{"id":"bgbl1-2017-40-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":40,"date":"2017-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes","law_date":"2017-06-23T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Europol-Gesetzes\nVom 23. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 17\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    des Beschlusses 2009/371/JI“ durch die Wörter\n„Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794“ er-\nArtikel 1                                  setzt.\nÄnderung des                               c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9\nEuropol-Gesetzes                                Absatz 3 des Beschlusses 2009/371/JI“ durch\ndie Wörter „Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verord-\nDas Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997\nnung (EU) 2016/794“ ersetzt.\n(BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I          d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nS. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             „Die datenschutzrechtliche Verantwortung\n„Gesetz                                      nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a,\nzur Anwendung der                                  Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Ver-\nVerordnung (EU) 2016/794                              ordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßig-\ndes Europäischen Parlaments                             keit der Erhebung, die Zulässigkeit der Über-\nund des Rates vom 11. Mai 2016                            mittlung an Europol, die Übermittlung an das\nüber die Agentur der Europäischen Union                        Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässig-\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                       keit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität\nStrafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und                   der Daten obliegt innerstaatlich der übermit-\nAufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI,                  telnden Stelle.“\n2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates              bb) In Satz 2 werden die Wörter „Abrufs von Da-\n(Europol-Gesetz – EuropolG)“.                           ten im Europol-Informationssystem nach\n2. Die Angabe „Artikel 2“ wird gestrichen.                             Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Beschlusses\n2009/371/JI“ durch die Wörter „Zugriffs auf\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                         Daten bei Europol“ und das Wort „abrufen-\n„§ 1                                       de“ durch das Wort „zugreifende“ ersetzt.\nZuständigkeiten und Aufgaben                      e) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 2 des Ge-\nsetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933)“\nDas Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde                 durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom\nim Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794 des                      21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)“ ersetzt.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai\n2016 über die Agentur der Europäischen Union für          5. § 3 wird wie folgt geändert:\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfol-           a) In der Überschrift wird das Wort „Europol-Infor-\ngung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der              mationssystem“ durch die Wörter „Informations-\nBeschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI,               verarbeitung bei Europol zu Zwecken des Ab-\n2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135               gleichs und der Analyse“ ersetzt.\nvom 24.5.2016, S. 53)                                        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. als nationale Stelle nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1          aa) In Satz 1 werden die Wörter „und gemäß\nder Verordnung (EU) 2016/794,                                    Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses\n2. als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3                   2009/371/JI“ und die Wörter „in einem auto-\nder Verordnung (EU) 2016/794.                                    matisierten Verfahren“ gestrichen und wer-\nden die Wörter „in das Europol-Informa-\nTrägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere\ntionssystem einzugeben und abzurufen“\nStelle für die von einem Antrag auf Auskunftsertei-\ndurch die Wörter „an Europol zum Zweck\nlung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche\nder Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2\nVerantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die\nBuchstabe a bis c der Verordnung (EU)\nnach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU)\n2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe\n2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einverneh-\ndes Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verord-\nmen mit dieser Stelle wahr.“\nnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                        übermittelte Daten zuzugreifen“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Euro-              bb) In Satz 2 wird das Wort „eingebende“ durch\npol-Informationssystem und die Analysedateien“                   das Wort „übermittelnde“ und das Wort „ein-\ndurch die Wörter „die Informationsverarbeitung                   gegebenen“ durch das Wort „übermittelten“\nim Zusammenhang mit Europol“ ersetzt.                            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017                1883\ncc) In Satz 3 wird das Wort „eingabeberechtigte“                   nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt\ndurch die Wörter „zur Übermittlung berech-                    wird“ ersetzt.\ntigte“ und das Wort „eingebenden“ durch\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ndas Wort „übermittelnden“ ersetzt.\ncc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Vor\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAblauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34\n„(2) Die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b                    Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI kann\nund d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU)                            er“ durch die Wörter „Er kann“ ersetzt.\n2016/794 genannten Daten über Personen nach\ndd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „den\nBuchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des An-\nBundesbeauftragten“ durch die Wörter „die\nhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen\nBundesbeauftragte oder den Bundesbeauf-\nnur übermittelt werden, soweit die Vorausset-\ntragten“ ersetzt.\nzungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminal-\namtgesetzes erfüllt sind.“                                     ee) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „der\nd) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Das Bun-                      Bundesbeauftragte für den Datenschutz\ndeskriminalamt hat“ die Wörter „bei Übermittlun-                   seinen“ durch die Wörter „die oder der Bun-\ngen in einem automatisierten Verfahren“ einge-                     desbeauftragte für den Datenschutz und die\nfügt.                                                              