{"id":"bgbl1-2017-4-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":4,"date":"2017-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/4#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_4.pdf#page=17","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-01-18T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                89\nVerordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nund anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Januar 2017\nAuf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Ab-              einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren\nsatz 7, des § 18 Absatz 4, des § 22 Absatz 5 Satz 2 und          wird die Eignung und Befähigung der Bewerberin-\ndes § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom                  nen und Bewerber festgestellt. Dafür können All-\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 Ab-             gemeinwissen, kognitive, methodische und soziale\nsatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom                 Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale,\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, ver-          Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse,\nordnet die Bundesregierung:                                      körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten\ngeprüft werden. Die Anforderungen an die Eignung\nArtikel 1                              und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber\nÄnderung der                               sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den\nBundeslaufbahnverordnung                          Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar                     (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\n2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 7 des           die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschrei-\nGesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) ge-              bung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt\nwerden, wird durch eine Auswertung der Be-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von\na) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe              Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeug-\neingefügt:                                               nissen. Ferner können Tests zur Erfassung von\n„§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in           kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten,\nden Vorbereitungsdienst“.                        Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprach-\nkenntnissen durchgeführt werden. Die Tests kön-\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nnen unterstützt durch Informationstechnologie\n„§ 24   Zulassung zur höheren Laufbahn bei               durchgeführt werden.\nBesitz einer Berufsausbildung oder einer\n(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und\nHochschulausbildung“.\nBewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten\nc) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:                Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den\n„§ 36   Auswahlverfahren für den Aufstieg“.              Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden\n2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbeschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                          dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zu-\n„5. der agrar-, forst- und ernährungswissen-             zulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst\nschaftliche sowie tierärztliche Dienst,“.            angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in\ndiesem Fall zugelassen, wer nach den Bewer-\nb) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort\nbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2\n„und“ ersetzt.\nSatz 3 am besten geeignet ist.\nc) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch einen\nPunkt ersetzt.                                              (4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem\nschriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die je-\nd) Nummer 9 wird aufgehoben.                                 weils aus mehreren Abschnitten bestehen können.\n3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                    Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in\n„§ 10a                              einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit\noder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist\nAuswahlverfahren für die                      ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraus-\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               setzung für die Einstellung in den Vorbereitungs-\n(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vor-         dienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem\nbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an           mündlichen Teil bestehen. Von den in einem Teil","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\noder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen              4. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nkann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren\n„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann\nabhängig gemacht werden.\n(5) Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine         1. in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelor-\nKombination der folgenden Auswahlinstrumente                     studiengänge durchgeführt werden, jeweils in\nanzuwenden:                                                      einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul\neine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites\n1. Aufsatz,                                                      Mal wiederholt werden,\n2. Leistungstest,                                             2. in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste\n3. Persönlichkeitstest,                                          Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen\neine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung\n4. Simulationsaufgaben,\nsowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen\n5. biographischer Fragebogen.                                    zulassen.\nBei besonderen Anforderungen einer Laufbahn                   Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach\nkann der schriftliche Teil durch weitere Auswahl-             Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden\ninstrumente ergänzt werden. Der schriftliche Teil             übertragen.“\nkann unterstützt durch Informationstechnologie\ndurchgeführt werden.                                       5. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „nach Erwerb\nder Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden\n(6) Für den mündlichen Teil ist eines oder eine            sein und“ gestrichen.\nKombination der folgenden Auswahlinstrumente\nanzuwenden:                                                6. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil nach Num-\nmer 4 wie folgt gefasst:\n1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,\n„anstelle eines an einer Hochschule erworbenen\n2. Referat,\nMasters ein an einer Hochschule erworbener\n3. Präsentation,                                              Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils\n4. Simulationsaufgaben,                                       in Verbindung mit einer Promotion oder einer haupt-\nberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren\n5. Gruppenaufgaben,                                           und sechs Monaten, berücksichtigt werden.