1 und 2 sowie der internationalen\nZusammenarbeit und Koordinierung nicht angemes-\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nsen oder ausreichend sind und\nBau und Reaktorsicherheit vergleicht bei einem überre-\ngionalen oder regionalen Notfall die Ergebnisse der Do-     2. Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel oder Not-\nsisabschätzung mit dem Referenzwert und schätzt die             fallpläne des Bundes für diesen Notfall voraussicht-\nWirksamkeit der Schutzmaßnahmen, der Verhaltens-                lich nicht rechtzeitig erlassen oder geändert werden\nempfehlungen und der angewandten Schutzstrategien               können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               2017\n§ 112                                                         § 114\nInformation der                                                 Schutz der\nbetroffenen Bevölkerung und                                Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen\nEmpfehlungen für das Verhalten bei Notfällen\n(1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Ein-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in-          satzzweck angemessene Schutz- und Überwachungs-\nformieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die          maßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Ein-\nmöglicherweise betroffene Bevölkerung über den Not-           satzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der\nfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das           Werte bleibt, die in § 55 der Strahlenschutzverordnung\nVerhalten bei diesem Notfall.                                 vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die\n(2) Die für den Katastrophenschutz zuständigen Be-         zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016\nhörden unterrichten bei überregionalen und regionalen         (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, als Dosisgrenz-\nNotfällen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer        werte festgesetzt sind. Expositionen von Einsatzkräften\nKatastrophe geführt haben oder führen können, unver-          gelten als berufliche Strahlenexposition im Sinne des\nzüglich die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglicher-         § 3 Absatz 2 Nummer 31 der Strahlenschutzverord-\nweise betroffene Bevölkerung über den eingetretenen           nung.\nNotfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für\ndas Verhalten in diesem Notfall.                                  (2) Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oder\nder Gesundheit dient und einer der Werte nach Absatz 1\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,         bei Einsätzen zum Schutz des Lebens oder der Ge-\nBau und Reaktorsicherheit unterrichtet unverzüglich bei       sundheit auch durch angemessene Schutz- und Über-\nüberregionalen und regionalen Notfällen die möglicher-        wachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann,\nweise betroffene Bevölkerung und gibt ihr angemes-            ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfte\nsene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Not-           den Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Milli-\nfall, soweit nicht die für den Katastrophenschutz zu-         sievert nicht überschreitet. Die Einsatzkräfte müssen\nständigen Behörden nach Absatz 2 für die Unterrich-           vor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbunde-\ntung der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen               nen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden\nzuständig sind.                                               Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen\n(4) Die Informationen, Aufforderungen und Verhal-          unterrichtet werden. Bei Einsatzkräften, die bereits im\ntensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführ-          Rahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fort-\nten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind.     gebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtung\nentsprechend den Umständen des jeweiligen Notfalls\nzu ergänzen. Schwangere und Personen unter 18 Jah-\nKapitel 2                             ren dürfen nicht in Situationen nach Satz 1 eingesetzt\nSchutz der Einsatzkräfte                          werden.\n(3) Sofern der Einsatz der Rettung von Leben, der\n§ 113                              Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesund-\nUnterrichtung, Aus- und Fortbildung der               heitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfung\nEinsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge              einer Katastrophe dient und die effektive Dosis 100 Mil-\nlisievert auch bei angemessenen Schutz- und Überwa-\n(1) Personen, die in den Notfallplänen des Bundes          chungsmaßnahmen überschreiten kann, ist anzustre-\noder der Länder oder in internen Planungen der Strah-         ben, dass die Exposition von Notfalleinsatzkräften den\nlenschutzverantwortlichen                                     Referenzwert für die effektive Dosis von 250 Millisievert\n1. als Einsatzkräfte vorgesehen sind,                         nicht überschreitet. In Ausnahmefällen, in denen es\nauch bei angemessenen Schutz- und Überwachungs-\n2. als Fachkräfte für die Mitwirkung an Entscheidungen        maßnahmen möglich ist, dass die effektive Dosis den\nüber Aufgaben und Maßnahmen von Einsatzkräften            Wert von 250 Millisievert überschreitet, kann die Ein-\nvorgesehen sind oder                                      satzleitung einen erhöhten Referenzwert von 500 Milli-\n3. für die Unterrichtung der Einsatzkräfte im Notfallein-     sievert festlegen. Die Einsätze nach den Sätzen 1 und 2\nsatz vorgesehen sind,                                     dürfen nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor\ndem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer sol-\nsind über die gesundheitlichen Risiken, die ein Einsatz       chen Exposition informiert wurden. Absatz 2 Satz 2 bis 4\nbei einem Notfall mit sich bringen kann, und über die         gilt entsprechend.\nbei einem Einsatz zu treffenden Schutz- und Überwa-\nchungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten und                    (4) Es ist anzustreben, dass Einsatzkräfte, die bei ei-\nentsprechend aus- und fortzubilden.                           nem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als\n250 Millisievert erhalten haben oder bei denen der\n(2) Die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung berück-        Grenzwert der Berufslebensdosis nach § 56 der Strah-\nsichtigt die in den Notfallplänen berücksichtigten Not-       lenschutzverordnung erreicht ist, bei weiteren Notfällen\nfälle sowie die entsprechenden Arten des Einsatzes            nicht in Situationen nach Absatz 3 eingesetzt werden.\noder der Mitwirkungs- oder Unterrichtungsaufgaben.\nDie Inhalte der Unterrichtung, Aus- und Fortbildung               (5) Bei der Ermittlung oder Abschätzung der Exposi-\nund die Lehr- und Lernmittel werden regelmäßig auf            tion einer Einsatzkraft in einer Notfallexpositionssitua-\nden neuesten Stand gebracht. Soweit es zweckdienlich          tion sind die ermittelten oder abgeschätzten Körper-\nist, soll die Aus- und Fortbildung auch die Teilnahme an      dosen aus allen Einsätzen zu addieren, die von der Ein-\nNotfallübungen umfassen.                                      satzkraft in dieser Notfallexpositionssituation ausge-","2018               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nführt werden. Die Exposition einer Einsatzkraft während       4. zu bestimmen, welche Personen, Behörden oder\nihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation ist          Organisationen für die nach Nummer 3 geregelten\nhinsichtlich des Grenzwertes für die Berufslebensdosis            Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte verant-\nnach § 56 der Strahlenschutzverordnung zu berück-                 wortlich sind.\nsichtigen.                                                    Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 be-\ndürfen der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 115\n(2) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls\nVerantwortlichkeit für                     kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nden Schutz der Einsatzkräfte                    Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach Absatz 1\n(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und         Satz 1 Nummer 2 bis 4 durch Rechtsverordnung ohne\nFortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind                  die Zustimmung des Bundesrates erlassen (Eilverord-\nnungen), soweit noch keine entsprechenden Regelun-\n1. die Strahlenschutzverantwortlichen,                        gen bestehen. Eilverordnungen treten spätestens sechs\n2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des              Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-\nBundes und der Länder für Maßnahmen der Notfall-          tungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit\nreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen          Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen\nmitwirken und                                             mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert\nwerden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen\n3. die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisatio-       ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bun-\nnen.                                                      desrat dies verlangt.\n(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte           (3) Das Landesrecht regelt, ob und inwieweit\nim Notfalleinsatz sind                                        Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n1. die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer      auch für die Beschäftigten der zuständigen Behörden\neigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatz-         der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,\nkräfte,                                                   Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der\nLänder sowie privater Hilfsorganisationen gelten, die\n2. hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte                     beim Katastrophenschutz oder beim Vollzug anderer\na) die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Be-       landesrechtlicher Vorschriften zur Gefahrenabwehr\nhörden oder mitwirkender Organisationen leitet         und Hilfeleistung mitwirken.\noder                                                      (4) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit\nb) die Behörden und Organisationen, die für Maß-          (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird\nnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder         nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 einge-\nan diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Ein-         schränkt.\nsatzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden\nBehörde unterstellt sind.                                                         Teil 4\nStrahlenschutz bei\n§ 116                                     bestehenden Expositionssituationen\nSchutz der\nEinsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen                                       Kapitel 1\nBei der Vorbereitung und Durchführung von Einsät-                         Nach einem Notfall\nzen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinne           bestehende Expositionssituationen\ndieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer ande-\nren Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatz-                                      § 118\nkräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können,\nsind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden.                          Übergang zu einer bestehenden\nExpositionssituation; Verordnungsermächtigungen\n§ 117                                 (1) Wenn sich bei einem überregionalen oder regio-\nnalen Notfall die radiologische Lage im Wesentlichen\nVerordnungsermächtigungen\nstabilisiert hat, schätzt das Bundesministerium für Um-\nzum Schutz der Einsatzkräfte\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rah-\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,         men der Wirksamkeitsprüfung nach § 111 Absatz 2\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch              auch ab, ob die effektive Dosis bei der betroffenen Be-\nRechtsverordnung                                              völkerung infolge des Notfalls voraussichtlich im fol-\ngenden Jahr im Bundesgebiet oder in Teilen des Bun-\n1. wesentliche Inhalte der in § 113 vorgeschriebenen\ndesgebietes noch den Wert von 1 Millisievert im Jahr\nUnterrichtung, Aus- und Fortbildung zu regeln,\nüberschreiten wird. Soweit der Wert von 1 Millisievert\n2. Art und Inhalte der in § 114 Absatz 2 und 3 vorge-         voraussichtlich im folgenden Jahr im Bundesgebiet\nschriebenen Unterrichtung zu regeln,                      oder in Teilen des Bundesgebietes noch überschritten\n3. die in § 76 Absatz 1 und § 79 genannten weiteren           wird, erstrecken sich die von den zuständigen Bundes-\nRegelungen über die physikalische Strahlenschutz-         ministerien nach § 111 Absatz 3 und 4 vorzunehmen-\nkontrolle, Schutzbereiche, Schutz-, Vorsorge- und         den Prüfungen\nÜberwachungsmaßnahmen zum Schutz der Einsatz-             1. auch darauf, ob und wie lange angemessene\nkräfte zu treffen,                                            Schutzmaßnahmen und andere Maßnahmen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            2019\nTeil 3 im Bundesgebiet oder Teilen des Bundesge-         alle Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen\nbietes noch erforderlich sind, um sicherzustellen,       Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe-\ndass die effektive Dosis bei der betroffenen Bevöl-      renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei-\nkerung so bald wie möglich den Wert von 20 Millisie-     ten. Die zuständige Behörde kann ergänzend angemes-\nvert unterschreitet sowie                                sene Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen fest-\nlegen.\n2. darauf, ob und ab welchem Zeitpunkt bei Anwen-\ndung der Rechtsvorschriften über bestehende Ex-                                    § 119\npositionssituationen durch angemessene Schutz-,\nSanierungs- oder andere Maßnahmen erreicht wer-                            Radiologische Lage,\nden kann, dass die effektive Dosis weiter reduziert                  Maßnahmen, Zusammenarbeit\nwird und den nach Absatz 4 festzusetzenden Refe-                 und Abstimmung in einer nach einem\nrenzwert so weit wie möglich unterschreitet.                    Notfall bestehenden Expositionssituation\nIn einer nach einem Notfall bestehenden Exposi-\n(2) Wenn eine Reduzierung der effektiven Dosis            tionssituation sind die §§ 92 und 106 bis 111 entspre-\nmöglich ist, erlässt die Bundesregierung in entspre-         chend anzuwenden. An Stelle der Referenzwerte nach\nchender Anwendung der §§ 92 und 97 Absatz 1 bis              § 93 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach\nAbsatz 4 Satz 1 bis 3 sowie des § 98 auf Vorschlag           § 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte; an\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau          Stelle der Notfallpläne nach den §§ 98 bis 100 gelten\nund Reaktorsicherheit einen Plan des Bundes zum              die Pläne nach § 118 Absatz 2, 3 und 5.\nSchutz der Bevölkerung in der nach dem Notfall beste-\nhenden Expositionssituation. Dieser Plan wird als allge-                               § 120\nmeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun-\ndesrates beschlossen.                                                             Information der\nBevölkerung und Verhaltensempfehlungen\n(3) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche        (1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3\nzuständigen Bundesministerien kann die Bundesregie-          werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach\nrung den Plan des Bundes nach Absatz 2 bei Bedarf            Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes\ndurch besondere Pläne des Bundes ergänzen und kon-           veröffentlicht.\nkretisieren, in denen für bestimmte der in § 99 Absatz 2\ngenannten Anwendungsbereiche die besonderen Pla-                (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Num-               Bau und Reaktorsicherheit informiert die betroffene Be-\nmer 2 dargestellt werden. Diese besonderen Pläne             völkerung über eine nach einem überregionalen oder\ndes Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvor-             regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositions-\nschriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlos-           situation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.\nsen.                                                            (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall\nergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,        der Länder die Informationen und Verhaltensempfeh-\nBau und Reaktorsicherheit legt durch Rechtsverord-           lungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nach\neinem überregionalen oder regionalen Notfall nach Ab-           (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestehende Expositionssitua-          formieren die betroffene Bevölkerung über eine nach\ntion einen Referenzwert für die effektive Dosis fest, die    einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation,\nbetroffene Personen infolge des Notfalls über alle           über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über\nExpositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen             die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanie-\nSchutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe-               rungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betrof-\nrenzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei-      fenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für\nten. In der Rechtsverordnung ist des Weiteren festzule-      das Verhalten in dieser Expositionssituation.\ngen, in welchen Gebieten und ab welchem Zeitpunkt               (5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.\ndie Referenzwerte, die §§ 119, 120 und 152 sowie\nPläne nach Absatz 2 und 3 anzuwenden sind.                                          Kapitel 2\n(5) Soweit dies für einen angemessenen Schutz der                          Schutz vor Radon\nBevölkerung erforderlich ist, stellen die Länder, soweit\ndie Länder für die Planung oder Durchführung von                                    Abschnitt 1\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuständig\nsind, Landespläne auf, welche die Pläne des Bundes                          Gemeinsame Vorschriften\nnach den Absätzen 2 und 3 für diese bestehende\nExpositionssituation ergänzen und konkretisieren.                                      § 121\nFestlegung von Gebieten;\n(6) Wenn sich bei einem lokalen Notfall die radiologi-\nVerordnungsermächtigung\nsche Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, die effektive\nDosis bei der betroffenen Bevölkerung infolge des Not-          (1) Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinver-\nfalls aber den Wert von 1 Millisievert im Jahr noch über-    fügung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten ei-\nschreitet, legt die zuständige Behörde durch Allgemein-      ner Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Gebiete fest,\nverfügung einen Referenzwert für die effektive Dosis         für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte\nfest, die betroffene Personen infolge des Notfalls über      Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer","2020               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nbeträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräu-          weitere Maßnahmen zum Schutz vor Radon für zu er-\nmen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124           richtende Gebäude innerhalb der nach § 121 Ab-\noder § 126 überschreitet. Sie veröffentlicht die Fest-        satz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete zu bestimmen.\nlegung der Gebiete. Die Festlegung der Gebiete ist alle\nzehn Jahre zu überprüfen.                                        (3) Die zuständige Behörde kann von der Pflicht\nnach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag befreien, soweit die\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             Anforderungen im Einzelfall durch einen unangemesse-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               nen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen\nzu bestimmen, unter welchen Umständen die zustän-             Härte führen. Eine unbillige Härte kann insbesondere\ndige Behörde davon ausgehen kann, dass in einem Ge-           vorliegen, wenn eine Überschreitung des Referenz-\nbiet in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Auf-       werts in dem Gebäude auch ohne Maßnahmen nicht\nenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen die Referenzwerte          zu erwarten ist.\nnach den §§ 124 und 126 überschritten werden und\nwelche Verfahren und Kriterien für die Festlegung der            (4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines\nGebiete heranzuziehen sind.                                   Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen\nMaßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Ver-\n§ 122                             minderung der Luftwechselrate führen, soll die Durch-\nführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Be-\nRadonmaßnahmenplan                          tracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,         und zumutbar sind.\nBau und Reaktorsicherheit erstellt einen Radonmaß-\nnahmenplan. Der Radonmaßnahmenplan wird unter                                       Abschnitt 2\nBeteiligung der Länder erstellt. Er erläutert die Maßnah-\nmen nach diesem Gesetz und enthält Ziele für die Be-                 Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen\nwältigung der langfristigen Risiken der Exposition durch\nRadon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in\n§ 124\nInnenräumen hinsichtlich sämtlicher Quellen, aus de-\nnen Radon zutritt, sei es aus dem Boden, aus Baupro-                 Referenzwert; Verordnungsermächtigung\ndukten oder aus dem Wasser.\nDer Referenzwert für die über das Jahr gemittelte\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,         Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Auf-\nBau und Reaktorsicherheit macht den Radonmaßnah-              enthaltsräumen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter.\nmenplan im Bundesanzeiger bekannt.                            Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Geset-\n(3) Der Radonmaßnahmenplan wird vom Bundesmi-              zes legt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nnisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-           schutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht über\nsicherheit unter Beteiligung der Länder regelmäßig            die Entwicklung der Schutzmaßnahmen für die Allge-\naktualisiert, jedoch mindestens alle zehn Jahre.              meinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen, über\nderen Wirksamkeit und Kosten auf Bundes- und Län-\n(4) Die zuständige Behörde entwickelt für ihren Zu-        derebene vor. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nständigkeitsbereich an die jeweiligen Bedingungen             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nangepasste Strategien zum Umgang mit langfristigen            rates festzulegen, wie die Messung der Radon-222-Ak-\nRisiken der Exposition durch Radon. Sie berücksichtigt        tivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumen\ndabei den Radonmaßnahmenplan. Sie erhebt die erfor-           zu erfolgen hat.\nderlichen Daten. Das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit koordiniert\ndie Entwicklung der Strategien.                                                        § 125\nUnterrichtung der Bevölkerung;\n§ 123                                      Reduzierung der Radonkonzentration\nMaßnahmen an                              (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nGebäuden; Verordnungsermächtigung                    Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen\n(1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Ar-         Behörden der Länder unterrichten die Bevölkerung in\nbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu            geeigneter Weise über die Exposition durch Radon in\ntreffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund            Aufenthaltsräumen und die damit verbundenen Ge-\nzu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese             sundheitsrisiken, über die Wichtigkeit von Radonmes-\nPflicht gilt als erfüllt, wenn                                sungen und über die technischen Möglichkeiten, die\nzur Verringerung vorhandener Radon-222-Aktivitäts-\n1. die nach den allgemein anerkannten Regeln der              konzentrationen verfügbar sind.\nTechnik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchte-\nschutz eingehalten werden und                                (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen Be-\n2. in den nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ge-\nhörden der Länder regen Maßnahmen zur Ermittlung\nbieten zusätzlich die in der Rechtsverordnung nach\nvon Aufenthaltsräumen an, in denen die über das Jahr\nAbsatz 2 bestimmten Maßnahmen eingehalten wer-\ngemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der\nden.\nLuft den Referenzwert nach § 124 überschreitet, und\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             empfehlen technische oder andere Mittel zur Verringe-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               rung der Exposition durch Radon.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               2021\nAbschnitt 3                           wortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung\nder Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu\nSchutz vor Radon an\nergreifen.\nArbeitsplätzen in Innenräumen\n(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat den\n§ 126                              Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen durch eine\nMessung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der\nReferenzwert                           Luft zu überprüfen; die Messung muss innerhalb von 24\nDer Referenzwert für die über das Jahr gemittelte         Monaten erfolgt sein, nachdem die Überschreitung des\nRadon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Ar-         Referenzwerts durch die Messung nach § 127 Absatz 1\nbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter.            bekannt geworden ist. Der Verantwortliche hat das\nErgebnis der Messung unverzüglich aufzuzeichnen,\n§ 127                              fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzube-\nMessung der Radonkonzentration                    wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nvorzulegen.\n(1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum\nverantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2          (3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Ab-\nMessungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in           satz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verant-\nder Luft zu veranlassen, wenn                                wortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Be-\ntriebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die Er-\n1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss         gebnisse der Messungen zu unterrichten. Im Falle der\neines Gebäudes befindet, das in einem nach               Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat\n§ 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt, oder    der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich\n2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder        den Dritten zu unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt\nnach Anlage 8 zuzuordnen ist.                            entsprechend für den Dritten.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung                  (4) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche muss\ninnerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des             keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Ak-\nGebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an           tivitätkonzentration in der Luft ergreifen, wenn die Maß-\ndem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2          nahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem\ninnerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruf-            Aufwand möglich sind, und zwar aus besonderen Grün-\nlichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Die      den, die sich ergeben\nzuständige Behörde kann anordnen, dass der für den           1. aus überwiegenden Belangen des Arbeits- oder\nArbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeits-             Gesundheitsschutzes oder\nplätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-\nAktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat,      2. aus der Natur des Arbeitsplatzes.\nwenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-          Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2\n222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Refe-       Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche\nrenzwert nach § 126 liegt.                                   den Dritten unverzüglich nach Bekanntwerden der\n(2) Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist,            Gründe darüber zu unterrichten.\n1. wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruf-                                  § 129\nlich ausübt oder ausüben lässt oder\nAnmeldung\n2. in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Ver-\nantwortung eine Betätigung beruflich ausübt oder             (1) Der Verantwortliche nach § 128 Absatz 1 hat den\nvon Personen ausüben lässt, die unter dessen Auf-        Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich\nsicht stehen.                                            anzumelden, wenn eine Messung nach § 128 Ab-\nsatz 2 Satz 1 keine Unterschreitung des Referenzwerts\n(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die      nach § 126 ergibt. Der Anmeldung sind beizufügen:\nErgebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3\nunverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeit-          1. Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und\npunkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständi-              die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte,\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                        2. die Ergebnisse der Messungen nach § 127 Absatz 1,\n(4) Im Falle der Verantwortlichkeit nach Absatz 2         3. Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur\nNummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche             Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration\ndie betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder            sowie die Ergebnisse der Messungen nach § 128\nden Personalrat unverzüglich über die Ergebnisse der              Absatz 2 und\nMessungen zu unterrichten. Im Falle der Verantwort-          4. die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Redu-\nlichkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Ar-               zierung der Exposition.\nbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu\nunterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend          (2) Ergreift der für den Arbeitsplatz Verantwortliche\nfür den Dritten.                                             auf Grund des § 128 Absatz 4 keine Maßnahmen, so\nhat er den Arbeitsplatz unverzüglich nach Bekanntwer-\n§ 128                              den der besonderen Gründe bei der zuständigen Be-\nhörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen\nReduzierung der Radonkonzentration                  nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen; abweichend von Ab-\n(1) Überschreitet die Radon-222-Aktivitätskonzen-         satz 1 Satz 2 Nummer 3 ist zu begründen, warum keine\ntration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenz-      Maßnahmen zur Reduzierung ergriffen wurden. Soweit\nwert nach § 126, so hat der für den Arbeitsplatz Verant-     die vorgetragenen Gründe den Verzicht auf Maßnah-","2022              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nmen nicht rechtfertigen, kann die zuständige Behörde         3. dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht\nMaßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivi-                  überschritten werden und die Körperdosen nach\ntätskonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz an-         § 166 ermittelt werden; die Regelungen und Grenz-\nordnen.                                                          