{"id":"bgbl1-2017-40-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":40,"date":"2017-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/40#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_40.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes","law_date":"2017-06-19T00:00:00Z","page":1896,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["1896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnungen\nüber den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes\nVom 19. Juni 2017\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2            d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndes Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num-              3. § 8 wird wie folgt geändert:\nmer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in           a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Beam-\nVerbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36                  tin oder einem Beamten“ durch die Wörter „oder\nder Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch                 einem Angehörigen“ ersetzt.\nArtikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar               b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der\n2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Ar-              Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstel-\ntikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst                 lungsbehörde“ gestrichen.\nworden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregie-       4. In § 12 Satz 1 wird die Überschrift der Tabelle wie\nrung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem              folgt gefasst:\nHessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst:\n„    Ausbildungsphase  Durchführende Stelle Dauer“.\nArtikel 1\n5. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Ausbildungs-\nÄnderung der                             und Prüfungsordnung für den gehobenen Archiv-\nVerordnung über den Vorbereitungsdienst                   dienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staats-\nfür den gehobenen Archivdienst des Bundes                  anzeiger für das Land Hessen S. 1622)“ durch die\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für              Wörter „der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nden gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. De-               den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen all-\nzember 2015 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert:          gemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. No-\nvember 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie\nS. 1619)“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\n„§ 2 Einstellungsbehörden,         Ausbildungsstellen,    6. § 17 wird wie folgt geändert:\nDienstaufsicht“.                                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamtin\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    oder einen Beamten“ durch die Wörter „oder ei-\nnen Angehörigen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Beamtinnen oder\n„§ 2                               Beamte“ durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.\nEinstellungsbehörden,                  7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAusbildungsstellen, Dienstaufsicht“.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Beamtin oder\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinem Beamten“ durch die Wörter „oder einem\n„Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:                  Angehörigen“ ersetzt.\n1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen          b) In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nund                                                      „Beamtinnen oder Beamten“ durch das Wort „An-\n2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder               gehörige“ ersetzt.\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes.“           8. In § 26 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:          durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\n„(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv      9. In § 16 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2\nund das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kul-          Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1\nturbesitz. Sie sind insbesondere für die Organisa-       sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ein-\ntion und Durchführung der Praktika und der Lauf-         stellungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungs-\nbahnprüfung zuständig.“                                  stelle“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017                 1897\nArtikel 2                            zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,\nVerordnung                             demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wer-\nüber den Vorbereitungsdienst                       den. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammen-\nfür den höheren Archivdienst des Bundes                   arbeit im föderalen und im europäischen Raum. Allge-\n(HArchDVDV)                             meine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähig-\nkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur\nInhaltsübersicht                            Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen\nAbschnitt 1                           Handelns und zum selbstständigen und wirtschaft-\nlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu för-\nAllgemeines\ndern.\n§  1    Ziel des Vorbereitungsdienstes\n§  2    Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht    (2) Die Referendarinnen und Referendare sollen be-\n§  3    Nachteilsausgleich                                       fähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um\n§  4    Bewertung von Leistungen                                 den sich ständig wandelnden Herausforderungen des\nhöheren Archivdienstes gerecht zu werden.\nAbschnitt 2\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                                          §2\n§  5    Einstellungsvoraussetzungen                                               Einstellungsbehörden,\n§  6    Auswahlverfahren                                                    Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht\n§  7    Auswahlkommission                                           (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und\n§  8    Durchführung des Auswahlverfahrens                       die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbe-\n§  9    Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge                sondere folgende Aufgaben:\nAbschnitt 3                           1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und\nAusbildung                            2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän-\n§ 10    Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Lauf-        gerung des Vorbereitungsdienstes.\nbahnprüfung\n(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und\n§ 11    Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur\ndas Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kul-\nÜbertragung und Akkumulierung von Studienleistungen\nturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:\n§ 12    Modulhandbücher\n§ 13    Ausbildungsleitung                                       1. die Organisation und Durchführung der berufsprak-\n§ 14    Modulverantwortliche, Prüfende                               tischen Studien einschließlich der damit verbundenen\n§ 15    Berufspraktische Studien                                     Modulprüfungen und\n§ 16    Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufs-      2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare\npraktischen Studien\nwährend der Transferphase (§ 18) in Zusammen-\n§ 17    Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung          arbeit mit der Archivschule Marburg – Hochschule\nin den berufspraktischen Studien\nfür Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).