“\n6. Gruppendiskussion,\n7. § 24 wird wie folgt geändert:\n7. Fachkolloquium.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBei besonderen Anforderungen einer Laufbahn\nkann der mündliche Teil durch weitere Auswahl-                                          „§ 24\ninstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil                                      Zulassung zur\nkann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.                      höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufs-\n(7) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistun-                 ausbildung oder einer Hochschulausbildung“.\ngen sind nach einem Punkte- oder Notensystem zu               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Be-\nwerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rang-                  aa) Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die An-\nfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungs-                   gabe „Absatz 2“ ersetzt.\ndienst maßgeblich.                                               bb) Nach dem Wort „erforderliche“ werden die\n(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Ab-                        Wörter „Berufsausbildung oder“ eingefügt.\nsatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes ist                 c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzu regeln,\n„1. folgende Voraussetzungen erfüllen:\n1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eig-\nnung und Befähigung der Bewerberinnen und                         a) im mittleren Dienst die sonstigen Voraus-\nBewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde                              setzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2\nliegen,                                                              des Bundesbeamtengesetzes,\n2. aus welchen Teilen und Abschnitten das Aus-                        b) im gehobenen Dienst die sonstigen Vo-\nwahlverfahren besteht,                                               raussetzungen nach § 17 Absatz 4 Num-\n3. welche Auswahlinstrumente angewendet wer-                             mer 2 des Bundesbeamtengesetzes und\nden können,                                                       c) im höheren Dienst die sonstigen Voraus-\n4. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamt-                          setzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2\nbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten                         des Bundesbeamtengesetzes und“.\nLeistungen gewichtet werden,                              d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n5. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4                    „(3) Nach der Bewährung wird den Beamtin-\nGebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teil-               nen und Beamten im Rahmen der besetzbaren\nnahme abhängig gemacht werden soll,                          Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn ver-\n6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3                 liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühes-\nGebrauch gemacht wird: in welcher Fremd-                     tens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr\nsprache der mündliche Teil durchgeführt werden               seit der ersten Verleihung eines Amtes der\nkann.“                                                       höheren Laufbahngruppe verliehen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                  91\n8. In § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach den                  bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-\nWörtern „nahen Angehörigen“ die Wörter „im Sinne                       gefügt:\ndes § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes“ ein-\n„Voraussetzung für die Zulassung zum Aus-\ngefügt.\nwahlverfahren für die fachspezifische Quali-\n9. § 33 wird wie folgt geändert:                                          fizierung für den Aufstieg in den gehobenen\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                       Dienst ist neben den in Satz 1 genannten\ngefügt:                                                             Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen\nund Bewerber bei Ablauf der Ausschrei-\n„Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderun-                      bungsfrist\ngen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen\nkeinen Aufschluss geben, können eignungs-                           1. das zweite Beförderungsamt erreicht ha-\ndiagnostische Instrumente eingesetzt werden.“                           ben und\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit\nder höchsten oder zweithöchsten Note\n„Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer                           ihrer Besoldungsgruppe oder Funktions-\nöffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-                        ebene beurteilt worden sind.\nlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mit-\ngliedstaats der Europäischen Union oder in einer                    Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt\nöffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der                   der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2\nEuropäischen Union während einer Beurlaubung                        Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung\nnach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung                       zum Auswahlverfahren, dass die Bewerbe-\nsind besonders zu berücksichtigen.“                                 rinnen und Bewerber bei Ablauf der Aus-\nschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren\nc) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                         das erste Beförderungsamt erreicht haben.“\nfasst:\n12. § 38 wird wie folgt geändert:\n„1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der\nSonderurlaubsverordnung zur Ausübung ei-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nner gleichwertigen hauptberuflichen Tätig-                   „(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern\nkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurtei-\nlung der öffentlichen zwischenstaatlichen                 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst min-\noder überstaatlichen Einrichtung, der Verwal-                destens ein Jahr und sechs Monate und\ntung eines Mitgliedstaats der Europäischen                2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst\nUnion oder der öffentlichen Einrichtung eines                mindestens zwei Jahre.“\nMitgliedstaats der Europäischen Union mit\nder dienstlichen Beurteilung nicht gegeben             b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nist,“.                                                    „Die fachtheoretische Ausbildung soll für den\n10. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate\nund für den Aufstieg in den gehobenen Dienst\n„Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an                acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für\neinem Auswahlverfahren Folgendes voraus:                          den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil\n1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolg-             berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fach-\nreichen Abschluss eines fachspezifischen Vor-                  theoretische Ausbildung vermittelt entsprechend\nbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen                 den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:\nQualifizierung,                                                1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten\n2. beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den er-                    sowie\nfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vor-              2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden\nbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Quali-                 Gebieten:\nfizierung oder eines Hochschulstudiums sowie\neine berufspraktische Einführung in die Lauf-                     a) Verfassungs- und Europarecht,\nbahn des gehobenen Dienstes und                                   b) allgemeines Verwaltungsrecht,\n3. beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolg-                  c) Recht des öffentlichen Dienstes,\nreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbe-\nreitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums                     d) Haushaltsrecht,\nsowie eine berufspraktische Einführung in die                     e) bürgerliches Recht,\nLaufbahn des höheren Dienstes.“\nf) Organisation der Bundesverwaltung,\n11. § 36 wird wie folgt geändert:\ng) Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nh) wirtschaftliches Verwaltungshandeln.“\n„§ 36\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAuswahlverfahren für den Aufstieg“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechen-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden Laufbahn des mittleren Dienstes“ durch\naa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort                   die Wörter „nächsthöheren Laufbahn“ er-\n„drei“ ersetzt.                                                setzt.","92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Die berufs-                         fähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und\npraktische Einführung kann“ durch die Wör-                      ernährungswissenschaftlichen sowie tierärzt-\nter „Beim Aufstieg in den mittleren Dienst                      lichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahn-\nkann die berufspraktische Einführung“ er-                       gruppe.“\nsetzt.                                                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n13. § 42 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                             16. § 54 wird wie folgt geändert:\n14. § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\n„Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten                     Absatz 1 ersetzt:\nin einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\n„(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum\nstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines\n31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder in\nder bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung\neiner öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats\nerfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme\nder Europäischen Union während einer Beurlau-\nam Auswahlverfahren für den Aufstieg teilge-\nbung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsver-\nnommen haben oder die zum Aufstieg zugelas-\nordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn\nsen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der\nErfahrungen und Kenntnisse im internationalen\nBundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBereich für den Dienstposten wesentlich sind.“\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\n15. § 51 wird wie folgt geändert:                                             S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-\na) Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                       satz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ngefügt:                                                              (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin\n„(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am                           anzuwenden.“\n26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tier-                       b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\närztlichen Dienstes befinden, besitzen die Be-                       und 3.\n17. In Anlage 4 wird die mit den Wörtern „Tierärztlicher Dienst“ beginnende Tabellenzeile durch folgende\nTabellenzeile ersetzt:\nNach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\nworden ist, eingerichtete Laufbahn:                              Entsprechende Laufbahn\n„Tierärztlicher Dienst                                           bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst\nseit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und\nernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher\nDienst“.\nArtikel 2                                                            Artikel 3\nFolgeänderungen                                                        Änderung der\nVerordnung über die Ausbildung und\n(1) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung\nPrüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in\nfür den gehobenen technischen Dienst in der Bundes-\nder allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nwehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom\n2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die durch                       In § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung\nArtikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I                 und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst\nS. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nvom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554) werden die letzten\n1. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nfünf Tabellenzeilen wie folgt gefasst:\n„§ 2 Nummer 2“ ein Komma und die Wörter „für die\nTeilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung                       Prozentualer Anteil      Rangpunkte/\nnach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung“ einge-                        der erreichten Punktzahl    Rangpunkt-      Note\nfügt.                                                              an der erreichbaren Punktzahl     zahlen\n2. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-                            „41,70 bis 49,99              4\nlaufbahnverordnung“ die Wörter „in der bis zum\n26. Januar 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.                             33,40 bis 41,69              3       mangelhaft\n(2) In § 6 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnbefähigungs-\nanerkennungsverordnung vom 23. November 2009                                  25,00 bis 33,39              2\n(BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-                          12,50 bis 24,99              1\nändert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3                                                               ungenügend“.\nSatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1                          00,00 bis 12,49              0\nund 3 Nummer 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                 93\nArtikel 4                             (BGBl. I S. 2222), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13\nAufhebung der                            der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nVerordnung über die Laufbahn,                    geändert worden ist, wird aufgehoben.\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-\ntechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit                                 Artikel 5\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und                               Inkrafttreten\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001             in Kraft.\nBerlin, den 18. Januar 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}