{"id":"bgbl1-2017-39-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":39,"date":"2017-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_39.pdf#page=13","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz  2. FiMaNoG)","law_date":"2017-06-23T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":13,"num_pages":129,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1693\nZweites Gesetz\nzur Novellierung von Finanzmarktvorschriften\nauf Grund europäischer Rechtsakte\n(Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)\nVom 23. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe\nsen:                                                                    angefügt:\n„§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die\nInhaltsübersicht                                         §§ 38, 39“.\nArtikel  1  Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel  2  Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikel  3  Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes         a) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ am Ende\nArtikel  3a Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes            durch ein Komma ersetzt.\nArtikel  4  Änderung des Kreditwesengesetzes                         b) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch\nArtikel  5  Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes                  das Wort „sowie“ ersetzt.\nArtikel  6  Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\nc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:\nArtikel  7  Änderung des Börsengesetzes\nArtikel  8  Weitere Änderungen des Börsengesetzes                       „h) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-\nArtikel  9  Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                  päischen Parlaments und des Rates vom\ngesetzes                                                        25. November 2015 über die Transparenz\nArtikel 10  Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                           von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und\nArtikel 11  Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs                 der Weiterverwendung sowie zur Änderung\nArtikel 12  Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs                 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.\nArtikel 13  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                     L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils\nArtikel 14  Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts-                  geltenden Fassung.“\ngesetzes                                              3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 15  Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes                                                 a) Absatz 3h wird wie folgt geändert:\nArtikel 16  Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-           aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nzes                                                             Komma ersetzt.\nArtikel 17  Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\nzes                                                         bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nArtikel 17a Änderung des Handelsgesetzbuchs                                 eingefügt:\nArtikel 18  Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung                            „3. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)\nArtikel 19  Änderung der KWG-Vermittlerverordnung                               2015/2365 sowie die auf Grundlage des\nArtikel 20  Änderung der Gewerbeordnung                                         Artikels 4 erlassenen delegierten Rechts-\nArtikel 21  Änderung der Verordnung zur Übertragung von Be-                     akte und Durchführungsrechtsakte der\nfugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf                     Europäischen Kommission, oder“.\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nArtikel 22  Änderung der Marktmanipulations-Verstoßmeldever-            cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nordnung                                                         wie folgt gefasst:\nArtikel 23  Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes                         „4. eine Anordnung der Bundesanstalt, die\nArtikel 24  Folgeänderungen                                                     sich auf eine der in den Nummern 1 bis 3\nArtikel 25  Aufhebung von Rechtsverordnungen                                    genannten Vorschriften bezieht,“.\nArtikel 26  Inkrafttreten\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 1                                       „Bei Verstößen gegen die in Nummer 3 ge-\nnannten Vorschriften sowie sich hierauf be-\nÄnderung des\nziehende Anordnungen der Bundesanstalt\nWertpapierhandelsgesetzes\nkann die Bundesanstalt auch eine dauer-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                           hafte Einstellung der den Verstoß begrün-\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                               denden Handlungen oder Verhaltensweisen\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                          verlangen.“\nvom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                        b) Dem Absatz 3j wird folgender Satz angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      „Verstößt eine Person vorsätzlich gegen eine der\nin Absatz 3h Satz 1 Nummer 3 genannten Vor-\na) Der Angabe zu § 7 werden ein Semikolon und                      schriften oder eine sich auf diese Vorschriften\ndas Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                   beziehende Anordnung der Bundesanstalt und\nb) Der Angabe zu § 40d werden die Wörter „und die                  setzt sie dieses Verhalten trotz Verwarnung\nVerordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.                           durch die Bundesanstalt fort, kann die Bundes-","1694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nanstalt dieser Person für einen Zeitraum von                      eingefügt und werden das Wort „Investment-\nbis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von                            aktiengesellschaften“ durch das Wort „In-\nFührungsaufgaben bei finanziellen und nicht-                      vestmentgesellschaften“ und das Wort „un-\nfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Arti-                     verzüglich“ durch die Wörter „vor Erstellung\nkels 3 Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU)                         oder Weitergabe der Empfehlungen“ ersetzt.\n2015/2365 untersagen.“                                       bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-\nc) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:                                 den Sätze ersetzt:\n„(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen                     „Die Anzeige muss folgende Angaben ent-\nGeschäfts- und Wohnräume durchsuchen, so-                         halten:\nweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen                      1. bei einer natürlichen Person Name, Ge-\ndie Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU)                            burtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Ge-\nNr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des                         schäftsanschrift sowie telefonische und\nArtikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-                     elektronische Kontaktdaten,\ngeschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dür-\n2. bei einer juristischen Person oder einer\nfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände\nPersonenvereinigung Firma, Name oder\nsicherstellen, die als Beweismittel für die Ermitt-\nBezeichnung, Rechtsform, Registernum-\nlung des Sachverhalts von Bedeutung sein kön-\nmer wenn vorhanden, Anschrift des Sit-\nnen. Befinden sich die Gegenstände im Gewahr-\nzes oder der Hauptniederlassung, Namen\nsam einer Person und werden sie nicht freiwillig\nder Mitglieder des Vertretungsorgans\nherausgegeben, können Bedienstete der Bun-\noder der gesetzlichen Vertreter und tele-\ndesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.\nfonische und elektronische Kontaktdaten;\nDurchsuchungen und Beschlagnahmen sind,\nist ein Mitglied des Vertretungsorgans\naußer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter\noder der gesetzliche Vertreter eine juristi-\nanzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht\nsche Person, so sind deren Firma, Name\nFrankfurt am Main. Gegen die richterliche Ent-\noder Bezeichnung, Rechtsform, Register-\nscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die\nnummer wenn vorhanden und Anschrift\n§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-\ndes Sitzes oder der Hauptniederlassung\nnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen\nebenfalls anzugeben.\nohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2\nder Strafprozessordnung entsprechend. Zustän-                     Die Angaben nach Satz 2 sind glaubhaft zu\ndiges Gericht für die nachträglich eingeholte ge-                 machen. Beabsichtigt der Anzeigepflichtige\nrichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht                       die Verbreitung der Empfehlungen, muss\nFrankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist                      die Anzeige auch eine detaillierte Beschrei-\neine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver-                 bung der beabsichtigen Verbreitungswege\nantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort                    enthalten.“\nder Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.“                cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „ob“\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                         durch das Wort „inwiefern“ ersetzt.\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das                 dd) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                          „Sachverhalte“ die Wörter „sowie die Ein-\nstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten“\nb) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Verstöße\neingefügt.\ngegen Verbote nach den Vorschriften“ durch die\nWörter „den Verdacht einer Straftat nach den              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nStrafvorschriften“ ersetzt.                                     „(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-                Internetseite den Namen, die Firma oder die Be-\nfügt:                                                        zeichnung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nordnungsgemäß angezeigten Personen und Per-\n„(7a) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der\nsonenvereinigungen sowie den Ort und das\nZusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung\nLand der Wohn- und Geschäftsanschrift oder\nder Einhaltung der Verbote und Gebote nach der\ndes Sitzes oder der Hauptniederlassung.“\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der Verbote\nund Gebote entsprechender ausländischer Be-            6. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nstimmungen anderer Vertragsstaaten des Ab-                „ob die Meldepflichten nach § 9,“ die Wörter „die\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                Anzeigepflichten nach § 10,“ und nach den Wörtern\nraum oder von Drittstaaten von allen ihr nach             „die sich aus“ die Wörter „der Verordnung (EG)\ndiesem Gesetz zustehenden Befugnissen Ge-                 Nr. 1287/2006,“ eingefügt.\nbrauch machen, um den einschlägigen Ersuchen           7. § 37x wird wie folgt geändert:\nder zuständigen Behörden der jeweiligen Staa-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten nachzukommen.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 341r bis\n5. § 34c wird wie folgt geändert:                                       341w“ durch die Angabe „§§ 341r bis 341v“\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                    ersetzt und wird dem Wort „spätestens“ das\ndert:                                                             Wort „diesen“ vorangestellt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalver-              bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 341s bis\nwaltungsgesellschaften“ ein Komma und                        341w“ durch die Angabe „§§ 341s bis 341v“\ndas Wort „EU-Verwaltungsgesellschaften“                      ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1695\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       „(4c) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nlen des Absatzes 2f mit einer Geldbuße bis zu\n„Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat au-\nfünf Millionen Euro geahndet werden. Gegen-\nßerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffent-\nüber einer juristischen Person oder Personenver-\nlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den\neinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere\nZahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht\nGeldbuße verhängt werden; diese darf\nan das Unternehmensregister zur Speicherung\nzu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung er-             1. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-\nfolgt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbin-                     mer 1 und 2 den höheren der Beträge von\ndung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Han-                       fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-\ndelsgesetzbuchs.“                                                samtumsatzes, den die juristische Person\noder Personenvereinigung im der Behörden-\n8. § 38 wird wie folgt geändert:\nentscheidung vorangegangenen Geschäfts-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                jahr erzielt hat,\naa) Nach der Angabe „(ABl. L 173 vom                          2. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-\n12.6.2014, S. 1“ wird die Klammer gestri-                   mer 3 und 4 den höheren der Beträge von\nchen und werden ein Semikolon und die                       fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des\nWörter „L 287 vom 21.10.2016, S. 320;                       Gesamtumsatzes, den die juristische Person\nL 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom                      oder Personenvereinigung im der Behörden-\n21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Ver-              entscheidung vorangegangenen Geschäfts-\nordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom                      jahr erzielt hat,\n30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,“ einge-            nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1\nfügt.                                                    und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „anstiftet“ durch               nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum\ndas Wort „verleitet“ ersetzt.                            Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen\nwirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                  wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne\nfügt:                                                         und vermiedene Verluste und kann geschätzt\n„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5              werden.“\nNummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von               d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesamt-\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren.“                            umsatz im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Num-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                         mer 2 und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1\nund 2 sowie des Absatzes 4b Satz 2 ist“ durch\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                                    die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des Absat-\na) In Absatz 2 Nummer 24 werden nach den Wör-                    zes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a Satz 2\ntern „§ 37w Absatz 2 Nummer 3“ die Wörter                     Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2 und\n„oder entgegen § 37x Absatz 2 Satz 3“ einge-                  des Absatzes 4c Satz 2 ist“ ersetzt.\nfügt.                                                     e) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die An-\nb) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-                gabe „4b“ durch die Angabe „4c“ ersetzt.\nfügt:                                                 10. § 40d wird wie folgt geändert:\n„(2f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die            a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Ver-\nVerordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen                    ordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.\nParlaments und des Rates vom 25. November                 b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan-                „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „so-\nzierungsgeschäften und der Weiterverwendung                   wie den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)\nsowie zur Änderung der Verordnung (EU)                        2015/2365“ eingefügt.\nNr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)\nverstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig      11. In § 41 Absatz 4g wird die Angabe „§ 1 Absatz 8“\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung\n12. Nach § 51 wird folgender § 52 angefügt:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-                                    „§ 52\nzeitig vornimmt,                                                        Übergangsvorschrift\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen                        für Verstöße gegen die §§ 38, 39\nnicht, nicht vollständig oder nicht mindestens           (1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,             des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abwei-\nchend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches\n3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-\nnach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestim-\nmente weiterverwendet, ohne dass die dort\nmungen geahndet.\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind oder\n(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis\n4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf\nzum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung\nWeiterverwendung ausübt, ohne dass die\nkönnen abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes\ndort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“\nüber Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeit-\nc) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-            punkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet\nfügt:                                                     werden.“","1696             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nArtikel 2                                 cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nWeitere Änderungen                                    die Wörter „Nummern 1 bis 3“ werden durch\ndes Wertpapierhandelsgesetzes                                die Wörter „Nummern 1 bis 4“ ersetzt.\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                d) In Absatz 3j Satz 1 werden die Wörter „in Ab-\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                       satz 3h genannten Vorschriften“ durch die Wörter\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes               „in Absatz 3h Nummer 1, 2 und 4 genannten Vor-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       schriften oder eine sich auf diese Vorschriften be-\nziehende Anordnung der Bundesanstalt“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift zu\n§ 40d das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt                  e) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nund werden die Wörter „und die Verordnung (EU)                   ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die\n2016/1011“ angefügt.                                             Beschränkungen aus Absatz 3 Satz 4 zweiter\nHalbsatz gelten hierbei nicht.“ angefügt.\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nf) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:\na) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ am Ende\n„Die Sätze 1 bis 11 gelten für Räumlichkeiten ju-\ndurch ein Komma ersetzt.\nristischer Personen entsprechend, soweit dies\nb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch                   zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verord-\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                                     nung (EU) 2016/1011 geboten ist.“\nc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:                       g) In Absatz 4b werden nach der Angabe „Verord-\n„i) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-                   nung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder der Ver-\npäischen Parlaments und des Rates vom                     ordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.\n8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstru-       h) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-\nmenten und Finanzkontrakten als Referenz-                 fügt:\nwert oder zur Messung der Weiterentwicklung\n„(4c) Außer für Versicherungsunternehmen un-\neines Investmentfonds verwendet werden, und\nter Landesaufsicht ist die Bundesanstalt zustän-\nzur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und\ndige Behörde im Sinne des Artikels 40 Ab-\n2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-\nNr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),\npäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni\nin der jeweils geltenden Fassung.“\n2016. Sie überwacht die Einhaltung der Verbote\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 so-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    wie der delegierten Rechtsakte und Durchfüh-\nrungsrechtsakte der Europäischen Kommission,\n„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, soweit\ndie auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen\ndies auf Grund von Anhaltspunkten für die Über-\nworden sind, und kann Anordnungen treffen, die\nwachung der Einhaltung eines Verbots oder Ge-\nzu deren Durchsetzung geeignet und erforderlich\nbots der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich\nsind. Insbesondere kann sie\nist; bezüglich Auskünften, Vorladung und Verneh-\nmung gilt dies jedoch nur gegenüber Personen,                 1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf-\ndie an der Bereitstellung eines Referenzwertes                    fentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe-\nim Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt                  renzwertes treffen und Richtigstellungen ver-\nsind oder dazu beitragen.“                                        langen;\nb) In Absatz 3d Satz 1 werden nach den Wörtern                   2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig\n„Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1                sind und dabei Daten zur Erstellung eines\nNummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein                    Rohstoff-Referenzwertes bereitstellen, Aus-\nKomma eingefügt, wird das Wort „und“ gestri-                      künfte und die Meldung von Geschäften ver-\nchen und werden nach den Wörtern „Finanzinsti-                    langen, soweit dies zur Überwachung der Ein-\ntuten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26                  haltung der Gebote und Verbote der Verord-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter                      nung (EU) 2016/1011 in Bezug auf diese Roh-\n„und beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des                     stoff-Referenzwerte erforderlich ist; hierbei\nArtikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung                      gelten Absatz 3f Satz 2 und 3 und Absatz 3g\n(EU) 2016/1011“ und nach der Angabe „Verord-                      entsprechend;\nnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder eines                3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,\nVerbots oder Gebots nach der Verordnung (EU)                      21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)\n2016/1011“ eingefügt.                                             2016/1011 oder gegen eine Anordnung der\nc) Absatz 3h wird wie folgt geändert:                                Bundesanstalt, die im Zusammenhang mit ei-\nner Untersuchung betreffend die Einhaltung\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestri-                      der Pflichten nach dieser Verordnung gemäß\nchen.                                                        Absatz 3 Satz 4, den Absätzen 3d, 3h Satz 1,\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                     den Absätzen 3j, 4 bis 4b sowie 4c Satz 3\ngefügt:                                                      Nummer 1 oder 2 ergangen und vollziehbar ist,\n„4. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011               a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im\nsowie die auf deren Grundlage erlassenen                    Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17\ndelegierten Rechtsakte und Durchfüh-                        dieser Verordnung eine dauerhafte Einstel-\nrungsrechtsakte der Europäischen Kom-                       lung der den Verstoß begründenden Hand-\nmission, oder“.                                             lungen oder Verhaltensweisen verlangen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1697\nb) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-                 dort genannten anderen natürlichen Personen\nmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1                     die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e\nNummer 17 dieser Verordnung eine War-                     genannten Anforderungen erfüllen,\nnung gemäß Absatz 3k unter Nennung der                 9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8\nnatürlichen oder juristischen Person oder                 keine spezifischen Verfahren der internen\nPersonenvereinigung, die den Verstoß be-                  Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität\ngangen hat, veröffentlichen,                              und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Per-\nc) die Zulassung oder Registrierung eines Ad-                sonen, die den Referenzwert bestimmen,\nministrators entziehen oder aussetzen,                    festlegt oder den Referenzwert vor seiner Ver-\nd) einer Person für einen Zeitraum von bis zu                breitung nicht durch die Geschäftsleitung ab-\nzwei Jahren die Wahrnehmung von Füh-                      zeichnen lässt,\nrungsaufgaben bei einem Administrator                 10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1\noder beaufsichtigten Kontributor untersa-                 keine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-\ngen, wenn die Person den Verstoß vorsätz-                 tion schafft und unterhält,\nlich oder grob fahrlässig begangen hat und            11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2\ndieses Verhalten trotz einer Verwarnung                   keine soliden Verfahren zur Sicherung der\ndurch die Bundesanstalt fortsetzt.“                       Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält\n4. § 39 wird wie folgt geändert:                                       oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht\na) Nach Absatz 2f wird folgender Absatz 2g einge-                   richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-\nfügt:                                                            lich nach Fertigstellung der Entwicklung zur\nVerfügung stellt,\n„(2g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nVerordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen                   12. als Administrator eine Aufsichtsfunktion ent-\nParlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über                   gegen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort\nIndizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-                  genannten Zuständigkeiten ausstattet oder\nkontrakten als Referenzwert oder zur Messung                     diese nicht an die Komplexität, Verwendung\nder Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-                   und Anfälligkeit des Referenzwertes anpasst,\nwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien              13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4\n2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver-                         die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-\nordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom                        ten Ausschuss überträgt oder durch andere\n29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich                  geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-\noder leichtfertig                                                rung die Integrität der Funktion sicherstellt\n1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1               und das Auftreten von Interessenkonflikten\nUnterabsatz 1 über keine Regelungen für die                 verhindert,\nUnternehmensführung verfügt oder nur über               14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-\nsolche, die nicht den dort genannten Anfor-                 satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort\nderungen entsprechen,                                       genannten Anforderungen genügenden Kon-\n2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1               trollrahmen vorhält,\nUnterabsatz 2 keine angemessenen Schritte               15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4\nunternimmt, um Interessenkonflikte zu erken-                die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht\nnen, zu vermeiden oder zu regeln,                           vollständig oder nicht wirksam trifft,\n3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1           16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5\nUnterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei-              den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-\nlungs- oder Ermessensspielräume unabhän-                    dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert\ngig und redlich ausgeübt werden,                            oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern\n4. als Administrator einen Referenzwert entge-                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ngen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch                nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ngetrennt von den übrigen Geschäftsbereichen             17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1\nbereitstellt,                                               nicht über einen den dort genannten Anforde-\n5. als Administrator einer vollziehbaren Anord-                rungen genügenden Rahmen für die Rechen-\nnung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab-                   schaftslegung verfügt,\nsatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,                    18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2\n6. als Administrator Interessenkonflikte entge-                keine ausreichend befähigte interne Stelle be-\ngen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig,                nennt, die befähigt ist, die Einhaltung der Re-\nnicht vollständig oder nicht unverzüglich ver-              ferenzwert-Methodik und dieser Verordnung\nöffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de-              durch den Administrator zu überprüfen und\nren Bestehen Kenntnis erlangt hat,                          darüber Bericht zu erstatten,\n7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6           19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3\ndie dort genannten Maßnahmen nicht fest-                    keinen unabhängigen externen Prüfer be-\nlegt, nicht anwendet oder nicht regelmäßig                  nennt,\nüberprüft oder aktualisiert,                            20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4\n8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7               die dort bestimmten Informationen nicht,\nnicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht","1698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nrechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent-              lungen verfügt, die festlegen, wann Menge\nlicht,                                                        oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr\n21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1                 den festgelegten Standards entsprechen und\ndie dort genannten Aufzeichnungen nicht                       keine zuverlässige Bestimmung des Refe-\noder nicht vollständig führt,                                 renzwertes mehr zulassen,\n22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2             35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1\nSatz 1 die dort genannten Aufzeichnungen                      Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-\nnicht, nicht vollständig oder nicht mindestens                formationen zur Entwicklung, Verwendung,\nfür die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt,                     Verwaltung und Änderung des Referenzwer-\ntes und der Referenzwert-Methodik nicht,\n23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nSatz 2 die dort genannten Aufzeichnungen\nrechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nstellt,\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\nnicht mindestens für die Dauer von drei Jah-              36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1\nren aufbewahrt,                                               keine angemessenen Systeme und wirksa-\nmen Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-\n24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1\ntät der Eingabedaten schafft,\nkeine geeigneten Beschwerdeverfahren un-\nterhält und deren Bereitstellung nicht unver-             37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-\nzüglich nach ihrer Einrichtung veröffentlicht,                toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-\n25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1                satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,\nAufgaben in einer Weise auslagert, die seine                  damit er die zuständige Behörde benachrich-\nKontrolle über die Bereitstellung des Refe-                   tigen und ihr alle relevanten Informationen\nrenzwertes oder die Möglichkeit der zuständi-                 mitteilen kann,\ngen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe-                 38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen\nrenzwertes wesentlich beeinträchtigt,                         Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-\n26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3                nannten Informationen nicht, nicht richtig,\nAufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen,                     nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach\ndass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a                   dem Auftreten eines Manipulationsverdachts\nbis h genannten Bedingungen erfüllt sind,                     mitteilt,\n27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1            39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3\neinen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die                nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-\nin Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e                ner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller\ngenannten Anforderungen erfüllt sind,                         anderen natürlichen Personen, von denen er\nLeistungen in Anspruch nehmen kann, gegen\n28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1\ndie Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-\neinen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die\nden,\nin Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten\nAnforderungen erfüllt sind,                               40. als Administrator einen Verhaltenskodex für\nauf Eingabedaten von Kontributoren beru-\n29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2\nhende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-\nnicht für Kontrollen im dort genannten Um-\nsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht\nfang sorgt,\noder nicht den dort genannten Anforderungen\n30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3                genügend ausarbeitet,\nnicht auch aus anderen Quellen Daten einholt\noder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri-             41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal-\nfizierungsverfahren bei den Kontributoren                     tenskodexes entgegen Artikel 15 Absatz 1\nnicht sicherstellt,                                           Satz 2 nicht oder nicht ausreichend überprüft,\n31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4            42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent-\nnicht die nach seiner Ansicht erforderlichen                  gegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab-\nÄnderungen der Eingabedaten oder der Me-                      satz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht\nthoden zur Abbildung des Marktes oder der                     rechtzeitig anpasst,\nwirtschaftlichen Realität vornimmt oder die               43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen\nBereitstellung des Referenzwertes nicht ein-                  Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig,\nstellt,                                                       nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von\n32. als Administrator bei der Bestimmung eines                    dem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt,\nReferenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1               44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-\neine Methodik anwendet, die die dort ge-                      kel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde-\nnannten Anforderungen nicht erfüllt,                          rungen an die Unternehmensführung und\n33. als Administrator bei der Entwicklung einer                   Kontrolle nicht erfüllt,\nReferenzwert-Methodik entgegen Artikel 12                 45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-\nAbsatz 2 die dort genannten Anforderungen                     kel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk-\nnicht erfüllt,                                                same Systeme, Kontrollen und Strategien zur\n34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3                Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-\nnicht über eindeutige, veröffentlichte Rege-                  ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1699\nschätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-                  Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-\ntrator verfügt,                                             ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\n46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-          59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-\nkel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,                nung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht für             satz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,                   60. als Administrator eine Konformitätserklärung\n47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-              entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-\nkel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf-                  tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nsichtigung der Bereitstellung eines Referenz-               benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-\nwertes Informationen oder Aufzeichnungen                    licht oder diese nicht aktualisiert,\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur         61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2\nVerfügung stellt oder nicht uneingeschränkt                 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,\nmit dem Administrator und der Bundesanstalt                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von\nzusammenarbeitet,                                           der Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1\n48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen                Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-\nArtikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-                     terrichtet oder die in Artikel 26 Absatz 2 Satz 2\nstabe a nicht oder nicht rechtzeitig über die               genannte Frist nicht einhält,\nAbsicht der Einstellung eines kritischen Refe-          62. als Administrator eine Konformitätserklärung\nrenzwertes benachrichtigt oder nicht oder                   entgegen Artikel 26 Absatz 3\nnicht rechtzeitig eine in Buchstabe b ge-\nnannte Einschätzung vorlegt,                                a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere\nin Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-\n49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1                  mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht\nUnterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit-                       richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\nraum die Bereitstellung des Referenzwertes                      züglich veröffentlicht oder\neinstellt,\nb) nach der Entscheidung, eine oder mehrere\n50. als Administrator einer vollziehbaren Anord-                    in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-\nnung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab-                      mungen nicht anzuwenden, der Bundes-\nsatz 3 zuwiderhandelt,                                          anstalt nicht, nicht vollständig oder nicht\nunverzüglich vorlegt oder diese nicht ak-\n51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2                  tualisiert,\neine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-            63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-\nzeitig bei der Bundesanstalt einreicht,                     nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-\nsatz 4 zuwiderhandelt,\n52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis-\ntrator eine Benachrichtigung entgegen Arti-             64. