{"id":"bgbl1-2017-4-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":4,"date":"2017-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/4#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_4.pdf#page=22","order":9,"title":"Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien","law_date":"2017-01-20T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":22,"num_pages":12,"content":["94                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nVerordnung\nzur Neuregelung nationaler Vorschriften\nüber das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien1\nVom 20. Januar 2017\nAuf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und                      2. Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe be-\nAbsatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung                             stimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzu-\nder Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I                             halten sind.\nS. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                                                    §2\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 1\nIm Sinne dieser Verordnung ist\nVerordnung                                   1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den\nüber Verbote und                                     Erwerber oder die Empfangsperson,\nBeschränkungen des Inverkehrbringens und                            2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die\nüber die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische\na) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\nund Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz\nerfolgt oder\n(Chemikalien-Verbotsverordnung\n– ChemVerbotsV)                                      b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen\neiner nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätig-\nkeit erfolgt,\nAbschnitt 1\n3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine\nAnwendungsbereich,\nAbgabe durchführt,\nBegriffsbestimmungen\n4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in\n§1                                        deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware\ndurch die Abgabe übergeht,\nAnwendungsbereich\n5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte\nDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen be-                      natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe\nstimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie                             entgegennimmt.\nbestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können\noder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt                                       Abschnitt 2\nzum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoff-\nbedingten Schädigungen                                                           Verbote und Beschränkungen\n1. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens                                                 §3\nbestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie\nbestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können                                        Verbote und\noder enthalten,                                                             Beschränkungen des Inverkehrbringens\n(1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimm-\n1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-       ter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich ins-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über          besondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-\nten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen\n(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.                Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                 95\nzur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be-                    (2) Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67\nschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung             in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der\neiner Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung             Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort\nder Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Ver-            genannten Bleiverbindungen in oder für Farben, die\nordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord-                 zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung\nnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-                von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder\nlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien                von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude be-\n91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG                 stimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen\nder Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,                nicht möglich ist.\nL 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22,\nL 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden                                 Abschnitt 3\nFassung.                                                                     Regelungen zur Abgabe\n(2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von\nStoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 be-                                        §5\nzeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Er-                          Anforderungen und Ausnahmen\nzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,\nin dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach                  (1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1\nMaßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Aus-              aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in\nnahmen verboten.                                                Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses\nAbschnitts.\n(3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes\nbestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehr-               (2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige\nbringen                                                         Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-\nund Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3\n1. von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die den            bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Ab-\nAusnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und             schnitts aus.\nAbsatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unter-\nliegen,                                                       (3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich\netwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen\n2. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Aus-            dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.\nbildungszwecken sowie Analysezwecken in den da-\nfür erforderlichen Mengen oder                                (4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht\nfür die Abgabe von\n3. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallver-\nwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder            1. Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9\nzur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.                 der Verordnung über die Beschaffenheit und die\nAuszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,              stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die\nBau und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für                durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember\ndie in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den               2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der\nWortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren               jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder\nfür Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die                     sonstigen Betankungseinrichtungen,\nwissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entspre-\nchen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die             2. Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur\n(C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit                   Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund\nder spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein                   der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale\nVerweis auf diese Normen ausreichend.                               des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes\nnur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem\n§4                                     geschlossenen System erfolgen kann,\nNationale Ausnahmen                         3. Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Be-\nvon Beschränkungsregelungen                           schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                     von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden\nFassung,\n(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbin-\ndung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG)              4. folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der\nNr. 1907/2006 gelten nicht für das Inverkehrbringen                 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008\n1. chrysotilhaltiger Diaphragmen einschließlich der zu              über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung\nihrer Herstellung benötigten chrysotilhaltigen Roh-            von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Auf-\nstoffe zum Zweck einer nach § 17 Absatz 1 der Ge-              hebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG\nfahrstoffverordnung zulässigen Verwendung in be-               und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\nstehenden Anlagen zur Chloralkalielektrolyse,                  (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011,\n2. von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember                    S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils gel-\n1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihres            tenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen\nOriginalherstellungsprozesses die in Anhang XVII Ein-          GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem\ntrag 6 Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006              Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus\nbezeichneten Asbestfasern enthalten, und                       diesem Grund der Anlage 2 unterfallen:\n3. von kulturhistorischen Gegenständen, die vor dem                 a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterab-\n31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, für                    schnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkom-\nSammlungs- oder Ausstellungszwecke.                               mens vom 30. September 1957 über die inter-","96              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der       ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich\nStraße (ADR) in der Fassung der Bekanntma-             anzuzeigen.\nchung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504),          (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Ge-\nb) Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder         mische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder\nMehrkomponenten-Reparaturspachtel,                     Gemischen beschränkt werden.\n5. Mineralien für Sammlerzwecke,                                 (5) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.\nAuflagen können auch nachträglich angeordnet wer-\n6. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche\nden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\nVersuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71\nTeil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind,        1. die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung\nsofern sie an Personen abgegeben werden, die über             nicht mehr gegeben sind oder\n18 Jahre alt sind,                                        2. die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht\n7. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4                  eingehalten wurden.\nAbsatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          §7\n31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch                             Anzeigepflicht\nArtikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I\n(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2\nS. 1257) geändert worden ist,\nSpalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in\n8. Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG)           § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für\nNr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung          diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die\nmit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und             erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder\ndem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf           Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich an-\nextrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die           zuzeigen. Satz 1 gilt nicht für\nfür den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren be-        1. Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,\nstimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung\n(EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und            2. Apotheken.