{"id":"bgbl1-2017-42-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":42,"date":"2017-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/42#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_42.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":1947,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                    1947\nGesetz\nzur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung\ndes Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                        Abschnitt 3\nKonformität von Funkanlagen\nArtikel 1\n§ 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen\nGesetz                                  § 18 Konformitätsbewertungsverfahren\nüber die Bereitstellung                            § 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen\nvon Funkanlagen auf dem Markt                              § 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hin-\n(Funkanlagengesetz – FuAG)1                                  weise auf Nutzungsbeschränkungen\n§ 21 Technische Unterlagen\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                       Abschnitt 4\nAllgemeine Vorschriften                                                Notifizierung von\n§  1   Anwendungsbereich                                                        Konformitätsbewertungsstellen\n§  2   Einschränkungen des Anwendungsbereichs                         § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung\n§  3   Begriffsbestimmungen\n§  4   Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen                                             Abschnitt 5\n§  5   Bereitstellung von Informationen über die Konformität von\nKombinationen von Funkanlagen und Software                                       Bundesnetzagentur\n§ 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien\nUnterabschnitt 1\n§ 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung\n§ 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr                                     Zuständigkeiten und Befugnisse\n§ 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur\nAbschnitt 2\nPflichten der                                                     Unterabschnitt 2\nWirtschaftsakteure\nMarktüberwachung, Schutz von Personen\n§  9   Allgemeine Pflichten des Herstellers\n§ 10   Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers      § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr\n§ 11   Bevollmächtigter des Herstellers                                    ausgeht\n§ 12   Allgemeine Pflichten des Einführers                            § 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen\n§ 13   Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers       § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen\n§ 14   Pflichten des Händlers                                         § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen\n§ 15   Einführer oder Händler als Hersteller                          § 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität\n§ 16   Identifizierung der Wirtschaftsakteure                         § 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von\ndenen eine Gefahr ausgeht\n1\n§ 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des          denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über            Mitgliedstaaten\ndie Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung  § 31 Auskunftsrechte\nder Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).         § 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern","1948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nUnterabschnitt 3                            Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai\nSchnittstellenbeschreibung                       2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für\n§ 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die     Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1),\nBundesnetzagentur                                       3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von\nLuftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der\nUnterabschnitt 4                            Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen\nZwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren                  Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008\n§ 34 Zwangsgeld                                                    zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die\n§ 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung                             Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen\n§ 36 Vorverfahren                                                  Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-\nlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)\nAbschnitt 6                                 Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.\nBußgeldvorschriften                              L 79 vom 19.3.2008, S. 1) fallen,\n§ 37 Bußgeldvorschriften                                       4. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Er-\nprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich\nAbschnitt 7                                 in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für\nSchlussbestimmungen                                Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet\n§ 38 Übergangsbestimmung                                           werden,\n5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für\nAbschnitt 1                                a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffent-\nAllgemeine Vorschriften                               lichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit\ndes Staates einschließlich seines wirtschaftlichen\n§1                                      Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegen-\nheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder\nAnwendungsbereich\nb) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Be-\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf\nreich.\ndem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen\nwerden.                                                        Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf\nFunkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Num-\n(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel\nmer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im\nvom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funk-\nSinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der\nanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit\nVerteidigung dienen.\nund Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutz-\ntieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der             (2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben\nin der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug        1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Über-\nauf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwen-               wachung von Funkanlagen sowie über die Anfor-\ndung der Spannungsgrenze, betroffen ist.                           derungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer\nEignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren\n§2                                  Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des\nEinschränkungen                               Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndes Anwendungsbereichs                             machung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das\nzuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Okto-\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für                                ber 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,\n1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von             2. Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur\n§ 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni              Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie\n1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8            über die Prüfung, Zulassung und Überwachung die-\ndes Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473)            ser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den\ngeändert worden ist, verwendet werden, es sei denn,            Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf\ndie Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt;               § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsauf-\nals nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten                  gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren             vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch\nzusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet                Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I\nwerden,                                                     S. 962) geändert worden ist, beruhen,\nb) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut             3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderun-\nund für ihre Zwecke verwendet werden, sowie                 gen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulas-\nc) Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen                sung und Überwachung von Funkanlagen zur Ge-\ndes Amateurfunkdienstes zu experimentellen und              währleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,\nwissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut               4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderun-\nwurden,                                                     gen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulas-\n2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU des               sung und Überwachung von Funkgeräten zur Ge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli             währleistung eines sicheren Flugbetriebs,\n2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung              5. immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funk-\nder Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom              anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz\n28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie          und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutz-\nAusrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des              gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              1949\n§3                                13. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union\nBegriffsbestimmungen                             ansässige natürliche oder juristische Person oder\nrechtsfähige Personengesellschaft, die ein Herstel-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise                ler schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen be-\nsind                                                               stimmte Aufgaben wahrzunehmen;\n1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches         14. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansäs-\nErzeugnis, das                                                sige natürliche oder juristische Person oder rechts-\na) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der                  fähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage\nFunkkommunikation oder der Funkortung aus-                aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;\nstrahlt und/oder empfängt oder                       15. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person\nb) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, be-                oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lie-\nnötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen              ferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereit-\nzum Zweck der Funkkommunikation oder der                  stellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Ein-\nFunkortung ausstrahlen und/oder empfangen                 führers;\nkann;                                                16. „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevoll-\n2. „Funkkommunikation“ die elektronische Kommuni-                 mächtigte, der Einführer und der Händler;\nkation mittels Funkwellen;                               17. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem\n3. „Funkortung“ die Bestimmung der Position, der                  die technischen Anforderungen beschrieben sind,\nGeschwindigkeit oder anderer Merkmale eines                   denen eine Funkanlage genügen muss;\nObjekts oder die Erfassung von Daten in Bezug            18. „harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von\nauf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigen-            Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung\nschaften von Funkwellen;                                      (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments\n4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Fre-                und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur euro-\nquenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne                  päischen Normung, zur Änderung der Richtlinien\nkünstliche Führung im Raum ausbreiten;                        89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie\nder Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,\n5. „Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulier-             97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,\nten Nutzung von Funkfrequenzen;                               2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\n6. „Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für                Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des\nbestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im                  Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-\nSinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten,                schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Par-\nund zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die           laments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012,\nFunkanlagen ausgelegt wurden;                                 S. 12);\n7. „funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der              19. „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine natio-\nnale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformi-\na) für das Funktionieren eines Funknavigations-\ntätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen\ndienstes oder anderer sicherheitsbezogener\nfestgelegten Anforderungen und gegebenenfalls\nDienste eine Gefahr darstellt oder\nnational festgelegte zusätzliche Anforderungen,\nb) einen Funkdienst, der im Einklang mit den gel-             einschließlich solcher in relevanten sektoralen\ntenden internationalen, gemeinschaftlichen oder           Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle\nnationalen Vorschriften betrieben wird, ander-            Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;\nweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert\n20. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale\noder wiederholt unterbricht;\nAkkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Num-\n8. „elektromagnetische Störung“ eine Störung im                   mer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-\nSinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die                  päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\nelektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-              2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung\nmitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879);              und Marktüberwachung im Zusammenhang mit\n9. „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder           der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung\nunentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Ver-               der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.\ntrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf                   L 218 vom 13.8.2008, S. 30);\ndem Markt der Europäischen Union im Rahmen               21. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewer-\neiner Geschäftstätigkeit;                                     tung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des\n10. „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen von            § 4 genügt;\nFunkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;        22. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die\n11. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von                 Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;\nFunkanlagen in der Europäischen Union durch ihre         23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die\nEndnutzer;                                                    Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten\n12. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person           Funkanlage zu erwirken;\noder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funk-        24. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert\nanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder            werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der\nherstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem            Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt\nNamen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;              wird;","1950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n25. „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen             4. Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das\nUnion“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union            Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine\nzur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-             missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wo-\nmarktung von Produkten;                                     durch eine unannehmbare Beeinträchtigung des\n26. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die               Dienstes verursacht würde.\nder Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den An-     5. Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die\nforderungen genügt, die in den Harmonisierungs-             sicherstellen, dass personenbezogene Daten und\nrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre         die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers\nAnbringung vorschreiben, festgelegt sind;                   geschützt werden.\n27. „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß           6. Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz\nArtikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richt-           vor Betrug.\nlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und\n7. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zu-\ndes Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisie-\ngang zu Rettungsdiensten sicherstellen.\nrung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem         8. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Be-\nMarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG            dienung durch Menschen mit Behinderungen er-\n(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);                          leichtern sollen.\n28. „vereinfachte EU-Konformitätserklärung“ eine Erklä-       9. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen\nrung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII          sichergestellt werden soll, dass nur solche Software\nder Richtlinie 2014/53/EU;                                  geladen werden kann, für die die Konformität ihrer\n29. „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum               Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen\nBetreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen              wurde.\nzugeteilt sind.\n§5\n(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte\nerlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien                             Bereitstellung\nelektrischer oder elektronischer Produkte der Definition            von Informationen über die Konformität von\nin Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu be-              Kombinationen von Funkanlagen und Software\nrücksichtigen.                                                   (1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Soft-\nware, die die bestimmungsgemäße Verwendung von\n§4                              Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur\nGrundlegende                           und der Kommission unter Berücksichtigung der\nAnforderungen an Funkanlagen                    Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der\nRichtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformi-\n(1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass\ntät beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und\nFolgendes gewährleistet ist:\nSoftware mit den grundlegenden Anforderungen nach\n1. der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Men-          § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu\nschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz           übermitteln. Die Informationen sind vor dem Inverkehr-\nvon Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU           bringen der Funkanlage zu übermitteln.\ngenannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanfor-\nderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungs-               (2) Diese Informationen müssen als Ergebnis einer\ngrenze;                                                   Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die\nin Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten\n2. die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU    Angaben umfassen. Aus ihnen muss für jede Kombina-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom             tion eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und\n26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-        welche Software jeweils bewertet wurde. Die Informa-\nschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagne-      tionen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und\ntische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79)   bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln. Das Verfah-\ngenannten Anforderungen an die elektromagnetische         ren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen\nVerträglichkeit.                                          über die Konformität richten sich nach den Festlegun-\n(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein,               gen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der\ndass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als          Richtlinie 2014/53/EU.\nauch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unter-            (3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt\nstützen.                                                      nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche\n(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klas-           Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anfor-\nsen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß            derungen des Absatzes 1 unterfallen.\nArtikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten\nRechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie                                     §6\ndie folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:\nRegistrierung\n1. Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen               von Funkanlagen bestimmter Kategorien\nLadegeräten, kompatibel.\n(1) Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen,\n2. Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funk-              die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem\nanlagen zusammen.                                         geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden\n3. Sie können unionsweit über Schnittstellen des ge-          Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit\neigneten Typs miteinander verbunden werden.               zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017               1951\nbracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach             und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anfor-\nMaßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat          derungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutref-\nregistrieren lassen. Die von der Kommission für jeden         fend, Absatz 3 entsprechen. Zudem hat der Hersteller\nregistrierten Funkanlagentyp vergebene Registrier-            sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut\nnummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzu-            sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der\nbringen.                                                      