Informationsfreiheit ihren oder seinen“ ersetzt.\n6. § 4 wird aufgehoben.                                           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n7. § 5 wird § 4.                                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-\nministerium des Innern ernennt zwei“ durch\n8. § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:                                  die Wörter „Der Bundesrat ernennt einen“ er-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-                     setzt.\ndesbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Absätze 2\nBundesbeauftragte“ und die Wörter „Kontroll-                       und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2\ninstanz gemäß Artikel 33 des Beschlusses                           und Absatz 3“ ersetzt.\n2009/371/JI“ durch die Wörter „Kontrollbehörde\ngemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/794“              e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 52 Ab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI“ durch\ndie Wörter „Artikel 50 Absatz 1 der Verord-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-\nnung (EU) 2016/794“ ersetzt.\nministerium des Innern ernennt die Vertreter\nfür die gemeinsame Kontrollinstanz“ durch                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Schadens-\ndie Wörter „Die oder der Bundesbeauftragte                    ersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten ge-\nfür den Datenschutz und die Informations-                     mäß Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses\nfreiheit ernennt den Vertreter für den Beirat                 2009/371/JI“ durch die Wörter „Europol\nfür die Zusammenarbeit“ und die Wörter „Ar-                   Schadensersatzleistungen nach Artikel 50\ntikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, davon                   Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794“ er-\neinen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten                    setzt.\nfür den Datenschutz und die Informations-           9. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:\nfreiheit, einen weiteren auf Vorschlag des\nBundesrates“ durch die Wörter „Artikel 45              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794“                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Mit-\nersetzt.                                                      glied“ die Wörter „nach Artikel 10 Absatz 1\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                        Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794“ und\nnach den Wörtern „stellvertretendes Mitglied“\ncc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „der\ndie Wörter „nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1\ngemeinsamen Kontrollinstanz“ durch die\nder Verordnung (EU) 2016/794“ eingefügt und\nWörter „des Beirats für die Zusammenarbeit“\nwerden die Wörter „gemäß Artikel 37 Absatz 1\nund die Wörter „er die Stellungnahme des\ndes Beschlusses 2009/371/JI“ gestrichen.\nvom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters“\ndurch die Wörter „der Vertreter die Stellung-             bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf Vorschlag\nnahme eines vom Bundesrat ernannten Ver-                      des Bundesrates durch das Bundesministe-\ntreters der Länder“ ersetzt.                                  rium des Innern“ durch die Wörter „vom\nBundesrat“ und die Wörter „gemäß Artikel 37\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag                     durch die Wörter „nach Artikel 14 Absatz 5\ndes Bundesbeauftragten“ durch die Wörter                      der Verordnung (EU) 2016/794“ ersetzt.\n„von der oder dem Bundesbeauftragten“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „gemäß Arti-\nund die Wörter „wird in den Ausschuß ge-\nkel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses\nmäß Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses\n2009/371/JI“ durch die Wörter „nach den Arti-\n2009/371/JI entsandt“ durch die Wörter „ist\nkeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794“\nbei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unab-\nersetzt.\nhängig und nur dem Recht unterworfen und\nuntersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit       10. Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben.","1884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017\nArtikel 2                                    1. bei Personen, die einer Straftat verdächtig\nWeitere Änderung                                      sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des\ndes Europol-Gesetzes                                    Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 ge-\nnannten Daten und\nDas Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997\n(BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt                 2. bei Verurteilten und Beschuldigten, die in\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,                     Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d\nwird wie folgt geändert:                                                 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794\ngenannten Daten\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nnur übermittelt werden, soweit die Weiterverar-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               beitung der Daten erforderlich ist, weil wegen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „13 Abs. 1 Satz 1               der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlich-\nund 2, Abs. 2“ durch die Angabe „32 Ab-                     keit der betroffenen Person oder sonstiger Er-\nsatz 1“ ersetzt und werden nach den Wörtern                 kenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass\n„erforderlich ist“ die Wörter „; § 3 Absatz 3               zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen\nSatz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamt-                     sind.“\ngesetzes bleibt unberührt“ eingefügt.                    b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „27“ durch die An-\ngabe „28“ ersetzt.                                                             Artikel 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       Bekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in gesonderten\nlaut des Europol-Gesetzes in der vom 25. Mai 2018 an\nDateien“ durch die Wörter „in seinem Infor-\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nmationssystem“ ersetzt.\nchen.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 4\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                 Inkrafttreten\n„(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nBuchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU)            am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2016/794 dürfen                                             (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}