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-\nkel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig,                rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder                    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nnicht rechtzeitig mitteilt,                                 schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-\nöffentlicht,\n53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen\nArtikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht             65. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-\nrechtzeitig unterrichtet,                                   rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterab-\nsatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig überprüft\n54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen                und aktualisiert,\nArtikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort be-\n66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1\nstimmte Einschätzung nicht oder nicht recht-\ndie dort genannten Maßnahmen nicht, nicht\nzeitig unterbreitet,\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\n55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung               schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-\nder Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5,                 öffentlicht oder nicht oder nicht rechtzeitig\nals beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti-                  aktualisiert,\nkel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon-           67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen\ntributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider-                 Artikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten\nhandelt,                                                    Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht\n56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge-                richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\ngen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht                   geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-\nrechtzeitig vornimmt,                                       siert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n57. als Administrator eine Benachrichtigung ent-                sich daran nicht orientiert,\ngegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht\nrechtzeitig vornimmt,                                   68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen\nArtikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver-\n58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen                wendet, der die dort genannten Anforderun-\nArtikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder                  gen nicht erfüllt,","1700             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die                schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-\nZulassung eines Wertpapiers zum Handel an                 schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und\neinem geregelten Markt beantragt, entgegen                vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.\nArtikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein          Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun-\nProspekt Informationen enthält, aus denen                 gen entsprechend mit der Maßgabe, dass der\nhervorgeht, ob der Referenzwert von einem                 maßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag-\nin das Register nach Artikel 36 eingetragenen             gregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt,\nAdministrator bereitgestellt wird,                        wenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um\n70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1             ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-\ntätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder                nehmen handelt.“\nRegistrierung nach Artikel 34 Absatz 6 erhal-          c) In Absatz 5 werden die Wörter „Gesamtumsatz im\nten zu haben,                                             Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Ab-\n71. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 2             satzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absat-\nweiterhin tätig ist, obwohl die Voraussetzun-             zes 4b Satz 2 und des Absatzes 4c Satz 2 ist“\ngen der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht                   durch die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des\nmehr erfüllt sind,                                        Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a\nSatz 2 Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2,\n72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen\ndes Absatzes 4c Satz 2 und des Absatzes 4d\nArtikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen\nSatz 2 ist“ ersetzt.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht unverzüglich nach ihrem Auftreten mit-           d) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe\nteilt,                                                    „4c“ durch die Angabe „4d“ ersetzt.\n73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3           5. § 40d wird wie folgt geändert:\nnicht oder nicht rechtzeitig stellt,                   a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein\n74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An-                Komma ersetzt und werden die Wörter „und die\ngaben zu den zum Nachweis der Einhal-                     Verordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.\ntung der Anforderungen der Verordnung                  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n(EU) 2016/1011 erforderlichen Informationen\n„(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und\nmacht oder\nSanktionen, die erlassen wurden wegen eines\n75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung                     Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29\nhinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach            und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder\nder Verordnung (EU) 2016/1011 einer voll-                 wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare\nziehbaren Anordnung der Bundesanstalt nach                Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-\n§ 4 zuwiderhandelt.“                                      hang mit einer Untersuchung betreffend die\nb) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einge-                 Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 4 Ab-\nfügt:                                                          satz 3 Satz 4, Absatz 3d, 3h, 3j, 4, 4a, 4b, 4c\n„(4d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-               Satz 3 Nummer 1 oder 2 erlassen hat, gelten die\nlen des Absatzes 2g Satz 1 Nummer 1 bis 27,                    Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,\n29, 30 und 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu                 dass die Aufhebung einer Entscheidung auch\nfünfhunderttausend Euro und in den Fällen des                  dann veröffentlicht wird, wenn die Aufhebung\nAbsatzes 2g Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit                    ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsbe-\neiner Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro                   helfs erfolgt ist.“\ngeahndet werden. Gegenüber einer juristischen\nPerson oder Personenvereinigung kann über                                          Artikel 3\nSatz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt                                Weitere Änderungen\nwerden; diese darf                                                   des Wertpapierhandelsgesetzes\n1. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num-               Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nmer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren             Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nder Beträge von einer Million Euro und 10 Pro-       S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes\nzent des Gesamtumsatzes, den die juristische         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nPerson oder Personenvereinigung im der Be-              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nhördenentscheidung vorangegangenen Ge-\nschäftsjahr erzielt hat,                                                       „A b s c h n i t t 1\n2. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num-                              Anwendungsbereich,\nmer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge                             Begriffsbestimmungen\nvon zweihundertfünfzigtausend Euro und 2                    §    1 Anwendungsbereich\nProzent des Gesamtumsatzes, den die juristi-\nsche Person oder Personenvereinigung im der                 §    2 Begriffsbestimmungen\nBehördenentscheidung vorangegangenen Ge-                    §    3 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung\nschäftsjahr erzielt hat,\n§    4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungs-\nnicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1\nermächtigung\nund 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-\nnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-               §    5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Ver-\nfachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-                            ordnungsermächtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                    1701\nAbschnitt 2                                                    Abschnitt 4\nBundesanstalt für                                            Ratingagenturen\nFinanzdienstleistungsaufsicht                          § 29 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)\n§  6 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der                      Nr. 1060/2009\nBundesanstalt\nAbschnitt 5\n§  7 Herausgabe von Kommunikationsdaten                                 OTC-Derivate und\nTr a n s a k t i o n s r e g i s t e r\n§  8 Übermittlung und Herausgabe marktbezo-\ngener Daten; Verordnungsermächtigung                 § 30 Überwachung des Clearings von OTC-Deri-\nvaten und Aufsicht über Transaktionsregis-\n§  9 Verringerung und Einschränkung von Posi-                    ter\ntionen oder offenen Forderungen                      § 31 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegen-\nparteien\n§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verord-\nnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Verord-              § 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflich-\nnung (EU) 2016/1011                                         ten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014\n§ 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen\nAbschnitt 6\n§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen mögli-                          M i t t e i l u n g , Ve r ö f f e n t -\nchen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15                   lichung und Übermittlung von\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014                       Ve r ä n d e r u n g e n d e s S t i m m r e c h t s -\nanteils an das Unternehmensregister\n§ 13 Sofortiger Vollzug\n§ 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;\n§ 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsys-                     Verordnungsermächtigung\ntems                                                 § 34 Zurechnung von Stimmrechten\n§ 15 Produktintervention                                  § 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verord-\nnungsermächtigung\n§ 16 Wertpapierrat\n§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten\n§ 17 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im               § 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Ver-\nInland                                                      ordnungsermächtigung\n§ 18 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen               § 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instru-\nim Ausland; Verordnungsermächtigung                         menten; Verordnungsermächtigung\n§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrech-\n§ 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen                         nung; Verordnungsermächtigung\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\n§ 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten\n§ 20 Zusammenarbeit mit der Europäischen                         und Übermittlung an das Unternehmensre-\nKommission im Rahmen des Energiewirt-                       gister\nschaftsgesetzes\n§ 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der\nStimmrechte und Übermittlung an das Un-\n§ 21 Verschwiegenheitspflicht\nternehmensregister\n§ 22 Meldepflichten                                       § 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen\n§ 23 Anzeige von Verdachtsfällen                          § 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentli-\ncher Beteiligungen\n§ 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters                § 44 Rechtsverlust\n§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt\nAbschnitt 3\nMarktmissbrauchsüberwachung                            § 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung\n§ 25 Anwendung der Verordnung (EU) Nr.                    § 47 Handelstage\n596/2014 auf Waren und ausländische Zah-\nlungsmittel                                                               Abschnitt 7\nNotwendige\n§ 26 Übermittlung von Insiderinformationen und             Informationen für die Wahrnehmung\nvon Eigengeschäften; Verordnungsermäch-                  v o n R e c h t e n a u s We r t p a p i e re n\ntigung                                               § 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wert-\npapierinhabern\n§ 27 Aufzeichnungspflichten\n§ 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und\n§ 28 Überwachung der Geschäfte der bei der                       Übermittlung im Wege der Datenfernüber-\nBundesanstalt Beschäftigten                                 tragung","1702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n§ 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und             § 70 Zuwendungen und          Gebühren;      Verord-\nÜbermittlung an das Unternehmensregis-                      nungsermächtigung\nter; Verordnungsermächtigung\n§ 71 Erbringung von Wertpapierdienstleistungen\n§ 51 Befreiung                                                   und Wertpapiernebendienstleistungen über\nein anderes Wertpapierdienstleistungsun-\n§ 52 Ausschluss der Anfechtung                                   ternehmen\nAbschnitt 8                              § 72 Betrieb eines multilateralen Handelssys-\ntems oder eines organisierten Handelssys-\nLeerverkäufe und\ntems\nGeschäfte in Derivaten\n§ 53 Überwachung von Leerverkäufen; Verord-                § 73 Aussetzung des Handels und Ausschluss\nnungsermächtigung                                           von Finanzinstrumenten\n§ 74 Besondere Anforderungen an multilaterale\nAbschnitt 9                                    Handelssysteme\nPositionslimits und Positions-\n§ 75 Besondere Anforderungen an organisierte\nmanagementkontrollen bei Waren-\nHandelssysteme\nderivaten und Positionsmeldungen\n§ 54 Positionslimits und Positionsmanagement-              § 76 KMU-Wachstumsmärkte;          Verordnungser-\nkontrollen                                                  mächtigung\n§ 55 Positionslimits bei europaweit gehandelten            § 77 Direkter elektronischer Zugang\nDerivaten\n§ 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied\n§ 56 Anwendung von Positionslimits\n§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Inter-\n§ 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermäch-                      nalisierern\ntigung\n§ 80 Organisationspflichten; Verordnungsermäch-\ntigung\nAbschnitt 10\nOrganisationspflichten von                            § 81 Geschäftsleiter\nDatenbereitstellungsdiensten                            § 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenauf-\n§ 58 Organisationspflichten für genehmigte Ver-                  trägen\nöffentlichungssysteme\n§ 83 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\n§ 59 Organisationspflichten für Bereitsteller kon-\nsolidierter Datenticker                               § 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicher-\nheiten; Verordnungsermächtigung\n§ 60 Organisationspflichten für genehmigte Mel-\ndemechanismen                                         § 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlage-\nempfehlungen; Verordnungsermächtigung\n§ 61 Überwachung der Organisationspflichten\n§ 86 Anzeigepflicht\n§ 62 Prüfung der Organisationspflichten; Verord-\nnungsermächtigung                                     § 87 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlagebera-\ntung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanz-\nAbschnitt 11                                    portfolioverwaltung oder als Compliance-\nBeauftragte; Verordnungsermächtigung\nVe r h a l t e n s p f l i c h t e n ,\nOrganisationspflichten,                            § 88 Überwachung der Meldepflichten und Ver-\nTr a n s p a r e n z p f l i c h t e n                 haltensregeln\n§ 63 Allgemeine Verhaltensregeln                           § 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-\n§ 64 Besondere Verhaltensregeln bei der Erbrin-                  regeln; Verordnungsermächtigung\ngung von Anlageberatung und Finanzport-               § 90 Unternehmen, organisierte Märkte und mul-\nfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung                    tilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem\n§ 65 Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver-                 anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ntragsschlusses über eine Vermögensanlage                    Union oder in einem anderen Vertragsstaat\nim Sinne des § 2a des Vermögensanlagen-                     des Abkommens über den Europäischen\ngesetzes                                                    Wirtschaftsraum\n§ 66 Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdar-              § 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat\nlehensverträge\n§ 92 Werbung der Wertpapierdienstleistungsun-\n§ 67 Kunden; Verordnungsermächtigung                             ternehmen\n§ 68 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien;               § 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlagebe-\nVerordnungsermächtigung                                     rater; Verordnungsermächtigung\n§ 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verord-              § 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Hono-\nnungsermächtigung                                           rar-Anlageberatung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                 1703\n§ 95 Ausnahmen                                                     § 115 Halbjahresfinanzbericht;     Verordnungser-\nmächtigung\n§ 96 Strukturierte Einlagen\n§ 116 Zahlungsbericht;      Verordnungsermächti-\nAbschnitt 12                                     gung\nH a ft u ng fü r f a l s c he un d unt e r-                   § 117 Konzernabschluss\nlassene Kapitalmarktinformationen\n§ 118 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung\n§ 97 Schadenersatz wegen unterlassener unver-\nzüglicher Veröffentlichung von Insiderinfor-                                Abschnitt 17\nmationen\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 98 Schadenersatz wegen Veröffentlichung un-                      § 119 Strafvorschriften\nwahrer Insiderinformationen\n§ 120 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermäch-\nAbschnitt 13                                     tigung\nFinanztermingeschäfte                                  § 121 Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des                        § 122 Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                         lungen in Strafsachen\n§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte                              § 123 Bekanntmachung von Maßnahmen\nAbschnitt 14                               § 124 Bekanntmachung von Maßnahmen und\nSanktionen wegen Verstößen gegen Trans-\nSchiedsvereinbarungen                                        parenzpflichten\n§ 101 Schiedsvereinbarungen\n§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und\nSanktionen wegen Verstößen gegen die\nAbschnitt 15                                     Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verord-\nMärkte für                                     nung (EU) 2015/2365 und die Verordnung\nFinanzinstrumente mit Sitz                                       (EU) 2016/1011\naußerhalb der Europäischen Union                                 § 126 Bekanntmachung von Maßnahmen und\n§ 102 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung                                 Sanktionen wegen Verstößen gegen Vor-\n§ 103 Versagung der Erlaubnis                                            schriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen\ndie Verordnung (EU) Nr. 600/2014\n§ 104 Aufhebung der Erlaubnis\nAbschnitt 18\n§ 105 Untersagung\nÜbergangsbestimmungen\nAbschnitt 16                               § 127 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentli-\nÜberwachung von                                        chungspflichten\nUnternehmensabschlüssen,                                    § 128 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und\nVe r ö f f e n t l i c h u n g v o n F i n a n z b e r i c h t e n       Veröffentlichungspflichten zur Wahl des\nHerkunftsstaats\nUnterabschnitt 1\nÜberwachung von Unternehmensabschlüssen                          § 129 Übergangsregelung für die Kostenerstat-\ntungspflicht nach § 11 der bis zum 2. Januar\n§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen                                2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes\nund -berichten\n§ 130 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und\n§ 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle-                           Veröffentlichungspflichten für Inhaber von\ngung und Ermittlungsbefugnisse der Bun-                          Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in\ndesanstalt                                                       der Fassung dieses Gesetzes vom 6. De-\n§ 108 Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der                          zember 2011 (BGBl. I S. 2481)\nAnerkennung einer Prüfstelle\n§ 131 Übergangsregelung für die Verjährung von\n§ 109 Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt                             Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum\noder Prüfstelle                                                  4. August 2009 gültigen Fassung dieses\nGesetzes\n§ 110 Mitteilungen an andere Stellen\n§ 132 Anwendungsbestimmung für das Transpa-\n§ 111 Internationale Zusammenarbeit                                      renzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\n§ 112 Widerspruchsverfahren                                        § 133 Anwendungsbestimmung für § 34 der bis\n§ 113 Beschwerde                                                         zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung die-\nses Gesetzes\nUnterabschnitt 2                           § 134 Anwendungsbestimmung für das Gesetz\nVeröffentlichung und Übermittlung von                              zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-\nFinanzberichten an das Unternehmensregister                            Änderungsrichtlinie\n§ 114 Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächti-                    § 135 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU)\ngung                                                             Nr. 596/2014","1704            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n§ 136 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die                  die Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337\n§§ 119, 120                                               vom 23.12.2015, S. 1) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung,\n§ 137 Übergangsvorschrift          zur      Richtlinie\n2014/65/EU über Märkte für Finanzinstru-               e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-\nmente“.                                                   päischen Parlaments und des Rates vom\n16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-\nmissbrauchsverordnung) und zur Aufhe-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                       bung der Richtlinie 2003/6/EG des Europä-\n„§ 1                                     ischen Parlaments und des Rates und der\nAnwendungsbereich                                Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und\n2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173\n(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug                  vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,\nauf                                                               S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348\n1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen                  vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch\nund Wertpapiernebendienstleistungen,                          die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175\n2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiens-                  vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in\nten und die Organisation von Datenbereitstel-                 der jeweils geltenden Fassung,\nlungsdienstleistern,                                       f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-\n3. das marktmissbräuchliche Verhalten im börsli-                  päischen Parlaments und des Rats vom\nchen und außerbörslichen Handel mit Finanz-                   15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-\ninstrumenten,                                                 mente und zur Änderung der Verordnung\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom\n4. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf\n12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;\nvon Finanzinstrumenten und strukturierten Ein-\nL 270 vom 15.10.2015, S. 4) in der jeweils\nlagen,\ngeltenden Fassung,\n5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum\nVertrieb,                                                  g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom\n6. die Überwachung von Unternehmensab-                            23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpa-\nschlüssen und die Veröffentlichung von Fi-                    pierlieferungen und -abrechnungen in der\nnanzberichten, die den Vorschriften dieses Ge-                Europäischen Union und über Zentralver-\nsetzes unterliegen,                                           wahrer sowie zur Änderung der Richtlinien\n7. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von                   98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-\nAktionären an börsennotierten Gesellschaften                  nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom\nsowie                                                         28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016,\n8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-                    S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                  2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)\n(Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstö-                   geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nßen hinsichtlich                                              den Fassung,\na) der Vorschriften dieses Gesetzes,                       h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Eu-\nb) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Eu-                  ropäischen Parlaments und des Rates vom\nropäischen Parlaments und des Rates vom                    26. November 2014 über Basisinformati-\n16. September 2009 über Ratingagenturen                    onsblätter für verpackte Anlageprodukte\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350                    für Kleinanleger und Versicherungsanlage-\nvom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom                           produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014,\n31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014,                      S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der\nS. 30), die zuletzt durch die Richtlinie                   jeweils geltenden Fassung,\n2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1;             i) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-\nL 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert wor-                   päischen Parlaments und des Rates vom\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung,                 25. November 2015 über die Transparenz\nc) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Euro-                 von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und\npäischen Parlaments und des Rates vom                      der Weiterverwendung sowie zur Änderung\n14. März 2012 über Leerverkäufe und be-                    der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.\nstimmte Aspekte von Credit Default Swaps                   L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils\n(ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt               geltenden Fassung,\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014                  j) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-\n(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert                  päischen Parlaments und des Rates vom\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung,              8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-\nd) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-                 instrumenten und Finanzkontrakten als Re-\npäischen Parlaments und des Rates vom                      ferenzwert oder zur Messung der Wertent-\n4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale                   wicklung eines Investmentfonds verwendet\nGegenparteien und Transaktionsregister                     werden, und zur Änderung der Richtlinien\n(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321                     2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver-\nvom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch                   ordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1705\n29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden                es sei denn, es handelt sich um Zahlungsin-\nFassung.                                                  strumente.“\n(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nVorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54                   folgt geändert:\nbis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Un-                    aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nterlassungen, die im Ausland vorgenommen wer-                        Wort „Derivate“ durch die Wörter „Deriva-\nden, sofern sie                                                      tive Geschäfte“ ersetzt.\n1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,                          bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n2. Finanzinstrumente, die an einem inländischen                      aaa) In Buchstabe b werden nach dem\norganisierten Markt, einem inländischen multi-                         Wort „Devisen“ ein Komma und die\nlateralen Handelssystem oder einem inländi-                            Wörter „soweit das Geschäft nicht\nschen organisierten Handelssystem gehandelt                            die in Artikel 10 der Delegierten Ver-\nwerden oder                                                            ordnung (EU) 2017/565 genannten\n3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-                             Voraussetzungen erfüllt,“ eingefügt.\nnebendienstleistungen, die im Inland angebo-                     bbb) In Buchstabe d wird nach der Angabe\nten werden,                                                            „b“ ein Komma eingefügt und werden\nbetreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Aus-                        die Wörter „oder c, andere Finanzin-\nland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte                             dizces oder Finanzmessgrößen oder“\nWarenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit                         durch die Wörter „c oder f, andere Fi-\nWarenderivaten sind, die an Handelsplätzen im                              nanzindizes oder Finanzmessgrö-\nInland gehandelt werden.                                                   ßen,“ ersetzt.\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-                        ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben An-                          „e) derivative Geschäfte oder“.\nteile und Aktien an offenen Investmentvermögen                       ddd) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nim Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagege-\nsetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es                        „f) Berechtigungen, Emissionsreduk-\nsich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Ab-                                  tionseinheiten und zertifizierte\nsatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.“                                   Emissionsreduktionen im Sinne\ndes § 3 Nummer 3, 6 und 16\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                    des Treibhausgas-Emissionshan-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            delsgesetzes, soweit sie im EU-\naa) In den Nummern 2 und 3 Buchstabe a wird                                 Emissionshandelsregister gehal-\njeweils das Wort „Zertifikate“ durch das                               ten werden dürfen (Emissionszerti-\nWort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt.                                   fikate);“.