\ndes Rates vom 14. September 2016 über die An-                (2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu\nforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte          benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2\nfür gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende        erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die end-\nPartikel und die Typgenehmigung für Verbrennungs-         gültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist\nmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte        der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich an-\nmobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Ver-        zuzeigen.\nordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013\nund zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie                                         §8\n97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt\nGrundanforderungen\nsind, und\nzur Durchführung der Abgabe\n9. elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im            (1) Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die\nSinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgeset-           in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur\nzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).                   von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt\nwerden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 er-\n§6                               füllt.\nErlaubnispflicht                            (2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz\n(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf      verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von\ndiese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte       Absatz 1 an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfänger-\nbereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-        kreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die\nhörde. Satz 1 gilt nicht                                      1. zuverlässig ist,\n1. für natürliche oder juristische Personen, die die be-      2. mindestens 18 Jahre alt ist und\ntreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an\n3. von einer Person, die die Anforderungen nach § 6\nden in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis ab-\nAbsatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaf-\ngeben,\nten der abzugebenden Stoffe und Gemische, über\n2. für Apotheken.                                                 die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren\n(2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer                      und über die einschlägigen Vorschriften belehrt wor-\nden ist.\n1. die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen\nDie Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist\nhat,\njeweils schriftlich zu bestätigen.\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und\n(3) Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn\n3. mindestens 18 Jahre alt ist.                               1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich\n(3) Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie               vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage\nin jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische              entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass\nnach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden,               dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise\nPersonen beschäftigen, die die Anforderungen nach                 verwenden oder weiterveräußern will und die recht-\nAbsatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person             lichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                 97\nhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder            nicht, wenn der Betriebsinhaber die Angaben nach\nWeiterveräußerung vorliegen,                               Absatz 2 Nummer 2 und 3 in anderer Weise für mindes-\n2. die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat          tens fünf Jahre nachweisen kann.\nüber\n§ 10\na) die mit dem Verwenden des Stoffes oder des\nGemisches verbundenen Gefahren,                                                 Versand\nb) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim be-                (1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf\nstimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall             diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des\ndes unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-          in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht\nsetzens sowie                                          im Versandwege abgegeben werden.\nc) die ordnungsgemäße Entsorgung und                          (2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige\nAbgabe.\n3. im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese\nmindestens 18 Jahre alt ist.\n§ 11\n(4) Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereit-\nSachkunde\nstellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch\nandere Formen der Selbstbedienung erfolgen. Das                   (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2\nSelbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflan-           Nummer 1 hat nachgewiesen, wer\nzenschutzgesetzes bleibt unberührt.                            1. eine von der zuständigen Behörde oder eine von der\nzuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrich-\n§9                                     tung durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestan-\nIdentitätsfeststellung und Dokumentation                    den oder eine anderweitige Qualifikation nach Ab-\n(1) Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für              satz 3 erworben hat und\ndie in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist       2. sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweiti-\nein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann auch                 gen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt,\nin elektronischer Form geführt werden.                             eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor\n(2) Die abgebende Person hat bei der Abgabe                     längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen\noder vor längstens drei Jahren durchgeführten halb-\n1. die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegen-             tägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen\nnahme durch eine Empfangsperson die Identität der              Behörde oder einer von der zuständigen Behörde\nEmpfangsperson und das Vorhandensein der Auf-                  hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägi-\ntragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck                 gen Inhalte des Absatzes 2 vorweisen kann.