\n§ 18    Transferphase, Transferarbeit, Bewertung\n§ 19    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis                            (3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf\n§ 20    Täuschung, Ordnungsverstoß                               die Ausbildungsstelle übertragen.\n§ 21    Prüfungsakte                                                (4) Während der Ausbildung an der Archivschule\nMarburg unterstehen die Referendarinnen und Referen-\ndare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde\nAbschnitt 4                           auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.\nSchlussvorschrift\n§ 22    Übergangsvorschrift                                                                  §3\nNachteilsausgleich\nAbschnitt 1                                 (1) Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit\nBeeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuwei-\nAllgemeines                               senden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren\nsowie bei Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag\n§1                                einen angemessenen Nachteilsausgleich. Die Einstel-\nZiel des Vorbereitungsdienstes                      lungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträch-\n(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen-            tigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.\nschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die                   (2) Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die\nErfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des               Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art\nBundes erforderlich sind. Die Aufgaben im höheren                und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Be-\nArchivdienst des Bundes umfassen insbesondere lei-               troffenen und der Schwerbehindertenvertretung recht-\ntende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten           zeitig zu erörtern.\nim Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen\ndes Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die                 (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahl-\nÜbernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglich-               verfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistun-\nmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerin-             gen dürfen nicht herabgesetzt werden.\nnen und Benutzer von Archiven sowie die Bestands-                   (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen-\nerhaltung. Die Referendarinnen und Referendare sollen            tieren.","1898                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\n§4                                       a) für die Einstellung beim Bundesarchiv\nBewertung von Leistungen                                  aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-\n(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:                                    destens auf dem Niveau B 2 des Gemein-\nsamen Europäischen Referenzrahmens für\nRangpunktzahl          Note            Notendefinition                     Sprachen,\n1               2                      3                       bb) über Kenntnisse der französischen Sprache\n1         15 bis 14 sehr gut          eine Leistung, die                        oder über Kenntnisse einer anderen modernen\nden Anforderungen                         Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2\nin besonderem Maß                         des Gemeinsamen Europäischen Referenz-\nentspricht                                rahmens für Sprachen sowie\n2         13 bis 11 gut               eine Leistung, die                    cc) über Grundkenntnisse der lateinischen Spra-\nden Anforderungen                         che,\nvoll entspricht                    b) für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer\n3          10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die                         Kulturbesitz\nden Anforderungen                     aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-\nentspricht                                destens auf dem Niveau B 1 des Gemein-\n4            7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die                             samen Europäischen Referenzrahmens für\nzwar Mängel aufweist,                     Sprachen,\naber im Ganzen den                    bb) über Kenntnisse der französischen Sprache\nAnforderungen noch                        mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemein-\nentspricht                                samen Europäischen Referenzrahmens für\n5            4 bis 2 mangelhaft       eine Leistung, die                        Sprachen sowie\nden Anforderungen                     cc) über sichere Grundkenntnisse der lateinischen\nnicht entspricht, jedoch                  Sprache,\nerkennen lässt, dass\ndie notwendigen                3. eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die\nGrundkenntnisse vor-               wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen\nhanden sind und die                und kulturellen Themen erstreckt, und\nMängel in absehbarer\n4. über gute Kenntnisse der neueren und neuesten\nZeit behoben werden\nkönnen                             Geschichte verfügt.\n6            1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die                                               §6\nden Anforderungen\nnicht entspricht und                               Auswahlverfahren\nbei der selbst die                (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nGrundkenntnisse so             entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage\nlückenhaft sind, dass          eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und\ndie Mängel in abseh-           Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den\nbarer Zeit nicht be-           Vorbereitungsdienst festgestellt wird.\nhoben werden können\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\n(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.                      nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach\nDurchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten                      den Schul-, Studien- und Arbeitszeugnissen, die in der\nwerden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen ge-                     Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.\nrundet.                                                               Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewer-\nberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Aus-\nAbschnitt 2                                 bildungsplätze, kann die Zahl derjenigen, die am Aus-\nE i n s t e l l u n g i n d e n Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t wahlverfahren teilnehmen dürfen, beschränkt werden;\njedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen\n§5                                   und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie\nAusbildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Be-\nEinstellungsvoraussetzungen                         schränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich-\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,               ten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung\nwer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstel-                  der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten\nlungsvoraussetzungen verfügt und zudem                                Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätz-\n1. einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Ab-                     lich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des\nschluss erlangt hat in                                           Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte\nund diesen gleichgestellte behinderte Menschen zuge-\na) einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der               lassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten\nSozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder               Voraussetzungen erfüllen.