{"id":"bgbl1-2017-41-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":41,"date":"2017-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_41.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung  ProstAV)","law_date":"2017-06-13T00:00:00Z","page":1930,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter\n(Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV)\nVom 13. Juni 2017\nAuf Grund des § 36 Absatz 2 des Prostituierten-           5. einer Berichtigung von Schreibfehlern und von ähn-\nschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)             lichen offenbaren Unrichtigkeiten.\nverordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n(2) Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung\nFrauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-\nverlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung\nministerium des Innern:\ndie neue Gültigkeitsdauer einzutragen. In den anderen\nFällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültig-\n§1\nkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.\nAngaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift\n(3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebe-\n(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im\nscheinigung oder im Falle einer Untersagung der Pros-\nSinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des\ntitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituierten-\nProstituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige\nschutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheini-\nPerson neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung\ngung einzuziehen.\nder Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmel-\ndegesetzes zu machen.                                            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheini-\n(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige        gung entsprechend anzuwenden.\nPerson auch Angaben zu machen, die es wahrschein-\nlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustell-                                   §4\nanschrift zu erreichen ist.                                                Angabe zu den Tätigkeitsorten\n§2                                   (1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitu-\nVordrucke                             tionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen\nfür die Anmeldebescheinigung und für die               auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der\nAliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild           Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Alias-\nbescheinigung einzutragen, in der sie die anmelde-\n(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Alias-       pflichtige Person angegeben hat.\nbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster\nder Anlage zu verwenden.                                         (2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder\noder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des\n(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7\nProstituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn\nAbsatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.\ndamit keine Änderung der Planung verbunden ist.\n§3\n§5\nNeuausstellung der\nAnmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung                      Wechsel der Zuständigkeit der Behörde\n(1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustel-             Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung\nlen bei                                                      der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit ge-\n1. einem Wechsel der Zuständigkeit der Behörde,              plant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der\n2. der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen           Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwie-\nnach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,      gend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Be-\nhörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll.\n3. einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebe-          Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmelde-\nscheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituierten-        bescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust\nschutzgesetzes,                                          der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbe-\n4. einem Verlust der Anmeldebescheinigung und                scheinigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017          1931\n§6                               der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie,\nDatenübermittlung                        Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger be-\nkannt gegeben. Für die Datenübermittlungen ist das\n(1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten        Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bun-\naus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostitu-         desanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden\niertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den         Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbin-\nangemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituier-      dung der informationstechnischen Netze des Bundes\nten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituierten-       und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c\nschutzgesetzes zuständigen Behörden.                        Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009\n(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass be-        (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fas-\nsonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Ab-              sung bleibt unberührt.\nschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht,            (5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsver-\nübermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der        fahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni\nAnmeldung zusätzlich an diese Behörden.                     2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der     verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt\nAusstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder           werden.\nAliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen\neiner Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Pros-                                     §7\ntituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlänge-                           Verantwortlichkeit\nrung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgeset-             für die Löschung der übermittelten Daten\nzes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten\nDaten kenntlich zu machen.                                     Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten\nDaten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zu-\n(4) Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines    ständigen Behörden verantwortlich.\nstandardisierten elektronischen Datenübermittlungsver-\nfahrens. Als Datenübermittlungsformat ist der vom                                      §8\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nJugend herausgegebene Standard zu verwenden. Die                                  Inkrafttreten\nerstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderun-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngen des Standards, werden zusammen mit dem Datum            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley","1932                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017\nAnlage\n(zu § 2)\nAnmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung\nVo r b e m e r k u n g e n\n1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:\nTrägermaterial: speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv\n„Blütenkelch“.\nFormat:            Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt.\nIn das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:\n– Wasserzeichen (Motiv: „Blütenkelch“ – geschützt für die Bundesdruckerei),\n– Melierfasern, sichtbare und unsichtbare.\n2. Sicherheitsmerkmale:\nDer Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:\n– Untergrunddruck mit mehrfarbigen Guillochen (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf,\n– Fluoreszenzaufdruck auf beiden Seiten, unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),\n– Nummerierung mit dem Hochdruckverfahren, Nummerierungsfarbe schwarz (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend),\n– optisch-variables Element in Form eines Emblems mit einer optisch variablen Sicherheitsfarbe.\n3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.\n4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:\nDie zuständigen Behörden tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift der ausstellenden Person ein und verwenden zur\nPersonalisierung des Dokumentes den Schriftfont „UnicodeDoc“ im Fettdruck. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen.\nZur Erschwerung von Fälschungen ist Folgendes sicherzustellen:\na) Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band\nzu erfüllen.\nb) Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der\nInformationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD),\nveröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.\nc) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung ist das gleiche Blankodokument zu verwenden.\nd) Soll das Dokument als Anmeldebescheinigung ausgestellt werden, so ist das Datenfeld „Aliasname“ durch den Eintrag „—“\nzu kennzeichnen.\ne) Soll das Dokument als Aliasbescheinigung ausgestellt werden, so sind die Datenfelder „Vorname“, „Name“ sowie „Geburts-\nort“ durch den Eintrag „—“ zu kennzeichnen.\nf) Nicht benötigter Platz im Datenfeld „Länder/Kommunen“ ist mit einer fortlaufenden Linie zu personalisieren.\ng) Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi\nvorliegen.\n5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:\nFeldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung\nDatenfelder                   Seite                                    Schriftgröße 1\nSchriftart UnicodeDoc, Fettdruck\nSchriftgröße 2,4 mm (10pt)\nLichtbild 35 x 45 mm                             3        –\nName                                             2        26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen\n(insgesamt 52 Zeichen1)\nVorname                                          2        26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen\n(insgesamt 52 Zeichen1)\nAliasname                                        2        26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile\nGeburtsdatum                                     2        10 Zeichen im Format: TT.MM.JJJJ\nGeburtsort                                       2        26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile\nStaatsangehörigkeit                              2        3 Zeichen2 pro Zeile, 1 Zeile\nLänder/Kommunen                                  5        26 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen\n(insgesamt 442 Zeichen1)\nGültig bis                                       4        10 Zeichen im Format TT.MM.JJJJ\n1\nZeilenabstand 13pt\n2\n3–letter code gemäß ICAO Document 9303","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017          1933\nFeldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung\nDatenfelder               Seite                                 Schriftgröße 1\nSchriftart UnicodeDoc, Fettdruck\nSchriftgröße 2,4 mm (10pt)\nAusstellende Behörde                       4        26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile\nUnterschrift ausstellende Person manuell   4        –\nVerwaltungsnummer                          4        26 Zeichen3 pro Zeile, 1 Zeile\nMuster\nAußenseite\nInnenseite\n3\nAktenzeichen der zuständigen Behörde"]}