{"id":"bgbl1-2017-39-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":39,"date":"2017-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/39#page=195","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_39.pdf#page=195","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung","law_date":"2017-06-21T00:00:00Z","page":1875,"pdf_page":195,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1875\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Integrationskursverordnung\nVom 21. Juni 2017\nAuf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-               das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des                  einem anderen Kursträger mit einem entspre-\nGesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)                     chenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnah-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                 meberechtigten kann das Bundesamt an einen\nanderen Kursträger mit einem entsprechenden\nArtikel 1                                  Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb\nÄnderung der                                   von sechs Wochen nach der Anmeldung oder\nIntegrationskursverordnung                            Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht\nzustande kommt.“\nDie Integrationskursverordnung vom 13. Dezem-\n4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „660“\nber 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 5\ndurch die Angabe „700“ ersetzt.\nder Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur\nEinrichtung eines gesonderten Zulassungsverfah-\n1. § 4a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrens“ gestrichen.\n„(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am\n6. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „60“ durch\nIntegrationskurs durch Förderung von Maßnahmen\ndie Angabe „100“ ersetzt.\nzur Ermöglichung und Sicherstellung einer integra-\ntionskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstüt-         7. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nzen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der             „(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vor-\nSchulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers         liegen besonderer Umstände, insbesondere im\nkein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot              Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teil-\nbesteht.“                                                   zeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbil-\ndung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs-\n„Die Zulassung zur Teilnahme am Integrations-            abschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines\nkurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-            Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen,\nzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag.“             zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit\ndie nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des\nc) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort                 Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerech-\n„Antrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.             net.“\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                             8. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-             fasst:\nfügt:                                                                         „Abschnitt 4\n„(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kurs-                         Kursträger, Prüfstellen,\nteilnahme soll das Bundesamt abweichend von                             Bewertungskommission“.\nAbsatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an\n9. § 18 wird wie folgt geändert:\neinem Integrationskurs verpflichtet ist, einem\nbestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndes Einstufungstests entsprechenden Kursan-                                         „§ 18\ngebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das\nKursträger“.\nBundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen\nKursteilnahme an einen bestimmten Kursträger             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nmit einem dem Ergebnis des Einstufungstests                     „(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen\nentsprechenden Kursangebot verweisen. Zuwei-                 sind, können im Wege des Vergabeverfahrens\nsungen nach Satz 1 und Verweisungen nach                     mit der Durchführung von Integrationskursen\nSatz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen               beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur\nNähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe                Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots\nund Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teil-             an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs\nnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtig-                 mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik\nten.“                                                        kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn ande-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        renfalls kein ausreichendes Kursangebot in ein-\nzelnen Regionen gewährleistet werden kann.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird                Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren\nwie folgt gefasst:                                           durch eine andere Behörde durchführen lassen.\n„(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs                   Die Regelungen über die Leistungen zur Einglie-\nWochen nach der Anmeldung oder Zuweisung                     derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-\nnach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll               gesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung","1876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch blei-                dass die zunächst bei dem Kursträger angemelde-\nben unberührt.“                                             ten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen\n10. § 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        Kursträger zugewiesen oder an einen anderen\nKursträger verwiesen wurden.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n12. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesamt kann private oder öffentliche\nStellen mit einer regional zentralisierten Durch-           a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016“ durch die\nführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2                 Angabe „2017“ ersetzt.\nbeauftragen.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n11. § 20b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger                                Artikel 2\ndie Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen\nInkrafttreten\nZeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integra-\ntionskurs durchgeführt hat, es sei denn, das                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNichtzustandekommen von Kursen beruht darauf,              in Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}