{"id":"bgbl1-2017-42-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":42,"date":"2017-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":1944,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Verbesserung der personellen Struktur\nbeim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen\nsowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts\nVom 27. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        tens 1 000 Einsatzstunden bei einer\nKörperschaft, die ausschließlich und\nArtikel 1                                           unmittelbar gemeinnützige, mildtätige\nÄnderung des Gesetzes\noder kirchliche Zwecke im Sinne des\nzur Verbesserung der personellen                                   Dritten Abschnitts des Zweiten Teils\nStruktur beim Bundeseisenbahnvermögen                                  der Abgabenordnung verfolgt, aus-\nund in den Postnachfolgeunternehmen                                   üben wollen oder\nDas Gesetz zur Verbesserung der personellen Struk-                     c) die Beamtinnen oder Beamten die Vo-\ntur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Post-                            raussetzungen für eine familienbe-\nnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I                          dingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1\nS. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Arti-                      Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeam-\nkel 3 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I                            tengesetzes erfüllen.“\nS. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-               innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach\ngabe „2016“ durch die Angabe „2020“ er-                 der Versetzung in den Ruhestand nachweist,\nsetzt.                                                  dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwil-\nligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende\nvergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder\ndurch ein Komma ersetzt.\nFamilienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.“\ncc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.                              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                        aa) In Satz 4 werden die Wörter „zu diesem Ge-\nsetz“ gestrichen und wird das Wort „dieser“\n„4. eine der folgenden Voraussetzungen vor-\ndurch das Wort „der“ ersetzt.\nliegt:\na) die Beamtinnen oder Beamten nach                 bb) In Satz 7 werden die Wörter „zu diesem Ge-\nder Versetzung in den Ruhestand eine                setz“ gestrichen.\nTätigkeit im Bundesfreiwilligendienst           cc) Die Sätze 9 und 10 werden aufgehoben.\nnach dem Bundesfreiwilligendienstge-\nsetz ableisten wollen,                          dd) In Satz 13 wird das Wort „dieser“ durch das\nWort „der“ ersetzt.\nb) die Beamtinnen oder Beamten eine\nnach Art und Umfang vergleichbare         2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 und\nehrenamtliche Tätigkeit von mindes-          Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                 1945\n3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 4 Absatz 4)\n1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen\na) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und\nb) den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,\njeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.\n2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren:\nBesoldungsgruppen A 2 bis A 6\nRuhegehaltfähige Dienstzeit\nAlter                           bis 22 Jahre       über 22 Jahre           über 32 Jahre\n55 Jahre                              6,13                6,08                   7,39\n56 Jahre                              5,62                5,59                   6,88\n57 Jahre                              5,31                5,13                   6,18\n58 Jahre                              4,34                4,61                   5,43\n59 Jahre                              4,14                4,11                   4,69\n60 Jahre                              3,56                3,51                   3,93\n61 Jahre                              2,93                2,85                   3,17\n62 Jahre                              2,17                2,11                   2,39\n63 Jahre                              1,36                1,33                   1,60\nab 64 Jahre                             0,99                0,96                   0,98\nBesoldungsgruppen A 7 bis A 9\nRuhegehaltfähige Dienstzeit\nAlter                           bis 22 Jahre       über 22 Jahre           über 32 Jahre\n55 Jahre                              7,19                4,62                   6,57\n56 Jahre                              6,51                4,23                   5,83\n57 Jahre                              5,82                3,84                   5,20\n58 Jahre                              5,13                3,42                   4,59\n59 Jahre                              4,43                2,99                   4,05\n60 Jahre                              3,70                2,53                   3,48\n61 Jahre                              2,94                2,06                   3,01\n62 Jahre                              2,15                1,59                   2,37\n63 Jahre                              1,33                1,03                   1,62\nab 64 Jahre                             0,95                0,68                   0,96\nBesoldungsgruppen A 10 bis B 3\nRuhegehaltfähige Dienstzeit\nAlter                           bis 22 Jahre       über 22 Jahre           über 32 Jahre\n55 Jahre                              4,31                4,44                   6,74\n56 Jahre                              4,00                4,06                   6,08\n57 Jahre                              3,76                3,67                   5,29\n58 Jahre                              3,27                3,26                   4,57\n59 Jahre                              2,89                2,83                   3,96\n60 Jahre                              2,41                2,39                   3,40\n61 Jahre                              2,03                1,92                   2,87","1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nBesoldungsgruppen A 10 bis B 3\nRuhegehaltfähige Dienstzeit\nAlter                             bis 22 Jahre      über 22 Jahre          über 32 Jahre\n62 Jahre                                1,52               1,46                  2,26\n63 Jahre                                0,86               1,02                  1,59\nab 64 Jahre                               0,58               0,55                 0,95“.\nArtikel 2\nÄnderung des\nPostpersonalrechtsgesetzes\nDas Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,\n2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I\nS. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft“ durch die\nWörter „dem Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 24“\nersetzt.\n3. In § 10 Absatz 1 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern“ gestrichen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}