{"id":"bgbl1-2017-41-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":41,"date":"2017-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_41.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung  TBelV)","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017\nVerordnung\nüber die Übertragung der Führung des Transparenzregisters\n(Transparenzregisterbeleihungsverordnung – TBelV)\nVom 27. Juni 2017\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-         2. die personelle oder sachliche Ausstattung oder die\nsatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 des Geldwä-             Betriebsabläufe des Beliehenen nicht mehr die Ge-\nschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ver-            währ für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Trans-\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:                       parenzregisters oder die Erfüllung der sonstigen\nAufgaben der registerführenden Stelle nach Ab-\n§1                                  schnitt 4 des Geldwäschegesetzes bieten,\nBeleihung                           3. der Beliehene nicht nur vorübergehend nicht die\nMit den Aufgaben der registerführenden Stelle,                Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen An-\ninsbesondere mit der Führung des Transparenzregis-               passungen am Transparenzregister durchführt,\nters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen         4. der Beliehene wiederholt oder grob gegen Bestim-\nnach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen                 mungen zur Führung des Transparenzregisters ver-\nwird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen                 stoßen hat,\nim Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248.\nDie Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.       5. die Überschuldung des Beliehenen droht oder\n6. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Be-\n§2                                  liehenen eröffnet worden ist.\nFinanzierung des                           (3) Der Beliehene kann die vorzeitige Beendigung\nBeliehenen und Übertragung                     verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Ver-\nder Vollstreckung an den Beliehenen                langen ist schriftlich an das Bundesministerium der\n(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrneh-        Finanzen zu richten. Das Bundesministerium der Finan-\nmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere             zen entspricht dem Verlangen innerhalb einer ange-\ndurch das Erstellen und Betreiben des Transparenz-           messenen Frist. Angemessen ist die Frist, die erforder-\nregisters, entstehenden Aufwand selbst.                      lich ist zur Sicherstellung der Fortführung der Aufga-\nbenerfüllung der registerführenden Stelle durch\n(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Ge-\nbührenbescheide übertragen.                                  1. eine andere juristische Person des Privatrechts, die\nauf Grund des § 25 Absatz 1 des Geldwäschegeset-\n§3                                  zes beliehen wird, oder\nVorzeitige Beendigung der Beleihung                2. eine auf Grund des § 25 Absatz 7 des Geldwäsche-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die               gesetzes bestimmte Bundesoberbehörde.\nBeleihung vorzeitig beendigen, wenn                             (4) Die vorzeitige Beendigung der Beleihung erfolgt\n1. die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 2 des Geld-          mit einer Verordnung des Bundesministeriums der\nwäschegesetzes nicht vorgelegen haben oder nach-         Finanzen. Die Beendigung wird mit dem Inkrafttreten\nträglich entfallen sind oder                             der Verordnung wirksam.\n2. ein wichtiger Grund vorliegt.\n§4\n(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1\nNummer 2 liegt insbesondere vor, wenn                               Abwicklung bei Beendigung der Beleihung\n1. das Verhalten des Beliehenen geeignet ist, das An-           (1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der\nsehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines          Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder\nder Länder zu schädigen,                                 einer von diesem bestimmten Stelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017           1939\n1. alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des           solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Über-\nTransparenzregisters erforderlichen Softwarepro-        tragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem\ngramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu          Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unter-\nstellen und                                             nehmen zustehen.\n2. die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an\nder für das Transparenzregister genutzten Internet-                                 §5\nadresse zu übertragen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1\nwerden nicht vom Bundesministerium der Finanzen er-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstattet. Das Bundesministerium der Finanzen erstattet       in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}