{"id":"bgbl1-2017-39-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":39,"date":"2017-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/39#page=142","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_39.pdf#page=142","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen","law_date":"2017-06-23T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":142,"num_pages":52,"content":["1822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nGesetz\nzur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,\nzur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur\nNeuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen1\nVom 23. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 Artikel 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz\nInhaltsübersicht                                                über das Aufspüren von\nGewinnen aus schweren Straftaten\nArtikel 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus                              (Geldwäschegesetz – GwG)\nschweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)\nArtikel 2 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-                              Inhaltsübersicht\nverordnung\nArtikel 3 Änderung des AZR-Gesetzes                                                             Abschnitt 1\nArtikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\nArtikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes                            Begriffsbestimmungen und Verpflichtete\nArtikel 6 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes             § 1 Begriffsbestimmungen\nArtikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                     § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung\nArtikel 8 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes                   § 3 Wirtschaftlich Berechtigter\nArtikel 9 Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 10 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes\nAbschnitt 2\nArtikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                            Risikomanagement\nArtikel 13 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-\nverzeichnisverordnung                                    §  4 Risikomanagement\nArtikel 14 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften       §  5 Risikoanalyse\nmit beschränkter Haftung                                 §  6 Interne Sicherungsmaßnahmen\nArtikel 15 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes                    §  7 Geldwäschebeauftragter\nArtikel 16 Änderung der Gewerbeordnung                               §  8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\nArtikel 17 Änderung des Kreditwesengesetzes                          §  9 Gruppenweite Einhaltung von Pflichten\nArtikel 18 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nArtikel 19 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                                                Abschnitt 3\nArtikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 21 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                                 Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden\nArtikel 22 Änderung weiterer Rechtsvorschriften\n§ 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten\nArtikel 23 Änderung des Geldwäschegesetzes\n§ 11 Identifizierung\nArtikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung\n1\n§ 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermäch-\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des      tigung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Ver-\nhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-       § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung\nwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verord-   § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung\nnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates   § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der         § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche\nKommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).                            Auslagerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                          1823\nAbschnitt 4                            § 52   Mitwirkungspflichten\nTransparenzregister                        § 53   Hinweise auf Verstöße\n§ 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende    § 54   Verschwiegenheitspflicht\nStelle                                                       § 55   Zusammenarbeit mit anderen Behörden\n§ 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten                      § 56   Bußgeldvorschriften\n§ 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereini-      § 57   Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und\ngungen                                                              von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen\n§ 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechts-       § 58 Datenschutz\ngestaltungen                                                 § 59 Übergangsregelung\n§ 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das\nAnlage 1     Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko\nTransparenzregister, Verordnungsermächtigung\nAnlage 2     Faktoren für ein potenziell höheres Risiko\n§ 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-\nermächtigung\n§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung                                      Abschnitt 1\n§ 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Ver-                     Begriffsbestimmungen\nordnungsermächtigung\nu n d Ve r p f l i c h t e t e\n§ 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verord-\nnungsermächtigung\n§1\nAbschnitt 5                                              Begriffsbestimmungen\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\n(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine\n§ 27 Zentrale Meldestelle\nStraftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.\n§ 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit\n§ 29 Datenverarbeitung und weitere Verwendung                        (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-\n§ 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen                      zes ist\n§ 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stel-     1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögens-\nlen, Datenzugriffsrecht\ngegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht,\n§ 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche\nStellen                                                          dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teil-\n§ 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen\nweise dazu verwendet werden oder verwendet wer-\nUnion                                                            den sollen, eine oder mehrere der folgenden Straf-\n§ 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zu-           taten zu begehen:\nsammenarbeit\na) eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch\n§ 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusam-\nin Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs,\nmenarbeit\noder\n§ 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund\n§ 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Lö-             b) eine andere der Straftaten, die in den Artikeln 1\nschung personenbezogener Daten aus automatisierter                  bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des\nVerarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Da-             Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämp-\nteien\nfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3), zuletzt ge-\n§ 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Ver-\nnichtung personenbezogener Daten, die weder automati-\nändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI\nsiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei        des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330\ngespeichert sind                                                    vom 9.12.2008, S. 21), umschrieben sind,\n§ 39 Errichtungsanordnung                                         2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetz-\n§ 40 Sofortmaßnahmen                                                  buchs oder\n§ 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten\n§ 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an    3. die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Num-\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen           mer 1 oder 2.\n(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht\nAbschnitt 6\naus\nPflichten im Zusammenhang\nmit Meldungen von Sachverhalten                     1. der Feststellung der Identität durch Erheben von\n§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten                                  Angaben und\n§ 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden                           2. der Überprüfung der Identität.\n§ 45 Form der Meldung, Verordnungsermächtigung\n§ 46 Durchführung von Transaktionen                                  (4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes\n§ 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächti-\nist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit\ngung                                                         den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Ver-\n§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit                      pflichteten steht und bei der beim Zustandekommen\n§ 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäf-         des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von\ntigten                                                       gewisser Dauer sein wird.\n(5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder\nAbschnitt 7\nsind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung\nAufsicht, Zusammenarbeit,                       zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine\nBußgeldvorschriften, Datenschutz\nGeldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschie-\n§ 50 Zuständige Aufsichtsbehörde                                  bung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder be-\n§ 51 Aufsicht                                                     wirken.","1824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n(6) Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Recht-        4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfas-\ngestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn das für           sungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerich-\ndie Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut                ten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein\ndes Trusts vorsieht. Sieht das für die Errichtung an-             Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,\nwendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem Trust          5. Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,\nnachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen,\ndie unter Verwendung dieses Rechtsinstituts errichtet         6. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,\nwurden, als Trust.                                            7. Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungs-\n(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes              attachés,\nist                                                           8. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Auf-\n1. jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nichtkör-              sichtsorgane staatseigener Unternehmen,\nperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder      9. Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder\nimmateriell, sowie                                           des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit ver-\ngleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen\n2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließ-\nlich der elektronischen und digitalen Form, die das          internationalen oder europäischen Organisation.\nEigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermö-               (13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist\ngenswerten nach Nummer 1 verbriefen.                     ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Per-\nson, insbesondere\n(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes\nSpiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinn-       1. der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,\nchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Ge-        2. ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener\nwinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall                Lebenspartner sowie\nabhängt.\n3. jeder Elternteil.\n(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede\n(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im\nPerson, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig\nSinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei\ndavon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung\nder der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben\nsie handelt.\nmuss, dass diese Person\n(10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes\n1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person\nsind Gegenstände,\na) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach\n1. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Ver-\n§ 20 Absatz 1 ist oder\nkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Ge-\nbrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags                b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestal-\nabheben oder                                                    tung nach § 21 ist,\n2. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung        2. zu einer politisch exponierten Person sonstige enge\ndarstellen.                                                  Geschäftsbeziehungen unterhält oder\nZu ihnen gehören insbesondere                                 3. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter\n1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,                       a) einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder\n2. Edelsteine,                                                    b) einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,\n3. Schmuck und Uhren,                                             bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme ha-\nben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten\n4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,                             einer politisch exponierten Person erfolgte.\n5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luft-            (15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses\nfahrzeuge.                                               Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mit-\n(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist        arbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen\njede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von         über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ver-            Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt\nmittelt.                                                      ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu\ntreffen.\n(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Ge-\nsetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges           (16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zu-\nöffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder       sammenschluss von Unternehmen, der besteht aus\nnationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein            1. einem Mutterunternehmen,\nöffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, des-\n2. den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens,\nsen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder\nausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen           3. den Unternehmen, an denen das Mutterunterneh-\ngehören insbesondere                                              men oder seine Tochterunternehmen eine Beteili-\ngung halten, und\n1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder\nder Europäischen Kommission, stellvertretende            4. Unternehmen, die untereinander verbunden sind\nMinister und Staatssekretäre,                                durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Ab-\nsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen\n2. Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleich-                Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\nbarer Gesetzgebungsorgane,                                   den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss\n3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,           und damit verbundene Berichte von Unternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1825\nbestimmter Rechtsformen und zur Änderung der               2. ein Unternehmen,\nRichtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments\na) das Tätigkeiten ausübt, die denen eines solchen\nund des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien\nKreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig\n78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.\nsind, und das in einem Land in ein Handelsregis-\nL 182 vom 29.6.2013, S. 19).\nter oder ein vergleichbares Register eingetragen\n(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein                   ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwal-\nStaat,                                                                tung nicht erfolgen, und\n1. der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist              b) das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder\nund                                                               Finanzinstituten angeschlossen ist.\n2. der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum ist.                                                        §2\n(18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld                     Verpflichtete, Verordnungsermächtigung\nnach § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-                  (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind,\ngesetzes.                                                      soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs\nhandeln,\n(19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50.                       1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesen-\ngesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-\n(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne\nmer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten\ndieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Ge-\nUnternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen\nwähr dafür bietet, dass er\nund Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit\n1. die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige              Sitz im Ausland,\ngeldwäscherechtliche Pflichten und die beim Ver-\n2. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a\npflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und\ndes Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in\nVerfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und\n§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und\nvon Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,\nAbsatz 10 des Kreditwesengesetzes genannten\n2. Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten                    Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen\noder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geld-               und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleis-\nwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und                     tungsinstituten mit Sitz im Ausland,\n3. sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Trans-          3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Ab-\naktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.                   satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und\n(21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses Ge-                  im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignieder-\nsetzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen                 lassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im\nfolgende Leistungen erbracht werden:                                Ausland,\n4. Agenten nach § 1 Absatz 7 des Zahlungsdienste-\n1. Bankdienstleistungen, wie die Unterhaltung eines\naufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1a\nKontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos\nAbsatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,\nund die Erbringung damit verbundener Leistungen\nwie die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung          5. selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines\nvon internationalen Geldtransfers oder Devisen-                 Kreditinstituts nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 des\ngeschäften und die Vornahme von Scheckverrech-                  Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder\nnungen, durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-              rücktauschen,\nmer 1 (Korrespondenten) für CRR-Kreditinstitute\n6. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kredit-\noder für Unternehmen in einem Drittstaat, die Tätig-\nwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder\nkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute\nNummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer\ngleichwertig sind (Respondenten), oder\nder in § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\n2. andere Leistungen als Bankdienstleistungen, soweit               genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-\ndiese anderen Leistungen nach den jeweiligen ge-                tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1\nsetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2            Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeich-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespon-                 neten Unternehmens entspricht, und im Inland\ndenten) erbracht werden dürfen                                  gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen\nsolcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,\na) für andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinsti-\ntute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-         7. Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Num-\nlinie (EU) 2015/849 oder                                    mer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. November 2009\nb) für Unternehmen oder Personen in einem Dritt-\nbetreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-\nstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher\nsicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit\nKreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig\n(Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)\nsind (Respondenten).\nund im Inland gelegene Niederlassungen solcher\n(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Ge-                 Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie je-\nsetzes ist                                                          weils\n1. ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach              a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese\nArtikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder                Richtlinie fallen, anbieten,","1826              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nb) Unfallversicherungen       mit Prämienrückgewähr                tion eines Gesellschafters einer Personengesell-\nanbieten oder                                                  schaft oder Ausübung einer vergleichbaren\nc) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-                  Funktion,\nmer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben,                    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,\n8. Versicherungsvermittler nach § 59 des Versiche-                    Verwaltungs- oder Postadresse und anderer da-\nrungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter Num-                   mit zusammenhängender Dienstleistungen für\nmer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte                   eine juristische Person, für eine Personengesell-\noder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme                     schaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3\nder gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Ge-                     Absatz 3,\nwerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und              d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für\nim Inland gelegene Niederlassungen entsprechen-                    eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,\nder Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,\ne) Ausübung der Funktion eines nominellen An-\n9. Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Ab-                     teilseigners für eine andere Person, bei der es\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland                     sich nicht um eine auf einem organisierten Markt\ngelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwal-                       notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 5 des\ntungsgesellschaften und ausländischen AIF-Ver-                     Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den\nwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-                     Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transpa-\nVerwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepu-                 renzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechts-\nblik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die                 anteile oder gleichwertigen internationalen Stan-\nder Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-               dards unterliegt,\ntungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des\nKapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,                          f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Per-\nson, die in den Buchstaben b, d und e genann-\n10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patent-                      ten Funktionen auszuüben,\nanwälte sowie Notare, soweit sie\n14. Immobilienmakler,\na) für ihren Mandanten an der Planung oder Durch-\nführung von folgenden Geschäften mitwirken:           15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, so-\nweit es sich nicht handelt um\naa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Ge-\nwerbebetrieben,                                       a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der\nGewerbeordnung,\nbb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder\nsonstigen Vermögenswerten,                            b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisato-\nren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriege-\ncc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-\nsetzes betreiben,\noder Wertpapierkonten,\nc) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet wer-\ndd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb\nden und für die die Veranstalter und Vermittler\noder zur Verwaltung von Gesellschaften er-\nüber eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland\nforderlichen Mittel,\njeweils zuständigen Behörde verfügen,\nee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von\nTreuhandgesellschaften, Gesellschaften oder           d) Soziallotterien und\nähnlichen Strukturen oder                        16. Güterhändler.\nb) im Namen und auf Rechnung des Mandanten                   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nFinanz- oder Immobilientransaktionen durchfüh-        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nren,                                                  Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 16,\n11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsan-       die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztransfer im\nwaltskammer sind, und registrierte Personen nach          Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiens-\n§ 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie        teaufsichtsgesetzes darstellen, nur gelegentlich oder in\nfür ihren Mandanten an der Planung oder Durchfüh-         sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein\nrung von Geschäften nach Nummer 10 Buchstabe a            geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismus-\nmitwirken oder im Namen und auf Rechnung des              finanzierung besteht, vom Anwendungsbereich dieses\nMandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen            Gesetzes ausnehmen, wenn\ndurchführen,                                              1. die Finanztätigkeit auf einzelne Transaktionen be-\n12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-           schränkt ist, die in absoluter Hinsicht je Kunde und\nrater und Steuerbevollmächtigte,                              einzelne Transaktion den Betrag von 1 000 Euro\nnicht überschreitet,\n13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhand-\nvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter             2. der Umsatz der Finanztätigkeit insgesamt nicht über\nden Nummern 10 bis 12 genannten Berufen ange-                 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der be-\nhören, wenn sie für Dritte eine der folgenden                 troffenen Verpflichteten hinausgeht,\nDienstleistungen erbringen:                               3. die Finanztätigkeit lediglich eine mit der ausgeübten\na) Gründung einer juristischen Person oder Per-               Haupttätigkeit zusammenhängende Nebentätigkeit\nsonengesellschaft,                                        darstellt und\nb) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh-              4. die Finanztätigkeit nur für Kunden der Haupttätigkeit\nrungsfunktion einer juristischen Person oder              und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht\neiner Personengesellschaft, Ausübung der Funk-            wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017            1827\n§3                               5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise un-\nWirtschaftlich Berechtigter                       mittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss\nauf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung\n(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Ge-           ausübt.\nsetzes ist\n(4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirt-\n1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter       schaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlas-\nderen Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,     sung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Ver-\noder                                                     tragspartner als Treuhänder handelt, handelt er eben-\n2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine        falls auf Veranlassung.\nTransaktion letztlich durchgeführt oder eine Ge-\nschäftsbeziehung letztlich begründet wird.                                    Abschnitt 2\nZu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere                       Risikomanagement\ndie in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten natürlichen\nPersonen.                                                                               §4\n(2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen                            Risikomanagement\nStiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht\nan einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des              (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von\nWertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen            Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein\ndem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transpa-               wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hin-\nrenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile         blick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit ange-\noder gleichwertigen internationalen Standards unter-         messen ist.\nliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede           (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoana-\nnatürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar            lyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen\n1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,              nach § 6.\n2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert             (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie\noder                                                     für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Be-\nstimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie\n3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.\nin den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergange-\nMittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn ent-       nen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mit-\nsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereini-          glied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne\ngungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von           Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung\neiner natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle      dieses Mitglieds.\nliegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person un-\n(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müs-\nmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss\nsen über ein wirksames Risikomanagement verfügen,\nauf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann.\nsoweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen\nFür das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt\nüber mindestens 10 000 Euro tätigen oder entgegen-\n§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ent-\nnehmen.\nsprechend. Wenn auch nach Durchführung umfassen-\nder Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43\nAbsatz 1 vorliegen, keine natürliche Person ermittelt                                   §5\nworden ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass                                  Risikoanalyse\ndie ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt\nals wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter,      (1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der\ngeschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Ver-       Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermit-\ntragspartners.                                               teln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die\nvon ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbeson-\n(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestal-        dere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofak-\ntungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet          toren sowie die Informationen, die auf Grundlage der\noder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch      nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt wer-\nDritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren       den, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse\nRechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:       richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit\n1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter      der Verpflichteten.\nvon Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhan-         (2) Die Verpflichteten haben\nden, handelt,\n1. die Risikoanalyse zu dokumentieren,\n2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands\nder Stiftung ist,                                        2. die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und ge-\ngebenenfalls zu aktualisieren und\n3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt\nworden ist,                                              3. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktu-\nelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu\n4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren\nstellen.\nGunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt wer-\nden soll, sofern die natürliche Person, die Begüns-         (3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer\ntigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch        Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die\nnicht bestimmt ist, und                                  gesamte Gruppe.","1828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten         Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 diesem\nauf dessen Antrag von der Dokumentation der Risiko-           Unternehmen.\nanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann,          (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 ha-\ndass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden kon-           ben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hinaus\nkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden         Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer\nwerden.                                                       sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen als\nauch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb und über\n§6                                ein Spielerkonto nach § 16 zu erkennen, die als zwei-\nInterne Sicherungsmaßnahmen                      felhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind aufgrund\ndes öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen ver-\n(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts-\nfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der\nund kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen\nGeldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie ha-\nzu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von\nben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren.\nTerrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Ver-\nDie Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen, bei\nfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. An-\nderen Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-\ngemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen\nmer 15 vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen\nRisikosituation des einzelnen Verpflichteten entspre-\nnach Satz 1 absehen können.\nchen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichte-\nten haben die Funktionsfähigkeit der internen Siche-             (5) Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art\nrungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf               und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, da-\nzu aktualisieren.                                             mit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer ver-\ngleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit\n(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbeson-\nihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäsche-\ndere:\nrechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.\n1. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfah-\n(6) Die Verpflichteten treffen Vorkehrungen, um auf\nren und Kontrollen in Bezug auf\nAnfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\na) den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,                  suchungen oder auf Anfrage anderer zuständiger Be-\nb) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10            hörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während\nbis 17,                                                eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit\nbestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unter-\nc) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1,     halten haben und welcher Art diese Geschäftsbezie-\nd) die Aufzeichnung von Informationen und die Auf-        hung war. Sie haben sicherzustellen, dass die Informa-\nbewahrung von Dokumenten nach § 8 und                  tionen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle\nübermittelt werden. