{"id":"bgbl1-2017-40-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":40,"date":"2017-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/40#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_40.pdf#page=23","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung","law_date":"2017-06-21T00:00:00Z","page":1903,"pdf_page":23,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017             1903\nErste Verordnung\nzur Änderung der BSI-Kritisverordnung\nVom 21. Juni 2017\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom            3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen\n14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die           Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten\nArtikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015                  zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;\n(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das           4. die Laboratoriumsdiagnostik.\nBundesministerium des Innern im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,                 (2) Die stationäre medizinische Versorgung wird\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-              in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie,\ncherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,                Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem                (3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhal-\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,            tenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind,\ndem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-              wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe er-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem        bracht.\nBundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-                (4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-          Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur\nsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:               Anwendung im oder am menschlichen Körper wird\nin den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe\nArtikel 1                              erbracht.\nÄnderung der                                (5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Be-\nBSI-Kritisverordnung                         reichen Transport und Analytik erbracht.\nDie BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I           (6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infra-\nS. 958) wird wie folgt geändert:                               strukturen solche Anlagen oder Teile davon, die\n1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch          1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kate-\ndie Angabe „§§ 2 bis 8“ ersetzt.                                gorien zuzuordnen sind und die für die stationäre\nmedizinische Versorgung, die Versorgung mit\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arznei-\nmitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur\naa) Zwischen den Wörtern „Aufbereitung“ und\nAnwendung im oder am menschlichen Körper und\n„Verteilung“ wird das Wort „und“ durch ein\ndie Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen er-\nKomma ersetzt.\nforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 ge-\nbb) Zwischen den Wörtern „Verteilung“ und                   nannt werden, und\n„von Trinkwasser“ werden die Wörter „sowie          2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D\nSteuerung und Überwachung“ eingefügt.                   erreichen oder überschreiten.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§7\naa) Zwischen den Wörtern „Siedlungsentwässe-\nrung“ und „Abwasserbehandlung“ wird das                    Sektor Finanz- und Versicherungswesen\nWort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.                  (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das\nbb) Zwischen den Wörtern „Gewässereinleitung“           Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor\nund „erbracht“ werden die Wörter „sowie             Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienst-\nSteuerung und Überwachung“ eingefügt.               leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des\nBSI-Gesetzes:\n3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:\n1. die Bargeldversorgung;\n„§ 6\n2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;\nSektor Gesundheit                         3. der konventionelle Zahlungsverkehr;\n(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das             4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-\nFunktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor                   papier- und Derivatgeschäften;\nGesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des\n5. Versicherungsdienstleistungen.\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:\n(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen\n1. die stationäre medizinische Versorgung;\nAutorisierung einer Abhebung, Einbringen in den\n2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhalten-           Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bar-\nden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;         geldlogistik erbracht.","1904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\n(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei           verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Perso-\nkartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der               nennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.\nVerordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parla-                 (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische\nments und des Rates vom 29. April 2015 über Inter-            Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die\nbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvor-\ngänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Be-             1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kate-\nreichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungs-                gorien zuzuordnen sind und die für den Perso-\nverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gut-                      nen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 ge-\nschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers er-                  nannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der\nbracht.                                                           Logistik oder sonst erforderlich sind und\n(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei            2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D\nZahlungsvorgängen mittels Überweisung und Last-                   erreichen oder überschreiten.“\nschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012         4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 a) Die Angabe „Vier“ wird durch die Angabe „Zwei“\n14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vor-                 ersetzt.\nschriften und der Geschäftsanforderungen für Über-\nb) Nach dem Wort „Inkrafttreten“ werden die Wörter\nweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom\n„und danach alle zwei Jahre“ eingefügt.\n30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer\nÜberweisung oder Lastschrift, Einbringen in den           5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\nZahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift                a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:\nKundenkonto erbracht.