{"id":"bgbl1-2017-42-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":42,"date":"2017-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-06-26T00:00:00Z","page":1942,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017\nGesetz\nzur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften\nVom 26. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      nannten Gebiete oder\n2. für in Satz 1 genannten Gebiete\nArtikel 1\nfestsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden\nÄnderung                                         soll, der nicht mit einer für diese Gebiete ge-\ndes Weingesetzes                                     schützten Herkunftsbezeichnungen gekenn-\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung                      zeichnet werden soll.“\nvom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch               bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-\nArtikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I                       gabe „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ ein-\nS. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    gefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\na) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort                  gefügt:\n„Zuständigkeiten“ durch das Wort „Zuständig-                 „Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2\nkeit“ ersetzt.                                               Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hek-\nb) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende               tar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein\n§ 22g betreffende Zeile eingefügt:                           Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Ab-\nsatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechts-\n„§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunfts-              verordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag\ngeschützter Weinnamen“.                             für Wein für die dort genannten Gebiete auf\nc) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort                  200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.“\n„Verbot“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt.            8. § 22c wird wie folgt geändert:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2016 und 2017“                   „Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer\ndurch die Angabe „2016, 2017, 2018, 2019                     Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder\nund 2020“ ersetzt.                                           mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3\nb) In Absatz 2 werden                                            Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen,\nsofern für das Gebiet eine Organisation zur Ver-\naa) nach dem Wort „Bayern,“ das Wort „Berlin,“               waltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach\nund                                                     § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begrün-\nbb) nach dem Wort „Brandenburg,“ die Wörter                  dete Stellungnahme dieser Organisation beizu-\n„Bremen, Hamburg,“ eingefügt.                           fügen.“\nc) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die               b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vier Mona-\nWörter „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 3“                ten“ durch die Wörter „zwei Monaten“ ersetzt.\nersetzt.                                                 c) In Absatz 3 werden die Wörter „vier Monate“\n3. In § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezem-              durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.\nber 2015“ durch die Angabe „15. Dezember 2014“            9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:\nersetzt.\n„§ 22g\n4. § 7c wird wie folgt geändert:                                                     Organisationen\na) In der Überschrift wird das Wort „Zuständig-               zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen\nkeiten“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.             (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum             verordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines\n1. März“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des            oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1\nletzten Tages des Monats Februar“ ersetzt.               oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in\n5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2“            Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete\ndurch die Wörter „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.                     Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschütz-\nter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein\n6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. 1)“       Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Län-\ngestrichen.                                                  der erstreckt, ist die Anerkennung durch die zu-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                 ständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem\nder überwiegende Teil des Gebietes belegen ist;\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Anerkennung bedarf des Einvernehmens des\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:         jeweiligen betroffenen Landes.\n„Die Landesregierungen können ferner durch             (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 kön-\nRechtsverordnung einen Hektarertrag für             nen Anträge für eine Änderung der Produktspezifi-\nWeintrauben, Traubenmost oder Wein                  kation einer geschützten Ursprungsbezeichnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017             1943\noder einer geschützten geografischen Angabe nach           12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur\nArtikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor-             Weinbaukartei gemeldete“ durch die Wörter „in\nbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.              der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete“\nersetzt.\n(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist\nfestzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt          13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nwerden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern                „§ 2 Nummer 1“ die Wörter „oder Nummer 2“ ge-\nvertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder               strichen.\nLandweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies\nist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in                              Artikel 2\ndem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Wein-                                  Änderung\nbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei                        des Agrarmarktstrukturgesetzes\nDrittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeu-           § 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes\ngung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf         vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch\ndie geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Land-              Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I\nweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-              S. 1612, 2252) geändert worden ist, wird wie folgt\nmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann         gefasst:\ndurch Vereinigungen repräsentativ für deren Mit-\nglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Sat-               „Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung\nzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen,           zu tragen, kann in Rechtsverordnungen\nnach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeu-             1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im\nger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vor-                Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeug-\nhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechts-              nisse aus dem Weinbereich betreffen, und\nverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere              2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d\nAnerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden,                Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung\ninsbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der            ganz oder teilweise\nAufgaben der Organisation notwendigen Mittel und\nauf die Landesregierungen übertragen werden.“\nStrukturen.“\n10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Verbot“                                  Artikel 3\ndurch das Wort „Verbote“ ersetzt.                                                Inkrafttreten\n11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nWörter „fünf Ar“ durch die Wörter „zehn Ar“ ersetzt.       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}