{"id":"bgbl1-2017-41-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":41,"date":"2017-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes","law_date":"2017-06-27T00:00:00Z","page":1926,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes\nVom 27. Juni 2017\nAuf Grund des Artikels 20 des Gesetzes vom 21. No-       13. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\nvember 2016 (BGBl. I S. 2591) wird nachstehend der              Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\nWortlaut der Justizbeitreibungsordnung unter der                (BGBl. I S. 3039),\nneuen Überschrift in der vom 1. Juli 2017 an geltenden      14. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 3\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-                 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I\nsichtigt:                                                       S. 1580),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-      15. den am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\nmer 365-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des           Absatz 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I\nGesetzes,                                                   S. 623),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-        16. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2\nkel 43 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I               Absatz 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 503),                                                    S. 1206),\n3. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2       17. den am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-\n§ 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I                kel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 911),                                                    S. 2710),\n18. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\n4. den am 1. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nAbsatz 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nGesetzes vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 617),\nS. 718),\n5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-         19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 12\nkel 119 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I              Absatz 7a des Gesetzes vom 10. November 2006\nS. 469),                                                    (BGBl. I S. 2553),\n6. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Ar-       20. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4\ntikel 4 § 24 des Gesetzes vom 20. August 1975               Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2189),                                          (BGBl. I S. 3171),\n7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 55    21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I                 Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\nS. 3341),                                                   (BGBl. I S. 2586),\n8. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 3       22. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4\nNummer 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979                   Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 127),                                           S. 2258),\n9. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4     23. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen\nNummer 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1980                    Artikel 177 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474),\n(BGBl. I S. 677),\n24. den am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Arti-\n10. den am 12. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 5          kel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I             (BGBl. I S. 2222),\nS. 977),\n25. den teils am 26. November 2016 in Kraft getretenen\n11. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 7          sowie teils am 1. Juli 2017, 1. Januar 2018 und\nAbsatz 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990                1. Januar 2022 in Kraft tretenden Artikel 14 des ein-\n(BGBl. I S. 2847),                                          gangs genannten Gesetzes,\n12. den teils am 24. Juli 1994, teils am 1. Januar 1995     26. den am 1. Juli 2017 in Kraft tretenden Artikel 6 Ab-\nin Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom              satz 23 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\n15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566),                            S. 872).\nBerlin, den 27. Juni 2017\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017             1927\nJustizbeitreibungsgesetz\n(JBeitrG)\n§1                               wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden\n(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche          der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezo-\nbeigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bun-         gen werden.\ndes einzuziehen sind:\n(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach\n1. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitrei-        Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens\nbung sich nach den Vorschriften über die Vollstre-      beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vor-\nckung von Geldstrafen richtet;                          schriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.\n2. gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen\n(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren\neiner Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung\nund Auslagen des Deutschen Patentamts und die\nverpflichten;\nsonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche,\n2a. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die         die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrie-\nEinziehung oder die Unbrauchbarmachung einer            ben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte\nSache;                                                  und Erlaubnisscheininhaber.\n2b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die\nHerausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen              (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessord-        Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu\nnung;                                                   bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des\n§ 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\n3. Ordnungs- und Zwangsgelder;                             ten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach\n4. Gerichtskosten;                                         Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden.\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\n4a. Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfah-\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der In-\ntung übertragen.\nsolvenzordnung bestimmten Beträge;\n4b. nach den §§ 168 und 292 Absatz 1 des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                                    §2\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Ab-\nfestgesetzte Ansprüche;\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgeset-\n5. Zulassungs- und Prüfungsgebühren;                       zen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen\n6. alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;                Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Voll-\nstreckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Ge-\n7. Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbe-       richtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landes-\namten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit     regierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichts-\neinem Anspruch, der nach diesem Gesetz voll-            kassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden\nstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatz-         zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Er-\npflichtigen beigetrieben werden;                        mächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.\n8. Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer\nund Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte,               (2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim\nVormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger,     Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der\ngegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen            Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof,\nmittellose Personen auf Erstattung von Beträgen,        Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, General-\ndie ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel      bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatent-\ngezahlt sind;                                           gericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundes-\namt für Justiz oder dem mit der Führung des Unterneh-\n9. Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbetei-\nmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetz-\nligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den\nbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für\nFällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der\nJustiz.