\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\n(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von                         gefügt:\nWertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Be-                     „2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind\nreichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und\nDerivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung                           a) Erzeugungsanlage\nGeld erbracht.                                                                eine Anlage im Sinne des § 3 Num-\n(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Be-                            mer 18c des Energiewirtschaftsgeset-\nreich Inanspruchnahme von Versicherungsleistun-                               zes in der jeweils geltenden Fassung.\ngen erbracht.                                                              b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopp-\n(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen                               lung (KWK-Anlage)\nsind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder                            eine Anlage im Sinne des § 2 Num-\nTeile davon, die                                                              mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\n1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kate-                            gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\ngorien zuzuordnen sind und die für die Bargeld-                           sung.\nversorgung, für den kartengestützten Zahlungs-                         c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage\nverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr,                         eine Anlage im Sinne des § 3 Num-\nfür die Verrechnung und die Abwicklung von                                mer 11 des Energiewirtschaftsgeset-\nWertpapier- und Derivatgeschäften und für Ver-                            zes in der jeweils geltenden Fassung.\nsicherungsdienstleistungen in den Bereichen er-\nd) Speicheranlage\nforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 ge-\nnannt werden, und                                                         eine Anlage zur Speicherung von elek-\ntrischer Energie.\n2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D\nerreichen oder überschreiten.                                          e) Anlage oder System zur Steuerung/\nBündelung elektrischer Leistung\n(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor\nFinanz- und Versicherungswesen bestimmenden                                   eine Anlage oder ein System zur\nEinfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3                          Bündelung elektrischer Leistung zur\nSpalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkatego-                              Steuerung von Erzeugungsanlagen\nrien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherr-                           und von dezentralen Energieerzeu-\nschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen                           gungsanlagen, insbesondere zur An-\nUmstände bleiben insoweit unberücksichtigt.                                   wendung bei Direktvermarktungsunter-\nnehmern im Sinne von § 3 Nummer 17\n§8                                                 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nder jeweils geltenden Fassung.\nSektor Transport und Verkehr\nf) Übertragungsnetz\n(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das\nFunktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor                                  ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32\nTransport und Verkehr die Versorgung der Allgemein-                           des Energiewirtschaftsgesetzes in der\nheit mit Leistungen zum Transport von Personen und                            jeweils geltenden Fassung.\nGütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienst-                      g) Zentrale Anlage oder System für den\nleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des                                Stromhandel\nBSI-Gesetzes.                                                                 eine Anlage oder ein elektronisches\n(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch                              Handelssystem, das den physischen,\ndie Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr,                              kurzfristigen Spothandel mit Energie\nBinnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie                              für das deutsche Marktgebiet betrifft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017              1905\nh) Verteilernetz                                                oder zu optimieren, unabhängig da-\nein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37                          von, ob durch die Anlage oder das\ndes Energiewirtschaftsgesetzes in der                        IT-System Verbraucher beliefert wer-\njeweils geltenden Fassung.                                   den.\ni) Messstelle                                               t) Tankstellennetz\neine Stelle im Sinne des § 2 Num-                            eine Anlage oder ein System zur Ver-\nmer 11 des Messstellenbetriebsgeset-                         bindung voneinander unabhängiger\nzes in der jeweils geltenden Fassung.                        Tankstellen mittels zentraler Kompo-\nj) Gasförderanlage                                              nenten. Eine zentrale Komponente\ndient der zentralen Versorgung der\neine Anlage zur Förderung von Erdgas\nTankstellen eines Tankstellennetzes mit\naus einer Bohrung.\nKraftstoff.\nk) Gasspeicher\nu) Heizwerk\nein Gasspeicher im Sinne des § 3\nNummer 31 des Energiewirtschafts-                            eine Anlage zur Erzeugung von Wärme\ngesetzes in der jeweils geltenden Fas-                       zur Belieferung von Endkunden im\nsung.                                                        Sinne der Verordnung über Allgemeine\nl) Fernleitungsnetz                                             Bedingungen für die Versorgung mit\nFernwärme in der jeweils geltenden\nein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19\nFassung.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes in der\njeweils geltenden Fassung.                               v) Heizkraftwerk\nm) Gasverteilernetz                                             eine Anlage zur Erzeugung von elek-\nein Verteilernetz im Sinne des § 3                           trischer Energie und Nutzwärme nach\nNummer 37 des Energiewirtschafts-                            § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fas-                       Kopplungsgesetzes in der jeweils gel-\nsung.                                                        tenden Fassung.\nn) Ölförderanlage                                           w) Fernwärmenetz\neine Anlage zur Förderung von Rohöl\nein Netz zur Versorgung der Allgemein-\naus einer Bohrung.\nheit mit Wärme.“\no) Raffinerie\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die\neine Anlage zur Destillation oder Raffi-\nNummern 3 bis 13.\nnation oder sonstigen Weiterverarbei-\ntung von Erdöl in Mineralölraffinerien           cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das\nim Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1                 Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ er-\ndes Gesetzes über die Umweltverträg-                 setzt. Satz 2 wird aufgehoben.\nlichkeitsprüfung in der jeweils gelten-\nden Fassung.                                     dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort\n„Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.