\nbb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt                   cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt und                     aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das\nwerden die Wörter „nähere Bestimmun-                              Wort „Emissionsberechtigungen,“ ge-\ngen enthält die Delegierte Verordnung                             strichen.\n(EU) 2017/565 der Kommission vom                            bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie\n„b) auf einem organisierten Markt\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments\noder in einem multilateralen oder\nund des Rates in Bezug auf die organisa-\norganisierten Handelssystem ge-\ntorischen Anforderungen an Wertpapierfir-\nschlossen werden und nicht über\nmen und die Bedingungen für die Aus-\nein organisiertes Handelssystem\nübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf\ngehandelte Energiegroßhandels-\ndie Definition bestimmter Begriffe für die\nprodukte im Sinne von Absatz 20\nZwecke der genannten Richtlinie (ABl.\nsind, die effektiv geliefert werden\nL 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils\nmüssen, oder“.\ngeltenden Fassung.“ angefügt.\nccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\n„c) die Merkmale anderer Derivate-\n„(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses\nkontrakte im Sinne des Artikels 7\nGesetzes sind Instrumente, die üblicherweise\nder Delegierten Verordnung (EU)\nauf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbe-\n2017/565 aufweisen und nicht-\nsondere Schatzanweisungen, Einlagenzerti-\nkommerziellen Zwecken dienen,“.\nfikate, Commercial Papers und sonstige ver-\ngleichbare Instrumente, sofern im Einklang                       ddd) Im letzten Halbsatz nach Buch-\nmit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU)                         stabe c werden die Wörter „des Arti-\n2017/565                                                               kels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1287/2006“ durch die Wörter „des\n1. ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann,                            Artikels 7 der Delegierten Verordnung\n2. es sich nicht um Derivate handelt und                               (EU) 2017/565“ ersetzt.\n3. ihre Fälligkeit bei     Emission  höchstens               dd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Arti-\n397 Tage beträgt,                                             kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“","1706            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\ndurch die Wörter „in Artikel 8 der Delegier-                          ralen oder organisierten Handels-\nten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.                                systems ausgeführt werden, ohne\nd) Absatz 2b wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:                             dass ein multilaterales Handels-\nsystem betrieben wird (systema-\n„(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Ge-                              tische Internalisierung),“.\nsetzes sind\nbbb) In Buchstabe c wird nach den Wör-\n1. Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1,                                tern „für andere“ das Wort „(Eigen-\n2. Anteile an Investmentvermögen im Sinne                              handel)“ eingefügt.\ndes § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-                    ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nbuchs,\n„d) Kaufen oder Verkaufen von Fi-\n3. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absat-                                nanzinstrumenten      für   eigene\nzes 2,                                                                  Rechnung als unmittelbarer oder\n4. derivative Geschäfte im Sinne des Absat-                                mittelbarer Teilnehmer eines in-\nzes 3,                                                                  ländischen organisierten Marktes\n5. Emissionszertifikate,                                                   oder eines multilateralen oder or-\nganisierten Handelssystems mit-\n6. Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren                                   tels einer hochfrequenten algo-\nund                                                                     rithmischen Handelstechnik im\n7. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-                                   Sinne von Absatz 44, auch ohne\nsatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit                                 Dienstleistung für andere (Hoch-\nAusnahme von Anteilen an einer Genossen-                                frequenzhandel),“.\nschaft im Sinne des § 1 des Genossen-                    bb) In Nummer 8 wird das Wort „festgelegten“\nschaftsgesetzes sowie Namensschuldver-                       durch das Wort „nichtdiskretionären“ er-\nschreibungen, die mit einer vereinbarten                     setzt.\nfesten Laufzeit, einem unveränderlich ver-\neinbarten festen positiven Zinssatz ausge-               cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9\nstattet sind, bei denen das investierte Kapi-                eingefügt:\ntal ohne Anrechnung von Zinsen ungemin-                      „9. der Betrieb eines multilateralen Sys-\ndert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen                      tems, bei dem es sich nicht um einen\nNennwert zurückgezahlt wird, und die von                          organisierten Markt oder ein multilate-\neinem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1                         rales Handelssystem handelt und das\nAbsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,                         die Interessen einer Vielzahl Dritter am\ndem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des                         Kauf und Verkauf von Schuldverschrei-\nKreditwesengesetzes erteilt worden ist,                           bungen, strukturierten Finanzproduk-\nausgegeben werden, wenn das darauf ein-                           ten, Emissionszertifikaten oder Deriva-\ngezahlte Kapital im Falle des Insolvenzver-                       ten innerhalb des Systems auf eine\nfahrens über das Vermögen des Instituts                           Weise zusammenführt, die zu einem\noder der Liquidation des Instituts nicht erst                     Vertrag über den Kauf dieser Finanzin-\nnach Befriedigung aller nicht nachrangigen                        strumente führt (Betrieb eines organi-\nGläubiger zurückgezahlt wird.“                                    sierten Handelssystems),“.\ne) Die Absätze 2c bis 2e werden die Absätze 5                  dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10\nbis 7.                                                          und nach den Wörtern „persönlichen Emp-\nf) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie                    fehlungen“ werden die Wörter „im Sinne\nfolgt geändert:                                                 des Artikels 9 der Delegierten Verordnung\n(EU) 2017/565“ eingefügt.\naa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nee) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\naaa) Die Buchstaben a und b werden wie                     eingefügt:\nfolgt gefasst:\n„Das Finanzkommissionsgeschäft, der Ei-\n„a) kontinuierliche Anbieten des An-                  genhandel und die Abschlussvermittlung\nund Verkaufs von Finanzinstru-                    umfassen den Abschluss von Vereinbarun-\nmenten an den Finanzmärkten zu                    gen über den Verkauf von Finanzinstru-\nselbst gestellten Preisen für ei-                 menten, die von einem Wertpapierdienst-\ngene Rechnung unter Einsatz                       leistungsunternehmen oder einem Kredit-\ndes eigenen Kapitals (Market-Ma-                  institut ausgegeben werden, im Zeitpunkt\nking),                                            ihrer Emission. Ob ein häufiger systemati-\nb) häufige organisierte und syste-                    scher Handel vorliegt, bemisst sich nach\nmatische Betreiben von Handel                     der Zahl der Geschäfte außerhalb eines\nfür eigene Rechnung in erheb-                     Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem\nlichem Umfang außerhalb eines                     Finanzinstrument zur Ausführung von Kun-\norganisierten Marktes oder eines                  denaufträgen, die von dem Wertpapier-\nmultilateralen oder organisierten                 dienstleistungsunternehmen für eigene\nHandelssystems, wenn Kunden-                      Rechnung durchgeführt werden. Ob ein\naufträge außerhalb eines geregel-                 Handel in erheblichem Umfang vorliegt,\nten Marktes oder eines multilate-                 bemisst sich entweder nach dem Anteil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1707\ndes OTC-Handels an dem Gesamthandels-                      „(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-\nvolumen des Wertpapierdienstleistungsun-                setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-\nternehmens in einem bestimmten Finanzin-                ten,\nstrument oder nach dem Verhältnis des                   1. die ihren Sitz im Inland haben und die für\nOTC-Handels des Wertpapierdienstleis-                      ihre Finanzinstrumente eine Zulassung\ntungsunternehmens zum Gesamthandels-                       zum Handel an einem multilateralen Han-\nvolumen in einem bestimmten Finanzin-                      delssystem im Inland oder in einem ande-\nstrument in der Europäischen Union; nä-                    ren Mitgliedstaat der Europäischen Union\nhere Bestimmungen enthalten die Artikel 12                 (Mitgliedstaat) oder einem anderen Ver-\nbis 17 der Delegierten Verordnung (EU)                     tragsstaat des Abkommens über den Euro-\n2017/565. Die Voraussetzungen der syste-                   päischen Wirtschaftsraum beantragt oder\nmatischen Internalisierung sind erst dann                  genehmigt haben, wenn diese Finanzinstru-\nerfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für                    mente nur auf multilateralen Handelssyste-\nden häufigen systematischen Handel als                     men gehandelt werden, mit Ausnahme sol-\nauch die Obergrenze für den Handel in er-                  cher Emittenten, deren Finanzinstrumente\nheblichem Umfang überschritten werden                      nicht im Inland, sondern lediglich in einem\noder wenn ein Unternehmen sich freiwillig                  anderen Mitgliedstaat oder einem anderen\nden für die systematische Internalisierung                 Vertragsstaat des Abkommens über den\ngeltenden Regelungen unterworfen und                       Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen\neine Erlaubnis zum Betreiben der systema-                  sind, wenn sie in diesem anderen Staat\ntischen Internalisierung bei der Bundesan-                 den Anforderungen des Artikels 21 der\nstalt beantragt hat.“                                      Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder\nff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter                    2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die\n„§§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b“ durch                    für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung\ndie Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92“                zum Handel auf einem multilateralen Han-\nund die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verord-                delssystem im Inland beantragt oder geneh-\nnung (EG) Nr. 1287/2006“ durch die Wörter                  migt haben, wenn diese Finanzinstrumente\n„Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verord-                 nur an multilateralen Handelssystemen im\nnung (EU) 2017/565“ ersetzt.                               Inland gehandelt werden.“\ng) Absatz 3a wird Absatz 9 und in Nummer 1 wer-              m) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ein-\nden die Wörter „und damit verbundene Dienst-                 gefügt:\nleistungen“ durch die Wörter „, einschließlich                  „(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-\nDepotverwahrung und verbundener Dienstleis-                  setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-\ntungen wie Cash-Management oder die Ver-                     ten,\nwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der\nBereitstellung und Führung von Wertpapier-                   1. die ihren Sitz im Inland haben und die für\nkonten auf oberster Ebene (zentrale Konten-                     ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum\nführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des                         Handel an einem organisierten Handelssys-\nAnhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ er-                   tem im Inland oder in einem anderen Mit-\nsetzt.                                                          gliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen\nh) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                   Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt\nsätze 10 und 11 und in dem neuen Absatz 11                      haben, wenn diese Finanzinstrumente nur\nwird das Wort „festgelegten“ durch das Wort                     auf organisierten Handelssystemen gehan-\n„nichtdiskretionären“ ersetzt.                                  delt werden, mit Ausnahme solcher Emit-\ni) Absatz 5a wird Absatz 12 und nach dem Wort                      tenten, deren Finanzinstrumente nicht im In-\n„Union“ wird das Wort „(Mitgliedstaat)“ einge-                  land, sondern lediglich in einem ande-\nfügt.                                                           ren Mitgliedstaat oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den\nj) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 13 und wie                   Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen\nfolgt geändert:                                                 sind, soweit sie in diesem Staat den\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe                     Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie\n„§ 2b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab-                  2004/109/EG unterliegen, oder\nsatz 1“ ersetzt.                                        2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die\nfür ihre Finanzinstrumente nur eine Zulas-\nbb) In Nummer 2 wird im Satzteil nach Buch-\nsung zum Handel an einem organisierten\nstabe b die Angabe „§ 2b Absatz 2“ durch\nHandelssystem im Inland beantragt oder\ndie Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.\ngenehmigt haben.“\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 2b in                n) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 17 und wie\nVerbindung mit § 2c“ durch die Wörter „§ 4              folgt gefasst:\nin Verbindung mit § 5“ ersetzt.\n„(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne die-\nk) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 14.                       ses Gesetzes ist\nl) Absatz 7a wird Absatz 15 und wie folgt ge-                   1. im Falle eines Wertpapierdienstleistungsun-\nfasst:                                                          ternehmens,","1708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\na) sofern es sich um eine natürliche Person                (22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes\nhandelt, der Mitgliedstaat, in dem sich              ist ein organisierter Markt, ein multilaterales\ndie Hauptverwaltung des Wertpapier-                  Handelssystem oder ein organisiertes Han-\ndienstleistungsunternehmens befindet;                delssystem.\nb) sofern es sich um eine juristische Person               (23) Liquider Markt im Sinne dieses Geset-\nhandelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr          zes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder\nSitz befindet;                                       für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,\nc) sofern es sich um eine juristische Person            1. auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufs-\nhandelt, für die nach dem nationalen                     bereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer\nRecht, das für das Wertpapierdienstleis-                 verfügbar sind und\ntungsunternehmen maßgeblich ist, kein                2. der unter Berücksichtigung der speziellen\nSitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in                 Marktstrukturen des betreffenden Finanzin-\ndem sich die Hauptverwaltung befindet;                   struments oder der betreffenden Kategorie\n2. im Falle eines organisierten Marktes der                     von Finanzinstrumenten nach den folgen-\nMitgliedstaat, in dem dieser registriert oder               den Kriterien bewertet wird:\nzugelassen ist, oder, sofern für ihn nach                   a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der\ndem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz                      Geschäfte bei einer bestimmten Band-\nbestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich                   breite von Marktbedingungen unter Be-\ndie Hauptverwaltung befindet;                                  rücksichtigung der Art und des Lebens-\n3. im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes,                    zyklus von Produkten innerhalb der Ka-\na) sofern es sich um eine natürliche Person                    tegorie von Finanzinstrumenten;\nhandelt, der Mitgliedstaat, in dem sich                  b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, ein-\ndie Hauptverwaltung des Datenbereit-                        schließlich des Verhältnisses der Markt-\nstellungsdienstes befindet;                                 teilnehmer zu den gehandelten Finanzin-\nb) sofern es sich um eine juristische Person                   strumenten in Bezug auf ein bestimmtes\nhandelt, der Mitgliedstaat, in dem sich                     Finanzinstrument;\nder Sitz des Datenbereitstellungsdiens-                  c) durchschnittlicher Spread, sofern verfüg-\ntes befindet;                                               bar.\nc) sofern es sich um eine juristische Person            Nähere Bestimmungen enthalten die Arti-\nhandelt, für die nach dem nationalen                 kel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU)\nRecht, das für den Datenbereitstellungs-             2017/567 der Kommission vom 18. Mai\ndienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt            2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\nist, der Mitgliedstaat, in dem sich die              Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments\nHauptverwaltung befindet.“                           und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestim-\no) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 18 und in                mungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung\nNummer 1 wird nach dem Wort „oder“ das                      und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktinter-\nWort „Wertpapierdienstleistungen“ eingefügt                 vention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom\nund werden die Wörter „tätig wird“ durch das                31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fas-\nWort „erbringt“ ersetzt.                                    sung.\np) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.                       (24) Zweigniederlassung im Sinne dieses\nGesetzes ist eine Betriebsstelle, die\nq) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 19 und in\nSatz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2               1. nicht die Hauptverwaltung ist,\nNummer 1 des Kreditwesengesetzes“ durch                     2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines\ndie Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Ein-                  Wertpapierdienstleistungsunternehmens bil-\nlagensicherungsgesetzes“ ersetzt.                               det und\nr) Nach Absatz 19 werden die folgenden Ab-                     3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls\nsätze 20 bis 47 eingefügt:                                      auch Wertpapiernebendienstleistungen, er-\n„(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne                     bringt, für die dem Wertpapierdienstleis-\ndieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandels-                     tungsunternehmen eine Zulassung erteilt\nprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4                        wurde.\nder Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Euro-                 Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienst-\npäischen Parlaments und des Rates vom                       leistungsunternehmens mit Hauptverwaltung\n25. Oktober 2011 über die Integrität und Trans-             in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in\nparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl.                   demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als\nL 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Arti-                 eine einzige Zweigniederlassung.\nkel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU)                    (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses\n2017/565.                                                   Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6\n(21) Multilaterales System im Sinne dieses               und 16 besondere Regelungen enthalten, ein\nGesetzes ist ein System oder ein Mechanis-                  Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2\nmus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter              Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie\nam Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten                  2013/34/EU des Europäischen Parlaments\ninnerhalb des Systems zusammenführt.                        und des Rates vom 26. Juni 2013 über den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017            1709\nJahresabschluss, den konsolidierten Ab-                       deren Person die Nutzung seines Handels-\nschluss und damit verbundene Berichte von                     codes gestattet, damit diese Person Aufträge\nUnternehmen bestimmter Rechtsformen und                       in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch\nzur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des                    direkt an den Handelsplatz übermitteln kann,\nEuropäischen Parlaments und des Rates und                     mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten\nzur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG                      Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle.\nund 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom                      Der direkte elektronische Zugang umfasst\n29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richt-               auch Vereinbarungen, die die Nutzung der In-\nlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014,                 frastruktur oder eines anderweitigen Verbin-\nS. 86) geändert worden ist.                                   dungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers\n(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses                   oder des Kunden durch diese Person zur Über-\nGesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6                   mittlung von Aufträgen beinhalten (direkter\nund 16 besondere Regelungen enthalten, ein                    Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarun-\nTochterunternehmen im Sinne des Artikels 2                    gen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht\nNummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie                  durch diese Person genutzt wird (geförderter\n2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunter-                Zugang).\nnehmen eines Tochterunternehmens des an                          (31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses\nder Spitze stehenden Mutterunternehmens.                      Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi-\n(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist                  talmarkt handelbar sind und die ein Eigen-\neine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Num-                      tumsrecht an Wertpapieren von Emittenten\nmer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.                             mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel\nauf einem organisierten Markt zugelassen sind\n(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses                 und unabhängig von den Wertpapieren des je-\nGesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natür-\nweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehan-\nliche oder juristische Personen wie folgt mitei-\ndelt werden können.\nnander verbunden sind:\n(32) Börsengehandeltes Investmentvermö-\n1. durch eine Beteiligung in Form des direkten\ngen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Invest-\nHaltens oder des Haltens im Wege der Kon-\nmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege-\ntrolle von mindestens 20 Prozent der\nsetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteils-\nStimmrechte oder der Anteile an einem Un-\nklasse oder Aktiengattung ganztägig an min-\nternehmen,\ndestens einem Handelsplatz und mit mindes-\n2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses                tens einem Market Maker, der tätig wird, um\nzwischen Mutter- und Tochterunternehmen,                 sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile\nwie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1             oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht\nund 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem               wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und,\nvergleichbaren Verhältnis zwischen einer                 sofern einschlägig, von ihrem indikativen Net-\nnatürlichen oder juristischen Person und ei-             toinventarwert abweicht, gehandelt wird.\nnem Unternehmen; Tochterunternehmen\n(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist\nvon Tochterunternehmen gelten ebenfalls\nein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt han-\nals Tochterunternehmen des Mutterunter-\ndelbar ist und das im Falle der durch den Emit-\nnehmens, das an der Spitze dieser Unter-\ntenten vorgenommenen Rückzahlung einer An-\nnehmen steht oder\nlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien\n3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis                   hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumen-\nbeider oder aller Personen, das zu dersel-               ten und anderen vergleichbaren Instrumenten\nben dritten Person besteht.                              nachgeordnet ist.\n(29) Zusammenführung sich deckender                          (34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne\nKundenaufträge (Matched Principal Trading)                    dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur\nim Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft,                    Verbriefung und Übertragung des mit einer\nbei dem                                                       ausgewählten Palette an finanziellen Vermö-\n1. zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermitt-                 genswerten einhergehenden Kreditrisikos ge-\nler zwischengeschaltet ist, der während der              schaffen wurde und das den Wertpapier-\ngesamten Ausführung des Geschäfts zu                     inhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen\nkeiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist,            berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermö-\n2. Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig                   genswerte abhängen.\nausgeführt werden und                                       (35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind\n3. das zu Preisen abgeschlossen wird, durch                   derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3\ndie der Vermittler abgesehen von einer                   sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1\nvorab offengelegten Provision, Gebühr oder               Nummer 3 Buchstabe b.\nsonstigen Vergütung weder Gewinn noch                       (36) Warenderivate im Sinne dieses Geset-\nVerlust macht.                                           zes sind Finanzinstrumente im Sinne des Arti-\n(30) Direkter elektronischer Zugang im                    kels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung\nSinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung,                  (EU) Nr. 600/2014.\nin deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer                     (37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem\noder ein Kunde eines Handelsplatzes einer an-                 im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,","1710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\ndas im Namen von Wertpapierdienstleistungs-                   2. die unveränderte Wiedergabe der gespei-\nunternehmen Handelsveröffentlichungen im                          cherten Informationen ermöglicht.\nSinne der Artikel 20 und 21 der Verordnung                    Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der De-\n(EU) Nr. 600/2014 vornimmt.                                   legierten Verordnung (EU) 2017/565.\n(38) Bereitsteller konsolidierter Datenticker                 (44) Hochfrequente algorithmische Han-\nim Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,                 delstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein\ndas zur Einholung von Handelsveröffentlichun-                 algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Ab-\ngen nach den Artikeln 6, 7, 10, 12, 13, 20                    satz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch\nund 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf\ngeregelten Märkten, multilateralen und organi-                1. eine Infrastruktur zur Minimierung von Netz-\nsierten Handelssystemen und bei genehmigten                       werklatenzen und anderen Verzögerungen\nVeröffentlichungssystemen berechtigt ist und                      bei der Orderübertragung (Latenzen), die\ndiese Handelsveröffentlichungen in einem kon-                     mindestens eine der folgenden Vorrichtun-\ntinuierlichen elektronischen Echtzeitdaten-                       gen für die Eingabe algorithmischer Auf-\nstrom konsolidiert, über den Preis- und Han-                      träge aufweist: Kollokation, Proximity Hos-\ndelsvolumendaten für jedes einzelne Finanzin-                     ting oder einen direkten elektronischen\nstrument abrufbar sind.                                           Hochgeschwindigkeitszugang,\n2. die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag\n(39) Genehmigter Meldemechanismus im\nohne menschliche Intervention im Sinne\nSinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,\ndes Artikels 18 der Delegierten Verordnung\ndas dazu berechtigt ist, im Namen des Wert-\n(EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen,\npapierdienstleistungsunternehmens Einzelhei-\nweiterzuleiten oder auszuführen und\nten zu Geschäften an die zuständigen Behör-\nden oder die Europäische Wertpapier- und                      3. ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkom-\nMarktaufsichtsbehörde zu melden.                                  men im Sinne des Artikels 19 der Delegier-\nten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von\n(40) Datenbereitstellungsdienst     im   Sinne\nAufträgen, Kursangaben oder Stornierun-\ndieses Gesetzes ist\ngen.\n1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,\n(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses\n2. ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker               Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des\noder                                                      Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)\n3. ein genehmigter Meldemechanismus.                          Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.\n(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses                     (46) Kleine und mittlere Unternehmen im\nGesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wert-                   Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, de-\npapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn                   ren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf\nes seinen Sitz im Europäischen Wirtschafts-                   der Grundlage der Notierungen zum Jahres-\nraum hätte.                                                   ende in den letzten drei Kalenderjahren weni-\nger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Be-\n(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses\nstimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der\nGesetzes sind folgende Emittenten von\nDelegierten Verordnung (EU) 2017/565.\nSchuldtiteln:\n(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses\n1. die Europäische Union,\nGesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öf-\n2. ein Mitgliedstaat einschließlich eines Minis-              fentlichen Emittenten begeben wird.“\nteriums, einer Behörde oder einer Zweckge-\ns) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die\nsellschaft dieses Mitgliedstaats,\nAbsätze 48 und 49.\n3. im Falle eines bundesstaatlich organisierten\n4. § 2a wird § 3 und wie folgt geändert:\nMitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\n4. eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige                    Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nZweckgesellschaft,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. ein von mehreren Mitgliedstaaten gegrün-\ndetes internationales Finanzinstitut, das                 aa)    In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3“\ndem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisie-                      durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.\nren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu                bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort\ngewähren, sofern diese von schwerwiegen-                         „Versicherungsunternehmen“ die Wörter\nden Finanzierungsproblemen betroffen oder                        „, soweit sie die Tätigkeiten ausüben, die\nbedroht sind,                                                    in der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-\n6. die Europäische Investitionsbank.                                 päischen Parlaments und des Rates vom\n25. November 2009 betreffend die Auf-\n(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes                        nahme und Ausübung der Versicherungs-\nMedium, das                                                          und der Rückversicherungstätigkeit (Sol-\n1. es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich                        vabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009,\ngerichtete Informationen derart zu spei-                         S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108\nchern, dass er sie in der Folge für eine Dau-                    vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch\ner, die für die Zwecke der Informationen an-                     die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153\ngemessen ist, einsehen kann, und                                 vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1711\n28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, ge-                          zeigt hat, dass es von der Aus-\nnannt sind“ eingefügt.                                             nahme nach dieser Nummer Ge-\ncc) In Nummer 5 werden vor dem Komma am                                brauch macht,\nEnde die Wörter „und internationale Fi-                    9. Unternehmen, die Wertpapierdienst-\nnanzinstitute, die von zwei oder mehreren                      leistungen ausschließlich in Bezug\nStaaten gemeinsam errichtet werden, um                         auf Warenderivate, Emissionszertifi-\nzugunsten dieser Staaten Finanzierungs-                        kate oder Derivate auf Emissionszer-\nmittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu                       tifikate mit dem alleinigen Ziel der Ab-\ngeben, wenn Mitgliedstaaten von schwer-                        sicherung der Geschäftsrisiken ihrer\nwiegenden Finanzierungsproblemen be-                           Kunden erbringen, sofern diese Kun-\ntroffen oder bedroht sind“ eingefügt.                          den\ndd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „ge-                          a) ausschließlich lokale Elektrizitäts-\nlegentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti-                         unternehmen im Sinne des Arti-\nkels 4 der Delegierten Verordnung (EU)                             kels 2 Nummer 35 der Richtlinie\n2017/565 und“ eingefügt.                                           2009/72/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom\nee) Die Nummern 8 bis 10 werden wie folgt                              13. Juli 2009 über gemeinsame\ngefasst:                                                           Vorschriften für den Elektrizitäts-\n„8. Unternehmen, die bezüglich Waren-                              binnenmarkt und zur Aufhebung\nderivaten, Emissionszertifikaten oder                         der Richtlinie 2003/54/EG (ABl.