\nb) einem anderen Hochschulstudium, das geeignet                     (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird\nist, die Befähigung für den höheren Archivdienst              oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\nzu vermitteln,                                                schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\n2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:                     bungsunterlagen werden vernichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017              1899\n§7                                                    Abschnitt 3\nAuswahlkommission                                              Ausbildung\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens rich-                                 § 10\ntet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.\nDauer und Gliederung des\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Ange-                 Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung\nhörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Aus-           (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er\nbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).          besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine               Ausbildungsphase   Durchführende Stelle   Dauer\nausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor\n1                   2               3\njedem Auswahlverfahren bestellt. Wiederbestellung ist\nzulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission              1 berufspraktische     Bundesarchiv oder     8 Monate\nwerden Frauen und Männer in einem ausgewogenen                    Studien             Geheimes Staats-\nVerhältnis berücksichtigt.                                                            archiv – Preußi-\nscher Kulturbesitz\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-            2 Fachstudien          Archivschule         12 Monate\nden.                                                                                  Marburg\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-             3 Transferphase        Archivschule          3 Monate\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                                      Marburg und Bun-\ndesarchiv oder\nGeheimes Staats-\n§8                                                        archiv – Preußi-\nDurchführung des Auswahlverfahrens                                           scher Kulturbesitz\n(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu           4 Prüfungsphase        Archivschule          1 Monat\n30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission                                     Marburg\nmit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines\nteilstrukturierten Interviews. Es dient                         (2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in\nvier Module:\n1. der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der\n1. Archivorganisation und -management,\nBewerberin oder des Bewerbers, insbesondere im\nHinblick auf die methodische Herangehensweise an         2. Überlieferungsbildung,\nfachliche Themen,                                        3. Erschließung und Vermittlung von Archivgut,\n2. der Feststellung der persönlichen Eignung der Be-         4. archivalische Quellen und ihre Erhaltung.\nwerberin oder des Bewerbers, insbesondere im Hin-           (3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten\nblick auf Auftreten, Kommunikationsverhalten und         sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prü-\nBelastbarkeit.                                           fungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im\n(2) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden Fra-          höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen\ngen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Ar-         vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land\nbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbil-          Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für\ndung sowie zur sozialen Kompetenz gestellt. Die Fra-         das Referendariat im höheren Archivdienst an der\ngen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben im           Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissen-\nhöheren Archivdienst des Bundes ab.                          schaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land\nHessen S. 567).\n(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewer-\nbers sowie die persönliche Eignung, die sich aus den            (4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase rich-\nAntworten und aus dem persönlichen Eindruck ergibt,          ten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und\nden die Auswahlkommission von der Bewerberin oder            Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst\ndem Bewerber gewonnen hat, werden gesondert be-              im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.\nwertet.                                                         (5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Ab-\nsatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\n§9                               für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allge-\nmeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahn-\nErgebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge               prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.\n(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin\nund jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus                                     § 11\nden Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewer-                       Leistungspunkte nach dem\nberin oder des Bewerbers und für die persönliche                     Europäischen System zur Übertragung\nEignung vergeben hat, die Durchschnittsrangpunktzahl               und Akkumulierung von Studienleistungen\nbildet.\n(1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leis-\n(2) Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens          tungspunkte nach dem Europäischen System zur Über-\nlegt die Auswahlkommission die für die Einstellung           tragung und Akkumulierung von Studienleistungen ver-\nmaßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen           geben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durch-\nund Bewerber fest.                                           schnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.","1900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\n(2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt           3. nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet sie.\n120 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können\n(2) Sofern dies aus fachlichen Gründen erforderlich\n40 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien\nist, bestellt die Ausbildungsleitung eine Angehörige\nund 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben\noder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes\nwerden.