werte der §§ 77 und 78 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 3\n(3) Ein Dritter, der in fremden Betriebsstätten eine          gelten insoweit entsprechend,\nBetätigung eigenverantwortlich beruflich ausübt oder         4. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf-\nausüben lässt, hat diese Betätigung unverzüglich anzu-           lichen Strahlenschutzes nach der nach § 132 Satz 2\nmelden, sobald sie an mehreren Arbeitsplätzen ausge-             Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung eingehal-\nübt wird, die nach Absatz 1 Satz 1 anzumelden sind.              ten werden.\nDer Anmeldung sind Unterlagen entsprechend Ab-                  (2) Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine\nsatz 1 Satz 2 beizufügen; die für die Arbeitsplätze Ver-     juristische Person oder um eine rechtsfähige Personen-\nantwortlichen haben dem Dritten die dafür erforder-          gesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend.\nlichen Auskünfte zu erteilen.\n(4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die                                    § 132\nPflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab-                      Verordnungsermächtigung\nsatz 3 entsprechend.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 130                             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-\nrungen an den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen\nAbschätzung der Exposition                     festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-\n(1) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalb         dere festgelegt werden,\nvon sechs Monaten nach der Anmeldung eine auf den            1. in welchen Fällen und auf welche Weise mehrere\nArbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-                 Arbeitsorte als Arbeitsplatz im Sinne dieses Ab-\nExposition, der potentiellen Alphaenergie-Exposition             schnitts zu betrachten sind,\noder der Körperdosis durch die Exposition durch Ra-\ndon durchzuführen; im Falle der Anmeldung durch den          2. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration an Ar-\nDritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die Abschätzung           beitsplätzen über das Kalenderjahr zu mitteln ist,\nbezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen.            3. wie die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-\nDie Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen,                 tration in der Luft an Arbeitsplätzen nach den\nsobald der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine             §§ 127 und 128 zu erfolgen hat, dass sie von einer\nhöhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse der             anerkannten Stelle auszuführen ist und welche An-\nAbschätzungen sind aufzuzeichnen und der zuständi-               forderungen an die Messung und an die Stelle, die\ngen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisse              die Messung ausführt, sowie an das Verfahren der\nder Abschätzung sind fünf Jahre lang aufzubewahren.              Anerkennung dieser Stelle zu stellen sind,\n(2) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis      4. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der\n6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann,         Luft und die Aufenthaltszeit oder die potentielle\nso hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition          Alphaenergie-Exposition in eine effektive Dosis, die\ndurch Radon regelmäßig zu überprüfen. Er hat die Ex-             eine Arbeitskraft erhält, umzurechnen ist,\nposition durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen             5. wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Ra-\nauf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen               don-222-Exposition, der potentiellen Alphaenergie-\nArbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Um-             Exposition oder der Körperdosis durch die Exposi-\nstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten.          tion durch Radon nach § 130 Absatz 1 durchzufüh-\nDie zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechen-             ren ist und welche Anforderungen an das Verfahren\nder Nachweise verlangen.                                         der Abschätzung und an die Person, die die Ab-\n(3) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis          schätzung durchführt, zu stellen sind,\n6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, so        6. dass die für Teil 2 dieses Gesetzes geltenden sowie\nsind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes              die in § 76 Absatz 1 und § 79 aufgezählten Maßnah-\nnach Maßgabe des § 131 und der Rechtsverordnung                  men und Anforderungen des beruflichen Strahlen-\nnach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen.                          schutzes zum Schutz der Arbeitskräfte auch im Falle\ndes § 130 Absatz 3 anzuwenden sind,\n§ 131\n7. wie die Radon-222-Exposition, die potentielle\nBeruflicher Strahlenschutz                        Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis im\n(1) Erfordert das Ergebnis der Abschätzung nach               Falle des § 131 Absatz 1 Nummer 2 zu ermitteln ist\n§ 130 Absatz 3 die Einhaltung von Anforderungen des              und welche Anforderungen an das Verfahren der\nberuflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschät-            Ermittlung zu stellen sind,\nzung Verpflichtete                                           8. dass die Ermittlung nach § 131 Absatz 1 Nummer 2\n1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück-              durch eine nach § 169 behördlich bestimmte Mess-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Expo-          stelle zu erfolgen hat und welche Informationen der\nsition durch Radon so gering wie möglich zu halten,          Messstelle für die Ermittlung zur Verfügung zu stel-\n2. die Radon-222-Exposition, die potentielle Alpha-              len sind und\nenergie-Exposition oder die Körperdosis der an an-       9. welche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mittei-\nmeldungsbedürftigen Arbeitsplätzen beschäftigten             lungs- und Vorlagepflichten im Zusammenhang mit\nArbeitskräfte auf geeignete Weise durch Messung              den Pflichten nach § 131 und nach den Num-\nzu ermitteln,                                                mern 1 bis 8 bestehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               2023\nKapitel 3                             2. die Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung\nvon Gebäuden mit Aufenthaltsräumen untersagen,\nSchutz vor\nwenn der Referenzwert nicht eingehalten werden\nRadioaktivität in Bauprodukten                            kann.\n§ 133                             Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist\noder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in\nReferenzwert                          Verkehr gebracht werden.\nDer Referenzwert für die effektive Dosis aus äußerer\n(4) Der Verpflichtete hat den Bauherrn, den Ent-\nExposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Auf-\nwurfsverfasser und den Unternehmer im Sinne der\nenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Baupro-\njeweils anwendbaren Landesbauordnungen hinsichtlich\ndukten beträgt zusätzlich zur effektiven Dosis aus äu-\nder getroffenen Einschränkungen zu informieren.\nßerer Exposition im Freien 1 Millisievert im Kalender-\nSoweit diese Personen nicht bekannt sind, ist das\njahr.\nBauprodukt mit Begleitpapieren zu versehen, aus\ndenen die Verwendungseinschränkungen hervorgehen.\n§ 134\nBestimmung der spezifischen Aktivität                                      Kapitel 4\n(1) Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten\nmineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthal-\nRadioaktiv kontaminierte Gebiete\nten, herstellt oder ins Inland verbringt, muss vor dem\nInverkehrbringen der Bauprodukte die spezifische Akti-                              Abschnitt 1\nvität der Radionuklide Radium-226, Thorium-232 oder                           Radioaktive Altlasten\nseines Zerfallsprodukts Radium-228 und Kalium-40 be-\nstimmen.\n§ 136\n(2) Die Ergebnisse der Bestimmung der nach Ab-\nBegriff der radioaktiven\nsatz 1 bestimmten spezifischen Aktivitäten sind aufzu-\nAltlast; Verordnungsermächtigung\nzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren.\n(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sie         (1) Radioaktive Altlasten sind durch abgeschlossene\nvon dem zur Bestimmung der spezifischen Aktivität           menschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke,\nVerpflichteten über die Ergebnisse der Bestimmung           Teile von Grundstücken, Gebäude oder Gewässer,\nund den gemäß der Rechtsverordnung nach § 135               wenn von der Kontamination eine Exposition verur-\nAbsatz 1 Satz 3 ermittelten Aktivitätsindex sowie über      sacht wird oder werden kann, durch die für Einzelper-\nandere in der Rechtsverordnung genannte für die Be-         sonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven\nrechnung des Aktivitätsindex verwendete Größen un-          Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten\nterrichtet wird.                                            wird.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 135                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nMaßnahmen; Verordnungsermächtigung                   die Anforderungen für die Ermittlung der Exposition\nund Prüfwerte, bei deren Unterschreitung keine radio-\n(1) Der zur Bestimmung der spezifischen Aktivität        aktive Altlast vorliegt, festzulegen.\nVerpflichtete darf Bauprodukte, die die in Anlage 9 ge-\nnannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rück-               (3) Bei der Ermittlung der Exposition zur Bestim-\nstände enthalten, uneingeschränkt nur in Verkehr            mung einer radioaktiven Altlast ist die planungsrecht-\nbringen, wenn er nachweist, dass die voraussichtliche       lich zulässige Nutzung der Grundstücke und ihrer\nExposition durch von dem Bauprodukt ausgehende              Umgebung sowie das sich daraus ergebende Schutz-\nStrahlung den Referenzwert nicht überschreitet. Der         bedürfnis zu beachten. Fehlen planungsrechtliche\nReferenzwert gilt als eingehalten, wenn der gemäß der       Festsetzungen, so ist die Prägung des Gebiets unter\nRechtsverordnung nach Satz 3 ermittelte Aktivitätsin-       Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung zu-\ndex die dort festgelegten Werte nicht überschreitet.        grunde zu legen. Liegen auf Teilflächen gegenüber der\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-       nach den Sätzen 1 oder 2 zugrunde zu legenden\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,         Nutzung abweichende Nutzungen vor, die zu höheren\nwie der Aktivitätsindex zu berechnen ist und welche         Expositionen führen können, sind diese zu berücksich-\nWerte der Aktivitätsindex nicht überschreiten darf.         tigen.\n(2) Überschreitet die voraussichtlich von einem Bau-        (4) Besteht die Besorgnis, dass eine radioaktive\nprodukt, das die in Anlage 9 genannten mineralischen        Altlast einen Grundwasserleiter beeinflusst, ist abwei-\nPrimärrohstoffe oder Rückstände enthält, ausgehende         chend von Absatz 3 grundsätzlich eine Nutzung des\neffektive Dosis den Referenzwert, hat derjenige, der        Grundwassers zu unterstellen.\ndas Bauprodukt herstellt oder ins Inland verbringt, die\nzuständige Behörde unverzüglich zu informieren.                                         § 137\n(3) Die zuständige Behörde kann innerhalb eines                Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten\nMonats nach Eingang der Information\n(1) Verantwortlich für eine radioaktive Altlast ist, wer\n1. die Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung des\nReferenzwerts bei Verwendung des Bauprodukts            1. die Kontamination verursacht hat,\nzur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräu-        2. einer Person nach Nummer 1 in Gesamtrechtsnach-\nmen erforderlich sind, oder                                 folge folgt,","2024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n3. Eigentümer der radioaktiven Altlast ist,                  5. auch nach Durchführung von Maßnahmen nach\nNummer 3 weitere Maßnahmen durchzuführen, so-\n4. die tatsächliche Gewalt über die radioaktive Altlast\nweit dies zur Sicherung des Ziels von Sanierungs-\nausübt oder\noder sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder\n5. das Eigentum an der radioaktiven Altlast aufgibt.             Verminderung der Exposition notwendig ist, oder\n(2) Verantwortlich ist auch, wer aus handelsrecht-        6. die von der radioaktiven Altlast ausgehenden, Ra-\nlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für             dionuklide enthaltenden Emissionen und Immissio-\neine juristische Person einzustehen hat, der eine radio-         nen, einschließlich der Direktstrahlung, zu überwa-\naktive Altlast gehört.                                           chen.\n(3) Verantwortlich ist auch der frühere Eigentümer ei-    § 13 Absatz 2 und § 18 Satz 1 des Bundes-Boden-\nner radioaktiven Altlast, wenn er die Kontamination          schutzgesetzes gelten entsprechend.\nkannte oder kennen musste und wenn das Eigentum\nnach dem 31. Dezember 2018 übertragen wurde. Dies               (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 durch-\ngilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grund-        zuführenden Maßnahmen sollen auf wissenschaftlich\nstücks darauf vertraut hat, dass keine Kontaminationen       begründeten, technisch und wirtschaftlich durchführ-\nvorhanden sind, wenn das Vertrauen unter Berücksich-         baren Verfahren beruhen, die in der praktischen Anwen-\ntigung der Umstände des Einzelfalls schutzwürdig ist.        dung erprobt und bewährt sind oder die ihre praktische\nEignung als gesichert erscheinen lassen. Art, Umfang\n§ 138                             und Dauer der Maßnahmen sind zu optimieren.\nVerdacht auf radioaktive Altlasten                   (3) Wird während der Sanierungsmaßnahmen vorü-\nbergehend die Exposition erhöht, so soll diese einen\n(1) Liegen einer der in § 137 genannten Personen          Richtwert für die effektive Dosis von 6 Millisievert im\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Alt-      Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht\nlast vor, so hat sie dies der zuständigen Behörde unver-     überschreiten. Dabei soll infolge von Einleitungen in\nzüglich zu melden.                                           oberirdische Gewässer der Richtwert für die effektive\n(2) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte          Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelper-\nfür das Vorliegen einer radioaktiven Altlast vor, so soll    sonen der Bevölkerung nicht überschritten werden.\nsie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten              (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nMaßnahmen treffen.                                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Besteht ein hinreichender Verdacht für das Vorlie-    1. Vorgaben zur Emissions- und Immissionsüberwa-\ngen einer radioaktiven Altlast, so kann die zuständige           chung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu machen\nBehörde die in § 137 genannten Personen verpflichten,            und\ndie erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, ins-\nbesondere zu Art, Höhe und Ausdehnung der Kontami-           2. Anforderungen an die Optimierung der Maßnahmen\nnation und zur Exposition. Ein hinreichender Verdacht            nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen.\nliegt in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Über-\nschreitung der in der Rechtsverordnung nach § 136                                       § 140\nAbsatz 2 festgelegten Prüfwerte ergeben haben oder\nWeitere Pflichten im Zusammenhang\nerwarten lassen oder wenn es auf Grund sonstiger\nmit der Durchführung von Maßnahmen\nFeststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass\neine radioaktive Altlast vorliegt.                              (1) Der für die radioaktive Altlast Verantwortliche hat\nder zuständigen Behörde unverzüglich den Beginn und\n§ 139                             den Abschluss der Maßnahmen mitzuteilen und geeig-\nnete Nachweise über die Wirksamkeit der durchgeführ-\nBehördliche Anordnungsbefugnisse\nten Maßnahmen vorzulegen.\nfür Maßnahmen; Verordnungsermächtigung\n(2) Wer nach Durchführung von Maßnahmen nach\n(1) Liegt eine radioaktive Altlast vor, so kann die zu-\n§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 beabsichtigt,\nständige Behörde einen der für die radioaktive Altlast\nVeränderungen an dem betroffenen Grundstück vorzu-\nVerantwortlichen verpflichten,\nnehmen, insbesondere Änderungen der Nutzung sowie\n1. Untersuchungen zu Art und Ausdehnung der radio-           das Aufbringen oder Entfernen von Stoffen, hat dies\naktiven Altlast sowie zur Exposition und zu mög-         vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der zu-\nlichen Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur           ständigen Behörde mitzuteilen und nachzuweisen,\nVerhinderung oder Verminderung der Exposition            dass infolge der Veränderung die Exposition nicht er-\ndurchzuführen,                                           höht wird.\n2. der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Unter-\nsuchungen mitzuteilen,                                                              § 141\n3. durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige                          Anwendung der Vorschriften\nMaßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung                        für Tätigkeiten mit Rückständen\nder Exposition oder Nachsorgemaßnahmen dafür\nAbweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vor-\nzu sorgen, dass der Referenzwert nach § 136\nschriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2\nAbsatz 1 unterschritten wird,\ndieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn\n4. die Exposition der Bevölkerung infolge der Sanie-         Rückstände oder sonstige Materialien vom verunreinig-\nrungsarbeiten zu überwachen,                             ten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             2025\nGrundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rück-        3. auf Grund der Komplexität der Altlastensituation,\nstände oder Materialien werden bei der Sanierung an-            insbesondere auf Grund der großflächigen Aus-\nderer radioaktiver Altlasten verwendet.                         dehnung der Kontamination oder der Anzahl der\nbetroffenen Verpflichteten, ein koordiniertes Vorge-\n§ 142                                 hen erforderlich ist.\nInformation der Öffentlichkeit; Erfassung            Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-\nBodenschutzgesetzes entsprechend.\n(1) Die zuständige Behörde informiert die betroffene\nÖffentlichkeit über die radioaktive Altlast und die von ihr    (2) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-\nausgehende Exposition sowie über die getroffenen            plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-\nSanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur                mungen, für verbindlich erklären.\nVerhinderung oder Verminderung der Exposition und              (3) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines\nNachsorgemaßnahmen.                                         Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans\n(2) Die zuständigen Behörden erfassen die festge-        vorgelegt werden. Der Sanierungsvertrag kann die\nstellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen     Einbeziehung Dritter vorsehen.\nFlächen.\n§ 145\n§ 143                                            Schutz von Arbeitskräften;\nSanierungsplanung;                                       Verordnungsermächtigung\nVerordnungsermächtigung                         (1) Bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur\n(1) Bei radioaktiven Altlasten, bei denen wegen der      Verhinderung und Verminderung der Exposition bei ra-\nVerschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein       dioaktiven Altlasten hat derjenige, der die Maßnahmen\nabgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen          selbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Auf-\nauf Grund von Art oder Ausdehnung der Kontamination         sicht stehende Arbeitskräfte durchführen lässt, vor Be-\nin besonderem Maße Risiken für den Einzelnen oder die       ginn der Maßnahmen eine Abschätzung der Körperdo-\nAllgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde         sis der Arbeitskräfte durchzuführen. Die Abschätzung\neinen für die radioaktive Altlast Verantwortlichen ver-     ist unverzüglich zu wiederholen, sobald die Arbeitssi-\npflichten, einen Sanierungsplan vorzulegen. Der Sanie-      tuation so verändert wird, dass eine höhere Exposition\nrungsplan hat insbesondere Folgendes zu enthalten:          auftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzung sind\naufzuzeichnen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der\n1. eine Darstellung der Ergebnisse der durchgeführten       zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für\nUntersuchungen, von Art und Ausdehnung der ra-          sonstige Betätigungen im Zusammenhang mit radioak-\ndioaktiven Altlast und eine Zusammenfassung der         tiven Altlasten kann die zuständige Behörde verlangen,\nExpositionsabschätzung,                                 dass derjenige, der die Betätigungen selbst beruflich\n2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung          durchführt oder durch unter seiner Aufsicht stehende\nder zu sanierenden Grundstücke und                      Arbeitskräfte durchführen lässt, eine Abschätzung der\nKörperdosis der Arbeitskräfte durchführt.\n3. die Darstellung der vorgesehenen Sanierungsmaß-\nnahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung               (2) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis\noder Verminderung der Exposition und Nachsorge-         einen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-\nmaßnahmen.                                              nierte Person überschreiten kann, so hat der zur\nAbschätzung Verpflichtete die Durchführung der Maß-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nnahmen vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nanzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:\nüber den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.\n1. Informationen über die durchzuführenden Maßnah-\n(2) § 136 Absatz 3 und 4 und § 139 Absatz 2 dieses           men,\nGesetzes sowie § 13 Absatz 2 und 4 und § 18 Satz 1\ndes Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entspre-              2. die Abschätzung der Körperdosis,\nchend. Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-          3. die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte und\nplan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-\nmungen, für verbindlich erklären.                           4. Informationen über die bei der Durchführung der\nMaßnahmen vorgesehenen Vorkehrungen und Maß-\nnahmen zur Reduzierung der beruflichen Exposition.\n§ 144\n(3) Der zur Anmeldung Verpflichte hat\nBehördliche Sanierungsplanung\n1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück-\n(1) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls die beruf-\nplan nach § 143 Absatz 1 selbst erstellen oder ergän-\nliche Exposition so gering wie möglich zu halten,\nzen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder\nergänzen lassen, wenn                                       2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, bei\ndenen die Abschätzung ergeben hat, dass die Kör-\n1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde\nperdosis einen der Werte für die Einstufung als\ngesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt\nberuflich exponierte Person überschreiten kann, die\nworden ist,\nDosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die\n2. ein für die radioaktive Altlast Verantwortlicher nicht       Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die Rege-\noder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann             lungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten\noder                                                        insoweit entsprechend,","2026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf-        einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden\nlichen Strahlenschutzes auf Grund der nach Absatz 5      Wertausgleich in Höhe der durch die Maßnahmen be-\nerlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden.          dingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträ-\n(4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die         ger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird\nPflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab-       durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel be-\nsatz 3 entsprechend. Handelt es sich bei dem Ver-            grenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht,\npflichteten um eine juristische Person oder um eine          soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhan-\nrechtsfähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2     denen radioaktiven Altlasten eine Freistellung erfolgt\nentsprechend.                                                ist von der Verantwortung oder der Kostentragungs-\npflicht nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            rahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              S. 649), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\nfestzulegen,                                                 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) geändert worden ist, in\n1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89          der jeweils geltenden Fassung. Soweit Maßnahmen\naufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des             im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sa-\nberuflichen Strahlenschutzes zum Schutz der Ar-          nierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ord-\nbeitskräfte nach Absatz 1 anzuwenden sind und            nungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt\nwerden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Ver-\n2. dass sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei der\nkehrswerts im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach\nDurchführung der Maßnahmen von Personen mit\n§ 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.\nder erforderlichen Fachkunde oder den erforder-\nlichen Kenntnissen im Strahlenschutz beraten zu             (2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhö-\nlassen hat.                                              hung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus\ndem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das\n§ 146                             Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen\nKosten; Ausgleichsanspruch                     nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und\ndem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach\n(1) Die Kosten der nach § 138 Absatz 3, § 139 Ab-         Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaß-\nsatz 1, den §§ 143 und 144 Absatz 1 Nummer 1 ange-           nahmen ergibt (Endwert).\nordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Ver-\npflichteten. Bestätigen im Falle des § 138 Absatz 3 die         (3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sanie-\nUntersuchungen den Verdacht nicht, sind den zur Un-          rungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zur\ntersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten,           Verhinderung oder Verminderung der Exposition abge-\nwenn sie die den Verdacht begründenden Umstände              schlossen sind und der Betrag von der zuständigen\nnicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 144 Ab-        Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wert-\nsatz 1 Nummer 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von        ausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende\ndem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte ver-          des vierten Jahres nach Abschluss der in Satz 1 ge-\nlangt werden können.                                         nannten Maßnahmen festgesetzt worden ist.\n(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von             (4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertaus-\nihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsan-         gleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen,\nspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, be-           die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen\nstimmt sich der Umfang des zu leistenden Ausgleichs          oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-\ndanach, inwieweit der die Sanierungspflicht begrün-          minderung der Exposition oder die er für den Erwerb\ndende Zustand den einzelnen Verpflichteten zuzuord-          des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf\nnen ist; § 426 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-      verwendet hat, dass keine radioaktiven Altlasten vor-\nbuches findet entsprechend Anwendung. Der Aus-               handen sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz\ngleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438,         verlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1\n548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht         zu berücksichtigen.\nanzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitrei-            (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines\nbung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen                 Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen\nselbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der          werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur\nMaßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeit-              Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem\npunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Er-       öffentlichen Kostenträger Kosten für Sanierungsmaß-\nsatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsan-          nahmen oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung\nspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis            oder Verminderung der Exposition erstattet, so muss\n30 Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für              insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages\nStreitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen      abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlas-\nGerichten offen.                                             sen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag er-\nstattet werden.\n§ 147\n(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf\nWertausgleich; Verordnungsermächtigung                dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz\n(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei      und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nMaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 139 oder        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 143 der Verkehrswert des Grundstücks nicht nur un-         die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhan-\nwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten         densein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu re-\nhierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er    geln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2027\n§ 148                                  (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nSonstige bergbauliche                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nund industrielle Hinterlassenschaften                 1. Prüfwerte festzulegen, bei deren Einhaltung eine\nDie §§ 136 bis 147 finden entsprechende Anwen-                   Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist,\ndung auf Grubenbaue und sonstige nicht von § 136 er-            2. Vorgaben zur Ermittlung der Exposition und zur\nfasste Hinterlassenschaften aus abgeschlossenen                     Emissions- und Immissionsüberwachung zu ma-\nbergbaulichen und industriellen Betätigungen, von de-               chen.