\np) Mineralölfernleitung\neine Rohrfernleitung im Sinne der Rohr-          ee) In der neuen Nummer 5 werden im ersten\nSatzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“\nfernleitungsverordnung in der jeweils\ngeltenden Fassung zum Transport von                  die Wörter „für die Anlagenkategorie des\nÖl oder von Flüssigkeiten oder Gasen                 Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar“ gestrichen.\naus der Verarbeitung von Öl.                     ff) In der neuen Nummer 6 werden im ersten\nq) Öl- und Produktenlager                               Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“\ndie Wörter „für die Anlagenkategorien des\neine Anlage zur Lagerung von Rohöl\nTeils 3 Nummer 1.1“ gestrichen.\noder Mineralölprodukten.\nr) Anlage zur zentralen standortübergrei-           gg) In der neuen Nummer 10 werden nach der\nfenden Steuerung                                     Angabe „3.2.2“ ein Komma und die Angaben\n„3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3“ eingefügt. Die Angabe\neine Anlage, durch die eine oder meh-\n„und 3.3“ wird gestrichen.\nrere andere Anlagen standortübergrei-\nfend gesteuert oder überwacht wer-               hh) In der neuen Nummer 11 werden zwischen\nden.                                                 den Angaben „3.1.2“ und „3.2.2“ das Wort\ns) Anlage oder System von Aggregatoren                  „und“ durch ein Komma ersetzt und nach\nzum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl               der Angabe „3.2.2“ die Angaben „3.2.3, 3.3.1\nund 3.3.2“ eingefügt.\neine Anlage oder ein IT-System, das zur\nDisposition insbesondere von Tank-               ii) In der neuen Nummer 12 wird zwischen den\nkraftwagen, Kesselwagen oder Bin-                    Angaben „3.2.1“ und „3.2.2“ das Wort „und“\nnenschiffen verwendet wird, mit dem                  durch ein Komma ersetzt und nach der An-\nZiel, den Vertrieb von Kraftstoffen und              gabe „3.2.2“ die Angabe „und 3.2.3“ einge-\nHeizöl abzuwickeln, zu koordinieren                  fügt.","1906             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nb) Teil 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:\n„3.2.3      Anlage zur zentralen standort-      Gesamtmenge der transportierten           4,4 Millionen\nübergreifenden Steuerung            Rohölmenge oder Produktenmenge\nin Tonnen/Jahr oder\nGesamtmenge der umgeschlagenen            4,4 Millionen\nRohölmenge in Tonnen/Jahr oder\nGesamtmenge der umgeschlagenen              420 0001\nMenge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder\nGesamtmenge der umgeschlagenen             620 000“.\nMenge Heizöl in Tonnen/Jahr\nbb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:\n„3.3.1      Anlage oder System von              Gesamtmenge der verteilten Menge            420 0001\nAggregatoren zum Vertrieb           Kraftstoff in Tonnen/Jahr\nvon Kraftstoff und Heizöl\nGesamtmenge der verteilten Menge           620 000“.\nHeizöl in Tonnen/Jahr\ncc) Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt:\n„3.3.3      Anlage zur zentralen standort-      Gesamtmenge der verteilten Menge            420 0001\nübergreifenden Steuerung            Kraftstoff in Tonnen/Jahr\nGesamtmenge der verteilten Menge           620 000“.\nHeizöl in Tonnen/Jahr\n6. Anhang 2 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind\na) Gewinnungsanlage (Wasserwerk)\nein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein\nEntnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur\nGewinnung von Rohwasser.\nb) Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)\ndie Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der\nzugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.\nc) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)\neine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral über-\nwacht und/oder gesteuert werden können.\nd) Wasserverteilungssystem\nein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen\nund sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses\nSystem beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach\nder Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.\ne) Kanalisation\nein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrück-\nhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Klär-\nanlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.\nf) Kläranlage\neine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird\n(DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ab-\nleitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.\ncc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird\naufgehoben.\ndd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017         1907\nee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni\ndes zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.“\nff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „2.3.2“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.\nb) Teil 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:\n„1.3        Steuerung und Überwachung                                                              “.\nbb) Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1.\ncc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Gewinnungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in Klam-\nmern eingefügt.\ndd) Die Nummer 2.1.2 wird aufgehoben.\nee) In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Aufbereitungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in\nKlammern eingefügt.\nff) Die Nummer 2.2.2 wird aufgehoben.\ngg) Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:\n„2.4        Steuerung und Überwachung                                                              “.\nhh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1.\n7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:\naa) Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:\n„1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffs-\nbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-\ngesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.\n2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind\na) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln\neine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-,\nBedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.\nb) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln\neine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-,\nBedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.\nc) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln\neine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produk-\ntionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein stand-\nortübergreifendes System.\nd) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln\nEine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortüber-\ngreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.\ne) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln\neine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebens-\nmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung,\nzum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.\nf) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung\neine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortüber-\ngreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein\nfilialübergreifendes System.“\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8.\ncc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird\naufgehoben.\ndd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.\nee) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, bei einer Anlage, die den Anlagen-\nkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist,“ eingefügt.","1908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nb) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Spalte A                 Spalte B                                 Spalte C                    Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1.         