Europäischen Union betrieben werden können, ohne\n(2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffe-       die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums\nnen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente               zu verletzen.\nder bereitzustellenden technischen Unterlagen werden              (2) Der Hersteller darf Funkanlagen nur in Verkehr\nvon der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt          bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungs-\nnach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt.         verfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen\n(3) Die Registrierung und die Anbringung der Regis-       wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des\ntriernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend            § 4 genügen. Der Hersteller stellt für die Funkanlage\nden Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5               eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die\nAbsatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.                           CE-Kennzeichnung gemäß § 19 an.\n(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen\n§7                                 und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr-\nBereitstellung                          bringen der Funkanlage zehn Jahre für die Bundesnetz-\nauf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung                agentur zur Einsicht bereitzuhalten.\n(1) Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitge-            (4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren\nstellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn          sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konfor-\nsie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung             mität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sicher-\nsowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforde-             gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den\nrungen dieses Gesetzes genügen.                               Merkmalen einer Funkanlage sowie Änderungen der\nharmonisierten Normen oder anderer technischer Spe-\n(2) Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften\nzifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität\nzur effektiven und effizienten Nutzung des Funk-\neiner Funkanlage verwiesen wird, sind angemessen zu\nspektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störun-\nberücksichtigen.\ngen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen\noder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben              (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu\nunberührt.                                                    der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte\nFunkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes\n§8                                 genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Kor-\nBesondere                             rekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Ist\nRegelungen zum freien Warenverkehr                  dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage\nzurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine\n(1) Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Ge-         Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unver-\nsetzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt           züglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwa-\nwerden. Beschränkungen aufgrund anderer Vorschrif-            chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen\nten sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfol-            Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt be-\ngen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht           reitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere\nerfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang           über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen\nstehen.                                                       Korrekturmaßnahmen.\n(2) Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den           (6) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu\nAnforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf              der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr\nMessen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen           ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem\nausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann       Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu\nauf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen         überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit\noder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderun-          und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der\ngen dieses Gesetzes genügen. Die Vorführung von               Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der\nFunkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete              nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der\nMaßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und             Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über\nelektromagnetische Störungen zu vermeiden und Ge-             diese Überwachungstätigkeiten.\nfahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Men-\nschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzu-\n§ 10\nwenden.\nKennzeichnungs-\nAbschnitt 2                                   und Informationspflichten des Herstellers\nPflichten der Wirtschaftsakteure                      (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine\nFunkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-,\n§9                                 Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Infor-\nmation zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund\nAllgemeine Pflichten des Herstellers               der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich\n(1) Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr            ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur\nbringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen       Identifikation erforderliche Information auf der Verpa-","1952             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nckung oder in den der Funkanlage beigefügten Unter-                                    § 12\nlagen angegeben wird.                                                 Allgemeine Pflichten des Einführers\n(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der            (1) Der Einführer darf nur Funkanlagen in Verkehr\nFunkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Han-          bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes ge-\ndelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so-          nügen.\nwie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben.          (2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr\nFalls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funk-        bringen, wenn er sichergestellt hat, dass\nanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf\nder Verpackung oder in den der Funkanlage beigefüg-         1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren\nten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten               nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in\nsind in einer Sprache abzufassen, die von den End-              diesem die Konformität nachgewiesen wurde,\nnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden         2. die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens\nwerden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale               einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrie-\nStelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert          ben werden kann, ohne die Vorschriften über die\nwerden kann.                                                    Nutzung des Funkspektrums zu verletzen,\n(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funk-   3. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach\nanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 bei-          § 19 Absatz 1 versehen ist,\ngefügt sind.                                                4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1\nbis 4 beigefügt sind und\n(4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf de-\n5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1\nren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-\nund 2 erfüllt hat.\nterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung\nzu stellen, die für den Nachweis der Konformität der           (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu\nFunkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes er-        der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforde-\nforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müs-      rungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst\nsen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die         in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist.\nvon der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden          Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so infor-\nkann, abgefasst sein. Der Hersteller hat mit der Bun-       miert der Einführer unverzüglich den Hersteller und die\ndesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnah-        Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.\nmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten,                (4) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungs-\ndie von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr ge-      bereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustel-\nbracht hat.                                                 len, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen\ndie Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen\n§ 11                            des § 4 nicht beeinträchtigen.\n(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu\nBevollmächtigter des Herstellers\nder Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte\n(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-    Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes\ntigten benennen.                                            genügt, so hat er unverzüglich die erforderlichen Kor-\nrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität her-\n(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Her-           zustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Einführer\nsteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.             die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der\n(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauf-    Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der\ntragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten            Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie\nübertragen:                                                 die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union, in denen er die Funkanlage\n1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die        auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt,\ntechnischen Unterlagen zehn Jahre nach dem In-          insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die\nverkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzu-         ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\nhalten,                                                    (6) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu\n2. die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren be-         der Annahme, dass von der Funkanlage eine Gefahr\ngründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konfor-       ausgeht, hat der Einführer Stichproben von auf dem\nmität erforderlichen Informationen und Unterlagen       Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu\nzur Verfügung zu stellen, und                           überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit\nund der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der\n3. die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetz-       Einführer führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der\nagentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funk-          nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der\nanlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich         Einführer unterrichtet die Händler fortlaufend über diese\nfallen.                                                 