\nnen eine Exposition verursacht wird oder werden kann,\ndie nicht außer Acht gelassen werden kann, sofern die                                     § 150\nKontamination auf abgeschlossene menschliche Betä-                         Verhältnis zu anderen Vorschriften\ntigungen zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht für die\n(1) Die §§ 136 bis 144 und 146 bis 148 finden keine\nSchachtanlage Asse II, auf die § 57b des Atomgesetzes\nAnwendung, soweit Vorschriften des Bundesberg-\nAnwendung findet.\ngesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen die Einstellung eines\n§ 149\nBetriebes regeln.\nStilllegung und Sanierung der\n(2) Anordnungen zur Durchführung von Untersu-\nBetriebsanlagen und Betriebsstätten des\nchungen gemäß § 139 Absatz 1, ein für verbindlich er-\nUranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung\nklärter Sanierungsplan gemäß § 143 Absatz 2 Satz 2,\n(1) Die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanla-          eine behördliche Sanierungsplanung nach § 144, An-\ngen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf                 ordnungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnah-\nGrund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai                  men, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-\n1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  minderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialis-           gemäß § 139 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Geneh-\ntischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der                migungen gemäß § 149 schließen andere, die radioak-\nTätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft           tive Altlast betreffende Entscheidungen ein, soweit sie\nWismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138,            im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde\n1142) bedarf der Genehmigung.                                   erlassen und in den Anordnungen die miteingeschlos-\n(2) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung              senen Entscheidungen aufgeführt werden. Satz 1 gilt\nnach Absatz 1 zu erteilen, wenn                                 nicht für die Entscheidungen, die für die radioaktive Alt-\nlast nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz getroffen\n1. durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen, sons-               werden, sowie für andere, die radioaktive Altlast betref-\ntigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminde-             fende Entscheidungen, wenn sie in einer behördlich für\nrung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen der              verbindlich erklärten Sanierungsplanung gemäß § 13\nReferenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschritten             oder § 14 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in\nwerden kann, soweit dies unter Berücksichtigung             einer Anordnung zur Sanierung gemäß § 16 des Bun-\naller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist,         des-Bodenschutzgesetzes mit eingeschlossen sind. In\n2. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 2 und 3 er-            den Fällen nach Satz 2 stellen die nach diesem Gesetz\nfüllt sind,                                                 und die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zustän-\n3. Maßnahmen getroffen sind, um die von den Be-                 digen Behörden Einvernehmen her.\ntriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden,\nRadionuklide enthaltenden Emissionen und Immis-                                    Abschnitt 2\nsionen, einschließlich der Direktstrahlung, zu über-            Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete\nwachen und um die Exposition der Bevölkerung in-\nfolge der Stilllegungs- und Sanierungsarbeiten zu                                     § 151\nüberwachen, und\nKontaminierte Gebiete\n4. die Ausrüstungen vorgesehen und Maßnahmen ge-                               in einer Notfallexpositions-\nplant sind, die nach dem Stand von Wissenschaft                     situation; Verordnungsermächtigungen\nund Technik erforderlich sind, um den Schutz von\nAuf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-\nArbeitskräften bei beruflichen Expositionen nach Ab-\nstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-\nsatz 5 und § 145 Absatz 3 sowie nach der Rechts-\nser finden in einer Notfallexpositionssituation die\nverordnung nach § 145 Absatz 5 zu gewährleisten.\n§§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung              bis 144, 146, 147 und 150 entsprechende Anwendung.\nerforderlichen Unterlagen beizufügen.                           An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gel-\n(4) Im Übrigen sind § 136 Absatz 3 und 4 und die             ten für den Schutz der Bevölkerung der Referenzwert\n§§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden.                         nach § 93 Absatz 1 oder die nach § 93 Absatz 2 oder 3\nfestgelegten Referenzwerte.\n(5) Für den beruflichen Strahlenschutz\n1. sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden,                                           § 152\n2. steht derjenige, der der Genehmigung nach Absatz 1                             Kontaminierte Gebiete\nbedarf, dem Strahlenschutzverantwortlichen nach                    in einer nach einem Notfall bestehenden\n§ 69 gleich und                                              Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen\n3. sind § 70 Absatz 1 bis 6, § 71 und § 72 Absatz 2                Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-\nentsprechend anzuwenden.                                    stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-","2028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nser finden in einer bestehenden Expositionssituation         3. die gesammelten Erkenntnisse insgesamt zu bewer-\ndie §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die                   ten.\n§§ 140 bis 147 und 150 entsprechende Anwendung.\n§ 53 des Atomgesetzes bleibt unberührt.\nAn Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1\ngelten für den Schutz der Bevölkerung die nach § 118            (2) Sofern es sich bei der sonstigen bestehenden\nAbsatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte.                  Expositionssituation um kontaminierte Konsumgüter\noder sonstige im Wirtschaftskreislauf befindliche Waren\nKapitel 5                             handelt, kann die Expositionssituation nicht außer Acht\ngelassen werden, wenn diese Konsumgüter oder sons-\nSonstige bestehende                            tigen Waren\nExpositionssituationen\n1. künstlich erzeugte Radionuklide enthalten, deren\nAktivität und spezifische Aktivität die Freigrenzen,\n§ 153                                 die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-\nVerantwortlichkeit für                         mer 10 festgelegt sind, überschreiten oder\nsonstige bestehende Expositionssituationen             2. natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, die\n(1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Ex-           eine effektive Dosis für eine Einzelperson der Bevöl-\npositionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbrin-      kerung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr\nger oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die            bewirken können.\nsonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder          (3) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere\nwer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diese Strah-       für die sonstige bestehende Expositionssituation Ver-\nlungsquelle ist.                                             antwortliche dazu verpflichten, die Maßnahmen nach\n(2) Verantwortlich für eine sonstige bestehende           Absatz 1 durchzuführen und ihr die Ergebnisse mitzu-\nExpositionssituation ist nicht, wer                          teilen.\n1. als Hersteller, Lieferant oder Verbringer die tatsäch-\n§ 155\nliche Gewalt über die Strahlungsquelle nach den\nVorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund                          Verordnungsermächtigung\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                     für die Festlegung von Referenzwerten\neinem Dritten überlassen hat, wenn dieser bei der\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nErlangung der tatsächlichen Gewalt Kenntnis von\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch\nder Eigenschaft als Strahlungsquelle hatte,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. als Endverbraucher Eigentümer von Konsumgütern            Referenzwerte für Arten von sonstigen bestehenden\noder sonstigen aus dem Wirtschaftskreislauf her-         Expositionssituationen festzulegen, die eine angemes-\nrührenden Waren ist, die eine Strahlungsquelle ent-      sene Behandlung, die den Risiken und der Wirksamkeit\nhalten, welche die sonstige bestehende Expositions-      der zu treffenden Maßnahmen entspricht, ermöglichen.\nsituation bewirkt, oder wer Inhaber der tatsächlichen\nGewalt über solche Konsumgüter oder sonstigen                                       § 156\nWaren ist,\nMaßnahmen\n3. als Mieter oder Pächter die tatsächliche Gewalt über\neine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende          (1) Auf der Grundlage der Ermittlung und Bewertung\nExpositionssituation bewirkt, innehat oder               der sonstigen bestehenden Expositionssituation kann\ndie zuständige Behörde Art, Umfang, Dauer und Ziel\n4. eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende        der zu ergreifenden Sanierungs- und sonstigen Maß-\nExpositionssituation bewirkt, gefunden hat oder          nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der\nohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über sie      Exposition festlegen. Maßnahmen, die auf der Grund-\nerlangt hat oder die tatsächliche Gewalt über sie        lage anderer Rechtsvorschriften getroffen werden\nerlangt hat, ohne zu wissen, dass es sich um eine        können, gehen vor.\nStrahlungsquelle handelt.\n(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab-\nsatz 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:\n§ 154\n1. jede unnötige Exposition oder Kontamination von\nErmittlung und Bewertung einer\nMensch und Umwelt ist zu vermeiden;\nsonstigen bestehenden Expositionssituation\n2. die nach § 155 festgelegten Referenzwerte sollen\n(1) Die zuständige Behörde trifft bei Anhaltspunkten\nmöglichst unterschritten werden;\nfür eine sonstige bestehende Expositionssituation oder\nfür eine nachgewiesene sonstige bestehende Exposi-           3. jede Exposition oder Kontamination von Mensch\ntionssituation, die jeweils unter Strahlenschutzge-              und Umwelt ist auch unterhalb der Referenzwerte\nsichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,             so gering wie möglich zu halten.\ndie erforderlichen Maßnahmen, um\n(3) Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere\n1. Ursache, nähere Umstände und Ausmaß der sons-             für die Expositionssituation Verantwortliche verpflich-\ntigen bestehenden Expositionssituation zu ermitteln,     ten,\n2. die damit zusammenhängenden beruflichen Exposi-           1. die festgelegten Sanierungs- und sonstigen Maß-\ntionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestim-           nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der\nmen und                                                      Exposition durchzuführen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2029\n2. nach Abschluss der Maßnahmen die effektive Dosis           2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, die Maß-\nder Arbeitskräfte, die einer beruflichen Exposition            nahmen nach § 156 Absatz 1 durchführen, die\nausgesetzt waren, und von Einzelpersonen der                   Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und\nBevölkerung zu ermitteln.                                      die Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die\nDie zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmen                   Regelungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten\nnach Satz 1.                                                       insoweit entsprechend, und\n(4) Die zuständige Behörde bewertet in regelmäßi-          3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der nach\ngen Abständen die ergriffenen Maßnahmen. Sie kann                  Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten\nvon einem oder mehreren für die Expositionssituation               werden.\nVerantwortlichen die Übermittlung von Unterlagen ver-             (4) Für den Verantwortlichen gilt die Pflicht zur be-\nlangen, die zur Bewertung erforderlich sind.                  trieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Absatz 3 ent-\nsprechend. Handelt es sich bei der verantwortlichen\n§ 157                             Person um eine juristische Person oder um eine rechts-\nKosten; Ausgleichsanspruch                      fähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 ent-\nsprechend.\nDie Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Ab-\nsatz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durch-               (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nführung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngilt entsprechend.                                            festzulegen,\n1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89\n§ 158                                  aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des\nberuflichen Strahlenschutzes für anmeldungsbedürf-\nInformation\ntige sonstige bestehende Expositionssituationen an-\n(1) Die zuständige Behörde                                      zuwenden sind und\n1. informiert die exponierte und potentiell exponierte        2. dass der Verantwortliche sich bei der Erfüllung sei-\nBevölkerung in regelmäßigen Abständen über mög-                ner Pflichten von Personen mit der erforderlichen\nliche Risiken durch die sonstige bestehende Exposi-            Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im\ntionssituation sowie über die verfügbaren Maßnah-              Strahlenschutz beraten zu lassen hat.\nmen zur Verringerung ihrer Exposition und\n2. veröffentlicht Empfehlungen für das individuelle Ver-                                  § 160\nhalten oder Maßnahmen auf örtlicher Ebene und                          Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4\naktualisiert diese erforderlichenfalls.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für\n(2) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere         nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen,\nfür die Expositionssituation Verantwortliche verpflich-       für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz,\nten, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu          für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioakti-\nstellen.                                                      vität in Bauprodukten.\n§ 159                                                         Teil 5\nAnmeldung;                                             Expositionssituations-\nAnwendung der Bestimmungen zu geplanten\nübergreifende Vorschriften\nExpositionssituationen; Verordnungsermächtigung\n(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze sind an-                                Kapitel 1\nzuwenden, wenn\nÜberwachung der\n1. die sonstige bestehende Expositionssituation aus\nUmweltradioaktivität\nSicht des Strahlenschutzes bedeutsam ist, insbe-\nsondere, wenn der Referenzwert nach § 155 über-\n§ 161\nschritten werden kann oder, falls kein Referenzwert\nfestgelegt ist, eine effektive Dosis von 1 Millisievert                     Aufgaben des Bundes\nim Kalenderjahr überschritten werden kann, und                (1) Aufgaben des Bundes sind\n2. einer der für die Expositionssituation Verantwortli-       1. die großräumige Ermittlung\nchen zugleich Verursacher der sonstigen bestehen-\na) der Radioaktivität in der Luft,\nden Expositionssituation ist.\nb) der Radioaktivität in Niederschlägen,\n(2) Der Verantwortliche hat die sonstige bestehende\nExpositionssituation unverzüglich bei der zuständigen              c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in\nBehörde anzumelden. Der Anmeldung sind Unterlagen                     der Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswas-\nzum Nachweis beizufügen, wie den Pflichten nach Ab-                   serstraßen sowie in Meeresorganismen,\nsatz 3 Nummer 1 und 2 und der Rechtsverordnung                     d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche und\nnach Absatz 5 nachgekommen wird.                                   e) der Gamma-Ortsdosisleistung,\n(3) Der Verantwortliche hat                                2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-,\n1. dafür zu sorgen, dass jede Exposition oder Kontami-             Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren zur\nnation von Mensch und Umwelt unter Berücksichti-               Ermittlung der Umweltradioaktivität sowie die\ngung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie              Durchführung von Vergleichsmessungen und Ver-\nmöglich gehalten wird,                                         gleichsanalysen,","2030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n3. die Zusammenfassung, Dokumentation und Aufbe-                                        § 164\nreitung der vom Bund ermittelten sowie der von\nBewertung der Daten, Unterrichtung des\nden Ländern und von Stellen außerhalb des Gel-\nDeutschen Bundestages und des Bundesrates\ntungsbereichs dieses Gesetzes übermittelten Daten\nzur Umweltradioaktivität,                                   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten zur Um-\n4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,\nweltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die\n5. die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungs-        Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es\nhilfesystemen,                                           bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.\n6. die Bewertung der Daten zur Umweltradioaktivität,            (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nsoweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes           Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bun-\ndurch die Länder ermittelt worden sind, und              destag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht über\ndie Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.\n7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach\nden Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die\n§ 165\nUnterrichtung der Länder über die Ergebnisse der\nBewertung der Daten.                                               Betretungsrecht und Probenahme\n(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermit-             Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind be-\nteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung        rechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäfts-\nder Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie ge-      räume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betre-\nmäß Absatz 1 Nummer 1 ermittelt haben.                       ten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu neh-\nmen.\n(3) Die Länder können weitergehende Ermittlungen\nder Radioaktivität in den in Absatz 1 Nummer 1 ge-\nnannten Bereichen durchführen.                                                      Kapitel 2\n(4) Die Messstellen für die Ermittlung der Radioakti-                   We i t e r e Vo r s c h r i f t e n\nvität nach Absatz 1 Nummer 1 legt der Bund im Beneh-\nmen mit den zuständigen Landesbehörden fest.                                            § 166\nFestlegungen zur\n§ 162                                     Ermittlung der beruflichen Exposition\nAufgaben der Länder                           (1) Die Körperdosen einer Person aus beruflicher\n(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbeson-     Exposition sind zu addieren, wenn sie nach diesem\ndere                                                         Gesetz oder einer auf dieses Gesetz gestützten\nRechtsverordnung in mehreren der folgenden Bereiche\n1. in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsge-      zu ermitteln sind:\ngenständen, sofern diese als Indikatoren für die Um-\nweltradioaktivität dienen,                               1. bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person,\n2. in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,               2. im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz,\n3. im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdi-           3. bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur\nschen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,                   Verhinderung und Verminderung der Exposition bei\nradioaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungen\n4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie            im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und\n5. im Boden und in Pflanzen.                                 4. bei anmeldebedürftigen        sonstigen       bestehenden\n(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des              Expositionssituationen.\nBundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität          Für den Nachweis, dass die jeweils geltenden Grenz-\n(§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt          werte nicht überschritten wurden, ist die Summe ent-\nhaben.                                                       scheidend.\n(2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-\n§ 163                            ses Gesetzes erfolgte Expositionen, die denen nach\nIntegriertes Mess- und                      Absatz 1 entsprechen, sind bei der Ermittlung der be-\nInformationssystem des Bundes                    ruflichen Exposition zu berücksichtigen.\n(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz als Zentral-\n§ 167\nstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltra-\ndioaktivität betreibt ein integriertes Mess- und Informa-               Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-\ntionssystem für die Überwachung der Umweltradioakti-               und behördliche Mitteilungspflichten für die\nvität. In diesem Mess- und Informationssystem werden           ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition\ndie nach § 161 Absatz 1 und § 162 Absatz 1 ermittelten\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich-\nDaten zusammengefasst.\ntete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1\n(2) Die im integrierten Mess- und Informationssys-        sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder\ntem zusammengefassten Daten stehen den zuständi-             § 153 Absatz 1 haben für Personen, die einer beruf-\ngen Landesbehörden direkt zur Verfügung.                     lichen Exposition unterliegen und für die eine Messung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               2031\nErmittlung oder Abschätzung der Körperdosis vorge-          telt werden soll. Der zuständigen Behörde sind die\nnommen wurde,                                               Angaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosis\n1. die Ergebnisse dieser Messungen, Ermittlungen            auf Verlangen vorzulegen.\noder Abschätzungen sowie Daten, die zu dieser              (2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung\nMessung, Ermittlung oder Abschätzung dienen,            Verpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition\n2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort,           keiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, haben\nGeschlecht, Staatsangehörigkeit (Personendaten),        sie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich der\nermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vor-\n3. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3           zulegen.\nSatz 1,\n4. bei Strahlenpassinhabern die Registriernummer des                                  § 169\nStrahlenpasses sowie\nBestimmung von\n5. die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions-                  Messstellen; Verordnungsermächtigung\nverhältnisse\n(1) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen\nunverzüglich aufzuzeichnen.                                 für die Ermittlung der beruflichen Exposition\n(2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die        1. durch äußere Exposition bei Tätigkeiten,\nAufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die über-\nwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder         2. durch innere Exposition bei Tätigkeiten,\nvollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Be-        3. der Einsatzkräfte durch ihren Einsatz in einer Notfall-\nendigung der jeweiligen Beschäftigung.                          expositionssituation oder einer anderen Gefahren-\n(3) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die            lage,\nAufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Be-            4. durch Radon am Arbeitsplatz,\nhörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestim-\nmenden Stelle zu hinterlegen. § 168 Absatz 2 bleibt un-     5. im Zusammenhang mit Maßnahmen bei radioaktiven\nberührt. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die          Altlasten und\nErmittlungsergebnisse bei einem Wechsel des Beschäf-        6. bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen.\ntigungsverhältnisses dem neuen Arbeitgeber auf Ver-\nlangen mitzuteilen, wenn weiterhin eine Beschäftigung          (2) Eine Messstelle darf nur bestimmt werden, wenn\nmit beruflicher Exposition ausgeübt wird. Satz 3 gilt       1. sie über ausreichend Personal zur Ausführung ihrer\nentsprechend für fliegendes Personal, das in einem              Aufgaben verfügt und ihr Personal, insbesondere die\nLuftfahrzeug eines anderen Strahlenschutzverantwort-            Leitung der Messstelle und die weiteren leitenden\nlichen tätig wird. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten          Fachkräfte, die erforderliche Qualifikation, Eignung\nhaben die Aufzeichnungen, die infolge einer Beendi-             und Erfahrung besitzt,\ngung der Beschäftigung nicht mehr benötigt werden,\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle zu über-            2. sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlung\ngeben.                                                          der Exposition verfügt,\n(4) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind ver-        3. sie über die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforder-\npflichtet, der zuständigen Behörde Folgendes unver-             liche räumliche und technische Ausstattung, insbe-\nzüglich zu melden:                                              sondere die erforderlichen Messgeräte, verfügt,\n1. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis          4. sie ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem\nund                                                         betreibt und\n2. die Körperdosen bei besonders zugelassenen Expo-         5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nsitionen nach der Rechtsverordnung nach § 79 Ab-            ken gegen die Zuverlässigkeit des Leiters der Mess-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1.                                     stelle oder der weiteren leitenden Fachkräfte erge-\nben, und die Messstelle über die erforderliche Unab-\nDabei sind die Personendaten der betroffenen Perso-\nhängigkeit verfügt.\nnen und die ermittelte Körperdosis sowie die Gründe\nfür eine Überschreitung der Grenzwerte der Körperdo-           (3) Die Messstelle hat die Ergebnisse der Ermittlung\nsis anzugeben. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten          der beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie der\nsind verpflichtet, den betroffenen Personen unverzüg-       jeweiligen Person nach § 168 Absatz 1, die die Mes-\nlich die Körperdosis mitzuteilen.                           sung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Mess-\nstelle hat die Aufzeichnungen nach der Ermittlung fünf\n§ 168                              Jahre lang aufzubewahren. Sie hat der zuständigen Be-\nhörde auf Verlangen oder wenn sie es auf Grund der\nÜbermittlung der\nErgebnisse ihrer Ermittlungen für erforderlich hält, diese\nErgebnisse der Ermittlung der Körperdosis\nErgebnisse einschließlich der Daten nach § 168 Absatz 1\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich-    mitzuteilen.\ntete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle\nfestzulegen,\nnach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Ex-\nposition bedienen, dieser Messstelle die Daten nach         1. wie die Anforderungen nach Absatz 2 unter Berück-\n§ 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen               sichtigung der verschiedenen Expositionen nach\nzur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermit-        Absatz 1 näher auszugestalten sind,","2032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n2. welche Aufgaben die behördlich bestimmten Mess-          sönliche Kennnummer ist mittels nicht rückführbarer\nstellen im Zusammenhang mit der Ermittlung der          Verschlüsselung aus der Versicherungsnummer nach\nExposition wahrnehmen,                                  § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abzu-\n3. dass die behördlich bestimmten Messstellen der           leiten, die der jeweiligen Person zugeordnet ist. Die Ver-\nQualitätssicherung unterliegen, welche Stellen diese    sicherungsnummer ist nach Ableitung der Kennnummer\nausführen und wie diese ausgeführt wird,                zu löschen. Ist einer Person bereits eine andere Identi-\nfikationsnummer zugeordnet, die eine zuständige Stelle\n4. welche Informationen zusätzlich zu den Informatio-       außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-\nnen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum             geben hat, und ist diese Identifikationsnummer für die\nZweck der Ermittlung der Exposition sowie der           Verwendung im Strahlenschutzregister geeignet, so\nÜberwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils über-       kann das Bundesamt für Strahlenschutz diese Identi-\nwachten Person und der Beachtung der Strahlen-          fikationsnummer als persönliche Kennnummer verwen-\nschutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungs-         den. Für eine Person, der weder eine Versicherungs-\nmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind,                nummer noch eine Identifikationsnummer zugeordnet\n5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,          ist, vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz auf der\nMitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellen       Basis der Personendaten eine persönliche Kennnum-\nim Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Auf-          mer.\ngaben haben und                                             (4) Die Daten nach Absatz 2 werden dem Strahlen-\n6. dass und unter welchen Umständen die Bestim-             schutzregister übermittelt durch\nmung einer Messstelle befristet werden kann und         1. die Messstellen nach § 169,\nunter welchen Voraussetzungen die Bestimmung\nzurückgenommen werden kann.                             2. das Luftfahrt-Bundesamt,\n3. die zuständigen Behörden oder\n§ 170\n4. den Strahlenschutzverantwortlichen, den Verpflich-\nStrahlenschutzregister;                          teten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1,\nVerordnungsermächtigung                           den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder\n(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf               § 153 Absatz 1.\nGrund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz          Die Personen nach Nummer 4 übermitteln dem Strah-\ngestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden          lenschutzregister zur Erzeugung der persönlichen\nzum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten              Kennnummer die Versicherungsnummer oder Identifi-\nund der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze, zur         kationsnummer nach Absatz 3 zusätzlich zu den für\nPrüfung des Bestehens eines Anspruchs gegen einen           die Zuordnung erforderlichen Daten nach Absatz 2.