\nDerivaten auf Emissionszertifikate Ei-                        L 211 vom 14.8.2009, S. 55) oder\ngengeschäft oder Market-Making be-                            Erdgasunternehmen im Sinne des\ntreiben oder ausschließlich Wertpa-                           Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie\npierdienstleistungen im Sinne des                             2009/73/EG des Europäischen\n§ 2 Absatz 8 Nummer 1 und 3 bis 10                            Parlaments und des Rates vom\ngegenüber den Kunden und Zuliefe-                             13. Juli 2009 über gemeinsame\nrern ihrer Haupttätigkeit erbringen,                          Vorschriften für den Erdgasbinnen-\nsofern                                                        markt und zur Aufhebung der\na) diese Tätigkeiten in jedem die-                            Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211\nvom 14.8.2009, S. 94) sind,\nser Fälle auf sowohl individueller\nals auch aggregierter Basis auf                       b) zusammen 100 Prozent des Kapi-\nder Ebene der Unternehmens-                               tals oder der Stimmrechte der be-\ngruppe eine Nebentätigkeit im                             treffenden Unternehmen halten\nSinne der Delegierten Verordnung                          und dieses gemeinsam kontrollie-\n(EU) 2017/592 der Kommission                              ren und\nvom 1. Dezember 2016 zur Ergän-                       c) nach Nummer 8 ausgenommen\nzung der Richtlinie 2014/65/EU                            wären, wenn sie die betreffenden\ndes Europäischen Parlaments und                           Wertpapierdienstleistungen selbst\ndes Rates durch technische Regu-                          erbrächten,\nlierungsstandards zur Festlegung\nder Kriterien, nach denen eine Tä-                10. Unternehmen, die Wertpapierdienst-\ntigkeit als Nebentätigkeit zur                        leistungen ausschließlich in Bezug\nHaupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom                    auf Emissionszertifikate oder Derivate\n31.3.2017, S. 492), in der jeweils                    auf Emissionszertifikate mit dem allei-\ngeltenden Fassung, darstellen,                        nigen Ziel der Absicherung der Ge-\nschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen,\nb) die Haupttätigkeit des Unterneh-                       sofern diese Kunden\nmens weder in der Erbringung\na) ausschließlich      Anlagenbetreiber\nvon Wertpapierdienstleistungen im\nim Sinne des § 3 Nummer 2\nSinne des § 2 Absatz 8 Satz 1\ndes Treibhausgas-Emissionshan-\nNummer 1, 2 Buchstabe b bis d,\ndelsgesetzes sind,\nNummer 3 bis 10 oder Satz 2,\nnoch in der Tätigkeit als Market                      b) zusammen 100 Prozent des Kapi-\nMaker in Bezug auf Warenderivate                          tals oder der Stimmrechte der be-\nnoch in der Erbringung von Bank-                          treffenden Unternehmen halten\ngeschäften im Sinne des § 1 Ab-                           und dieses gemeinsam kontrollie-\nsatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-                          ren und\nsetzes besteht,                                       c) nach Nummer 8 ausgenommen\nc) das Unternehmen keine hochfre-                             wären, wenn sie die betreffenden\nquente algorithmische Handels-                            Wertpapierdienstleistungen selbst\ntechnik anwendet und                                      erbrächten,“.\nd) das Unternehmen der Bundesan-                 ff)  Nach Nummer 10 wird folgende Num-\nstalt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3                   mer 11 eingefügt:\nund 4 oder Absatz 6 Satz 3 und 4                  „11. Unternehmen, die ausschließlich Ei-\ndes Kreditwesengesetzes ange-                           gengeschäft mit anderen Finanzin-","1712       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nstrumenten als Warenderivaten,                        16. Übertragungsnetzbetreiber im Sinne\nEmissionszertifikaten oder Derivaten                       des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-\nauf Emissionszertifikate betreiben,                        linie 2009/72/EG oder des Arti-\ndie keine anderen Wertpapierdienst-                        kels 2 Nummer 4 der Richtlinie\nleistungen erbringen, einschließlich                       2009/73/EG, wenn sie ihre Auf-\nkeiner anderen Anlagetätigkeiten, in                       gaben gemäß diesen Richtlinien,\nanderen Finanzinstrumenten als Wa-                         gemäß der Verordnung (EG) Nr.\nrenderivaten, Emissionszertifikaten                        714/2009 des Europäischen Parla-\noder Derivaten auf Emissionszertifi-                       ments und des Rates vom 13. Juli\nkate, es sei denn,                                         2009 über die Netzzugangsbedin-\ngungen für den grenzüberschreiten-\na) es handelt sich bei diesen Unter-\nden Stromhandel und zur Aufhebung\nnehmen um Market Maker,\nder Verordnung (EG) Nr. 1228/2003\nb) die Unternehmen sind entweder                           (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),\nMitglied oder Teilnehmer eines or-                     die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nganisierten Marktes oder multila-                      Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom\nteralen Handelssystems oder ha-                        15.6.2013, S. 1) geändert worden\nben einen direkten elektronischen                      ist, gemäß der Verordnung (EG)\nZugang zu einem Handelsplatz,                          Nr. 715/2009 des Europäischen Par-\nmit Ausnahme von nichtfinanziel-                       laments und des Rates vom 13. Juli\nlen Stellen, die an einem Handels-                     2009 über die Bedingungen für den\nplatz Geschäfte tätigen, die in ob-                    Zugang zu den Erdgasfernleitungs-\njektiv messbarer Weise die direkt                      netzen und zur Aufhebung der Ver-\nmit der Geschäftstätigkeit oder                        ordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl.\ndem Liquiditäts- und Finanzma-                         L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229\nnagement verbundenen Risiken                           vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom\ndieser nichtfinanziellen Stellen                       24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch\noder ihrer Gruppen verringern,                         den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl.\nc) die Unternehmen wenden eine                             L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert\nhochfrequente        algorithmische                    worden ist, sowie gemäß den nach\nHandelstechnik an oder                                 diesen Verordnungen erlassenen\nNetzcodes oder Leitlinien wahrneh-\nd) die Unternehmen betreiben Ei-                           men, Personen, die in ihrem Namen\ngengeschäft bei der Ausführung                         als Dienstleister handeln, um die\nvon Kundenaufträgen,“.                                 Aufgaben eines Übertragungsnetz-\ngg) Die bisherige Nummer 11 wird Num-                               betreibers gemäß diesen Gesetzge-\nmer 12.                                                         bungsakten sowie gemäß den nach\ndiesen Verordnungen erlassenen\nhh) Die bisherige Nummer 12 wird aufgeho-                           Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-\nben.                                                            nehmen, sowie Betreiber oder Ver-\nii) In Nummer 13 werden nach dem Wort                               walter eines Energieausgleichssys-\n„multilateralen“ die Wörter „oder organi-                       tems, eines Rohrleitungsnetzes oder\nsierten“ eingefügt und wird die Angabe                          eines Systems zum Ausgleich von\n„§ 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2                       Energieangebot und -verbrauch bei\nAbsatz 8 Satz 1“ ersetzt.                                       der Wahrnehmung solcher Aufga-\nben, sofern sie die Wertpapierdienst-\njj) In Nummer 14 wird das Wort „und“ am                             leistung in Bezug auf Warenderivate,\nEnde durch ein Komma ersetzt.                                   die mit dieser Tätigkeit in Zusam-\nkk) Nach Nummer 14 werden die folgenden                             menhang stehen, erbringen und so-\nNummern 15 und 16 eingefügt:                                    fern sie weder einen Sekundärmarkt\nnoch eine Plattform für den Sekun-\n„15. Betreiber im Sinne des § 3 Num-\ndärhandel mit finanziellen Übertra-\nmer 4 des Treibhausgas-Emissions-\ngungsrechten betreiben,“.\nhandelsgesetzes, wenn sie beim\nHandel mit Emissionszertifikaten                 ll)  Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17\nund der Punkt am Ende wird durch das\na) ausschließlich Eigengeschäft be-\nWort „und“ ersetzt.\ntreiben,\nmm) Folgende Nummer 18 wird angefügt:\nb) keine      Anlagevermittlung     und\nkeine Abschlussvermittlung be-                    „18. Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-\ntreiben,                                               Verwaltungsgesellschaften und ex-\ntern verwaltete Investmentgesell-\nc) keine hochfrequente algorithmi-\nschaften, sofern sie nur die kollektive\nsche Handelstechnik anwenden\nVermögensverwaltung oder neben\nund\nder kollektiven Vermögensverwal-\nd) keine anderen Wertpapierdienst-                         tung ausschließlich die in § 20 Ab-\nleistungen erbringen,                                  satz 2 und 3 des Kapitalanlagege-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1713\nsetzbuchs aufgeführten Dienstleis-                (2) Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen\ntungen oder Nebendienstleistungen              der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die\nerbringen.“                                    Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Geset-\nnn) Folgender Satz wird angefügt:                         zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Num-\n„Unternehmen, die die Voraussetzungen               mer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen\ndes Satzes 1 Nummer 8 bis 10 erfüllen,              einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen\nhaben dies der Bundesanstalt jährlich an-           erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-\nzuzeigen.“                                          rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2                    Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durch-\nAbs. 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 10“ er-             setzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann\nsetzt.                                                    insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-               Warnungen aussprechen, soweit dies für die Er-\nfügt:                                                     füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erfor-\nderlich ist. Sie kann den Handel mit einzelnen\n„(3) Für Unternehmen, die Mitglieder oder              oder mehreren Finanzinstrumenten vorüberge-\nTeilnehmer von organisierten Märkten oder                 hend untersagen oder die Aussetzung des Han-\nmultilateralen Handelssystemen sind und die               dels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumen-\nvon der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4,                  ten an Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-\n8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77,              handelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-\n78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für                setzung der Verbote und Gebote dieses Geset-\nUnternehmen, die von einer Ausnahme nach                  zes, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der\nAbsatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch ma-                    Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder zur Beseiti-\nchen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92           gung oder Verhinderung von Missständen nach\nentsprechend.“                                            Absatz 1 geboten ist; hierzu kann sie Anordnun-\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          gen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichem\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen                Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlas-\nkann durch Rechtsverordnung nähere Bestim-                sen. Sie kann den Vertrieb oder Verkauf von Fi-\nmungen über Zeitpunkt, Inhalt und Form der                nanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen\nEinreichung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2              aussetzen, wenn ein Wertpapierdienstleistungs-\nsowie die Führung eines öffentlichen Registers            unternehmen kein wirksames Produktfreigabever-\nüber die anzeigenden Unternehmen erlassen.                fahren nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder an-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann                   wendet oder in anderer Weise gegen § 80 Ab-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung                   satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 80 Absatz 9 bis 11\nauf die Bundesanstalt übertragen.“                        verstoßen hat.\n5. § 2b wird § 4 und wie folgt geändert:                            (3) Die Bundesanstalt kann, um zu überwa-\nchen, ob die Verbote oder Gebote dieses Geset-\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils            zes oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der\ndie Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-               Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verord-\nsatz 13“ ersetzt.                                         nung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU)\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2c“ durch die               2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 ein-\nAngabe „§ 5“ ersetzt.                                     gehalten werden, oder um zu prüfen, ob die\n6. § 2c wird § 5 und in Absatz 1 Satz 1 wird die                 Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15\nAngabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 11“                oder nach Artikel 42 der Verordnung (EU)\nund die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 4“                  Nr. 600/2014 vorliegen, von jedermann Auskünfte,\nersetzt.                                                      die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten\nund die Überlassung von Kopien verlangen sowie\n7. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird dem bisheri-              Personen laden und vernehmen. Sie kann insbe-\ngen § 4 vorangestellt.                                        sondere folgende Angaben verlangen:\n8. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:\n1. über Veränderungen im Bestand in Finanzin-\n„§ 6                                     strumenten,\nAufgaben und allgemeine                         2. über die Identität weiterer Personen, insbeson-\nBefugnisse der Bundesanstalt                          dere der Auftraggeber und der aus Geschäften\n(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach                    berechtigten oder verpflichteten Personen,\nden Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im              3. über Volumen und Zweck einer mittels eines\nRahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Miss-                        Warenderivats eingegangenen Position oder\nständen entgegenzuwirken, welche die ordnungs-                    offenen Forderung sowie\ngemäße Durchführung des Handels mit Finanzin-\nstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen,               4. über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkei-\nWertpapiernebendienstleistungen oder Datenbe-                     ten am Basismarkt.\nreitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder            Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-\nerhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewir-               rungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegen-\nken können. Sie kann Anordnungen treffen, die                 heitspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf\ngeeignet und erforderlich sind, diese Missstände              die Verbote und Gebote der Verordnung (EU)\nzu beseitigen oder zu verhindern.                             2016/1011 gelten die Sätze 1 und 3 bezüglich","1714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nder Erteilung von Auskünften, der Vorladung und                    Durchführungsrechtsakte     der   Europäischen\nder Vernehmung jedoch nur gegenüber solchen                        Kommission,\nPersonen, die an der Bereitstellung eines Refe-                6. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011\nrenzwertes im Sinne der Verordnung (EU)                            sowie die auf deren Grundlage erlassenen de-\n2016/1011 beteiligt sind oder die dazu beitragen.                  legierten Rechtsakte und Durchführungs-\n(4) Von einem Wertpapierdienstleistungsunter-                  rechtsakte der Europäischen Kommission oder\nnehmen, das algorithmischen Handel im Sinne                    7. eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich\ndes § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bun-                   auf eine der in den Nummern 1 bis 6 genannte\ndesanstalt insbesondere jederzeit Informationen                    Vorschrift bezieht,\nüber seinen algorithmischen Handel und die für\nkann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer\ndiesen Handel eingesetzten Systeme anfordern,\nVerstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei Jah-\nsoweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für\nren die Einstellung der den Verstoß begründenden\ndie Überwachung der Einhaltung eines Verbots\nHandlungen oder Verhaltensweisen verlangen.\noder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die\nBei Verstößen gegen die in Satz 1 Nummer 3\nBundesanstalt kann insbesondere eine Beschrei-\nund 4 genannten Vorschriften sowie gegen An-\nbung der algorithmischen Handelsstrategien, von\nordnungen der Bundesanstalt, die sich hierauf be-\nEinzelheiten der Handelsparameter oder Handels-\nziehen, kann sie verlangen, dass die den Verstoß\nobergrenzen, denen das System unterliegt, von\nbegründenden Handlungen oder Verhaltenswei-\nden wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der\nsen dauerhaft eingestellt werden sowie deren\nRisiken und Einhaltung der Vorgaben des § 80 so-\nWiederholung verhindern.\nwie von Einzelheiten über seine Systemprüfung\nverlangen.                                                        (7) Die Bundesanstalt kann es einer natürlichen\nPerson, die verantwortlich ist für einen Verstoß\n(5) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 3              gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Arti-\nAbsatz 5, 11 und 12 sowie des § 15 Absatz 7 des                kel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1\nBörsengesetzes zuständige Behörde im Sinne                     bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11\ndes Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014               sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nund im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18                 Nr. 596/2014 oder gegen eine Anordnung der\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die Bundesan-                Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-\nstalt ist zuständige Behörde für die Zwecke des                zieht, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren\nArtikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie              untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments und                     den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ndes Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-                 Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumenten und\nnanzinstrumente sowie zur Änderung der Richt-                  Produkten zu tätigen.\nlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173\nvom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,                        (8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die\nS. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom                   bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten\n8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116),                 Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034                zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit\n(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden               untersagen, wenn diese Person vorsätzlich gegen\nist, in der jeweils geltenden Fassung.                         eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6\ngenannten Vorschriften oder gegen eine Anord-\n(6) Im Falle eines Verstoßes gegen                         nung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vor-\nschriften bezieht, verstoßen hat und dieses Ver-\n1. Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Gesetzes\nhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt\nsowie die zur Durchführung dieser Vorschriften\nfortsetzt. Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-\nerlassenen Rechtsverordnungen,\nsatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften\n2. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,              oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende\ninsbesondere gegen deren Artikel 4 und 14                 Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundes-\nbis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel            anstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu\nerlassenen delegierten Rechtsakte und Durch-              zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsauf-\nführungsrechtsakte der Europäischen Kom-                  gaben untersagen, wenn diese den Verstoß vor-\nmission,                                                  sätzlich begangen hat und das Verhalten trotz\nVerwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt.\n3. Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Ge-\nsetzes sowie die zur Durchführung dieser Vor-                (9) Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-\nschriften erlassenen Rechtsverordnungen,                  satz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vor-\nschriften oder eine vollziehbare Anordnung der\n4. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,              Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-\ninsbesondere die in den Titeln II bis VI enthal-          zieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer Internet-\ntenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser              seite eine Warnung unter Nennung der natür-\nArtikel erlassenen delegierten Rechtsakte und             lichen oder juristischen Person oder der Perso-\nDurchführungsrechtsakte der Europäischen                  nenvereinigung, die den Verstoß begangen hat,\nKommission,                                               sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen.\n5. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)                    § 125 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.\n2015/2365 sowie die auf Grundlage des Arti-                  (10) Die Bundesanstalt kann es einem Wertpa-\nkels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und              pierdienstleistungsunternehmen, das gegen eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1715\nder in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genann-                schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a\nten Vorschriften oder gegen eine vollziehbare An-            der Strafprozessordnung gelten entsprechend.\nordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese                   (14) Die Bundesanstalt kann eine nach den\nVorschriften bezieht, verstoßen hat, für einen Zeit-         Vorschriften dieses Gesetzes oder nach der Ver-\nraum von bis zu drei Monaten untersagen, am                  ordnung (EU) Nr. 596/2014 gebotene Veröffent-\nHandel eines Handelsplatzes teilzunehmen.                    lichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen\n(11) Während der üblichen Arbeitszeit ist Be-             vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder\ndiensteten der Bundesanstalt und den von ihr be-             Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-\nauftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh-                ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten           erfüllt wird.\nder Grundstücke und Geschäftsräume der nach                     (15) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\nAbsatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu ge-                tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\nstatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder             gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\nwenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung                der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-\nbefinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig               prozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nund insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung               Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nvon dringenden Gefahren für die öffentliche Si-              Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\ncherheit und Ordnung erforderlich ist und An-                rigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist\nhaltspunkte vorliegen, dass die auskunftspflich-             über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft\ntige Person gegen ein Verbot oder Gebot dieses               oder Aussage zu belehren und darauf hinzuwei-\nGesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht des Ar-               sen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, je-\ntikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-             derzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen\nschränkt.                                                    von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.\n(16) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte per-\n(12) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Ge-\nsonenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer auf-\nschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit\nsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der interna-\ndies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Ar-\ntionalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 18\ntikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nspeichern, verändern und nutzen.\ngeboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im                   (17) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer\nRahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete                   Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachver-\nder Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen,                 ständige bei Ermittlungen oder Überprüfungen\ndie als Beweismittel für die Ermittlung des Sach-            einsetzen.“\nverhalts von Bedeutung sein können. Befinden              9. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 einge-\nsich die Gegenstände im Gewahrsam einer Per-                 fügt:\nson und werden sie nicht freiwillig herausgege-\nben, können Bedienstete der Bundesanstalt die                                        „§ 7\nGegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen                         Herausgabe von Kommunikationsdaten\nund Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im                    (1) Die Bundesanstalt kann von einem Tele-\nVerzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig              kommunikationsbetreiber die Herausgabe von in\nist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die             dessen Besitz befindlichen bereits existierenden\nrichterliche Entscheidung ist die Beschwerde zu-             Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des\nlässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafpro-            Telekommunikationsgesetzes verlangen, wenn\nzessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlag-               bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,\nnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98                 dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verord-\nAbsatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.               nung (EU) Nr. 596/2014 oder eine der in § 6 Ab-\nZuständiges Gericht für die nachträglich einge-              satz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten\nholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsge-              Vorschriften verstoßen hat, soweit dies zur Erfor-\nricht Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung               schung des Sachverhalts erforderlich ist. § 100a\nist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver-        Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1 der\nantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der           Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der\nDurchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Die                 Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberech-\nSätze 1 bis 11 gelten für die Räumlichkeiten juris-          tigt ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und\ntischer Personen entsprechend, soweit dies zur               Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grund-\nVerfolgung von Verstößen gegen die Verordnung                gesetzes werden insoweit eingeschränkt.\n(EU) 2016/1011 geboten ist.\n(2) Die Bundesanstalt kann von Wertpapier-\n(13) Die Bundesanstalt kann die Beschlag-                 dienstleistungsunternehmen,        Datenbereitstel-\nnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit                 lungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des\ndies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote                 Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung\nder in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 ge-                 (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen\nnannten Vorschriften und der Verordnung (EU)                 im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der\nNr. 596/2014 geboten ist. Maßnahmen nach                     Verordnung (EU) 2016/1011 und Finanzinstituten\nSatz 1 sind durch den Richter anzuordnen. Zu-                im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der\nständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.               Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe\nGegen eine richterliche Entscheidung ist die Be-             von bereits existierenden","1716            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,                     Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentli-\n2. elektronischen Mitteilungen oder                          chung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\n3. Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des              gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\nTelekommunikationsgesetzes,                              stalt übertragen.“\ndie sich im Besitz dieser Unternehmen befinden,          11. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 13 einge-\nverlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts-                fügt:\npunkten für die Überwachung der Einhaltung ei-\nnes Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Ver-                                       „§ 9\nordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Ab-                        Verringerung und Einschränkung\nsatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten                             von Positionen oder offenen Forderungen\nVorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach\nder Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist.                 (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann ver-\nDas Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-                 langen, die Größe der Positionen oder offenen\nmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgeset-               Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern,\nzes werden insoweit eingeschränkt.                           soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und\nGebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\nund 4 genannten Vorschriften geboten ist.\n§8\nÜbermittlung und Herausgabe                          (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die\nmarktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung                Möglichkeit einschränken, eine Position in Waren-\nderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchset-\n(1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an             zung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6\ndenen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann               Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften\ndie Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass               erforderlich ist.\ndie Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der\nBundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Ver-                                       § 10\nordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grund-                          Besondere Befugnisse nach\nlage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von                       der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014\nArtikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen                      und der Verordnung (EU) 2016/1011\ndelegierten Rechtsakten und Durchführungs-                      (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-\nrechtsakten erforderlich sind, in standardisierter           tung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU)\nund elektronischer Form übermittelt werden. Die              Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage er-\nBundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der               lassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-\nMeldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung             rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.\n(EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite In-        Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsun-\nformationen dazu veröffentlichen, welcher Emit-              ternehmen, das über ein PRIIP berät, es verkauft\ntent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Fi-            oder Hersteller von PRIIP ist, kann sie Anordnun-\nnanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehan-                gen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1\ndelt oder zum Handel zugelassen werden und                   genannten Verbote und Gebote geeignet und er-\nwelche Finanzinstrumente dies betrifft.                      forderlich sind. Insbesondere kann sie\n(2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten              1. die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der                   des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft un-\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die                tersagen, wenn ein Verstoß gegen Artikel 5 Ab-\nBundesanstalt insbesondere Auskünfte und die                     satz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die\nMeldung von Geschäften in Warenderivaten ver-                    Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3\nlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk-                   und 4 oder die Artikel 14 oder 19 der Verord-\nten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-                nung (EU) Nr. 1286/2014 vorliegt,\nbots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung\n(EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate er-             2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblat-\nforderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den                  tes untersagen, das nicht den Anforderungen\nVoraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte                  der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)\nZugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu                   Nr. 1286/2014 genügt,\ngewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen,                  3. den Hersteller eines PRIIP verpflichten, eine\ndass die Informationen nach Satz 1 in standardi-                 neue Fassung des Basisinformationsblattes\nsierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt              zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte\nentsprechend.“                                                   Fassung nicht den Anforderungen der Arti-\n10. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        kel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr.\n1286/2014 genügt, und\n„(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                      genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite\nmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der                     eine Warnung unter Nennung des verantwort-\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermit-                    lichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens\ntelnden Mitteilungen und über die zulässigen Da-                 sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen;\ntenträger und Übertragungswege sowie zu Form,                    § 114 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1717\nDie in Satz 2 genannten Befugnisse stehen der                        rungsaufgaben bei einem Administrator\nBundesanstalt vorbehaltlich von § 34d Absatz 8                       oder beaufsichtigten Kontributor untersa-\nNummer 5, § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1                          gen, wenn die Person den Verstoß vorsätz-\nSatz 2 Nummer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in                       lich oder grob fahrlässig begangen hat und\nVerbindung mit einer hierzu erlassenen Rechts-                       dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die\nverordnung, § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagege-                       Bundesanstalt fortsetzt.\nsetzbuchs, § 308a des Versicherungsaufsichtsge-\nsetzes und § 47 des Kreditwesengesetzes auch                                           § 11\ngegenüber sonstigen Personen oder Personen-\nAnzeige straftatbegründender Tatsachen\nvereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten, es\nverkaufen oder Hersteller von PRIIP sind.                        Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-\ndacht einer Straftat nach § 119 begründen, der\n(2) Außer für Versicherungsunternehmen unter               zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich an-\nLandesaufsicht ist die Bundesanstalt zuständige               zuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten\nBehörde im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 der                 der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht rich-\nVerordnung (EU) 2016/1011. Sie überwacht die                  tet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der\nEinhaltung der Verbote und Gebote der Verord-                 Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für\nnung (EU) 2016/1011 sowie der delegierten                     Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die\nRechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Eu-                Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vor-\nropäischen Kommission, die auf der Grundlage                  nahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnah-\ndieser Verordnung erlassen worden sind, und                   men, insbesondere über Durchsuchungen, nach\nkann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchset-              den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die\nzung geeignet und erforderlich sind. Insbeson-                Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2\ndere kann sie                                                 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 blei-\n1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf-                ben hiervon unberührt, soweit dies für die Vor-\nfentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe-          nahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Er-\nrenzwertes treffen und Richtigstellungen ver-             füllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach\nlangen,                                                   § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforder-\nlich ist und soweit eine Gefährdung des Unter-\n2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig                suchungszwecks von Ermittlungen der Strafver-\nsind und dabei Daten zur Erstellung eines Roh-            folgungsbehörden oder der für Strafsachen zu-\nstoff-Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte             ständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.\nund die Meldung von Geschäften verlangen,\nsoweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung                                    § 12\nder Gebote und Verbote der Verordnung (EU)\n2016/1011 in Bezug auf diese Rohstoff-Refe-                        Adressaten einer Maßnahme wegen\nrenzwerte zu überwachen; hierbei gilt § 8 Ab-                    möglichen Verstoßes gegen Artikel 14\nsatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entspre-                      oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nchend,                                                       Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Ab-\nsatz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der\n3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,\nBundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes\n21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)\ngegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Ver-\n2016/1011 oder gegen eine vollziehbare An-\nordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dür-\nordnung der Bundesanstalt, die im Zusammen-\nfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher\nhang mit einer Untersuchung betreffend die\nStellen und solche, die auf Grund ihres Berufs ei-\nEinhaltung der Pflichten nach dieser Verord-\nner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter-\nnung gemäß Nummer 1 oder 2, § 6 Absatz 3\nliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem\nSatz 4, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8, 11 bis 13,\ndaraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht\n§ 7 Absatz 2 ergangen ist\nin Kenntnis setzen.\na) von einem beaufsichtigten Unternehmen im\nSinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17                                         § 13\ndieser Verordnung eine dauerhafte Einstel-                               Sofortiger Vollzug\nlung der den Verstoß begründenden Hand-\nlungen oder Verhaltensweisen verlangen,                   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nMaßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den\nb) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-              §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.“\nmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\nNummer 17 dieser Verordnung eine War-              12. § 4a wird § 14 und wie folgt geändert:\nnung gemäß § 6 Absatz 9 unter Nennung                  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nder natürlichen oder juristischen Person                   „Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach\noder Personenvereinigung, die den Verstoß                  Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem\nbegangen hat, veröffentlichen,                             öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder ge-\nc) die Zulassung oder Registrierung eines Ad-                 genüber einer Börse erlassen.“\nministrators entziehen oder aussetzen,                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nd) einer Person für einen Zeitraum von bis zu                    „(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entspre-\nzwei Jahren die Wahrnehmung von Füh-                       chend anzuwenden.“","1718             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n13. § 4b wird § 15 und wie folgt gefasst:                                 entsprechen, von allen ihr nach diesem Ge-\n„§ 15                                        setz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014\nzustehenden Befugnissen Gebrauch ma-\nProduktintervention                                  chen, soweit dies geeignet und erforderlich\n(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse                        ist, um den Ersuchen der in Satz 1 genann-\nnach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014                      ten Stellen nachzukommen.“\nunter den dort genannten Voraussetzungen, mit                    bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2\nAusnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42                          Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2\nAbsatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,                      Satz 4“ ersetzt.\nentsprechend für Vermögensanlagen im Sinne\ndes § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach\nzu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach                        Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)\nSatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)                        Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach Maß-\nNr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, so-                    gabe der auf Grundlage von Artikel 80 Ab-\nweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar                  satz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richtlinie\nist.                                                             2014/65/EU erlassenen Durchführungsverord-\nnung“ ersetzt.\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nMaßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Ver-               c) Absatz 2a wird Absatz 3 und die Wörter „einer\nordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschie-                  inländischen Börse“ werden durch die Wör-\nbende Wirkung.“                                                  ter „eines inländischen Handelsplatzes“, die\nWörter „Artikels 16 der Verordnung (EG)\n14. Der bisherige § 5 wird § 16.\nNr. 1287/2006“ durch die Wörter „Artikels 90\n15. Der bisherige § 6 wird § 17 und wie folgt geän-                  der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565“\ndert:                                                            und die Wörter „organisierte Märkte“ durch\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bör-                     das Wort „Handelsplätze“ ersetzt.\nsenaufsichtsbehörden, die Handelsüberwa-                  d) Absatz 2b wird Absatz 4 und die Wörter „§ 9,\nchungsstellen,“ die Wörter „die zuständigen                  der Verhaltens-, Organisations- und Transpa-\nBehörden für die Durchführung der Verordnung                 renzpflichten nach den §§ 31 bis 34“ werden\n(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-                   durch die Wörter „Artikel 26 der Verordnung\nments und des Rates vom 17. Dezember 2013                    (EU) Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisa-\nüber eine gemeinsame Marktorganisation für                   tions- und Transparenzpflichten nach den §§ 63\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-               bis 83“ und die Angabe „Abs. 1“ wird durch die\nbung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,                      Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\n(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nNr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nfügt:\nS. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130\nvom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),                „(5) Die Bundesanstalt kann in Bezug auf\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)             die Erleichterung der Einziehung von Geldbu-\n2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) ge-               ßen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stel-\nändert worden ist,“ eingefügt und wird die An-               len zusammenarbeiten.“\ngabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.               f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                  folgt gefasst:\nfügt:                                                           „(6) Die Bundesanstalt kann eine Untersu-\n„(3) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Bör-              chung, die Übermittlung von Informationen\nsenaufsichtsbehörden, den Handelsüberwa-                     oder die Teilnahme von Bediensteten zuständi-\nchungsstellen sowie mit den nach § 19 Ab-                    ger ausländischer Stellen im Sinne von Ab-\nsatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-                  satz 1 Satz 1 verweigern, wenn auf Grund des-\nsetzes zuständigen Behörden zusammen, um                     selben Sachverhalts gegen die betreffenden\nsicherzustellen, dass sie sich einen Gesamt-                 Personen bereits ein gerichtliches Verfahren\nüberblick über die Emissionszertifikatemärkte                eingeleitet worden oder eine unanfechtbare\nverschaffen kann.“                                           Entscheidung ergangen ist. Kommt die Bun-\ndesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nmacht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Ge-\n16. Der bisherige § 7 wird § 18 und wie folgt geän-                  brauch, so teilt sie ihre Entscheidung ein-\ndert:                                                            schließlich ihrer Gründe der ersuchenden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Stelle und der Europäischen Wertpapier- und\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           Marktaufsichtsbehörde unverzüglich mit und\nübermittelt diesen genaue Informationen über\n„Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer                 das gerichtliche Verfahren oder die unanfecht-\nZusammenarbeit zum Zwecke der Überwa-                   bare Entscheidung.“\nchung der Einhaltung der Verbote und Ge-\nbote dieses Gesetzes und der Verordnung              g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie\n(EU) Nr. 600/2014 sowie der Verbote und                 folgt geändert:\nGebote der in Satz 1 genannten Staaten,                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-\ndie denen dieses Gesetzes, des Börsenge-                     gabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)\nsetzes oder der genannten Verordnungen                       Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1719\nMaßgabe der auf Grundlage von Artikel 80              j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wie\nAbsatz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richt-               folgt geändert:\nlinie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh-                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 6“ durch die\nrungsverordnung“ ersetzt.                                     Angabe „bis 9“ ersetzt.\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“                    bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-\ndurch die Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt.                     gabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Ab-\nh) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie                      satz 7“ ersetzt.\nfolgt geändert:                                           k) Absatz 7a wird Absatz 11.\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        l) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12 und in\nSatz 1 wird die Angabe „2a und 4“ durch die\n„Die Bundesanstalt unterrichtet ferner\nAngabe „3 und 7“ ersetzt.\n1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und        17. § 7a wird § 19 und wie folgt geändert:\ndie Europäische Wertpapier- und Markt-\naufsichtsbehörde über Anordnungen zur             a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 35“ durch\nAussetzung, Untersagung oder Einstel-                 die Wörter „den Artikeln 35 und 36“ ersetzt.\nlung des Handels nach § 6 Absatz 2                b) In Absatz 2 wird die Angabe „3, 4 und 6“ durch\nSatz 4 dieses Gesetzes sowie § 3 Ab-                  die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.\nsatz 5 Satz 3 Nummer 1 und § 25 Ab-\n18. § 7b wird § 20 und die Angabe „§ 9“ wird durch\nsatz 1 des Börsengesetzes,\ndie Wörter „Artikel 26 der Verordnung\n2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 in-            (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.\nnerhalb eines Monats nach Erhalt einer        19. Der bisherige § 8 wird § 21 und in Absatz 1 Satz 3\nMitteilung nach § 19 Absatz 10 des Bör-           Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 7“\nsengesetzes von der Absicht der Ge-               durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder\nschäftsführung einer Börse, Handels-              Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5“\nteilnehmern aus den betreffenden Staa-            ersetzt.\nten einen unmittelbaren Zugang zu ih-\nrem Handelssystem zu gewähren,                20. Der bisherige § 9 wird § 22 und wie folgt gefasst:\n„§ 22\n3. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und\ndie Europäische Wertpapier- und Markt-                               Meldepflichten\naufsichtsbehörde über Anordnungen                    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde\nnach § 9 Absatz 1 zur Verringerung von            im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung\nPositionsgrößen oder offenen Forderun-            (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch\ngen sowie                                         für die Mitteilung von Referenzdaten, die von\n4. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und            Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Ver-\ndie Europäische Wertpapier- und Markt-            ordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind.\naufsichtsbehörde über Anordnungen                 Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mittei-\nnach § 9 Absatz 2 zur Beschränkung                lungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung\nvon Positionen in Warenderivaten.“                (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde ei-\nnes anderen Mitgliedstaates oder eines anderen\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\n„Die Unterrichtung nach Satz 4 Nummer 3               päischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem\nund 4 muss mindestens 24 Stunden vor                  Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste\nBekanntgabe der Anordnung erfolgen;                   Markt für das gemeldete Finanzinstrument im\nwenn dies im Ausnahmefall nicht möglich               Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung\nist, muss die Unterrichtung spätestens vor            (EU) Nr. 600/2014 befindet.\nder Bekanntgabe erfolgen. Die Unterrich-                 (2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Na-\ntung nach Satz 4 Nummer 3 und 4 umfasst               men eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nAngaben über Auskunfts- und Vorlageer-                mens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der\nsuchen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 Num-                 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Si-\nmer 1 einschließlich ihrer Begründung und             cherheitsmechanismen einrichten, die die Sicher-\nden Adressaten sowie über den Umfang                  heit und Authentifizierung der Informationsüber-\nvon Anordnungen gemäß § 9 Absatz 2 ein-               mittlungswege gewährleisten sowie eine Verfäl-\nschließlich ihres Adressatenkreises, der              schung der Daten und einen unberechtigten Zu-\nbetroffenen Finanzinstrumente, Positions-             griff und ein Bekanntwerden von Informationen\nschranken und Ausnahmen, die nach § 56                verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit\nAbsatz 3 gewährt wurden. Betrifft eine in             der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausrei-\nSatz 4 Nummer 3 und 4 genannte Maß-                   chende Mittel vorhalten und Notfallsysteme ein-\nnahme Energiegroßhandelsprodukte, so                  richten, um seine diesbezüglichen Dienste jeder-\nunterrichtet die Bundesanstalt auch die               zeit anbieten und aufrechterhalten zu können.\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009\n(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Ab-\ngegründete Agentur für die Zusammenar-\nsatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU)\nbeit der Energieregulierungsbehörden.“\nNr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten\ni) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.                     Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom","1720            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)                 ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nNr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und                        „7. den Inhalt, die Art, den Umfang und die\ndes Rates durch technische Regulierungsstan-                            Form einer zusätzlichen Veröffent-\ndards für die Meldung von Geschäften an die zu-                         lichung der Informationen nach Arti-\nständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017,                            kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nS. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ent-                    Nr. 596/2014 durch die Bundes-\nsprechend für inländische zentrale Gegenparteien                        anstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3\nim Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesenge-                           Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)\nsetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie                     Nr. 596/2014.“\nauf Grund der von ihnen abgeschlossenen Ge-\nschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen           25. Der bisherige § 16 wird § 27.\nInhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefel-          26. § 16a wird § 28 und in Absatz 2 Satz 2 wird die\nder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36           Angabe „§ 4 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 6 Ab-\nund 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU)                satz 15“ ersetzt.\n2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefel-\nder sind so zu befüllen, dass sie den technischen        27. Abschnitt 3a wird Abschnitt 4.\nValidierungsregeln, die von der Europäischen             28. Der bisherige § 17 wird § 29 und in Absatz 3 wer-\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgege-               den die Wörter „§§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2, § 7 mit\nben sind, entsprechen.“                                      Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8“ durch\n21. Der bisherige § 10 wird § 23 und in Absatz 2                 die Wörter „§§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit\nSatz 3 wird die Angabe „§ 40b“ durch die Angabe              Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21“ er-\n„§ 123“ ersetzt.                                             setzt.\n22. Der bisherige § 11 wird § 24.                            29. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.\n23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt geän-         30. Der bisherige § 18 wird § 30 und in Absatz 1\ndert:                                                        Satz 3 wird die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die\nAngabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden das Komma und das\nWort „Emissionsberechtigungen“ gestrichen.            31. Der bisherige § 19 wird § 31.\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2c,“              32. Der bisherige § 20 wird § 32 und wie folgt geän-\ndurch die Wörter „Absatz 5 und“ ersetzt.                  dert:\nc) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 a) Der Überschrift werden die Wörter „und der\nd) Nummer 3 wird Nummer 2.                                      Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ angefügt.\n24. Der bisherige § 15 wird § 26 und wie folgt geän-             b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach\ndert:                                                           Nummer 2 nach den Wörtern „Unterabsatz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma\na) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-\nund die Wörter „nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3\nordnung“ durch das Wort „Verordnungser-\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt\nmächtigung“ ersetzt.\nund wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die                   „§ 31“ ersetzt.\nWörter „Inlandsemittent oder ein MTF-Emit-\ntent“ durch die Wörter „Inlandsemittent, ein              c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 37r“\nMTF-Emittent oder ein OTF-Emittent“ ersetzt.                 durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:              33. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2              34. Der bisherige § 21 wird § 33 und wie folgt geän-\neingefügt:                                            dert:\n„2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Umfang und die Form einer Veröf-                aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“\nfentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2                 durch die Angabe „§ 34 Absatz 1“ ersetzt.\nund 6 bis 9 der Verordnung (EU)\nNr. 596/2014,“.                                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Zertifikaten“ durch\ndas Wort „Hinterlegungsscheinen“ und das\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                        Wort „Zertifikate“ durch das Wort „Hinter-\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4                         legungsscheine“ ersetzt.\nund nach dem Wort „Übermittlung“ werden\ncc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 26a“ durch\ndie Wörter „sowie den Mindestinhalt“ ein-\ndie Angabe „§ 41“ ersetzt.\ngefügt.\nb) Die Absätze 1a, 1b und 2 werden die Absätze 2\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5\nbis 4.\nund das Wort „und“ am Ende wird durch\nein Komma ersetzt.                                    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in\nee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6                     den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nund nach dem Wort „Übermittlung“ werden                  „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-\ndie Wörter „sowie der Sprache“ eingefügt                 setzt.\nund wird der Punkt am Ende durch das              35. Der bisherige § 22 wird § 34 und wie folgt geän-\nWort „und“ ersetzt.                                   dert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1721\na) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-                 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1\nmer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“                  Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt.          b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe                  durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1“ und\n„Nr. 6“ durch die Angabe „Nummer 6“ und die                 die Angabe „§ 21 Absatz 3“ durch die Angabe\nAngabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“ durch die Wörter                „§ 33 Absatz 5“ ersetzt.\n„§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\n42. § 26a wird § 41 und in Absatz 1 Satz 1 und 2 wird\n36. § 22a wird § 35 und in Absatz 3 Nummer 2 wird               jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 40“\ndie Angabe „§§ 21 und 22“ durch die Angabe                  ersetzt.\n„§§ 33 und 34“ ersetzt.\n43. Der bisherige § 27 wird § 42 und die Wörter „§ 21\n37. Der bisherige § 23 wird § 36 und wie folgt geän-            Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“\ndert:                                                       werden durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 oder 2,\na) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die            § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1“ ersetzt.\nAbsätze 2 bis 4.                                     44. § 27a wird § 43 und wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 21 und 22“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                     durch die Angabe „§§ 33 und 34“ ersetzt.\nWörter „(Market Maker)“ gestrichen.\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 1“ durch\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“\ndie Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs.“\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die\ndurch die Angabe „§ 40 Absatz“ und die An-\nWörter „Absätzen 1 bis 4“ werden durch die\ngabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.\nWörter „Absätzen 1 bis 5“ und die Angabe\n„Absatz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3          45. Der bisherige § 28 wird § 44 und wird wie folgt\nNummer 2“ ersetzt.                                       geändert:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                             aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2                       Angabe „§ 34“ und die Angabe „§ 21 Abs. 1\nNr. 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-                      oder 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1\nmer 1“ ersetzt.                                             oder 2“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“                  bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 21“ durch die\ndurch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.                        Angabe „§ 33“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 2                b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die\nNr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-                  Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 25a“ durch\nmer 2“ ersetzt.                                         die Angabe „§ 39“ ersetzt.\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die         46. Der bisherige § 29 wird § 45 und die Angabe „§ 21\nWörter „Absätzen 1 und 4“ werden durch die               Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“\nWörter „Absätzen 1 und 5“ ersetzt.                       ersetzt.\n38. Der bisherige § 24 wird § 37 und in Absatz 1 wer-       47. § 29a wird § 46 und wie folgt geändert:\nden die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Ab-\nsatz 1 und § 25a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 33           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1“               aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und\nersetzt.                                                           § 26a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 und\n39. Der bisherige § 25 wird § 38 und Absatz 1 wird                     § 41“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                            bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die\na) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird                     Angabe „§ 40“, die Angabe „§ 26a“ durch\njeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe                      die Angabe „§ 41“ und die Angabe „§ 25a“\n„§ 33“ und die Angabe „1a“ durch die Angabe                     durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.\n„2“ ersetzt.                                             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 21\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 und 24“                    Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1,\ndurch die Angabe „§§ 36 und 37“ ersetzt.                    § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a“ durch\ndie Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,\n40. § 25a wird § 39 und in Absatz 1 wird jeweils die\n§ 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1\nAngabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die An-\nund 2 sowie § 41“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1\ngabe „1a“ durch die Angabe „2“ und die Angabe\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“\n„§ 25“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.\nersetzt.\n41. Der bisherige § 26 wird § 40 und Absatz 1 wird\n48. Der bisherige § 30 wird § 47.\nwie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1             49. Abschnitt 5a wird Abschnitt 7.\nSatz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 sowie         50. § 30a wird § 48 und in Absatz 3 wird die Angabe\n§ 25a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 33            „§ 30b Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 49 Ab-","1722            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nsatz 3 Nummer 1“ und das Wort „Zertifikate“                  dischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quan-\ndurch das Wort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt.               titativen Schwellenwert für die maximale Größe\n51. § 30b wird § 49 und wie folgt geändert:                      einer Position in diesem Derivat, die eine Person\nhalten darf (Positionslimit), fest.\na) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\nmer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6“                   (2) Das Positionslimit ist so festzulegen, dass\ndurch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 6“                es\nersetzt.                                                 1. Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verhindert und\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-            2. zu geordneten Preisbildungs- und Abwick-\ngabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter                lungsbedingungen beiträgt.\n„§ 48 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                    Insbesondere trägt das Positionslimit zu Preisbil-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                    dungs- und Abwicklungsbedingungen im Sinne\ndes Satzes 1 Nummer 2 bei, wenn es\naaa) In Buchstabe b wird die Angabe\n„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ er-              1. marktverzerrende Positionen verhindert und\nsetzt.                                          2. eine Konvergenz zwischen dem Preis des Deri-\nbbb) In Buchstabe d werden die Wörter                     vats im Monat der Lieferung und dem Preis für\n„§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und                  die zugrunde liegende Ware an den entspre-\nAbs. 2“ durch die Wörter „§ 34 Ab-                   chenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und Ab-                 die Preisbildung am Markt für die zugrunde lie-\nsatz 2“ ersetzt.                                     gende Ware davon berührt wird.\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1                (3) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen\nNr. 6“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1               Positionslimits festlegen, die strenger sind als die\nNummer 6“ ersetzt.                                   nach den Absätzen 1 und 2 berechneten, wenn\n52. § 30e wird § 50.                                             dies unter Berücksichtigung der Liquidität in\ndem betreffenden Derivat und im Interesse einer\n53. § 30f wird § 51 und wie folgt geändert:                      geordneten Funktionsweise des betreffenden\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 30a,             Marktes geboten und verhältnismäßig ist. Eine\n30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch             Festlegung nach Satz 1 ist auf der Internetseite\ndie Wörter „§§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1             der Bundesanstalt zu veröffentlichen und auf\nNummer 1 und 2“ ersetzt.                                 höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der\nb) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 30e                Veröffentlichung befristet. Liegen die Gründe\nAbs.“ durch die Angabe „§ 50 Absatz“ und                 nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist weiter\ndie Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“                 vor, kann die Festlegung jeweils für einen Zeit-\nersetzt.                                                 raum von höchstens sechs Monaten verlängert\nwerden. Absatz 4 gilt entsprechend.\n54. § 30g wird § 52.\n(4) Vor Festlegung eines Positionslimits nach\n55. Abschnitt 5b wird Abschnitt 8.                               Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der Europäischen\n56. § 30h wird § 53 und wie folgt geändert:                      Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das be-\nabsichtigte Positionslimit mit. Verlangt diese bin-\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nSatz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Ab-             kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht\nsatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und         nach, teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ih-\ndes § 9“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 5          rer Gründe der Europäischen Wertpapier- und\nbis 8, des § 21 Absatz 1 Satz 3 und des § 22“            Marktaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht ihre\nersetzt.                                                 begründete Entscheidung auf ihrer Internetseite.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         Die Bundesanstalt übermittelt die Einzelheiten\nder von ihr festgelegten Positionslimits an die Eu-\naa) Nummer 1a wird Nummer 2.\nropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör-\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                de.\n57. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:                  (5) Ändert sich die lieferbare Menge eines Deri-\n„Abschnitt 9                            vats oder die Anzahl oder das Volumen offener\nKontraktpositionen in einem Derivat in erhebli-\nPositionslimits                          chem Umfang oder treten sonstige erhebliche Än-\nund Positionsmanagementkontrollen                    derungen auf dem Markt auf, legt die Bundesan-\nbei Warenderivaten und Positionsmeldungen                 stalt die Positionslimits nach Maßgabe der Ab-\nsätze 1 bis 4 neu fest. Die Betreiber von Handels-\n§ 54                                plätzen unterrichten die Bundesanstalt über nach\nPositionslimits                          Satz 1 erhebliche Änderungen an ihrem Handels-\nund Positionsmanagementkontrollen                    platz.\n(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des                  (6) Der Betreiber eines multilateralen oder or-\n§ 55 für jedes Warenderivat, das an einem inlän-             ganisierten Handelssystems, an dem Warenderi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1723\nvate gehandelt werden, muss Verfahren zur Über-                standards für die Anwendung von Positionslimits\nwachung der Einhaltung der nach den Absätzen 1                 für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017,\nbis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits (Posi-             S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.\ntionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese\n(2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-\nmüssen transparent und diskriminierungsfrei aus-\nzes 1 Satz 1 zentrale zuständige Behörde für\ngestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden\ndas betreffende Derivat, teilt sie ein beabsichtig-\nsind und der Art und Zusammensetzung der\ntes Positionslimit für dieses Derivat vor seiner\nMarktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum\nFestlegung auch den zuständigen Behörden der\nHandel zugelassenen Kontrakte Rechnung tra-\nanderen Handelsplätze, an denen große Volumina\ngen. Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1\ndieses Derivats gehandelt werden, mit. Verlangt\nund 2 hat der Betreiber eines Handelsplatzes ins-\neine dieser Behörden binnen zwei Monaten nach\nbesondere sicherzustellen, dass er das Recht hat,\nErhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung\n1. die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu              an dem Positionslimit und kommt die Bundesan-\nüberwachen,                                               stalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre\n2. von jeder Person Zugang zu Informationen,                   Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Eu-\neinschließlich aller einschlägigen Unterlagen,            ropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nüber Größe und Zweck einer von ihr eingegan-              hörde mit.