Überwachungstätigkeiten.\n(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht                                 § 13\nzur Erstellung der technischen Unterlagen nach An-\nhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3                               Kennzeichnungs-\nBuchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b                  und Informationspflichten des Einführers\nder Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem        (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen der\nBevollmächtigten übertragen.                                Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Han-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              1953\ndelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so-            Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück.\nwie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben.         Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert\nFalls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funk-          der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und\nanlage nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten           die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten\nauf der Verpackung oder in den der Funkanlage bei-            der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage\ngefügten Unterlagen angegeben werden. Das Anbrin-             auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt,\ngen auf der Verpackung oder den Unterlagen ist auch           insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die\ndann zulässig, wenn der Einführer die Verpackung der          ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\nFunkanlage öffnen müsste, um seinen Namen oder\n(5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf de-\nseine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in\nren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-\neiner Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und\nterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung\nder Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.\nzu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer\nDie Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen,\nFunkanlage erforderlich sind. Die Informationen und\nüber die der Einführer kontaktiert werden kann.\nUnterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer\n(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen einer      Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht ver-\nFunkanlage zehn Jahre eine Kopie der EU-Konfor-               standen werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat\nmitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht        mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei\nbereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren         allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusam-\nVerlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.           menzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die\n(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf de-        von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde.\nren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-\nterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung                                   § 15\nzu stellen, die für den Nachweis der Konformität der\nFunkanlage erforderlich sind. Die Informationen und                    Einführer oder Händler als Hersteller\nUnterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer             Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im\nSprache, die von der Bundesnetzagentur leicht ver-            Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten\nstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer            des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er\nhat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen\nbei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusam-            1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder\nmenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die               seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder\ner in Verkehr gebracht hat.                                       sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklä-\nrung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt\n§ 14                                 oder\nPflichten des Händlers                      2. eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so ver-\n(1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem              ändert, dass die Konformität mit den Anforderungen\nMarkt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass             dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.\n1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach\n§ 19 Absatz 1 versehen ist,                                                          § 16\n2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1                Identifizierung der Wirtschaftsakteure\nbis 4 beigefügt sind,\n(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bun-\n3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1          desnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure\nund 2 erfüllt hat und                                     zu nennen,\n4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1\n1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und\nerfüllt hat.\n(2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu           2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.\nder Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anfor-               (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschafts-\nderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage          akteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe\nerst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität        oder Bezug der Funkanlage.\nhergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbun-\nden, so informiert der Händler unverzüglich den Her-\nsteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur\nAbschnitt 3\nüber den Sachverhalt.                                                      Konformität von Funkanlagen\n(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungs-\nbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustel-                                  § 17\nlen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen\ndie Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen                 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen\ndes § 4 nicht beeinträchtigen.                                   Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen\n(4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu           harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fund-\nder Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereit-          stellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-\ngestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses           licht worden sind, überein, so wird widerleglich ver-\nGesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen      mutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen\nKorrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konfor-           oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen\nmität herzustellen. Ist das nicht möglich, nimmt der          des § 4 genügt.","1954              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\n§ 18                                                         § 19\nKonformitätsbewertungsverfahren                            CE-Kennzeichnung von Funkanlagen\n(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage        (1) Funkanlagen, deren Konformität mit den Anfor-\nmit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines           derungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren\nder folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach-          nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung\nzuweisen:                                                    zu versehen. Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen,\n1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der        bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.\nRichtlinie 2014/53/EU,\n(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-\n2. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prü-            nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)\nfung der Konformität mit dem Baumuster auf der           Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des\nGrundlage einer internen Fertigungskontrolle nach        Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\nAnhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder                Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-\n3. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV          hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\nder Richtlinie 2014/53/EU.                               hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).\n(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funk-\nanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3            (3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut les-\nkann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in            bar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer\nAbsatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren           Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist auf-\nerbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet,            grund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht\nderen Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen              gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut\nUnion veröffentlicht worden sind.                            sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funk-\n(3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der           anlage anzubringen.\nKonformität von Funkanlagen mit den grundlegenden               (4) Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach\nAnforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte           Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann die\nNormen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro-             Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kenn-\npäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder        zeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies\nnur zum Teil an oder sind solche harmonisierten              aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und\nNormen nicht vorhanden, so hat er die Konformität            wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar\ndurch eines der folgenden Konformitätsbewertungs-            und gut lesbar ist.\nverfahren nachzuweisen:\n(5) In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungs-\n1. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prü-\nverfahren als umfassende Qualitätssicherung nach An-\nfung der Konformität mit dem Baumuster auf der\nhang IV der Richtlinie 2014/53/EU durchgeführt wurde,\nGrundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß\nmuss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer\nAnhang III der Richtlinie 2014/53/EU,\nder notifizierten Stelle stehen. Die Kennnummer der\n2. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV          notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie\nder Richtlinie 2014/53/EU.                               die CE-Kennzeichnung. Die Kennnummer der notifizier-\n(4) Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedin-        ten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst\ngungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu be-              anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den\nrücksichtigen. In Bezug auf die Anforderung nach § 4         Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.\nAbsatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünf-\ntigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berück-                                      § 20\nsichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen\nKonfigurationen betrieben werden, so muss sich die                              Gebrauchsanleitung\nKonformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigura-                       und Sicherheitsinformationen,\ntionen erstrecken.                                                   Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen\n(5) Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfah-              (1) Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung\nren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforde-           und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur be-\nrungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die          stimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erfor-\nEU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kenn-         derlich sind. Dies schließt gegebenenfalls eine Be-\nzeichnung nach § 19 an. Die EU-Konformitätserklärung         schreibung des Zubehörs und der Bestandteile ein-\nmuss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.          schließlich der Software ein. Die Gebrauchsanleitung\nMit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung über-        und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeich-\nnimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die       nungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Bei\nFunkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.                 Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese\nAngaben in deutscher Sprache abgefasst sein.\n(6) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechts-\nakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine             (2) Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konfor-\nEU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt       mitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformi-\nder Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für         tätserklärung beizufügen. Wird nur die Kopie der ver-\nsämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus.             einfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss\nDiese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte             darin die Internetadresse angegeben sein, unter der\nnebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union         der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung\nenthalten.                                                   abgerufen werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017            1955\n(3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funk-           5. die Überwachung von notifizierten Stellen und\nwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Infor-         6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.\nmationen beizufügen:\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Kon-\n1. das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem            formitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konfor-\noder in denen die Funkanlage betrieben wird, und          mitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten\n2. die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenz-            durchführen.\nband oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.\nAbschnitt 5\n(4) Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage\nBeschränkungen, so muss aus den Angaben auf der                                   Bundesnetzagentur\nVerpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem                             Unterabschnitt 1\ngeografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates                 Zuständigkeiten und Befugnisse\ndiese Beschränkungen gelten. Bedarf eine Funkanlage\neiner Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung                                        § 23\nweiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren                                Zuständigkeiten\neinzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanlei-                    und Befugnisse der Bundesnetzagentur\ntung vollständig anzugeben. Die Art und Weise der Dar-\nstellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen               (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus,\nder Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der            soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die\nRichtlinie 2014/53/EU.                                         Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n§ 21                              nungen.\n(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol-\nTechnische Unterlagen\ngende Aufgaben und Befugnisse wahr:\n(1) Die technischen Unterlagen enthalten alle ein-         1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte\nschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Her-                 Funkanlangen stichprobenweise, auch durch ano-\nsteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grund-               nyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen\nlegenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten               dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung\nzumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU                die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Ab-\naufgeführten Elemente.                                             satz 1 und § 28 zu veranlassen;\n(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem In-            2. auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstal-\nverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets               tungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen\nauf dem aktuellen Stand zu halten.                                 auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2\n(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespon-              zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen\ndenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfah-                   nach § 26 zu veranlassen;\nren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache,         3. Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie\ndie von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist,        aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit\nabgefasst sein.                                                    Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbeson-\ndere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kom-\nAbschnitt 4                                mission und den Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nNotifizierung von                            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum;\nKonformitätsbewertungsstellen                     4. Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekannt-\ngabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzu-\n§ 22                                  nehmen;\nNotifizierende                          5. die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der\nBehörde, Verordnungsermächtigung                         Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichtein-\n(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur.          haltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen;\nDie Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur An-            6. Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1\nerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als noti-             bereitzustellen;\nfizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der          7. die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den\nnotifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch.          §§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 auszuführen.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 Unterabschnitt 2\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium                            Marktüberwachung,\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechts-                          Schutz von Personen\nverordnung Folgendes zu regeln:\n1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde,                                      § 24\nMaßnahmen\n2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,\nbei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht\n3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,\n(1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der An-\n4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,      nahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder","1956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nSicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen              (2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass\nInteresse stehende und durch dieses Gesetz ge-                sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche\nschützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung       Hoheitsgebiet beschränkt, so\ndes Funkspektrums oder die Vermeidung funktech-               1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem\nnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet,             Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die\nso prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen die-            Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie\nses Gesetzes genügt. Die Wirtschaftsakteure sind ver-             2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht\npflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang               gerechtfertigt sind, und\nmit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.\n2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in\n(2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb-               geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetz-\nnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses                 agentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Ge-\nGesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den            legenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellung-\nbetreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von           nahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung\nihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen                im Amtsblatt.\nFrist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit\ndie Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes                                         § 26\ngenügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder                                    Maßnahmen\nzurückzurufen. Die Bundesnetzagentur unterrichtet die                       auf Messen und Ausstellungen\nnotifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungs-\nverfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über              (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine\ndas Ergebnis ihrer Prüfung.                                   Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähn-\nlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt\n(3) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb-           wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt,\nnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses             so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirt-\nGesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder             schaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu er-\nSicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen           greifen, damit die Funkanlage den Anforderungen die-\nInteresse stehende und durch dieses Gesetz geschützte         ses Gesetzes genügt.\nWerte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung\n(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrek-\ndes Funkspektrums oder die Vermeidung funktech-\nturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur\nnischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert\ndie Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.