\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie zum\n(5) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-\nZweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich\nden erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-\ndes Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt für\ngaben des Empfängers erforderlich ist,\nStrahlenschutz eingerichteten Register (Strahlen-\nschutzregister) erfasst.                                    1. einer zuständigen Behörde,\n(2) In das Strahlenschutzregister werden die folgen-     2. einer Messstelle nach § 169,\nden Daten eingetragen:                                      3. auf Antrag einem Strahlenschutzverantwortlichen,\n1. die persönliche Kennnummer nach Absatz 3,                     Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Ab-\nsatz 1 Satz 1, Verantwortlichen nach § 153 Absatz 1\n2. die jeweiligen Personendaten,\nüber Daten, die bei ihm beschäftigte Personen be-\n3. Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält-                treffen,\nnisse,\n4. auf Antrag einem Verantwortlichen nach § 115 Ab-\n4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs,                satz 2 über Daten für Personen, für die er verant-\n5. Name und Anschrift des Strahlenschutzverantwort-              wortlich ist,\nlichen, des Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 und      5. auf Antrag einem Träger der gesetzlichen Unfallver-\n§ 145 Absatz 1 Satz 1 sowie des Verantwortlichen             sicherung über Daten, die bei ihm versicherte Perso-\nnach § 115 Absatz 2 und § 153 Absatz 1,                      nen betreffen.\n6. Angaben über einen nach einer auf dieses Gesetz          Die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem\ngestützten Rechtsverordnung registrierten Strahlen-     Strahlenschutzregister an einen Strahlenschutzverant-\npass,                                                   wortlichen, Verpflichteten oder Verantwortlichen, an de-\n7. Angaben über die zuständige Behörde und                  ren Strahlenschutzbeauftragten sowie an ermächtigte\n8. die nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Ge-         Ärzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a\nsetz gestützten Rechtsverordnung ermittelte Körper-     weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Auf-\ndosis infolge einer beruflichen Exposition, die Ex-     gaben erforderlich ist.\npositionsbedingungen sowie die Feststellungen der           (6) Die betroffenen Personen sind über die Speiche-\nzuständigen Behörde hinsichtlich dieser Körperdosis     rung der sie betreffenden Daten zu informieren. Aus-\nund der Expositionsbedingungen.                         künfte aus dem Strahlenschutzregister über diese\n(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Eintragungen           Daten werden ihnen auf Antrag erteilt.\nnach Absatz 2 vergibt das Bundesamt für Strahlen-               (7) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per-\nschutz für jede Person, für die Eintragungen vorgenom-      sonenbezogenen Daten dürfen unter den Vorausset-\nmen werden, eine persönliche Kennnummer. Die per-           zungen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2033\ndes Bundesdatenschutzgesetzes für Zwecke der                    kunftsanspruchs oder zur Qualitätssicherung in er-\nwissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecke)                 forderlichem Umfang an die Stellen und Personen\nverwendet werden. Die Übermittlung der Daten zu For-            nach Absatz 5 Auskünfte aus dem Strahlenschutz-\nschungszwecken an Dritte ist nur unter den Vorausset-           register erteilt und weitergegeben und dabei perso-\nzungen der Absätze 8 und 9 zulässig. Forschungser-              nenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.\ngebnisse dürfen nur anonymisiert veröffentlicht werden.\nAuch nach dem Tod der betroffenen Personen sind die                                    § 171\nBestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und\nVerordnungsermächtigung\nder Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-\nfür Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass\nlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-          legen,\nverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) einzuhalten.    1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis-\n(8) Für Forschungszwecke im Bereich des Strahlen-            grenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz-\nschutzes dürfen personenbezogene Daten aus dem                  grundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche\nStrahlenschutzregister mit Einwilligung der betroffenen         Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum\nPersonen an Dritte übermittelt werden. Ohne diese Ein-          Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung\nwilligung dürfen die Daten übermittelt werden, wenn             eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass\nschutzwürdige Belange der betroffenen Personen der              hat, wie er zu registrieren ist und wer Einträge vor-\nÜbermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der             nehmen und die Inhalte verwenden darf,\nDaten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche        2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die\nInteresse an der Forschungsarbeit das Geheimhal-                außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ntungsinteresse der betroffenen Personen erheblich               ausgestellt wurden, anerkannt werden.\nüberwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Da-\nten für Forschungszwecke ist ausgeschlossen, wenn                                      § 172\nder Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Auf-\nwand durch die Verwendung anonymisierter Daten er-                                Bestimmung von\nfüllt werden kann. Weitergehende datenschutzrecht-              Sachverständigen; Verordnungsermächtigung\nliche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung           (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverstän-\npersonenbezogener Daten für die wissenschaftliche           dige für die folgenden Sachverständigentätigkeiten:\nForschung bleiben unberührt.\n1. Prüfung von Röntgeneinrichtungen, einschließlich\n(9) Wird eine Auskunft über personenbezogene Da-             der Erteilung der Bescheinigung, und die Prüfung\nten zu Forschungszwecken beantragt, so ist eine                 von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß\nschriftliche Einwilligung der betroffenen Personen bei-         der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,\nzufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung der betrof-\nfenen Personen erfolgen, sind die für die Prüfung der       2. Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch\nVoraussetzungen nach Absatz 8 Satz 2 erforderlichen             natürlich vorkommende Radioaktivität,\nAngaben zu machen; zu Absatz 8 Satz 3 ist glaubhaft         3. Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nzu machen, dass der Zweck der Forschung bei Verwen-             Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von\ndung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf-           Geräten für die Gammaradiographie,\nwand erfüllt werden kann. Personenbezogene Daten            4. Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven\ndürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden,           Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtun-\nfür die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für         gen, die radioaktive Stoffe enthalten.\nandere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet\nsich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustim-         Der behördlich bestimmte Sachverständige bedarf für\nmung des Bundesamtes für Strahlenschutz.                    die Ausübung der Sachverständigentätigkeit weder\neiner Genehmigung noch muss er sie anzeigen.\n(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                (2) Der behördlich bestimmte Sachverständige muss\nzu bestimmen,                                               unabhängig sein von Personen, die an der Herstellung,\nam Vertrieb oder an der Instandhaltung von Anlagen zur\n1. auf welche Weise die persönliche Kennnummer nach         Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvor-\nAbsatz 3 erzeugt wird, wie sie beschaffen sein muss     richtungen, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern oder\nund unter welchen Voraussetzungen eine Identifika-      umschlossenen radioaktiven Stoffen beteiligt sind. Der\ntionsnummer, die außerhalb des Geltungsbereichs         behördlich bestimmte Sachverständige oder, bei juristi-\ndieses Gesetzes vergeben wurde, genutzt werden          schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenver-\nkann,                                                   einigungen, die Personen, die Aufgaben als behördlich\n2. welche technischen und organisatorischen Maßnah-         bestimmte Sachverständige wahrnehmen, müssen die\nmen für die Übermittlung von Angaben nach Ab-           erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.\nsatz 2 durch die Stellen nach Absatz 4 zum Strahlen-    Der behördlich bestimmte Sachverständige darf keinen\nschutzregister zu treffen sind,                         fachlichen Weisungen im Hinblick auf die Sachverstän-\n3. unter welchen Voraussetzungen und in welchem             digentätigkeit unterliegen.\nVerfahren zum Zweck der Überwachung von Dosis-             (3) Für die Sachverständigentätigkeit eines behörd-\ngrenzwerten, der Beachtung der Strahlenschutz-          lich bestimmten Sachverständigen gelten die Pflichten\ngrundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Aus-        des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 72 Absatz 1","2034              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nentsprechend. Handelt es sich bei dem behördlich                                       § 174\nbestimmten Sachverständigen um eine juristische Per-\nson oder eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft,                     Verordnungsermächtigung für\nso gilt für diese Person auch § 70 entsprechend. Übt          behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall\nder behördlich bestimmte Sachverständige die Sach-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverständigentätigkeit in einem Beschäftigungsverhält-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-\nnis aus, so gelten die §§ 70 und 72 Absatz 1 abwei-\ngen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben\nchend von den Sätzen 1 und 2 entsprechend für die-\nder zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr ge-\njenige Person, zu der das Beschäftigungsverhältnis\nbracht oder entsorgt werden darf.\nbesteht.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                      § 175\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. die Anforderungen an die Ausbildung, die beruf-                           Dosis- und Messgrößen;\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere                         Verordnungsermächtigung\nhinsichtlich Berufserfahrung und Eignung, der be-           (1) Für die Ermittlung der Organ-Äquivalentdosis ist,\nhördlich bestimmten Sachverständigen oder, bei           soweit nicht anders bestimmt, die äußere und innere\njuristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-      Exposition zu berücksichtigen; für die innere Exposition\nsonenvereinigungen, der Personen, die Aufgaben als       ist auch die außerhalb des Bezugszeitraums auftre-\nbehördlich bestimmte Sachverständige wahrneh-            tende Exposition infolge der während des Bezugszeit-\nmen, festzulegen,                                        raums aufgenommenen Radionuklide nach Maßgabe\n2. festzulegen, welche Anforderungen an die Zuverläs-        der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 3 zu be-\nsigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der         rücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die effektive\nSachverständigen und, bei juristischen Personen          Dosis.\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nder Personen, die Aufgaben als behördlich be-\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch\nstimmte Sachverständige wahrnehmen, bestehen,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n3. festzulegen, wie die Einweisung in die Sachverstän-\ndigentätigkeit erfolgt, welchen Umfang die Prüftätig-    1. nähere Anforderungen an die Bestimmung der\nkeit umfasst, wie die Prüfmaßstäbe festgelegt wer-           Organ-Äquivalentdosis und ihre Berechnung festzu-\nden und welche sonstigen Voraussetzungen und                 legen, insbesondere die für verschiedene Strah-\nPflichten, einschließlich der Qualitätssicherung, in         lungsarten und Strahlungsenergien zu nutzenden\nBezug auf die Prüfungen und die Zusammenarbeit               Wichtungsfaktoren sowie Einzelheiten der Mittelung\nmit den zuständigen Behörden für behördlich be-              über das Gewebe oder Organ,\nstimmte Sachverständige gelten, und\n2. nähere Anforderungen an die Bestimmung der effek-\n4. festzulegen, welche Voraussetzungen bei der be-               tiven Dosis sowie ihre Berechnung festzulegen, ins-\nhördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zu              besondere die zu berücksichtigenden Gewebe oder\nprüfen sind, dass und unter welchen Umständen die            Organe sowie die zu nutzenden Wichtungsfaktoren,\nBestimmung eines Sachverständigen befristet wer-             und Festlegungen zur Bestimmung der effektiven\nden kann und unter welchen Voraussetzungen die               Dosis des ungeborenen Kindes zu treffen,\nBestimmung zurückgenommen werden kann.\n3. zu bestimmen, auf welche Weise und für welchen\nZeitraum bei der inneren Exposition die Dosis durch\n§ 173\naufgenommene Radionuklide zu berücksichtigen ist,\nVerordnungsermächtigungen\nfür Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung            4. festzulegen, welche Messgrößen im Hinblick auf die\nErmittlung der äußeren Exposition zu benutzen sind\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-            und wie diese Ermittlung zu erfolgen hat,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-\nlegen, dass, auf welche Weise und durch wen den zu-          5. die Daten festzulegen, die bei der Ermittlung der\nständigen Behörden Folgendes zu melden ist:                      Körperdosis aus Größen des Strahlungsfeldes oder\nder Aktivität zugrunde zu legen sind, und\n1. der Fund, das Abhandenkommen und das Wieder-\nauffinden von Stoffen, sofern zu befürchten ist, dass    6. zu bestimmen, welche Einheiten für die Größen im\nderen Aktivität oder spezifische Aktivität die nach ei-      Strahlenschutz zu verwenden sind.\nner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10\nfestgelegten Werte überschreitet,\n§ 176\n2. das Vorhandensein von Wasser in einer Wasserver-\nsorgungsanlage oder in einer Abwasseranlage, das                             Haftung für durch\nRadionuklide enthält, deren Aktivitätskonzentration            ionisierende Strahlung verursachte Schäden\ndie in der Rechtsverordnung festgelegten Werte\nIm Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf\noder Grenzen überschreitet,\ndieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet\n3. die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herren-        sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung ver-\nlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sons-        ursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atom-\ntige Weise metallurgisch verwendet worden ist.           gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            2035\n§ 177                              wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVorsorge für die Erfüllung                   mung des Bundesrates Anforderungen an die Ausge-\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen              staltung des Aufsichtsprogramms festzulegen. In der\nRechtsverordnung können insbesondere festgelegt\nIm Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf          werden:\ndieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet\nsich die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha-       1. Kriterien zur Bestimmung des Ausmaßes und der Art\ndensersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 des              des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos,\nAtomgesetzes und nach der Atomrechtlichen De-\n2. Zeitabstände zwischen Vor-Ort-Prüfungen durch die\nckungsvorsorge-Verordnung. § 35 bleibt unberührt. Ab-\nzuständige Behörde bei einem Strahlenschutzver-\nweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes\nantwortlichen.\nkann die zuständige Behörde bei Tätigkeiten nach\n§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und § 31 Absatz 1              (2) Die zuständige Behörde zeichnet die Ergebnisse\nauf eine erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge            jeder Vor-Ort-Prüfung auf und übermittelt sie dem\nverzichten, wenn die Überprüfung der Deckungsvor-            Strahlenschutzverantwortlichen. In den Fällen des\nsorge ergeben hat, dass die Deckungssumme noch               Teils 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 sind die\nausreichend bemessen ist.                                    Ergebnisse nach Satz 1 dem Verpflichteten zu übermit-\nteln. Beziehen sich die Ergebnisse auf eine externe\nTeil 6                             Arbeitskraft, so hat der Strahlenschutzverantwortliche\nnach Satz 1 oder der Verpflichtete nach Satz 2 diese\nStrahlenschutzrechtliche                      Ergebnisse, mit Ausnahme von Betriebs- und Ge-\nAufsicht, Verwaltungsverfahren                     schäftsgeheimnissen, auch demjenigen mitzuteilen, zu\ndem das Beschäftigungsverhältnis der externen Ar-\n§ 178                              beitskraft besteht.\nStrahlenschutzrechtliche Aufsicht                     (3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit\nDie Durchführung dieses Gesetzes und der auf die-         eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die\nses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt          wichtigsten bei der Durchführung des Programms ge-\nder Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt       wonnenen Erkenntnisse zugänglich. Die Informationen\nnicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Aus-     nach Satz 1 dürfen keine Betriebs- und Geschäfts-\nnahme des § 95 und der Eilverordnungen nach § 96,            geheimnisse enthalten. Die Gesetze des Bundes und\nsoweit sie Regelungen über die Bewirtschaftung von           der Länder über Umweltinformationen bleiben unbe-\nAbfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die           rührt.\nBenutzung von Anlagen nach § 95 regeln.\n§ 181\n§ 179\nUmweltverträglichkeitsprüfung\nAnwendung des Atomgesetzes\n(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der             (1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltver-\nauf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind         träglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchfüh-\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu-          rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben,\nwenden:                                                      die einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen\n(UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-\n1. für Genehmigungen und Bauartzulassungen § 17              keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Er-\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 6 des Atom-       teilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Geneh-\ngesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Aufla-         migung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach\ngen, Befristung, Rücknahme, Widerruf und die Be-         den Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 des\nzeichnung als Inhaber einer Kernanlage,                  Atomgesetzes und nach den Vorschriften der Atom-\n2. § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und     rechtlichen Verfahrensverordnung über den Gegen-\nAbsatz 3 bis 5 des Atomgesetzes über die staatliche      stand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antrags-\nAufsicht und                                             unterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und\ndie Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung\n3. § 20 des Atomgesetzes über Sachverständige.\nvon Einwendungen, die Beteiligung von Behörden,\n(2) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset-        den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die\nzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird einge-       Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der\nschränkt, soweit es den Befugnissen nach Absatz 1            Entscheidung durchzuführen. Nach Ablauf der Ein-\nNummer 2 und 3 entgegensteht.                                wendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die\nrechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendun-\n§ 180                              gen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwen-\nAufsichtsprogramm;                         dungen erhoben haben, erörtern. § 2 Absatz 1 Satz 4\nVerordnungsermächtigung                       und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung bleiben unberührt.\n(1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf-\nsicht bei geplanten Expositionssituationen richtet die          (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen\nzuständige Behörde ein Programm für aufsichtliche            Klage, die einen nach Durchführung einer Umweltver-\nPrüfungen ein, das dem möglichen Ausmaß und der              träglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zum\nArt der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rech-        Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in\nnung trägt (Aufsichtsprogramm). Die Bundesregierung          einem Vorverfahren.","2036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n§ 182                             6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-\ngen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundes-\nSchriftform, elektronische Kommunikation\namtes, soweit es nach § 189 zuständig ist.\n(1) Genehmigungen und Bauartzulassungen nach\n(2) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81\ndiesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz\nund 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 können auch Rege-\ngestützten Rechtsverordnung sind schriftlich zu er-\nlungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der\nteilen.\ndanach zuständigen Behörden getroffen werden.\n(2) Wird für einen Verwaltungsakt, für den in diesem\n(3) Kosten werden erhoben in den Fällen\nGesetz oder in einer auf diesem Gesetz gestützten\nRechtsverordnung die Schriftform angeordnet ist, die        1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshand-\nelektronische Form verwendet, so ist er mit einer dauer-        lung nach Absatz 1 oder 2, sofern der Betroffene\nhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signa-         dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Ab-\ntur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensge-             satz 1 oder 2 Kosten erhoben werden,\nsetzes zu versehen.\n2. der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\n(3) Anzeige- und Anmeldungspflichten sowie Melde-            Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 aus anderen\nund Mitteilungspflichten nach diesem Gesetz oder                Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde,\nnach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-\n3. der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer\nnung können in elektronischer Form erfüllt werden,\nAmtshandlung oder einer Anzeige nach Absatz 1\nwenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet\noder 2 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,\nund das Verfahren und die für die Datenübertragung\njedoch vor deren Beendigung,\nnotwendigen Anforderungen bestimmt. Dabei müssen\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechende              4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und                oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen\nDatensicherheit getroffen werden, die insbesondere              a) eine Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 oder\ndie Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-\nwährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher             b) eine nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.                   Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum\nIst ein übermitteltes elektronisches Dokument für den              Strahlenschutzgesetz festgesetzte Kostenent-\nEmpfänger nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt er dies            scheidung.\ndem Absender unter Angabe der für den Empfang gel-          Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Num-\ntenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich           mer 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine\nmit.                                                        Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen\n(4) Wenn die Antragstellung, die Anzeige, die An-        des Satzes 1 Nummer 3 bis zur Höhe von drei Vierteln\nmeldung, die Meldung oder die Mitteilung elektronisch       der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und\nerfolgt, sind der zuständigen Behörde auf Verlangen         in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b bis\nPapierausfertigungen der elektronisch übermittelten         zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrags festge-\nUnterlagen zu übermitteln.                                  setzt werden.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Nä-\n§ 183                             here durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nKosten; Verordnungsermächtigung                   Bundesrates nach den Grundsätzen des Verwaltungs-\nkostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-\n(1) Gebühren und Auslagen (Kosten) werden er-            den Fassung zu regeln. Dabei sind die gebührenpflich-\nhoben                                                       tigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Ge-\n1. für Festsetzungen nach § 177 in Verbindung mit § 13      bühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach\nAbsatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes,                       dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Ge-\nbührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den\n2. für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 1          Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen\nin Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2        verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;\nbis 5 des Atomgesetzes und für Entscheidungen           bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben\nnach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit          die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sons-\n§ 19 Absatz 3 des Atomgesetzes,                         tige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen\n3. für die in der Kostenverordnung zum Atomgesetz           berücksichtigt werden. In der Verordnung können die\nund zum Strahlenschutzgesetz näher bestimmten           Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz\nsonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Absatz 1        und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für\nNummer 2 in Verbindung mit § 19 des Atomge-             die Amtshandlungen bestimmter Behörden abwei-\nsetzes,                                                 chend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der\nbis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt\n4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-\nwerden. Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann\ngen und Untersuchungen des Bundesamtes für\nabweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes\nStrahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Num-\nin der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung\nmer 1 bis 9 zuständig ist,\nverlängert werden. Es kann bestimmt werden, dass\n5. für Entscheidungen des Bundesamtes für kerntech-         die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten\nnische Entsorgungssicherheit über Anträge nach          anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist,\n§ 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zu-        soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits\nständig ist,                                            festgesetzt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            2037\n(5) Für die Erhebung von Kosten nach diesem                  6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderun-\nGesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechts-               gen zum Schutz vor Expositionen von Personen\nverordnungen sind § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes                   durch kosmische Strahlung beim Betrieb von\nund die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum                    Raumfahrzeugen nach diesem Gesetz oder nach\nStrahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4 und 5               einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ndes Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.                      Rechtsverordnung,\n7. die Einrichtung und Führung eines Registers über\nTeil 7                                 Ethikkommissionen, die Forschungsvorhaben zur\nVerwaltungsbehörden                               Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender\nStrahlung am Menschen zum Zweck der medizini-\n§ 184                                  schen Forschung bewerten, die Registrierung der\nEthikkommissionen und den Widerruf der Registrie-\nZuständigkeit der Landesbehörden\nrung,\n(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit\n8. die Einrichtung und Führung des Registers über\nwerden ausgeführt:\nberufliche Expositionen,\n1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,\n9. die Einrichtung und die Führung des Registers über\n2. Teil 3 Kapitel 2,                                               hochradioaktive Strahlenquellen,\n3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorge-          10. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten\nsehenen entsprechenden Anwendung des § 107,                    und den Bericht zu der Rechtfertigung nach § 7,\n4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121        11. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten\nund Abschnitt 2,                                               mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vor-\n5. Teil 4 Kapitel 3,                                               richtungen und die Stellungnahme zu der Recht-\n6. Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149                   fertigung nach § 38.\nAbsatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen                (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer\nentsprechenden Anwendung des § 145,                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n7. die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermäch-          zu bestimmen, dass das Bundesamt für Strahlenschutz\ntigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genann-         zuständig ist\nten Vorschriften erlassen werden,                         1. für die retrospektive Bestimmung von Expositionen\nsoweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschrif-            von Einzelpersonen der Bevölkerung durch in der\nten dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehen-              Rechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 2 fest-\nden Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig               gelegte genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten,\nist.                                                          2. für die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung\n(2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192          von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung\nsowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben               der medizinischen Exposition von Personen und\nnach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden                      die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf\nRechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die                Grund einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2\nLänder ausgeführt.                                                