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1\ne) die Einhaltung der sonstigen geldwäscherecht-\nNummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern,\nlichen Vorschriften,\nwenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die\n2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und            sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegen-\nseines Stellvertreters gemäß § 7,                         den Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht\n3. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer             zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete\nGruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Ver-         weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für\nfahren gemäß § 9,                                         den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-\nzierung genutzt hat oder nutzt.\n4. die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maß-\nnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von                  (7) Die Verpflichteten dürfen die internen Siche-\nneuen Produkten und Technologien zur Begehung             rungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Verein-\nvon Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung            barungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn\noder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität           sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben.\nvon Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen,          Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung dann un-\ntersagen, wenn\n5. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässig-\nkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere              1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die\ndurch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme               Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge-\nder Verpflichteten,                                           führt werden,\n6. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mit-         2. die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten be-\narbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Metho-          einträchtigt werden oder\nden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-           3. die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträch-\nrung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften            tigt wird.\nund Pflichten, einschließlich Datenschutzbestim-          Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzulegen,\nmungen, und                                               dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der\n7. die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze             Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. Die Verant-\nund Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, so-         wortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen\nweit diese Überprüfung angesichts der Art und des         bleibt bei den Verpflichteten.\nUmfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.               (8) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Anord-\n(3) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Num-       nungen erteilen, die geeignet und erforderlich sind,\nmer 10 bis 14 und 16 seine berufliche Tätigkeit als           damit der Verpflichtete die erforderlichen internen\nAngestellter eines Unternehmens ausübt, obliegen die          Sicherungsmaßnahmen schafft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1829\n(9) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass auf              (6) Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Infor-\neinzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten       mationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben\nwegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte           verwenden.\nund wegen der Größe des Geschäftsbetriebs unter Be-              (7) Dem Geldwäschebeauftragten und dem Stellver-\nrücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche           treter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Be-\noder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Ab-        nachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.\nsätze 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind.              Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig,\nes sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die ver-\n§7                               antwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund\nGeldwäschebeauftragter                       ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.\nNach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder\n(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,       als Stellvertreter ist die Kündigung innerhalb eines Jah-\n6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten            res nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es\nauf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestel-      sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung\nlen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung        aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-\nder geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er         gungsfrist berechtigt ist.\nist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten                                     §8\nvon der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu be-                Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\nstellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass\n(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzube-\n1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten       wahren sind\naufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht\n1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten\nbesteht und\nerhobenen Angaben und eingeholten Informationen\n2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vor-               a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für\nkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbezie-                   die Vertragspartner auftretenden Personen und\nhungen und Transaktionen zu verhindern, die mit                  wirtschaftlich Berechtigten,\nGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusam-\nmenhängen.                                                    b) über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen,\ninsbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Ver-                 die Untersuchung von Transaktionen erforderlich\npflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14               sein können,\nund 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen\nhaben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei            2. hinreichende Informationen über die Durchführung\nVerpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die               und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach\nAnordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Ver-              § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 und\npflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.            über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser\nErgebnisse ergriffenen Maßnahmen,\n(4) Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde\n3. die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 5\ndie Bestellung des Geldwäschebeauftragten und sei-\nNummer 1 und\nnes Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab anzu-\nzeigen. Die Bestellung einer Person zum Geldwäsche-          4. die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare\nbeauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss auf               Begründung des Bewertungsergebnisses eines\nVerlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden,                 Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach\nwenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation             § 43 Absatz 1.\noder Zuverlässigkeit aufweist.                               Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\n(5) Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit        stabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen\nim Inland ausüben. Er muss Ansprechpartner sein für          Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berech-\ndie Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung,        tigten bei juristischen Personen im Sinne von § 3 Ab-\nVerhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen           satz 2 Satz 1 ein.\nBehörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktions-          (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1\nuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug         Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12\nauf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Ihm       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer\nsind ausreichende Befugnisse und die für eine ord-           und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität\nnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendi-           vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen.\ngen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehin-        Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen\nderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten,            Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu              mer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Iden-\nverschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufga-       tität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Ab-\nben von Bedeutung sein können. Der Geldwäsche-               satz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund\nbeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu          einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt\nberichten. Soweit der Geldwäschebeauftragte die              sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die\nErstattung einer Meldung nach § 43 Absatz 1 beabsich-        Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige\ntigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für        Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen\nFinanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3          oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen.\nbeantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht         Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1.\ndurch die Geschäftsleitung.                                  Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten","1830             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nIdentifizierung abgesehen, so sind der Name des zu           4. Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen\nIdentifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer          Daten.\nGelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Im\nSie haben sicherzustellen, dass die Pflichten und Maß-\nFall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der\nnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von ihren nachgeord-\nArt, der Nummer und der Behörde, die das zur Über-\nneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlas-\nprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt\nsungen, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten\nhat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen\nunterliegen, wirksam umgesetzt werden.\nund die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elek-\ntronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeich-        (2) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in\nnen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer          einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nqualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-       befinden, haben die Mutterunternehmen sicherzustel-\nmer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei          len, dass diese gruppenangehörigen Unternehmen die\nEinholung von Angaben und Informationen durch Ein-           dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Um-\nsichtnahme in elektronisch geführte Register oder Ver-       setzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.\nzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung\neines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthalte-            (3) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in\nnen Angaben oder Informationen.                              einem Drittstaat befinden, in dem weniger strenge An-\nforderungen an Maßnahmen zur Verhinderung von\n(3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf            Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung gelten,\neinem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflichte-       gilt Absatz 1, soweit das Recht des Drittstaats dies\nten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten             zulässt. Soweit die in Absatz 1 genannten Maßnahmen\nDaten                                                        nach dem Recht des Drittstaats nicht durchgeführt\n1. mit den festgestellten Angaben und Informationen          werden dürfen, sind die Mutterunternehmen verpflich-\nübereinstimmen,                                          tet,\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfüg-          1. sicherzustellen, dass ihre dort ansässigen gruppen-\nbar sind und                                                 angehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen\n3. jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar           ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der\ngemacht werden können.                                       Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und\n(4) Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach           2. die Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnah-\nden Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren               men zu informieren.\nund danach unverzüglich zu vernichten. Andere gesetz-        Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so\nliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Auf-              ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunter-\nbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die           nehmen sicherstellen, dass ihre nachgeordneten Unter-\nAufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1          nehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in\nNummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-            diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen\nres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übri-       oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen.\ngen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalender-         Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat\njahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden      das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese\nist.                                                         Geschäftsbeziehung ungeachtet anderer gesetzlicher\n(5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öf-           oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung\nfentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbar-      oder auf andere Weise beendet wird.\nmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgaben-\nordnung entsprechend.                                                                Abschnitt 3\nSorgfaltspflichten\n§9\nin Bezug auf Kunden\nGruppenweite Einhaltung von Pflichten\n(1) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer                                           § 10\nGruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle grup-\nAllgemeine Sorgfaltspflichten\npenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und\nZweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen                 (1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:\nPflichten unterliegen, durchzuführen. Auf Grundlage\ndieser Risikoanalyse haben sie gruppenweit folgende          1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebe-\nMaßnahmen zu ergreifen:                                          nenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maß-\ngabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2\n1. gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaß-               sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner\nnahmen gemäß § 6 Absatz 1 und 2,                             auftretende Person hierzu berechtigt ist,\n2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der          2. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirt-\nfür die Erstellung einer gruppenweiten Strategie zur         schaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der\nVerhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-                 Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berech-\nfinanzierung sowie für die Koordinierung und Über-           tigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5; dies um-\nwachung ihrer Umsetzung zuständig ist,                       fasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine\n3. Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb             natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums-\nder Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und               und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit ange-\nvon Terrorismusfinanzierung sowie                            messenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1831\n3. die Einholung und Bewertung von Informationen                   und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000\nüber den Zweck und über die angestrebte Art der                Euro oder mehr ausmacht,\nGeschäftsbeziehung, soweit sich diese Informatio-\nb) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im\nnen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der\nWert von 15 000 Euro oder mehr,\nGeschäftsbeziehung ergeben,\n4. die Feststellung mit angemessenen, risikoorientier-      3. ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder an-\nten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner           deren Gesetzen bestehender Ausnahmeregelungen,\nBefreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen\noder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine poli-\ntisch exponierte Person, um ein Familienmitglied            von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass\noder um eine bekanntermaßen nahestehende Per-               a) es sich bei Vermögensgegenständen, die mit ei-\nson handelt, und                                               ner Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zu-\n5. die kontinuierliche Überwachung der Geschäfts-                  sammenhang stehen, um den Gegenstand von\nbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in             Geldwäsche handelt oder\nihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstel-          b) die Vermögensgegenstände im Zusammenhang\nlung, dass diese Transaktionen übereinstimmen                  mit Terrorismusfinanzierung stehen,\na) mit den beim Verpflichteten vorhandenen Doku-        4. bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen\nmenten und Informationen über den Vertragspart-          dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identi-\nner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich           tät des Vertragspartners, zu der Identität einer für\nBerechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und          den Vertragspartner auftretenden Person oder zu\nKundenprofil und,                                        der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutref-\nb) soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten         fend sind.\nvorhandenen Informationen über die Herkunft          Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfalts-\nder Vermögenswerte;                                  pflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits\nim Rahmen der kontinuierlichen Überwachung              bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die\nhaben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die      allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf\njeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen          risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann,\nunter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im an-    wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände\ngemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.      ändern.\n(2) Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Ab-              (4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-\nsatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der        mer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungs-\nGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbeson-          diensten nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdienste-\ndere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäfts-       aufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen\nbeziehung oder Transaktion, entsprechen. Die Ver-           Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu\npflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in       erfüllen.\nden Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Darü-\n(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 ha-\nber hinaus zu berücksichtigen haben sie bei der Bewer-\nben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Gewinnen\ntung der Risiken zumindest\noder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2 000 Euro\n1. den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbezie-            oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücksspiel wird\nhung,                                                   im Internet angeboten oder vermittelt. Der Identifizie-\n2. die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögens-          rungspflicht kann auch dadurch nachgekommen wer-\nwerte oder den Umfang der ausgeführten Trans-           den, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spiel-\naktionen sowie                                          bank oder der sonstigen örtlichen Glücksspielstätte\nidentifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich\n3. die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäfts-\nsichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von\nbeziehung.\n2 000 Euro oder mehr einschließlich des Kaufs oder\nVerpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehör-          Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen Spieler\nden auf deren Verlangen darlegen, dass der Umfang           zugeordnet werden können.\nder von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf\n(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16\ndie Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-\nhaben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3\nzierung angemessen ist.\nSatz 1 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen\n(3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Ver-     sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen\npflichteten zu erfüllen:                                    oder entgegennehmen, zu erfüllen.\n1. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,                (7) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4\n2. bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäfts-        und 5, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt\nbeziehung durchgeführt werden, wenn es sich han-        § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maß-\ndelt um                                                 gabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Num-\nmer 1 und 4 zu erfüllen sind. § 25i Absatz 2 und 4 des\na) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Ver-\nKreditwesengesetzes gilt entsprechend.\nordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über             (8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Num-\ndie Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers       mer 8, die für ein Versicherungsunternehmen nach § 2\nund zur Aufhebung der Verordnung (EU)                Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben diesem\nNr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)        Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prä-","1832             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nmienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von                    die gegenüber dem Verpflichteten auftretende\n15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres über-                    Person erreichbar ist;\nsteigen.                                                     2. bei einer juristischen Person oder bei einer Perso-\n(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allge-       nengesellschaft:\nmeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1                 a) Firma, Name oder Bezeichnung,\nbis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht\nb) Rechtsform,\nbegründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine\nTransaktion durchgeführt werden. Soweit eine Ge-                 c) Registernummer, falls vorhanden,\nschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflich-         d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung\nteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertrag-                 und\nlicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere\ne) die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans\nWeise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\noder die Namen der gesetzlichen Vertreter und,\nVerpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12,\nsofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder\nwenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozess-\nder gesetzliche Vertreter eine juristische Person\nvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß,\nist, von dieser juristischen Person die Daten nach\ndass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den\nden Buchstaben a bis d.\nZweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-\nrung in Anspruch nimmt.                                         (5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Ver-\npflichtete abweichend von Absatz 4 zur Feststellung\n§ 11                             der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies\nin Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der\nIdentifizierung                        Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ange-\n(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenen-       messen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu er-\nfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich      heben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des\nBerechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung            wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom\noder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren.     festgestellten Risiko erhoben werden. Der Verpflichtete\nDie Identifizierung kann auch noch während der               hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu ver-\nBegründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen              gewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen An-\nwerden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen          gaben zutreffend sind; dabei darf sich der Verpflichtete\nGeschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein          nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenz-\ngeringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismus-          register verlassen.\nfinanzierung besteht.                                           (6) Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem\n(2) Abweichend von Absatz 1 hat ein Verpflichteter        Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien             Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich\ndes Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der           sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung\nVertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes          Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich\nInteresse an der Durchführung des Immobilienkaufver-         dem Verpflichteten anzuzeigen. Der Vertragspartner\ntrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend       hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er\nbestimmt sind.                                               die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen\nwirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder\n(3) Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-         durchführen will. Mit der Offenlegung hat er dem Ver-\nden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende          pflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berech-\nPerson bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen            tigten nachzuweisen.\nder Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat\nund die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat.                                        § 12\nMuss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände\nZweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung                         Identitätsüberprüfung,\nerhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er                          Verordnungsermächtigung\neine erneute Identifizierung durchzuführen.                     (1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des\n(4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete fol-    § 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen zu\ngende Angaben zu erheben:                                    erfolgen anhand\n1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild\n1. bei einer natürlichen Person:\ndes Inhabers enthält und mit dem die Pass- und\na) Vorname und Nachname,                                     Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere\nb) Geburtsort,                                               anhand eines inländischen oder nach ausländer-\nrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zuge-\nc) Geburtsdatum,                                             lassenen Passes, Personalausweises oder Pass-\nd) Staatsangehörigkeit und                                   oder Ausweisersatzes,\ne) eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester           2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18\nWohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der               des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-\nEuropäischen Union besteht und die Überprüfung            satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,\nder Identität im Rahmen des Abschlusses eines         3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Ar-\nBasiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zah-             tikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\nlungskontengesetzes erfolgt, die postalische              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAnschrift, unter der der Vertragspartner sowie            23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1833\nVertrauensdienste für elektronische Transaktionen             net ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem\nim Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie               in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.\n1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73),\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\n4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbin-        Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\ndung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nnotifizierten elektronischen Identifizierungssystems      des Bundesrates bedarf,\noder\n1. Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an\n5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung\ndas in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die\nüber die Bestimmung von Dokumenten, die zur Iden-\nsich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen\ntifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu\nund\nidentifizierenden Person zum Zwecke des Abschlus-\nses eines Zahlungskontovertrags zugelassen wer-           2. Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen\nden.                                                          Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet\nIm Fall der Identitätsüberprüfung anhand einer qualifi-            sind.\nzierten elektronischen Signatur gemäß Satz 1 Nummer 3\nhat der Verpflichtete eine Validierung der qualifizierten                                  § 14\nelektronischen Signatur nach Artikel 32 Absatz 1 der\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014 vorzunehmen. Er hat in                         Vereinfachte Sorgfaltspflichten,\ndiesem Falle auch sicherzustellen, dass eine Transak-                          Verordnungsermächtigung\ntion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des\n(1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfalts-\n§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes er-\npflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der\nfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners lautet,\nin den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren fest-\nbei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nstellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere\nmer 1 oder Nummer 3 oder bei einem Kreditinstitut, das\nim Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleis-\nansässig ist in einem\ntungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der\n1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,               Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.\n2. Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                  Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten ha-\npäischen Wirtschaftsraum oder                             ben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die\nGeschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit\n3. Drittstaat, in dem das Kreditinstitut Sorgfalts- und        einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terroris-\nAufbewahrungspflichten unterliegt, die den in der         musfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der\nRichtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts-          Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entspre-\nund Aufbewahrungspflichten entsprechen und deren          chend.\nEinhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 der\nRichtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehenden               (2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfalts-\nWeise beaufsichtigt wird.                                 pflichten können Verpflichtete\n(2) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des        1. den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der\n§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bei juristischen Personen zu                allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, ange-\nerfolgen anhand                                                    messen reduzieren und\n1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossen-\nschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amt-        2. insbesondere die Überprüfung der Identität abwei-\nlichen Register oder Verzeichnis,                             chend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage\nvon sonstigen Dokumenten, Daten oder Informatio-\n2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen                 nen durchführen, die von einer glaubwürdigen und\nbeweiskräftigen Dokumenten oder                               unabhängigen Quelle stammen und für die Überprü-\n3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des                  fung geeignet sind.\nVerpflichteten in die Register- oder Verzeichnis-\nDie Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprü-\ndaten.\nfung von Transaktionen und die Überwachung von Ge-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im             schäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern              es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                Transaktionen zu erkennen und zu melden.\ndesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Über-\nprüfung der Identität geeignet sind.                              (3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verein-\nfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Ab-\n§ 13                              satz 9 entsprechend.\nVerfahren zur                             (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nIdentitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung               Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\n(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natür-      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:             desrates Fallkonstellationen festlegen, in denen ins-\nbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienst-\n1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgeleg-             leistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein\nten Dokuments oder                                        geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-\n2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geld-           musfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten\nwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeig-        unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur verein-","1834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden erfüllen            c) ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder recht-\nmüssen. Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1                  mäßigen Zweck erfolgt, oder\nund 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.            3. es sich für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\n(5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine An-              bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Kor-\nwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungs-                respondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in\nkonto eines Begünstigten, auf das ausschließlich                  einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung\nZahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienst-               durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in\nleistungen vorgenommen werden können, wenn                        einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nhandelt.\n1. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Ver-\npflichtungen dieses Gesetzes unterliegt,                     (4) In den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten\nFällen sind mindestens folgende verstärkte Sorgfalts-\n2. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der          pflichten zu erfüllen:\nLage ist, anhand einer individuellen Transaktions-\nkennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer         1. die Begründung oder Fortführung einer Geschäfts-\nbis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem              beziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds\nBegünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung             der Führungsebene,\nvon Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und        2. es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit\n3. der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro be-                denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt\nträgt.                                                        werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbezie-\nhung oder der Transaktion eingesetzt werden, und\n§ 15                             3. die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten konti-\nnuierlichen Überwachung zu unterziehen.\nVerstärkte Sorgfaltspflichten,\nVerordnungsermächtigung                       Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a\nder Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte\n(1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zusätzlich     erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges\nzu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.            öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der\n(2) Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten      Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbe-\nzu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder        ziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen\nim Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anla-         Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaftlich\ngen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass        Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete\nein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismus-           sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbe-\nfinanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestim-        ziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Füh-\nmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maß-             rungsebene erfolgt.\nnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko                (5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall\nder Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Für          sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten\ndie Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2           zu erfüllen:\nSatz 4 entsprechend.\n1. die Transaktion ist zu untersuchen, um das Risiko\n(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn            der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktio-\n1. es sich bei einem Vertragspartner des Verpflichteten           nen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismus-\noder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt            finanzierung überwachen und einschätzen zu kön-\num                                                            nen und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob\ndie Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 vor-\na) eine politisch exponierte Person, ein Familien-            liegt, und\nmitglied oder um eine bekanntermaßen nahe-\nstehende Person oder                                  2. die der Transaktion zugrunde liegende Geschäfts-\nbeziehung, soweit vorhanden, ist einer verstärkten\nb) eine natürliche oder juristische Person, die in ei-        kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um\nnem von der Europäischen Kommission nach                  das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko\nArtikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten        in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinan-\nDrittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist;           zierung einschätzen und bei höherem Risiko über-\ndies gilt nicht für Zweigstellen von in der Euro-         wachen zu können.\npäischen Union niedergelassenen Verpflichteten\ngemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU)             (6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten Fall ha-\n2015/849 und für mehrheitlich im Besitz dieser        ben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nVerpflichteten befindliche Tochterunternehmen,        und 6 bis 9 mindestens folgende verstärkte Sorgfalts-\ndie ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem      pflichten zu erfüllen:\nRisiko haben, sofern sie sich uneingeschränkt an      1. es sind ausreichende Informationen über den Res-\ndie von ihnen anzuwendenden gruppenweiten                 pondenten einzuholen, um die Art seiner Geschäfts-\nStrategien und Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1         tätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine\nder Richtlinie (EU) 2015/849 halten,                      Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die\n2. es sich um eine Transaktion handelt, die im Verhält-\nQualität der Aufsicht bewerten zu können,\nnis zu vergleichbaren Fällen\n2. es ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit\na) besonders komplex oder groß ist,\ndem Respondenten die Zustimmung eines Mitglieds\nb) ungewöhnlich abläuft oder                                  der Führungsebene einzuholen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1835\n3. es sind vor Begründung einer solchen Geschäfts-              (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Trans-\nbeziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der        aktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur erfolgen\nBeteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfalts-\n1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs\npflichten festzulegen und nach Maßgabe des § 8 zu\ndokumentieren,                                               a) mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2 Num-\nmer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,\n4. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-\nlen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem             b) mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2\nRespondenten begründen oder fortsetzen, von dem                 Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-\nbekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Man-              zes oder\ntelgesellschaft genutzt werden, und\nc) mittels einer auf den Namen des Spielers aus-\n5. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-                 gegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 2\nlen, dass der Respondent keine Transaktionen über               Nummer 2c oder 3 des Zahlungsdiensteauf-\nDurchlaufkonten zulässt.                                        sichtsgesetzes und\n(7) Bei einer ehemaligen politisch exponierten Per-       2. von einem Zahlungskonto nach § 1 Absatz 3 des\nson haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Mo-            Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Na-\nnate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das               men des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2\nRisiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch          Absatz 1 Nummer 1 oder 3 errichtet worden ist.\nexponierte Personen ist, und so lange angemessene            Von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 Num-\nund risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzu-        mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 kann der Verpflich-\nnehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.           tete absehen, wenn gewährleistet ist, dass die Zahlung\n(8) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler          zur Teilnahme am Spiel für eine einzelne Transaktion\noder internationaler für die Verhinderung oder Bekämp-       25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines\nfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung         Kalendermonats 100 Euro nicht überschreitet.\nzuständiger Stellen vor, die die Annahme rechtfertigen,         (5) Der Verpflichtete hat die Aufsichtsbehörde unver-\ndass über die in Absatz 3 genannten Fälle hinaus ein         züglich zu informieren über die Eröffnung und Schlie-\nhöheres Risiko besteht, so kann die Aufsichtsbehörde         ßung eines Zahlungskontos nach § 1 Absatz 3 des Zah-\nanordnen, dass die Verpflichteten die Transaktionen          lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf seinen eigenen\noder Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwa-          Namen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1\nchung unterziehen und zusätzliche, dem Risiko ange-          Nummer 1 oder 3 eingerichtet ist und auf dem Gelder\nmessene Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.                eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Inter-\n(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die ver-     net entgegengenommen werden.\nstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Ab-       (6) Wenn der Verpflichtete oder ein anderer Emittent\nsatz 9 entsprechend.                                         einem Spieler für Transaktionen auf einem Spielerkonto\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann              monetäre Werte ausstellt, die auf einem Instrument\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              nach § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdienste-\ndesrates Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins-        aufsichtsgesetzes gespeichert sind, hat der Verpflich-\nbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienst-          tete oder der andere Emittent sicherzustellen, dass\nleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein           der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber\npotenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der            des Spielerkontos identisch ist.\nTerrorismusfinanzierung besteht und die Verpflichteten          (7) Der Verpflichtete darf Transaktionen an den Spie-\nbestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen          ler nur vornehmen\nhaben. Bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1\nund 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.           1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach\nAbsatz 4 und\n§ 16                              2. auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des\nSpielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1\nBesondere Vorschriften\nNummer 1 oder 3 eingerichtet worden ist.\nfür das Glücksspiel im Internet\nBei der Transaktion hat der Verpflichtete den Verwen-\n(1) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15\ndungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für\ngelten, soweit sie das Glücksspiel im Internet anbieten\neinen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem\noder vermitteln, die besonderen Vorschriften der Ab-\nGrund der Zahlungsvorgang erfolgt ist. Für diesen Ver-\nsätze 2 bis 8.\nwendungszweck können die Aufsichtsbehörden Stan-\n(2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu einem    dardformulierungen festlegen, die vom Verpflichteten\nGlücksspiel im Internet zulassen, wenn er zuvor für den      zu verwenden sind.\nSpieler auf dessen Namen ein Spielerkonto eingerichtet\n(8) Abweichend von § 11 kann der Verpflichtete bei\nhat.\neinem Spieler, für den er ein Spielerkonto einrichtet,\n(3) Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto we-       eine vorläufige Identifizierung durchführen. Die vorläu-\nder Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom             fige Identifizierung kann anhand einer elektronisch oder\nSpieler entgegennehmen. Das Guthaben auf dem Spie-           auf dem Postweg übersandten Kopie eines Dokuments\nlerkonto darf nicht verzinst werden. Für die entgegen-       nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Eine\ngenommenen Geldbeträge gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 des          vollständige Identifizierung ist unverzüglich nachzu-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.               holen. Sowohl die vorläufige als auch die vollständige","1836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nIdentifizierung kann auch anhand der glücksspielrecht-           (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten\nlichen Anforderungen an Identifizierung und Authenti-         als erfüllt, wenn\nfizierung erfolgen.\n1. der Verpflichtete auf Dritte zurückgreift, die der-\nselben Gruppe angehören wie er selbst,\n§ 17\n2. die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflich-\nAusführung der Sorgfaltspflichten\nten, Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und\ndurch Dritte, vertragliche Auslagerung\nVerfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und\n(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten          von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften\nnach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflich-             der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen\nteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur sein            Vorschriften im Einklang stehen und\n1. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1,                           3. die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf\nGruppenebene von einer Behörde beaufsichtigt\n2. Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie\nwird.\n(EU) 2015/849 in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union,                                         (5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der\nMaßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten\n3. Mitgliedsorganisationen oder Verbände von Ver-\nnach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind,\npflichteten nach Nummer 2 oder in einem Drittstaat\nauf andere geeignete Personen und Unternehmen als\nansässige Institute und Personen, sofern diese\ndie in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Über-\nSorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegen,\ntragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Die\na) die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeleg-    Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen wer-\nten Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten ent-       den dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zuge-\nsprechen und                                         rechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.\nb) deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2     (6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen\nder Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehen-     nicht beeinträchtigt werden\nden Weise beaufsichtigt wird.\n1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz\nDie Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen               durch den Verpflichteten,\nSorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.\n2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Ge-\n(2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zu-          schäftsleitung des Verpflichteten und\nrückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko\nniedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind                  3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Ver-\npflichteten.\n1. Zweigstellen von in der Europäischen Union nieder-\ngelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1           (7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der\nder Richtlinie (EU) 2015/849, wenn die Zweigstelle       Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder\nsich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwen-         der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen\ndenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45         will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit\nder Richtlinie (EU) 2015/849 hält, und                   muss er sich durch Stichproben von der Angemessen-\nheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeu-\n2. Tochterunternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz            gen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen\nvon in der Europäischen Union niedergelassenen           haben.\nVerpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie\n(EU) 2015/849 befinden, wenn das Tochterunter-              (8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Ab-\nnehmen sich uneingeschränkt an die gruppenweit           satz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandels-\nanzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß             kammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten\nArtikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 hält.            diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet\nkeine Anwendung.\n(3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, so\nmuss er sicherstellen, dass die Dritten                          (9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die\nVorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und\n1. die Informationen einholen, die für die Durchführung\nProzessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unbe-\nder Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1\nrührt.\nbis 3 notwendig sind, und\n2. ihm diese Informationen unverzüglich und unmittel-                               Abschnitt 4\nbar übermitteln.\nTr a n s p a r e n z r e g i s t e r\nEr hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen,\num zu gewährleisten, dass die Dritten ihm auf seine\nAnforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Doku-                                       § 18\nmente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprü-                                Einrichtung des\nfung der Identität des Vertragspartners und eines etwai-        Transparenzregisters und registerführende Stelle\ngen wirtschaftlich Berechtigten sind, sowie andere\nmaßgebliche Unterlagen vorlegen. Die Dritten sind be-            (1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zugäng-\nfugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumen-              lichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Be-\nten zu erstellen und weiterzuleiten.                          rechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1837\n(2) Das Transparenzregister wird als hoheitliche         gen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3\nAufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle          Absatz 1 und 3 entsprechend.\nelektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister         (3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaft-\ngespeichert sind, werden als chronologische Daten-           lichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, wo-\nsammlung angelegt.                                           raus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt,\n(3) Ist eine Mitteilung nach § 20 unklar oder beste-     und zwar\nhen Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Absatz 1          1. bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit\ndie in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirt-              Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus\nschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die\nregisterführende Stelle von der in der Mitteilung ge-            a) der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbe-\nnannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine              sondere der Höhe der Kapitalanteile oder der\nEintragung in das Transparenzregister erforderlichen In-            Stimmrechte,\nformationen innerhalb einer angemessenen Frist über-             b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise,\nmittelt. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von                insbesondere aufgrund von Absprachen zwi-\nRechtsgestaltungen nach § 21.                                       schen einem Dritten und einem Anteilseigner oder\n(4) Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag             zwischen mehreren Anteilseignern untereinander,\nAusdrucke von Daten, die im Transparenzregister ge-                 oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten\nspeichert sind, und Bestätigungen, dass im Transpa-                 Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertre-\nrenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer               tern oder anderen Organmitgliedern oder\nMitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. Sie            c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters, ge-\nbeglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit             schäftsführenden Gesellschafters oder Partners,\ndem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen.          2. bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen\nMit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtig-           Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 aufgeführten\nkeit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich          Funktionen.\nBerechtigten verbunden. Ein Antrag auf Ausdruck von\nDaten, die lediglich über das Transparenzregister ge-                                   § 20\nmäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 zugänglich\ngemacht werden, kann auch über das Transparenz-                                Transparenzpflichten\nregister an das Gericht vermittelt werden. Dies gilt                im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen\nentsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf              (1) Juristische Personen des Privatrechts und einge-\nAusdruck von Daten, die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1           tragene Personengesellschaften haben die in § 19 Ab-\nNummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den             satz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich\nBetreiber des Unternehmensregisters.                         Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzu-\n(5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informa-    bewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der regis-\ntionssicherheitskonzept für das Transparenzregister,         terführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das\naus dem sich die getroffenen technischen und organi-         Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elek-\nsatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.               tronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektroni-\nsche Zugänglichmachung ermöglicht. Bei den Angaben\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus\nstimmung des Bundesrates bedarf, die technischen             nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Be-\nEinzelheiten zu Einrichtung und Führung des Trans-           rechtigter folgt, sofern nicht Absatz 2 Satz 2 einschlä-\nparenzregisters einschließlich der Speicherung histori-      gig ist.\nscher Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungs-\nfristen für die im Transparenzregister gespeicherten            (2) Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenz-\nDaten zu regeln.                                             register nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn sich\ndie in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum wirt-\n§ 19                             schaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Absatz 1\naufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben,\nAngaben zum wirtschaftlich Berechtigten               die elektronisch abrufbar sind aus:\n(1) Über das Transparenzregister sind im Hinblick        1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),\nauf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und\n2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschafts-\nRechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum\ngesellschaftsgesetzes),\nwirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zu-\ngänglich:                                                    3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossen-\nschaftsgesetzes),\n1. Vor- und Nachname,\n4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetz-\n2. Geburtsdatum,\nbuchs) oder\n3. Wohnort und                                               5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Han-\n4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.               delsgesetzbuchs).\n(2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtig-     Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt\nten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1             nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes\nSatz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt        notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entspre-\n§ 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung          chenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf\ndes wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltun-         Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen","1838             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nStandards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung an    2. Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer\ndas Transparenzregister stets als erfüllt. Eine geson-           Struktur und Funktion entsprechen.\nderte Angabe im Hinblick auf Art und Umfang des wirt-           (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4          chungen und die Aufsichtsbehörden können im Rah-\nist nicht erforderlich, wenn sich aus den in § 22 Absatz 1   men ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees\naufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergibt,             nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2 auf-\nworaus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaft-       bewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen las-\nlich Berechtigter folgt. Ist eine Mitteilung nach Absatz 1   sen.\nSatz 1 an das Transparenzregister erfolgt und ändert\nsich danach der wirtschaftlich Berechtigte, so dass                                      § 22\nsich die Angaben zu ihm nun aus den in Satz 1 aufge-\nführten Registern ergeben, ist dies der registerführen-                       Zugängliche Dokumente\nden Stelle nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zur Be-                      und Datenübermittlung an das\nrücksichtigung im Transparenzregister mitzuteilen.              Transparenzregister, Verordnungsermächtigung\n(3) Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind       (1) Über die Internetseite des Transparenzregisters\noder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar         sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich:\nkontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Ab-        1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen\nsatz 1 die zur Erfüllung der in Absatz 1 statuierten             nach § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und nach\nPflichten notwendigen Angaben und jede Änderung                  § 21,\ndieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert        2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteili-\nein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft             gung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes,\nmehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die\n3. Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 26, 26a des\nPflicht nach Satz 1 diese Mitglieder. Bei Stiftungen trifft\nWertpapierhandelsgesetzes,\ndie Pflicht die Personen nach § 3 Absatz 3. Dasselbe\ngilt für Angabepflichtige im Sinne der Sätze 2 und 3, die    4. Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit be-\nunter der unmittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich           schränkter Haftung und Unternehmergesellschaften\nBerechtigten stehen. Stehen Angabepflichtige im Sinne            nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes\nder Sätze 1 bis 3 unter der mittelbaren Kontrolle eines          betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nwirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Pflicht nach          tung sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Ab-\nSatz 1 den wirtschaftlich Berechtigten.                          satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a\nSatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\n(4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn\nmit beschränkter Haftung, sofern diese als Gesell-\ndie Meldepflicht nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 als er-\nschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des\nfüllt gilt oder wenn die Anteilseigner, Mitglieder und\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nwirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben\nschränkter Haftung,\nbereits in anderer Form mitgeteilt haben.\n5. Eintragungen im Handelsregister,\n(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rah-             6. Eintragungen im Partnerschaftsregister,\nmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach Absatz 1          7. Eintragungen im Genossenschaftsregister,\naufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen             8. Eintragungen im Vereinsregister.\nlassen.\nZugänglich in dem nach den besonderen registerrecht-\n§ 21                             lichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang\nsind nur solche Dokumente und Eintragungen nach\nTransparenzpflichten                      Satz 1 Nummer 2 bis 8, die aus den in § 20 Absatz 2\nim Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen              Satz 1 genannten öffentlichen Registern elektronisch\n(1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder     abrufbar sind.\nSitz in Deutschland haben die in § 19 Absatz 1 aufge-           (2) Um die Eröffnung des Zugangs zu den Original-\nführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des       daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 über die\nTrusts, den sie verwalten, und die Staatsangehörigkeit       Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen,\nder wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzube-         sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen\nwahren, auf aktuellem Stand zu halten und der register-      Daten (Indexdaten) zu übermitteln. Der Betreiber des\nführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das          Unternehmensregisters übermittelt die Indexdaten zu\nTransparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elek-    den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\ntronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektroni-      und 3 dem Transparenzregister. Die Landesjustiz-\nsche Zugänglichmachung ermöglicht. Der Trust ist in          verwaltungen übermitteln die Indexdaten zu den Origi-\nder Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei den Anga-        naldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem\nben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses        Transparenzregister. Die Indexdaten dienen nur der Zu-\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus            gangsvermittlung und dürfen nicht zugänglich gemacht\nnach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirt-           werden.\nschaftlich Berechtigter folgt.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Die Pflichten des Absatzes 1 gelten entspre-          mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium\nchend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in          der Justiz und für Verbraucherschutz für die Daten-\nDeutschland folgender Rechtsgestaltungen:                    übermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechts-\n1. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungs-         verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\nzweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und        bedarf, technische Einzelheiten der Datenübermittlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1839\nzwischen den Behörden der Länder und dem Transpa-                fahr aussetzen würde, Opfer einer der folgenden\nrenzregister einschließlich der Vorgaben für die zu ver-         Straftaten zu werden:\nwendenden Datenformate und zur Sicherstellung von\na) eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs),\nDatenschutz und Datensicherheit zu regeln. Abwei-\nchungen von den Verfahrensregelungen durch Landes-               b) eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a\nrecht sind ausgeschlossen.                                          des Strafgesetzbuchs),\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               c) einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetz-\nmächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium                     buchs),\nder Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-\nd) einer Erpressung oder räuberischen Erpressung\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(§§ 253, 255 des Strafgesetzbuchs),\nbedarf, Registrierungsverfahren für die Mitteilungsver-\npflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische               e) einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben\nEinzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2                    (§§ 211, 212, 223, 224, 226, 227 des Strafgesetz-\nSatz 2 sowie nach den §§ 20 und 21 einschließlich                   buchs),\nder Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate\nf) einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs),\nund Formulare sowie zur Sicherstellung von Daten-\nschutz und Datensicherheit zu regeln.                            g) einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs)\noder\n§ 23                             2. der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder ge-\nEinsichtnahme in das                           schäftsunfähig ist.\nTransparenzregister, Verordnungsermächtigung              Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtig-\n(1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und       ten liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus\nRechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme           anderen öffentlichen Registern ergeben. Die Beschrän-\ngestattet                                                    kung der Einsichtnahme nach Satz 1 ist nicht möglich\ngegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführ-\n1. den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung\nten Behörden und gegenüber Verpflichteten nach § 2\nihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber No-\na) den Aufsichtsbehörden,                                taren.\nb) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-         (3) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-\nchungen,                                              Registrierung des Nutzers möglich und kann zum\nc) den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes           Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, pro-\nzuständigen Behörden,                                 tokolliert werden.\nd) den Strafverfolgungsbehörden,                            (4) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach\nVereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechts-\ne) dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den            gestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten\nörtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2            sowie über sämtliche Indexdaten.\nNummer 5 der Abgabenordnung und\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nf) den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nvon Gefahren zuständigen Behörden,\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten\n2. den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden      der Einsichtnahme, insbesondere der Online-Registrie-\nStelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfül-       rung und der Protokollierung wie die zu protokollieren-\nlung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Ab-   den Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten\nsatz 3 genannten Fälle erfolgt, und                      Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für\n3. jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass     die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\ner ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme       3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschrän-\nhat.                                                     kung der Einsichtnahme nach Absatz 2 zu bestimmen.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Anga-                                      § 24\nben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat\nund Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten                                Gebühren und\nund sein Wohnsitzland der Einsicht zugänglich, sofern                 Auslagen, Verordnungsermächtigung\nsich nicht alle Angaben nach § 19 Absatz 1 bereits aus          (1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt\nanderen öffentlichen Registern ergeben.                      die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20\n(2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten be-        und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren.\nschränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme          (2) Für die Einsichtnahme in die dem Transparenz-\nin das Transparenzregister vollständig oder teilweise,       register nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten\nwenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass        erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Ver-\nder Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Um-           waltungsaufwands Gebühren und Auslagen. Dasselbe\nstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige            gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen\nInteressen des wirtschaftlich Berechtigten entgegen-         und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. § 7 Nummer 2\nstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn            und 3 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anwend-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ein-        bar. Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebühren-\nsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Ge-       gesetzes.","1840             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               (5) Der Beliehene ist befugt, die Gebühren nach § 24\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          zu erheben. Das Gebührenaufkommen steht ihm zu. In\nstimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu             der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium\nFolgendem näher zu regeln:                                   der Finanzen die Vollstreckung der Gebührenbescheide\ndem Beliehenen übertragen.\n1. die gebührenpflichtigen Tatbestände,\n2. die Gebührenschuldner,                                        (6) Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fach-\naufsicht durch das Bundesverwaltungsamt. Das Bun-\n3. die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als             desverwaltungsamt kann sich zur Wahrnehmung seiner\nRahmengebühren und                                       Aufsichtstätigkeit jederzeit über die Angelegenheiten\n4. die Auslagenerstattung.                                   des Beliehenen unterrichten, insbesondere durch Ein-\nholung von Auskünften und Berichten sowie durch\n§ 25                             das Verlangen nach Vorlage von Aufzeichnungen aller\nArt, rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-\nÜbertragung der Führung des                    sprechende Abhilfe verlangen. Der Beliehene ist ver-\nTransparenzregisters, Verordnungsermächtigung              pflichtet, den Weisungen des Bundesverwaltungsamts\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           nachzukommen. Dieses kann, wenn der Beliehene den\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der              Weisungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,\nZustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische          die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten\nPerson des Privatrechts mit den Aufgaben der register-       des Beliehenen selbst durchführen oder durch einen\nführenden Stelle und mit den hierfür erforderlichen Be-      anderen durchführen lassen. Die Bediensteten und\nfugnissen zu beleihen.                                       