{"id":"bgbl1-2017-4-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":4,"date":"2017-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes","law_date":"2017-01-17T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017                  75\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswaldgesetzes\nVom 17. Januar 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des\nsen:                                                              Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.\n(2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen\nArtikel 1                                im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des\nÄnderung des Bundeswaldgesetzes                         Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union anzuwenden sind, wird ver-\nDas Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I\nmutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistel-\nS. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung\nlung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertra-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nges über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nden ist, wird wie folgt geändert:\nerfüllt sind.\n1. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und\n„(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des              Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im\n§ 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen               Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nWettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt.“               schaft und Energie bis spätestens 31. Dezember\n2. § 46 wird wie folgt gefasst:                                   2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren\nzu berichten, ob und inwieweit die Regelungen in\n„§ 46                                 den Absätzen 1 und 2 weiterhin erforderlich sind,\nWeitere Vorschriften in besonderen Fällen                um ein flächendeckendes Angebot forstlicher\n(1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die              Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen\nder Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forst-                und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen\nwirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen                Dienstleistungen für alle Waldbesitzer sicherzustel-\noder staatlichen Trägern oder von deren Koopera-               len. Die Berichte sollen, unter besonderer Berück-\ntionen, soweit auf diese Beschlüsse und Verein-                sichtigung der zu fördernden Entwicklung der Forst-\nbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen                     betriebsgemeinschaften, Vorschläge für gegebenen-\nWettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind,                     falls notwendige Anpassungen der Regelungen ent-\ngelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im            halten.“\nSinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne                                      Artikel 2\ndes Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Januar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}