\ngenen Position oder offenen Forderung, über                  (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-\nwirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer,             zes 1 Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde\netwaige Absprachen sowie über alle zugehöri-              für das betreffende Derivat, ist das von der zen-\ngen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten                 tralen zuständigen Behörde für dieses Derivat\nam Basismarkt zu erhalten,                                festgelegte Positionslimit auch im Inland maßgeb-\n3. von jeder Person die zeitweilige oder dauer-                lich. Die Bundesanstalt teilt in diesem Fall der\nhafte Auflösung oder Reduzierung einer von                zentralen zuständigen Behörde für dieses Derivat\nihr eingegangenen Position zu verlangen und,              binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung\nfalls der Betreffende dem nicht nachkommt,                über ein von dieser Behörde beabsichtigtes Posi-\neinseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen,               tionslimit mit, ob sie mit dem beabsichtigten Po-\num die Auflösung oder Reduzierung sicherzu-               sitionslimit einverstanden ist. Kommt die zentrale\nstellen, und                                              zuständige Behörde einem Verlangen der Bun-\ndesanstalt zur Änderung des Positionslimits nicht\n4. von jeder Person zu verlangen, zeitweilig Liqui-            nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlangen ein-\ndität zu einem vereinbarten Preis und in verein-          schließlich ihrer Gründe der Europäischen Wert-\nbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den                  papier- und Marktaufsichtsbehörde mit.\nMarkt zurückfließen zu lassen, die Auswirkun-\ngen einer großen oder marktbeherrschenden\n§ 56\nPosition abzumildern.\nAnwendung von Positionslimits\nDer Betreiber unterrichtet die Bundesanstalt über\nEinzelheiten der Positionsmanagementkontrollen                    (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54\nnach den Sätzen 1 bis 3. Die Bundesanstalt über-               und 55 festgelegten Positionslimits werden alle\nmittelt diese Informationen an die Europäische                 Positionen berücksichtigt, die von einer natürli-\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.                         chen oder juristischen Person oder einer Perso-\nnenvereinigung selbst oder aggregiert auf Grup-\n§ 55                                 penebene gehalten werden. Nähere Bestimmun-\ngen zur Berechnung der Position ergeben sich\nPositionslimits bei                         aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der Delegierten\neuropaweit gehandelten Derivaten                    Verordnung (EU) 2017/591.\n(1) Wird dasselbe Warenderivat auch an einem\n(2) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-\nHandelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder\nsitionslimits gelten auch für OTC-Kontrakte, die\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nwirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum in erheb-\nSinne des Absatzes 1 sind. Nähere Bestimmun-\nlichem Volumen gehandelt, legt die Bundesanstalt\ngen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ergeben\nein Positionslimit nach § 54 Absatz 1 nur dann\nsich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU)\nfest, wenn sie für dieses Derivat zentrale zustän-\n2017/591.\ndige Behörde ist. Die Bundesanstalt ist für ein De-\nrivat zentrale zuständige Behörde, wenn das                       (3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-\ngrößte Volumen dieses Derivats an einem inländi-               sitionslimits gelten nicht für Positionen, für die die\nschen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere Be-                  Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines\nstimmungen dazu, wann es sich um dasselbe Wa-                  anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat,\nrenderivat im Sinne des Satzes 1 handelt und wie               dass sie von einer oder für eine nichtfinanzielle\nVolumina im Sinne der Sätze 1 und 2 berechnet                  Partei gehalten werden und die die Risiken, die\nwerden, ergeben sich aus Artikel 5 der Delegier-               mit deren Geschäftstätigkeit verbunden sind, ob-\nten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission                    jektiv messbar verringern. Nähere Bestimmungen\nvom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richt-                  zu risikoverringernden Positionen und dem Ver-\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments                   fahren nach Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7\nund des Rates durch technische Regulierungs-                   und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.","1724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n§ 57                                nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und\nPositionsmeldungen;                         Derivate davon, bei denen die in Artikel 83 der\nVerordnungsermächtigung                        Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgeleg-\nten Mindestschwellen überschritten werden.\n(1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplät-\nzen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber                  (3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem\ndes Handelsplatzes einmal täglich die Einzelhei-              Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate\nten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten,               davon gehandelt werden, müssen der Bundesan-\ndie an diesem Handelsplatz gehandelt werden,                  stalt darüber hinaus einmal täglich eine vollstän-\nwie auch die Positionen ihrer Kunden und der                  dige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder\nKunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu                     oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie\nmelden. Kunden und deren Kunden bis zum End-                  deren Kunden in Warenderivaten, Emissionszerti-\nkunden haben den zur Meldung verpflichteten                   fikaten oder Derivaten davon übermitteln.\nTeilnehmern an Handelsplätzen die für die Mel-                   (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die\ndung notwendigen Informationen zur Verfügung                  außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderiva-\nzu stellen.                                                   ten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon\n(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem             handeln, die auch an einem Handelsplatz gehan-\nWarenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate             delt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 ge-\ndavon gehandelt werden, muss wöchentlich eine                 nannten Behörde mindestens einmal täglich eine\nAufstellung der aggregierten Positionen in den                vollständige Aufstellung ihrer Positionen in diesen\nverschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten                 Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich gleich-\nWarenderivaten oder Emissionszertifikaten oder                wertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechen-\nDerivaten davon, die von Personenkategorien                   den Positionen ihrer Kunden und der Kunden die-\nnach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehal-               ser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26\nten werden, veröffentlichen und der Bundesan-                 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8\nstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und                  der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermit-\nMarktaufsichtsbehörde übermitteln. Die Aufstel-               teln. Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln\nlung muss enthalten:                                          1. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder\n1. die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen,                     Derivaten davon, die in erheblichem Volumen\naufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 ge-                 nur an inländischen Handelsplätzen gehandelt\nnannten Kategorien,                                           werden, an die Bundesanstalt,\n2. diesbezügliche Änderungen seit dem letzten                 2. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder\nBericht,                                                      Derivaten davon, die in erheblichem Volumen\nnur vollständig oder teilweise an einem Han-\n3. den prozentualen Anteil der gesamten offenen                   delsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder\nKontraktpositionen in jeder Kategorie sowie                   einem Vertragsstaat des Abkommens über den\n4. die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kate-                 Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt wer-\ngorie.                                                        den, an die zuständige Behörde der entspre-\nBei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Posi-                    chenden Handelsplätze und\ntionen getrennt darzustellen, die objektiv messbar            3. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder\ndie unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zu-               Derivaten davon, die in erheblichem Volumen\nsammenhang stehenden Risiken verringern, und                      an Handelsplätzen in mehr als einem Mitglied-\nandere Positionen. Für die Zwecke des Satzes 1                    staat oder Vertragsstaat des Abkommens über\nhat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber                  den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt\neiner Position entsprechend ihrer Haupttätigkeit,                 werden, der entsprechenden zentralen zustän-\nfür die sie zugelassen sind, einer der folgenden                  digen Behörde im Sinne des § 55.\nKategorien zuzuordnen:                                        Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden\n1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kre-              haben den zur Übermittlung verpflichteten Wert-\nditinstitute,                                             papierdienstleistungsunternehmen die für die\n2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1               Übermittlung notwendigen Informationen zur Ver-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs,                             fügung zu stellen.\n3. sonstige Finanzinstitute, einschließlich Ver-                 (5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Markt-\nsicherungsunternehmen oder Rückversiche-                  situationen verlangen, dass die Mitteilungen nach\nrungsunternehmen im Sinne der Richtlinie                  den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines\n2009/138/EG und Einrichtungen der betrieb-                Tages erfolgen müssen.“\nlichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie       58. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n2003/41/EG,                                                  „(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann\n4. sonstige kommerzielle Unternehmen.                         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nIm Falle eines Emissionszertifikats oder eines                mung des Bundesrates bedarf,\nDerivats davon ist ergänzend zu Satz 4 eine wei-              1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Um-\ntere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung                fang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen\nzur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie                   nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über\n2003/87/EG bei Emissionszertifikaten oder Deri-                   die zulässigen Datenträger und Übertragungs-\nvaten davon zu bilden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt               wege erlassen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1725\n2. vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3             nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln\nund 4 genannten Fällen über die dort genann-              und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,\nten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu                 um diese unterschiedlichen Unternehmensfunk-\nübermitteln sind, wenn die zusätzlichen Anga-             tionen voneinander zu trennen.\nben auf Grund der besonderen Eigenschaften\n(4) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem\ndes Finanzinstruments, das Gegenstand der\nmuss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit\nMitteilung ist, oder der besonderen Bedingun-\nder Informationsübermittlungswege gewährleis-\ngen an dem Handelsplatz, an dem das Ge-\nten, das Risiko der unbefugten Datenveränderung\nschäft ausgeführt wurde, zur Überwachung\nund des unberechtigten Zugriffs minimieren und\nder Positionslimits nach § 54 durch die Bun-\nein Bekanntwerden noch nicht veröffentlichter In-\ndesanstalt erforderlich sind.\nformationen verhindern. Es muss über ausrei-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-               chende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die                     seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechter-\nBundesanstalt übertragen.“                                    halten zu können.\n59. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:                 (5) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem\n„Abschnitt 10                            muss über wirksame Mechanismen verfügen, um\nOrganisationspflichten                         die zu veröffentlichenden Informationen auf Voll-\nvon Datenbereitstellungsdiensten                    ständigkeit prüfen zu können, Lücken und offen-\nsichtliche Fehler zu erkennen und es zu ermög-\n§ 58                                 lichen, bei fehlerhaften Auskünften eine Neuüber-\nmittlung anfordern zu können.\nOrganisationspflichten\nfür genehmigte Veröffentlichungssysteme                     (6) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem\nmuss über ein Hinweisgeberverfahren in entspre-\n(1) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem                chender Anwendung von § 25a Absatz 1 Satz 6\nmuss angemessene Grundsätze aufstellen und                    Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.\nVorkehrungen treffen, um mindestens die nachfol-\ngenden Informationen über Geschäfte in Finanz-                   (7) Näheres zu den Organisationspflichten\ninstrumenten zu angemessenen kaufmännischen                   nach den Absätzen 1 bis 6 regelt die Delegierte\nBedingungen und, soweit technisch möglich, auf                Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission\nEchtzeitbasis veröffentlichen zu können:                      vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\n1. Kennung des Finanzinstruments;\ndes Rates durch technische Regulierungsstan-\n2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen                    dards für die Zulassung, die organisatorischen\nwurde;                                                    Anforderungen und die Veröffentlichung von Ge-\n3. Volumen des Geschäfts;                                     schäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl.\n4. Zeitpunkt des Geschäfts;                                   L 87 vom 31.3.2017, S. 126), in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wur-\nde;                                                                                § 59\n6. Kurszusatz des Geschäfts;\nOrganisationspflichten für\n7. Code für den Handelsplatz, an dem das Ge-                         Bereitsteller konsolidierter Datenticker\nschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Ge-\nschäft über einen systematischen Internalisie-               (1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker\nrer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder an-              ist dazu verpflichtet, die bereitgestellten Daten\ndernfalls den Code „OTC“;                                 von allen Handelsplätzen und genehmigten\nVeröffentlichungssystemen zu konsolidieren. Er\n8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das                  muss angemessene Grundsätze aufstellen und\nGeschäft besonderen Bedingungen unterlag.                 Vorkehrungen treffen, um mindestens die folgen-\nDie Informationen nach Satz 1 sind spätestens                 den Informationen über Geschäfte in Finanzin-\n15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos                strumenten zu erheben, zu einem kontinuierlichen\nzur Verfügung zu stellen.                                     elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und\n(2) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem                diesen der Öffentlichkeit zu angemessenen kauf-\nmuss die Informationen effizient und konsistent               männischen Bedingungen und, soweit technisch\nin einer Weise verbreiten, die einen raschen dis-             möglich, auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stel-\nkriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden                len:\nInformationen sicherstellt. Die Informationen sind              1. Kennung des Finanzinstruments;\nin einem Format zu veröffentlichen, das die Kon-\nsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten                  2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen\nwurde;\naus anderen Quellen erleichtert.\n(3) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem                  3. Volumen des Geschäfts;\nmuss organisatorische Vorkehrungen treffen, um                  4. Zeitpunkt des Geschäfts;\nInteressenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei-\n5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet\nden. Insbesondere muss es, wenn es zugleich\nwurde;\nauch Börsenbetreiber oder Wertpapierdienstleis-\ntungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio-                6. Kurszusatz des Geschäfts;","1726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n7. den Code für den Handelsplatz, an dem das                nen für die meldepflichtigen Wertpapierdienst-\nGeschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das                leistungsunternehmen so schnell wie möglich,\nGeschäft über einen systematischen Interna-              spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des\nlisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder            auf den Vertragsabschluss des Geschäfts über\nandernfalls den Code „OTC“;                              das Finanzinstrument folgenden Arbeitstages, zu\n8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass die                melden. Näheres zur Meldung dieser Informatio-\nAnlageentscheidung und Ausführung des Ge-                nen regelt Artikel 26 der Verordnung (EU)\nschäfts durch das Wertpapierdienstleistungs-             Nr. 600/2014.\nunternehmen auf einem Computeralgorithmus                   (2) Ein genehmigter Meldemechanismus muss\nberuhte;                                                 organisatorische Vorkehrungen treffen, um Inte-\n9. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das                ressenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden.\nGeschäft besonderen Bedingungen unterlag;                Insbesondere muss er, wenn er zugleich auch\n10. falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der In-        Börsenbetreiber oder ein Wertpapierdienstleis-\nformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Ver-            tungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio-\nordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme                  nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln\ngemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b              und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt                 um die unterschiedlichen Unternehmensfunktio-\nwurde, eine Kennzeichnung dieser Ausnah-                 nen voneinander zu trennen.\nme.                                                         (3) Ein genehmigter Meldemechanismus muss\nDie Informationen nach Satz 2 sind binnen 15 Mi-              wirksame Mechanismen einrichten, die die Si-\nnuten nach der Veröffentlichung kostenlos zur                 cherheit der Informationsübermittlungswege ge-\nVerfügung zu stellen.                                         währleisten, um das Risiko der unbefugten Daten-\n(2) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker           veränderung und des unberechtigten Zugriffs zu\nmuss die Informationen nach Absatz 1 effizient                minimieren und ein Bekanntwerden noch nicht\nund konsistent in einer Weise verbreiten, die einen           veröffentlichter Informationen zu verhindern. Er\nraschen diskriminierungsfreien Zugang zu den be-              muss über ausreichende Mittel und Notfallsys-\ntreffenden Informationen sicherstellt. Die Informa-           teme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbie-\ntionen sind in einem Format zu veröffentlichen,               ten und aufrechterhalten zu können.\ndas für die Marktteilnehmer leicht zugänglich\n(4) Ein genehmigter Meldemechanismus muss\nund nutzbar ist.\nVorkehrungen treffen, um\n(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker\nmuss organisatorische Vorkehrungen treffen, um                1. die Meldungen von Geschäften auf Vollstän-\nInteressenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei-                  digkeit prüfen zu können, durch das Wertpa-\nden. Insbesondere muss er, wenn er zugleich                       pierdienstleistungsunternehmen verschuldete\nauch ein Börsenbetreiber oder ein genehmigtes                     Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen\nVeröffentlichungssystem ist, alle erhobenen Infor-                und diesem in diesen Fällen genaue Angaben\nmationen in nichtdiskriminierender Weise behan-                   hierzu zu übermitteln und eine Neuübermitt-\ndeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen tref-                   lung anzufordern und\nfen, um die unterschiedlichen Unternehmensfunk-\n2. selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu er-\ntionen voneinander zu trennen.\nkennen, diese zu berichtigen und der Bundes-\n(4) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker               anstalt korrigierte und vollständige Meldungen\nmuss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit                   der Geschäfte zu übermitteln.\nder Informationsübermittlungswege gewährleis-\nten und das Risiko der unbefugten Datenverände-                  (5) Ein genehmigter Meldemechanismus muss\nrung und des unberechtigten Zugriffs minimieren.              über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechen-\nEs muss über ausreichende Mittel und über Not-                der Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Num-\nfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit              mer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.\nanbieten und aufrechterhalten zu können.\n(6) Das Nähere zu den Organisationspflichten\n(5) Ein Bereitsteller muss über ein Hinweisge-             nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte\nberverfahren in entsprechender Anwendung des                  Verordnung (EU) 2017/571.\n§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwe-\nsengesetzes verfügen.\n§ 61\n(6) Näheres zu den Organisationspflichten\nnach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte                     Überwachung der Organisationspflichten\nVerordnung (EU) 2017/571.\nDie Bundesanstalt kann zur Überwachung der\n§ 60                                in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den\nDatenbereitstellungsdiensten auch ohne beson-\nOrganisationspflichten für                     deren Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3\ngenehmigte Meldemechanismen                        gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der\n(1) Ein genehmigter Meldemechanismus muss                  Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Wi-\nangemessene Grundsätze aufstellen und Vorkeh-                 derspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nrungen treffen, um die nach Artikel 26 der Verord-            men nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wir-\nnung (EU) Nr. 600/2014 zu meldenden Informatio-               kung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1727\n§ 62                                kaufsziele oder in sonstiger Weise Anreize dafür\nPrüfung der Organisationspflichten;                   setzen, einem Privatkunden ein bestimmtes Fi-\nVerordnungsermächtigung                        nanzinstrument zu empfehlen, obwohl das Wert-\npapierdienstleistungsunternehmen dem Privat-\nUnbeschadet des § 61 ist die Einhaltung der                kunden ein anderes Finanzinstrument anbieten\nin diesem Abschnitt geregelten Pflichten so-                  könnte, das den Bedürfnissen des Privatkunden\nwie der sich aus der Delegierten Verordnung                   besser entspricht.\n(EU) 2017/565, der Delegierten Verordnung (EU)\n2017/571 und der gemäß Artikel 61 Absatz 5                        (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh-                das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden\nrungsverordnung, in der jeweils geltenden Fas-                konzipiert, muss sicherstellen, dass diese Finanz-\nsung, ergebenden Pflichten einmal jährlich durch              instrumente so ausgestaltet sind, dass\neinen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1              1. sie den Bedürfnissen eines bestimmten Ziel-\nSatz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3                      marktes im Sinne des § 80 Absatz 9 entspre-\nund 4 gilt entsprechend.“                                          chen und\n60. Der Wortlaut des § 62 wird Absatz 1 und folgen-\n2. die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstru-\nder Absatz 2 wird angefügt:\nmente mit diesem Zielmarkt vereinbar ist.\n„(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                   zumutbare Schritte unternehmen, um zu gewähr-\nmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü-                leisten, dass das Finanzinstrument an den be-\nfung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prü-                  stimmten Zielmarkt vertrieben wird.\nfungsberichte erlassen. Das Bundesministerium                     (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch                      muss die von ihm angebotenen oder empfohlenen\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-               Finanzinstrumente verstehen. Es muss deren\ngen.“                                                         Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen der Kunden,\n61. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 11.                  denen gegenüber es Wertpapierdienstleistungen\nerbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung\n62. Der bisherige § 31 wird § 63 und wie folgt gefasst:           des in § 80 Absatz 9 genannten Zielmarktes, und\n„§ 63                                sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur an-\nAllgemeine Verhaltensregeln                     bietet oder empfiehlt, wenn dies im Interesse der\nKunden liegt.\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und                  (6) Alle Informationen, die Wertpapierdienst-\nWertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich              leistungsunternehmen Kunden zugänglich ma-\nund professionell im bestmöglichen Interesse sei-             chen, einschließlich Marketingmitteilungen, müs-\nner Kunden zu erbringen.                                      sen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht\nirreführend sein. Marketingmitteilungen müssen\n(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\neindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des\nhat einem Kunden, bevor es Geschäfte für ihn\nKapitalanlagegesetzbuchs und § 15 des Wert-\ndurchführt, die allgemeine Art und Herkunft von\npapierprospektgesetzes bleiben unberührt.\nInteressenkonflikten und die zur Begrenzung der\nRisiken der Beeinträchtigung der Kundeninteres-                   (7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind\nsen unternommenen Schritte eindeutig darzule-                 verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in ver-\ngen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen                ständlicher Form angemessene Informationen\nnach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht aus-                 über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu ge-                 und seine Dienstleistungen, über die Finanzinstru-\nwährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung             mente und die vorgeschlagenen Anlagestrate-\nvon Kundeninteressen vermieden wird. Die Darle-               gien, über Ausführungsplätze und alle Kosten\ngung nach Satz 1 muss                                         und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die er-\n1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfol-              forderlich sind, damit die Kunden nach vernünfti-\ngen und                                                   gem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen\nangebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten\n2. unter Berücksichtigung der Einstufung des                  von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst-\nKunden im Sinne des § 67 so detailliert sein,             leistungen verstehen und auf dieser Grundlage\ndass der Kunde in die Lage versetzt wird, seine           ihre Anlageentscheidung treffen können. Die In-\nEntscheidung über die Wertpapierdienstleis-               formationen können auch in standardisierter Form\ntung oder Wertpapiernebendienstleistung, in               zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen\nderen Zusammenhang der Interessenkonflikt                 nach Satz 1 müssen folgende Angaben enthalten:\nauftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.\n1. hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten\n(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nund der vorgeschlagenen Anlagestrategie un-\nmuss sicherstellen, dass es die Leistung seiner\nter Berücksichtigung des Zielmarktes im Sinne\nMitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder be-\ndes Absatzes 3 oder 4:\nwertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen\nInteresse der Kunden zu handeln, kollidiert. Ins-                  a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-\nbesondere darf es bei seinen Mitarbeitern weder                       ten von Finanzinstrumenten oder zu den\ndurch Vergütungsvereinbarungen noch durch Ver-                        einzelnen Anlagestrategien,","1728            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nb) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die            dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistun-\nmit dieser Art von Finanzinstrumenten oder            gen, der anderen Dienstleistungen oder der Ge-\nden einzelnen Anlagestrategien verbunden              schäfte über die anderen Produkte Bedingung\nsind, und                                             für die Durchführung der jeweils anderen Be-\nc) ob die Art des Finanzinstruments für Privat-          standteile oder des Abschlusses der anderen Ver-\nkunden oder professionelle Kunden be-                 einbarungen ist, muss es den Kunden darüber in-\nstimmt ist;                                           formieren, ob die einzelnen Bestandteile auch ge-\ntrennt voneinander bezogen werden können und\n2. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:                dem Kunden für jeden Bestandteil getrennt Kos-\na) Informationen in Bezug auf Kosten und Ne-             ten und Gebühren nachweisen. Besteht die Wahr-\nbenkosten sowohl der Wertpapierdienstleis-            scheinlichkeit, dass die mit dem Gesamtpaket\ntungen als auch der Wertpapierneben-                  oder der Gesamtvereinbarung verknüpften Risi-\ndienstleistungen, einschließlich eventueller          ken von den mit den einzelnen Bestandteilen ver-\nBeratungskosten,                                      knüpften Risiken abweichen, hat es Privatkunden\nin angemessener Weise über die einzelnen Be-\nb) Kosten der Finanzinstrumente, die dem                 standteile, die mit ihnen verknüpften Risiken und\nKunden empfohlen oder an ihn vermarktet               die Art und Weise, wie ihre Wechselwirkung das\nwerden sowie                                          Risiko beeinflusst, zu informieren.\nc) Zahlungsmöglichkeiten des Kunden ein-                    (10) Vor der Erbringung anderer Wertpapier-\nschließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.          dienstleistungen als der Anlageberatung oder der\nInformationen zu Kosten und Nebenkosten, ein-                Finanzportfolioverwaltung hat ein Wertpapier-\nschließlich solchen Kosten und Nebenkosten im                dienstleistungsunternehmen von den Kunden In-\nZusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung                formationen einzuholen über Kenntnisse und Er-\nund dem Finanzinstrument, die nicht durch ein zu-            fahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit\ngrunde liegendes Marktrisiko verursacht werden,              bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder\nmuss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                Wertpapierdienstleistungen, soweit diese Infor-\nin zusammengefasster Weise darstellen, damit                 mationen erforderlich sind, um die Angemessen-\nder Kunde sowohl die Gesamtkosten als auch                   heit der Finanzinstrumente oder Wertpapier-\ndie kumulative Wirkung der Kosten auf die Ren-               dienstleistungen für die Kunden beurteilen zu\ndite der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen                können. Sind verbundene Dienstleistungen oder\ndes Kunden muss das Wertpapierdienstleistungs-               Produkte im Sinne des Absatzes 9 Gegenstand\nunternehmen eine Aufstellung, die nach den ein-              des Kundenauftrages, muss das Wertpapier-\nzelnen Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung               dienstleistungsunternehmen beurteilen, ob das\nstellen. Solche Informationen sollen dem Kunden              gesamte verbundene Geschäft für den Kunden\nunter den in Artikel 50 Absatz 9 der Delegierten             angemessen ist. Gelangt ein Wertpapierdienst-\nVerordnung (EU) 2017/565 genannten Vorausset-                leistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1\nzungen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich                erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass\nwährend der Laufzeit der Anlage zur Verfügung                das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument\ngestellt werden. Die §§ 293 bis 297, 303 bis 307             oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt.              nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf\nBei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrenten-          hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleis-\nverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-               tungsunternehmen nicht die erforderlichen Infor-\nZertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht         mationen, hat es den Kunden darüber zu infor-\nnach diesem Absatz durch Bereitstellung des in-              mieren, dass eine Beurteilung der Angemessen-\ndividuellen Produktinformationsblattes nach § 7              heit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Nä-\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-             heres zur Angemessenheit und zu den Pflichten,\nzes als erfüllt. Dem Kunden sind auf Nachfrage               die im Zusammenhang mit der Beurteilung der\ndie nach diesem Absatz erforderlichen Informatio-            Angemessenheit geltenden Pflichten regeln die\nnen über Kosten und Nebenkosten zur Verfügung                Artikel 55 und 56 der Delegierten Verordnung (EU)\nzu stellen. Der Kunde ist bei Bereitstellung des             2017/565. Der Hinweis nach Satz 3 und die Infor-\nindividuellen Produktinformationsblattes nach                mation nach Satz 4 können in standardisierter\n§ 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-            Form erfolgen.\nsetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei-                  (11) Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht,\nsen.                                                         soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Wert-            men\npapierdienstleistungen, die als Teil eines Finanz-           1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommis-\nprodukts angeboten werden, das in Bezug auf die                  sionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermitt-\nInformationspflichten bereits anderen Bestim-                    lung oder Anlagevermittlung erbringt in Bezug\nmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts,                     auf\ndie Kreditinstitute und Verbraucherkredite betref-               a) Aktien, die zum Handel an einem organisier-\nfen, unterliegt.                                                    ten Markt, an einem diesem gleichwertigen\n(9) Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunter-                   Markt eines Drittlandes oder an einem mul-\nnehmen Wertpapierdienstleistungen verbunden                         tilateralen Handelssystem zugelassen sind,\nmit anderen Dienstleistungen oder anderen Pro-                      mit Ausnahme von Aktien an AIF im Sinne\ndukten als Gesamtpaket oder in der Form an,                         von § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1729\nbuchs, und von Aktien, in die ein Derivat              gierten Verordnung (EU) 2017/565 näher be-\neingebettet ist,                                       stimmten Fällen regelmäßige Berichte an den\nb) Schuldverschreibungen und andere ver-                  Kunden, wobei die Art und Komplexität der jewei-\nbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem           ligen Finanzinstrumente sowie die Art der er-\norganisierten Markt, einem diesem gleich-              brachten Wertpapierdienstleistungen zu berück-\nwertigen Markt eines Drittlandes oder einem            sichtigen ist, und andererseits, sofern relevant, In-\nmultilateralen Handelssystem zugelassen                formationen zu den angefallenen Kosten. Bei zer-\nsind, mit Ausnahme solcher, in die ein Deri-           tifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträ-\nvat eingebettet ist und solcher, die eine              gen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\nStruktur aufweisen, die es dem Kunden er-              zierungsgesetzes gilt die Informationspflicht ge-\nschwert, die mit ihnen einhergehenden Risi-            mäß Satz 1 bei Beachtung der jährlichen Informa-\nken zu verstehen,                                      tionspflicht nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-\nZertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden\nc) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme sol-                sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erfor-\ncher, in die ein Derivat eingebettet ist, und          derlichen Informationen über Kosten und Neben-\nsolcher, die eine Struktur aufweisen, die es           kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei\ndem Kunden erschwert, die mit ihnen ein-               Bereitstellung der jährlichen Information nach\nhergehenden Risiken zu verstehen,                      § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nd) Anteile oder Aktien an OGAW im Sinne                   gesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei-\nvon § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-              sen.