Lebensmittelversorgung\n1.1        Lebensmittelherstellung und\n-behandlung\n1.1.1      Anlage zur Herstellung von            Menge der hergestellten Lebensmittel          Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                        434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.1.2      Anlage zur Behandlung von             Menge der behandelten Lebensmittel            Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                        434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.1.3      Anlage oder System zur                Menge der umgeschlagenen Lebensmittel         Speisen:\nDistribution von Lebensmitteln        in t/Jahr oder l/Jahr                        434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.1.4      Anlage oder System zur zentralen      Gesamtmenge der jeweils hergestellten,        Speisen:\nstandortübergreifenden Steuerung      behandelten oder umgeschlagenen              434 500 t\nLebensmittel der gesteuerten Anlagen           oder\nin t/Jahr oder l/Jahr                        Getränke:\n350 Millionen l\n1.2        Lebensmittelhandel\n1.2.1      Anlage zur Behandlung von             Menge der behandelten Lebensmittel            Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                        434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.2      Anlage oder System zur                Menge der umgeschlagenen Lebensmittel         Speisen:\nDistribution von Lebensmitteln        in t/Jahr oder l/Jahr                        434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.3      Anlage oder System zur                Menge der bestellten Lebensmittel             Speisen:\nBestellung von Lebensmitteln          in t/Jahr oder l/Jahr                        434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.4      Anlage zum Inverkehrbringen von       Menge der in Verkehr gebrachten               Speisen:\nLebensmitteln                         Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr           434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.5      Anlage oder System zur zentralen      Gesamtmenge der jeweils behandelten,          Speisen:\nstandortübergreifenden Steuerung      umgeschlagenen, bestellten oder              434 500 t\nin Verkehr gebrachten Lebensmittel der         oder\ngesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr    Getränke:\n350 Millionen l“.\n8. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind\na) Ortsgebundenes Zugangsnetz\neine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen\nDatenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaser-\nanschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017             1909\nb) Übertragungsnetz\neine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste\nund Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und\nCore-Netze).\nc) IXP\neine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der\nNetzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung\neines intermediären autonomen Systems fließt.\nd) DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste\noder Internetzugangsdienste angeboten werden\neine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung\nvon Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeord-\nnete DNS-Instanzen weiterreicht.\ne) Autoritative DNS-Server\neine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß\nKapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt\neiner DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere\nServer delegiert werden.\nf) Rechenzentrum (Housing)\nein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen\nZweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen\nIT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereit-\nzustellen.\ng) Serverfarm (Hosting)\nzwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als\nvirtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigen-\nständiger Computer agieren.\nh) Content Delivery Netzwerk\nein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbeson-\ndere große Mediendateien, ausgeliefert werden.\ni) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten\neine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikations-\nprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.\ncc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird\naufgehoben.\ndd) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Teilnehmer“ ersetzt und nach dem\nWort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.\nee) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.\nff) In Nummer 6 wird der Buchstabe a aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buch-\nstaben a bis c.\ngg) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9\nbis 11.\nb) Teil 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.4.1     DNS-Resolver, die zur Nutzung       Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes,         100 000“.\nöffentlich zugänglicher Telefon-    in welchem der DNS-Resolver betrieben\ndienste, Datenübermittlungsdienste wird\noder Internetzugangsdienste\nangeboten werden\nbb) In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort „DNS-Server“ der Halbsatz „, die zur Nutzung öffentlich\nzugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden“\ngestrichen.","1910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\n9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt:\n„Anhang 5\n(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit\nTeil 1\nGrundsätze und Fristen\n1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind\na) Krankenhaus\nein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils\ngeltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versor-\ngungsleistungen notwendig ist oder sind.\nb) Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind\neine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale\nErnährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.\nc) Abgabestelle\neine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale\nErnährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.\nd) Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen\nKörper\neine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes\nin der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungs-\npflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arznei-\nmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.\ne) Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden\nzur Anwendung im oder am menschlichen Körper\nein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungs-\neinheiten.\nf) Betriebs- und Lagerraum\neine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden\nund Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und\nBlut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.\ng) Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln\nein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflich-\ntigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.\nh) Apotheke\neine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des\nersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.\ni) Transportsystem\nein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber\ndes Labors und dem Labor.\nj) Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung\nein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.\nk) Labor\neine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in\nder Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.\n2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten\nSchwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer\nAnlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder über-\nschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.