sonstigen Beauftragten des Bundesverwaltungsamts\nsind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Be-\n(2) Eine juristische Person des Privatrechts darf nur     triebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume des Belie-\nbeliehen werden, wenn sie die Gewähr für die ord-            henen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, so-\nnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben,         weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ninsbesondere für den langfristigen und sicheren Betrieb      Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können\ndes Transparenzregisters, bietet. Sie bietet die notwen-     im erforderlichen Umfang eingesehen und in Verwah-\ndige Gewähr, wenn                                            rung genommen werden.\n1. die natürlichen Personen, die nach Gesetz, dem Ge-\n(7) Für den Fall, dass keine juristische Person des\nsellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäfts-\nPrivatrechts beliehen wird, oder für den Fall, dass die\nführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und\nBeleihung beendet wird, kann das Bundesministerium\nfachlich geeignet sind,\nder Finanzen die Führung des Transparenzregisters auf\n2. sie grundlegende Erfahrungen mit der Zugänglich-          eine Bundesoberbehörde in seinem Geschäftsbereich\nmachung von registerrechtlichen Informationen,           oder im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundes-\ninsbesondere von Handelsregisterdaten, Gesell-           ministerium auf eine Bundesoberbehörde in dessen\nschaftsbekanntmachungen und kapitalmarktrecht-           Geschäftsbereich übertragen.\nlichen Informationen, hat,\n3. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Or-                                  § 26\nganisation sowie technische und finanzielle Ausstat-\ntung hat und                                                             Europäisches System der\nRegistervernetzung, Verordnungsermächtigung\n4. sie sicherstellt, dass sie die Vorschriften zum Schutz\npersonenbezogener Daten einhält.                             (1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten\nsind, soweit sie juristische Personen des Privatrechts,\n(3) Die Dauer der Beleihung ist zu befristen. Sie soll\neingetragene Personengesellschaften oder Rechtsge-\nfünf Jahre nicht unterschreiten. Die Möglichkeit, bei\nstaltungen nach § 21 betreffen, auch über das Euro-\nVorliegen eines wichtigen Grundes die Beleihung vor\npäische Justizportal zugänglich; § 23 Absatz 1 bis 3 gilt\nAblauf der Frist zu beenden, ist vorzusehen. Haben\nentsprechend. Zur Zugänglichmachung über das Euro-\ndie Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen\npäische Justizportal übermittelt die registerführende\noder sind sie nachträglich entfallen, soll die Beleihung\nStelle die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1\njederzeit beendet werden können. Es ist sicherzustel-\nund § 21 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach\nlen, dass mit Beendigung der Beleihung dem Bundes-\n§ 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform\nministerium der Finanzen oder einer von ihm bestimm-\nnach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG\nten Stelle alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndes Transparenzregisters erforderlichen Softwarepro-\n16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbe-\ngramme und Daten unverzüglich zur Verfügung gestellt\nstimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesell-\nwerden und die Rechte an diesen Softwareprogram-\nschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags\nmen und an der für das Transparenzregister genutzten\nim Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorge-\nInternetadresse übertragen werden.\nschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig\n(4) Der Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundes-      zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zu-\nsiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der          letzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom\nFinanzen zur Verfügung gestellt. Das kleine Bundessie-       10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die\ngel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdru-         Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den\ncken aus dem Transparenzregister und zu Bestätigun-          Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite\ngen nach § 18 Absatz 4 genutzt werden.                       des Europäischen Justizportals erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1841\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird im Be-             sche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für               inländischen öffentlichen Stellen insbesondere über\nVerbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverord-                 entsprechende Typologien und Methoden,\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,             10. die Erstellung von Statistiken zu den in Artikel 44\ndie erforderlichen Bestimmungen über die Einzelheiten             Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten\ndes elektronischen Datenverkehrs und seiner Abwick-               Zahlen und Angaben,\nlung nach Absatz 1 einschließlich Vorgaben über Da-\ntenformate und Zahlungsmodalitäten zu treffen, soweit        11. die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die\nkeine Regelungen in den von der Europäischen Kom-                 erfolgten operativen Analysen,\nmission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG          12. die Teilnahme an Treffen nationaler und internatio-\nerlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten sind.               naler Arbeitsgruppen und\n13. die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr darüber\nAbschnitt 5                                 hinaus nach anderen Bestimmungen übertragen\nZentralstelle für                               worden sind.\nFinanztransaktionsuntersuchungen                             (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen untersteht der Aufsicht des Bundesministeri-\n§ 27                             ums der Finanzen, die sich in den Fällen des Absatzes 1\nZentrale Meldestelle                       Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht be-\nschränkt.\n(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufde-\nckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von                  (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Arti-            chungen sowie die sonstigen für die Aufklärung, Verhü-\nkel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die         tung und Verfolgung der Geldwäsche, Terrorismus-\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.          finanzierung und sonstiger Straftaten sowie die zur Ge-\nfahrenabwehr zuständigen inländischen öffentlichen\n(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-      Stellen und die inländischen Aufsichtsbehörden arbei-\nchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet        ten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und\nim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich un-         unterstützen sich gegenseitig.\nabhängig.\n(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen informiert, soweit erforderlich, die für das Be-\n§ 28\nsteuerungsverfahren oder den Schutz der sozialen\nAufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit                Sicherungssysteme zuständigen Behörden über Sach-\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-        verhalte, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nsuchungen hat die Aufgabe der Erhebung und Analyse           bekannt werden und die sie nicht an eine andere zu-\nvon Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche             ständige staatliche Stelle übermittelt hat.\noder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe die-\nser Informationen an die zuständigen inländischen                                       § 29\nöffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Ver-              Datenverarbeitung und weitere Verwendung\nhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Ihr obliegen\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nin diesem Zusammenhang:\nchungen darf personenbezogene Daten verarbeiten,\n1. die Entgegennahme und Sammlung von Meldun-              soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ngen nach diesem Gesetz,                                    (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\n2. die Durchführung von operativen Analysen ein-           chungen darf personenbezogene Daten, die sie zur Er-\nschließlich der Bewertung von Meldungen und             füllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, mit anderen Da-\nsonstigen Informationen,                                ten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder\n3. der Informationsaustausch und die Koordinierung         nach einem anderen Gesetz zulässig ist.\nmit inländischen Aufsichtsbehörden,                        (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen darf personenbezogene Daten, die bei ihr vor-\n4. die Zusammenarbeit und der Informationsaus-\nhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statisti-\ntausch mit zentralen Meldestellen anderer Staaten,\nschen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung\n5. die Untersagung von Transaktionen und die Anord-        anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht möglich\nnung von sonstigen Sofortmaßnahmen,                     ist.\n6. die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse\nder operativen Analyse nach Nummer 2 und zusätz-                                   § 30\nlicher relevanter Informationen an die zuständigen           Entgegennahme und Analyse von Meldungen\ninländischen öffentlichen Stellen,\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\n7. die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine         suchungen hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende\nMeldung nach § 43 Absatz 1 abgegeben hat,               Meldungen und Informationen entgegenzunehmen und\n8. die Durchführung von strategischen Analysen und         zu verarbeiten:\nErstellung von Berichten aufgrund dieser Analysen,      1. Meldungen von Verpflichteten nach § 43 sowie\n9. der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit den          Meldungen von Aufsichtsbehörden nach § 44,\ninländischen Aufsichtsbehörden und für die Aufklä-      2. Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b der\nrung, Verhinderung oder Verfolgung der Geldwä-              Abgabenordnung,","1842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n3. Informationen, die ihr übermittelt werden                 gemessen ist. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des auto-\nmatisierten Abrufverfahrens hat die Zentralstelle für\na) nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)           Finanztransaktionsuntersuchungen schriftlich festzu-\nNr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments             legen:\nund des Rates vom 26. Oktober 2005 über die\nÜberwachung von Barmitteln, die in die Gemein-        1. den Anlass und den Zweck des Abgleich- oder Ab-\nschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht wer-           rufverfahrens,\nden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9), und            2. die Dritten, an die übermittelt wird,\nb) nach § 12a des Zollverwaltungsgesetzes, und           3. die Art der zu übermittelnden Daten und\n4. sonstige Informationen aus öffentlichen und nicht         4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen\nöffentlichen Quellen im Rahmen ihres Aufgabenbe-             zur Gewährleistung des Datenschutzes.\nreiches.\n(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\n(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-      chungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer\nchungen analysiert die Meldungen nach den §§ 43              Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfor-\nund 44 sowie die Mitteilungen nach § 31b der Abga-           derlich ist, die in ihrem Informationssystem gespeicher-\nbenordnung, um zu prüfen, ob der gemeldete Sachver-          ten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen\nhalt im Zusammenhang mit Geldwäsche, mit Terroris-           Informationssystem nach § 11 Absatz 1 und 2 in Ver-\nmusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat steht.     bindung mit § 13 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminal-\namtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten\n(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-      automatisiert abzugleichen. Wird im Zuge des Ab-\nchungen kann unabhängig vom Vorliegen einer Mel-             gleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittel-\ndung Informationen von Verpflichteten einholen, soweit       ter Daten mit im polizeilichen Informationssystem\ndies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur      gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral-\nBeantwortung ihres Auskunftsverlangens gewährt sie           stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automati-\ndem Verpflichteten eine angemessene Frist. Verpflich-        siert die Information über das Vorliegen eines Treffers\ntete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die           und ist berechtigt, die dazu im polizeilichen Informa-\nAuskunft verweigern, soweit sich das Auskunftsverlan-        tionssystem vorhandenen Daten automatisiert abzuru-\ngen auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der         fen. Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informa-\nRechtsberatung oder der Prozessvertretung des Ver-           tionssystem Daten als besonders schutzwürdig ein-\ntragspartners erhalten haben. Die Auskunftspflicht           gestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der\nbleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß,         Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\ndass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den          nach Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbesit-\nZweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-           zende Teilnehmer am polizeilichen Informationssystem\nrung in Anspruch genommen hat oder nimmt.                    automatisiert die Information über das Vorliegen eines\nTreffers. In diesem Fall obliegt es dem jeweiligen daten-\n§ 31                              besitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informations-\nsystems, mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-\nAuskunftsrecht                          tersuchungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und\ngegenüber inländischen                      ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über-\nöffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht             mittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Die Rege-\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-      lungen der Sätze 1 bis 4 gehen der Regelung des\nchungen kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben         § 11 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vor.\nerforderlich ist, bei inländischen öffentlichen Stellen      Die Einrichtung eines weitergehenden automatisierten\nDaten erheben. Die inländischen öffentlichen Stellen         Abrufverfahrens für die Zentralstelle für Finanztransak-\nerteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-      tionsuntersuchungen ist mit Zustimmung des Bundes-\nsuchungen zur Erfüllung von deren Aufgaben auf deren         ministeriums des Innern, des Bundesministeriums der\nErsuchen Auskunft, soweit der Auskunft keine Über-           Finanzen und der Innenministerien und Senatsinnenver-\nmittlungsbeschränkungen entgegenstehen.                      waltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der\nDatenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-\n(2) Die Anfragen sind von der inländischen öffent-        würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl\nlichen Stelle unverzüglich zu beantworten. Daten, die        der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eilbe-\nmit der Anfrage im Zusammenhang stehen, sind zur             dürftigkeit angemessen ist.\nVerfügung zu stellen.\n(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für Fi-\n(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-      nanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des\nchungen soll ein automatisiertes Verfahren für die Über-     § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung Aus-\nmittlung personenbezogener Daten, die bei anderen            kunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgaben-\ninländischen öffentlichen Stellen gespeichert sind und       ordnung die dort genannten Informationen mit. Die\nzu deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktions-    Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\nuntersuchungen gesetzlich berechtigt ist, durch Abruf        darf zur Vorbereitung von Auskunftsersuchen gegen-\neinrichten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt        über Finanzämtern unter Angabe des Vornamens, des\nist und diese Form der Datenübermittlung unter Be-           Nachnamens und der Anschrift oder des Geburtsda-\nrücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der be-         tums einer natürlichen Person aus der Datenbank nach\ntroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlun-       § 139b der Abgabenordnung automatisiert abrufen, bei\ngen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit an-         welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1843\ndiese natürliche Person geführt wird. Ein automatisier-         (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nter Abruf anderer Daten, die bei den Finanzbehörden          chungen übermittelt auf Ersuchen personenbezogene\ngespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenord-           Daten an die Strafverfolgungsbehörden, das Bundes-\nnung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zen-         amt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichten-\ntralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur      dienst oder den Militärischen Abschirmdienst des\nmöglich, soweit dies nach der Abgabenordnung oder            Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies er-\nden Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend von            forderlich ist für\nSatz 3 findet für den automatisierten Abruf von Daten,\n1. die Aufklärung von Geldwäsche und Terrorismus-\ndie bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespei-\nfinanzierung oder die Durchführung von diesbezüg-\nchert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle für\nlichen Strafverfahren oder\nFinanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Be-\nrechtigung hat, Absatz 3 Anwendung.                          2. die Aufklärung sonstiger Gefahren und die Durchfüh-\nrung von anderen, nicht von Nummer 1 erfassten\n(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nStrafverfahren.\nchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Kre-\nditinstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und bei den         Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\nInstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Daten aus den          übermittelt von Amts wegen oder auf Ersuchen perso-\nvon ihnen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengeset-          nenbezogene Daten an andere als in Satz 1 benannte,\nzes zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren        zuständige inländische öffentliche Stellen, soweit dies\nabrufen. Für die Datenübermittlung gilt § 24c Absatz 4       erforderlich ist für\nbis 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend.\n1. Besteuerungsverfahren,\n(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des Be-\n2. Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungssys-\ntroffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für Finanz-\nteme oder\ntransaktionsuntersuchungen im automatisierten Abruf-\nverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über             3. die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörden.\ndie in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufge-             (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1\nführten Daten hinaus folgende Daten abrufen:                 und 2 sind die Strafverfolgungsbehörden und das Bun-\n1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,                         desamt für Verfassungsschutz berechtigt, die Daten zur\n2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-           Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der Zentral-\nund Nebenwohnung, und                                    stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzurufen,\nsoweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen ent-\n3. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-           gegenstehen. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des auto-\nkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,          matisierten Abrufverfahrens haben die jeweiligen Straf-\nvorläufigen Personalausweises oder Ersatzpersonal-       verfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfas-\nausweises, des anerkannten und gültigen Passes           sungsschutz schriftlich festzulegen:\noder Passersatzpapiers.\n1. den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,\n§ 32                              2. die Dritten, an die übermittelt wird,\nDatenübermittlungsverpflichtung                  3. die Art der zu übermittelnden Daten und\nan inländische öffentliche Stellen\n4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen\n(1) Meldungen nach § 43 Absatz 1, § 44 sind von der           zur Gewährleistung des Datenschutzes.\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen un-\n(5) Die Übermittlung personenbezogener         Daten\nverzüglich an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu\nnach Absatz 3 unterbleibt, soweit\nübermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür\nbestehen, dass die Übermittlung dieser Informationen         1. sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Er-\nfür die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für               folg laufender Ermittlungen der zuständigen inländi-\nVerfassungsschutz erforderlich ist.                              schen öffentlichen Stellen auswirken könnte oder\n(2) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-    2. die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre.\ntersuchungen bei der operativen Analyse fest, dass\nSoweit ein Abruf nach Absatz 4 zu Daten erfolgt, zu\nein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terro-\ndenen Übermittlungsbeschränkungen dem automati-\nrismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im\nsierten Abruf grundsätzlich entgegenstehen, wird die\nZusammenhang steht, übermittelt sie das Ergebnis ih-\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen au-\nrer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen\ntomatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über\nunverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbe-\ndie Abfrage unterrichtet. Ihr obliegt es in diesem Fall,\nhörden. Die in Satz 1 genannten Informationen sind\nunverzüglich mit der anfragenden Behörde Kontakt auf-\naußerdem an den Bundesnachrichtendienst zu über-\nzunehmen, um im Einzelfall zu klären, ob Erkenntnisse\nmitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,\nnach Absatz 3 übermittelt werden können.\ndass diese Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben\ndes Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Im Fall         (6) Falls die Strafverfolgungsbehörde ein Strafver-\nvon Absatz 1 übermittelt die Zentralstelle für Finanz-       fahren aufgrund eines nach Absatz 2 übermittelten\ntransaktionsuntersuchungen außerdem dem Bundes-              Sachverhalts eingeleitet hat, teilt sie den Sachverhalt\namt für Verfassungsschutz zu der zuvor übermittelten         zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der\nMeldung auch das entsprechende Ergebnis ihrer ope-           zuständigen Finanzbehörde mit, wenn eine Transaktion\nrativen Analyse sowie alle sachdienlichen Informa-           festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die\ntionen.                                                      Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder","1844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nSteuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht              verfahrens behindert oder gefährdet werden könnten\ndie Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Auf-              oder\nzeichnungen nach § 11 Absatz 1 heran, dürfen auch\n4. rechtshilferechtliche Bedingungen ausländischer\ndiese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mittei-\nStellen entgegenstehen, die von den zuständigen\nlungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungs-              Behörden zu beachten sind.\nverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraf-\ntaten verwendet werden.                                     Die Gründe für die Ablehnung des Informationsersu-\nchens legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\n(7) Der Empfänger darf die ihm übermittelten perso-      suchungen der ersuchenden zentralen Meldestelle an-\nnenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu           gemessen schriftlich dar, außer wenn die operative\ndem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung        Analyse noch nicht abgeschlossen ist oder soweit die\nfür andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch       Ermittlungen hierdurch gefährdet werden könnten.\ndafür hätten übermittelt werden dürfen.\n(5) Übermittelt die Zentralstelle für Finanztransak-\n§ 33                            tionsuntersuchungen einer zentralen Meldestelle eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union auf deren Er-\nDatenaustausch mit                        suchen Informationen, so soll sie in der Regel umge-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union               hend ihre Einwilligung dazu erklären, dass diese Infor-\n(1) Der Datenaustausch mit den für die Verhinde-         mationen an andere Behörden dieses Mitgliedstaates\nrung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche              weitergeleitet werden dürfen. Die Einwilligung darf von\nund von Terrorismusfinanzierung zuständigen zentralen       ihr verweigert werden, wenn der im Ersuchen darge-\nMeldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen       legte Sachverhalt nach deutschem Recht nicht den\nUnion ist unabhängig von der Art der Vortat der Geld-       Straftatbestand der Geldwäsche oder der Terrorismus-\nwäsche und auch dann, wenn die Art der Vortat nicht         finanzierung erfüllen würde. Die Gründe für die Verwei-\nfeststeht, zu gewährleisten. Insbesondere steht eine im     gerung der Einwilligung legt die Zentralstelle für Finanz-\nEinzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten,     transaktionsuntersuchungen angemessen dar. Die Ver-\ndie nach nationalem Recht eine taugliche Vortat zur         wendung der Informationen zu anderen Zwecken\nGeldwäsche sein können, einem Informationsaus-              bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle\ntausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaa-     für Finanztransaktionsuntersuchungen.\nten der Europäischen Union nicht entgegen. Geht bei\nder Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen                                 § 34\neine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zustän-                   Informationsersuchen im Rahmen\ndigkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet             der internationalen Zusammenarbeit\nsie diese Meldung umgehend an die zentrale Melde-\nstelle des betreffenden Mitgliedstaates weiter.                (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nsuchungen kann die zentralen Meldestellen anderer\n(2) Für die Übermittlung der Daten gelten die Vor-       Staaten, die mit der Verhinderung, Aufdeckung und Be-\nschriften über die Datenübermittlung im internationalen     kämpfung von Geldwäsche, von Vortaten der Geld-\nBereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Die          wäsche sowie von Terrorismusfinanzierung befasst\nVerantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermitt-       sind, um die Erteilung von Auskünften einschließlich\nlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-   der personenbezogenen Daten oder der Übermittlung\nsuchungen.                                                  von Unterlagen ersuchen, wenn diese Informationen\n(3) Sind zusätzliche Informationen über einen in         und Unterlagen erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Auf-\nDeutschland tätigen Verpflichteten, der in einem ande-      gaben.\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem              (2) Für ein Ersuchen kann die Zentralstelle für Fi-\nöffentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, rich-  nanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene\ntet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-    Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um ein\ngen ihr Ersuchen an die zentrale Meldestelle dieses         berechtigtes Interesse an der begehrten Information\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.             glaubhaft zu machen und wenn überwiegende berech-\n(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-       tigte Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.\nsuchungen darf ein Ersuchen um Informationsüber-               (3) In dem Ersuchen muss die Zentralstelle für Fi-\nmittlung, das eine zentrale Meldestelle eines Mitglied-     nanztransaktionsuntersuchungen den Zweck der Da-\nstaates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Auf-         tenerhebung offenlegen und die beabsichtigte Weiter-\ngabenerfüllung an sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn     gabe der Daten an andere inländische öffentliche Stel-\n1. durch die Informationsübermittlung die innere oder       len mitteilen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-\näußere Sicherheit oder andere wesentliche Interes-      tersuchungen darf die von einer zentralen Meldestelle\nsen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wer-       eines anderen Staates übermittelten Daten nur verwen-\nden könnten,                                            den\n2. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des           1. zu den Zwecken, zu denen um die Daten ersucht\nöffentlichen Interesses an der Datenübermittlung,           wurde, und\naufgrund wesentlicher Grundprinzipien deutschen         2. zu den Bedingungen, unter denen die Daten zur Ver-\nRechts die schutzwürdigen Interessen der betroffe-          fügung gestellt wurden.\nnen Person überwiegen,\nSollen die übermittelten Daten nachträglich an eine an-\n3. durch die Informationsübermittlung strafrechtliche       dere öffentliche Stelle weitergegeben werden oder für\nErmittlungen oder die Durchführung eines Gerichts-      einen Zweck genutzt werden, der über die ursprüng-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1845\nlichen Zwecke hinausgeht, so ist vorher die Zustim-          4. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersu-\nmung der übermittelnden zentralen Meldestelle einzu-             chen zugrunde liegt, sowie die Behörde, an die die\nholen.                                                           Daten gegebenenfalls weitergeleitet werden sollen,\nund\n§ 35                               5. die Angabe, inwieweit der Sachverhalt mit Geld-\nDatenübermittlung im Rahmen                         wäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusam-\nder internationalen Zusammenarbeit                     menhang steht, und die Angabe der mutmaßlich be-\ngangenen Vortat.\n(1) Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktions-\nuntersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein,             (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\ndie die Zuständigkeit eines anderen Staates betrifft, so     chungen kann auch ohne Ersuchen personenbezogene\nkann sie diese Meldung umgehend an die zentrale Mel-         Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen Staa-\ndestelle des betreffenden Staates weiterleiten. Sie          tes übermitteln, wenn Tatsachen darauf hindeuten,\nweist die zentrale Meldestelle des betreffenden Staates      dass natürliche oder juristische Personen auf dem\ndarauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu          Hoheitsgebiet dieses Staates Handlungen, die wegen\ndem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-            Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar\nmittelt worden sind.                                         sind, begangen haben.\n(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-           (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-\nsuchungen kann einer zentralen Meldestelle eines an-         mittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktions-\nderen Staates auf deren Ersuchen personenbezogene            untersuchungen. Sie kann bei der Übermittlung von\nDaten übermitteln                                            Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle Ein-\nschränkungen und Auflagen für die Verwendung der\n1. für eine von der zentralen Meldestelle des anderen        übermittelten Daten festlegen.\nStaates durchzuführende operative Analyse,\n(6) Der Empfänger personenbezogener Daten ist da-\n2. im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme             rauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten\nnach § 40, soweit Tatsachen darauf hindeuten, dass       nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie\nder Vermögensgegenstand                                  übermittelt worden sind. Sollen die Daten von der ersu-\na) sich in Deutschland befindet und                      chenden ausländischen zentralen Meldestelle an eine\nandere Behörde in dem Staat weitergeleitet werden,\nb) im Zusammenhang steht mit einem Sachverhalt,\nmuss die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nder der zentralen Meldestelle des anderen Staa-\nchungen dem unter Berücksichtigung des Zwecks und\ntes vorliegt, oder\nder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den\n3. zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen ausländi-        Daten zuvor zustimmen. Soweit die Informationen als\nschen öffentlichen Stelle, die der Verhinderung, Auf-    Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden\ndeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder               sollen, gelten die Regeln der grenzüberschreitenden\nvon Vortaten der Geldwäsche oder von Terrorismus-        Zusammenarbeit in Strafsachen.\nfinanzierung dient.\n(7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an\nSie kann zur Beantwortung des Ersuchens auf ihr vor-         eine ausländische zentrale Meldestelle unterbleibt, so-\nliegende Informationen zurückgreifen. Enthalten diese        weit\nInformationen auch Daten, die von anderen in- oder\n1. durch die Übermittlung die innere oder äußere Si-\nausländischen Behörden erhoben oder von diesen\ncherheit oder andere wesentliche Interessen der\nübermittelt wurden, so ist eine Weitergabe dieser Daten\nBundesrepublik Deutschland verletzt werden könn-\nnur mit Zustimmung dieser Behörden zulässig, es sei\nten,\ndenn, die Informationen stammen aus öffentlich zu-\ngänglichen Quellen. Zur Beantwortung des Ersuchens           2. einer Übermittlung besondere bundesgesetzliche\nkann die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-              Übermittlungsvorschriften entgegenstehen oder\nsuchungen nach Maßgabe der §§ 28, 30 und 31 andere\n3. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des be-\ninländische öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen\nsonderen öffentlichen Interesses an der Datenüber-\noder von Verpflichteten Auskunft verlangen. Ersuchen\nmittlung, die schutzwürdigen Interessen der betrof-\num Auskunft und Verlangen nach Auskunft sind zeitnah\nfenen Person überwiegen.\nzu beantworten.\nZu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen\n(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an\nPerson gehört auch das Vorhandensein eines ange-\neine zentrale Meldestelle eines anderen Staates ist nur\nmessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.\nzulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende An-\nDie schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person\ngaben enthält:\nkönnen auch dadurch gewahrt werden, dass der Emp-\n1. die Bezeichnung, die Anschrift und sonstige Kon-          fängerstaat oder die empfangende zwischen- oder\ntaktdaten der ersuchenden Behörde,                       überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen\nSchutz der übermittelten Daten garantiert.\n2. die Gründe des Ersuchens und die Benennung des\nZwecks, zu dem die Daten verwendet werden sollen,           (8) Die Übermittlung personenbezogener Daten soll\nnach Absatz 2,                                           unterbleiben, wenn\n3. erforderliche Einzelheiten zur Identität der betroffe-    1. strafrechtliche Ermittlungen oder die Durchführung\nnen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine be-            eines Gerichtsverfahrens durch die Übermittlung be-\nkannte Person bezieht,                                       hindert oder gefährdet werden könnten oder","1846             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n2. nicht gewährleistet ist, dass die ersuchende auslän-      fenden Strafverfahrens unerlässlich ist oder der Betrof-\ndische zentrale Meldestelle einem gleichartigen          fene einer Verarbeitung zustimmt.\ndeutschen Ersuchen entsprechen würde.\n(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\n(9) Die Gründe für die Ablehnung eines Informations-      chungen prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach\nersuchens sollen der ersuchenden zentralen Melde-            festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezo-\nstelle angemessen dargelegt werden.                          gene Daten zu berichtigen, zu löschen oder in der Ver-\narbeitung einzuschränken sind.\n(10) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen hat den Zeitpunkt, die übermittelten Daten              (5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem die\nsowie die empfangende zentrale Meldestelle aufzu-            Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die\nzeichnen. Unterbleibt die Datenübermittlung, so ist dies     operative Analyse nach § 30 abgeschlossen hat.\nentsprechend aufzuzeichnen. Sie hat diese Daten drei            (6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nJahre aufzubewahren und danach zu löschen.                   