Nummer 7 und 8,\n3. für das Verwalten und die Vergabe von Identifizie-\n§ 185                                 rungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen,\nZuständigkeit des Bundesamtes                    4. als zentrale Stelle für die Einrichtung und den Be-\nfür Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung                  trieb eines Systems zur Erfassung, Verarbeitung\n(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig             und Auswertung von Informationen über bedeut-\nfür                                                               same Vorkommnisse, insbesondere bei der Anwen-\n1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver               dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-\nStoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen             lung am Menschen nach der Rechtsverordnung\nzum Zweck der medizinischen Forschung sowie                 nach § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8,\ndie Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-             5. für die Anerkennung von Stellen zur Messung der\ngung,                                                       Radon-222-Aktivitätskonzentration und\n2. die Prüfung der Anzeige der Anwendung radioakti-         6. für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-\nver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men-             sicherung von Messstellen für die innere Exposition\nschen zum Zweck der medizinischen Forschung                 und die Exposition durch Radon.\nsowie die Untersagung der Anwendung,\n3. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Raum-                                     § 186\nfahrzeugen sowie die Untersagung des Betriebs,                      Zuständigkeit des Bundesamtes\n4. die Bauartzulassung von Vorrichtungen, die radio-               für kerntechnische Entsorgungssicherheit\naktive Stoffe enthalten, und Anlagen zur Erzeugung         (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nionisierender Strahlung nach § 45 Absatz 1 Num-         sicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beför-\nmer 1,                                                  derung von Großquellen sowie deren Rücknahme und\n5. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-            Widerruf. Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren\nsicherung bei der Ermittlung der Körperdosis des        Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Akti-\nfliegenden Personals,                                   vitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.","2038              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-         1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen, die\nsicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zu-              radioaktive Stoffe, Rückstände oder die in Satz 1\nständigkeiten wahr als                                           genannten Konsumgüter oder Produkte enthalten,\nsowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-\n1. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen\nmittel und Verpackungsmittel zur Überwachung\na) der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1              anhalten,\ndes Standortauswahlgesetzes,\n2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte beste-\nb) der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1             henden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\ndes Standortauswahlgesetzes,                              Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den auf\nGrund von § 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 ergehen-\nc) der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung\nden Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrneh-\nvon Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3\nmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behör-\nSatz 1 des Atomgesetzes und\nden mitteilen und\n2. für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichts-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sen-\nbehörde.\ndungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr\ndes Verfügungsberechtigten den zuständigen Be-\n§ 187                                 hörden vorgeführt werden.\nZuständigkeit der                        Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt                Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist         eingeschränkt.\nzuständig für                                                   (3) Absatz 2 gilt vorbehaltlich anderweitiger Bestim-\n1. die Bauartzulassung von Störstrahlern nach § 45 Ab-       mungen in nationalen oder europäischen Rechtsvor-\nsatz 1 Nummer 1 und die Bauartzulassung nach § 45        schriften entsprechend für die grenzüberschreitende\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 6,                                 Verbringung von Stoffen, bei denen zu besorgen ist,\ndass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach\n2. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-             einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10\nsicherung von Messstellen für die externe Exposition     festgelegten Werte überschreitet.\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 169\n(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nAbsatz 4 und\nfuhrkontrolle auf Grund des Absatzes 1 entscheidet,\n3. die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards für       ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bun-\nVergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechts-             desministerium für Wirtschaft und Energie und dessen\nverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7.                    auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden Weisungs-\n(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physika-        befugnissen an die fachlichen Weisungen des Bundes-\nlisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach         ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-\ndiesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Um-          torsicherheit gebunden.\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Soweit\ndadurch technisch-wissenschaftliche Belange der                                        § 189\nBundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder                                  Zuständigkeit\nsonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein                         des Luftfahrt-Bundesamtes\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für\nschaft und Energie herzustellen.\n1. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Luftfahr-\nzeugen sowie die Untersagung des Betriebs,\n§ 188\n2. die Anerkennung von Rechenprogrammen zur Er-\nZuständigkeiten                             mittlung der Körperdosis des fliegenden Personals,\nfür grenzüberschreitende\nVerbringungen und deren Überwachung                  3. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen\nzum Schutz vor Expositionen von Personen durch\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-              kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeu-\ntrolle ist zuständig für die Erteilung einer Genehmigung         gen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-\nfür die grenzüberschreitende Verbringung von Konsum-             ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,\ngütern sowie für ihre Rücknahme und den Widerruf.\n4. die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlen-\nDas Gleiche gilt, soweit die Rechtsverordnungen nach\nschutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Be-\n§ 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 das Erfordernis von\ntrieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und\nGenehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfung\nvon Anzeigen oder Anmeldungen für grenzüberschrei-           5. die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb\ntende Verbringungen vorsehen.                                    der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im\nZusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen\n(2) Die Überwachung von grenzüberschreitenden                 dienen.\nVerbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern\noder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                                      § 190\nbis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die ak-\ntiviert worden sind, sowie von Rückständen obliegt                                 Zuständigkeit\ndem Bundesministerium der Finanzen oder den von                           des Eisenbahn-Bundesamtes\nihm bestimmten Zolldienststellen. Die Zolldienststellen         § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes über\nkönnen                                                       die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2039\nsprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigung              (2) Die Empfänger dürfen die übermittelten Informa-\nder Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe. Die Zu-      tionen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nständigkeit für die Genehmigung der Beförderung von         nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt\nGroßquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1.              worden sind.\n§ 191                                                         Teil 8\nGeschäftsbereich des                                       Schlussbestimmungen\nBundesministeriums der Verteidigung\n(1) Abweichend von § 189 sind bei dem Betrieb von                               Kapitel 1\nLuftfahrzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses                    Bußgeldvorschriften\nBundesministerium oder die von ihm bezeichneten\nDienststellen für die Aufgaben nach § 189 Num-                                         § 194\nmer 1 und 3 zuständig.                                                        Bußgeldvorschriften\n(2) Für den Geschäftsbereich des Bundesministe-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nriums der Verteidigung werden die in § 184 bezeichne-       fahrlässig\nten Zuständigkeiten von diesem Bundesministerium\noder den von ihm bezeichneten Dienststellen wahrge-           1. einer Rechtsverordnung nach\nnommen. Im Falle des § 184 Absatz 2 erfolgt dies im              a) § 6 Absatz 3, § 24 Satz 1 Nummer 3, 4, 7 Buch-\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                      stabe a oder Nummer 8 oder Satz 2, § 37 Ab-\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Sätze 1                 satz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 bis 5 oder 6 oder\nund 2 gelten auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf             Satz 3, § 49 Nummer 4 oder 5, § 61 Absatz 2\nGrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik              Satz 2, § 62 Absatz 6 Nummer 3, § 63 Absatz 3,\nDeutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefol-                 § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 72 Ab-\ngen.                                                                satz 2 Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 1, 2 Num-\nmer 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 15 oder 16 oder\n§ 192                                      Satz 3, § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3\nZuständigkeiten                                 oder 4, 6, 8 oder 12 oder Satz 3, § 81 Satz 1, 2\nvon Verwaltungsbehörden                               Nummer 5, 7, 8, 9 oder 10 oder Satz 4, § 82 Ab-\ndes Bundes bei Aufgaben des                             satz 1 Nummer 1 oder 3, § 84 Absatz 2, § 86\nNotfallschutzes und der Überwachung der                       Satz 1, 2 Nummer 2, 4, 5, 6, 9 bis 14 oder 15\nUmweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung                     oder 19 oder Satz 5, den §§ 87, 89 Satz 1 Num-\nmer 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder 11 oder Satz 2, § 90\n(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2,\nfür die Beschaffung und das Zurverfügungstellen von\n§ 95 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 123 Ab-\nSchutzwirkstoffen nach § 104, soweit keine andere Zu-\nsatz 2, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 169 Ab-\nständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-\nsatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, § 174,\nzes festgelegt ist.\nb) § 24 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 oder 9, § 37 Ab-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 oder 8, § 38 Ab-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsatz 2 Nummer 1, § 68 Absatz 1 Satz 2, den\nzu bestimmen, welche Bundesbehörden, bundesunmit-\n§§ 73, 74 Absatz 3 oder 4 Nummer 1, 2, 4, 5\ntelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen\noder 6, § 76 Absatz 1 Satz 2 Num-\nRechts oder sonstigen Stellen die in den §§ 104,\nmer 3, 4, 5, 9, 12 oder 17, § 79 Absatz 1\n105, 106 Absatz 2 Nummer 5, den §§ 113 bis 116,\nSatz 2 Nummer 5, 7, 10, 11 oder 12,\n120 Absatz 1 und 2 Satz 2 und in § 161 Absatz 1 ge-\n§ 81 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, § 82 Absatz 1\nnannten Aufgaben des Bundes wahrnehmen.\nNummer 2 oder 4, § 85 Absatz 4, § 86 Satz 2\nNummer 1, 3, 7, 8, 16, 17 oder 18 oder Satz 3\n§ 193\noder 4, § 88 Absatz 6, § 89 Satz 1 Num-\nInformationsübermittlung                             mer 1, 6, 10 oder 12, § 90 Absatz 1 Satz 2 Num-\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,               mer 3 oder 4, den §§ 91, 124 Satz 3, den\nBau und Reaktorsicherheit kann folgende Informatio-                 §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2,\nnen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen                 § 139 Absatz 4, § 169 Absatz 4 Nummer 4, 5\nder nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden                    oder 6, § 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3, den\nenthalten sind, an die für den Außenwirtschaftsverkehr              §§ 171, 172 Absatz 4, § 173 oder § 175 Ab-\nzuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung                   satz 2,\nihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwa-                c) § 24 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder\nchung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln:                     § 30 Satz 1 oder 2\n1. Inhaber der Genehmigung,                                      oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n2. Rechtsgrundlagen der Genehmigung,                             solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\n3. den wesentlichen Inhalt der Genehmigung.\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nReichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus,\nkönnen weitere Informationen aus der strahlenschutz-          2. ohne Genehmigung nach\nrechtlichen Genehmigung übermittelt werden.                      a) § 10 eine dort genannte Anlage errichtet,","2040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nb) § 12 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz eine             8. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung\ndort genannte Anlage betreibt,                            mit Absatz 2, eine dort genannte Ware verbringt\nc) § 12 Absatz 1 Nummer 2 ionisierende Strahlung              oder in Verkehr bringt,\naus einer dort genannten Bestrahlungsvorrich-          9. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Satz 2 Num-\ntung verwendet,                                           mer 4 zuwiderhandelt,\nd) § 12 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz mit            10. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nsonstigen radioaktiven Stoffen umgeht,                    mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Ab-\nsatz 1 Satz 1, § 130 Absatz 1 Satz 1, auch in\ne) § 12 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz eine                Verbindung mit Satz 2, oder § 145 Absatz 1 Satz 1,\nRöntgeneinrichtung betreibt,                              auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in\nf) § 12 Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz einen               Verbindung mit § 148 Satz 1, eine Abschätzung\nStörstrahler betreibt,                                    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,\ng) § 12 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 1 Num-        11. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 eine Abschätzung\nmer 1, 4 oder 5, eine genehmigungsbedürftige              nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nTätigkeit ändert,                                    12. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nh) § 25 Absatz 1 Satz 1 in einer dort genannten               mit Satz 2, § 62 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nAnlage eine Person beschäftigt oder eine Auf-             dung mit Absatz 5 Satz 1, § 129 Absatz 1 Satz 1,\ngabe selbst wahrnimmt,                                    Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 145 Ab-\nsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148, oder\ni) § 27 Absatz 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe           § 159 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht\nauf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugäng-          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nlichen Verkehrswegen befördert,                           macht,\nj) § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit          13. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1\nSatz 2, radioaktive Stoffe oder ionisierende              ein Rückstandskonzept oder eine Rückstandsbilanz\nStrahlung am Menschen anwendet,                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nk) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit               rechtzeitig vorlegt,\nSatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,                  14. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nl) § 42 Absatz 1 ein dort genanntes Konsumgut                 mit Satz 2, Rückstände vermischt oder verdünnt,\nverbringt,                                           15. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 1 Rückstände nicht,\n3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1,          nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,\n§ 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1       16. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 2 Rückstände abgibt,\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 50 Absatz 1,    17. entgegen § 61 Absatz 7 Rückstände ins Inland ver-\nauch in Verbindung mit Absatz 2, § 52 Absatz 1,               bringt,\nauch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 56 Ab-\nsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 59 Ab-        18. entgegen § 62 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung\nsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder                 mit Absatz 5 Satz 1, überwachungsbedürftige\n§ 63 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-          Rückstände verwertet oder beseitigt,\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen    19. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1 eine Kontamination\nWeise oder nicht rechtzeitig erstattet,                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 3,             vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ent-\n§ 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3,        fernt,\nden §§ 34, 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3,            20. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 einen Strahlen-\n§ 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils auch             schutzbeauftragten nicht, nicht richtig, nicht in der\nin Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 5                vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-\nSatz 1, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 2 Satz 3, § 65 Ab-         stellt,\nsatz 1, § 127 Absatz 1 Satz 3, § 129 Absatz 2            21. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Ab-\nSatz 3, § 130 Absatz 2 Satz 3, § 134 Absatz 3,                satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils auch in Ver-\n§ 135 Absatz 3 Satz 1, § 139 Absatz 1 Satz 1, auch            bindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dass\nin Verbindung mit § 148 Satz 1, § 156 Absatz 3                eine dort genannte Exposition oder Kontamination\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 158 Absatz 2               vermieden oder so gering wie möglich gehalten\nzuwiderhandelt,                                               wird,\n5. entgegen den §§ 21, 54, 58, auch in Verbindung mit       22. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\n§ 59 Absatz 4, § 61 Absatz 4 Satz 2, § 64 Ab-                 stabe a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, je-\nsatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 4 Satz 1, § 71 Ab-                 weils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht\nsatz 2 Satz 1 oder § 167 Absatz 3 Satz 3, auch in             dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ein-\nVerbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht           gehalten wird,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n23. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in\nmacht,\nVerbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass die\n6. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 Kernmaterialien zur             erforderlichen Maßnahmen gegen ein Kritischwer-\nBeförderung oder Weiterbeförderung übernimmt,                 den von Kernbrennstoffen getroffen werden,\n7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung        24. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nmit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,                     dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            2041\n25. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnung               § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes oder\nnicht oder nicht richtig sichert,                             einer vollziehbaren Anordnung nach § 179 Absatz 2\n26. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a                   Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19\nerster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeich-               Absatz 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt.\nnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nnicht rechtzeitig vorlegt,                               Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-\n27. entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 eine Messung              mer 2 bis 4, 6 bis 9, 14 bis 23, 29, 32, 34 und 42 mit\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst,  einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\n28. entgegen § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2,\nEuro geahndet werden.\n§ 130 Absatz 1 Satz 3, § 134 Absatz 2 oder\n§ 145 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit               (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n§ 148 Satz 1, eine dort genannte Aufzeichnung            Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\nrechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens         und b, Nummer 2, 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt\nfünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht       für kerntechnische Entsorgungssicherheit für seinen\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,                  in § 186 bezeichneten Bereich,\n29. entgegen § 128 Absatz 1 eine Maßnahme nicht,             2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,               stabe c und Nummer 2 Buchstabe l das Bundesamt\n30. entgegen § 128 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung              für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,    3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4\n31. entgegen § 129 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz\na) das Bundesamt für Strahlenschutz im Zusam-\neine Auskunft nicht erteilt,\nmenhang mit dem Betrieb von Raumfahrzeugen,\n32. entgegen § 131 Absatz 1 Nummer 3 erster Halb-\nb) das Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit\nsatz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz,\ndem Betrieb von Luftfahrzeugen,\n§ 145 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in\nVerbindung mit dem zweiten Halbsatz, oder                    c) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\n§ 159 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in                sicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Be-\nVerbindung mit dem zweiten Halbsatz, nicht dafür                reich.\nsorgt, dass ein Dosisgrenzwert nicht überschritten\nwird,                                                                              § 195\n33. entgegen § 134 Absatz 1 die spezifische Aktivität                               Einziehung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vor-\n34. entgegen § 135 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2      sätzlich begangen worden, so können Gegenstände\nein Bauprodukt in Verkehr bringt,                        eingezogen werden,\n35. entgegen § 135 Absatz 2 eine Information nicht,          1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,                                             2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-\nden oder bestimmt gewesen sind.\n36. entgegen § 138 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n§ 148 Satz 1, oder § 167 Absatz 4 Satz 1 eine Mel-\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nKapitel 2\nnicht rechtzeitig macht,                                             Übergangsvorschriften\n37. entgegen § 140, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1,\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig                            § 196\noder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis                          Genehmigungsbedürftige\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                     Errichtung von Anlagen (§ 10)\nrechtzeitig vorlegt,\nEine Genehmigung für die Errichtung von Anlagen\n38. entgegen § 167 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,         zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-\nfertigt,                                                 gung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort.\n39. entgegen § 167 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                                 § 197\nrechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht\nGenehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)\nvollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,\n40. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1 dort genannte                (1) Eine Genehmigung für den Betrieb von Anlagen\nDaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                  31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-\ngung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 mit allen Neben-\n41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2       bestimmungen fort. Dies gilt für Genehmigungen im Zu-\neine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig      sammenhang mit der Anwendung am Menschen für\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder                      eine Behandlung mit ionisierender Strahlung, der ein\n42. einer vollziehbaren Auflage nach § 179 Absatz 1          individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn\nNummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit               bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Be-","2042              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nhörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen                 ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-\nnach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Num-                    satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buch-\nmer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind.                     stabe a und Nummer 4 erfüllt sind,\n(2) Eine Genehmigung für den Umgang mit sonsti-           2. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-\ngen radioaktiven Stoffen, die vor dem 31. Dezember               dung am Menschen für eine standardisierte Behand-\n2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach               lung mit ionisierender Strahlung sowie zur Unter-\n§ 12 Absatz 1 Nummer 3 mit allen Nebenbestimmun-                 suchung mit ionisierender Strahlung, die mit einer\ngen fort. Dies gilt für Genehmigungen                            erheblichen Exposition der untersuchten Person ver-\n1. für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquel-             bunden sein kann, wenn bis zum 31. Dezember 2022\nlen nur, wenn bis zum 31. Dezember 2020 nachge-              bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass\nwiesen ist, dass die Voraussetzung des § 13 Absatz 4         die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2\nerfüllt ist,                                                 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4\nerfüllt sind,\n2. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-\nschen für eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen       3. unbefristete Genehmigungen zur Teleradiologie,\nund ionisierender Strahlung, der jeweils ein individu-       wenn bis zum 31. Dezember 2022 bei der zustän-\neller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn bis zum          digen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraus-\n31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde                setzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweit\nnachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach              einschlägig, die in Nummer 2 genannten Vorausset-\n§ 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3                 zungen erfüllt sind.\nBuchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind,                      (2) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-\n3. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-                 einrichtungen zur Teleradiologie über den Nacht-,\nschen für eine standardisierte Behandlung mit radio-     Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus, die vor dem\naktiven Stoffen sowie zur Untersuchung mit radioak-      31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der Röntgenver-\ntiven Stoffen, die mit einer erheblichen Exposition      ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden\nder untersuchten Person verbunden sein kann, wenn        Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4 Satz 4 der\nbis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Be-        Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis zum\nhörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen         Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist mit\nnach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Num-            allen Nebenbestimmungen fort.\nmer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind.                (3) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-\nDie zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer            einrichtungen zur Untersuchung von Menschen im\nGenehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren            Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen, die\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einer      vor dem 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der\nSicherheitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen.           Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018\ngeltenden Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4a Satz 2\n(3) Hat sich eine Genehmigung nach den §§ 6, 7\nder Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis\noder § 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungs-\nzum Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist\nbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes, die oder der\nmit allen Nebenbestimmungen fort.\nvor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, auf\neinen genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio-                 (4) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh-\naktiven Stoffen erstreckt, so gilt diese Erstreckung als     migung für den Betrieb von Störstrahlern gilt als Ge-\nErstreckung auf einen genehmigungsbedürftigen Um-            nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 mit allen\ngang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes             Nebenbestimmungen fort.\nfort.