\n3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum\n31. März des Folgejahres zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017           1911\n4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang\n(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte\nzusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher\nZusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen\na) auf demselben Betriebsgelände liegen,\nb) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,\nc) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und\nd) unter gemeinsamer Leitung stehen.\n5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie\nzuzuordnen sind.\nTeil 2\nBerechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte\n6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter An-\nnahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro\npro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt\nberechnet:\n90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000\n7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist\nunter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro\nversorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt\nberechnet:\n4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000\n8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines\nDurchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und\nPlasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-\nsorgten Personen wie folgt berechnet:\n34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000\n9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines\nDurchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr\nund eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000\nTeil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                  Spalte B                                 Spalte C                     Spalte D\nNr.                Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1.         stationäre medizinische Versorgung\n1.1        Krankenhaus                           vollstationäre Fallzahl/Jahr                     30 000\n2.         Versorgung mit unmittelbar\nlebenserhaltenden Medizinprodukten,\ndie Verbrauchsgüter sind\n2.1        Herstellung\n2.1.1      Produktionsstätte                     Umsatz in Euro/Jahr                           90 680 000\n2.2        Abgabe\n2.2.1      Abgabestelle                          Umsatz in Euro/Jahr                           90 680 000\n3.         Versorgung mit verschreibungs-\npflichtigen Arzneimitteln und\nBlut- und Plasmakonzentraten\nzur Anwendung im oder am\nmenschlichen Körper\n3.1        Herstellung\n3.1.1      Produktionsstätte                     Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/        4 650 000\nJahr","1912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nSpalte A                Spalte B                                Spalte C                      Spalte D\nNr.              Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium             Schwellenwert\n3.1.2     Anlage oder System zur Entnahme      Anzahl hergestellter oder in Verkehr             34 000\nund Weiterverarbeitung von           gebrachter Produkte/Jahr\nBlutspenden\n3.2       Vertrieb\n3.2.1     Betriebs- und Lagerraum              Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr           4 650 000\n3.2.2     Anlage oder System zum Vertrieb von Anzahl transportierter Packungen/Jahr           4 650 000\nverschreibungspflichtigen\nArzneimitteln\n3.3       Abgabe\n3.3.1     Apotheke                             abgegebene Packungen/Jahr                      4 650 000\n4.        Laboratoriumsdiagnostik\n4.1       Transport\n4.1.1     Transportsystem                      kumulierte Anzahl der Aufträge                 1 500 000\nder Labore in der Gruppe/Jahr\n4.1.2     Kommunikationssystem zur             Anzahl Aufträge/Jahr                           1 500 000\nAuftrags- oder Befundübermittlung\n4.2       Analytik\n4.2.1     Labor                                Anzahl Aufträge/Jahr                           1 500 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017          1913\nAnhang 6\n(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nim Sektor Finanz- und Versicherungswesen\nTeil 1\nGrundsätze und Fristen\n1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind\na) Autorisierungssystem\nein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen\noder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das konto-\nführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.\nb) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers\nein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des konto-\nführenden Instituts dient.\nc) System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber\nein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautoma-\ntensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.\nd) System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem\nein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.\ne) Clearing-System\nein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende\nInstitut weiterleitet.\nf) Settlement-System\nein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.\ng) Kontoführungssystem\nein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsemp-\nfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.\nh) Cash Center\nEinrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder\nausgegeben wird.\ni) IT-System für das Cash Management\nein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum\nCash Management des Wertdienstleisters.\nj) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers\nein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Auto-\nrisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.\nk) System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber\nein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen\nvon POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.\nl) System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers\nein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.\nm) System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift\nein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister\noder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.\nn) System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und\nDerivatgeschäften\nein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesen-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung.","1914           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\no) System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften\nein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle\noder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Ver-\nbuchungsstelle dient.\np) Wertpapier-Settlement-System\nein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)\nNr. 909/2014.\nq) Depotführungssystem\nein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.\nr) System eines Zentralverwahrers\nein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.\ns) System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen\nein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar\nverarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.\nt) Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis\nein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.\nu) Leistungssystem Lebensversicherung\nein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.\nv) Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosen-\nversicherung\nein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs-\nrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.\nw) Leistungssystem der privaten Krankenversicherung\nein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.