{"id":"bgbl1-2017-39-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":39,"date":"2017-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/39#page=199","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_39.pdf#page=199","order":9,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)","law_date":"2017-06-12T00:00:00Z","page":1879,"pdf_page":199,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017            1879\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\n(BMFWidVertrAnO)\nVom 12. Juni 2017\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3             2. den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar                  Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (ge-\n2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium               hobener Dienst).\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nterium des Innern an:                                        Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder\nselbst entscheiden.\n§1\nZuständigkeit                                                       §2\nfür das Widerspruchsverfahren                                     Vertretung bei Klagen\n(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi-          (1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\ndersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienst-         bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern\nunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld-         der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit\nund Beihilferechts wird folgenden Behörden übertra-          diese nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche\ngen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden          zuständig sind.\ndie Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzel-\n1. der Generalzolldirektion,                                 fall die Vertretung abweichend regeln oder selbst über-\n2. dem Bundeszentralamt für Steuern,                         nehmen.\n3. dem Informationstechnikzentrum Bund,\n§3\n4. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n5. dem Bundesverwaltungsamt.\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-\n(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegen-        lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\nheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über      die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkei-\nWidersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit           ten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der\ndiese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maß-             Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen\nnahme getroffen oder abgelehnt haben:                        Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bun-\n1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen        desministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2016\nA 2 bis A 16 und                                         (BGBl. I S. 120) außer Kraft.\nBerlin, den 12. Juni 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}