\nStrafprozessordnung zu viel gezahlt sind;\n10. alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder             (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstre-\nLandesrecht im Verwaltungszwangsverfahren bei-          ckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizu-\ngetrieben werden können, soweit nicht ein Bundes-       treibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollzie-\ngesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung         hungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen\nnach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder           kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amts-\nder Abgabenordnung richtet.                             bezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen\nlassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist.\n(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von\nDie Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde be-\nAnsprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbe-\nrührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen\nhörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche\nauf bundesrechtlicher Regelung beruhen.                      nicht.\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ge-            (4) Die Vollstreckungsbehörden      haben    einander\nrichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung,             Amtshilfe zu leisten.","1928                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017\n§3                                     genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss\nZustellungen sind nur erforderlich, soweit dies be-                  aufzunehmen.\nsonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach                             (3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Voll-\nden Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustel-                   ziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur An-\nlungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vor-                     nahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbe-\nbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehör-                  kenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch\nde.                                                                     einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde\nermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Ein-\n§4                                     richtungen erstellt werden, werden mit dem Dienst-\nsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der\nDie Vollstreckung kann gegen jeden durchgeführt\nVollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungs-\nwerden, der nach den für den beizutreibenden An-\nbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozess-\nspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft\nordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzuneh-\nGesetzes nach den Vorschriften des bürgerlichen\nmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete\nRechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung\nBenachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach\nverpflichtet ist. Aus einer Zwangshypothek, die für ei-\nden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die\nnen der im § 1 bezeichneten Ansprüche eingetragen ist,\nZustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.\nkann auch gegen den Rechtsnachfolger des Schuld-\nners in das belastete Grundstück vollstreckt werden.                        (4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs\nstatt zu überweisen.\n§5\n§7\n(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der\nbeizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des                       Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die\n§ 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung                      Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichts-\nerst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den                      vollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermö-\nihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen                       gen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht.\nnach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mit-                        Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine\nteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen                      Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht er-\ngegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch ge-                      forderlich. Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem\nmacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren                     zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1\nEntscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst                      der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensver-\nnach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben                  zeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.\nunberührt.\n§8\n(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4)\nvor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von                     (1) Einwendungen, die den beizutreibenden An-\nzwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeb-                   spruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die\nlichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.                       Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen,\nsind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen\n§6                                        bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7\n(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der                    nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den\nAbsätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:                        Kostenansatz,\nbei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Ver-\n1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753\ntrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachver-\nAbsatz 4*, §§ 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a,\nständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Num-\n766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788,\nmer 8)\n789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3,\n§§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis                     nach den Vorschriften über die Feststellung eines An-\n837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis                     spruchs dieser Personen,\n886 der Zivilprozessordnung,                                           bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9\n2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die                      nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den\nZwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen                    Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit\nRechtsstreitigkeiten beschränken, sowie                             einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in\ndiesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforde-\n3. die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangs-\nrung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das\nvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Ge-\nGericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum\nmeinden.\nErlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheits-\n(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstre-                 leistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungs-\nckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forde-                    maßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben\nrungen und andere Vermögensrechte wird der Pfän-                        seien.\ndungs- und der Überweisungsbeschluss von der Voll-\n(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781\nstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Ab-\nbis 784, 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden,\ngabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung\ngelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivil-\nprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Ge-\n* § 6 Absatz 1 wird am 1. Januar 2018 und am 1. Januar 2022 geändert\ndurch Artikel 14 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 7 richt zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung\ndes Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591).                 stattgefunden hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017            1929\n§9                                                            § 10\n(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung             (1) Bei der Pfändung von Forderungen oder anderen\nerhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Voll-        Vermögensrechten gelten die Vorschriften des Ge-\nstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufhe-          richtskostengesetzes sinngemäß.\nben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Ab-              (2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten gelten\nstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig ent-        die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes\nschieden ist.                                               sinngemäß.\n(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung\nabzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der                                      § 11\nSchuld nachgewiesen wird.                                                         (Inkrafttreten)"]}