{"id":"bgbl1-2017-4-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":4,"date":"2017-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_4.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)","law_date":"2017-01-12T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes\n(MStDVDV)\nVom 12. Januar 2017\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2                                     §2\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160), von denen Absatz 1 Nummer 2 durch                      Ziele des Vorbereitungsdienstes\nArtikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015\n(BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung             Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wis-\nmit § 10 Absatz 1 und Anlage 2 der Bundeslaufbahn-           sen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähig-\nverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1          keiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren\nNummer 2 und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der          Steuerdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwär-\nVerordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu         terinnen und Anwärter werden insbesondere in den\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium          Bereichen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung\nder Finanzen:                                                ausgebildet. Sie lernen, ihre Kompetenzen weiterzuent-\nwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwer-\nben, um den sich ständig wandelnden Herausforderun-\nAbschnitt 1                             gen im mittleren Steuerdienst des Bundes gerecht zu\nwerden. Den Anwärterinnen und Anwärtern wird die\nAllgemeines                              Befähigung zu verantwortlichem Handeln in einem frei-\nheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat\n§1                                vermittelt. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam-\nmenarbeit im föderalen und europäischen Raum.\nVorbereitungsdienst\n(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der                                     §3\nVorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des\nBundes.                                                                   Dienstbehörde, Dienstaufsicht\n(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Davon         (1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für\nentfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbil-      Steuern. Es ist zuständig\ndung an einer Landesfinanzschule und 16 Monate auf\n1. für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,\neine berufspraktische Ausbildung in einem Finanzamt.\n(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vor-       2. für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie\nbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslauf-       3. für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen\nbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für              und Anwärter.\nSteuern im Benehmen mit der zuständigen Landes-\nfinanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungs-              (2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die An-\ndienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die           wärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landes-\nAnwärterin oder der Anwärter zusammen mit den spä-           finanzbehörden ab.\nter eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Aus-\nbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen              (3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nkann. Wenn Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise         Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.\nwiederholt werden, ersetzen die Rangpunkte, die bei          Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehör-\nder Wiederholung erreicht werden, die zuvor erreichten.      den unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                79\n§4                                elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind\nNachteilsausgleich                        zu löschen.\n(1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit                                           §6\neiner vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag\nein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfah-                            Auswahlkommission\nren sowie bei Leistungstests und bei Prüfungen gewährt.          (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nHierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.         richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Aus-\n(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen            wahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Aus-\nim Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentral-            wahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall\namt für Steuern und in den übrigen Fällen die oberste         ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die\nLandesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.        gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.\n(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit           (2) Die Auswahlkommission besteht aus\nden Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwer-          1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten               Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\nMenschen erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwer-\nbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person           2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\ndem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf               Dienstes.\nnicht dazu führen, dass die Anforderungen herab-              Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden\ngesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind             Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis\naktenkundig zu machen.                                        berücksichtigt.\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit\nAbschnitt 2                             Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für\nAuswahlverfahren                              jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahl-\nkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatz-\n§5                                mitgliedern.\nZulassung zum Auswahlverfahren                        (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in die-\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst        ser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.\nentscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der             (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nGrundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird             menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf           Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen          das gleiche Gewicht.\nEigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet\nsind. Besonders wichtig sind schriftlicher und münd-                                       §7\nlicher Ausdruck, Kommunikationsfähigkeit, kognitive\nAuswahlverfahren,\nFähigkeiten und Leistungsmotivation. Das Bundes-\nAuswahlkonzept, Täuschungen\nzentralamt für Steuern kündigt das Auswahlverfahren\nin einer Ausschreibung an.                                       (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer              lichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-             kann mit Unterstützung von Informationstechnik durch-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-          geführt werden.\nsteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerbe-              (2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Auf-\nrinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der an-            gabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens\ngebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am             sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in\nAuswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden.             einem Auswahlkonzept.\nEs sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerbe-              (3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder\nrinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulas-             die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während\nsen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Im Fall          des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Be-\neiner Beschränkung wird zugelassen, wer nach den              werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.