\nbuchs, mit Ausnahme der in Artikel 36                      (13) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung                  bis 3, 6, 7, 10 und 12 ergeben sich aus der Dele-\n(EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten             gierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere\nOGAW,                                                  zu\ne) strukturierte Einlagen, mit Ausnahme sol-              1. der Verpflichtung nach Absatz 1 aus den Arti-\ncher, die eine Struktur aufweisen, die es                   keln 58, 64, 65 und 67 bis 69,\ndem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko                2. Art, Umfang und Form der Offenlegung nach\noder die Kosten des Verkaufs des Produkts                   Absatz 2 aus den Artikeln 34 und 41 bis 43,\nvor Fälligkeit zu verstehen oder\n3. der Vergütung oder Bewertung nach Absatz 3\nf) andere nicht komplexe Finanzinstrumente                     aus Artikel 27,\nfür Zwecke dieses Absatzes, die die in Arti-\n4. den Voraussetzungen, unter denen Informatio-\nkel 57 der Delegierten Verordnung (EU)\nnen im Sinne von Absatz 6 Satz 1 als redlich,\n2017/565 genannten Kriterien erfüllen,\neindeutig und nicht irreführend angesehen\n2. diese Wertpapierdienstleistung nicht gemein-                    werden aus den Artikeln 36 und 44,\nsam mit der Gewährung eines Darlehens als                 5. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach\nWertpapiernebendienstleistung im Sinne des                     Absatz 7 notwendigen Informationen für die\n§ 2 Absatz 7 Nummer 2 erbringt, außer sie be-                  Kunden aus den Artikeln 38, 39, 41, 45 bis\nsteht in der Ausnutzung einer Kreditobergrenze                 53, 61 und 65,\neines bereits bestehenden Darlehens oder ei-\nnes bereits bestehenden Darlehens, das in der             6. Art, Umfang und Kriterien der nach Absatz 10\nWeise gewährt wurde, dass der Darlehens-                       von den Kunden einzuholenden Informationen\ngeber in einem Vertragsverhältnis über ein                     aus den Artikeln 54 bis 56,\nlaufendes Konto dem Darlehensnehmer das                   7. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten\nRecht einräumt, sein Konto in bestimmter                       nach Absatz 12 aus den Artikeln 59 bis 63.“\nHöhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit)          63. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:\noder darin, dass der Darlehensgeber im Rah-\nmen eines Vertrages über ein laufendes Konto,                                      „§ 64\nohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit                           Besondere Verhaltensregeln bei der\ndie Überziehung des Kontos durch den Darle-                   Erbringung von Anlageberatung und Finanz-\nhensnehmer duldet und hierfür vereinbarungs-                portfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung\ngemäß ein Entgelt verlangt, und                               (1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-\n3. den Kunden ausdrücklich darüber informiert,                ternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden\ndass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne                zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Ab-\ndes Absatzes 10 vorgenommen wird, wobei                   satz 7 rechtzeitig vor der Beratung und in ver-\ndiese Information in standardisierter Form er-            ständlicher Form darüber informieren\nfolgen kann.                                              1. ob die Anlageberatung unabhängig erbracht\n(12) Wertpapierdienstleistungsunternehmen                       wird (Unabhängige Honorar-Anlageberatung)\nmüssen ihren Kunden in geeigneter Weise auf                        oder nicht;\neinem dauerhaften Datenträger über die erbrach-               2. ob sich die Anlageberatung auf eine um-\nten Wertpapierdienstleistungen berichten; insbe-                   fangreiche oder eine eher beschränkte Ana-\nsondere müssen sie nach Ausführung eines Ge-                       lyse verschiedener Arten von Finanzinstrumen-\nschäftes mitteilen, wo sie den Auftrag ausgeführt                  ten stützt, insbesondere, ob die Palette an\nhaben. Die Pflicht nach Satz 1 beinhaltet einer-                   Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente be-\nseits nach den in den Artikeln 59 bis 63 der Dele-                 schränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten","1730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nstammen, die in einer engen Verbindung zum                   nannten Zeitraum noch weiter vertrieben wer-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen stehen                  den dürfen, die wesentlichen Anlegerinforma-\noder zu denen in sonstiger Weise rechtliche                  tionen, die nach § 137 Absatz 2 des Invest-\noder wirtschaftliche Verbindungen bestehen,                  mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-\ndie so eng sind, dass das Risiko besteht, dass               tenden Fassung erstellt worden sind, und\ndie Unabhängigkeit der Anlageberatung beein-             8. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-\nträchtigt wird, und                                          satz 2 des Vermögensanlagengesetzes das\n3. ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13\ndem Kunden regelmäßig eine Beurteilung der                   des Vermögensanlagengesetzes, soweit der\nGeeignetheit der empfohlenen Finanzinstru-                   Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung\nmente zur Verfügung stellt.                                  eines solchen Vermögensanlagen-Informati-\n§ 63 Absatz 7 Satz 2 und bei Vorliegen der dort                  onsblatts verpflichtet ist, und\ngenannten Voraussetzungen die Ausnahme nach                  9. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisren-\n§ 63 Absatz 8 gelten entsprechend.                               tenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever-\n(2) Im Falle einer Anlageberatung ist einem                   träge-Zertifizierungsgesetzes das individuelle\nPrivatkunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines                 Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1\nGeschäfts über Finanzinstrumente, für die kein                   des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-\nBasisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)                  setzes sowie zusätzlich die wesentlichen Anle-\nNr. 1286/2014 erstellt werden muss, ein kurzes                   gerinformationen nach Nummer 1, 3 oder\nund leicht verständliches Informationsblatt über                 Nummer 4, sofern es sich um Anteile an den\njedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,                 in Nummer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Or-\nauf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die                    ganismen für gemeinsame Anlagen handelt.\nAngaben in den Informationsblättern nach Satz 1                 (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ndürfen weder unrichtig noch irreführend sein und             muss von einem Kunden alle Informationen\nmüssen mit den Angaben des Prospekts verein-\nbar sein. An die Stelle des Informationsblattes tre-         1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden\nten                                                              in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten\nvon Finanzinstrumenten oder Wertpapier-\n1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an of-                  dienstleistungen,\nfenen Publikums-AIF die wesentlichen Anle-\ngerinformationen nach den §§ 164 und 166                 2. über die finanziellen Verhältnisse des Kunden,\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs,                                einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tra-\ngen, und\n2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen Pu-\nblikums-AIF die wesentlichen Anlegerinforma-             3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner\ntionen nach den §§ 268 und 270 des Kapital-                  Risikotoleranz,\nanlagegesetzbuchs,                                       einholen, die erforderlich sind, um dem Kunden\n3. bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die we-           ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienst-\nsentlichen Anlegerinformationen nach § 166               leistung empfehlen zu können, das oder die für\noder § 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs, so-             ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risiko-\nfern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft              toleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen,\nsolche gemäß § 307 Absatz 5 des Kapitalanla-             entspricht. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-\ngegesetzbuchs erstellt hat,                              nehmen darf seinen Kunden nur Finanzinstru-\n4. bei EU-AIF und ausländischen AIF die wesent-              mente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen\nlichen Anlegerinformationen nach § 318 Ab-               oder Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolio-\nsatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                     verwaltung tätigen, die nach den eingeholten In-\nformationen für den Kunden geeignet sind. Nähe-\n5. bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerinfor-                res zur Geeignetheit und den im Zusammenhang\nmationen, die nach § 298 Absatz 1 Satz 2 des             mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden\nKapitalanlagegesetzbuchs in deutscher Spra-              Pflichten regeln die Artikel 54 und 55 der Delegier-\nche veröffentlicht worden sind,                          ten Verordnung (EU) 2017/565. Erbringt ein Wert-\n6. bei inländischen Investmentvermögen im                    papierdienstleistungsunternehmen eine Anlage-\nSinne des Investmentgesetzes in der bis zum              beratung, bei der verbundene Produkte oder\n21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in          Dienstleistungen im Sinne des § 63 Absatz 9\n§ 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege-               empfohlen werden, gilt Satz 2 für das gesamte\nsetzbuchs genannten Zeitraum noch weiter                 verbundene Geschäft entsprechend.\nvertrieben werden dürfen, die wesentlichen An-              (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\nlegerinformationen, die nach § 42 Absatz 2 des           das Anlageberatung erbringt, muss dem Privat-\nInvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli               kunden auf einem dauerhaften Datenträger vor\n2013 geltenden Fassung erstellt worden sind,             Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignet-\nund                                                      heit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur\n7. bei ausländischen Investmentvermögen im                   Verfügung stellen. Die Geeignetheitserklärung\nSinne des Investmentgesetzes in der bis zum              muss die erbrachte Beratung nennen sowie erläu-\n21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in          tern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und\n§ 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2                die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt\nSatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-                 wurde. Näheres regelt Artikel 54 Absatz 12 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1731\nDelegierten Verordnung (EU) 2017/565. Wird die                dung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtung\nVereinbarung über den Kauf oder Verkauf eines                 besteht, muss das Wertpapierdienstleistungsun-\nFinanzinstruments mittels eines Fernkommunika-                ternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Emp-\ntionsmittels geschlossen, das die vorherige Über-             fehlung und in verständlicher Form informieren\nmittlung der Geeignetheitserklärung nicht erlaubt,            über\ndarf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                 1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder\ndie Geeignetheitserklärung ausnahmsweise un-                      Emittent der Finanzinstrumente ist,\nmittelbar nach dem Vertragsschluss zur Verfü-\ngung stellen, wenn der Kunde zugestimmt hat,                  2. das Bestehen einer engen Verbindung oder ei-\ndass ihm die Geeignetheitserklärung unverzüglich                  ner sonstigen wirtschaftlichen Verflechtung\nnach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird                  zum Anbieter oder Emittenten sowie\nund das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                  3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses\ndem Kunden angeboten hat, die Ausführung des                      oder des Interesses eines mit ihm verbundenen\nGeschäfts zu verschieben, damit der Kunde die                     oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten\nMöglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor                 oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.\nzu erhalten.\nEin Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf\n(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,              einen auf seiner Unabhängigen Honorar-Anlage-\ndas Unabhängige Honorar-Anlageberatung er-                    beratung beruhenden Geschäftsabschluss nicht\nbringt,                                                       als Geschäft mit dem Kunden zu einem festen\n1. muss bei der Beratung eine ausreichende Pa-                oder bestimmbaren Preis für eigene Rechnung\nlette von auf dem Markt angebotenen Finanz-               (Festpreisgeschäft) ausführen. Ausgenommen\ninstrumenten berücksichtigen, die                         sind Festpreisgeschäfte in Finanzinstrumenten,\nderen Anbieter oder Emittent das Wertpapier-\na) hinsichtlich ihrer Art und des Emittenten\ndienstleistungsunternehmen selbst ist.\noder Anbieters hinreichend gestreut sind\nund                                                      (7) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\ndas Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf im\nb) nicht beschränkt sind auf Finanzinstrumen-\nZusammenhang mit der Finanzportfolioverwal-\nte, die das Wertpapierdienstleistungsunter-\ntung keine Zuwendungen von Dritten oder für\nnehmen selbst emittiert oder anbietet oder\nDritte handelnder Personen annehmen und behal-\nderen Anbieter oder Emittenten in einer en-\nten. Abweichend von Satz 1 dürfen nichtmonetäre\ngen Verbindung zum Wertpapierdienstleis-\nVorteile nur angenommen werden, wenn es sich\ntungsunternehmen stehen oder in sonstiger\num geringfügige nichtmonetäre Vorteile handelt,\nWeise so enge rechtliche oder wirtschaft-\nliche Verbindung zu diesem unterhalten,               1. die geeignet sind, die Qualität der für den Kun-\ndass die Unabhängigkeit der Beratung da-                  den erbrachten Wertpapierdienstleistung und\ndurch gefährdet werden könnte;                            Wertpapiernebendienstleistungen zu verbes-\nsern und\n2. darf sich die Unabhängige Honorar-Anlagebe-\nratung allein durch den Kunden vergüten las-              2. die hinsichtlich ihres Umfangs, wobei die Ge-\nsen.                                                          samthöhe der von einem einzelnen Unterneh-\nEs dürfen nach Satz 1 Nummer 2 im Zusammen-                       men oder einer einzelnen Unternehmens-\nhang mit der Unabhängigen Honorar-Anlagebera-                     gruppe gewährten Vorteile zu berücksichtigen\ntung keinerlei nichtmonetäre Zuwendungen von                      ist, und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig\neinem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleis-                 sind und daher nicht vermuten lassen, dass sie\ntung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt                      die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunter-\nworden ist, angenommen werden. Monetäre Zu-                       nehmens, im bestmöglichen Interesse ihrer\nwendungen dürfen nur dann angenommen wer-                         Kunden zu handeln, beeinträchtigen,\nden, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder                wenn diese Zuwendungen dem Kunden unmiss-\nein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument             verständlich offengelegt werden, bevor die betref-\nohne Zuwendung nicht erhältlich ist. In diesem                fende Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-\nFall sind die monetären Zuwendungen so schnell                nebendienstleistung für die Kunden erbracht wird.\nwie nach vernünftigem Ermessen möglich, nach                  Die Offenlegung kann in Form einer generischen\nErhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus-                Beschreibung erfolgen. Monetäre Zuwendungen,\nzukehren. Vorschriften über die Entrichtung von               die im Zusammenhang mit der Finanzportfoliover-\nSteuern und Abgaben bleiben davon unberührt.                  waltung angenommen werden, sind so schnell\nDas Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss                 wie nach vernünftigem Ermessen möglich nach\nKunden über die ausgekehrten monetären Zu-                    Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus-\nwendungen unterrichten. Im Übrigen gelten die                 zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von\nallgemeinen Anforderungen für die Anlagebera-                 Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.\ntung.                                                         Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss\n(6) Bei der Empfehlung von Geschäftsab-                    den Kunden über die ausgekehrten monetären\nschlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer                Zuwendungen unterrichten.\nUnabhängigen Honorar-Anlageberatung beruhen,                     (8) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-\nderen Anbieter oder Emittent das Wertpapier-                  ternehmen Finanzportfolioverwaltung oder hat es\ndienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu de-             den Kunden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbin-                darüber informiert, dass es die Geeignetheit der","1732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nempfohlenen Finanzinstrumente regelmäßig beur-                1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach\nteilt, so müssen die regelmäßigen Berichte ge-                    seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares\ngenüber Privatkunden nach § 63 Absatz 12 ins-                     Vermögen in Form von Bankguthaben und Fi-\nbesondere eine Erklärung darüber enthalten, wie                   nanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro\ndie Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen und                  verfügt, oder\nden sonstigen Merkmalen des Kunden entspricht.                2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen\n(9) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1,                     monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen\n3, 5 und 8 ergeben sich aus der Delegierten Ver-                  Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.\nordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Ver-\n1. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach             mögensanlagen desselben Emittenten, die von\nden Absätzen 1 und 5, auch in Verbindung mit              dem Kunden erworben werden, der keine Kapital-\n§ 63 Absatz 7, notwendigen Informationen für              gesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet.\ndie Kunden aus den Artikeln 52 und 53,                    Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf\n2. der Geeignetheit nach Absatz 3, den im Zu-                 einen Vertragsschluss über eine Vermögensan-\nsammenhang mit der Beurteilung der Geeig-                 lage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagenge-\nnetheit geltenden Pflichten sowie zu Art, Um-             setzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass\nfang und Kriterien der nach Absatz 3 von den              der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen dessel-\nKunden einzuholenden Informationen aus den                ben Emittenten, die von dem Kunden erworben\nArtikeln 54 und 55,                                       werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000\nEuro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-\n3. der Erklärung nach Absatz 4 aus Artikel 54 Ab-\nten Beträge nicht übersteigt.\nsatz 12,\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informa-\n4. der Anlageberatung nach Absatz 5 aus Arti-\ntionen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das\nkel 53,\nWertpapierdienstleistungsunternehmen die Feh-\n5. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten            lerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben\nnach Absatz 8, auch in Verbindung mit § 63                seines Kunden nicht zu vertreten, es sei denn,\nAbsatz 12, aus den Artikeln 60 und 62.“                   die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kun-\n64. Dem § 64 wird folgender Absatz 10 angefügt:                   denangaben ist ihm bekannt oder infolge grober\nFahrlässigkeit unbekannt.\n„(10) Das Bundesministerium der Finanzen\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-                                            § 66\nstimmungen erlassen                                                              Ausnahmen für\n1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                       Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge\nder Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt               § 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4\nund Aufbau der Informationsblätter im Sinne               und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdar-\ndes Absatzes 2 Satz 1 und der Art und Weise               lehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft\nihrer Zurverfügungstellung,                               sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapier-\n2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und             dienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldver-\nDatenträger der nach Absatz 6 notwendigen                 schreibungen, die zur Besicherung der Finanzie-\nInformationen für die Kunden,                             rung des Kredits begeben worden sind und denen\ndieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-\n3. zu Kriterien dazu, wann geringfügige nichtmo-\nbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-\nnetäre Vorteile im Sinne des Absatzes 7 vorlie-\nbracht wird, und wenn damit das Darlehen ausge-\ngen.\nzahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.“\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die                 66. § 31a wird § 67 und wie folgt geändert:\nBundesanstalt übertragen.“                                    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\n65. Nach § 64 werden die folgenden §§ 65 und 66                       Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\neingefügt:                                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 65                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei denen\nSelbstauskunft bei der Vermittlung des                         das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nVertragsschlusses über eine Vermögensanlage                         davon ausgehen kann, dass sie“ durch\nim Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes                        das Wort „die“ ersetzt.\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nhat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses                         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nüber eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a\ndes Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden                                 „1. Unternehmen, die als\ninsoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermö-                                 a) Wertpapierdienstleistungsunter-\ngen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies                                     nehmen,\nerforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Ge-\nsamtbetrag der Vermögensanlagen desselben                                       b) sonstige zugelassene oder be-\nEmittenten, die von dem Kunden erworben wer-                                       aufsichtigte Finanzinstitute,\nden, folgende Beträge nicht übersteigt:                                         c) Versicherungsunternehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1733\nd) Organismen für gemeinsame                  Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\nAnlagen und ihre Verwaltungs-             Bestimmungen erlassen zu den Vorgaben an\ngesellschaften,                           eine Einstufung gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-\ne) Pensionsfonds und ihre Ver-                mer 2 und zu den Kriterien, dem Verfahren und\nwaltungsgesellschaften,                   den organisatorischen Vorkehrungen bei einer\nÄnderung oder Beibehaltung der Einstufung\nf) Börsenhändler und Warenderi-               nach den Absätzen 5 und 6. Das Bundesminis-\nvatehändler,                              terium der Finanzen kann die Ermächtigung\ng) sonstige institutionelle Anle-             durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\nger, deren Haupttätigkeit nicht           stalt übertragen.“\nvon den Buchstaben a bis f er-\n67. § 31b wird § 68 und wie folgt geändert:\nfasst wird,\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nim Inland oder Ausland zulas-\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nsungs- oder aufsichtspflichtig\nsind, um auf den Finanzmärkten             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntätig werden zu können;“.                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des §§ 31\nbbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort                        Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c,\n„Schuldenverwaltung“ die Wörter                         31d und 33a“ durch die Wörter „von § 63\n„auf nationaler oder regionaler Ebe-                    Absatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5\nne“ eingefügt.                                          und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nstabe a bis f,“ durch die Wörter „Satz 2                     „ Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nNummer 1 Buchstabe a bis e sowie“ und                        müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten\ndie Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe                          Gegenparteien auf eine Art und Weise\n„Nummer 3“ ersetzt und werden die Wörter                     kommunizieren, die redlich, eindeutig und\n„sowie Unternehmen im Sinne des § 2a                         nicht irreführend ist und müssen dabei der\nAbs. 1 Nr. 12“ gestrichen.                                   Form der geeigneten Gegenpartei und de-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                              ren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.“\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 2“             c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Nummer 2“ er-                       „(2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1,\nsetzt.                                             insbesondere zu der Form und dem Inhalt einer\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ar-                 Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art\ntikels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie             und Weise der Zustimmung nach § 67 Absatz 4\n2004/39/EG des Europäischen Par-                   Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Dele-\nlaments und des Rates vom 21. April                gierten Verordnung (EU) 2017/565.“\n2004 über Märkte für Finanzinstru-          68. § 31c wird § 69 und wie folgt geändert:\nmente, zur Änderung der Richtlinien\n85/611/EWG und 93/6/EWG des Ra-                 a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\ntes und der Richtlinie 2000/12/EG                  Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\ndes Europäischen Parlaments und                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Rates und zur Aufhebung der\naa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende\nRichtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\nEU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)\nin der jeweils geltenden Fassung“                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, vorbe-\ndurch die Wörter „Artikels 30 Absatz 3                  haltlich vorherrschender Marktbedingun-\nSatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU“ er-                   gen oder eines anderweitigen Interesses\nsetzt.                                                  des Kunden,“ durch einen Punkt ersetzt.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                   cc) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.\ne) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:           c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuge-\nAngabe „Nummer 2“ und die Angabe „Ab-                        lassen sind“ die Wörter „oder die an einem\nsatzes 7“ durch die Angabe „Absatzes 6“                      Handelsplatz gehandelt werden“ eingefügt.\nersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „2, 5 und 6“\n„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als er-\ndurch die Angabe „2 und 5“ und die An-\nfüllt, wenn die Aufträge an einen Handels-\ngabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-\nplatz weitergeleitet worden sind oder wer-\nsatz 5“ ersetzt.\nden, der den Vorgaben des Artikels 70 Ab-\nf) Absatz 7 wird Absatz 6.                                          satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\ng) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:                    2017/565 entspricht.“\n„(7) Das Bundesministerium der Finanzen                d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der                  fügt:","1734             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n„(3) Nähere Bestimmungen zu den Ver-                       aa) In Satz 1 wird das Wort „geldwerten“ durch\npflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erge-                       das Wort „nichtmonetären“ ersetzt.\nben sich aus den Artikeln 67 bis 70 der Dele-                 bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ngierten Verordnung (EU) 2017/565.“\n„Die Bereitstellung von Analysen durch\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nDritte an das Wertpapierdienstleistungsun-\nfolgt gefasst:\nternehmen stellt keine Zuwendung dar,\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen                         wenn sie die Gegenleistung ist für\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der\n1. eine direkte Zahlung des Wertpapier-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\ndienstleistungsunternehmens aus sei-\nBestimmungen zu den Voraussetzungen erlas-\nnen eigenen Mitteln oder\nsen, unter denen die Bundesanstalt nach Ab-\nsatz 2 Satz 3 die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1                     2. Zahlungen von einem durch das Wert-\naufheben kann. Das Bundesministerium der Fi-                          papierdienstleistungsunternehmen kon-\nnanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-                            trollierten separaten Analysekonto,\nverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“                         wenn\n69. § 31d wird § 70 und wie folgt geändert:                                  a) auf diesem vom Kunden entrichtete\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                   spezielle Analysegebühren verbucht\nwerden,\n„§ 70\nb) das Wertpapierdienstleistungsunter-\nZuwendungen und Gebühren;\nnehmen ein Analysebudget als Be-\nVerordnungsermächtigung“.\nstandteil der Einrichtung eines Analy-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         sekontos festlegt und dieses einer\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       regelmäßigen Bewertung unterzieht,\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                         c) das Wertpapierdienstleistungsunter-\nnach den Wörtern „nicht Kunden die-                           nehmen für das Analysekonto haft-\nser Dienstleistung sind“ die Wörter                           bar ist und\n„oder nicht im Auftrag des Kunden                         d) das Wertpapierdienstleistungsunter-\ntätig werden“ eingefügt.                                      nehmen die Analysen regelmäßig an-\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Er-                              hand belastbarer Qualitätskriterien\nbringung der Dienstleistung im Inte-                          und dahingehend bewertet, ob sie\nresse des Kunden im Sinne des § 31                            zu besseren Anlageentscheidungen\nAbs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Er-                           beitragen können.\nbringung der Dienstleistung im                         Hat ein Wertpapierdienstleistungsunter-\nbestmöglichen Interesse des Kunden                     nehmen ein Analysekonto eingerichtet,\nim Sinne des § 63 Absatz 1“ ersetzt.                   muss es den jeweiligen Kunden vor der\nccc) In Nummer 2 wird das Wort „deutlich“                     Erbringung einer Wertpapierdienstleistung\ndurch das Wort „unmissverständlich“                    Informationen über die für Analysen ver-\nersetzt.                                               anschlagten Mittel und die Höhe der ge-\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-                      schätzten Gebühren sowie jährlich In-\nsetzt:                                                        formationen über die Gesamtkosten, die\nauf jeden Kunden für die Analysen Drit-\n„ Wertpapierdienstleistungsunternehmen                        ter entfallen, übermitteln. Für die Bewer-\nmüssen nachweisen können, dass jegliche                       tung nach Satz 2 Nummer 2 Buchsta-\nvon ihnen erhaltenen oder gewährten Zu-                       be d müssen Wertpapierdienstleistungsun-\nwendungen dazu bestimmt sind, die Quali-                      ternehmen über alle erforderlichen Be-\ntät der jeweiligen Dienstleistung für den                     standteile schriftliche Grundsätze aufstel-\nKunden zu verbessern. Konnte ein Wertpa-                      len und diese ihren Kunden übermitteln.“\npierdienstleistungsunternehmen den Um-\nfang der Zuwendung noch nicht bestim-                 d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmen und hat es dem Kunden statt dessen                      „(3) Führt ein Wertpapierdienstleistungsun-\ndie Art und Weise der Berechnung offenge-                ternehmen ein Analysekonto, ist es verpflich-\nlegt, so muss es den Kunden nachträglich                 tet, auf Verlangen des Kunden oder der Bun-\nauch über den genauen Betrag der Zuwen-                  desanstalt eine Zusammenstellung vorzulegen,\ndung, die es erhalten oder gewährt hat, un-              die Folgendes beinhaltet:\nterrichten. Solange das Wertpapierdienst-\n1. die von einem Analysekonto im Sinne des\nleistungsunternehmen im Zusammenhang\nAbsatzes 2 Satz 2 Nummer 2 vergüteten\nmit den für die betreffenden Kunden er-\nAnbieter,\nbrachten Wertpapierdienstleistungen fort-\nlaufend Zuwendungen erhält, muss es                      2. den an die Anbieter von Analysen in einem\nseine Kunden mindestens einmal jährlich                     bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbe-\nindividuell über die tatsächliche Höhe der                  trag,\nangenommenen oder gewährten Zuwen-                       3. die von dem Wertpapierdienstleistungsun-\ndungen unterrichten.“                                       ternehmen erhaltenen Vorteile und Dienst-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                leistungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1735\n4. eine Gegenüberstellung des von dem Ana-                h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nlysekonto gezahlten Gesamtbetrages mit                       „(9) Das Bundesministerium der Finanzen\ndem von dem Unternehmen für diesen Zeit-                  kann durch Rechtsverordnung, die nicht der\nraum veranschlagten Analysebudget,                        Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\nwobei jede Rückerstattung oder jeder Über-                    Bestimmungen erlassen zu\ntrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben,                  1. Kriterien für die Art und Bestimmung einer\nauszuweisen ist.