\nx) Schadensystem (Komposit)\nein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.\ny) Auszahlungssystem\nein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.\nz) Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung\nein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.\n2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten\nSchwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad\neiner Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder\nüberschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.\n3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3,\n5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt,\nderen durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht\noder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.\n4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum\n31. März des Folgejahres zu ermitteln.\n5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A\nNummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versiche-\nrungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei\nwiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.\n6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage)\nund erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die\ngemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn\ndie Anlagen\na) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,\nb) einem identischen technischen Zweck dienen und\nc) unter gemeinsamer Leitung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017           1915\nTeil 2\nBerechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte\n7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist\nunter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten)\nin- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-\nwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000\n8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von\n187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwel-\nlenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000\n9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellen-\nwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an\nPOS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person\npro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000\n10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist\nunter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und aus-\nländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie\nfolgt berechnet:\n21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000\n11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von\n200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines\nRegelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000\n12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von\n1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-\nwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000\n13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter\nAnnahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von\n500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000\nTeil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                 Spalte B                                 Spalte C                      Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                        Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1.         Bargeldversorgung\n1.1        Autorisierung einer Abhebung\n1.1.1      Autorisierungssystem                   Anzahl Transaktionen/Jahr                    15 000 000\n1.1.2      System zur Anbindung an ein            Anzahl Transaktionen/Jahr                    15 000 000\nAutorisierungssystem aus Sicht des\nGeldautomatenbetreibers\n1.2        Einbringen in den Zahlungsverkehr\n1.2.1      System zur Aufbereitung durch den      Anzahl Transaktionen/Jahr                    15 000 000\nGeldautomatenbetreiber\n1.2.2      System zur Anbindung an ein            Anzahl Transaktionen/Jahr                    18 000 000\nInterbanken-Zahlungsverkehrssystem\n(Clearing und Settlement)\n1.2.3      Clearing-System                        Anzahl Transaktionen/Jahr                    18 000 000","1916                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nSpalte A                      Spalte B                                        Spalte C                             Spalte D\nNr.                   Anlagenkategorie                             Bemessungskriterium                       Schwellenwert\n1.2.4       Settlement-System                            Anzahl Transaktionen der an das                          18 000 000\nSettlement-System angebundenen\nkritischen Clearing-Systeme/Jahr\n1.3         Belastung Kundenkonto\n1.3.1       Kontoführungssystem                          Anzahl dienstleistungsbezogener1                         15 000 000\nTransaktionen/Jahr\n1.4         Bargeldlogistik\n1.4.1       Cash Center                                  Anzahl kumuliert bearbeiteter                            93 500 000\nBanknoten/Jahr\n1.4.2       IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter                                       93 500 000\nBanknoten/Jahr\n2.          Kartengestützter Zahlungsverkehr\n2.1.        Autorisierung\n2.1.1       Autorisierungssystem                         Anzahl dienstleistungsbezogener                          21 500 000\nTransaktionen/Jahr\n2.1.2       System zur Anbindung an ein                  Anzahl dienstleistungsbezogener                          21 500 000\nAutorisierungssystem aus Sicht des           Transaktionen/Jahr\nTerminalbetreibers\n2.2         Einbringen in den Zahlungsverkehr\n2.2.1       System zur Aufbereitung durch den            Anzahl Transaktionen/Jahr                                21 500 000\nPOS-Terminalbetreiber\n2.2.2       System zur Annahme der                       Anzahl Transaktionen/Jahr                                21 500 000\nPOS-Transaktionsdaten beim\nZahlungsdienstleister des\nZahlungsempfängers\n2.2.3       System zur Anbindung an ein                  Anzahl Transaktionen/Jahr                                18 000 000\nInterbanken-Zahlungsverkehrssystem\n(Clearing und Settlement)\n2.2.4       Clearing-System                              Anzahl Transaktionen/Jahr                                18 000 000\n2.2.5       Settlement-System                            Anzahl Transaktionen des zugehörigen                     18 000 000\nkritischen Clearing-Systems/Jahr\n2.3         Belastung auf dem Konto des Zahlers\nund Gutschrift auf dem Konto des\nZahlungsempfängers\n2.3.1       Kontoführungssystem                          Anzahl dienstleistungsbezogener                          21 500 000\nTransaktionen/Jahr\n3.          Konventioneller Zahlungsverkehr\n3.1         Annahme einer Überweisung oder\nLastschrift\n3.1.1       System zur Annahme einer                     Anzahl Transaktionen/Jahr                               100 000 000\nÜberweisung oder Lastschrift\n3.2         Einbringen in den Zahlungsverkehr\n3.2.1       System zur Anbindung an ein                  Anzahl dienstleistungsbezogener                         100 000 000\nInterbanken-Zahlungsverkehrssystem Transaktionen/Jahr\n(Clearing und Settlement)\n3.2.2       Clearing-System                              Anzahl dienstleistungsbezogener                         100 000 000\nTransaktionen/Jahr\n3.2.3.      Settlement-System                            Anzahl Transaktionen des zugehörigen                    100 000 000\nkritischen Clearing-Systems/Jahr\n1\nNachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen\nkritischen Dienstleistung verbucht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017           1917\nSpalte A                 Spalte B                                Spalte C                      Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium             Schwellenwert\n3.3       Belastung und Gutschrift auf\nKundenkonten\n3.3.1     Kontoführungssystem                   Anzahl dienstleistungsbezogener              100 000 000\nTransaktionen/Jahr\n4.        