\naus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder wei-\nteren Prüfer. Für Prüfungen, die keine archivarischen\n§ 12\nFachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung\nModulhandbücher                          auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbil-\n(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen            dungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in\nStudien und für die Transferphase erstellt die Ausbil-        dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare\ndungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.        prüft,\nIm Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere            1. ein Hochschulstudium absolviert hat und\nFolgendes festgelegt:\n1. die Lehrinhalte und die Lernziele,                         2. über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.\n2. die Lehr- und die Lernformen,\n§ 15\n3. Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,\nBerufspraktische Studien\n4. der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in\nZeitstunden sowie                                            (1) In den berufspraktischen Studien sollen die Refe-\nrendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, den\n5. die Dauer des Moduls.\nMethoden und der Organisation in einem öffentlichen\n(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt             Archiv vertraut gemacht und auf die Übernahme von\nAnlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im          Führungsaufgaben vorbereitet werden. Sie sollen ins-\nhöheren Archivdienst an der Archivschule Marburg –            besondere\nHochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013\n(Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entspre-          1. lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbil-\nchend.                                                            dung und der Erschließung von Archivgut anzuwen-\nden,\n§ 13                               2. Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazi-\nAusbildungsleitung                            nierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,\nDie Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder        3. Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die\neinen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur                  Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,\nAusbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese\noder dieser                                                   4. archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen\nschriftlich und mündlich erörtern,\n1. stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufs-\npraktischen Studien und der Transferphase sicher,         5. Führungskompetenzen erwerben sowie\n2. stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar      6. in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit\neinen Ausbildungsplan auf,                                    gefördert werden.\n3. weist den Ausbildenden Referendarinnen und Refe-              (2) Die berufspraktischen Studien werden in der\nrendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die     Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle\nAusbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,               kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in wei-\n4. bestellt                                                   teren Einrichtungen durchgeführt werden. Vorausset-\na) die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende         zung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der\n(§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die        Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden kön-\nLehrenden für jedes Modul der berufspraktischen       nen.\nStudien,\n§ 16\nb) eine Modulverantwortliche oder einen Modulver-\nantwortlichen und, sofern erforderlich, eine Pro-                       Studienleistungen und\njektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die      Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien\nTransferphase,\n(1) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehr-\n5. führt regelmäßig Besprechungen mit den Referenda-          veranstaltungen vermittelt werden, sind die Referenda-\nrinnen und Referendaren durch und berät sie in            rinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbil-\nFragen der Ausbildung.                                    dungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzu-\neignen.\n§ 14\n(2) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.\nModulverantwortliche, Prüfende                   Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen\n(1) Die oder der Modulverantwortliche                      bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen,\n1. betreut und berät die Ausbildenden und die Lehren-         hat die Referendarin oder der Referendar eine unter-\nden sowie die Referendarinnen und Referendare in          schriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die\nallen inhaltlichen Fragen des Moduls,                     Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.\n2. erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung           (3) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbrin-\ndie Aufgaben für die Modulprüfungen,                      gen. Die Studienleistungen werden nicht bewertet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017            1901\n§ 17                             Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwort-\nBewertung der Modulprüfungen und der                  lichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Mar-\nGesamtleistung in den berufspraktischen Studien            burg zu übermitteln. Die Ermittlung der Durchschnitts-\nrangpunktzahl und die Bekanntgabe der Note richten\n(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die        sich nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 der Ausbildungs-\nModulprüfungen. Besteht eine Modulprüfung aus meh-           und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archiv-\nreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert      dienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in\nbewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Mo-         Hessen.\ndulprüfung berechnet.\n(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie min-                                   § 19\ndestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.                       Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(3) Modulprüfungen und Prüfungsteile können je-              (1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch\nweils einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfun-         eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertre-\ngen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung          tende Umstände gehindert, eine Modulprüfung oder\nanzubieten. Eine bestandene Modulprüfung oder ein            einen Prüfungsteil ganz oder teilweise abzulegen, hat\nbestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt wer-          sie oder er dies unverzüglich glaubhaft zu machen. Eine\nden.                                                         Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests\n(4) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der              nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde\nArchivschule Marburg mitgeteilt.                             hat die Referendarin oder der Referendar ein amtsärzt-\n(5) Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht     liches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines\nbestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt         Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungs-\nwerden, erhält die Referendarin oder der Referendar          behörde beauftragt worden ist.\neinen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.               (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referen-\nDer Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu         darin oder der Referendar mit Genehmigung der Ein-\nversehen.                                                    