\neingereichten Unterlagen, insbesondere nach den               Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Be-\nZeugnisnoten in den ausbildungsrelevanten Fächern,            werberin oder der Bewerber angehört.\nam besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte und\ndiesen gleichgestellte behinderte Menschen werden                                          §8\nunabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn\nsie nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-                Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen.                  (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\n(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit        den insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemein-\nmit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10         wissen geprüft.\nAbsatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die                 (2) Der schriftliche Teil besteht aus\nStellenvorbehaltsverordnung.\n1. einem Diktat,\n(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird\noder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine            2. Mathematikaufgaben und\nschriftliche Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind        3. einem Aufsatz zu einem gesellschaftspolitischen\nauf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten;               Thema.","80              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017\nDie Dauer des schriftlichen Teils beträgt insgesamt                                     § 11\nhöchstens 240 Minuten.\nGesamtergebnis des Auswahlverfahrens\n(3) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkom-\nmission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundes-              (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\nzentralamtes für Steuern oder durch Informationstech-         berin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des\nnik unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen         Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das\ndürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Aus-      Ergebnis des schriftlichen Teils mit 60 Prozent und das\nwertung gestützt werden.                                      Ergebnis des mündlichen Teils mit 40 Prozent ein.\n(4) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 gehen zu\n(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt\ngleichen Teilen in die Bewertung ein. Der schriftliche\ndie Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerbe-\nTeil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Be-\nrinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkom-\nwerber die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl er-\nmissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Be-\nreicht hat.\nwerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte\n(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan-        Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.\nden haben, legt die Auswahlkommission anhand des\nvon jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten\nAbschnitt 3\nErgebnisses eine Rangfolge fest.\nAusbildung und Laufbahnprüfung\n§9\nZulassung                                                        § 12\nzum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird                                Ausbildung\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.            Für die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-          bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungs-\nwerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die       ordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, ent-\nZahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als            sprechend.\ndas Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil\nTeilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch min-                                    § 13\ndestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber\nzuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden.                   Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren\nIn diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der\nRangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist.          (1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und An-\nwärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde\n(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte\noder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.\nbehinderte Menschen, die am schriftlichen Teil teilge-\nnommen haben, werden immer zum mündlichen Teil                   (2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und\nzugelassen.                                                   für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48\nund 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungs-\n§ 10                                ordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, ent-\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens                 sprechend.\n(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-             (3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlan-\nden insbesondere die persönlichen und sozialen Kom-           gen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für\npetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.              die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwal-\n(2) Der mündliche Teil besteht aus                         tungsdienstes.\n1. einem Einzelgespräch mit der Auswahlkommission                (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie\nund                                                       einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollstän-\n2. einer Diskussionsrunde der Bewerberinnen und Be-           dig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der Wie-\nwerber.                                                   derholung der Laufbahnprüfung erreicht werden, erset-\nzen die zuvor erreichten.\nFür jede Bewerberin und jeden Bewerber beträgt die\nDauer des mündlichen Teils insgesamt höchstens\n120 Minuten. Die Dauer des Einzelgesprächs und der                                      § 14\nDiskussionsrunde einschließlich der Vorbereitungszeit\nAusbildungsakte\nwird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.\n(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungs-            (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede\nbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und          Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.\ngegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehinderten-\nvertretung teilnehmen.                                           (2) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in\nihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist\n(4) In die Bewertung des mündlichen Teils gehen das        in der Ausbildungsakte zu vermerken.\nEinzelgespräch mit 87,5 Prozent und die Diskussions-\nrunde mit 12,5 Prozent ein. Der mündliche Teil ist be-           (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes\nstanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die            wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und\nerforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.            sodann vernichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                  81\nAbschnitt 4                              12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\nweiter anzuwenden.\nSchlussvorschriften\n§ 16\n§ 15\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem              in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\n27. Januar 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen        bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuer-\nhaben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-        dienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I\ndung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des         S. 4555), die zuletzt durch § 56 Absatz 33 der Verord-\nBundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die         nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nzuletzt durch § 56 Absatz 33 der Verordnung vom             worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 12. Januar 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}