Verrechnung und Abwicklung von\nWertpapier- und Derivatgeschäften\n4.1       Verrechnung von\nWertpapier- und Derivatgeschäften\n4.1.1     System einer Clearingstelle oder      Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000\nzentralen Gegenpartei zur\nVerrechnung von Wertpapier- und\nDerivatgeschäften\n4.1.2     System zur Anbindung für die          Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000\nVerrechnung und Verbuchung von\nWertpapier- und Derivatgeschäften\n4.2       Verbuchung Wertpapiere\n4.2.1     Wertpapier-Settlement-System          Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000\n4.2.2     Depotführungssystem                   Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000\n4.2.3     System eines Zentralverwahrers        Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000\n4.3       Verbuchung Geld\n4.3.1     System zur Aufbereitung der           Anzahl Transaktionen/Jahr                       850 000\nZahlungsanweisung\n5.        Versicherungsdienstleistungen\n5.1       Inanspruchnahme von\nVersicherungsdienstleistungen\n5.1.1     Vertragsverwaltungssystem             Leistungsfälle/Jahr                             500 000\n(Lebensversicherung)\n5.1.2     Vertragsverwaltungssystem             Leistungsfälle/Jahr                            2 000 000\n(private Krankenversicherung)\n5.1.3     Vertragsverwaltungssystem             Schadensfälle/Jahr                              500 000\n(Komposit)\n5.1.4     Leistungssystem                       Leistungsfälle/Jahr                             500 000\n(Lebensversicherung)\n5.1.5     Leistungssystem (Sozialversiche-      Leistungsfälle/Jahr                             500 000\nrungsträger der gesetzlichen Renten-,\nUnfall- und Arbeitslosenversicherung)\n5.1.6     Leistungssystem                       Leistungsfälle/Jahr                            2 000 000\n(private Krankenversicherung)\n5.1.7     Schadensystem (Komposit)              Schadensfälle/Jahr                              500 000\n5.1.8     Auszahlungssystem                     Leistungsfälle/Jahr                             500 000\n(Lebensversicherung)\n5.1.9     Auszahlungssystem (Sozialversiche- Leistungsfälle/Jahr                                500 000\nrungsträger der gesetzlichen Renten-,\nUnfall- und Arbeitslosenversicherung)\n5.1.10    Auszahlungssystem                     Leistungsfälle/Jahr                            2 000 000\n(private Krankenversicherung)\n5.1.11    Auszahlungssystem (Komposit)          Schadensfälle/Jahr                              500 000\n5.1.12    Verwaltungs- und Zahlungssystem       Anzahl der Versicherten                        3 000 000\nder gesetzlichen Kranken- und\nPflegeversicherung","1918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nAnhang 7\n(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nim Sektor Transport und Verkehr\nTeil 1\nGrundsätze und Fristen\n1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind\na) im Luftverkehr\naa) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen\neine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4\nin Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils\ngeltenden Fassung.\nbb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen\neine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4\nin Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils\ngeltenden Fassung.\ncc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes\ndie Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiens-\nten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungs-\ndienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.\ndd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle\neine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrs-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung.\nb) im Schienenverkehr\naa) Personenbahnhof der Eisenbahn\nein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils\ngeltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.\nbb) Güterbahnhof\nein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und\nBetriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.\ncc) Zugbildungsbahnhof\nein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).\ndd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn\nein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nin der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.\nee) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn\ndie zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend\nund bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.\nff) Leitzentrale der Eisenbahn\neine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur\nÜberwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen\noder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.\nc) in der See- und Binnenschifffahrt\naa) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen\neine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des\nBundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.\nbb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt\nRevier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.\ncc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt\neine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.\ndd) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)\nein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017            1919\nd) im Straßenverkehr\naa) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem\neine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1\nAbsatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung\ngenannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.\nbb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr\nein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrs-\nbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.\ne) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)\naa) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)\ndas schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförde-\nrungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden\nStellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.\nbb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV\neine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf\nkommunaler Ebene.\ncc) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)\neine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs ein-\nschließlich der Flottentelematik.\nf) in der Logistik\naa) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-,\nStückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik\neine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum\nUmschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder\nLuftfrachtlogistik.\nbb) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-,\nLadungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik\nein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistik-\ndienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luft-\nfrachtlogistik.\ng) sonstige\naa) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung\neine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter\nund Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).\nbb) Satellitennavigationssystem\nAnlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Arti-\nkels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen\nSatellitennavigationssysteme.