stellungsbehörde von der Modulprüfung oder dem Prü-\n(6) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunkt-        fungsteil zurücktreten.\nzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten            (3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt\nGesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen.             nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach\nDie Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archiv-        pflichtgemäßem Ermessen,\nschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der         1. wann die Modulprüfung oder der Prüfungsteil nach-\nReferendar erhält eine Kopie der Mitteilung.                     zuholen ist oder\n§ 18                             2. ob der bereits erbrachte Teil der Modulprüfung oder\ndes Prüfungsteils bewertet wird.\nTransferphase, Transferarbeit, Bewertung\n(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar\n(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen       eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ohne Ge-\nund Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante         nehmigung der Einstellungsbehörde, entscheidet die\nFragestellungen selbstständig mit archivwissenschaft-        Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,\nlichen Methoden bearbeiten können.                           ob die Modulprüfung oder der Prüfungsteil\n(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in         1. nachzuholen ist oder\nder Transferphase von der oder dem Modulverantwort-\nlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder             2. für nicht bestanden erklärt wird.\neinem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.                (5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder\n(3) Die Transferphase schließt mit einer Transfer-        nach Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar\narbeit ab. Die Referendarin oder der Referendar hat          anzuhören. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt\ndas Thema der Transferarbeit mit der Ausbildungsstelle       und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die\nund der Archivschule Marburg abzustimmen und es              Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über\nspätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase          das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit\nbei der Archivschule Marburg einzureichen.                   einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(4) Die Transferarbeit ist bei der Ausbildungsstelle                                 § 20\nund bei der Archivschule Marburg innerhalb der von\nder Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg                         Täuschung, Ordnungsverstoß\nfestgelegten Fristen jeweils in einer schriftlichen und         (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder\neiner elektronischen Fassung einzureichen. Die schrift-      der bei einer Modulprüfung oder einem Prüfungsteil\nliche Fassung ist mit der von der Referendarin oder          täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung\ndem Referendar unterschriebenen Erklärung zu verse-          oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst\nhen, dass die Transferarbeit selbständig verfasst wor-       gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem\nden ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet          Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Ein-\nworden sind und dass die schriftliche und die elektro-       stellungsbehörde fortsetzen dürfen. Bei einem erheb-\nnische Fassung übereinstimmen.                               lichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder\n(5) Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulver-     der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen wer-\nantwortlichen und von einer Dozentin oder einem              den.\nDozenten der Archivschule Marburg unabhängig vonei-             (2) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhö-\nnander jeweils in Form eines Gutachtens zu bewerten.         rung der Referendarin oder des Referendars über das","1902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nVorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ord-          3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der\nnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ord-               Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den\nnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde            berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 und 6\nnach pflichtgemäßem Ermessen, ob                                 Satz 2 erster Teilsatz),\n1. die Modulprüfung oder der Prüfungsteil zu wieder-         4. die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18\nholen ist,                                                   Absatz 5 Satz 1) sowie\n2. die Modulprüfung oder der Prüfungsteil teilweise mit      5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche\nnull Rangpunkten bewertet wird,                              (§ 3 Absatz 4).\n3. der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder       (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Lauf-\n4. die gesamte Modulprüfung für nicht bestanden er-          bahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn\nklärt wird.                                              Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt\n§ 17 Absatz 5 gilt entsprechend.                             an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der              (4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach\nLaufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach         jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewer-\nAbschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden,           tung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine\nso kann die Einstellungsbehörde den Prüfungsteil oder        Prüfungsakte nehmen.\ndie gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren\nnach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach                                   Abschnitt 4\n§ 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nSchlussvorschrift\nordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höhe-\nren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen folgt, mit\nschriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären.                                      § 22\nDie Referendarin oder der Referendar ist vor der Ent-                          Übergangsvorschrift\nscheidung anzuhören. Der Bescheid ist mit einer\nFür Referendarinnen und Referendare, die vor dem\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nInkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungs-\ndienst begonnen haben, ist die Verordnung über den\n§ 21\nVorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des\nPrüfungsakte                           Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) weiter an-\n(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin     zuwenden.\nund zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die\nberufspraktischen Studien und über die Transferphase.                                   Artikel 3\n(2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen:                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Be-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwertungen,                                               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vor-\n2. die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistun-       bereitungsdienst für den höheren Archivdienst des\ngen,                                                     Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) außer Kraft.\nBonn, den 19. Juni 2017\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nMonika Grütters"]}