\nund die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzu-\nstellen,                                                      (2) Die Prüfung der Sachkunde nach Absatz 1 Num-\nmer 1 erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse\n2. in dem Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumen-               über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2\ntieren:                                                    aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer\na) die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder           Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kennt-\nGemische,                                              nis der sie betreffenden Vorschriften. Sie kann auf ein-\nb) das Datum der Abgabe,                                   zelne gefährliche Stoffe und Gemische, die einzelne ge-\nfährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann\nc) den Verwendungszweck,\nauch unter Berücksichtigung nachgewiesener fach-\nd) den Namen der abgebenden Person,                        licher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der Vorschriften\ne) den Namen und die Anschrift des Erwerbers,              beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeug-\nnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nf) im Fall der Entgegennahme durch eine Emp-\nvom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch\nfangsperson zusätzlich den Namen und die An-\nArtikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015\nschrift der Empfangsperson und\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann als Nach-\ng) im Fall der Abgabe an öffentliche Forschungs-,          weis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzen-\nUntersuchungs- oder Lehranstalten zusätzlich die       schutzmitteln anerkannt werden, die von Anlage 2 er-\nAngabe, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-         fasst sind. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausge-\noder Lehrzwecken erfolgt, und                          stellt.\n3. dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Emp-               (3) Anderweitige Qualifikationen nach Absatz 1 Num-\nfangsperson den Empfang des Stoffes oder Ge-               mer 1 sind\nmisches im Abgabebuch oder auf einem gesonder-\nten Empfangsschein durch Unterschrift oder durch           1. die Approbation als Apotheker,\neine handschriftliche elektronische Unterschrift be-       2. die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Apotheker-\nstätigt.                                                       assistent oder Pharmazieingenieur zu führen,\n(3) Das Abgabebuch und die Empfangsscheine sind             3. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter\nvom Betriebsinhaber mindestens fünf Jahre nach der                 der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer\nletzten Eintragung aufzubewahren.                                  Assistent oder Apothekenassistent,\n(4) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz           4. die bestandene Abschlussprüfung nach der Ver-\nverwiesen wird, gelten die Anforderungen nach Ab-                  ordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/\nsatz 1, 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 bei der Abgabe               zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197),\nan den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis                    die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes","98               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nvom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden        5. entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht\nist, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der               mindestens fünf Jahre nachweisen kann.\nSachkunde nach Absatz 2 entspricht,\n5. die bestandene Prüfung zum anerkannten Abschluss                                        § 13\nGeprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlings-                                  Straftaten\nbekämpferin oder\n(1) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4\n6. die bestandene Abschlussprüfung nach der Verord-            des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich\nnung über die Berufsausbildung zum Schädlings-             oder fahrlässig\nbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1638).                                    1. entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder\nein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder\n(4) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nNummer 1 gilt als erbracht für Personen aus den Mit-           2. ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff\ngliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-              oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                  (2) Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemi-\nWirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde              kaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Ab-\nnachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen               satz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben\ndes Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates             oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen\nvom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangs-          von bedeutendem Wert gefährdet.\nmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Han-\ndels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der               (3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes\nTätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser              ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vor-\nStoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten      sätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der\n(ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1) erfüllen.                    Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die\nden Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, ver-\n(5) Nachweise, die in anderen Mitgliedstaaten der           wendet werden soll.\nEuropäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                   (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3\nausgestellt worden sind, stehen den in Absatz 1 Num-           leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für\nmer 2 und Absatz 2 und 3 bezeichneten inländischen             eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-\nNachweisen gleich, wenn die für die Anerkennung der            gesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er\nGleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertig-          nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.