chungen ergreift angemessene Maßnahmen, um zu ge-\nwährleisten, dass personenbezogene Daten, die un-\n§ 36                              richtig, unvollständig oder in der Verarbeitung einge-\nschränkt sind, nicht übermittelt werden. Zu diesem\nAutomatisierter                         Zweck überprüft sie, soweit durchführbar, die Qualität\nDatenabgleich im europäischen Verbund                 der Daten vor ihrer Übermittlung. Bei jeder Übermitt-\nDie Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-      lung von personenbezogenen Daten fügt sie nach Mög-\ngen kann im Verbund mit zentralen Meldestellen ande-         lichkeit Informationen bei, die es dem Empfänger\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein System        gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die\nzum verschlüsselten automatisierten Abgleich von dazu        Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten zu beur-\ngeeigneten Daten, die die nationalen zentralen Melde-        teilen.\nstellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhoben ha-           (7) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-\nben, einrichten und betreiben. Zweck dieses Systems          tersuchungen fest, dass sie unrichtige, zu löschende\nist es, Kenntnis davon zu erlangen, ob zu einer betref-      oder in der Verarbeitung einzuschränkende personen-\nfenden Person bereits durch zentrale Meldestellen an-        bezogene Daten übermittelt hat, so teilt sie dem Emp-\nderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine            fänger dieser Daten die Berichtigung, Löschung oder\nAnalyse nach § 30 durchgeführt wurde oder anderwei-          Einschränkung der Verarbeitung mit, wenn eine Mittei-\ntige Informationen zu dieser Person dort vorliegen.          lung erforderlich ist, um schutzwürdige Interessen des\nBetroffenen zu wahren.\n§ 37\n§ 38\nBerichtigung,\nEinschränkung der Verarbeitung                                         Berichtigung,\nund Löschung personenbezogener                              Einschränkung der Verarbeitung und\nDaten aus automatisierter Verarbeitung                     Vernichtung personenbezogener Daten, die\nund bei Speicherung in automatisierten Dateien                weder automatisiert verarbeitet werden noch\nin einer automatisierten Datei gespeichert sind\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nsuchungen berichtigt unrichtig gespeicherte personen-           (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nbezogene Daten, die sie automatisiert verarbeitet.           chungen hält in geeigneter Weise fest, wenn\n(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-      1. sie feststellt, dass personenbezogene Daten, die\nchungen löscht gespeicherte personenbezogene Da-                 weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer\nten, wenn die Speicherung dieser Daten unzulässig ist            automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig\noder die Kenntnis dieser Daten für die Aufgabenerfül-            sind, oder\nlung nicht mehr erforderlich ist.                            2. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die\nweder automatisiert verarbeitet werden noch in einer\n(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschrän-\nautomatisierten Datei gespeichert sind, von dem\nkung der Verarbeitung der gespeicherten personenbe-\nBetroffenen bestritten wird.\nzogenen Daten, wenn\n(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\n1. Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Löschung          chungen schränkt die Verarbeitung personenbezogener\nschutzwürdige Interessen eines Betroffenen beein-        Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch\nträchtigt würden,                                        in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein,\n2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt        wenn sie im Einzelfall feststellt, dass\nwerden oder                                              1. ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutz-\n3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-              würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt\ncherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand                  würden und\nmöglich ist.                                             2. die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erfor-\nderlich sind.\nDer eingeschränkten Verarbeitung unterliegende Daten\ndürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den         Die personenbezogenen Daten sind auch dann in der\ndie Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verar-        Verarbeitung einzuschränken, wenn für sie eine Lö-\nbeitet werden, soweit dies zur Durchführung eines lau-       schungsverpflichtung nach § 37 Absatz 2 besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1847\n(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-      Die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten\nchungen vernichtet die Unterlagen mit personenbezo-          Daten dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Diese rich-\ngenen Daten entsprechend den Bestimmungen über               ten sich nach dem Zweck der Speicherung sowie nach\ndie Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen            Art und Bedeutung des Sachverhalts, wobei nach dem\ninsgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle       Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr erfor-       des Sachverhalts zu unterscheiden ist.\nderlich sind.\n(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-\n(4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn                     erfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\n1. Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutz-        suchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten\nwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt        Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion\nwürden, oder                                             eine Sofortanordnung treffen. Gleichzeitig unterrichtet\ndie Generalzolldirektion das Bundesministerium der\n2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt\nFinanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. Das\nwerden.\nVerfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.\nIn diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für Finanz-\ntransaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Da-             (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendig-\nten ein und versieht die Unterlagen mit einem Ein-           keit der Weiterführung oder der Änderung der Errich-\nschränkungsvermerk. Für die Einschränkung gilt § 37          tungsanordnung zu überprüfen.\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.\n§ 40\n(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die\nUnterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, so-                               Sofortmaßnahmen\nfern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach § 3\n(1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktions-\ndes Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Be-\nuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine\nkanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62),\nTransaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 1992\noder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die\n(BGBl. I S. 506) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nDurchführung der Transaktion untersagen, um den\ntenden Fassung zukommt.\nAnhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu\n(6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder      analysieren. Außerdem kann sie unter den Vorausset-\nin der Verarbeitung einzuschränkende personenbezo-           zungen des Satzes 1\ngene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 Absatz 7\nentsprechend.                                                1. einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nbis 3 untersagen,\n§ 39                                   a) Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto\nErrichtungsanordnung                               oder Depot auszuführen und\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-          b) sonstige Finanztransaktionen durchzuführen,\nchungen erlässt für jede automatisierte Datei mit per-\n2. einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nsonenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer\nanweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen\nAufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. Die Errich-\nVerfügungsberechtigten den Zugang zu einem\ntungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-\nSchließfach zu verweigern, oder\nministeriums der Finanzen. Vor Erlass einer Errich-\ntungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte            3. gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anord-\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzu-           nungen in Bezug auf eine Transaktion treffen.\nhören.\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zen-\n(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:         tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf-\n1. die Bezeichnung der Datei,                                grund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines\nanderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die\n2. die Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,           Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die\n3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert wer-        Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll\nden,                                                     die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens ange-\n4. die Art der zu speichernden personenbezogenen             messen darlegen.\nDaten,                                                      (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zen-\n5. die Arten der personenbezogenen Daten, die der            tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufge-\nErschließung der Datei dienen,                           hoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die\nMaßnahmen nicht mehr vorliegen.\n6. die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden\nDaten,                                                      (4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden\n7. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei             1. spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anord-\ngespeicherte personenbezogene Daten an welche                nung der Maßnahmen durch die Zentralstelle für\nEmpfänger und in welchem Verfahren übermittelt               Finanztransaktionsuntersuchungen,\nwerden,\n2. mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des\n8. die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten             Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungs-\nDaten und die Dauer der Speicherung,                         behörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt,\n9. die Protokollierung.                                          oder","1848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n3. zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von                                Abschnitt 6\nder Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-               Pflichten im Zusammenhang\ngen festgelegt wurde.                                          mit Meldungen von Sachverhalten\n(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maß-                                        § 43\nnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der                     Meldepflicht von Verpflichteten\nbetroffenen Person oder einer nichtrechtsfähigen Per-            (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass\nsonenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögens-\ngegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:                1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäfts-\nbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Trans-\n1. der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der               aktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren\nPerson oder ihrer Familienmitglieder,                         Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche\ndarstellen könnte,\n2. der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Un-\nterhaltsleistungen oder                                   2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Ver-\nmögensgegenstand im Zusammenhang mit Terroris-\n3. vergleichbaren Zwecken.                                        musfinanzierung steht oder\n(6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Ver-            3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6\npflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch               Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen,\nerheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende                  ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion\nWirkung.                                                          für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen,\nfortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,\n§ 41                              so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig\nvom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes\nRückmeldung an                           oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentral-\nden meldenden Verpflichteten                    stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu mel-\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-       den.\nchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Mel-              (2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach\ndung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Daten-            § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung\nübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang          verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt\nseiner Meldung.                                               auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der\nSchweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses\n(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nerhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch beste-\nchungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit\nhen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertrags-\nRückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. Der Ver-\npartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld-\npflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene\nwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer ande-\nDaten nur zur Verbesserung seines Risikomanage-\nren Straftat genutzt hat oder nutzt.\nments, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und sei-\nnes Meldeverhaltens nutzen. Er hat diese Daten zu                (3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflich-\nlöschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr         teten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentral-\nerforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr.         stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzuge-\nben, wenn\n§ 42                              1. der Verpflichtete über       eine  Niederlassung      in\nDeutschland verfügt und\nBenachrichtigung von inländischen\n2. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit\nöffentlichen Stellen an die Zentralstelle\neiner Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen\n(4) Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt\n(1) In Strafverfahren, in denen die Zentralstelle für      die Freiwilligkeit der Meldung nach § 261 Absatz 9\nFinanztransaktionsuntersuchungen Informationen wei-           des Strafgesetzbuchs nicht aus.\ntergeleitet hat, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft\nder Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen           (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\ndie Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang           chungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehör-\ndes Verfahrens einschließlich aller Einstellungsent-          den typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach\nscheidungen mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersen-        Absatz 1 zu melden sind.\ndung einer Kopie der Anklageschrift, der begründeten\nEinstellungsentscheidung oder des Urteils.                                               § 44\nMeldepflicht von Aufsichtsbehörden\n(2) Leitet die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-\ntersuchungen Informationen an sonstige inländische               (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass\nöffentliche Stellen weiter, so benachrichtigt die empfan-     ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit\ngende Stelle die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-      Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, mel-\ntersuchungen über die abschließende Verwendung der            det die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich\nbereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse        der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.\nder auf Grundlage der bereitgestellten Informationen             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für\ndurchgeführten Maßnahmen, soweit andere Rechtsvor-            die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderi-\nschriften der Benachrichtigung nicht entgegenstehen.          vatemärkte zuständig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1849\n§ 45                             2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer Mel-\ndung nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden ist, und\nForm der Meldung,\nVerordnungsermächtigung                      3. einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3\nSatz 1.\n(1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat\nelektronisch zu erfolgen. Bei einer Störung der elektro-       (2) Das Verbot gilt nicht für eine Informationsweiter-\nnischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf          gabe\ndem Postweg zulässig. Meldungen nach § 44 sind auf-\n1. an staatliche Stellen,\ngrund des besonderen Bedürfnisses nach einem ein-\nheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die         2. zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe an-\naufsichtsführenden Landesbehörden bindend.                      gehören,\n(2) Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztrans-   3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\naktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen             bis 3 und 6 bis 8 und ihren nachgeordneten Grup-\nHärten auf die elektronische Übermittlung einer Mel-            penunternehmen in Drittstaaten, sofern die Gruppe\ndung eines Verpflichteten verzichten und die Übermitt-          einem Gruppenprogramm nach § 9 unterliegt,\nlung auf dem Postweg genehmigen. Die Ausnahmege-\nnehmigung kann befristet werden.                            4. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 10 bis 12 aus Mitgliedstaaten der Europäischen\n(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der             Union oder aus Drittstaaten, in denen die Anforde-\namtliche Vordruck zu verwenden.                                 rungen an ein System zur Verhinderung von Geld-\nwäsche und von Terrorismusfinanzierung denen der\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nRichtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, sofern die be-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ntreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit\nnähere Bestimmungen über die Form der Meldung\nnach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Absatz 1             a) selbständig ausüben,\nund den Regelungen einer Rechtsverordnung nach\nSatz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-             b) angestellt in derselben juristischen Person aus-\nden.                                                                üben oder\nc) angestellt in einer Struktur ausüben, die einen ge-\n§ 46                                     meinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame\nLeitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle\nDurchführung von Transaktionen                          in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur\n(1) Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach                Verhinderung der Geldwäsche oder der Terroris-\n§ 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt             musfinanzierung verfügt,\nwerden, wenn                                                5. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\n1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle          bis 3, 6, 7, 9, 10 und 12 in Fällen, die sich auf den-\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen oder der               selben Vertragspartner und auf dieselbe Transaktion\nStaatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt             beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete betei-\nwurde oder                                                  ligt sind, wenn\n2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Mel-              a) die Verpflichteten ihren Sitz in einem Mitgliedstaat\ndung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung                der Europäischen Union oder in einem Drittstaat\nder Transaktion durch die Zentralstelle für Finanz-             haben, in dem die Anforderungen an ein System\ntransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwalt-               zur Verhinderung von Geldwäsche und Terroris-\nschaft untersagt worden ist.                                    musfinanzierung den Anforderungen der Richtli-\nnie (EU) 2015/849 entsprechen,\nFür die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als\nWerktag.                                                        b) die Verpflichteten derselben Berufskategorie an-\ngehören und\n(2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsa-\nchen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43             c) für die Verpflichteten vergleichbare Verpflichtun-\nAbsatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch                 gen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und auf\nden Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen straf-               den Schutz personenbezogener Daten gelten.\nbaren Handlung behindert werden, so darf die Transak-       Nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 weitergegebene Informa-\ntion durchgeführt werden. Die Meldung nach § 43 Ab-         tionen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinde-\nsatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.     rung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung\nverwendet werden.\n§ 47\n(3) Soweit in diesem oder anderen Gesetzen nicht\nVerbot der                           etwas anderes geregelt ist, dürfen andere staatliche\nInformationsweitergabe, Verordnungsermächtigung             Stellen als die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nsuchungen, die Kenntnis von einer nach § 43 Absatz 1\n(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den\nabgegebenen Meldung erlangt haben, diese Informa-\nAuftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht\ntionen nicht weitergeben an\nin Kenntnis setzen von\n1. den Vertragspartner des Verpflichteten,\n1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach\n§ 43 Absatz 1,                                          2. den Auftraggeber der Transaktion,","1850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n3. den wirtschaftlich Berechtigten,                             (2) Absatz 1 gilt auch, wenn\n4. eine Person, die von einer der in den Nummern 1           1. ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Ab-\nbis 3 genannten Personen als Vertreter oder Bote             satz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle\neingesetzt worden ist, und                                   meldet, die unternehmensintern für die Entgegen-\nnahme einer solchen Meldung zuständig ist, und\n5. den Rechtsbeistand, der von einer der in den Num-\nmern 1 bis 4 genannten Personen mandatiert wor-          2. ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten\nden ist.                                                     einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Fi-\nnanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3\nEine Weitergabe dieser Informationen an diese Perso-             Satz 1 nachkommt.\nnen ist nur zulässig, wenn die Zentralstelle für Finanz-\ntransaktionsuntersuchungen vorher ihr Einverständnis                                    § 49\nerklärt hat.\nInformationszugang und\n(4) Nicht als Informationsweitergabe gilt, wenn sich                Schutz der meldenden Beschäftigten\nVerpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 be-\nmühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine                   (1) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemel-\nrechtswidrige Handlung zu begehen.                           deten Sachverhalts noch nicht abgeschlossen, so kann\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\n(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9        dem Betroffenen auf Anfrage Auskunft über die zu ihm\ndürfen einander andere als die in Absatz 1 genannten         vorliegenden Informationen geben, wenn dadurch der\nInformationen über konkrete Sachverhalte, die auf            Analysezweck nicht beeinträchtigt wird. Gibt sie dem\nGeldwäsche, eine ihrer Vortaten oder Terrorismusfinan-       Betroffenen Auskunft, so macht sie die personenbezo-\nzierung hindeutende Auffälligkeiten oder Ungewöhn-           genen Daten der Einzelperson, die die Meldung nach\nlichkeiten enthalten, zur Kenntnis geben, wenn sie da-       § 43 Absatz 1 abgegeben hat, unkenntlich.\nvon ausgehen können, dass andere Verpflichtete diese\nInformationen benötigen für                                     (2) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemel-\ndeten Sachverhalts abgeschlossen, aber nicht an die\n1. die Risikobeurteilung einer entsprechenden oder           Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden, so kann\nähnlichen Transaktion oder Geschäftsbeziehung            die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\noder                                                     auf Anfrage des Betroffenen über die zu ihm vorliegen-\nden Informationen Auskunft geben. Sie verweigert die\n2. die Beurteilung, ob eine Meldung nach § 43 Absatz 1       Auskunft, wenn ein Bekanntwerden dieser Informatio-\noder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozess-      nen negative Auswirkungen hätte auf\nordnung erstattet werden sollte.\n1. internationale Beziehungen,\nDie Informationen dürfen auch unter Verwendung von\nDatenbanken zur Kenntnis gegeben werden, unabhän-            2. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit der\ngig davon, ob diese Datenbanken von den Verpflichte-             Bundesrepublik Deutschland,\nten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 selbst oder von         3. die Durchführung eines anderen strafrechtlichen Er-\nDritten betrieben werden. Die weitergegebenen Infor-             mittlungsverfahrens oder\nmationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Ver-\nhinderung der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der            4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-\nTerrorismusfinanzierung und nur unter den durch den              rens.\nübermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingun-         In der Auskunft macht sie personenbezogene Daten der\ngen verwendet werden.                                        Einzelperson, die eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ab-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im            gegeben hat oder die einem Auskunftsverlangen der\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,           Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-            nachgekommen ist, unkenntlich. Auf Antrag des Betrof-\ncherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft          fenen kann sie Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn\nund Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-              schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.\nmung des Bundesrates weitere Regelungen treffen,                (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nnach denen in Bezug auf Verpflichtete aus Drittstaaten       chungen ist nicht mehr befugt, dem Betroffenen Aus-\nmit erhöhtem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU)       kunft zu geben, nachdem sie den jeweiligen Sachver-\n2015/849 keine Informationen weitergegeben werden            halt an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat. Ist\ndürfen.                                                      das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das\nGericht abgeschlossen worden, ist die Zentralstelle für\n§ 48                               Finanztransaktionsuntersuchungen wieder befugt, dem\nBetroffenen Auskunft zu erteilen. In diesem Fall gilt Ab-\nFreistellung von der Verantwortlichkeit              satz 2 entsprechend.\n(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet               (4) Steht die Person, die eine Meldung nach § 43\noder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord-       Absatz 1 abgegeben hat oder die dem Verpflichteten\nnung erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Straf-        intern einen solchen Sachverhalt gemeldet hat, in\nanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei          einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten, so\ndenn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich          darf ihr aus der Meldung keine Benachteiligung im\noder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.                Beschäftigungsverhältnis entstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1851\nAbschnitt 7                                 dige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerbera-\nAufsicht, Zusammenarbeit,                              tungsgesetzes),\nBußgeldvorschriften, Datenschutz                          8. für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das Landes-\n§ 50                                   recht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung\nZuständige Aufsichtsbehörde                         der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Be-\nhörde und\nZuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung\ndieses Gesetzes ist                                           9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landes-\nrecht zuständige Stelle.\n1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nfür\n§ 51\na) Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bun-\ndesbank,                                                                        Aufsicht\nb) Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsin-           (1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die\nstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2a        Verpflichteten aus.\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,                     (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der\nc) im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-           ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigne-\nderlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im          ten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen\nAusland, von Finanzdienstleistungsinstituten mit       treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und\nSitz im Ausland und Zahlungsinstituten mit Sitz        der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechts-\nim Ausland,                                            verordnungen festgelegten Anforderungen sicherzu-\nstellen. Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige\nd) Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Ab-          Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben.\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maß-\ne) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von             nahmen haben keine aufschiebende Wirkung.\nEU-Verwaltungsgesellschaften nach § 1 Ab-\n(3) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, so-\nsatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie\nweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1\nvon ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-\nBuchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht,\nten nach § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetz-\nund die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9\nbuchs,\nkönnen bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung\nf) ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für         der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen\ndie die Bundesrepublik Deutschland Referenzmit-        durchführen. Die Prüfungen können ohne besonderen\ngliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesan-      Anlass erfolgen. Die Aufsichtsbehörden können die\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 57      Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige\nAbsatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs           Personen und Einrichtungen übertragen. Häufigkeit\nunterliegen,                                           und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil\ng) Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Absatz 1            der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Ter-\nNummer 4,                                              rorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßi-\ngen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse\nh) Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1              oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und Ge-\nNummer 5 und                                           schäftstätigkeit neu zu bewerten ist.\ni) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,                        (4) Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser\n2. für Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1             Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-\nNummer 7 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde           mer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands\nfür das Versicherungswesen,                                Kosten erheben.\n3. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände                   (5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, so-\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich            weit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1\nzuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der              Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht,\nBundesrechtsanwaltsordnung),                               und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9\n4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die          können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zu-\nPatentanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsord-            lassung bedarf und durch die Aufsichtsbehörde zuge-\nnung),                                                     lassen wurde, die Ausübung des Geschäfts oder Berufs\nvorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zu-\n5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der jewei-          lassung widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich\nlige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk          oder fahrlässig\nder Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nummer 1 der Bun-\ndesnotarordnung),                                          1. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\n6. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach\nVerordnungen oder gegen Anordnungen der zustän-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschaftsprüferkam-\ndigen Aufsichtsbehörde verstoßen hat,\nmer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprü-\nferordnung),                                               2. trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichts-\nbehörde dieses Verhalten fortsetzt und\n7. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach\n§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die jeweils örtlich zustän-         3. der Verstoß nachhaltig ist.","1852             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nHat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer                 Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nBeschäftigter eines Verpflichteten vorsätzlich oder fahr-           verordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl der\nlässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, kann die                 Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig\nAufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die                Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung er-\nAufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g             langt hat, und\nund h genannten Verpflichteten bezieht, und können               d) Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichts-\ndie Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9                      behörde rechtskräftig ergriffenen Maßnahmen;\ndem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehendes                      dazu gehören die Anzahl\nVerbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Ver-\npflichteten nach § 2 Absatz 1 aussprechen. Handelt                  aa) der erteilten Verwarnungen,\nes sich bei der Aufsichtsbehörde nicht um die Behörde,              bb) der festgesetzten Bußgelder einschließlich\ndie dem Verpflichteten für die Ausübung seiner Tätig-                    der jeweiligen Höhe, differenziert danach, ob\nkeit die Zulassung erteilt hat, führt die Zulassungsbe-                  und inwieweit eine Bekanntmachung nach\nhörde auf Verlangen derjenigen Aufsichtsbehörde, die                     § 57 erfolgte,\neinen Verstoß nach Satz 1 festgestellt hat, das Verfah-             cc) der angeordneten Abberufungen von Geld-\nren entsprechend Satz 1 oder 2 durch.                                    wäschebeauftragten oder Mitgliedern der Ge-\n(6) Die nach § 50 Nummer 9 zuständige Aufsichts-                      schäftsführung,\nbehörde übt zudem die Aufsicht aus, die ihr übertragen              dd) der angeordneten Erlaubnisentziehungen,\nist nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nee) der sonstigen ergriffenen Maßnahmen;\nNr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November\n2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf              e) Art und Umfang der Maßnahmen, um die Ver-\nsowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib-                 pflichteten nach § 2 Absatz 1 über die von ihnen\nhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie                   einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen\n2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des                      Sicherungsmaßnahmen zu informieren;\nRates über ein System für den Handel mit Treibhaus-          2. die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach § 44\ngasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl.               abgegebenen Verdachtsmeldungen pro Kalender-\nL 302 vom 18.11.2010, S. 1).                                     jahr, differenziert nach den betroffenen Verpflichte-\n(7) Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige Auf-              ten nach § 2 Absatz 1.\nsichtsbehörde für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-       Die Aufsichtsbehörden haben dem Bundesministerium\nmer 15 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall       der Finanzen die Daten nach Satz 1 mit Stand zum\nbei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1          31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. März\noder Nummer 3 Auskünfte einholen zu Zahlungskonten           des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln.\nnach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-         Das Bundesministerium der Finanzen kann dazu einen\nzes und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen            Vordruck vorsehen.\n1. eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspie-\nlen im Internet, unabhängig davon, ob er im Besitz                                   § 52\neiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, sowie                           Mitwirkungspflichten\n2. eines Spielers.                                              (1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe\n(8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten re-    und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Num-\ngelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungs-           mer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die\nhinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und        Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g\nder internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetz-            und h genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50\nlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwä-             Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie\nsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.          den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Auf-\nSie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie       sichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben be-\nsolche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten       dienen, auf Verlangen unentgeltlich\nerstellt worden sind, genehmigt.                             1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und\n(9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation             Transaktionen zu erteilen und\nihrer Aufsichtstätigkeit folgende Daten in Form einer        2. Unterlagen vorzulegen,\nStatistik vorzuhalten:                                       die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten\n1. Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalenderjahr, insbe-     Anforderungen von Bedeutung sind.\nsondere:                                                    (2) Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es den\na) die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde beschäf-       Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonstigen\ntigten Personen, gemessen in Vollzeitäquivalen-       Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde\nten, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten     bei der Durchführung der Prüfungen bedient, gestattet,\nnach § 2 Absatz 1 betraut sind;                       die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der\nb) die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen       üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten\nund der sonstigen ergriffenen Prüfungsmaßnah-         und zu besichtigen.\nmen, differenziert nach den betroffenen Verpflich-       (3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-\nteten nach § 2 Absatz 1;                              satz 2 zu dulden.\nc) die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b,               (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nbei denen die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverlet-    kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der       Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1853\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-             2. anderen Unternehmen oder Personen, auf die Tätig-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-           keiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Per-\nfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über                sonen ausgelagert wurden.\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                         Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirk-\n(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10              sam.\nund 12 können die Auskunft auch auf Fragen verwei-               (7) Durch die Einrichtung und Führung des Systems\ngern, wenn sich diese Fragen auf Informationen bezie-         zur Abgabe von Hinweisen zu Verstößen werden die\nhen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der            Rechte einer Person, die Gegenstand eines Hinweises\nProzessvertretung des Vertragspartners erhalten ha-           ist, nicht eingeschränkt, insbesondere nicht die Rechte\nben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn           nach den\nder Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine\n1. §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,\nRechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder\nder Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen              2. §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung und\nhat oder nimmt.                                               3. §§ 137, 140, 141 und 147 der Strafprozessordnung.\n§ 53                                                          § 54\nHinweise auf Verstöße                                       Verschwiegenheitspflicht\n(1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur            (1) Soweit Personen, die bei den Aufsichtsbehörden\nAnnahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsäch-           beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden tätig\nlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf            sind, Aufgaben nach § 51 Absatz 1 erfüllen, dürfen sie\nGrundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-             die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-\nnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhin-              sachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,\nderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzie-            wenn die Geheimhaltung dieser Tatsachen, insbeson-\nrung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde           dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, im Interesse\nist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften          eines von ihnen beaufsichtigten Verpflichteten oder ei-\nsicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten             nes Dritten liegt. Satz 1 gilt auch, wenn sie nicht mehr\nRechtsvorschriften zu ahnden. Die Hinweise können             im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die da-\nauch anonym abgegeben werden.                                 tenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von den be-\naufsichtigten Verpflichteten zu beachten sind, bleiben\n(2) Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck be-\nunberührt.\nfugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit\ndies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.              (2) Absatz 1 gilt auch für andere Personen, die durch\ndienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Ab-\n(3) Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.\nPerson, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt,\nwenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser               (3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt\nPerson eingeholt haben. Sie geben die Identität einer         insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an eine der\nPerson, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht be-         folgenden Stellen weitergegeben werden, soweit diese\nkannt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn                   Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nbenötigen und soweit der Weitergabe keine anderen\n1. eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer        Rechtsvorschriften entgegenstehen:\nErmittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder\nGerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforder-       1. an Strafverfolgungsbehörden, Behörden nach § 56\nlich ist oder                                                 Absatz 5 oder an für Straf- und Bußgeldsachen zu-\nständige Gerichte,\n2. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder\nin einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.               2. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffent-\nlichen Auftrag mit der Aufklärung und Verhinderung\n(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die             von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung\nVorgänge nach dieser Vorschrift keine Anwendung.                  betraut sind, sowie an Personen, die von diesen\n(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen              Stellen beauftragt sind,\nbeschäftigt sind, die von den zuständigen Aufsichtsbe-        3. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nhörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder bei               chungen,\nanderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind,\n4. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffent-\nauf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen\nlichen Auftrag mit der Aufsicht über das allgemeine\noder Personen ausgelagert wurden, und die einen Hin-\nRisikomanagement oder über die Compliance von\nweis nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieses\nVerpflichteten betraut sind, sowie an Personen, die\nHinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder nach\nvon diesen Stellen beauftragt sind.\nstrafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht\nnoch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden.                 (4) Befindet sich eine Stelle in einem anderen Staat\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich unwahr        oder handelt es sich um eine supranationale Stelle, so\noder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.             dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn\ndie bei dieser Stelle beschäftigten Personen oder die\n(6) Nicht vertraglich eingeschränkt werden darf die        von dieser Stelle beauftragten Personen einer Ver-\nBerechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Absatz 1           schwiegenheitspflicht unterliegen, die der Verschwie-\ndurch Mitarbeiter, die beschäftigt sind bei                   genheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend\n1. Unternehmen und Personen, die von den Aufsichts-           entspricht. Die ausländische oder supranationale Stelle\nbehörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder         ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu","1854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\ndem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr die         schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-\nInformationen übermittelt werden. Informationen, die          schlusses 2009/79/EG der Kommission und der Verord-\naus einem anderen Staat stammen, dürfen weitergege-           nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments\nben werden                                                    und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung\n1. nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen          einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische\nStellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und    Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung\ndes Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\n2. nur für solche Zwecke, denen die zuständigen Stel-         des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission:\nlen zugestimmt haben.\n1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,\n§ 55                              2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-\ncherungswesen und die betriebliche Altersversor-\nZusammenarbeit mit anderen Behörden\ngung sowie\n(1) Die Aufsichtsbehörden arbeiten zur Verhinderung\n3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nund zur Bekämpfung von Geldwäsche und von Terro-\nbehörde.\nrismusfinanzierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-\nben nach § 51 untereinander sowie mit den in § 54 Ab-         Die Informationen sind zur Verfügung zu stellen nach\nsatz 3 genannten Stellen umfassend zusammen. Im               Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU)\nRahmen dieser Zusammenarbeit sind die Aufsichtsbe-            Nr. 1093/2010, des Artikels 35 der Verordnung (EU)\nhörden verpflichtet, einander von Amts wegen und auf          Nr. 1094/2010 und des Artikels 35 der Verordnung (EU)\nErsuchen Informationen einschließlich personenbezo-           Nr. 1095/2010.\ngener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu über-\nmitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Auf-                                 § 56\ngaben der Aufsichtsbehörden nach § 51 erforderlich ist.                          Bußgeldvorschriften\n(2) Die nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nVerbindung mit dem jeweiligen Landesrecht nach § 14           leichtfertig\nAbsatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden\nübermitteln auf Ersuchen den nach § 50 Nummer 9 zu-             1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Lei-\nständigen Aufsichtsbehörden kostenfrei die Daten aus               tungsebene benennt,\nder Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 der                2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermittelt\nGewerbeanzeigenverordnung über Verpflichtete nach                  oder nicht bewertet,\n§ 2 Absatz 1, soweit die Kenntnis dieser Daten zur              3. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse nicht\nWahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden                     dokumentiert oder regelmäßig überprüft und gege-\nnach § 51 erforderlich ist.                                        benenfalls aktualisiert,\n(3) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der              4. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen ge-\nGewerbeordnung übermittelt auf Ersuchen den nach                   schäfts- und kundenbezogenen internen Si-\n§ 50 Nummer 9 zuständigen Aufsichtsbehörden kos-                   cherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6\ntenfrei die in § 6 der Finanzanlagenvermittlungsverord-            Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähigkeit der Siche-\nnung und die in § 5 der Versicherungsvermittlungsver-              rungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer ge-\nordnung genannten Daten, soweit die Kenntnis dieser                schäfts- und kundenbezogene interne Sicherungs-\nDaten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichts-                  maßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf\nbehörden nach § 51 erforderlich ist.                               aktualisiert,\n(4) Weitergehende Befugnisse der Aufsichtsbehör-             5. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungs-\nden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten                   systeme betreibt oder sie nicht aktualisiert,\nnach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9\n(5) In grenzüberschreitenden Fällen koordinieren die            nicht nachkommt,\nzusammenarbeitenden Aufsichtsbehörden und die in\n§ 54 Absatz 3 genannten Stellen ihre Maßnahmen.                 7. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauf-\ntragten oder keinen Stellvertreter bestellt,\n(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht über\ndie Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3             8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3\nund 6 bis 9 ausüben, stellen sie den folgenden Behör-              nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nden auf deren Verlangen alle Informationen zur Verfü-           9. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine\ngung, die erforderlich sind zur Durchführung von deren             Information, Ergebnisse der Untersuchung, Erwä-\nAufgaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie               gungsgründe oder eine nachvollziehbare Begrün-\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen                 dung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig\nParlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur                 oder nicht vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,\nErrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-         10. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder\npäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des                  einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt,\nBeschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des\nBeschlusses 2009/78/EG der Kommission, der Verord-            11. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine gruppenweit\nnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments                einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maß-\nund des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung                 nahmen schafft,\neiner Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische              12. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 nicht die wirksame\nAufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die                Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflichten\nbetriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Be-               und Maßnahmen sicherstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017           1855\n13. entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die       31. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der\ngruppenangehörigen Unternehmen die geltenden                 Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen\nRechtsvorschriften einhalten,                                Namen nicht erhebt,\n14. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt,         32. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprü-\ndass die in einem Drittstaat ansässigen                      fung von Transaktionen und die Überwachung von\ngruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche                   Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicher-\nMaßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwä-               stellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche oder ver-\nsche oder der Terrorismusfinanzierung wirksam zu             dächtige Transaktionen zu erkennen und zu mel-\nbegegnen,                                                    den,\n15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3          33. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorg-\nSatz 3 zuwiderhandelt,                                       faltspflichten erfüllt,\n16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizie-        34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Ver-\nrung des Vertragspartners oder einer für den Ver-            bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 vor\ntragspartner auftretenden Person nicht, nicht rich-          der Begründung oder Fortführung einer Geschäfts-\ntig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-        beziehung nicht die Zustimmung eines Mitglieds\nbenen Weise vornimmt,                                        der Führungsebene einholt,\n17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft, ob          35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver-\nder Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berech-         bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1\ntigten handelt,                                              keine Maßnahmen ergreift,\n18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirtschaft-          36. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Ver-\nlich Berechtigten nicht identifiziert,                       bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 die\n19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Informa-               Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuier-\ntionen über den Zweck und die angestrebte Art der            lichen Überwachung unterzieht,\nGeschäftsbeziehung einholt oder diese Informa-           37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung\ntionen nicht bewertet,                                       mit Absatz 3 Nummer 2 die Transaktion nicht unter-\n20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder nicht             sucht,\nrichtig feststellt, ob es sich bei dem Vertragspartner   38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung\noder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine             mit Absatz 3 Nummer 2 die zugrunde liegende Ge-\npolitisch exponierte Person, um ein Familienmit-             schäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuier-\nglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende               lichen Überwachung unterzieht,\nPerson handelt,\n39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung\n21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Geschäfts-               mit Absatz 3 Nummer 3 keine ausreichenden Infor-\nbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf               mationen einholt,\ndurchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht\nrichtig kontinuierlich überwacht,                        40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung\nmit Absatz 3 Nummer 3 nicht die Zustimmung eines\n22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Um-              Mitglieds der Führungsebene einholt,\nfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht ent-\nsprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche           41. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung\noder der Terrorismusfinanzierung bestimmt,                   mit Absatz 3 Nummer 3 die Verantwortlichkeiten\nnicht festlegt oder nicht dokumentiert,\n23. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14\nAbsatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang der       42. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer 5\nvon ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf                in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 keine Maß-\ndie Risiken der Geldwäsche und der Terrorismus-              nahmen ergreift,\nfinanzierung als angemessen anzusehen ist,               43. entgegen § 15 Absatz 8 einer vollziehbaren Anord-\n24. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflichten nicht          nung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt,\nnachkommt,                                               44. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücks-\n25. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht,               spiel zulässt,\n26. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15          45. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rück-\nAbsatz 9 die Geschäftsbeziehung begründet, fort-             zahlbare Gelder entgegennimmt,\nsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere Weise     46. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers\nbeendet oder die Transaktion durchführt,                     an den Verpflichteten auf anderen als den in § 16\n27. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese            Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zu-\nauftretende Personen oder wirtschaftlich Berech-             lässt,\ntigte nicht rechtzeitig identifiziert,                   47. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflich-\n28. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht            ten nicht nachkommt,\nrechtzeitig identifiziert,                               48. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Trans-\n29. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Iden-            aktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt,\ntifizierung durchführt,                                  49. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung\n30. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die                   durch die Aufsichtsbehörde den Verwendungs-\nAngaben nicht oder nicht vollständig erhebt,                 zweck nicht hinreichend spezifiziert,","1856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n50. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige            liche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene\nIdentifizierung nicht oder nicht rechtzeitig durch-      Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Ver-\nführt,                                                   pflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6\n51. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sorgfalts-       bis 9, die juristische Personen oder Personenver-\npflichten durch einen Dritten ausführen lässt, der in    einigungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere\neinem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist,          Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf die\nGeldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht\n52. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder           übersteigen:\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n1. fünf Millionen Euro oder\n53. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirt-\nschaftlich Berechtigten                                  2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische\nPerson oder die Personenvereinigung im Geschäfts-\na) nicht einholt,\njahr, das der Behördenentscheidung vorausgegan-\nb) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbe-        gen ist, erzielt hat.\nwahrt,\nGegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Num-\nc) nicht auf aktuellem Stand hält oder                   mer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche Personen sind,\nd) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht    kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf\nrechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt,   Millionen Euro verhängt werden.\n54. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht              (3) In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrig-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       keit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro\nrechtzeitig erfüllt,                                     geahndet werden.\n55. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den                 (4) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 2 Satz 4\nwirtschaftlich Berechtigten                              Nummer 2 ist\na) nicht einholt,                                        1. bei Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Finanz-\nb) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbe-        dienstleistungsinstituten nach § 340 des Handelsge-\nwahrt,                                                   setzbuchs der Gesamtbetrag, der sich ergibt aus\ndem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht\nc) nicht auf aktuellem Stand hält oder                       im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7\nd) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        oder Artikel 28 Abschnitt B Nummer 1 bis 4 und 7\nrechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt,       der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezem-\n56. die Einsichtnahme in das Transparenzregister nach             ber 1986 über den Jahresabschluss und den konso-\n§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3                  lidierten Abschluss von Banken und anderen Finanz-\nunter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht           instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1), abzüg-\noder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff          lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese\nauf das Transparenzregister verschafft,                      Erträge erhobener Steuern,\n57. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlangen           2. bei Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           der sich ergibt aus dem auf das Versicherungsunter-\nrechtzeitig nachkommt,                                       nehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang\nmit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates\n58. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anord-\nvom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss\nnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder\nund den konsolidierten Abschluss von Versiche-\nnicht vollständig nachkommt,\nrungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,\n59. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht              S. 7), abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab-        direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,\ngibt,\n3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach\n60. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2             Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren\nden Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen             nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Num-\nDritten in Kenntnis setzt,                                   mer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.\n61. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht beach-          Handelt es sich bei der juristischen Person oder Perso-\ntet,                                                     nenvereinigung um ein Mutterunternehmen oder um ein\n62. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht richtig,        Tochterunternehmen, so ist anstelle des Gesamtumsat-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,           zes der juristischen Person oder Personenvereinigung\n63. entgegen § 52 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht rich-       der jeweilige Gesamtbetrag in demjenigen Konzernab-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder  schluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für\nden größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.\n64. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet.         Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden            Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vor-\nmit einer                                                     schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-\n1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder                    gabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren\nPosten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein\n2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß            Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maß-\ngezogenen wirtschaftlichen Vorteils,                      gebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, so ist der Jah-\nwenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten           resabschluss oder Konzernabschluss für das unmittel-\noder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaft-          bar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1857\nder Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das           Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntmachung\nunmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr nicht verfüg-       auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn hierdurch ein\nbar, so kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.             wirksamer Schutz nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet\n(5) Die in § 50 Nummer 1 genannte Aufsichtsbe-           ist. Ist vorhersehbar, dass die Gründe der anonymisier-\nhörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1        ten Bekanntmachung innerhalb eines überschaubaren\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.            Zeitraums wegfallen werden, so kann die Bekanntma-\nFür Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 52            chung der Informationen nach Satz 1 Nummer 1 ent-\nbis 56 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1            sprechend aufgeschoben werden. Die Bekanntma-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten             chung erfolgt, wenn die Gründe für den Aufschub ent-\ndas Bundesverwaltungsamt. Für Steuerberater und             fallen sind.\nSteuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde nach              (3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn\n§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-          die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichend sind,\nwidrigkeiten das Finanzamt. Die nach § 50 Nummer 8          um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszu-\nund 9 zuständige Aufsichtsbehörde ist auch Verwal-          schließen oder die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-\ntungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ge-            chung sicherzustellen.\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten.\n(6) Soweit nach Absatz 5 Satz 3 das Finanzamt Ver-          (4) Eine Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der\nwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Absatz 2, § 410 Ab-       Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht blei-\nsatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11, Absatz 2 und § 412 der        ben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene\nAbgabenordnung sinngemäß.                                   Daten zu löschen, sobald die Bekanntmachung nicht\nmehr erforderlich ist.\n(7) Die Aufsichtsbehörden überprüfen im Bundes-\nzentralregister, ob eine einschlägige Verurteilung der\nbetreffenden Person vorliegt.                                                          § 58\n(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50                                 Datenschutz\nNummer 1, 2 und 9 informieren die jeweils zuständige\nEuropäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Ver-             Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten\npflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6          auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die\nbis 9 über                                                  Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismus-\nfinanzierung verarbeitet werden.\n1. die gegen diese Verpflichteten verhängten Geldbußen,\n2. sonstige Maßnahmen aufgrund von Verstößen ge-\n§ 59\ngen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Ge-\nsetze zur Verhinderung von Geldwäsche oder von                             Übergangsregelung\nTerrorismusfinanzierung und\n(1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21\n3. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren und deren Er-\nhaben erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Trans-\ngebnisse.\nparenzregister zu erfolgen.\n§ 57                                (2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im\nVereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\nBekanntmachung von\nvorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. Bis zum 25. Juni\nbestandskräftigen Maßnahmen und\n2018 werden die technischen Voraussetzungen ge-\nvon unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen\nschaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2\n(1) Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige         zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs\nMaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidun-             zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-\ngen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Ge-         mer 8 erforderlich sind. Für den Übergangszeitraum\nsetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts-       vom 26. Juni 2017 bis zum 25. Juni 2018 enthält das\nverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des         Transparenzregister stattdessen einen Link auf das ge-\nAdressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung            meinsame Registerportal der Länder.\nauf ihrer Internetseite bekannt zu machen. In der Be-\nkanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes              (3) § 23 Absatz 1 bis 3 findet ab dem 27. Dezember\nund die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen        2017 Anwendung.\nPersonen und juristischen Personen oder Personenver-\n(4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden\neinigungen zu benennen.\nnach § 50 Nummer 8 gegenüber Verpflichteten nach\n(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist aufzu-          § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im\nschieben, solange die Bekanntmachung                        Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abwei-\n1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver-       chung zu § 16 bis zum 30. Juni 2018 wirksam.\nletzen würde oder eine Bekanntmachung personen-\nbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhält-           (5) Ist am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betref-\nnismäßig wäre,                                          fend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder\nVerfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terro-\n2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik       rismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein\nDeutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaa-      Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zu-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-           sammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so\nschaftsraum gefährden würde oder                        darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterla-\n3. laufende Ermittlungen gefährden würde.                   gen bis zum 25. Juni 2020 aufbewahren.","1858             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nAnlage 1\n(zu den §§ 5, 10, 14, 15)\nFaktoren für ein potenziell geringeres Risiko\nDie Liste ist eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell gerin-\ngeres Risiko nach § 14:\n1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:\na) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes\nwegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) solchen Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforde-\nrungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigen-\ntümers auferlegen,\nb) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,\nc) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer 3.\n2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:\na) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,\nb) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel ent-\nhalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,\nc) Rentensysteme und Pensionspläne oder vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungs-\nleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den\nBegünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,\nd) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistun-\ngen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,\ne) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie\netwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse\ngesteuert werden (z. B. bestimmte Arten von E-Geld).