{"id":"bgbl1-2017-40-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":40,"date":"2017-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_40.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung","law_date":"2017-06-23T00:00:00Z","page":1893,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017              1893\nGesetz\nzum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung\nVom 23. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        § 20\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Höhe und Aufteilung der Programmkosten\nArtikel 1                             (1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe\nvon 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der\nÄnderung des                           Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereit-\nGesetzes über Finanzhilfen des Bundes               gestellt:\nzum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder\nVerfügungsrahmen\nDem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-                       Land                  (Angaben in Euro)\nbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1    Baden-Württemberg                     152 172 558\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) ge-\nBayern                                178 245 888\nändert worden ist, wird folgendes Kapitel 4 angefügt:\nBerlin                                 54 933 698\n„Kapitel 4\nBrandenburg                            32 367 096\nInvestitionsprogramm\n„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020             Bremen                                  9 053 831\n§ 19                             Hamburg                                27 184 423\nZweck der Finanzhilfen                      Hessen                                 86 355 327\n(1) In den Jahren 2017 bis 2020 gewährt der Bund          Mecklenburg-Vorpommern                 21 249 151\nden Ländern und Gemeinden aus dem Bundessonder-\nvermögen „Kinderbetreuungsausbau“ nach Artikel 104b          Niedersachsen                         105 640 980\ndes Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in\nTageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kin-        Nordrhein-Westfalen                   242 969 021\nder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Investitionen      Rheinland-Pfalz                        53 377 790\nsind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Reno-\nvierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausfüh-         Saarland                               11 527 423\nrungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstat-\ntungsinvestitionen obliegen den Ländern.                     Sachsen                                57 155 884\n(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-        Sachsen-Anhalt                         27 828 851\nfung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze\nSchleswig-Holstein                     37 370 657\ndienen und die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.\n(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um-           Thüringen                              28 567 422\nsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen\n(Summe: Deutschland)                1 126 000 000\nLeistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in\nselbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens          Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß\naufgeteilt werden können, ist eine Förderung des            § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsge-\nselbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein          setzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich\nfür diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.      entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der\n(4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses         Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nGesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu            Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung\nentstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungs-        unter den Ländern einer Umverteilung der Länder-\nmaßnahmen wegfallen.                                        anteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Ver-\n(5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen         fügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der\nund Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils-          Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Ver-\nfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes            fügungsrahmen ändern.\ndurch den Bund gefördert werden, können nicht gleich-          (2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaß-\nzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt wer-         nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kos-\nden.                                                        ten für Investitionen betragen.","1894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\n§ 21                                                           § 22\nGemeinschaftsfinanzierung                                   Verfahren und Durchführung\n(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-\n(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-        führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-\nsamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-\nhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-\ntag 31. Dezember 2019 bewilligt sind, fließen in Höhe\nhaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bun-\nder Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und     desmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Be-\nim Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren\nstimmungen dieses Kapitels sinngemäß.\nden Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel\nvollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern             (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß\nnach dem 31. Dezember 2019 im Rahmen der Um-                 § 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des\nverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig         Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel\nbis zum 30. Juni 2020 bewilligt werden.                      können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.\n(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen\n(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen\nBundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zustän-\nGemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu\ndigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundes-\nden Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.\nmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den\nJedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2019 nach-\nTräger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die\nzuweisen, dass\nLänder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich\n1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-          an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die\ngramms in dem Land bewilligten Bundesmittel              Bundesförderung angemessen hinzuweisen.\nhöchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten\nzum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das                                   § 23\nLand die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-                       Qualifiziertes Monitoring;\nstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die                    Berichtspflichten; Abschlussbericht\nBereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä-\n(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für\nger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investi-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-\nven Gesamtkosten nach, oder\ntagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und\n2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten         30. Juni 2022 über die Anzahl der bewilligten und zu-\nund Investitionen bis einschließlich des genannten       sätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kinder-\nStichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten         tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, diffe-\nder Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung      renziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und\ndes Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kin-       Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,\ndern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in      sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes-\nKindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)       und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kom-\nder Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-          munalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen\ndrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt        sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm\nworden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum          geförderten Projekte vor.\ngenannten Stichtag die Aufbringung von Landes-               (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für\nmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln        Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-\nfür zusätzliche Betriebskosten und Investitionen ent-    tagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und\nsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf         30. Juni 2022 über die Art und Anzahl der bewilligten\nLandesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln         und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen\nder bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für       gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1.\nPlätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungs-\nausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder                       (3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt\nlaufend und ist bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen.\n3. der Anteil der im Rahmen dieses und der voran-            Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückfor-\ngegangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu-          derung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen,\nungsfinanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014 und           haben das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n2015 – 2018 in dem Land bewilligten Bundesmittel         Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof\nhöchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten         ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaf-\nzum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das      fung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.\nLand die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-          (4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium\nstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die        für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich\nBereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä-     über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-\nger in Höhe von mindestens 46 Prozent der inves-         nungsprüfungsbehörden.\ntiven Gesamtkosten nach.\n(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium\nEine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden         für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung\nMittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach        des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanz-\n§ 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden               hilfen bis zum 31. Oktober 2024 in Form eines zusam-\nBundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die           menfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbe-\ndie nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen          richt enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamt-\nhaben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder         zahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffe-\nunter sechs Jahren.                                          nen Betreuungsplätze, differenziert nach Plätzen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017                  1895\nKinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab                                       Artikel 2\ndrei Jahren bis zum Schuleintritt.\nÄnderung des\n§ 24                                       Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes\nRückforderung von Bundesmitteln; Zinsen                    Das       Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz     vom\n(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn         18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch\ndie geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in          Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614)\n§ 19 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen ent-           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsprechen, wenn sie vor dem in § 19 Absatz 2 genann-            1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren“\nten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele                   gestrichen.\nMittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt\nauch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeit-        2. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2\n„(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur\nzurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu ver-\nFinanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen\nzinsen und dem Bund zu erstatten.\nBetreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt\n(2) Werden Mittel entgegen § 22 Absatz 3 zu früh               einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millio-\nangewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der                 nen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Be-\nAuszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung                 trag beläuft sich\nZinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem\nim Jahr 2017 auf                    226 000 000 Euro,\njeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung\nvon Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.                    im Jahr 2018 auf                    300 000 000 Euro,\nim Jahr 2019 auf                    300 000 000 Euro,\n§ 25                                   im Jahr 2020 auf                   300 000 000 Euro.“\nGrundvereinbarung\n3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\nIm Übrigen sind die Regelungen der Grundverein-                Angabe „2024“ ersetzt.\nbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die\nGewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder\nnach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom                                         Artikel 3\n19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-                                  Inkrafttreten\nters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-\nschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}