\nkeit festgestellt hat.\n§ 14\nAbschnitt 4                                              Übergangsvorschriften\nSchlussbestimmungen                                 (1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte\nErlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ent-\n§ 12                                spricht, gilt im erteilten Umfang fort.\nOrdnungswidrigkeiten                            (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgege-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1               bene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes han-              entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Ab-         fort.\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung\n(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Ab-\nmit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nsatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig erstattet.                              1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden\nhaben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 ent-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nspricht, oder\nNummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Ab-         2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoff-\nsatz 1, 2, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 oder             verordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 gelten-\n§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen              den Fassung benannt wurden.\nStoff oder ein Gemisch abgibt.                                    (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1               2019 anzuwenden.\nNummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes han-\n(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Über-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2\n1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht,            der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-      Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,        des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:\n2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht           1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig)\nführt,                                                         oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als\n3. entgegen § 9 Absatz 2 abgibt,                                   Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,\n4. entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen             2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brand-\nEmpfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf                fördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische\nJahre aufbewahrt oder                                          nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                 99\nAnlage 1\n(zu § 3)\nInverkehrbringensverbote\nSpalte 1                              Spalte 2                                 Spalte 3\nStoffe/Gemische                           Verbote                               Ausnahmen\nEintrag 1\nFormaldehyd                          (1) Beschichtete und unbeschichtete    (1) Das Verbot nach Spalte 2\nHolzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- Absatz 1 gilt nicht für Platten, die\nplatten, Furnierplatten, und Faser-    ausschließlich zum Zwecke einer\nplatten) dürfen nicht in den Verkehr   geeigneten Beschichtung in den\ngebracht werden, wenn die durch        Verkehr gebracht werden, sofern\nden Holzwerkstoff verursachte Aus-     sichergestellt ist, dass sie nach der\ngleichskonzentration des Formalde-     Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1\nhyds in der Luft eines Prüfraumes      genannte Ausgleichskonzentration\n0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet.        einhalten.\n(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-     (2) Das Verbot nach Spalte 2\nhalten, die nicht den Anforderungen    Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im\nnach Absatz 1 entsprechen, dürfen      ausschließlich industriellen Gebrauch.\nnicht in den Verkehr gebracht werden.\nAbsatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt,\nwenn die Möbel die unter Absatz 1\ngenannte Ausgleichskonzentration\nbei einer Ganzkörperprüfung einhalten.\n(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-\nmittel mit einem Massengehalt von\nmehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht werden.\nEintrag 2\nDioxine und Furane                   Stoffe, Gemische und Erzeugnisse       Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht\n1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-\nwerden, wenn die Summe der Gehalte 1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4\ndibenzo-p-dioxin                                                          und 5 des Chemikaliengesetzes\n1. der in Spalte 1 Nummer 1\nb) 1,2,3,7,8-Pentachlor-                                                     genannten Stoffe, Gemische und\ngenannten chemischen Verbin-\ndibenzo-p-dioxin                                                          Erzeugnisse,\ndungen den Wert von 1 µg/kg,\nc) 2,3,7,8-Tetrachlor-            2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2      2.  nach  § 12  des  Pflanzenschutz-\ndibenzofuran                       genannten chemischen Verbin-           gesetzes   zulassungsbedürftige\ndungen den Wert von 5 µg/kg,           Pflanzenschutzmittel,\nd) 2,3,4,7,8-Pentachlor-\ndibenzofuran                   3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3 3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge-\n2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-             genannten chemischen Verbin-           winnung von Nichteisenmetallen\ndibenzo-p-dioxin                   dungen den Wert von 100 µg/kg,         oder deren anorganischen Verbin-\ndungen durch Einsatz in nach dem\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-         4. der in Spalte 1 Nummer 4\nBundes-Immissionsschutzgesetz\ndibenzo-p-dioxin                   genannten chemischen Verbin-\ngenehmigungsbedürftigen Anlagen\ndungen den Wert von 1 µk/kg\nc) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-                                                    in den Verkehr gebracht werden,\noder\ndibenzo-p-dioxin                                                          und für Stoffe, die dazu bestimmt\n5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5          sind, durch einen chemischen\nd) 1,2,3,7,8-Pentachlor-              genannten chemischen Verbin-           Prozess umgewandelt zu werden\ndibenzofuran                       dungen den Wert von 5 