\nsie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich\nauf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit\n§ 27\ndie Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesund-\nheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im                                     Maßnahmen\nöffentlichen Interesse stehende und durch dieses Ge-                  bei fehlerhaften technischen Unterlagen\nsetz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür           (1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den\nzu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr        Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass\nangemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen               die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die\noder zurückgerufen wird. Die Bundesnetzagentur for-           zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit\ndert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem            den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt\nVorbehalt auf, dass sie von der Kommission entspre-           werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundes-\nchend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU           netzagentur den Hersteller oder den Einführer auf-\nabgeändert oder aufgehoben werden kann.                       fordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu\nlassen.\n(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass\nsich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle be-           (2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewer-\ntroffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt        tungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundes-\nder Europäischen Union bereitgestellt hat.                    netzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur be-\nstimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzu-\nführen ist.\n§ 25\nMaßnahmen                                                         § 28\nbei nichtkonformen Funkanlagen                                           Maßnahmen\n(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verant-                   bei formaler Nichtkonformität\nwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage               (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nicht-\nbefindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetz-       konformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirt-\nten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so             schaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer\ntrifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnah-          angemessenen Frist zu korrigieren.\nmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem                (2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn\ndeutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen,\noder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenom-          1. die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhal-\nmen oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschafts-                tung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 ange-\nakteur im Markt der Europäischen Union ansässig,                  bracht wurde,\nkönnen die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden,            2. die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des\nder die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs              Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV\nvornimmt.                                                         der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichtein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017              1957\nhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht        treffenden Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur\nwurde,                                                   gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonfor-\n3. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ord-        mität darauf beruht, dass\nnungsgemäß ausgestellt wurde,                            1. die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht\n4. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder                genügt oder\nnicht vollständig sind,                                  2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung\n5. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1                 nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-\nund 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen           haft sind.\noder falsch oder unvollständig sind,                         (4) Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme\n6. die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung         nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern\nder Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,             die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Ab-\nsatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat. Die end-\n7. die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von\ngültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundes-\nFunkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind\nnetzagentur zu veröffentlichen.\noder\n8. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10,          (5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvor-\n12 oder 13 nicht erfüllt ist.                            behalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn\n(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ge-      1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7\nsetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen,                der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass\nso trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maß-              ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände\nnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf                  gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder\ndem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die             2. die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richt-\nBereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass               linie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnah-\ndie Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen                  men gerechtfertigt sind.\nwird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach § 25 Ab-\nsatz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu\n§ 29                             veröffentlichen.\nPflichten der Bundesnetzagentur\n(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25\nbei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht\nAbsatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommis-\n(1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass        sion nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU\ndie nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen             feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt\nauch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen             sind.\nUnion auf dem Markt bereitgestellt werden, so unter-\nrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitglied-                                     § 30\nstaaten der Europäischen Union hierüber. Außerdem\nPflichten der Bundesnetzagentur\nunterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission\nbei Funkanlagen, von denen eine Gefahr\nund die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten\nUnion über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24\nAbsatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den             (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen\nWirtschaftsakteur aufgefordert hat.                          Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor-\n(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine kon-     miert, dass dieser Mitgliedstaat nach seinen Vorschrif-\nforme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit           ten eine markteinschränkende Maßnahme getroffen\noder Sicherheit von Menschen oder andere im öffent-          hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnah-\nlichen Interesse stehende Werte wie die effektive und        men entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese\neffiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Ver-           Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationa-\nmeidung funktechnischer oder elektromagnetischer             len Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amts-\nStörungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommis-         blatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahme des\nsion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen        anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit\nUnion unverzüglich hierüber. Die Unterrichtung der           zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt\nBundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben,          vier Wochen ab der Veröffentlichung.\ninsbesondere die Daten für die Identifizierung der be-           (2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis,\ntreffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage,          dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt\ndie Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und        sie unverzüglich Einwände nach Artikel 40 Absatz 6 der\nDauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.                  Richtlinie 2014/53/EU gegenüber der Kommission und\n(3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach           den übrigen Mitgliedstaaten.\n§ 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und            (3) Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, weil weder\ndie übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union           von der Kommission noch von einem der beteiligten\nüber die getroffenen Maßnahmen. Die Unterrichtung            Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der\nder Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Anga-         Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so\nben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der      trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten\nnicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funk-           Maßnahmen. Vor diesen Maßnahmen ist keine An-\nanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und         hörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nder Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen           durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maß-\nnationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des be-           nahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt.","1958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nSie setzt die notifizierte Stelle von den Maßnahmen in        und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen\nKenntnis.                                                     Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und\n(4) Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend in den        arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon\nFällen, in denen die Kommission nach Artikel 41 Ab-           unberührt.\nsatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass\ndie Maßnahme eines anderen Mitgliedsstaates gerecht-                            Unterabschnitt 3\nfertigt ist.\nSchnittstellenbeschreibung\n(5) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor-                                      § 33\nmiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschrän-\nkende Maßnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richt-                        Bereitstellung von Schnittstellen-\nlinie 2014/53/EU veranlasst hat, so prüft sie unverzüg-           beschreibungen durch die Bundesnetzagentur\nlich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie infor-\n(1) Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die\nmiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter\nin Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungs-\nWeise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen\nbedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind,\nMitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stel-\nkonkrete und angemessene Beschreibungen der Funk-\nlungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier\nschnittstellen bereit. Die Schnittstellenbeschreibungen\nWochen ab der Veröffentlichung. Das Ergebnis ihrer\nenthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der\nPrüfung teilt die Bundesnetzagentur der Kommission\nHersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die\nmit.