{"id":"bgbl1-2017-41-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":41,"date":"2017-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/41#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_41.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte (Gasgerätekostenerstattungsverordnung  GasGKErstV)","law_date":"2017-06-22T00:00:00Z","page":1936,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017\nVerordnung\nzu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte\n(Gasgerätekostenerstattungsverordnung – GasGKErstV)\nVom 22. Juni 2017\nAuf Grund des § 19a Absatz 3 Satz 6 des Energie-          Von dem Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1\nwirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2            Satz 1 erfasst sind nur Gasgeräte zum primären Zweck\nBuchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2016               der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen\n(BGBl. I S. 2874) eingefügt worden ist, verordnet das        in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-            (2) Unverzüglich nach Feststellung der Nicht-An-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und           passbarkeit des Gasgeräts hat der Netzbetreiber den\nfür Verbraucherschutz:                                       betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die\nNicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kos-\n§1                              tenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hin-\nKostenerstattungsanspruch                     zuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur\n(1) Hat der Eigentümer eines technisch nicht an-          dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Fest-\npassbaren Gasgeräts zum Zweck der Beheizung von              stellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem techni-\nRäumen gegen den Netzbetreiber einen Kostener-               schen Umstellungstermin erfolgt. Im Übrigen ist § 19a\nstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des             Absatz 3 Satz 4, 5 und 8 des Energiewirtschaftsgeset-\nEnergiewirtschaftsgesetzes, so hat er gegen diesen           zes hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs ent-\neinen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch                 sprechend anzuwenden.\n1. in Höhe von 500 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeit-            (3) Der Nachweis des Alters des Gasgeräts nach\npunkt des technischen Umstellungstermins nicht           Absatz 1 obliegt dem Eigentümer. Das Alter des Gas-\nälter als zehn Jahre ist,                                geräts ist in der Regel anhand des Typschilds des Gas-\ngeräts zu bestimmen.\n2. in Höhe von 250 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeit-\npunkt des technischen Umstellungstermins älter als\nzehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, oder                                 §2\n3. in Höhe von 100 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeit-                               Inkrafttreten\npunkt des technischen Umstellungstermins älter als          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist.             2017 in Kraft.\nBerlin, den 22. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}