µg/kg            (Zwischenprodukte),\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-         überschreitet. Die in Satz 1\n4. zu verwertende Abfälle, die zur\ndibenzofuran                   Nummer 2, 3 und 5 genannten\nErfüllung der Pflichten nach § 5\nf) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-         Grenzwerte gelten nur dann als\nAbsatz 1 Nummer 3 des Bundes-\ndibenzofuran                   eingehalten, wenn auch der in den\nImmissionsschutzgesetzes in\njeweils vorhergehenden Nummern\ng) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-                                                    den Verkehr gebracht werden,\nfestgesetzte Grenzwert für die dort\ndibenzofuran                   genannten Kongenerengruppen            5. das Inverkehrbringen zum Zweck\nh) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-         nicht überschritten wird.                  der Rückgabe aufgrund einer\ndibenzofuran                                                              Verordnung nach § 25 Absatz 1\nNummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt-\n3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-                                                      schaftsgesetzes oder aufgrund\nchlordibenzo-p-dioxin                                                     einer freiwilligen Rücknahmever-\nb) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-                                                     pflichtung nach § 26 des Kreis-\nchlordibenzo-p-dioxin                                                     laufwirtschaftsgesetzes sowie","100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nSpalte 1                              Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Gemische                           Verbote                               Ausnahmen\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-                                                   6. Stoffe, Gemische und Erzeug-\nchlordibenzofuran                                                          nisse, die vor dem 16. Juli 1994\nd) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-                                                       hergestellt worden sind, sofern\nchlordibenzofuran                                                          sie die Grenzwerte des bis zu\ndiesem Zeitpunkt geltenden\ne) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-                                                      früheren Rechts nicht über-\nchlordibenzofuran                                                          schreiten.\n4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-\ndibenzo-p-dioxin\nb) 1,2,3,7,8-Penta-\nbromdibenzo-p-dioxin\nc) 2,3,7,8-Tetrabrom-\ndibenzofuran\nd) 2,3,4,7,8-Penta-\nbromdibenzofuran\n5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-\nbromdibenzo-p-dioxin\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexa-\nbromdibenzo-p-dioxin\nc) 1,2,3,6,7,8-Hexa-\nbromdibenzo-p-dioxin\nd) 1,2,3,7,8-Penta-\nbromdibenzofuran\nEintrag 3\nPentachlorphenol:                      Erzeugnisse, die mit einem Gemisch     Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\n1. Pentachlorphenol                    behandelt worden sind, das Stoffe      für Holzbestandteile von Gebäuden\nnach Spalte 1 enthielt und deren von   und Möbeln sowie Textilien, die\n2. Pentachlorphenolsalze               einer Behandlung erfassten Teile       vor dem 23. Dezember 1989 mit\nund -verbindungen                  mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe      Gemischen behandelt wurden, die\nnach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht  Stoffe nach Spalte 1 enthielten.\nin den Verkehr gebracht werden.        In dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet tritt an\ndie Stelle des 23. Dezembers 1989\nder 3. Oktober 1990.\nEintrag 4\nBiopersistente Fasern:                 Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nKünstliche Mineralfasern, die aus      und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit 1. für künstliche Mineralfasern,\nungerichteten glasigen                 einem Massengehalt von insgesamt           wenn\n(Silikat-) Fasern mit einem Massen-    mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht\ngehalt von über 18 % an Oxiden         zu Zwecken der Wärme- und Schall-          a) ein geeigneter Intraperitoneal-\nvon Natrium, Kalium, Calcium,          dämmung, für den Brandschutz sowie            test keine Anzeichen von\nMagnesium und Barium bestehen          für technische Dämmung im Hochbau             übermäßiger Karzinogenität\nin den Verkehr gebracht werden.               ergeben hat, oder\nb) die Halbwertzeit nach intra-\ntrachealer Instillation von\n2 Milligramm einer Faser-\nsuspension für Fasern mit\neiner Länge von mehr als\n5 Mikrometer, einem Durch-\nmesser von weniger als\n3 Mikrometer und einem\nLänge-zu-Durchmesser-\nVerhältnis von größer als\n3 zu 1 (WHO-Fasern)\nhöchstens 40 Tage beträgt,\nsowie\n2. für Glasfasern, die für Hoch-\ntemperaturanwendungen be-\nstimmt sind, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017              101\nSpalte 1                              Spalte 2                               Spalte 3\nStoffe/Gemische                           Verbote                              Ausnahmen\na) eine Klassifikationstemperatur\nvon 1 000 Grad Celsius bis zu\n1 200 Grad Celsius erfordern\nund eine Halbwertzeit nach\nintratrachealer Instillation von\nhöchstens 65 Tagen besitzen\noder\nb) eine Klassifikationstemperatur\nvon über 1 200 Grad Celsius\nerfordern und eine Halbwert-\nzeit nach intratrachealer\nInstillation von höchstens\n100 Tagen besitzen.","102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nAnlage 2\n(zu §§ 5 bis 11)\nAnforderungen in Bezug auf die Abgabe\nSpalte 1                              Spalte 2                                Spalte 3\nErleichterte Anforderungen bei Abgabe\nan Wiederverkäufer, berufsmäßige\nStoffe und Gemische                       Anforderungen\nVerwender und öffentliche Forschungs-,\nUntersuchungs- und Lehranstalten\nEintrag 1\nStoffe und Gemische, die nach der       1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu           Satz 1                                 Satz 1\nkennzeichnen sind mit\n2. Grundanforderungen zur Durch-       2. Grundanforderungen zur Durch-\n1. dem Gefahrenpiktogramm                  führung der Abgabe nach § 8            führung der Abgabe nach § 8\nGHS06 (Totenkopf mit                    Absatz 1, 3 und 4                      Absatz 2 bis 4\ngekreuzten Knochen) oder\n3. Identitätsfeststellung und          3. Identitätsfeststellung und\n2. dem Gefahrenpiktogramm                  Dokumentation nach § 9 Absatz 1        Dokumentation nach § 9 Absatz 2\nGHS08 (Gesundheitsgefahr) und           bis 3                                  Nummer 1 und