\n3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:\na) Mitgliedstaaten,\nb) Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geld-\nwäsche und von Terrorismusfinanzierung,\nc) Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach\nausgeprägt sind,\nd) Drittstaaten, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und\nvon Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte\nBewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task\nForce)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017            1859\nAnlage 2\n(zu den §§ 5, 10, 14, 15)\nFaktoren für ein potenziell höheres Risiko\nDie Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres\nRisiko nach § 15:\n1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:\na) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,\nb) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Nummer 3 ansässig sind,\nc) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung\ndienen,\nd) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien,\ne) bargeldintensive Unternehmen,\nf) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigen-\ntumsstruktur des Unternehmens;\n2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:\na) Betreuung vermögender Privatkunden,\nb) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,\nc) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaß-\nnahmen wie z. B. elektronische Unterschriften,\nd) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,\ne) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer\noder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;\n3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:\na) unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaub-\nwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte\nFollow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen,\nb) Drittstaaten, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant\nstark ausgeprägt sind,\nc) Staaten, gegen die beispielsweise die Europäische Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos\noder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder haben,\nd) Staaten, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terro-\nristische Organisationen aktiv sind.","1860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nArtikel 2                           3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende\nNummer 7a eingefügt:\nÄnderung der Sicherheits-                          „7a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nüberprüfungsfeststellungsverordnung                            suchungen,“.\nIn § 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver-       4. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein\n12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch             Komma ersetzt.\nArtikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\nb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nS. 2186) geändert worden ist, wird in Nummer 5 der\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird                      „12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nfolgende Nummer 6 angefügt:                                              suchungen.“\n„6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-                                  Artikel 4\nchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhin-\nderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der                                  Änderung der\nBekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-                        AZRG-Durchführungsverordnung\nfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten          Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\nKriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und         1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4a des\neine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrich-        Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) ge-\ntendiensten des Bundes erfolgt.“                        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                               a) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\nÄnderung des AZR-Gesetzes\nb) Folgende Nummer 30 wird angefügt:\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                    „30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes                      mer 2 des Geldwäschegesetzes.“\nvom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 8 wird jeweils in\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17             Spalte D Nummer I und Nummer II das folgende\nfolgende Angabe eingefügt:                                      Aufzählungsglied angefügt:\n„§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für               „ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nFinanztransaktionsuntersuchungen“.                          suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\n2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                            wäschegesetzes“.\n„§ 17a                               b) In den Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14a, 16, 17, 18\nund 23 wird jeweils in Spalte D Nummer I das\nDatenübermittlung                             folgende Aufzählungsglied angefügt:\nan die Zentralstelle für                        „ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nFinanztransaktionsuntersuchungen                           suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nAn die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nwäschegesetzes“.\nsuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-                 c) In den Nummern 3a, 5, 5a, 7, 8a, 8b, 9a, 14, 15,\nwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügig-              19, 20, 24, 24a, 29 und 35 wird jeweils in Spalte D\nkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen               das folgende Aufzählungsglied angefügt:\ndie Grunddaten und folgende Daten übermittelt:                  „ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nsuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n1. abweichende Namensschreibweisen,\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\n2. andere Namen,                                                    wäschegesetzes“.\nd) In Nummer 3a werden jeweils die Wörter „§§ 15,\n3. frühere Namen,                                               18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die\nWörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-\n4. Aliaspersonalien,\nGesetzes“ ersetzt.\n5. Angaben zum Ausweispapier,                                e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die\nWörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die\n6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die                Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes“ er-\nMeldung als Asylsuchende gemäß § 63a des                    setzt.\nAsylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstel-\nlungsdatum und die Gültigkeitsdauer,                     f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils\ndie Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23,\n7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung               24a des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15,\nmit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a                  16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-\nund 12.“                                                    Gesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                 1861\ng) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17                                  Artikel 7\nwerden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a,\n18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch die                                 Änderung des\nWörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21,                      Finanzverwaltungsgesetzes\n23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung\nh) In Nummer 8a werden die Wörter „§§ 15, 18a            der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nbis 18e des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter            1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n„§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes“            10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,\nersetzt.                                              wird wie folgt geändert:\ni) In Nummer 9a werden die Wörter „§§ 15, 18a,           1. Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n18b, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter\n„§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“              „Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentral-\nersetzt.                                                  stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errich-\ntet.“\nj) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18,\n18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch die          2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nWörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des          Semikolon ersetzt und werden die Wörter „aus-\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.                                    genommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanz-\ntransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Auf-\nk) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18,            gaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von\n18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes“ durch             Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche-\ndie Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21         gesetz) wahrnimmt.“ eingefügt.\ndes AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nl) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils                                     Artikel 8\ndie Wörter „§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Geset-\nzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a                               Änderung des\ndes AZR-Gesetzes“ ersetzt.                                         Zollfahndungsdienstgesetzes\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August\nArtikel 5                            2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert\nÄnderung des                            worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundeszentralregistergesetzes\n1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-\n§ 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-               verwaltung“ ein Komma und die Wörter „die Zentral-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ ein-\n21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),             gefügt.\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom\n4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden           2. § 33 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                                  aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „einzelner“\n„14. der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-                  das Wort „oder“ eingefügt.\nsuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\ndem Geldwäschegesetz.“                                     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. zur Erfüllung der Aufgaben der Zentral-\nArtikel 6                                            stelle für Finanztransaktionsuntersuchun-\ngen nach dem Geldwäschegesetz“.\nÄnderung des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                         b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-\nfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),                  „Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztrans-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März                aktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwen-\n2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie                 dung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre\nfolgt geändert:                                                     eigenen Zwecke verwenden darf.“\n1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „oder“ ersetzt.                                                                Artikel 9\n2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                                 Änderung der\nAbgabenordnung\n„5. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nsuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach             Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-              machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003\nwäschegesetzes.“                                     I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom","1862              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,          2. § 93 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter\n1. § 31b wird wie folgt gefasst:                                     „des § 1 Absatz 6“ gestrichen.\n„§ 31b\nb) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nMitteilungen zur Bekämpfung\nder Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung                  „Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf\n(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten                  Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 be-\nVerhältnisse des Betroffenen an die jeweils zustän-               zeichneten Daten\ndige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit               1. den für die Verwaltung\nsie einem der folgenden Zwecke dient:\na) der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,\nGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach\n§ 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,                       b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch So-\n2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung                           zialgesetzbuch,\nvon Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung                      c) der Ausbildungsförderung nach dem Bun-\nnach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,                      desausbildungsförderungsgesetz,\n3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach\n§ 56 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflich-                     d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem\ntete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des                          Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und\nGeldwäschegesetzes,                                              e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz\n4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen\nnach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ge-                    zuständigen Behörden, soweit dies zur Über-\ngenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-                    prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraus-\nmer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes oder                        setzungen erforderlich ist und ein vorheriges\nAuskunftsersuchen an den Betroffenen nicht\n5. der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28                            zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg ver-\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die Zen-                   spricht;\ntralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.\n(2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle                 2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich                    der Länder, soweit dies zur Abwehr einer er-\nSachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzu-                        heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hin-                    erforderlich ist, und\ndeuten, dass                                                      3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder,\n1. es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem                    soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erfor-\nmitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang                       derlich ist und durch Landesgesetz ausdrück-\nstehen, um den Gegenstand einer Straftat nach                    lich zugelassen ist.“\n§ 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder\nc) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\n2. die Vermögensgegenstände im Zusammenhang\nmit Terrorismusfinanzierung stehen.                           „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den\nFällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3\nMitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransak-\noder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich\ntionsuntersuchungen sind durch elektronische Da-\nbestimmt ist.“\ntenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres\nVerfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und        3. In § 138b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2\nIntegrität des Datensatzes gewährleistet. Im Fall ei-          Absatz 1 Nummer 1 bis 2a und 3“ durch die Wörter\nner Störung der Datenübertragung ist ausnahms-                 „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ ersetzt.\nweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich.\n§ 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt            4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4\nentsprechend.                                                  Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Nummer 1 des\n(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen\nGeldwäschegesetzes“ ersetzt.\nVerwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen\nmitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass\nArtikel 10\n1. ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13\nbis 16 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungs-                                 Änderung des\nwidrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes                            Zollverwaltungsgesetzes\nbegangen hat oder begeht oder\n2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnah-            § 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-\nmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des             ber 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt\nGeldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten            durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geld-           (BGBl. I S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nwäschegesetzes gegeben sind.                           ändert:\n(4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt           1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ gestri-\nentsprechend.“                                                 chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                     1863\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1           der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar\nNummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes“ durch                2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\ndie Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geld-           satz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607)\nwäschegesetzes“ ersetzt.                                    geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozial-                „(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem\nleistungsträger“ ein Komma und die Wörter „die              zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“         Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zentralstelle für\neingefügt.                                                  Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufga-\nben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nArtikel 11                            wäschegesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung ist\nauf Angaben über Name und Vorname sowie früher ge-\nÄnderung des                              führte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                       und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen\nDem § 71 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –               und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeit-\nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in           geber beschränkt.“\nArtikel 12\nÄnderung des\nBundesbesoldungsgesetzes\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das\nzuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Vorbemerkung Nummer 13 der Anlage I wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Zulage“ durch das Wort „Zulagen“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Auf-\nwendungen abgegolten.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\n„(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.“\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. In Anlage IX werden die Zeilen 84 und 85 durch die folgenden Zeilen 84 bis 85d ersetzt:\nDem Grunde nach      Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                           oder Anlage III geregelt                           Prozentsatz\n1                                            2                                            3\n„84    Nummer 13 Absatz 1      Beamte des mittleren Dienstes                                                      17,91\n85                            Beamte des gehobenen Dienstes                                                      40,27\n85a Absatz 2 Satz 1           Beamte der Besoldungsgruppe\n85b                           – A 6 bis A 9                                                                    140,00\n85c                           – A 10 bis A 13                                                                  150,00\n85d                           – A 14 und A 15                                                                160,00“.\nArtikel 13                                                      Artikel 14\nÄnderung des\nÄnderung der                                             Gesetzes betreffend die\nWertpapierhandelsanzeige-                             Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nund Insiderverzeichnisverordnung\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nIn Nummer 3 der Anlage zu § 17 Absatz 1 bis 3 der            schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nWertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisver-            Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-\nordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376),                ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli          vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden\n2016 (BGBl. I S. 1569) geändert worden ist, werden              ist, wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Name“ die Wörter „sowie bei natür-               1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie\nlichen Personen Geburtsdatum“ eingefügt.                            folgt gefasst:","1864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n„§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermäch-        des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-\ntigung“.                                          ändert worden ist, wird folgender § 8 angefügt:\n2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. eine von den Anmeldenden unterschriebene                                         „§ 8\nListe der Gesellschafter nach den Vorgaben des                          Übergangsvorschrift\n§ 40,“.                                                       zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten\n3. § 40 wird wie folgt geändert:                                   EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der\nEU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\n„§ 40\n§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1\nListe der Gesellschafter,                bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nVerordnungsermächtigung“.                 beschränkter Haftung in der Fassung des Gesetzes\nb) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze         zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,\nersetzt:                                               zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und\n„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach           zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztrans-\nWirksamwerden jeder Veränderung in den Perso-          aktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nnen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer          S. 1822) finden auf Gesellschaften mit beschränkter\nBeteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste       Haftung, die am 26. Juni 2017 in das Handelsregister\nder Gesellschafter zum Handelsregister einzurei-       eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass\nchen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsda-            die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Liste\ntum und Wohnort derselben sowie die Nennbe-            der Gesellschafter erst dann zu beachten sind, wenn\nträge und die laufenden Nummern der von einem          aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1\njeden derselben übernommenen Geschäftsanteile          des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nsowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines        schränkter Haftung in der vor dem 26. Juni 2017 gel-\nGeschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale     tenden Fassung eine Liste einzureichen ist.“\nBeteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind.\nIst ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so                            Artikel 16\nsind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste\nderen Firma, Satzungssitz, zuständiges Register                             Änderung der\nund Registernummer aufzunehmen, bei nicht ein-                            Gewerbeordnung\ngetragenen Gesellschaften deren jeweilige Ge-             Dem § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der\nsellschafter unter einer zusammenfassenden             Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nBezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum            (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Geset-\nund Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als          zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-\neinen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Ge-        den ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:\nsellschafter zudem der Gesamtumfang der Be-\nteiligung am Stammkapital als Prozentsatz ge-          „5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nsondert anzugeben.“                                         chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem\nGeldwäschegesetz,“.\nc) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für\nArtikel 17\nVerbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                 Änderung des\nrates nähere Bestimmungen über die Ausgestal-                           Kreditwesengesetzes\ntung der Gesellschafterliste zu treffen.\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass be-\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni\nstimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene\n2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie\nAngaben in strukturierter maschinenlesbarer\nfolgt geändert:\nForm an das Handelsregister zu übermitteln sind,\nsoweit nicht durch das Bundesministerium der             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nJustiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Ab-\na) Die Angabe zu § 25i wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nliensachen und in den Angelegenheiten der frei-                „§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug\nwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschrif-                      auf E-Geld“.\nten erlassen werden. Die Landesregierungen kön-\nb) Die Angabe zu § 25j wird wie folgt gefasst:\nnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“                  „§ 25j Zeitpunkt der Identitätsprüfung“.\nc) Die Angabe zu § 25l wird wie folgt gefasst:\nArtikel 15\n„§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Fi-\nÄnderung des                                           nanzholding-Gesellschaften“.\nGmbHG-Einführungsgesetzes\nd) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:\nDem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 9            „§ 25n (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1865\n2. § 24c wird wie folgt geändert:                                 und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des\nMissbrauchs von neuen Finanzprodukten und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nTechnologien für Zwecke der Geldwäsche und der\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der\n„1. die Nummer eines Kontos, das der Ver-             Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Trans-\npflichtung zur Legitimationsprüfung nach         aktionen.\n§ 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-               (2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10\nnung unterliegt, eines Depots oder eines         Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Da-\nSchließfachs sowie der Tag der Eröff-            tenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu ak-\nnung und der Tag der Beendigung oder             tualisieren, mittels derer sie in der Lage sind,\nAuflösung,“.                                     Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1                im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Num-           öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-\nmer 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 6“ durch              rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,\ndie Angabe „§ 3“ ersetzt.                             der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen\nstrafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders kom-\n„(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten              plex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder\naus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen,                ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder recht-\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Auf-        mäßigen Zweck erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen\ngaben nach diesem Gesetz oder dem Geld-                    personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies\nwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf                 zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bun-\nunerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienst-                desanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vor-\nleistungen oder den Missbrauch der Institute               liegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen\ndurch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder             nach Satz 1 absehen können.\nsonstige strafbare Handlungen, die zu einer Ge-               (3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu ver-\nfährdung des Vermögens der Institute führen                gleichbaren Fällen besonders komplex oder groß\nkönnen, erforderlich ist und besondere Eilbe-              ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensicht-\ndürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die Zentralstelle      lichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur              erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 un-\nErfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäsche-              beschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit\ngesetz gleichermaßen einzelne Daten aus der                angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um\nDatei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen.“                       das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                            Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwa-\nchen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstat-\n„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten              tung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafpro-\nund Depots für Dritte führt, gilt sie als Kredit-          zessordnung prüfen zu können. Die Institute haben\ninstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6.“                    diese Transaktionen, die durchgeführten Untersu-\n3. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                chungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe\ndes § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu\n„1. der Verordnung (EU) 2015/847 des Euro-                     dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt\npäischen Parlaments und des Rates vom                     darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht\n20. Mai 2015 über die Übermittlung von Anga-              darauf schließen lassen, dass eine strafbare Hand-\nben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der               lung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder\nVerordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141                 versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nvom 5.6.2015, S. 1),“.                                    sprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geld-\n4. § 25h wird wie folgt gefasst:                                  wäschegesetzes entsprechend anzuwenden für\nInformationen über konkrete Sachverhalte, die Auf-\n„§ 25h\nfälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die\nInterne Sicherungsmaßnahmen                       auf andere strafbare Handlungen als auf Geld-\n(1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften            wäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terroris-\nund gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach                musfinanzierung hindeuten.\n§ 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1                    (4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah-\ndieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des                  men nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige\nGeldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über                 bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen\nein angemessenes Risikomanagement sowie über                   Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen\ninterne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der                  lassen. Die Bundesanstalt kann die Rückübertra-\nVerhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-                 gung auf das Institut dann verlangen, wenn der\nzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die              Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Siche-\nzu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts                rungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt\nführen können, dienen. Sie haben dafür angemes-                werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der In-\nsene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungs-                 stitute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-\nsysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie                 anstalt beeinträchtigt werden könnten. Die Verant-\nKontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die               wortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt\nfortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien                 bei den Instituten.","1866             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-                (3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren\nstitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-          E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausge-\nnet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1              bende Kreditinstitut Dateien zu führen, in denen alle\nbis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen.                      an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und\nzurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt\n(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im           und ausgebender oder rücktauschender Stelle auf-\nSinne der Absätze 1 bis 4.                                    gezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes\nist entsprechend anzuwenden.\n(7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten\nim Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und                      (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme recht-\ndie Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlun-            fertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-\ngen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im In-              Trägers\nstitut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundes-\nanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass          1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht einge-\neine andere Stelle im Institut für die Verhinderung               halten werden oder\nder strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit               2. im Zusammenhang mit technischen Verwen-\nhierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“                            dungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, des-\n5. § 25i wird wie folgt gefasst:                                     sen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von\nbestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Ri-\n„§ 25i                                  siko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-\nzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\nAllgemeine                                 Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko\nSorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld                    sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Ab-\nsatz 1 besteht,\n(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von\nE-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geld-             so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das\nwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die                     das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbe-\nSchwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2                    sondere kann sie\ndes Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.\n1. die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kre-               eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,\nditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäsche-\n2. sonstige geeignete und erforderliche technische\ngesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1\nÄnderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen\nNummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes abse-\noder\nhen, wenn\n3. das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflich-\n1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen\nten, dass es dem Risiko angemessene interne\nwerden kann oder wenn ein wiederaufladbares\nSicherungsmaßnahmen ergreift.“\nZahlungsinstrument nur im Inland genutzt wer-\nden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit             6. § 25j wird wie folgt gefasst:\nihm ausgeführt werden können, auf monatlich\n100 Euro begrenzt sind,                                                           „§ 25j\n2. der elektronisch gespeicherte Betrag 100 Euro                       Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung\nnicht übersteigt,                                            Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäsche-\ngesetzes kann die Überprüfung der Identität des\n3. das Zahlungsinstrument ausschließlich für den\nVertragspartners, einer für diesen auftretenden Per-\nKauf von Waren und Dienstleistungen genutzt\nson und des wirtschaftlich Berechtigten auch un-\nwird,\nverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder\n4. das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem                  Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall\nE-Geld erworben oder aufgeladen werden kann,              muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der\nÜberprüfung der Identität keine Gelder von dem\n5. das Kreditinstitut die Transaktionen oder die              Konto oder dem Depot abverfügt werden können.\nGeschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang                Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener\nüberwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher               Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausge-\noder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen,           zahlt werden.“\nund\n7. § 25k wird wie folgt gefasst:\n6. ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszah-\n„§ 25k\nlung, sofern es sich um mehr als 20 Euro han-\ndelt, ausgeschlossen ist.                                              Verstärkte Sorgfaltspflichten\nBeim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es                   (1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-\nunerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld                 mer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes be-\nüber einen Vorgang oder über verschiedene Vor-                stehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1\ngänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorlie-             Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für\ngen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen                Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet\neine Verbindung besteht.                                      etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1867\nsetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sor-         14. Dem § 36a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7               „Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder\nnicht über ein bei dem Institut eröffnetes Konto des         25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847\nKunden abgewickelt wird und die Transaktion einen            kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß\nWert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.                      verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-\n(2) Institute, die Factoring nach § 1 Absatz 1a           punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war,\nSatz 2 Nummer 9 betreiben, haben angemessene                 vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei\nMaßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar er-               Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter\nhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von                  bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geld-\nZahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Ab-             wäschegesetzes untersagen.“\nschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.“             15. In § 53c Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort\n8. § 25l wird wie folgt gefasst:                                „zwischenstaatlichen“ gestrichen.\n„§ 25l                          16. § 56 wird wie folgt geändert:\nGeldwäscherechtliche Pflichten                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür Finanzholding-Gesellschaften                     aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nFinanzholding-Gesellschaften oder gemischte                       aaa) Nach Buchstabe g wird folgender\nFinanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als                            Buchstabe h eingefügt:\nübergeordnetes Unternehmen gelten oder von der\nBundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind                             „h) § 25g Absatz 3,“.\nVerpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des                         bbb) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-\nGeldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit                                stabe i und wie folgt gefasst:\nauch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50\n„i) § 25g Absatz 5,“.\nNummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des\nGeldwäschegesetzes.“                                                 ccc) Die bisherigen Buchstaben i bis m wer-\nden die Buchstaben j bis n.\n9. § 25m wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Nummer 11 werden die folgenden\n„§ 25m                                       Nummern 11a bis 11e eingefügt:\nVerbotene Geschäfte                                „11a. entgegen § 25g Absatz 2 nicht über\nVerboten sind:                                                             interne Verfahren und Kontrollsysteme\nverfügt, die die Einhaltung der Pflich-\n1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-                             ten nach der Verordnung nach § 25g\ndenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit                               Absatz 1 Nummer 1 gewährleisten,\neiner Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Ab-\nsatz 22 des Geldwäschegesetzes und                               11b. entgegen § 25h Absatz 2 kein ange-\nmessenes Datenverarbeitungssystem\n2. die Errichtung und Führung von solchen Konten                              betreibt und aktualisiert,\nauf den Namen des Instituts oder für dritte Insti-\ntute, über die die Kunden des Instituts oder drit-               11c.     entgegen § 25h Absatz 3 Untersu-\nten Instituts zur Durchführung von eigenen                                chungen nicht vornimmt,\nTransaktionen eigenständig verfügen können;                      11d. entgegen § 25i Absatz 1 die Sorgfalts-\n§ 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt un-                              pflichten nach § 10 Absatz 1 des\nberührt.“                                                                 Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,\n10. § 25n wird aufgehoben.                                               11e.     entgegen § 25i Absatz 3 keine Dateien\n11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25n“                                 führt,“.\ndurch die Angabe „25m“ ersetzt und werden nach               b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Angabe „Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ die\n„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nWörter „, der Verordnung (EU) 2015/847 des Euro-\nVerordnung (EU) 2015/847 des Europäischen\npäischen Parlaments und des Rates vom\nParlaments und des Rates vom 20. Mai 2015\n20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben\nüber begleitende Angaben bei Geldtransfers\nbei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verord-\nund zur Aufhebung der Verordnung (EU)\nnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015,\nNr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)\nS. 1)“ eingefügt.\nverstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich\n12. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 wird nach den Wörtern                 oder fahrlässig\n„des Wertpapierhandelsgesetzes“ die Angabe „, der\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbin-\nVerordnung (EU) 2015/847“ eingefügt.\ndung mit den Artikeln 5 und 6, nicht sicher-\n13. Dem § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      stellt, dass die vorgeschriebenen Angaben\n„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i,                          zum Auftraggeber vollständig übermittelt\n25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU)                          werden,\n2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verant-                2. entgegen Artikel 4 Absatz 2, auch in Verbin-\nwortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung                        dung mit Artikel 5 Absatz 1, nicht sicher-\nihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1                 stellt, dass die vorgeschriebenen Angaben\ndes Geldwäschegesetzes untersagen.“                                  übermittelt werden,","1868          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 4, auch in Verbin-         c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndung mit Absatz 5 und den Artikeln 5 und 6,             aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe k“\ndie Richtigkeit der Angaben nicht oder nicht                 durch die Angabe „„Buchstabe l“ ersetzt.\nrechtzeitig überprüft,\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 keine wirksamen\n„3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2\nVerfahren zur Feststellung der ordnungsge-\nBuchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b\nmäßen Ausfüllung einrichtet,\nbis e, g bis k und m, Nummer 5 bis 10,\n5. entgegen Artikel 7 Absatz 2 keine wirksamen                       13, 14 und 17a, der Absätze 4, 4b Num-\nVerfahren zur Feststellung des Fehlens der                        mer 1 bis 5 und des Absatzes 4c in Ver-\ndort genannten Angaben einrichtet,                                bindung mit Absatz 1a mit einer Geld-\nbuße bis zu zweihunderttausend Euro\n6. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbin-\nund“.\ndung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Anga-\nben zum Begünstigten nicht oder nicht                d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-\nrechtzeitig überprüft,                                  fügt:\n7. entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbin-               „(6b) Gegenüber einer juristischen Person\ndung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Anga-            oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-\nben zum Begünstigten nicht oder nicht                   len des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13 und in\nrechtzeitig überprüft,                                  den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9\nund 11 bis 15, sofern es sich um nachhaltige\n8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 keine                Verstöße handelt, eine über Absatz 6 hinausge-\nwirksamen risikobasierten Verfahren ein-                hende Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße\nführt,                                                  darf den höheren der folgenden Beträge nicht\nübersteigen:\n9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 den\nTransferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig            1. fünf Millionen Euro oder\nzurückweist oder die vorgeschriebenen An-               2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-\ngaben zum Auftraggeber und zum Begüns-                      ristische Person oder Personenvereinigung\ntigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,              im der Behördenentscheidung vorausgegan-\n10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 keine                    genen Geschäftsjahr erzielt hat.“\nMaßnahmen ergreift,                                  e) Der bisherige Absatz 6b wird Absatz 6c und wie\nfolgt gefasst:\n11. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 das Ver-\nsäumnis oder die ergriffenen Maßnahmen                     „(6c) Über die in den Absätzen 6, 6a und 6b\nnicht meldet,                                           genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-\nwidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Num-\n12. entgegen Artikel 10 nicht dafür sorgt, dass             mer 11b bis 13, in den Fällen des Absatzes 4\nalle Angaben zum Auftraggeber und zum Be-               Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15 und in den\ngünstigten, die bei einem Geldtransfer über-            Fällen der Absätze 4f bis 4h mit einer Geldbuße\nmittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten          bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezo-\nbleiben,                                                genen wirtschaftlichen Vorteils geahndet wer-\n13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 keine wirk-                den. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte\nsamen Verfahren zur Feststellung der ord-               Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-\nnungsgemäßen Ausfüllung einrichtet,                     schätzt werden.“\n14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 keine wirk-             f) Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d und in\nsamen Verfahren zur Feststellung des Feh-               Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nlens der dort genannten Angaben einrichtet,             Wort „ist“ durch die Wörter „und 6b Nummer 2\nist“ ersetzt.\n15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 keine            g) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und in\nwirksamen risikobasierten Verfahren ein-                Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6a“ durch die\nführt,                                                  Wörter „den Absätzen 6a und 6b“ ersetzt.\n16. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 den              h) In Absatz 7 werden nach der Angabe „Absatz 6“\nTransferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig            ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der\nzurückweist oder die vorgeschriebenen An-               Fälle nach Absatz 2 Nummer 11b bis 13, und in\ngaben zum Auftraggeber und zum Begüns-                  den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9\ntigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,          und 11 bis 15“ eingefügt.\n17. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 keine        17. § 60b wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen ergreift,                                  a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-\n18. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 das Ver-            nung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter „oder der\nsäumnis oder die ergriffenen Maßnahmen                  Verordnung (EU) 2015/847“ eingefügt.\nnicht meldet oder                                    b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n19. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Anga-               „Abweichend von Satz 1 sind personenbezo-\nben zum Auftraggeber und zum Begünstig-                 gene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntma-\nten nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.“            chung nicht mehr erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1869\nArtikel 18                           6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Zahlungsdienste“ die Wörter „oder das E-Geld-Ge-\nÄnderung des\nschäft“ eingefügt.\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\n7. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-        a) Nummer 10a wird aufgehoben.\nsatz 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                 b) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:\nS. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             „11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit\n1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende                          die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1\ndurch ein Komma ersetzt.                                          des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                 12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit\nWort „oder“ ersetzt.                                              § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als\nEmittent von E-Geld keine Dateien führt,\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22\n„5. schwerwiegend, wiederholt oder systema-\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4\ntisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen\ndes Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt\ndas Geldwäschegesetz, gegen die Verord-\noder“.\nnung (EU) 2015/847 oder gegen die zur\nDurchführung dieser Vorschriften erlassenen           c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nVerordnungen oder vollziehbaren Anordnun-                „14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22\ngen verstoßen wurde.“                                         Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbin-\n2. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 und 4“                dung von Verstößen gegen die Verordnung\ndurch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5“ ersetzt                   (EU) 2015/847 zuwiderhandelt.“\nund werden die folgenden Sätze angefügt:\n„In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann die\nArtikel 19\nBundesanstalt auch die vorübergehende Abberu-                                 Änderung des\nfung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen                    Kapitalanlagegesetzbuchs\nund ihnen vorübergehend die Ausübung einer Ge-\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\nanderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geld-\nsetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert\nwäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber je-\nder anderen Person treffen, die für den Verstoß ver-     1. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nantwortlich ist.“                                            a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\n3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An-                   Komma ersetzt.\ngabe „(EG) Nr. 1781/2006“ durch die Angabe „(EU)             b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n2015/847“ ersetzt.\n„7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwer-\n4. § 22 wird wie folgt geändert:                                       wiegend, wiederholt oder systematisch gegen\na) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                 die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes\nverstoßen hat.“\n„4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des\nGeldwäschegesetzes angemessene Maßnah-            2. § 44 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmen, einschließlich Datenverarbeitungssyste-          a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nme, die die Einhaltung der Anforderungen des             Komma ersetzt.\nGeldwäschegesetzes und der Verordnung\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n(EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur\nErfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf          „4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwer-\ndas Institut personenbezogene Daten erhe-                    wiegend, wiederholt oder systematisch gegen\nben und verwenden.“                                          die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes\nverstoßen hat.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kre-                             Artikel 20\nditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in\nVerbindung mit § 93b der Abgabenordnung gel-                               Änderung des\nten für Institute im Sinne dieses Gesetzes ent-                 Versicherungsaufsichtsgesetzes\nsprechend.“                                              Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nc) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.               (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                 zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die An-\ngabe „(EG) Nr. 1781/2006“ wird durch die Angabe         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(EU) 2015/847“ ersetzt.                                   a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 23 wird die Angabe „10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“ durch            „§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug\ndie Wörter „10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.                        auf den Bezugsberechtigten“.","1870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nb) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:                  Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirt-\nschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11\n„§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten“.\nAbsatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifi-\nc) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:                  zieren.\n„§ 56 (weggefallen)“.                                          (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die\nPflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwä-\n2. § 52 wird wie folgt gefasst:                                   schegesetzes auch in Bezug auf den vom Versiche-\n„§ 52                                rungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten\nund gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirt-\nVerpflichtete Unternehmen                       schaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle          von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen\nVersicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Ab-                  die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz\nsatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.“                       oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung\neiner Versicherung, nachdem sie hierüber informiert\n3. § 53 wird wie folgt gefasst:                                   wurden, die Identität des Dritten und gegebenen-\n„§ 53                                falls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten\nfest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Po-\nInterne Sicherungsmaßnahmen                        lice abgetreten werden. Die Überprüfung der Iden-\n(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im                tität eines vom Versicherungsnehmer abweichen-\nEinzelfall einander Informationen übermitteln, wenn            den Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die\ntatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass               Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten\nder Empfänger der Informationen diese für die Be-              kann auch nach Begründung der Geschäftsbezie-\nurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt               hung abgeschlossen werden, spätestens jedoch\nnach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der                  zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorge-\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen             nommen wird oder der Bezugsberechtigte seine\nzu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der                Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch\nStrafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfän-              zu nehmen beabsichtigt.\nger darf die Informationen ausschließlich verwen-                  (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen\nden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder               Angaben und eingeholten Informationen sind von\nsonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder               dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe\nnach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen.                 des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen\nEr darf die Informationen nur unter den durch das              und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geld-\nübermittelnde Versicherungsunternehmen vorgege-                wäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.“\nbenen Bedingungen verwenden.\n5. § 55 wird wie folgt gefasst:\n(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine\n„§ 55\ninterne Revision vorhalten, haben sie sicherzustel-\nlen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prü-                          Verstärkte Sorgfaltspflichten\nfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Num-                  Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner\nmer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der               abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern\nGeschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten                   vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten\nsowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.“                    des Bezugsberechtigten, um eine politisch expo-\n4. § 54 wird wie folgt gefasst:                                   nierte Person, um deren Familienangehörigen oder\num eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person\n„§ 54                                nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschege-\nAllgemeine Sorgfaltspflichten                     setzes, haben die verpflichteten Unternehmen,\nin Bezug auf den Bezugsberechtigten                    wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder\nder Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in\n(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbe-                § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten\nschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwä-                 Pflichten hinaus zusätzlich\nschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbezie-\nhung auch zur Feststellung der Identität eines vom             1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungs-\nVersicherungsnehmer abweichenden Bezugsbe-                          ebene zu informieren,\nrechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach                   2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Ver-\nMaßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegeset-                      sicherungsnehmer einer verstärkten Überprü-\nzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach                     fung zu unterziehen,\nMerkmalen oder nach Kategorien oder auf andere\nWeise bestimmt werden, holt das verpflichtete Un-              3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mel-\nternehmen ausreichende Informationen über diese                     dung nach dem Geldwäschegesetz gegeben\nein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der                  sind.“\nAuszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität            6. § 56 wird aufgehoben.\nfestzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich\n7. § 303 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom\nVersicherungsnehmer abweichenden Bezugsbe-                     a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Be-\nrechtigten um eine juristische Person oder um eine                  stimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter „, mit\nPersonenvereinigung, so haben die verpflichteten                    Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1871\nAbschnitt 6“ eingefügt, werden die Wörter „des               2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausrei-\nGeldwäschegesetzes,“ und das Wort „oder“ am                     chenden Informationen über die von Versi-\nEnde gestrichen und wird nach dem Wort „fort-                   cherungsnehmern abweichenden Bezugsbe-\nsetzt“ ein Komma eingefügt.                                     rechtigten einholt,\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das                 3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirt-\nWort „oder“ ersetzt.                                            schaftlich Berechtigten nicht identifiziert,\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                   4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\nfügt:                                                           mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geld-\n„4. die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen                wäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei\ndie Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Ab-                 einem vom Versicherungsnehmer abweichen-\nschnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geld-                 den Bezugsberechtigten und gegebenenfalls\nwäschegesetz oder gegen die zur Durchfüh-                  bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um\nrung dieser Vorschriften erlassenen Verord-                eine politisch exponierte Person, um deren\nnungen oder vollziehbaren Anordnungen                      Familienangehörigen oder um eine dieser\nverstoßen hat, sofern die Verstöße schwer-                 bekanntermaßen nahestehende Person han-\nwiegend, wiederholt oder systematisch                      delt,\nsind.“                                                  5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität\n8. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            des Dritten und die seines wirtschaftlich Be-\nrechtigten nicht feststellt,\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die ihm\nnach dem Gesetz“ die Wörter „, mit Ausnahme                  6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprü-\nder Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Ab-                      fung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig\nschnitt 6,“ eingefügt und wird das Wort „oder“                  vornimmt,\nam Ende durch ein Komma ersetzt.\n7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszah-\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das                    lung ein Mitglied der Führungsebene nicht in-\nWort „oder“ ersetzt.                                            formiert.“\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 3\nNummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 und des\n„4. das Unternehmen schwerwiegend, wieder-\nAbsatzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3\nholt oder systematisch gegen die Bestim-\nNummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, der Ab-\nmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6\nsätze 4 und 4f“ ersetzt.\ndieses Gesetzes oder gegen das Geldwä-\nschegesetz oder gegen die zur Durchführung           c) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-\ndieser Vorschriften erlassenen Verordnungen             fügt:\noder vollziehbaren Anordnungen der Auf-\nsichtsbehörde verstößt.“                                   „(6b) Gegenüber einer juristischen Person\noder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-\n9. § 319 wird wie folgt geändert:                                  len des Absatzes 4f, sofern es sich um schwer-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   wiegende, wiederholte oder systematische Ver-\nstöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere\n„Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen,                    Geldbuße verhängt werden; diese darf den hö-\nwenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausrei-                 heren der Beträge von fünf Millionen Euro oder\nchend sind, um eine Gefährdung der Finanz-                   10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juris-\nmarktstabilität auszuschließen oder um die Ver-              tische Person oder Personenvereinigung im der\nhältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzu-                Behördenentscheidung vorausgegangenen Ge-\nstellen.“                                                    schäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-\n„(3) Eine Bekanntmachung soll fünf Jahre auf              zen 5, 6 und 6a“ durch die Wörter „Absätzen 5,\nder Internetseite der Bundesanstalt veröffent-               6, 6a und 6b“ ersetzt und wird nach den Wörtern\nlicht bleiben. Abweichend von Satz 1 sind per-               „des Absatzes 4d“ die Angabe „und 4f“ einge-\nsonenbezogene Daten zu löschen, sobald die                   fügt.\nBekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“              e) In Absatz 8 werden die Wörter „des Absatzes 6\n10. § 332 wird wie folgt geändert:                                  und 6a“ durch die Wörter „der Absätze 6, 6a\nund 6b“ ersetzt.\na) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-\nfügt:                                                     f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n„(4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d und\noder leichtfertig                                                 4e“ durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e\nund 4f“ ersetzt.\n1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität\neines vom Versicherungsnehmer abweichen-                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d und\nden Bezugsberechtigten nicht oder nicht rich-                 4e“ durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e\ntig feststellt,                                               und 4f“ ersetzt.","1872             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nArtikel 21                           3. Nummer 1.1.10.4.2. wird aufgehoben.\nÄnderung des                           4. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentat-\nStraßenverkehrsgesetzes                           bestand“ die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Ab-\nsatz 5 Satz 1 GwG)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2\n§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in          Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des       5. In Nummer 7.2 werden in der Spalte „Gebührentat-\nGesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) geändert            bestand“ die Wörter „(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             durch die Wörter „(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)“ er-\nsetzt.\n1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                          6. In Nummer 7.3 wird in der Spalte „Gebührentat-\nbestand“ die Angabe „§ 16 Absatz 1 GwG“ durch\n2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das                  die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2 oder 5 GwG“ ersetzt.\nWort „und“ ersetzt.\n7. In Nummer 7.3.1 werden in der Spalte „Gebührentat-\n3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:                              bestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG“\n„4. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-       durch die Angabe „§ 51 Absatz 2 GwG“ ersetzt.\nsuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach         8. In Nummer 7.3.2 werden in der Spalte „Gebührentat-\ndem Geldwäschegesetz.“                                  bestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 5 GwG“\ndurch die Angabe „§ 51 Absatz 5 GwG“ ersetzt.\nArtikel 22\n(5) In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Zahlungs-\nÄnderung                             instituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober\nweiterer Rechtsvorschriften                    2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert\n(1) In § 25c Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in\nworden ist, werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\ndes Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Ab-\n2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des\nsatz 1, 5 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.\nGesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert\nworden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Iden-           (6) In § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskonten-\ntifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses       gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) werden die\nGesetzes“ gestrichen.                                        Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäsche-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1\n(2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nbis 3 des Geldwäschegesetzes“ und die Wörter „§ 12\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 27 des Ge-\n„§ 47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.\nsetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            (7) § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverord-\nnung vom 5. Juli 2016 (BAnz AT 06.07.2016 V1) wird\n1. In § 133d werden die Wörter „§ 17 des Geldwäsche-\nwie folgt geändert:\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des Geldwäsche-\ngesetzes“ ersetzt.                                      1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 133e Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 des                a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4\nGeldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des                 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist,\nGeldwäschegesetzes“ ersetzt.                                   die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Über-\n(3) In § 111 Absatz 1 des Telekommunikationsgeset-              prüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters\nzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt                anhand eines Dokuments nach § 4 Absatz 4\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I              Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“\nS. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8                durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nAbsatz 1 Satz 6 des Geldwäschegesetzes“ durch die                   des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde\nWörter „§ 8 Absatz 2 Satz 4 des Geldwäschegesetzes“                 in Verbindung mit der Überprüfung der Identität\nersetzt.                                                            des gesetzlichen Vertreters anhand eines Doku-\nments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\n(4) In der Verordnung über die Erhebung von Gebüh-              Geldwäschegesetzes“ ersetzt.\nren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-\ndienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002                b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4\n(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-            Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“\nsatz 77 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I                     durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nS. 1666) geändert worden ist, wird die Anlage (Gebüh-               des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.\nrenverzeichnis) wie folgt geändert:                          2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 1.1.10.4 werden in der Spalte „Gebüh-               a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4\nrentatbestand“ die Wörter „25n KWG, auch in Ver-               Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“\nbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG“ durch die                 durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nWörter „25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Ab-               des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.\nsatz 7 GwG“ ersetzt.                                        b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4\n2. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebühren-               Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“\ntatbestand“ die Angabe „§ 25n Absatz 4 KWG“                    durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ndurch die Angabe „§ 25i Absatz 4 KWG“ ersetzt.                 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1873\nArtikel 23                                                      Artikel 24\nÄnderung des\nGeldwäschegesetzes                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 31 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni\n(1) Dieses Gesetz tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.\n2017 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:\nGleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom 13. August\n1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 in        2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24\nVerbindung mit § 13 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter       Absatz 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\n„§ 13 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und 2“ ersetzt.      S. 1693) geändert worden ist, außer Kraft.\n2. In Satz 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“ durch die\nAngabe „§ 29 Absatz 8“ ersetzt.                               (2) Artikel 23 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}