\n§ 199\n(4) Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\ndie vor dem 31. Dezember 2018 genehmigungsfrei aus-                             Anzeigebedürftiger\ngeübt wurden und ab dem 31. Dezember 2018 einer                              Betrieb von Anlagen (§ 17)\nGenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen,               Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeu-\ndürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh-        gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-\nmigung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt wurde.             ber 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1\nfort.\n§ 198\nGenehmigungsbedürftiger Betrieb von                                             § 200\nRöntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)                           Anzeigebedürftiger Betrieb von\n(1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh-            Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)\nmigung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, mit            (1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrich-\nAusnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten               tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als\nRöntgeneinrichtungen, gilt als Genehmigung nach              Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Dies gilt für\n§ 12 Absatz 1 Nummer 4 mit allen Nebenbestimmun-             Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am\ngen fort. Dies gilt für                                      Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung,\n1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-              die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten\ndung am Menschen für eine Behandlung mit ionisie-        Person verbunden sein kann, wenn die jeweils ein-\nrender Strahlung, der ein individueller Bestrahlungs-    schlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3\nplan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember           Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Num-\n2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen            mer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017          2043\nber 2022 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen           Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018\nsind.                                                       geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-\n(2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch-        ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen\noder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrich-      zum Zweck der medizinischen Forschung gilt mit allen\ntung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als   Nebenbestimmungen als Genehmigung nach § 31 fort.\nAnzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort.                      (2) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24\nAbsatz 2 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum\n§ 201                              31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach\nAnzeigebedürftige Prüfung,                    § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 der\nErprobung, Wartung und Instandsetzung von              Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018\nRöntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)           geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-\nver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen\nEine Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und\nzum Zweck der medizinischen Forschung gilt als An-\nInstandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-\nzeige nach § 32 fort.\nstrahlern, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist,\ngilt als Anzeige nach § 22 Absatz 1 fort.                      (3) Vor dem 31. Dezember 2018 begonnene Geneh-\nmigungsverfahren nach § 23 Absatz 1 in Verbindung\n§ 202                              mit § 24 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in\nGenehmigungsbedürftige Beschäftigung                der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung\nin fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)            oder nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Ab-\nsatz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-\nEine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden        zember 2018 geltenden Fassung der Anwendung\nAnlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember        radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am\n2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach          Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung\n§ 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zum           werden nach Maßgabe der vor dem 31. Dezember 2018\nim Genehmigungsbescheid festgelegten Datum und              geltenden Vorschriften abgeschlossen. Für Genehmi-\nlängstens bis zum 31. Dezember 2023 fort.                   gungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.\n§ 203                                 (4) Registrierungen von Ethikkommissionen nach\nAnzeigebedürftige Beschäftigung im                § 92 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum\nZusammenhang mit dem Betrieb fremder                 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach\nRöntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)           § 28g der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-\nzember 2018 geltenden Fassung gelten als Registrie-\nEine Anzeige der Aufgabenwahrnehmung im Zusam-           rungen nach § 36 Absatz 1 dieses Gesetzes fort.\nmenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgenein-\nrichtung oder eines fremden Störstrahlers, die vor\n§ 206\ndem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige\nnach § 26 Absatz 1 fort.                                                   Genehmigungsbedürftiger\nZusatz radioaktiver Stoffe und\n§ 204                                   genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)\nGenehmigungsbedürftige                          (1) Eine Genehmigung für den Zusatz radioaktiver\nBeförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)             Stoffe und die Aktivierung, die vor dem 31. Dezember\n(1) Eine Genehmigung für die Beförderung, die vor        2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach\ndem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Ge-      § 40 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen fort.\nnehmigung nach § 27 Absatz 1 mit allen Nebenbestim-         Bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung ab dem\nmungen fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2           31. Dezember 2018 eines Rücknahmekonzeptes nach\ngeforderte Fachkunde bis zum 31. Dezember 2021 bei          § 41 Absatz 1 Nummer 3, das vor dem 31. Dezember\nder zuständigen Behörde nachgewiesen ist.                   2018 noch nicht erforderlich war, so gilt Satz 1 nur,\n(2) Hat sich eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1          wenn für Konsumgüter, die ab dem 31. Dezember 2019\ndes Atomgesetzes, die vor dem 31. Dezember 2018             hergestellt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Rück-\nerteilt worden ist, auf eine genehmigungsbedürftige         nahmekonzept erstellt wurde.\nBeförderung radioaktiver Stoffe erstreckt, so gilt diese       (2) Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von\nErstreckung als Erstreckung auf eine genehmigungs-          Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder auf\nbedürftige Beförderung nach § 27 Absatz 1 dieses            Grund des § 117 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutz-\nGesetzes fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2         verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten-\ndieses Gesetzes geforderte Fachkunde bis zum 31. De-        den Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden,\nzember 2021 bei der zuständigen Behörde nachgewie-          bedarf weiterhin keiner Genehmigung.\nsen ist.\n§ 207\n§ 205\nMedizinische Forschung (§§ 31, 32)                               Genehmigungsbedürftige\ngrenzüberschreitende\n(1) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24               Verbringung von Konsumgütern (§ 42)\nAbsatz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum\n31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach                  Eine Genehmigung für die grenzüberschreitende Ver-\n§ 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 der         bringung von Konsumgütern, die vor dem 31. Dezember","2044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 42      Unterlagen bis zum 31. Dezember 2020 bei der zustän-\nmit allen Nebenbestimmungen fort; § 206 Absatz 1             digen Behörde eingereicht wurden.\nSatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Wurde eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 10 vor dem 31. Dezember 2018 aufge-\n§ 208                            nommen, ohne dass eine Anzeige erforderlich war, so\nBauartzulassung (§ 45)                      ist eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 bis\nzum 31. Dezember 2020 durchzuführen; § 56 Absatz 1\n(1) Bauartzulassungen von Geräten und anderen\nSatz 1 gilt entsprechend. Die Abschätzung muss nicht\nVorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe nach\nerneut durchgeführt werden, wenn vor dem 31. Dezem-\n§ 2 Absatz 1 des Atomgesetzes eingefügt sind, von\nber 2018 eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschät-\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie\nzung der Körperdosis durchgeführt und aufgezeichnet\nvon Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Ba-\nworden ist; in diesem Fall hat eine nach § 56 Absatz 1\nsisschutzgeräten, Hochschutzgeräten, Vollschutzgerä-\nSatz 1 erforderliche Anzeige unverzüglich zu erfolgen,\nten oder Störstrahlern, die am 31. Dezember 2018\n§ 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\ngültig waren, gelten bis zum Ablauf der im Zulassungs-\nschein genannten Frist fort; sie können auf Antrag ent-\nsprechend § 46 Absatz 5 Satz 2 als Zulassung nach                                     § 211\n§ 45 Absatz 1 verlängert werden.                                                 Bestellung von\n(2) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem                    Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)\n31. Dezember 2018 ausgelaufen war und die nach                  Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten,\nMaßgabe des § 25 Absatz 5 der Strahlenschutzverord-          die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als\nnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-         Bestellung nach § 70 Absatz 1 fort.\nsung oder nach § 8 Absatz 5 der Röntgenverordnung in\nder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung\n§ 212\nweiterbetrieben wurden, dürfen entsprechend § 48 wei-\nterbetrieben werden.                                                             Grenzwerte für\nberuflich exponierte Personen; Ermittlung\n(3) Für die Verwendung und Lagerung von Vorrich-\nder Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)\ntungen, die radioaktive Stoffe enthalten und für die vor\ndem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wor-            (1) Der Grenzwert nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 ist\nden ist, gelten die Regelungen des § 4 Absatz 1, 2           ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten.\nSatz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nummer 2\n(2) Für die Ermittlung der Exposition der Bevölke-\noder 3 und Anlage III Teil B Nummer 4, § 29 Absatz 1\nrung ist § 80 ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.\nSatz 1, der §§ 34 und 78 Absatz 1 Nummer 1 der Strah-\nlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort; nach dem\nAuslaufen dieser Bauartzulassung gilt auch die Rege-                                  § 213\nlung des § 23 Absatz 2 Satz 3 der Strahlenschutzver-                  Zulassung der Früherkennung (§ 84)\nordnung vom 30. Juni 1989 fort; § 69 Absatz 2, §§ 70,\n71, 72 dieses Gesetzes gelten entsprechend.                     Eine Zulassung freiwilliger Röntgenreihenuntersu-\nchungen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in\n(4) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem          Landesteilen oder für Bevölkerungsgruppen mit über-\n1. August 2001 ausgelaufen ist und die auf Grund des         durchschnittlicher Erkrankungshäufigkeit nach § 25 Ab-\n§ 117 Absatz 7 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in        satz 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum\nder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung              31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Zulas-\nnach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung          sung nach § 84 Absatz 4 fort.\nmit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni\n1989 weiterbetrieben worden sind, dürfen weiter ge-\n§ 214\nnehmigungsfrei betrieben werden.\nAnmeldung von\n§ 209                                    Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)\nAnzeigebedürftiger                           (1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte An-\nBetrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)                 zeige einer Arbeit, die einem in Anlage XI Teil A zur\nStrahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember\nTätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-\n2018 geltenden Fassung genannten Arbeitsfeld zuzu-\nmer 11, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen\nordnen war, gilt als Anmeldung nach § 129 Absatz 1\nwurden und nach diesem Gesetz eine Anzeige nach\nmit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen zur Reduzie-\n§ 50 erfordern, dürfen fortgesetzt werden, wenn die\nrung der Radon-222-Exposition, soweit sie nach\nAnzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommen\n§ 128 Absatz 1 erforderlich sind, bis zum 31. Dezember\nwurde.\n2020 zu ergreifen sind.\n§ 210                               (2) Eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-\ntration, die vor dem 31. Dezember 2018 im Rahmen\nAnzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)\neiner Abschätzung nach § 95 Absatz 1 in Verbindung\n(1) Eine Anzeige einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Ab-     mit Anlage XI Teil A zur Strahlenschutzverordnung in\nsatz 1 Satz 1 Nummer 10, die vor dem 31. Dezember            der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung\n2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 56 Absatz 1 fort,  durchgeführt worden ist, erfüllt die Pflicht zur Messung\nsoweit die nach § 56 Absatz 2 Satz 1 geforderten             nach § 127 Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             2045\n§ 215                              mungen nach § 169 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. De-\nRadioaktive Altlasten                      zember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewie-\nsen ist, dass die Voraussetzungen nach § 169 Absatz 2\n(1) Erlaubnisse, die vor dem 31. Dezember 2018 auf        erfüllt sind.\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 6. Septem-\nber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet\nerteilt wurden für Sanierungs-, Schutz- oder Nachsorge-                                § 217\nmaßnahmen an Hinterlassenschaften früherer mensch-                 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)\nlicher Betätigungen im Sinne von § 136 Absatz 1 sowie\nfür die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen           Behördliche Bestimmungen von Sachverständigen,\nund Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund            die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten\nals Bestimmungen nach § 172 Absatz 1 Nummer 1, 3\n1. der Verordnung über die Gewährleistung von Atom-\noder 4 längstens fünf Jahre fort.\nsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984\n(GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-\nmung zur Verordnung über die Gewährleistung von                                    § 218\nAtomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober                    Genehmigungsfreier Umgang mit\n1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18               Geräten, keramischen Gegenständen,\nS. 196) und                                                  Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen\n2. der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen-                     Bauteilen sowie sonstigen Produkten\nschutzes bei Halden und industriellen Absetzan-\nlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter             (1) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kerami-\nMaterialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34         sche Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder\nS. 347),                                                 elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten\nStrahlenschutzverordnung vom 15. Oktober 1965 ohne\ngelten fort, soweit sie nach Inkrafttreten des Einigungs-    Genehmigung umgegangen werden durfte, dürfen wei-\nvertrags erteilt wurden oder vor diesem Zeitpunkt erteilt    ter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt werden,\nwurden, aber noch fortgelten.                                wenn diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Beschaf-\n(2) Die auf den Erlaubnissen beruhenden Maßnah-           fung die Vorschrift des § 11 der Ersten Strahlenschutz-\nmen können nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis             verordnung vom 15. Oktober 1965 erfüllt haben.\nbeendet werden.\n(2) Sonstige Produkte, die den Anforderungen der\n§ 216                              Anlage III Teil A Nummer 5, 6 oder 7 zur Strahlenschutz-\nverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 entspre-\nBestimmung von Messstellen (§ 169)                  chen und vor dem 1. August 2001 erworben worden\nBehördliche Bestimmungen von Messstellen, die vor         sind, können weiter genehmigungs- und anzeigefrei\ndem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten als Bestim-       verwendet, gelagert oder beseitigt werden.","2046              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 32)\nRückstände nach § 5 Absatz 32\nRückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:\n1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und\naus der Tiefengeothermie;\n2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;\n3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der\nVerarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);\n4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube\na) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-,\nZinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,\nb) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung\ndieser Erze und Mineralien anfallen;\n5. Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung\nanderer Rohstoffe anfallen;\n6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen-\nmetallurgie.\nRückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch\n1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,\n2. Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie\n3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen bau-\nlichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der\nBeendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.\nKeine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,\n1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel\ndurch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder\n2. die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017           2047\nAnlage 2\n(zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)\nErforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen\nTeil A: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2\n1. Sicherheitsbericht, der\na) die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und anhand von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darstellt,\nb) die Auswirkungen und Gefahren beschreibt, die mit der Anlage und dem Betrieb verbunden sind, und\nc) die Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a vorzusehen sind,\n2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob\na) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist\nund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nb) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand\nvon Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,\nc) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit\ndie Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 10 bedarf,\n4. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-\ntragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,\n5. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,\n6. Nachweis über die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,\n7. im Zusammenhang mit\na) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14\nAbsatz 1 erfüllt sind,\nb) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-\ngen des § 15 erfüllt sind,\nc) dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der Medizin im Sinne des Medizinpro-\nduktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizin-\nprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.\nTeil B: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 40\n1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,\n2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob\na) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist\nund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nb) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand\nvon Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,\nc) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-\ntragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,\n4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,\n5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen,\n6. im Zusammenhang mit\na) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-\nsatz 1 erfüllt sind,\nb) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-\ngen des § 15 erfüllt sind,\nc) der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im Sinne des Medizin-\nproduktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das\nMedizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist,\nd) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des\n§ 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.\nTeil C: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4\n1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,","2048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob\na) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist\nund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nb) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der\nTechnik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-\ntragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,\n4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strah-\nlenschutzanweisung erforderlich ist,\n5. im Zusammenhang mit\na) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-\nsatz 1 erfüllt sind,\nb) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-\ngen des § 15 erfüllt sind,\nc) dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind,\nd) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des\n§ 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.\nTeil D: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5\nTeil C Nummer 1 bis 4 ist entsprechend auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden.\nTeil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 25\n1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob\na) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist\nund ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nb) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von\nWissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,\n2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-\ntragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,\n3. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers\nund dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung darlegen; dies kann beispielsweise\nder Entwurf eines Abgrenzungsvertrags sein.\nTeil F: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 1\n1. Angaben zur beabsichtigten Verwendung des Konsumguts,\n2. Angaben zu den technischen Eigenschaften des Konsumguts, einschließlich erforderlicher Zeichnungen, sowie\nzur Art der Einfügung, Befestigung, Einbettung oder Abdeckung der radioaktiven Stoffe,\n3. Angaben zu den zugesetzten radioaktiven Stoffen, einschließlich der physikalischen und chemischen Beschaf-\nfenheit, sowie zur Aktivität und der spezifischen Aktivität jedes zugesetzten Radionuklids,\n4. Angaben zu Dosisleistungen in den für die Verwendung des Konsumguts relevanten Entfernungen, einschließ-\nlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 Metern von jeder berührbaren Oberfläche,\n5. Nachweis, dass die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach dem Stand der Technik so gering wie\nmöglich ist,\n6. sofern in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen\nder Aktivität überschritten werden, Angaben zur möglichen Exposition von Personen durch die Nutzung des\nKonsumguts und\n7. sofern die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe die in einer Rechtsverordnung\nnach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivität\nder zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,\nAngaben zum Rücknahmekonzept sowie die Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5.\nTeil G: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1\n1. Zeichnungen, die für die Bauartprüfung erforderlich sind,\n2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise\nzur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,\n3. Angaben zur Qualitätssicherung,\n4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder An-\ngaben zur Entsorgung der Vorrichtung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017          2049\nAnlage 3\n(zu § 55 Absatz 1)\nTätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1\n1. Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,\n2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,\n3. Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,\n4. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus\njeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präpara-\ntiven Zwecken,\n5. Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und\nUntersuchen solcher Produkte,\n6. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,\n7. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,\n8. Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,\n9. Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei\nder Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,\n10. Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,\n11. Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,\n12. Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken\nnach § 64.","2050               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nAnlage 4\n(zu § 97 Absatz 5)\nVorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente\n1. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung\nder Strahlenschutzkommission (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kern-\ntechnischer Anlagen – vom 19. Februar 2015), verabschiedet in der 274. Sitzung der Kommission am\n19./20. Februar 2015, vom Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 25./26. Juni\n2015 zustimmend zur Kenntnis genommen, von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren\nder Länder in deren 203. Sitzung am 3./4. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen, veröffentlicht im BAnz\nAT 04.01.2016 B4;\n2. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer gemeinsa-\nmen Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission (Kriterien für die Alar-\nmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen – vom 28. Februar\n2013), verabschiedet in der 366. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) am 16. Oktober 2003 und\nder 453. Sitzung der Kommission am 13. Dezember 2012 sowie in der 186. Sitzung der Strahlenschutzkommis-\nsion (SSK) am 11./12. September 2003 und der 260. Sitzung der Kommission am 28. Februar 2013, veröffent-\nlicht im BAnz AT 09.10.2014 B1;\n3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung\nder Strahlenschutzkommission (Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz\nder Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden), verabschiedet in der 268. Sitzung der\nSSK am 13./14. Februar 2014, veröffentlicht im BAnz AT 18.11.2014 B5;\n4. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der\nStrahlenschutzkommission (Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei kerntechnischen Notfällen), verab-\nschiedet in der 220. Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007, veröffentlicht im BAnz. Nr. 152a vom 8. Oktober\n2008;\n5. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit, Heft 60, Teil 1 und 2 (Übersicht über Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition nach\nEreignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen), herausgegeben im Auftrag des Bundes-\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkom-\nmission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Mai 2010, ISBN 978-3-87344-163-7, verabschiedet in der 220.\nSitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007;\n6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Ra-\ndioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13. Dezember 2006,\nveröffentlicht im BAnz. Nr. 244a vom 29. Dezember 2006;\n7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung der Richtlinie zur\nEmissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005, beschlossen\nim Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 27. Oktober 2005, veröffentlicht im\nGMBl 2006, Nr. 14-17, S. 254;\n8. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit, Heft 37 (Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischen\nNotfällen), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nvon der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im September\n2003, ISBN 3-437-22178-7, verabschiedet in der 182. Sitzung der SSK am 4. bis 6. Dezember 2002;\n9. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-\naktorsicherheit, Band 4 (Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen), herausgegeben im Auftrag des\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlen-\nschutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Jahr 2007, ISBN 978-3-87344-131-6;\n10. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit, Band 32 (Der Strahlenunfall), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundes-\namt für Strahlenschutz im Jahr 2008, ISBN 978-3-87344-139-2;\n11. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der\nStrahlenschutzkommission (Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kern-\ntechnischen Unfall), verabschiedet in der 247. Sitzung der SSK am 24./25. Februar 2011, veröffentlicht im\nBAnz. S. 3144;\n12. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der\nStrahlenschutzkommission (Richtlinie für die Festlegung von Kontaminationswerten zur Kontrolle von Fahr-\nzeugoberflächen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz), verabschiedet\nin der 139. Sitzung der SSK am 26. bis 28. Juni 1996, veröffentlicht im BAnz. 1997 S. 43;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            2051\n13. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung über die Anwen-\ndung der deutschen Fassung des Handbuchs der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis-\nSkala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik, veröffent-\nlicht im BAnz AT 30.03.2015 B1;\n14. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil 1:\nRisikoanalyse, Grundlagen und Handlungsempfehlungen für Aufgabenträger der Wasserversorgung in den\nKommunen in Bezug auf außergewöhnliche Gefahrenlagen, Praxis im Bevölkerungsschutz, Band 15, Stand:\nJanuar 2016, ISBN 978-3-93947-69-9;\n15. DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. – Technisch-Wissenschaftlicher Verein: Radioaktivi-\ntätsbedingte Notfallsituationen; Technische Mitteilung – Hinweis W 255, Dezember 2008, ISSN 0176-3504;\n16. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift     zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln\nnach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des          Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von\nHöchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln    und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder\neiner anderen radiologischen Notstandssituation       (AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung\n– AVV-StrahLe) vom 28. Juni 2000 (GMBl S. 490);\n17. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach\nder Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an\nRadioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radio-\nlogischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift – FMStrVVwV) vom\n22. Juni 2000 (BAnz. S. 12 565).","2052               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nAnlage 5\n(zu § 98)\nWesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes\n1. Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Län-\nder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirken-\nden Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisatio-\nnen und Personen;\n2. eine Darstellung\na) der Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und\nKoordinierung bei der Notfallreaktion auf Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienst-\nstellen, Einrichtungen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit inter-\nnationalen Organisationen und\nb) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-\ntung und Koordinierung zuständig sind;\n3. die nach § 93 bestimmten Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung;\n4. die Referenzszenarien;\n5. die in § 114 Absatz 1 genannten Expositionswerte, die bei einer Exposition der Einsatzkräfte unterschritten\nwerden sollen, und die Referenzwerte nach § 114 Absatz 2 und 3;\n6. szenarienspezifische optimierte Schutzstrategien, die insbesondere Folgendes enthalten:\na) Darstellung der prioritären und der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Bevöl-\nkerung und der Einsatzkräfte,\nb) Angabe der Dosiswerte, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit bestimmter Schutzmaß-\nnahmen dienen,\nc) Angabe der Kriterien für das Auslösen der Alarmierung und für das Ergreifen bestimmter Schutzmaßnahmen\n(Auslösekriterien), insbesondere Messgrößen oder Indikatoren der Bedingungen am Ort der Strahlungs-\nquelle,\nd) Angabe von Grenz- oder Richtwerten, die sich auf bestimmte, unmittelbar messbare Folgen des Notfalls\nbeziehen, z. B. Dosisleistungen, Kontaminationswerte oder Aktivitätskonzentrationen,\ne) Angabe der Berechnungsverfahren und Annahmen, die der jeweiligen optimierten Schutzstrategie zugrunde\nliegen;\n7. Angaben zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage, insbesondere\na) zum Austausch von Informationen mit dem radiologischen Lagezentrum des Bundes,\nb) zu den Aufgaben des radiologischen Lagezentrums des Bundes,\nc) zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Überwachungsmaßnahmen des Bundes und der Länder nach den\n§§ 107, 161 bis 163 und 165, insbesondere Messstrategien, in einem Notfall und\nd) zum radiologischen Lagebild nach § 108;\n8. Angaben zur Anwendung der optimierten Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, ins-\nbesondere\na) zum Verhältnis der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, Notfallschutzgrundsätze und Schutzstrategien zu\nden Vorschriften und Zielen\naa) anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche\nGesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit sowie\nbb) unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-\nschaft,\nb) zur Auswahl und Anpassung der Schutzstrategie bei einer von den Referenzszenarien abweichenden tat-\nsächlichen Lage,\nc) zur Prüfung der Eignung, Durchführbarkeit, Priorisierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schutz-\nmaßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten nichtradiologischen Entscheidungskriterien, insbeson-\ndere der Schäden und sonstigen Nachteile, die beim jeweiligen Notfall durch die Schutzmaßnahmen ent-\nstehen können;\n9. Vorgaben zur Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie und -maßnahmen (§§ 111 und 109 Absatz 3);\ndies umfasst Vorgaben\na) zur Dosisabschätzung,\nb) zum Vergleich der Ergebnisse der Dosisabschätzung mit dem geltenden Referenzwert,\nc) zur Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzstrategien und -maßnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017  2053\nd) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an die sich weiterentwickelnden Umstände des\njeweiligen Notfalls und an die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit,\ne) zu Kriterien und Verfahren für die Änderung von Referenzwerten,\nf) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an einen geänderten Referenzwert oder andere ge-\nänderte oder neue Rechtsvorschriften,\ng) zu Kriterien und Verfahren für die Aufhebung von Schutzmaßnahmen;\n10. Vorgaben für die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen;\n11. Vorgaben für den Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation.","2054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nAnlage 6\n(zu § 99)\nWesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes\n1. Eine Darstellung der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Rechtsgrundlagen,\nAufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständi-\ngen Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mit-\nwirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Personen;\n2. eine Darstellung\na) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Verfahren und Vorkehrungen für den\nInformationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion auf\nBundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienststellen, Einrichtungen und anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und\nb) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-\ntung und Koordinierung zuständig sind;\n3. Angabe und Erläuterung der Schnittstellen zu\na) anderen Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und\nKoordinierung bei der Notfallreaktion, die in den weiteren Notfallplänen des Bundes und der Länder aufge-\nführt sind,\nb) anderen Gremien und Einrichtungen, die auch für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, Hilfe-\nleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion zuständig sind;\n4. zur Konkretisierung, Ergänzung und Anwendung der im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten opti-\nmierten Schutzstrategien unter anderem eine Darstellung\na) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans in Betracht kommenden prioritären und der sons-\ntigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte sowie\nb) der Vorkehrungen und Kriterien für eine bereichsspezifische Konkretisierung, Anwendung und Anpassung\nder im allgemeinen Notfallplan angegebenen Auslösekriterien und Grenz- oder Richtwerte unter Berücksich-\ntigung der für die jeweilige Schutzmaßnahme geltenden Rechtsvorschriften und der tatsächlichen Merkmale\ndes Notfalls, soweit eine solche Darstellung im Rahmen der Notfallplanung im Voraus möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017        2055\nAnlage 7\n(zu § 112)\nInformation der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen\n1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene Bevölkerung\nEntsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falle\neines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes:\na) Informationen über den eingetretenen Notfall und nach Möglichkeit über dessen Merkmale wie Ursprung,\nAusbreitung und voraussichtliche Entwicklung;\nb) Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls\naa) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicher-\nweise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene-\nund Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendung\nvon Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;\nbb) mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;\nc) Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörden Folge\nzu leisten.\n2. Informationen und Empfehlungen in der Vorwarnphase\nSoweit dem Notfall eine Vorwarnphase vorausgeht, erhält die bei dem jeweiligen Notfall möglicherweise betrof-\nfene Bevölkerung bereits in dieser Phase relevante Informationen und Empfehlungen wie\na) eine Aufforderung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten;\nb) vorbereitende Empfehlungen für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben haben;\nc) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.\n3. Ergänzende Informationen über Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und\ndie Umwelt\nWenn die Zeit es erlaubt, wird die möglicherweise betroffene Bevölkerung erneut über die Grundbegriffe der\nRadioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt informiert. Zu diesem Zwecke kann\nauch auf die nach § 105 hierzu veröffentlichten Informationen hingewiesen werden.","2056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nAnlage 8\n(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)\nArbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon\n1. Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,\n2. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,\n3. Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017          2057\nAnlage 9\n(zu § 134 Absatz 1)\nRadiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe\nfür die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen\n1. Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,\n2. Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,\n3. Travertin.","2058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nArtikel 2                                       bb) natürlich vorkommenden radioaktiven\nStoffen auf Grund ihrer Radioaktivität,\nÄnderung des                                            zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur\nStrahlenschutzgesetzes                                         Erzeugung von Kernbrennstoffen,\nDas Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I                 b) der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen\nS. 1966) wird wie folgt geändert:                                         und\n1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               c) das Aufsuchen, die Gewinnung und die Auf-\nbereitung von Bodenschätzen im Sinne des\n„(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle be-\nBundesberggesetzes.“\nfördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Ab-\nsatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür           2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „; bei\nder Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen,                UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-\ndarf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Wei-             lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\nterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm                   prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b\ngleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Be-            findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das\nhörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge           Vorhaben einer Genehmigung nach den für sons-\nder Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt,              tige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften be-\nauch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-            darf“ gestrichen.\nverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförde-            3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort\nrung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage             „ergeben“ die Wörter „, und, falls ein Strahlen-\nist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der        schutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der\nerforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher         für die Beförderung der Kernbrennstoffe verant-\nSchadensersatzverpflichtungen nach § 4b des                    wortlichen natürlichen Personen die hierfür erfor-\nAtomgesetzes zu erbringen hat.“                                derliche Fachkunde besitzt“ eingefügt.\n2. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       4. § 9a wird wie folgt geändert:\n„(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen\nSinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine                   zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ durch die\nDeckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn                      Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender\ndie Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht                  Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strah-\nüberschritten werden.“                                             lenschutzgesetzes“ ersetzt.\n3. § 114 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 9c wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 55 der Strah-\na) Nach den Wörtern „Genehmigungsvorschriften\nlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001\ndieses Gesetzes“ werden ein Komma und die\n(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt\nWörter „des Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt.\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,“           b) Die Wörter „der auf Grund dieses Gesetzes“\ndurch die Wörter „§ 78 bei geplanten Exposi-               werden durch die Wörter „der auf Grund dieser\ntionssituationen“ ersetzt.                                 Gesetze“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                             6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\n„§ 10a\nb) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-\nter „§ 56 der Strahlenschutzverordnung“ durch                                  Erstreckung auf\ndie Angabe „§ 77“ ersetzt.                                       strahlenschutzrechtliche Genehmigungen;\nAusnahmen vom Erfordernis der Genehmigung\nArtikel 3                                  (1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann\nsich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver-\nÄnderung des                                 bringung nach der auf Grund des § 30 des Strah-\nAtomgesetzes                                 lenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                   beziehen.\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt               (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I           oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach\nS. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbe-\n1. In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein             dürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3\nSemikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 an-              des Strahlenschutzgesetzes beziehen.\ngefügt:                                                          (3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann\nsich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung\n„3. Umgang:\nnach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen,\na) Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbei-              soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang\ntung, Verarbeitung, sonstige Verwendung               handelt.\nund Beseitigung von\n(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin\naa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen          oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im\nund                                               Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                 2059\nbedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner     9. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGenehmigung nach diesem Gesetz.“                             a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          „§ 23d und § 24“ durch die Wörter „den §§ 23d\na) In Nummer 1 werden die Wörter „(Gewinnung,                   und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186,\nErzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei-                  189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes“\ntung, sonstige Verwendung und Beseitigung)“                  ersetzt.\ngestrichen und werden nach dem Wort „erfolgt“             b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2“\ndie Wörter „, wer die Freigabe beantragen kann               durch die Wörter „auf Anlagen zur Erzeugung\nund welche Pflichten im Zusammenhang mit der                 ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des\nFreigabe zu beachten sind, insbesondere, dass                Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.\nund auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nführen und der zuständigen Behörde Mitteilung\nzu erstatten ist und welches Verfahren anzuwen-              „2. Personen, die bei der Errichtung oder dem\nden ist sowie welche Mitteilungspflichten beste-                  Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von\nhen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe                    Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3\nnicht mehr bestehen“ eingefügt.                                   oder von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-\nder Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strah-\nb) Die Nummern 2, 3, 7 und 8 werden aufgehoben.\nlenschutzgesetzes tätig sind,“.\nc) Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2,\n10. § 12c wird aufgehoben.\n3 und 4.\n11. § 12d wird aufgehoben.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\n12. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt und wird folgender\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-              Halbsatz angefügt:\nchen.\n„dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a\nbb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz.“\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:            13. § 19 wird wie folgt geändert:\n„1. welche Vorsorge- und Überwa-                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nchungsmaßnahmen zum Schutz\nEinzelner und der Allgemeinheit               „Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stof-\nbeim Umgang und Verkehr mit                   fen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz\nradioaktiven Stoffen sowie bei der            von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und\nErrichtung, beim Betrieb und beim             die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen un-\nBesitz von Anlagen der in § 7 be-             terliegen der staatlichen Aufsicht.“\nzeichneten Art zu treffen sind,“.          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a                 aa) Das Komma zwischen den Wörtern „radio-\nwerden aufgehoben.                                      aktive Stoffe“ und „Anlagen“ wird durch\nccc) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie                     das Wort „oder“ ersetzt.\nbeim Umgang mit Anlagen, Geräten                   bb) Die Wörter „der in den §§ 7 und 11 Abs. 1\nund Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1                    Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte\nNr. 3 bezeichneten Art“ gestrichen.                     und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3\nddd) Die Nummern 7a und 9a werden aufge-                      bezeichneten Art“ werden durch die Wörter\nhoben.                                                  „der in § 7 bezeichneten Art“ ersetzt.\neee) In Nummer 10 werden die Wörter „der              c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-\n§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die                fasst:\nAngabe „des § 7“ ersetzt.                          „3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen,\nfff)  Nummer 10a wird aufgehoben.                             die Errichtung und der Betrieb von Anlagen\nder in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder,\nggg) In Nummer 11 werden die Wörter „und                      wenn eine erforderliche Genehmigung nicht\nder Personen, die als behördlich be-                    erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, end-\nstimmte Sachverständige nach einer                      gültig eingestellt wird.“\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnung tätig werden,“ ge-        14. § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nstrichen.                                          „(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Ertei-\nhhh) In Nummer 12 werden die Wörter „§§ 7,            lung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9\n9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und           oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter             Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioak-\n„§§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter            tiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender\nHalbsatz“ ersetzt.                              Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende\nGenehmigung erteilt worden ist, können Vorausleis-\niii)  Die Nummern 5 bis 13 werden die                 tungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit\nNummern 3 bis 11.                               der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 Satz 1 begonnen worden ist.“","2060             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n15. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                                 Artikel 4\ngefügt:\nAufhebung des\n„Die Zolldienststellen können                                     Strahlenschutzvorsorgegesetzes\n1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit            Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezem-\nradioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungs-       ber 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91\nmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmit-     der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ntel zur Überwachung anhalten,                        geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte\nbestehenden Verdacht von Verstößen gegen                                      Artikel 5\nVerbote und Beschränkungen nach diesem Ge-\nsetz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden                              Änderung des\nRechtsverordnung, der sich bei der Wahrneh-                                BVL-Gesetzes\nmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen             § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nBehörden mitteilen und                               S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass            vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden\nSendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Ge-           ist, wird wie folgt geändert:\nfahr des Verfügungsberechtigten den zuständi-        1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen Behörden vorgeführt werden.\na) Nummer 6 wird aufgehoben.\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des\nGrundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1                 b) Die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder\nund 2 eingeschränkt.“                                          der Europäischen Union“ werden durch die Wör-\nter „der Europäischen Gemeinschaft, der Euro-\n16. § 23 wird aufgehoben.                                          päischen Union oder der Europäischen Atom-\n17. § 23b wird aufgehoben.                                         gemeinschaft“ ersetzt.\n18. § 23d wird wie folgt geändert:                          2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „(Bundesinsti-\ntut)“ die Wörter „und das Bundesamt für Strahlen-\na) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und                schutz jeweils“ und nach den Wörtern „Tätigkeitsge-\nGroßquellen“ gestrichen.                                 biet des Bundesinstitutes“ die Wörter „oder des\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                  Bundesamtes“ eingefügt.\n19. In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „oder\nArtikel 6\n§ 12d Abs. 6 Nr. 2“ gestrichen.\n20. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nVerordnung über radioaktive oder mit\na) Die Angabe „12c, 12d,“ wird gestrichen.               ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel\nb) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 2“ wird das                 § 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie-\nKomma durch das Wort „und“ ersetzt.                  renden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung\nc) Die Angabe „und § 23 Abs. 3“ wird gestrichen.        der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I\nS. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n21. § 57b wird wie folgt geändert:                          ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Strahlen-                                   „§ 4\nschutzverordnung“ durch die Wörter „des\nVerhältnis zum Strahlenschutzgesetz\nStrahlenschutzgesetzes“ ersetzt.\nDie Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der\nbb) In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern\ndarauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unbe-\n„nach diesem Gesetz“ ein Komma eingefügt\nrührt.“\nund werden jeweils die Wörter „oder der\nStrahlenschutzverordnung“ durch die Wörter\n„des Strahlenschutzgesetzes oder den auf                                 Artikel 7\nGrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-                            Änderung der\nordnungen“ ersetzt.\nGebührenordnung für Ärzte\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vor\nIn der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der\nNummer 1 die Wörter „§ 7 der Strahlenschutz-\nBekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210),\nverordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1\ndie zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. De-\nNummer 3 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.\nzember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,\n22. In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „nach          werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der An-\ndiesem Gesetz“ ein Komma eingefügt und werden           lage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen die\ndie Wörter „oder einer darauf beruhenden Rechts-        Wörter „der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgen-\nverordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen-             verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlenschutzge-\nschutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze        setz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechts-\nerlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.                   verordnungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               2061\nArtikel 8                          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des\nApprobationsordnung für Zahnärzte                            Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2\nund 4“ ersetzt.\nIn § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahn-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\närzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                    „(4) Abschnitt 9a\ndie zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April              1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv\n2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die                   kontaminiert sind oder kontaminiert sein kön-\nWörter „der Röntgenverordnung“ durch die Wörter                         nen, den Schutz der Verbraucherinnen und\n„dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt.                                     Verbraucher und von Tieren durch Vorbeugung\ngegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die\nArtikel 9                                     menschliche oder tierische Gesundheit sicher-\nzustellen,\nÄnderung des\n2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung\nWeingesetzes\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-                         schaft, der Europäischen Union oder der Euro-\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt                  päischen Atomgemeinschaft, die Sachberei-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I                 che der Nummer 1 betreffen, wie beispiels-\nS. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  weise durch ergänzende Regelungen zur Ver-\nordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26\n15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchst-\nfolgende Angabe eingefügt:\nwerten an Radioaktivität in Lebens- und\n„§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender                      Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls\nStrahlung“.                                                oder eines anderen radiologischen Notfalls\n2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                            und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)\nNr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen\n„§ 26a                                      (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90\nRegelungen                                    der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016,\nzum Schutz vor ionisierender Strahlung                       S. 2).“\n3. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:\nDie Regelungen des Abschnitts 9a des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten ent-                                  „Abschnitt 9a\nsprechend.“                                                                  Besondere Regelungen\n3. § 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   zum Schutz vor ionisierender Strahlung\n„§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-                                          § 57a\nmer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Num-                            Ermächtigungen zum Schutz\nmer 1 entsprechend.“                                               der Gesundheit vor ionisierender Strahlung\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, so-\nArtikel 10                               weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1,\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, ge-\nÄnderung des                               nannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs                      nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutz-\ngesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013\nrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:\n(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\nsetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert               1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 darfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu             2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter-\n§ 57 die folgenden Angaben eingefügt:                            mitteln,\n„Abschnitt 9a                           3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch\nden oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\nBesondere Regelungen                              zes.\nzum Schutz vor ionisierender Strahlung\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen\n§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit               des Einvernehmens mit den Bundesministerien für\nvor ionisierender Strahlung                          Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\n§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen               und für Wirtschaft und Energie.\nNotfällen                                               (3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls\nnach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes\n§ 57c Überwachung\nkönnen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne\n§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des             Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einver-\nBundes“.                                             nehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien","2062               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nerlassen werden; sie treten spätestens sechs Mo-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-              aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:\ntungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates und im Einvernehmen                          „1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nmit den zu beteiligenden Bundesministerien verlän-                         Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989\ngert werden.                                                               