\nfür die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden\nAnforderungen nach eigener Wahl durchführen kann.\n§ 31                               Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der\nAuskunftsrechte                          Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und\n(1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirt-              veröffentlicht dort deren Fundstellen. Die Bundesnetz-\nschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funk-            agentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine\nanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weiter-        Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedin-\ngabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und            gungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschafts-\nvon den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Auf-    weit harmonisiert sind.\ngaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-               (2) Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der\nstützung unentgeltlich verlangen. Die Auskunftspflich-        Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-\ntigen können die Auskunft auf solche Fragen ver-              ments und des Rates vom 9. September 2015 über\nweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in          ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-\n§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten            nischen Vorschriften und der Vorschriften für die\nAngehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer             Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom\nStraftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über           17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnitt-\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                         stellen, die sie zu regulieren beabsichtigt; ausgenom-\n(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen         men davon sind:\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebs-\n1. Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abwei-\ngrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie\nchungen mit Entscheidungen der Kommission über\nFahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder\ndie harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die\nin denen Funkanlagen\nnach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG\n1. hergestellt werden,                                            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2. geprüft werden,                                                7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funk-\nfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft\n3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder                (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,\nder Weitergabe gelagert werden,                              S. 1) erlassen werden, im Einklang stehen, und\n4. angeboten werden,\n2. Funkschnittstellen, die von der Kommission nach\n5. ausgestellt sind oder                                          Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU erlassen\n6. betrieben werden.                                              wurden und Eigenschaften beschreiben, die Funk-\nanlagen entsprechen, die in der Europäischen Union\nSie dürfen die Funkanlagen besichtigen und prüfen, zur\nuneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt\nPrüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorüber-\nwerden dürfen.\ngehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.\n(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen             (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nnach Absatz 2 zu dulden.                                      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates die von der Kommission nach\n§ 32                               Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgestell-\nten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen\nSchutz von Personen                        und die vergebenen Funkanlagenklassen-Kennungen\nvor elektromagnetischen Feldern                  verbindlich zu bestimmen. Für den Bereich der Schiff-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        fahrt, den Bereich des Eisenbahnwesens und den Be-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere              reich der Luftfahrt erfolgt dies im Einvernehmen mit\nRegelungen zur Gewährleistung des Schutzes von                dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nPersonen in den durch den Betrieb von Funkanlagen             struktur.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                1959\nUnterabschnitt 4                             2. entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder\nZwangsgeld                                  § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,\nu n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r e n\n3. entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine\nFunkanlage nach den dort genannten Anforderun-\n§ 34\ngen entworfen oder hergestellt wurde,\nZwangsgeld\nDie Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der              4. entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit\nAnordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1                § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Ab-\nsowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von                   satz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder\nbis zu 500 000 Euro festsetzen.                                    Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre be-\nreithält,\n§ 35\n5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nBeiträge,                              dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer\nVerordnungsermächtigung                            oder Information trägt,\n(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur\nAbgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24               6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nbis 29 zu entrichten.                                              dass eine Information angegeben wird,\n(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,             7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\n1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder                            mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht,\n2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungs-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nakte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbeson-\nmacht,\ndere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten\nRechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen               8. entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass\nbetreffen.                                                     einer Funkanlage eine dort genannte Information\n(3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den                  beigefügt ist,\neinzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenz-\nzuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit                 9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nwie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf                    mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Ab-\ndas Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist                satz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-\nbeitragsmindernd zu berücksichtigen.                               mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die\n10. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den\nmit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Ab-\nKreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und\nsatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer\ndas Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der\nMaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nZahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.\nmitwirkt,\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\n11. entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem\ndie Bundesnetzagentur übertragen.\nMarkt bereitstellt,\n§ 36                           12. entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur\nVorverfahren                              nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen\n13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1\nder Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende\nSatz 1 zuwiderhandelt oder\nWirkung.\n(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach         14. einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder\n§ 146 des Telekommunikationsgesetzes.                              einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nAbschnitt 6                              die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nBußgeldvorschriften\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 37                           Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis\nBußgeldvorschriften                       zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nwerden.\nfahrlässig\n1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-  Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nmittelt,                                                 die Bundesnetzagentur.","1960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nAbschnitt 7                              gen die grundlegenden Anforderungen nach der\nRichtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments\nSchlussbestimmungen\nund des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni-\nsierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\n§ 38\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl.\nÜbergangsbestimmung                             L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können\nFunkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist             dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtun-\nund die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Be-              gen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und\nstimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni               Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige\n2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt            Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss\nbereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Funk-             von Telekommunikationsendeinrichtungen und die\nanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Nor-           Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie\nmen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni                dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kos-\n2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter           tenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.\nNormen in Verkehr gebracht werden.                                  (2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will,\nArtikel 2                              hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu\nÄnderung des                               tragen.\nTelekommunikationsgesetzes                              (3) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004                den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-        elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-\nzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert wor-            mitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an\nden ist, wird wie folgt geändert:                                einem Netz oder schädliche Störungen beim Netz-\nbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Tele-\na) Nach Nummer 9c wird folgende Nummer 9d ein-                kommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät\ngefügt:                                                   den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzu-\n„9d.   „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommu-           heben oder den Dienst einzustellen. Die Bundes-\nnikationsendeinrichtung oder eine Kombi-           netzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirt-\nnation von beiden;“.                               schaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnah-\nmen mit.\nb) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b\neingefügt:                                                   (4) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\nnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung\n„18b. „Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das\nim Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom\nheißt, der physische Anschlusspunkt, über\nNetz abtrennen, wenn\nden der Benutzer Zugang zu öffentlichen\nTelekommunikationsnetzen erhält;“.                 1. der Schutz des Netzes die unverzügliche Ab-\nschaltung des Geräts erfordert und\nc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-\ngefügt:                                                   2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei\neine alternative Lösung angeboten werden kann.\n„24a. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine\ndirekt oder indirekt an die Schnittstelle             (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\neines öffentlichen Telekommunikationsnet-          netze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetz-\nzes angeschlossene Einrichtung zum Aus-            agentur über die Trennung einer Telekommunika-\nsenden, Verarbeiten oder Empfangen von             tionsendeinrichtung vom Netz.\nNachrichten; sowohl bei direkten als auch             (6) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber\nbei indirekten Anschlüssen kann die Ver-           Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die\nbindung über elektrisch leitenden Draht,\n1. eine Anschaltung von Telekommunikationsend-\nüber optische Faser oder elektromagne-\neinrichtungen an ihre Netze verweigern oder\ntisch hergestellt werden; bei einem indirek-\nten Anschluss ist zwischen der Telekom-            2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtun-\nmunikationsendeinrichtung und der Schnitt-             gen vom Netz genommen haben, ohne dass die\nstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät ge-           Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 4 vorge-\nschaltet;“.                                            legen haben,\n2. Nach § 41a werden die folgenden §§ 41b und 41c                die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss\neingefügt:                                                    dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu ge-\nwährleisten.\n„§ 41b\nAnschluss                                                       § 41c\nvon Telekommunikationsendeinrichtungen\nSchnittstellenbeschreibungen\n(1) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-          der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen\nTelekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss                  (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nvon Telekommunikationsendeinrichtungen an das                 sind verpflichtet,\nöffentliche Telekommunikationsnetz nicht verwei-              1. angemessene und genaue technische Beschrei-\ngern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtun-                   bungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                1961\nstellen und zu veröffentlichen sowie der Bundes-             „7b. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den An-\nnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und                            schluss einer Telekommunikationsendein-\nrichtung verweigert,\n2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen die-\nser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen             7c. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die not-\nund der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzu-                       wendigen Zugangsdaten und Informationen\nteilen.                                                            nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Ver-\nDie Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch                      fügung stellt,\nfür jede technische Änderung einer vorhandenen\nSchnittstelle.                                                   7d. entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung an-\nbietet,“.\n(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hin-\nb) Die bisherigen Nummern 7b bis 7h werden die\nreichend detailliert sein, um den Entwurf von Tele-\nNummern 7e bis 7k.\nkommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen,\ndie zur Nutzung aller über die entsprechende\nSchnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind.                                  Artikel 3\nDer Verwendungszweck der Schnittstellen muss an-                                   Änderung\ngegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen                        anderer Rechtsvorschriften\nmüssen alle Informationen enthalten, damit die Her-\n(1) Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz\nsteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die\nvom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wird wie folgt\nschnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderun-\ngeändert:\ngen, die für die jeweilige Telekommunikationsend-\neinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen         1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nkönnen.                                                          „(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengeset-\n(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1         zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die\nist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bun-           §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzu-\ndesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die             wenden.“\nVeröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber     2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf\nöffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle           Messen und Ausstellungen“ durch die Wörter „auf\numgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In                Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltun-\ndiesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur              gen“ ersetzt.\ndie Fundstelle in ihrem Amtsblatt.                        3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnitt-         a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nstellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „auf Messen und\nzumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu\nAusstellungen“ durch die Wörter „auf Messen,\nveröffentlichen, die zumindest über Art und Verwen-\nAusstellungen und ähnlichen Veranstaltungen“\ndungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und\nersetzt und die Wörter „sowie Geräte im Sinne\neinen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der um-\ndes § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funk-\nfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der\nanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-\nBetreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt\ngen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13\nsicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach\ndes Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-\nAnforderung unverzüglich an den Interessenten ab-\nnikationsendeinrichtungen“ gestrichen.\ngegeben werden und die Interessenten weder zeit-\nlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für     4. In § 23a Absatz 1 werden die Wörter „auf Messen\nden Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich            oder Ausstellungen“ durch die Wörter „auf Messen,\nbehandelt werden. Ein für den Bezug von Schnitt-              Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen“ er-\nstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in          setzt.\nHöhe der hierdurch verursachten besonderen Kos-              (2) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-\nten erhoben werden.                                       Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zu-\n(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-     letzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 14. De-\nnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1         zember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,\nveröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden     wird wie folgt geändert:\nsollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellen-      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellen-          a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur\n„§ 15 (weggefallen)“.\nveröffentlicht worden ist.“\nb) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter „§ 145 Satz 3 gilt\nentsprechend“ durch die Wörter „auf die Be-                      „Anlage 3 (weggefallen)“.\nstimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3       2. § 10 wird wie folgt gefasst:\nbis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende An-                                         „§ 10\nwendung“ ersetzt.\nBefugnis der notifizierten Stelle\n4. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMit der Anerkennung als notifizierte Stelle im\na) Nach Nummer 7a werden die folgenden Num-                   Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche\nmern 7b bis 7d eingefügt:                                 oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per-","1962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nsonengesellschaft befugt, die Konformitätsbewer-           4. Die Anlage wird aufgehoben.\ntung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU so-\nwie die Bewertung und Überwachung von Qualitäts-              (4) Das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform\nmanagementsystemen nach Anhang IV der Richt-               des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016\nlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.“                            (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden\n3. § 15 wird aufgehoben.                                       ist, wird wie folgt geändert:\n4. In § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen\nund wird Absatz 2 aufgehoben.                              1. Artikel 4 Absatz 110 und 111 wird aufgehoben.\n5. Anlage 3 wird aufgehoben.                                   2. Artikel 5 Absatz 12 wird aufgehoben.\n(3) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur              (5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleich-\nBegrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. Au-              terung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeits-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4       netze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden\nAbsatz 111 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I             die Wörter „am 14. August 2018“ durch die Wörter „am\nS. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         1. Oktober 2021“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie\nfolgt gefasst:\nArtikel 4\n„§ 15 (weggefallen)“.\n2. § 15 wird aufgehoben.                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. In § 15a werden die Wörter „im Sinne des § 17 Ab-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen              Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Funkanlagen\nund Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch              und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Ja-\ndie Wörter „im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14           nuar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes über die Bereitstellung von Funk-             Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I\nanlagen auf dem Markt“ ersetzt.                            S. 2879) geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}