Absatz 4\ndem Signalwort Gefahr, und\n4. Ausschluss des Versandweges\neinem der Gefahrenhinweise\nnach § 10\nH340, H350, H350i, H360, H360F,\nH360D, H360FD, H360Fd,\nH360Df, H370 oder H372.1\nEintrag 2\n1. Ammoniumnitrat                       1. Grundanforderungen zur Durch- 1. Grundanforderungen zur Durch-\n(CAS-Nummer 6484-52-2)                  führung der Abgaben nach § 8           führung der Abgaben nach § 8\nund ammoniumnitrathaltige               Absatz 1, 3 und 42                     Absatz 2 bis 42\nGemische, die einer in Anhang I 2. Identitätsfeststellung und               2. Identitätsfeststellung und\nNummer 5 der Gefahrstoffver-            Dokumentation nach § 9 Absatz 1        Dokumentation nach § 9 Absatz 2\nordnung genannten Gruppen A             bis 3                                  Nummer 1 und Absatz 4\noder E oder den Untergruppen B I,\nC I, D III, oder D IV zugeordnet     3. Ausschluss   des   Versandweges\nwerden können,                          nach  § 10\n2. Kaliumnitrat\n(CAS-Nummer 7757-79-1),\n3. Kaliumpermanganat\n(CAS-Nummer 7722-64-7),\n4. Natriumnitrat\n(CAS-Nummer 7631-99-4).\nEintrag 3\nNicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste     Grundanforderungen zur Durchfüh-       Grundanforderungen zur Durchfüh-\nStoffe und Gemische, die                rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2\n1. nach der Verordnung (EG)             und 4                                  bis 4\nNr. 1272/2008 zu kennzeichnen\nsind mit\na) dem Gefahrenpiktogramm\nGHS03 (Flamme über einem\nKreis)\noder\nb) dem Gefahrenpiktogramm\nGHS02 (Flamme) und einem der\nfolgenden Gefahrenhinweise:\ni. H224 („Flüssigkeit und\nDampf extrem entzündbar“),\nii. H241 („Erwärmung kann\nBrand oder Explosion\nverursachen“) oder\niii. H242 („Erwärmung kann\nBrand verursachen“)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                                    103\nSpalte 1                                        Spalte 2                                      Spalte 3\nErleichterte Anforderungen bei Abgabe\nan Wiederverkäufer, berufsmäßige\nStoffe und Gemische                                Anforderungen\nVerwender und öffentliche Forschungs-,\nUntersuchungs- und Lehranstalten\noder\n2. bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung Phosphorwasser-\nstoff entwickeln.\n1\nText der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg\nangeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expo-\nsitionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen\nKrebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern\nbekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H360F „Kann\ndie Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das\nKind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“,\nH360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die Organe (oder alle\nbetroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen\nExpositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter\nExposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“\n2\nFür Gemische und Lösungen nach Nummer 1, die nicht in einer der in Eintrag 3 Spalte 1 Nummer 1 genannten Weise zu kennzeichnen sind, finden\ndie Anforderungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2 keine Anwendung.","104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nArtikel 2\nÄnderung der\nChemikalien-Verbotsverordnung\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:\n1. § 14 Absatz 5 wird aufgehoben.\n2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu §§ 5 bis 11)\nAnforderungen in Bezug auf die Abgabe\nSpalte 1                           Spalte 2                               Spalte 3\nErleichterte Anforderungen bei Abgabe\nan Wiederverkäufer, berufsmäßige\nStoffe und Gemische                    Anforderungen\nVerwender und öffentliche Forschungs-,\nUntersuchungs- und Lehranstalten\nEintrag 1\nStoffe und Gemische, die nach der      1. Erlaubnispflicht nach § 6         1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu          Absatz 1 Satz 1                       Satz 1\nkennzeichnen sind mit\n2. Grundanforderungen zur Durch- 2. Grundanforderungen zur Durch-\n1. dem Gefahrenpiktogramm                 führung der Abgabe nach § 8           führung der Abgabe nach § 8\nGHS06 (Totenkopf mit                   Absatz 1, 3 und 4                     Absatz 2 bis 4\ngekreuzten Knochen) oder            3. Identitätsfeststellung und        3. Identitätsfeststellung und\n2. dem Gefahrenpiktogramm                 Dokumentation nach § 9                Dokumentation nach § 9 Ab-\nGHS08 (Gesundheitsgefahr) und          Absatz 1 bis 3                        satz 2 Nummer 1 und Absatz 4\ndem Signalwort Gefahr, und          4. Ausschluss des Versandweges\neinem der Gefahrenhinweise             nach § 10\nH340, H350, H350i, H360,\nH360F, H360D, H360FD,\nH360Fd, H360Df, H370\noder H372.1\nEintrag 2\nNicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe    Grundanforderungen zur Durchfüh- Grundanforderungen zur Durchfüh-\nund Gemische, die                      rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2\n1. nach der Verordnung (EG)            3 und 4                              bis 4\nNr. 1272/2008 zu kennzeichnen\nsind mit\na) dem Gefahrenpiktogramm\nGHS03 (Flamme über einem\nKreis)\noder\nb) dem Gefahrenpiktogramm\nGHS02 (Flamme) und einem\nder folgenden Gefahren-\nhinweise:\ni. H224 („Flüssigkeit und\nDampf extrem entzünd-\nbar“),\nii. H241 („Erwärmung kann\nBrand oder Explosion\nverursachen“) oder\niii. H242 („Erwärmung kann\nBrand verursachen“)\noder\n2. bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung Phosphorwasser-\nstoff entwickeln und nicht be-\nreits von Eintrag 1 erfasst sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                                     105\n1\nText der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg\nangeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expo-\nsitionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen\nKrebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern\nbekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“,\nH360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beein-\nträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib\nschädigen.“, H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die\nOrgane (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei\nkeinem anderen Expositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer\noder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg\nbesteht).“ “\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der vom 1. Januar\n2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5\nAbsatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden\nist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Januar 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}