\n2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten\nSchwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad\neiner Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder\nüberschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.\n3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum\n31. März des Folgejahres zu ermitteln.\n4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang\n(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte\nzusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher\nZusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen\na) auf demselben Betriebsgelände liegen,\nb) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,\nc) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und\nd) unter gemeinsamer Leitung stehen.","1920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nTeil 2\nBerechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte\n5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von\ndurchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellen-\nwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000\n6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter An-\nnahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnen-\nkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen so-\nwie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie\nfolgt berechnet:\n(1 460 tkm/Jahr x 500 000)\n23 000 Züge/Jahr ≈\n32 000 tkm/Zug\n7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer\ndurchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern\nzur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen\nwie folgt berechnet:\n730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000\n8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer\ndurchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro\nJahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000\n9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme\neiner durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht\nvon 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von\n500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000\n10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter\nAnnahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im\nStraßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n17 000 000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500 000\nTeil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                  Spalte B                                  Spalte C                    Spalte D\nNr.               Anlagenbezeichnung                       Bemessungskriterium            Schwellenwert\n1.         Personen- und Güterverkehr\n1.1        im Luftverkehr\n1.1.1      Anlage oder System zur Passagier-       Anzahl der Passagiere/Jahr                  20 000 000\nabfertigung an Flugplätzen\n1.1.2      Anlage oder System zur                  Gütermenge in Tonnen/Jahr                    750 000\nFrachtabfertigung an Flugplätzen\n1.1.3      Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes  Gütermenge in Tonnen/Jahr oder               750 000\nAnzahl der Passagiere/Jahr                  20 000 000\n1.1.4      Flugsicherung und                       Anzahl Flugbewegungen/Jahr                    17 500\nLuftverkehrskontrolle\n1.2        im Schienenverkehr der Eisenbahn\n1.2.1      Personenbahnhof der Eisenbahn           Bahnhofskategorie                             jeweils\nhöchste Kategorie\n1.2.2      Güterbahnhof                            Anzahl ausgehender Züge/Jahr                  23 000\n1.2.3      Zugbildungsbahnhof                      Anzahl gebildete Züge/Jahr                    23 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017                1921\nSpalte A                     Spalte B                                        Spalte C                 Spalte D\nNr.                 Anlagenbezeichnung                             Bemessungskriterium          Schwellenwert\n1.2.4       Schienennetz und Stellwerke der               Schienennetz nach TEN-V2                     Kernnetz\nEisenbahn\n1.2.5       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem            Leitsystem des Schienennetzes nach           Kernnetz\nder Eisenbahn                                 TEN-V\n1.2.6       Leitzentrale der Eisenbahn                    disponierte Transportleistung               8 200 000\n(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr\npro Netz/Teilnetz oder\ndisponierte Transportleistung             730 000 000\n(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr\n1.3         in der See- und Binnenschifffahrt\n1.3.1       Anlage oder System zum Betrieb von Güterverkehrsdichte in Tonnen                         17 000 000\nBundeswasserstraßen\n1.3.2       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem            Güterverkehrsdichte in Tonnen              17 000 000\nder See- und Binnenschifffahrt\n1.3.3       Leitzentrale von Betreibern und               Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr      1 875 000\nVerkehrsunternehmen der\nSeeschifffahrt\n1.3.4       Anlage oder System zur Disposition disponierte Transportleistung                        345 500 000\nvon Binnenschiffen (nur Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr\n1.4         im Straßenverkehr\n1.4.1       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem            Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der      Verkehrs-\nBundesfernstraßen                       steuerungs- und\nLeitsystem für das\nNetz der Bundes-\nautobahnen\n1.4.2       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem            Anzahl Einwohner der versorgten Stadt        500 000\nim kommunalen Straßenverkehr\n1.5         im ÖPNV\n1.5.1       Schienennetz und Stellwerke des               Anzahl Fahrgäste/Jahr                     125 000 000\nöffentlichen Straßenpersonenverkehrs\n(ÖSPV)\n1.5.2       Verkehrssteuerungs- und Leitsystem            Anzahl Fahrgäste/Jahr                     125 000 000\ndes ÖPNV\n1.5.3       Leitzentrale des ÖSPV                         Anzahl Fahrgäste/Jahr                     125 000 000\n(Betreiber, Verkehrsunternehmen)\n1.6         in der Logistik\n1.6.1       Anlage oder System zum Betrieb                Gütermenge in Tonnen/Jahr                  17 000 000\neines Logistikzentrums in den\nSegmenten Massengut-, Ladungs-,\nStückgut-, Kontrakt-, See- oder\nLuftfrachtlogistik\n1.6.2       Anlage oder IT-System zur Logistik-           Gesamtmenge bereitgestellte,               17 000 000\nsteuerung- oder Verwaltung in den             verteilte, gelagerte, bearbeitete oder\nSegmenten Massengut-, Ladungs-,               umgeschlagene Gütermenge\nStückgut-, Kontrakt-, See- oder               in Tonnen/Jahr\nLuftfrachtlogistik\n2\nVerordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.","1922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nSpalte A                     Spalte B                                         Spalte C            Spalte D\nNr.                Anlagenbezeichnung                                 Bemessungskriterium   Schwellenwert\n1.7         Sonstige\n1.7.1       Anlage zur Wettervorhersage,                    Gesetzliche Verpflichtung zur          Anlagen\nzur Gezeitenvorhersage oder zur                 Diensterbringung                   im Sinne des\nWasserstandsmeldung                                                                 § 4 Absatz 1\nDWD-Gesetz3\noder des\n§ 1 Absatz 9\nSeeAufgG4\n1.7.2       Satellitennavigationssystem                     Betrieb der Bodeninfrastruktur         Anlagen\nim Sinne des\nArtikels 28 der\nVerordnung (EU)\nNr. 1285/2013“.\n3\nGesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.\n4\nSeeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 2017\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}