{"id":"bgbl1-2017-41-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":41,"date":"2017-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/41#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_41.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung  ProstStatV)","law_date":"2017-06-13T00:00:00Z","page":1934,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017\nVerordnung\nüber die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz\n(Prostitutions-Statistikverordnung – ProstStatV)\nVom 13. Juni 2017\nAuf Grund des § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35           die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Pros-\ndes Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016           titutionsgewerbes, gegliedert nach:\n(BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für\na) Betreiben einer Prostitutionsstätte,\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern:                       b) Organisation oder Durchführung von Prostitutions-\nveranstaltungen,\n§1\nc) Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges und\nUmfang der Erhebungen\nd) Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,\nErhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt\nüber:                                                        2. die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis\n1. die Prostitutionstätigkeit,                                  zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,\n2. das Prostitutionsgewerbe,                                 3. die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und\nden Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines\n3. Prostitutionsfahrzeuge und\nProstitutionsgewerbes, gegliedert nach:\n4. Prostitutionsveranstaltungen.\na) Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des\n§2                                      Prostituiertenschutzgesetzes,\nErhebungsmerkmale                            b) Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des\nfür die Statistik über die Prostitutionstätigkeit               Prostituiertenschutzgesetzes,\nErhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1                c) Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des\nNummer 1 sind für jeden Vorgang:                                    Prostituiertenschutzgesetzes,\n1. die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung          d) Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituierten-\neiner Anmeldebescheinigung,                                      schutzgesetzes und\n2. das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,\ne) anderen nicht in den Buchstaben a bis d genann-\n3. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit                 ten Gründen,\ngeplant ist,\n4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8\n4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8           Absatz 1 Satz 2,\nAbsatz 1 Satz 2,\n5. die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Per-       5. der Ort der Prostitutionsstätte,\nson; soweit die anmeldepflichtige Person außer der        6. das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlänge-\ndeutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit              rung und\nbesitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu\nerfassen,                                                 7. die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits\nvor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.\n6. die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder\nder Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jah-\nren und                                                                              §4\n7. die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem                              Erhebungsmerkmale\n1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.               für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge\nErhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1\n§3                               Nummer 3 sind für jeden Vorgang:\nErhebungsmerkmale\nfür die Statistik über das Prostitutionsgewerbe           1. die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahr-\nzeuges,\nErhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1\nNummer 2 sind für jeden Vorgang:                             2. der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges\nund\n1. der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf\nVerlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaub-     3. die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutions-\nnis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und        fahrzeuges.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017            1935\n§5                                                           §9\nErhebungsmerkmale                                          Übermittlung, Löschung\nfür die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen\n(1) Die statistischen Landesämter übermitteln die\nErhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1\nerhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Statis-\nNummer 4 sind für jeden Vorgang:\ntische Bundesamt.\n1. die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und\n(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-\n2. der Ort der Prostitutionsveranstaltung.                   und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegen-\nüber den gesetzgebenden Körperschaften und für\n§6                               Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung\nHilfsmerkmale                          von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und\nHilfsmerkmale sind:                                      den statistischen Landesämtern Tabellen mit statisti-\nschen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\n1. die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach\nfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen,\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde\nderen Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,\nund\ndürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht\n2. der Name sowie die Kontaktdaten der für Rück-             differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreis-\nfragen zur Verfügung stehenden Person.                  freien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirks-\nebene, aufbereitet sind.\n§7\n(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebun-\nPeriodizität,\ngen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen\nBerichtszeitpunkt, Berichtszeitraum\nMinisterien der Länder den statistischen Landesämtern\n(1) Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für        die Namen und Anschriften der auskunftspflichtigen\ndas Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach         Behörden.\n§ 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden\nzusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen             (4) Die statistischen Landesämter und das Statis-\nKalenderjahres erhoben. Dabei sind jeweils ausschließ-       tische Bundesamt löschen die Einzeldaten spätestens\nlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmel-      zehn Jahre nach der jeweiligen Erhebung.\ndebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.\n§ 10\n(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur\nzum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalender-                         Regelung für das Jahr 2017\njahres erhoben.\nAbweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die\n§8                               Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4\nbis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Anga-\nAuskunftspflicht                        ben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.         ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. De-\nAuskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in      zember erhoben.\nden §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen\nBehörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu                                      § 11\nden Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.\nInkrafttreten\n(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen\nLandesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmelden.                                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley"]}