über besondere Bedingungen für die\nAusfuhr von Nahrungsmitteln und Futter-\n§ 57b                                            mitteln im Falle eines nuklearen Unfalls\noder einer anderen radiologischen\nWeitere Ermächtigungen                                    Notstandssituation (ABl. L 211 vom\nin radiologischen Notfällen                                 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder\n(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26                     Futtermittel ausführt, dessen radioaktive\ndes Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord-                            Kontamination über einem Höchstwert\nnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2                         liegt, der durch eine Verordnung nach Ar-\nbis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1                             tikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom)\nAbsatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a                                2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016\nDoppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen                               zur Festlegung von Höchstwerten an Ra-\nwerden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Ab-                           dioaktivität in Lebens- und Futtermitteln\nsatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1                            im Falle eines nuklearen Unfalls oder ei-\ngilt nicht für § 13 Absatz 5.                                              nes anderen radiologischen Notfalls und\n(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.                             zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)\nNr. 3954/87 des Rates und der Verord-\nnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Eura-\n§ 57c\ntom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl.\nÜberwachung                                          L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt\nDie §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs-                          wird,“.\nmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder                        bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.\nnach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nden unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-\npäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union                         eingefügt:\noder der Europäischen Atomgemeinschaft im An-                         „3a. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verord-\nwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.                             nung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom\n§ 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des                              15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingun-\n§ 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnun-                           gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse\ngen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der                          mit Ursprung in Drittländern nach dem\nEuropäischen Gemeinschaft, der Europäischen                                 Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl\nUnion oder der Europäischen Atomgemeinschaft im                             (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom\nAnwendungsbereich dieses Abschnitts entspre-                                30.7.2008, S. 1), die durch die Verord-\nchend.                                                                      nung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290\nvom 6.11.2009, S. 4) geändert worden\n§ 57d                                             ist, ein dort genanntes Erzeugnis in den\nfreien Verkehr bringt,“.\nAusführung durch\ndie Länder im Auftrag des Bundes                        dd) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort\n„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nDie aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse-\nnen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gel-                 ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\ntenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,                      ein Komma ersetzt.\nder Europäischen Union oder der Europäischen                      ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nAtomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses\nAbschnitts werden von den Ländern im Auftrag des                      „8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-\nBundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Ver-                          nung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel\nwaltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des                            oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei\nBundesministeriums der Verteidigung obliegt die                            dem ein Höchstwert überschritten wird,\nDurchführung der aufgrund des § 57a oder nach                              der durch eine Verordnung nach Artikel 3\n§ 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der                              Absatz 1 der Verordnung (Euratom)\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen                          2016/52 festgelegt wird.“\nGemeinschaft, der Europäischen Union oder der                  c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nEuropäischen Atomgemeinschaft im Anwendungs-                      Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der\nbereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen                 Europäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-\nund Sachverständigen der Bundeswehr.“                             päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union\n4. § 59 wird wie folgt geändert:                                     oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach\nden Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3                 d) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die An-\nBuchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1                   gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“\nSatz 1 Nummer 1“ die Angabe „, § 57a Absatz 1“                ersetzt.\neingefügt.                                             5. § 60 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2063\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“            Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert\ndurch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.            worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1           1. In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atom-\nBuchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2               gesetzes“ durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes“\nbis 6 oder Nummer 7“ durch die Wörter                ersetzt.\n„Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-           2. Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8\nmer 2 bis 7 oder 8“ ersetzt.                         bis 2.11 angefügt:\nb) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die             „2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der\nWörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der                  Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder\nEuropäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-                 § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103\npäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union                   Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die\noder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er-                     Entsorgung von Abfällen bei möglichen Not-\nsetzt.                                                          fällen\n6. In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter              2.9   Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118\n„der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                      Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit\npäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-                        § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,\npäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union                      für die Entsorgung von Abfällen\noder der Europäischen Atomgemeinschaft“ ersetzt.             2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechts-\nverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlen-\nArtikel 11                                     schutzgesetzes\nÄnderung des                               2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1\nGesetzes über die Errichtung                              des Strahlenschutzgesetzes“.\neines Bundesamtes für Strahlenschutz\nDas Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes                                  Artikel 13\nfür Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I                                    Änderung des\nS. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                            Umweltauditgesetzes\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                   In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Umwelt-\nauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                              vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlen-          durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. März 2017\nschutzvorsorge“ durch die Wörter „des Notfall-        (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die\nschutzes“ und das Wort „Strahlenschutzvor-            Wörter „§ 31 der Strahlenschutzverordnung“ durch die\nsorgegesetz“ durch das Wort „Strahlenschutz-          Wörter „§ 70 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.\ngesetz“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes                                   Artikel 14\nradioaktiver Stoffe“ die Wörter „oder radioaktiv                            Änderung des\nkontaminierter Stoffe“ eingefügt sowie nach den                   Bundes-Bodenschutzgesetzes\nWörtern „im Zusammenhang mit“ das Wort\n„radioaktiven“ durch das Wort „solchen“ und die          § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgeset-\nWörter „dieser radioaktiven“ durch das Wort „sol-     zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt\ncher“ ersetzt.                                        durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                     geändert:\n„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beant-       1. Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe,“\nwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem              werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grund-\nGebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die           stücken, Gewässer und Grubenbaue,“ eingefügt.\nihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten perso-\nnenbezogenen Daten, einschließlich Gesund-            2. Das Wort „und“ hinter den Wörtern „Gefahren der\nheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die           Kernenergie“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.\nErfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich\nist.“                                                                         Artikel 15\n2. In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atom-                               Änderung des\ngesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Strahlen-                     Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nschutzgesetzes“ eingefügt.\n§ 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar\n2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des\nArtikel 12                           Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert\nÄnderung des                           worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes über die                         1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUmweltverträglichkeitsprüfung                        a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Atom-\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                gesetzes“ die Wörter „oder des Strahlenschutz-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar                   gesetzes“ eingefügt.","2064              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nb) Nummer 6 wird aufgehoben.                              das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. De-\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach\nMaßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlen-         1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlen-\nschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlen-                schutzverordnung, der Röntgenverordnung und des\nschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                  Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ durch die Wörter\nauch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge             „sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf des-\neines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes            sen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ er-\nradioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontami-         setzt.\nniert sein können.“                                       2. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die\nWörter „der Strahlenschutzverordnung oder der\nArtikel 16                               Röntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strah-\nÄnderung des                                lenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage er-\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                       lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.\nAnlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerä-        3. In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter\ntegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das           „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen-\nzuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom               verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-\n13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird        gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen\nwie folgt geändert:                                              Rechtsverordnungen“ ersetzt.\n1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 19\n„a) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive\nStoffe enthalten und die unter einer Genehmi-                              Änderung der\ngung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzge-                     Mess- und Eichverordnung\nsetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlen-\n§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverord-\nschutzgesetzes verbracht wurden und für die\nnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),\nkein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1\ndie zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom\nNummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und ent-\n10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,\nsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes\nwird wie folgt gefasst:\nerforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive\nBehandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislauf-        „1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf\nwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet              dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen\nwerden.“                                                  vorgeschrieben ist,“.\n2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 20\n„b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein\nRücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Num-                                   Änderung der\nmer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entspre-                            Atomrechtlichen\nchend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefor-                    Deckungsvorsorge-Verordnung\ndert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend\n§ 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der           Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung\nInformation nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des          vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch\nStrahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zu-         Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I\nrückzugeben.“                                        S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlen-           1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2\nschutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen-             Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strah-\nschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlas-            lenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Ab-\nsenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.                            satz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.\n2. In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:\nArtikel 17\na) Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) In der ersten Spalte wird die Angabe „1“ ge-\nFIDE-Verzeichnis-Verordnung\nstrichen.\n§ 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der FIDE-Ver-\nzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I                    bb) In der zweiten Spalte wird die Angabe „2“\nS. 2057), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                  durch die Angabe „1“ ersetzt.\n31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird           cc) In der dritten Spalte wird die Angabe „3“\naufgehoben.                                                             durch die Angabe „2“ ersetzt.\ndd) In der vierten Spalte wird die Angabe „4“\nArtikel 18                                      durch die Angabe „3“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2\nMedizinproduktegesetzes                               Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der\nDas Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-                 Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4\nkanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),                  Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2065\nArtikel 21                           1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                „2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkei-\nEndlagervorausleistungsverordnung                            ten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10\ndes Strahlenschutzgesetzes herrühren;“.\nDie      Endlagervorausleistungsverordnung          vom\n28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutz-\ndes Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074)                   verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen\nRechtsverordnungen“ ersetzt.\n1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 7\nder Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter            3. In § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2\n„§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-              Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverord-\nzes“ ersetzt.                                                 nung“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des\nStrahlenschutzgesetzes“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-\nmer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 7\nArtikel 24\nder Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter\n„§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-                               Änderung der\nzes“ ersetzt.                                                     Kostenverordnung zum Atomgesetz\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-\nArtikel 22                           zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-\nÄnderung der                            kel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)\nAtomrechtlichen                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nZuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung                   1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\nDie Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-                               „Kostenverordnung\nVerordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-                           zum Atomgesetz und\nletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016                          zum Strahlenschutzgesetz\n(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt                                 (AtSKostV)“.\ngeändert:                                                    2. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         „Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden\nerheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutz-\naa) Nach den Wörtern „oder dem Betrieb von\ngesetzes und nach dieser Verordnung.“\nAnlagen“ werden die Wörter „zur Erzeugung\nionisierender Strahlung“ eingefügt.               3. § 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strah-         a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nlenschutzverordnung“ werden durch die Wör-            b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den\nter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder               Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgeset-\n§ 27 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.                zes zuständig ist,“ die Wörter „des Bundesamtes\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                               für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1\ndes Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-\naa) Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes“\nnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu-\nwerden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1\nständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-\nSatz 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.\nweit es nach § 23b zuständig ist;“ gestrichen.\nbb) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buch-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nstabe b der Strahlenschutzverordnung“ wer-\nden durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36                  „(2) Die Gebühr beträgt\ndes Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.                     1. für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Ver-\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7,                 fahrensentwicklung für Probenahme, Analyse\n11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung“ durch die                  und Messung sowie zur Behandlung der Daten\nWörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des                  durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach\nStrahlenschutzgesetzes“ ersetzt.                                    § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro\nbis 25 000 Euro;\n3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den\nWörtern „des Atomgesetzes,“ die Wörter „des Strah-               2. für sonstige Amtshandlungen einschließlich\nlenschutzgesetzes,“ eingefügt.                                      Prüfungen und Untersuchungen des Bundes-\namtes für Strahlenschutz, soweit es nach\nArtikel 23                                     § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2\nNummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes\nÄnderung der                                      zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;\nAtomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung                       3. für sonstige Amtshandlungen einschließlich\nDie Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung                     Prüfungen und Untersuchungen des Bundes-\nvom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch                amtes für kerntechnische Entsorgungssicher-\nArtikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017                        heit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutz-\n(BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt                  gesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen\ngeändert:                                                              Euro;","2066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich         sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nPrüfungen und Untersuchungen des Luft-             12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189            S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes\ndes Strahlenschutzgesetzes zuständig ist,          vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,\n50 Euro bis 2 Millionen Euro.“                     wird folgender Absatz 2b eingefügt:\n4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        „(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die\na) In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch          Versicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nut-\neinen Punkt ersetzt.                                  zen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des\nStrahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer\nb) Nummer 8 wird aufgehoben.\nzu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition\ndurch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig\nArtikel 25                            Personen zuzuordnen.“\nÄnderung des\nStandortauswahlgesetzes                                               Artikel 30\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes                              Änderung des\nvom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt ge-                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nändert:\nNach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-\n1. Nach den Wörtern „§§ 6, 7 oder 9 des Atomgeset-           setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\nzes“ werden ein Komma und die Wörter „nach § 12          des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\nAbsatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des               2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nStrahlenschutzgesetzes“ eingefügt.                       23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,\n2. Nach den Wörtern „§ 7 der Strahlenschutzverord-           wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nnung“ werden die Wörter „vom 20. Juli 2001 (BGBl. I         „(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nS. 1714; 2002 I S. 1459)“ eingefügt.                     turschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechts-\nverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzge-\nArtikel 26                            setzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersu-\nÄnderung des                            chung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss\nTiergesundheitsgesetzes                       noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundes-\nIn § 39 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom          ausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten\n22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Arti-      der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersu-\nkel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I      chung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der\nS. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter „oder        Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenen-\ndes Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ gestrichen.              falls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt\nder Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststel-\nArtikel 27                            lung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsunter-\nÄnderung der                            suchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in\nBaustellenverordnung                        der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.“\nIn Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnung\nvom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch\nArtikel 31\nArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November                      Änderung des DWD-Gesetzes\n2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die\n§ 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September\nWörter „der Strahlenschutz- sowie im Sinne der\n1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der\nRöntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlasse-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nnen Rechtsverordnungen“ ersetzt.\n„(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund des\nArtikel 28                            Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ngen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-\nÄnderung der                            amtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.“\nVerordnung über die Sicherheit von Spielzeug\nIn § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit                              Artikel 31a\nvon Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470),\nEvaluierung des\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, werden die\nNotfallmanagementsystems\nWörter „§ 105 der Strahlenschutzverordnung“ durch die           Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Er-\nWörter „§ 39 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.            fahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und\nder Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der\nArtikel 29                            Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1\ndes Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die\nÄnderung des                            Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                    und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen\nNach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialge-         Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkraft-\nsetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-        treten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              2067\nBericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des             bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezem-\nNotfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch            ber 2018 in Kraft.\nmöglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des\n(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt an dem Tag in\nrechtlichen und administrativen Rahmens für die Not-\nKraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur\nfallvorsorge und -reaktion benennen.\nÄnderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der\nArtikel 32                             Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November\n(1) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12           1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des\ntritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 1      Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\nbis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38          geben.\nAbsatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63          (3) Am 31. Dezember 2018 treten die folgenden,\nAbsatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2          nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Ka-\nSatz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3,         pitel XII Abschnitt III Nummer 2 und 3 des Einigungs-\n§ 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5,          vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,\n§ 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Ab-           889) fortgeltenden Vorschriften außer Kraft:\nsatz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2,\n1. die Verordnung über die Gewährleistung von Atom-\n§ 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Ab-\nsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984\nsatz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145\n(GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-\nAbsatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6,\nmung zur Verordnung über die Gewährleistung von\n§§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4,\nAtomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober\n§ 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174,\n1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18\n175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Ab-\nS. 196) und\nsatz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Ab-\nsatz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7          2. die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen-\nsowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5,            schutzes bei Halden und industriellen Absetzan-\n9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15,               lagen und bei der Verwendung darin abgelagerter\n26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übri-             Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34\ngen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6          S. 347).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}