{"id":"bgbl1-2017-4-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":4,"date":"2017-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_4.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)","law_date":"2017-01-12T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes\n(GStDVDV)\nVom 12. Januar 2017\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2         Befähigung zu verantwortlichem Handeln in einem frei-\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat\n(BGBl. I S. 160), von denen Absatz 1 Nummer 2 durch          vermittelt. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zu-\nArtikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015             sammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.\n(BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung\nmit § 10 Absatz 1 und Anlage 2 der Bundeslaufbahn-                                      §3\nverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1                       Dienstbehörde, Dienstaufsicht\nNummer 2 und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der\nVerordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu            (1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium          Steuern. Es ist zuständig\nder Finanzen:                                                1. für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,\n2. für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie\nAbschnitt 1\n3. für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen\nAllgemeines                                 und Anwärter.\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die An-\n§1\nwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landes-\nVorbereitungsdienst                       finanzbehörden ab.\n(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der            (3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nVorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst           Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.\ndes Bundes.                                                  Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehör-\n(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Davon      den unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\nentfallen 21 Monate auf Fachstudien an landeseigenen\nFachhochschulen für Finanzen oder diesen gleich-                                        §4\nstehenden Hochschuleinrichtungen und 15 Monate auf                              Nachteilsausgleich\nberufspraktische Studienzeiten in einem Finanzamt.\n(1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit\n(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des            einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf An-\nVorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundes-        trag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahl-\nlaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt          verfahren sowie bei Leistungstests und bei Prüfungen\nfür Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landes-          gewährt. Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzu-\nfinanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungs-           weisen.\ndienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die              (2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen\nAnwärterin oder der Anwärter zusammen mit den\nim Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentral-\nspäter eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die         amt für Steuern und in den übrigen Fällen die oberste\nAusbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ab-            Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\nlegen kann. Wenn Ausbildungsabschnitte ganz oder\nteilweise wiederholt werden, ersetzen die Rangpunkte,           (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit\ndie bei der Wiederholung erreicht werden, die zuvor          den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwer-\nerreichten. Im Falle der Wiederholung der Laufbahn-          behinderten und diesen gleichgestellten behinderten\nprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die            Menschen erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwer-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes davon ab-             behindertenvertretung, sofern die betroffene Person\nhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter           dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf\nbei der ersten Laufbahnprüfung eine Mindestgesamt-           nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-\npunktzahl erreicht hat.                                      setzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind akten-\nkundig zu machen.\n§2\nAbschnitt 2\nZiele des Vorbereitungsdienstes\nAuswahlverfahren\nDie Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen\nsowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähig-                                       §5\nkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen\nSteuerdienst des Bundes erforderlich sind. Die An-                      Zulassung zum Auswahlverfahren\nwärterinnen und Anwärter werden insbesondere in den             (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nBereichen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung           entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der\nausgebildet. Sie lernen, ihre Kompetenzen weiterzuent-       Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird fest-\nwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu er-              gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nwerben, um den sich ständig wandelnden Herausforde-          ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nrungen im gehobenen Steuerdienst des Bundes gerecht          schaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind,\nzu werden. Den Anwärterinnen und Anwärtern wird die          insbesondere im Hinblick auf Kommunikations- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                 83\nTeamfähigkeit, kognitive Fähigkeiten sowie Leistungs-                                      §7\nmotivation. Das Bundeszentralamt für Steuern kündigt\ndas Auswahlverfahren in einer Ausschreibung an.                                   Auswahlverfahren,\nAuswahlkonzept, Täuschungen\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung            (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nbestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die            lichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil\nZahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und             kann mit Unterstützung von Informationstechnik durch-\nBewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aus-          geführt werden.\nbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren            (2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Auf-\nTeilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch               gabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens\nmindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-             sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in\nwerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Aus-              einem Auswahlkonzept.\nbildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Be-\nschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich-             (3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder\nten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten            die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während\nin den ausbildungsrelevanten Fächern, am besten ge-           des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Be-\neignet erscheint. Schwerbehinderte und diesen gleich-         werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.\ngestellte behinderte Menschen werden unabhängig von           Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die\neiner Beschränkung zugelassen, wenn sie nach den              Bewerberin oder der Bewerber angehört.\neingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung be-\nstimmten Voraussetzungen erfüllen.                                                         §8\n(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit               Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nmit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10\nAbsatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die                 (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\nStellenvorbehaltsverordnung.                                  den insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemein-\nwissen geprüft.\n(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird\noder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine               (2) Der schriftliche Teil ist ein Intelligenztest. Er\nschriftliche Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind        dauert höchstens 240 Minuten.\nauf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten;\n(3) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkom-\nelektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind\nmission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundes-\nzu löschen.\nzentralamtes für Steuern oder durch Informationstech-\nnik unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidun-\n§6                                gen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte\nAuswahlkommission                           Auswertung gestützt werden.\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens rich-          (4) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Be-\ntet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahl-            werberin oder der Bewerber die erforderliche Mindest-\nkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahl-            punktzahl erreicht hat.\nkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist             (5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan-\nsicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die            den haben, legt die Auswahlkommission anhand des\ngleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.             von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus                      Ergebnisses eine Rangfolge fest.\n1. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens-\n§9\ntes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und\nZulassung\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nzum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nDienstes.\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird\nBei der Besetzung der Auswahlkommission werden\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.\nFrauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis\nberücksichtigt.                                                  (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-\nwerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit\nZahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für\ndas Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil\njeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahl-\nTeilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch min-\nkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatz-\ndestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber\nmitgliedern.\nzuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in die-      In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der\nser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.           Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist.\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-               (3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die          hinderte Menschen, die am schriftlichen Teil teilgenom-\nStimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben            men haben, werden immer zum mündlichen Teil zuge-\ndas gleiche Gewicht.                                          lassen.","84              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\n§ 10                                der Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung,\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens                 soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entspre-\nchend.\n(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\nden insbesondere die persönlichen und sozialen Kom-              (3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung er-\npetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.              langen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung\n(2) Der mündliche Teil ist ein Einzelgespräch mit der      für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Ver-\nAuswahlkommission. Er dauert insgesamt höchstens              waltungsdienstes.\n120 Minuten. Die Dauer des Einzelgesprächs einschließ-           (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie\nlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vor-        einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist voll-\nher mitgeteilt.                                               ständig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der\n(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungs-         Wiederholung der Laufbahnprüfung erreicht werden,\nbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und          ersetzen die zuvor erreichten.\ngegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehinderten-\nvertretung teilnehmen.                                                                     § 14\n(4) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Be-                              Ausbildungsakte\nwerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindest-\npunktzahl erreicht hat.                                          (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede\nAnwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.\n§ 11                                   (2) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in\nGesamtergebnis des Auswahlverfahrens                   ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist\nin der Ausbildungsakte zu vermerken.\n(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\nberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des                  (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes\nAuswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das            wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und\nErgebnis des schriftlichen Teils und des mündlichen           sodann vernichtet.\nTeils mit jeweils 50 Prozent ein.\n(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt                                 Abschnitt 4\ndie Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerbe-\nSchlussvorschriften\nrinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkom-\nmissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Be-\nwerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte                                       § 15\nRangfolge ist für die Einstellung maßgebend.                                    Übergangsvorschrift\nAbschnitt 3                                 Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem\n27. Januar 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begon-\nAusbildung und Laufbahnprüfung                           nen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Aus-\nbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst\n§ 12                                des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558),\nAusbildung                             die zuletzt durch § 56 Absatz 34 der Verordnung vom\nFür die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19       12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\nund 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungs-           weiter anzuwenden.\nordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten,\nentsprechend.                                                                              § 16\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 13\nLaufbahnprüfung und Prüfungsverfahren                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\n(1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und An-          bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nwärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde              Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002\noder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.              (BGBl. I S. 4558), die zuletzt durch § 56 Absatz 34 der\n(2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und          Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)\nfür das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49       geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 12. Januar 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}