{"id":"bgbl1-2017-42-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":42,"date":"2017-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/42#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_42.pdf#page=23","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":1963,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                   1963\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes1\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120\nim Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt\nArtikel 1                                      wurden und\nÄnderung des                                    3. inwiefern Anforderungen und Maßnahmen nach\nTelekommunikationsgesetzes                                   Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Ver-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004                           ordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirk-\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                    sam sind.“\nzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert wor-                 1b. § 45 wird wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\n1.   § 41a wird gestrichen.\ngefügt:\n1a. Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz\neingefügt:                                                              „Der Zugang zu den Telekommunikationsdiens-\nten muss behinderten Endnutzern jederzeit zur\n„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen                    Verfügung stehen.“\nBericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in\ndem insbesondere dargestellt wird,                                   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„stellen“ die Wörter „jederzeit verfügbare“ ein-\n1. inwiefern die Anbieter von öffentlich zugäng-\ngefügt.\nlichen Telekommunikationsdiensten die Informa-\ntionen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2              1c. Dem § 45d wird folgender Absatz 4 angefügt:\nund nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n„(4) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung\n2015/2120 des Europäischen Parlaments und\nder betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Ver-\ndes Rates vom 25. November 2015 über Maß-\nbraucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter\nnahmen zum Zugang zum offenen Internet und\nöffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die\nzur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über\nAnbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobil-\nden Universaldienst und Nutzerrechte bei elek-\nfunknetz anwenden müssen, um die Identifizierung\ntronischen Kommunikationsnetzen und -diensten\neines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme\nsowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über\nund Abrechnung einer neben der Verbindung er-\ndas Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in\nbrachten Leistung zu nutzen. Diese Verfahren sol-\nder Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)\nlen den Teilnehmer wirksam davor schützen, dass\nerforderlich sind,\neine neben der Verbindung erbrachte Leistung\n2. inwiefern erhebliche, kontinuierliche oder regel-                 gegen seinen Willen in Anspruch genommen und\nmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen                       abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröf-\nder nach Satz 2 gemessenen Dienstqualität und                    fentlicht die Verfahren und überprüft sie in regel-\nden nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1                        mäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.“\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2.  § 47a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-\nvember 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und          a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und\nNutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diens-\n„2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Euro-\nten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming                     päischen Parlaments und des Rates vom\nin öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom                    13. Juni 2012 über das Roaming in öffent-\n26.11.2015, S. 1) sowie von Artikel 18 der Verordnung (EU)                      lichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl.\nNr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in               L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt\nder Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).                                    durch die Verordnung (EU) 2015/2120 (ABl.","1964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nL 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert wor-                  3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Ent-\nden ist,“.                                                     gelt berechnet,\nb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:                               4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2\n„3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung                     Satz 1 einen Aufschlag erhebt,\n(EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments                 5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3\nund des Rates vom 25. November 2015                            Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig ab-\nüber Maßnahmen zum Zugang zum offenen                          rechnet,\nInternet und zur Änderung der Richtlinie                   6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3\n2002/22/EG über den Universaldienst und                        Satz 2 eine andere Mindestabrechnungs-\nNutzerrechte bei elektronischen Kommu-                         dauer zugrunde legt,\nnikationsnetzen und -diensten sowie der\nVerordnung (EU) Nr. 531/2012 über das                      7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merk-\nRoaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in                     mal verändert,\nder Union,“.                                               8. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Ver-\n3.  In § 116 werden nach den Wörtern „nach diesem                          bindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder\nGesetz“ die Wörter „sowie nach Artikel 5 der Ver-                      nicht rechtzeitig versendet,\nordnung (EU) 2015/2120“ eingefügt.                                 9. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6\n3a. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-\nnannte Meldung übermittelt wird,\n„Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befug-\nnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120               10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7\narbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange                         Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstel-\ndes Rundfunks und vergleichbarer Telemedien                            lung eines dort genannten Dienstes nicht\nnach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der                       oder nicht rechtzeitig einstellt,\nnach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen                      11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8\nStelle zusammen.“                                                      eine dort genannte Änderung nicht oder\n4.  § 126 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 nicht rechtzeitig vornimmt oder\n„(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein              12. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine\nUnternehmen seine Verpflichtungen nach diesem                          Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nGesetz, auf Grund dieses Gesetzes, nach der Ver-                       ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“\nordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verord-               b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\nnung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das               gefügt:\nUnternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf.                       „(1b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nSie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine                   Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen\nFrist.“                                                          Parlaments und des Rates vom 25. November\n5.  § 127 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    2015 über Maßnahmen zum Zugang zum\n„Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittel-               offenen Internet und zur Änderung der Richt-\nbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union                   linie 2002/22/EG über den Universaldienst und\nberuhender Berichts- und Informationspflichten sind              Nutzerrechte bei elektronischen Kommunika-\ndie Betreiber von öffentlichen Telekommunikations-               tionsnetzen und -diensten sowie der Verordnung\nnetzen und die Anbieter von öffentlich zugäng-                   (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffent-\nlichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, im               lichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310\nRahmen der Rechte und Pflichten aus diesem                       vom 26.11.2015, S. 1) verstößt, indem er vor-\nGesetz und aus der Verordnung (EU) 2015/2120                     sätzlich oder fahrlässig\nder Bundesnetzagentur auf Verlangen Auskünfte                    1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3\nzu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes                     erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrs-\nerforderlich sind.“                                                  managementmaßnahme anwendet,\n6.  § 149 wird wie folgt geändert:                                   2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1\na) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                                 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort ge-\nnannter Vertrag die dort genannten Angaben\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die                   enthält,\nVerordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 13. Juni 2012                   3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5\nüber das Roaming in öffentlichen Mobilfunk-                      Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhan-\nnetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012,                   delt oder\nS. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort ge-\n2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) ge-                  nannte Information nicht, nicht richtig, nicht\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich                vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\noder fahrlässig                                                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen                     nicht rechtzeitig übermittelt.“\nVertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,        c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem                 aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „36\ndort genannten Antrag nicht oder nicht un-                    bis 40“ die Wörter „und des Absatzes 1b\nverzüglich nachkommt,                                         Nummer 1 und 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017         1965\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie                          mer 6“ durch die Wörter „der Absätze 1\ndes Absatzes 1a Nummer 1 bis 5“ durch                         bis 1b“ ersetzt.\ndie Wörter „, des Absatzes 1a Nummer 1\nbis 4 und des Absatzes 1b Nummer 2“                                       Artikel 2\nersetzt.                                                                Inkrafttreten\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „des Absat-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Num-         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}