“                                                 Verbesserung der Qualität im Sinne des Ab-\ne) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4                      satzes 1 Satz 1 Nummer 1,\nbis 6 eingefügt:                                              2. Art und Inhalt des Nachweises nach Ab-\n„(4) Die Offenlegung nach Absatz 1 Satz 1                      satz 1 Satz 2,\nNummer 2 und Satz 4 kann im Falle gering-                     3. Art, Inhalt und Verfahren zur Erhebung einer\nfügiger nichtmonetärer Vorteile in Form einer                     Analysegebühr sowie der Festlegung, Ver-\ngenerischen Beschreibung erfolgen. Andere                         waltung und Verwendung des Analysebud-\nnichtmonetäre Vorteile, die das Wertpapier-                       gets nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-\ndienstleistungsunternehmen im Zusammen-                           stabe a und b,\nhang mit der für einen Kunden erbrachten                      4. Art, Inhalt und Verfahren betreffend die Ver-\nWertpapierdienstleistung oder Wertpapierne-                       waltung und Verwendung des von Wert-\nbendienstleistung annimmt oder gewährt, sind                      papierdienstleistungsunternehmen geführ-\nder Höhe nach anzugeben und separat offen-                        ten Analysekontos nach Absatz 2 Num-\nzulegen. Nähere Einzelheiten zu den Anfor-                        mer 2,\nderungen nach diesem Absatz sowie nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4                     5. Art und Inhalt der schriftlichen Grundsätze\nergeben sich aus Artikel 50 der Delegierten                       nach Absatz 2 Satz 4.\nVerordnung (EU) 2017/565; darüber hinaus                      Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nhaben Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nden Vorgaben des § 63 Absatz 7 Satz 3 Num-                    Bundesanstalt übertragen.“\nmer 2 Rechnung zu tragen.                             70. § 31e wird § 71.\n(5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunter-        71. § 31f wird § 72 und wie folgt gefasst:\nnehmen dazu verpflichtet, Zuwendungen, die\n„§ 72\nes im Zusammenhang mit der Erbringung von\nWertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-                                    Betrieb eines\nnebendienstleistungen erhält, an den Kunden                           multilateralen Handelssystems\nauszukehren, muss es ihn über die diesbezüg-                    oder eines organisierten Handelssystems\nlichen Verfahren informieren.                                (1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-\n(6) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-             ganisierten Handelssystems ist dazu verpflichtet,\nmen muss für jede Wertpapierdienstleistung,                1. nichtdiskriminierende Regelungen für den Zu-\ndurch die Aufträge von Kunden ausgeführt                       gang zu dem multilateralen oder organisierten\nwerden, separate Gebühren ausweisen, die                       Handelssystem festzulegen, die kein Ermes-\nnur den Kosten für die Ausführung des Ge-                      sen des Betreibers vorsehen;\nschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes                   2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz-\nanderen Vorteils oder die Erbringung jeder an-                 instrumenten in den Handel, für die ordnungs-\nderen Dienstleistung durch dasselbe Wert-                      gemäße Durchführung des Handels und der\npapierdienstleistungsunternehmen für ein an-                   Preisermittlung, für die Verwendung von ein-\nderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen,                    bezogenen Referenzpreisen und für die ver-\ndas seinen Sitz in der Europäischen Union hat,                 tragsgemäße Abwicklung der abgeschlosse-\nwird mit einer separat erkennbaren Gebühr                      nen Geschäfte festzulegen;\nausgewiesen. Die Gewährung eines anderen\nVorteils oder die Erbringung einer anderen                 3. über angemessene Verfahren zur Über-\nDienstleistung nach Satz 2 und die dafür ver-                  wachung der Einhaltung der Regelungen\nlangten Gebühren dürfen nicht beeinflusst sein                 nach Nummer 2 und der Verordnung (EU)\noder abhängig gemacht werden von der Höhe                      Nr. 596/2014 zu verfügen;\nder Zahlungen für Wertpapierdienstleistungen,              4. alle Informationen zu veröffentlichen, die unter\ndurch die Aufträge von Kunden ausgeführt                       Berücksichtigung der Art der Nutzer und der\nwerden.“                                                       gehandelten Finanzinstrumente für die Nut-\nzung des multilateralen oder organisierten\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die\nHandelssystems erforderlich und zweckdien-\nAngabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ wird durch\nlich sind;\ndie Angabe „§ 63 Absatz 1“ ersetzt.\n5. separate Entgelte zu verlangen für die über-\ng) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-                     mäßige Nutzung des multilateralen oder\nsatz 8 eingefügt:                                              organisierten Handelssystems, insbesondere\n„(8) Nähere Bestimmungen betreffend die                     durch unverhältnismäßig viele Auftragseinga-\nAnnahme von Zuwendungen nach Absatz 1 er-                      ben, -änderungen und -löschungen; die Höhe\ngeben sich aus Artikel 40 der Delegierten Ver-                 dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass\nordnung (EU) 2017/565.“                                        einer übermäßigen Nutzung und den damit","1736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nverbundenen negativen Auswirkungen auf die                    für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehan-\nSystemstabilität oder die Marktintegrität wirk-               delte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411),\nsam begegnet wird;                                            in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen;\n6. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch                 9. angemessene Risikokontrollen und Schwellen\nbei erheblichen Preisschwankungen eine ord-                   für den Handel über den direkten elektroni-\nnungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen;                  schen Zugang festzulegen, insbesondere Re-\ngeeignete Vorkehrungen sind insbesondere                      gelungen festzulegen über\nkurzfristige Änderungen des Marktmodells,                     a) die Kennzeichnung von Aufträgen, die über\nkurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter                     einen direkten elektronischen Zugang er-\nBerücksichtigung statischer oder dynami-                          teilt werden, und\nscher Preiskorridore und Limitsysteme der\nmit der Preisfeststellung betrauten Handels-                  b) die Möglichkeit einer jederzeitigen Sper-\nteilnehmer, wobei es dem Betreiber in Aus-                        rung oder Beendigung eines direkten elek-\nnahmefällen möglich sein muss, jedes Ge-                          tronischen Zugangs bei Verstößen des In-\nschäft aufzuheben, zu ändern oder zu berich-                      habers des direkten Zugangs gegen gel-\ntigen; die Parameter für solche Volatilitäts-                     tende Rechtsvorschriften;\nunterbrechungen müssen der Liquidität der                10. Regelungen festzulegen für die Kennzeich-\neinzelnen Kategorien und Teilkategorien der                   nung aller Aufträge, die durch den algorithmi-\nbetreffenden Finanzinstrumente, der Art des                   schen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2\nMarktmodells und der Art der Nutzer Rech-                     Satz 1 erzeugt werden, durch die Handelsteil-\nnung tragen und ermöglichen, dass wesent-                     nehmer und für die Offenlegung der hierfür je-\nliche Störungen eines ordnungsgemäßen                         weils verwendeten Handelsalgorithmen sowie\nHandels unterbunden werden; der Betreiber                     der Personen, die diese Aufträge initiiert\nhat der Bundesanstalt diese Parameter mitzu-                  haben;\nteilen;                                                  11. eine zuverlässige Verwaltung der technischen\n7. sicherzustellen, dass ein angemessenes Ver-                   Abläufe des Handelssystems sicherzustellen,\nhältnis zwischen Auftragseingaben, -änderun-                  insbesondere\ngen und -löschungen und den tatsächlich                       a) wirksame Notfallmaßnahmen bei einem\nausgeführten Geschäften (Order-Transakti-                         Systemausfall oder bei Störungen in sei-\nons-Verhältnis) besteht, um Risiken für den                       nen Handelssystemen vorzusehen, um die\nordnungsgemäßen Handel im multilateralen                          Kontinuität des Geschäftsbetriebs gewähr-\noder organisierten Handelssystem zu vermei-                       leisten zu können,\nden; das Order-Transaktions-Verhältnis ist da-\nbei jeweils für ein Finanzinstrument und an-                  b) sicherzustellen, dass die Handelssysteme\nhand des zahlenmäßigen Volumens der Auf-                          belastbar sind und über ausreichende Ka-\nträge und Geschäfte innerhalb eines Tages                         pazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen\nzu bestimmen; ein Order-Transaktions-Ver-                         und Mitteilungen verfügen und\nhältnis ist insbesondere angemessen, wenn                     c) sicherzustellen, dass die Systeme in der\nes auf Grund der Liquidität des betroffenen                       Lage sind, auch unter extremen Stressbe-\nFinanzinstruments, der konkreten Marktlage                        dingungen auf den Märkten einen ord-\noder der Funktion des Handelsteilnehmers                          nungsgemäßen Handel zu gewährleisten,\nwirtschaftlich nachvollziehbar ist;                               und dass sie für diese Zwecke vollständig\ngeprüft sind;\n8. eine angemessene Größe der kleinstmög-\nlichen Preisänderung bei den gehandelten                 12. Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich mög-\nAktien, Aktienzertifikaten, Exchange Traded                   liche nachteilige Auswirkungen von Interes-\nFunds, Zertifikaten und anderen vergleich-                    senkonflikten zwischen dem multilateralen\nbaren Finanzinstrumenten sowie allen ande-                    oder organisierten Handelssystem und sei-\nren Finanzinstrumenten, die von dem auf der                   nem Eigentümer oder Betreiber einerseits\nGrundlage von Artikel 49 Absatz 4 der Richt-                  und dem einwandfreien Funktionieren des\nlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten                       multilateralen oder organisierten Handelssys-\nRechtsakt der Europäischen Kommission er-                     tems andererseits auf dessen Betrieb oder auf\nfasst werden, festzulegen, um negative Aus-                   seine Handelsteilnehmer klar erkennen und\nwirkungen auf die Marktintegrität und -liquidi-               regeln lassen;\ntät zu verringern; dabei ist insbesondere zu             13. sicherzustellen, dass das multilaterale oder\nberücksichtigen, dass diese den Preisfin-                     organisierte Handelssystem über mindestens\ndungsmechanismus und das Ziel eines ange-                     drei aktive Mitglieder oder Nutzer verfügt, de-\nmessenen Order-Transaktions-Verhältnisses                     nen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen\nnicht beeinträchtigt; wegen der einzelnen An-                 Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der\nforderungen an die Festlegung der Mindest-                    Preisbildung zu interagieren.\npreisänderungsgröße wird auf die Delegierte\nVerordnung (EU) 2017/588 der Kommission                  § 5 Absatz 4a, die §§ 22a, 26c und 26d des Bör-\nvom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie           sengesetzes gelten entsprechend.\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments                      (2) Die Gebührenstrukturen, einschließlich der\nund des Rates durch technische Regulie-                  Ausführungsgebühren, Nebengebühren und mög-\nrungsstandards für das Tick-Größen-System                lichen Rabatte, müssen transparent und diskrimi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1737\nnierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebühren dür-            im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU)\nfen keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzie-          Nr. 236/2012 eintritt.\nren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte                (8) Der Betreiber eines multilateralen oder or-\nso zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Han-              ganisierten Handelssystems hat die Bundesan-\ndelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt.               stalt über den Eingang von Anträgen auf Zugang\nInsbesondere dürfen Rabatte in Bezug auf ein-                nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU)\nzelne Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegen-            Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrich-\nleistung für die Übernahme von Market-Making-                ten. Die Bundesanstalt kann\nPflichten gewährt werden.\n1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung\n(3) Der Betreiber eines multilateralen oder or-              (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen\nganisierten Handelssystems hat der Bundesan-                     dem Betreiber eines multilateralen oder organi-\nstalt eine ausführliche Beschreibung der Funkti-                 sierten Handelssystems den Zugang zu einer\nonsweise des Handelssystems vorzulegen. Diese                    zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten\nhat auch etwaige Verbindungen des Handelssys-                    Verordnung untersagen sowie\ntems zu Börsen, anderen multilateralen oder orga-\nnisierten Handelssystemen oder systematischen                2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung\nInternalisierern, deren Träger oder Betreiber im Ei-             (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen\ngentum des Betreibers des Handelssystems ste-                    dem Betreiber eines multilateralen oder organi-\nhen, sowie eine Liste der Mitglieder, Teilnehmer                 sierten Handelssystems untersagen, einer zen-\nund Nutzer des Handelssystems zu umfassen.                       tralen Gegenpartei im Sinne der genannten\nDie Bundesanstalt stellt diese Informationen auf                 Verordnung Zugang zu gewähren.“\nVerlangen der Europäischen Wertpapier- und               72. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:\nMarktaufsichtsbehörde zur Verfügung. Sie hat                                        „§ 73\nder Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\nsichtsbehörde jede Erteilung einer Erlaubnis zum                         Aussetzung des Handels und\nBetrieb eines multilateralen oder organisierten                       Ausschluss von Finanzinstrumenten\nHandelssystems mitzuteilen.                                     (1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-\n(4) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne             ganisierten Handelssystems kann den Handel\nihre Zustimmung in den Handel in einem multila-              mit einem Finanzinstrument aussetzen oder die-\nteralen oder organisierten Handelssystem einbe-              ses Instrument vom Handel ausschließen, wenn\nzogen worden sind, können nicht dazu verpflich-              dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Han-\ntet werden, Informationen in Bezug auf diese Fi-             dels oder zum Schutz des Publikums geboten er-\nnanzinstrumente für dieses multilaterale oder or-            scheint, insbesondere, wenn\nganisierte Handelssystem zu veröffentlichen.                 1. das Finanzinstrument den Regeln des Han-\ndelssystems nicht mehr entspricht,\n(5) Der Betreiber eines multilateralen oder or-\nganisierten Handelssystems kann von einem                    2. der Verdacht eines Marktmissbrauchs im\nEmittenten die Übermittlung von Referenzdaten                    Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU)\nin Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlan-                    Nr. 596/2014 oder einer Nichtveröffentlichung\ngen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen                 von Insiderinformationen entgegen Artikel 17\naus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014                   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug\nerforderlich ist.                                                auf das Finanzinstrument besteht oder\n(6) Der Betreiber eines multilateralen oder or-          3. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emit-\nganisierten Handelssystems hat der Bundesan-                     tenten des Finanzinstruments veröffentlicht\nstalt schwerwiegende Verstöße gegen die Han-                     wurde.\ndelsregeln, Störungen der Marktintegrität und An-            Im Falle einer Maßnahme nach Satz 1 setzt der\nhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschrif-           Betreiber auch den Handel mit Derivaten, die mit\nten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unverzüg-               diesem Finanzinstrument verbunden sind oder\nlich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchun-            sich auf dieses beziehen, aus oder stellt den Han-\ngen umfassend zu unterstützen. Die Bundesan-                 del mit diesen Finanzinstrumenten ein, wenn dies\nstalt hat die Informationen nach Satz 1 der Euro-            zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme nach\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde               Satz 1 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach\nund den zuständigen Behörden der anderen Mit-                Satz 1 oder Satz 2 unterbleibt, wenn sie die Inte-\ngliedstaaten und der Vertragsstaaten des Abkom-              ressen der betroffenen Anleger oder das ord-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu                nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-\nübermitteln. Im Falle von Anhaltspunkten für Ver-            lich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber veröf-\nstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU)             fentlicht Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2\nNr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Infor-            und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit.\nmationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß\n(2) Wird ein Finanzinstrument, das in den in\nüberzeugt ist.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ge-\n(7) Darüber hinaus hat der Betreiber eines mul-          nannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme\ntilateralen oder organisierten Handelssystems der            nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist, oder ein\nBundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei             Derivat, das mit einem solchen Finanzinstrument\neinem an seinem Handelssystem gehandelten                    verbunden ist oder sich auf dieses bezieht, auch\nFinanzinstrument ein signifikanter Kursverfall               an einem anderen inländischen multilateralen","1738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\noder organisierten Handelssystem gehandelt, so                2. einen reibungslosen und rechtzeitigen Ab-\nhat der Betreiber dieses Systems ebenfalls Maß-                    schluss der innerhalb seiner Systeme ausge-\nnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu tref-                   führten Geschäfte zu erleichtern.\nfen. Dies gilt nicht, wenn durch eine solche Maß-\n(4) Der Betreiber eines multilateralen Handels-\nnahme die Anlegerinteressen oder das ordnungs-\nsystems muss fortlaufend über ausreichende Fi-\ngemäße Funktionieren des Marktes erheblich be-\nnanzmittel verfügen, um ein ordnungsgemäßes\neinträchtigt werden könnten. Absatz 1 Satz 3\nFunktionieren des Systems sicherzustellen, wobei\nund 4 gilt entsprechend.\nder Art und dem Umfang der an dem Handelssys-\n(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnah-               tem abgeschlossenen Geschäfte sowie der Art\nmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich                    und der Höhe der Risiken, denen es ausgesetzt\nund übermittelt diese der Europäischen Wert-                  ist, Rechnung zu tragen ist.\npapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie den zu-                   (5) Dem Betreiber eines multilateralen Han-\nständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten                delssystems ist es nicht gestattet, an einem mul-\nder Europäischen Union und der Vertragsstaaten                tilateralen Handelssystem Kundenaufträge unter\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder\nschaftsraum. Erhält die Bundesanstalt ihrerseits              auf die Zusammenführung sich deckender Kun-\neine solche Mitteilung von einer zuständigen Be-              denaufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 zurück-\nhörde eines anderen Mitgliedstaats der Europä-                zugreifen.“\nischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                74. Nach § 74 werden die folgenden §§ 75 und 76\nraum, teilt sie dies den Geschäftsführungen der               eingefügt:\nBörsen, an denen die betreffenden Finanzinstru-\n„§ 75\nmente gehandelt werden, der jeweiligen Börsen-\naufsichtsbehörde sowie den Betreibern inländi-                              Besondere Anforderungen\nscher multilateraler und organisierter Handelssys-                       an organisierte Handelssysteme\nteme, an denen die betreffenden Finanzinstru-\n(1) Der Betreiber eines organisierten Handels-\nmente gehandelt werden, mit. Die Bundesanstalt\nsystems hat geeignete Vorkehrungen zu treffen,\ninformiert die Europäische Wertpapier- und\ndurch die die Ausführung von Kundenaufträgen\nMarktaufsichtsbehörde und die zuständigen Be-\nin dem organisierten Handelssystem unter Einsatz\nhörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\ndes eigenen Kapitals des Betreibers oder eines\nischen Union und der Vertragsstaaten des Ab-\nMitglieds derselben Unternehmensgruppe verhin-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndert wird.\nraum über Entscheidungen der inländischen Han-\ndelsplätze hinsichtlich solcher Maßnahmen, die                    (2) Der Betreiber eines organisierten Handels-\ndiese nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen             systems darf auf die Zusammenführung sich de-\nhaben, einschließlich einer Erläuterung, falls keine          ckender Kundenaufträge im Sinne von § 2 Ab-\nHandelsaussetzung oder Handelseinstellung er-                 satz 29 für Schuldverschreibungen, strukturierte\nfolgt ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend              Finanzprodukte, Emissionszertifikate und be-\nfür die Aufhebung einer Handelsaussetzung.“                   stimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde\ndem zugestimmt hat. Er darf auf die Zusammen-\n73. § 31g wird § 74 und wie folgt gefasst:                        führung sich deckender Kundenaufträge über De-\n„§ 74                                 rivate nicht zurückgreifen, wenn diese der Ver-\npflichtung zum Clearing nach Artikel 4 der Verord-\nBesondere Anforderungen                         nung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.\nan multilaterale Handelssysteme\n(3) Der Handel für eigene Rechnung ist einem\n(1) Die Regeln für den Zugang zu einem multi-              Betreiber eines organisierten Handelssystems nur\nlateralen Handelssystem müssen mindestens den                 gestattet, soweit es sich nicht um die Zusammen-\nAnforderungen nach § 19 Absatz 2 und 4 Satz 1                 führung sich deckender Kundenaufträge im Sinne\nund 2 des Börsengesetzes entsprechen.                         von § 2 Absatz 29 handelt und nur in Bezug auf\nöffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt\n(2) Die Regeln für den Handel und die Preiser-             besteht.\nmittlung dürfen dem Betreiber eines multilateralen\nHandelssystems keinen Ermessensspielraum ein-                     (4) Ein organisiertes Handelssystem darf nicht\nräumen; dabei müssen die Preise im multilatera-               innerhalb derselben rechtlichen Einheit mit einer\nlen Handelssystem entsprechend den Regelun-                   systematischen Internalisierung betrieben wer-\ngen des § 24 Absatz 2 des Börsengesetzes zu-                  den. Ein organisiertes Handelssystem darf keine\nstande kommen.                                                Verbindung zu einem systematischen Internalisie-\nrer oder einem anderen organisierten Handelssys-\n(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-            tem in einer Weise herstellen, die eine Interaktion\nsystems hat Vorkehrungen zu treffen, um                       von Aufträgen in dem organisierten Handelssys-\ntem mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-\n1. die Risiken, denen das System ausgesetzt ist,\ntematischen Internalisierers oder in dem organi-\nangemessen steuern zu können, insbesondere\nsierten Handelssystem ermöglicht.\nalle für den Betrieb des Handelssystems we-\nsentlichen Risiken ermitteln und wirksam be-                  (5) Der Betreiber eines organisierten Handels-\ngrenzen zu können, und                                    systems kann ein anderes Wertpapierdienstleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1739\ntungsunternehmen beauftragen, unabhängig von                 dass der von ihm betriebene Handel durch Zu-\ndem Betreiber an dem organisierten Handelssys-               sammenführung sich deckender Aufträge nicht\ntem Market-Making zu betreiben. Ein unabhängi-               zu Interessenkonflikten zwischen dem Betreiber\nges Betreiben liegt nur dann vor, wenn keine enge            und seinen Kunden führt.\nVerbindung des Wertpapierdienstleistungsunter-\n(9) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1\nnehmens zu dem Betreiber des organisierten\nsowie die §§ 69, 70 und 82 gelten entsprechend\nHandelssystems besteht.\nfür Geschäfte, die über ein organisiertes Handels-\n(6) Der Betreiber eines organisierten Handels-           system abgeschlossen wurden.\nsystems hat die Entscheidung über die Ausfüh-\nrung eines Auftrags in dem organisierten Han-                                         § 76\ndelssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er\ndarüber entscheidet,                                                       KMU-Wachstumsmärkte;\nVerordnungsermächtigung\n1. einen Auftrag zu platzieren oder zurückzuneh-\n(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-\nmen oder\nsystems kann dieses bei der Bundesanstalt als\n2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an-              Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unter-\nderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys-             nehmen (KMU-Wachstumsmarkt) registrieren las-\ntem vorhandenen Aufträgen zusammenzufüh-                sen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:\nren.                                                    1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, de-\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam-                  ren Finanzinstrumente zum Handel auf dem\nmenführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit                  multilateralen Handelssystem zugelassen sind,\netwaigen Anweisungen des Kunden sowie der                        handelt es sich um kleine und mittlere Unter-\nVerpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von                   nehmen;\nKundenaufträgen im Sinne von § 82 vereinbar ist.             2. der Betreiber hat geeignete Kriterien für die Zu-\nBei einem System, bei dem gegenläufige Kunden-                   lassung der Finanzinstrumente zum Handel an\naufträge eingehen, kann der Betreiber entschei-                  dem Markt festgelegt;\nden, ob, wann und in welchem Umfang er zwei\noder mehr Aufträge innerhalb des Systems zu-                 3. der Betreiber macht die Zulassung von Finanz-\nsammenführt. Im Einklang mit den Absätzen 1,                     instrumenten zum Handel an dem Markt davon\n2, 4 und 5 und unbeschadet des Absatzes 3 kann                   abhängig, dass bei der Zulassung ausrei-\nder Betreiber bei einem System, über das Ge-                     chende Informationen veröffentlicht werden,\nschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die                 um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung\nWege geleitet werden, die Verhandlungen zwi-                     des Emittenten und der Finanzinstrumente zu\nschen den Kunden erleichtern, um so zwei oder                    ermöglichen; bei diesen Informationen handelt\nmehr möglicherweise kompatible Handelsinteres-                   es sich entweder um ein Zulassungsdokument\nsen in einem Geschäft zusammenzuführen. Diese                    oder einen Prospekt, falls auf Basis der Richt-\nVerpflichtung gilt unbeschadet der §§ 72 und 82                  linie 2003/71/EG festgelegte Anforderungen im\ndieses Gesetzes.                                                 Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zu-\nsammenhang mit der ursprünglichen Zulas-\n(7) Die Bundesanstalt kann von dem Betreiber                 sung des Finanzinstruments zum Handel auf\neines organisierten Handelssystems jederzeit,                    dem multilateralen Handelssystem Anwendung\ninsbesondere bei Antrag auf Zulassung des Be-                    finden;\ntriebs, eine ausführliche Erklärung darüber verlan-\ngen, warum das organisierte Handelssystem kei-               4. der Betreiber stellt sicher, dass eine geeignete\nnem regulierten Markt, multilateralen Handelssys-                regelmäßige Finanzberichterstattung durch\ntem oder systematischen Internalisierer entspricht               den Emittenten am Markt stattfindet, dessen\nund nicht in dieser Form betrieben werden kann.                  Finanzinstrumente zum Handel an dem multi-\nDie Erklärung hat eine ausführliche Beschreibung                 lateralen Handelssystem zugelassen sind, ins-\nzu enthalten, wie der Ermessensspielraum ge-                     besondere durch geprüfte Jahresberichte;\nnutzt wird, insbesondere, wann ein Auftrag im or-            5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Ver-\nganisierten Handelssystem zurückgezogen wer-                     ordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emitten-\nden kann und wann und wie zwei oder mehr sich                    ten und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25\ndeckende Kundenaufträge innerhalb des organi-                    der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten\nsierten Handelssystems zusammengeführt wer-                      Personen, die bei einem Emittenten Führungs-\nden. Außerdem hat der Betreiber eines organisier-                aufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3\nten Handelssystems der Bundesanstalt Informa-                    Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)\ntionen zur Verfügung zu stellen, mit denen der                   Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger\nRückgriff auf die Zusammenführung sich decken-                   Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jewei-\nder Kundenaufträge erklärt wird.                                 ligen Anforderungen, die für sie gemäß der Ver-\nordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten;\n(8) Die Bundesanstalt überwacht den Handel\ndurch Zusammenführung sich deckender Auf-                    6. der Betreiber erfasst Informationen, die von ei-\nträge durch den Betreiber des organisierten Han-                 nem Emittenten auf Grund einer rechtlichen\ndelssystems, damit sichergestellt ist, dass dieser               Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt\ndie hierfür geltenden Anforderungen einhält und                  diese öffentlich zur Verfügung und","1740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n7. der Betreiber richtet wirksame Systeme und                3. angemessene Handels- und Kreditschwellen\nKontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt-               für den Handel dieser Kunden festlegen,\nmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß\n4. den Handel dieser Kunden überwachen, um\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen\nund zu verhindern.                                            a) sicherzustellen, dass die Kunden die nach\nDie Möglichkeit des Betreibers, zusätzliche Anfor-                   Nummer 3 festgelegten Schwellen nicht\nderungen festzulegen, bleibt unberührt.                              überschreiten,\n(2) Die Bundesanstalt hebt die Registrierung                   b) sicherzustellen, dass der Handel den\neines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn dessen                          Anforderungen     der    Verordnung   (EU)\nBetreiber dies beantragt oder wenn die Voraus-                       Nr. 596/2014, dieses Gesetzes sowie der\nsetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1                       Vorschriften des Handelsplatzes entspricht,\nnicht mehr vorliegen. Die Bundesanstalt unter-\nc) marktstörende Handelsbedingungen oder\nrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktauf-\nauf Marktmissbrauch hindeutende Verhal-\nsichtsbehörde unverzüglich über die Registrie-\ntensweisen, die an die zuständige Behörde\nrung eines KMU-Wachstumsmarktes und über\nzu melden sind, erkennen zu können und\nderen Aufhebung.\n(3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel an                    d) sicherzustellen, dass durch den Handel\neinem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist,                             keine Risiken für das Wertpapierdienstleis-\nkann nur dann in einem anderen KMU-Wachs-                            tungsunternehmen selbst entstehen.\ntumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent                    (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\ndes Finanzinstruments hierüber unterrichtet                  das einen direkten elektronischen Zugang zu ei-\nwurde und dem nicht widersprochen hat. In einem              nem Handelsplatz anbietet, teilt dies der Bundes-\nsolchen Fall entstehen dem Emittenten im Hin-                anstalt und den zuständigen Behörden des Han-\nblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt                  delsplatzes, an dem sie den direkten elektroni-\nkeine Verpflichtungen in Bezug auf die Unterneh-             schen Zugang anbietet, mit. Die Bundesanstalt\nmensführung und -kontrolle oder erstmalige, lau-             kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nfende oder punktuelle Veröffentlichungspflichten.“           vorschreiben, regelmäßig oder jederzeit auf Anfor-\n75. § 31h wird aufgehoben.                                       derung eine Beschreibung der in Absatz 1 ge-\nnannten Systeme und Kontrollen sowie Nach-\n76. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   weise für ihre Anwendung vorzulegen. Auf Ersu-\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann              chen einer zuständigen Behörde des Handelsplat-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                zes, zu dem ein Wertpapierdienstleistungsunter-\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                  nehmen direkten elektronischen Zugang bietet,\nmungen treffen                                               leitet die Bundesanstalt diese Informationen un-\n1. zur Art der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 2,             verzüglich an diese Behörde weiter.\n2. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der bei Zulas-                (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nsung zu veröffentlichenden Informationen nach            sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in die-\nAbsatz 1 Nummer 3 und                                    sem Paragrafen genannten Angelegenheiten min-\ndestens für fünf Jahre aufbewahrt werden, und\n3. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Berichter-            stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um\nstattung nach Absatz 1 Nummer 4.                         der Bundesanstalt zu ermöglichen, die Einhaltung\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-              der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprü-\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die                    fen.\nBundesanstalt übertragen.“\n77. Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78                                           § 78\neingefügt:                                                           Handeln als General-Clearing-Mitglied\n„§ 77\nEin Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das\nDirekter elektronischer Zugang                    als General-Clearing-Mitglied für andere Perso-\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,             nen handelt, muss über wirksame Systeme und\ndas einen direkten elektronischen Zugang zu ei-              Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die\nnem Handelsplatz anbietet, muss                              Clearing-Dienste nur für solche Personen er-\nbracht werden, die dafür geeignet sind und die\n1. die Eignung der Kunden, die diesen Dienst nut-            von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nzen, vor Gewährung des Zugangs beurteilen                vorher festgelegte eindeutige Kriterien erfüllen.\nund regelmäßig überprüfen,                               Es muss diesen Personen geeignete Anforderun-\n2. die im Zusammenhang mit diesem Dienst be-                 gen auferlegen, die dafür sorgen, dass die Risiken\nstehenden Rechte und Pflichten des Kunden                für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nund des Wertpapierdienstleistungsunterneh-               und den Markt verringert werden. Es muss ein\nmens in einem schriftlichen Vertrag festlegen,           schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapier-\nwobei die Verantwortlichkeit des Wertpapier-             dienstleistungsunternehmen und der jeweiligen\ndienstleistungsunternehmens nach diesem                  Person bestehen, der die im Zusammenhang mit\nGesetz nicht auf den Kunden übertragen wer-              diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten\nden darf,                                                regelt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1741\n78. Der bisherige § 32 wird § 79 und wie folgt gefasst:                             und Authentifizierung der Infor-\n„§ 79                                                 mationsübermittlungswege        ge-\nwährleisten, das Risiko der Da-\nMitteilungspflicht von                                         tenverfälschung und des unbe-\nsystematischen Internalisierern                                     rechtigten Zugriffs minimieren\nWertpapierdienstleistungsunternehmen, die als                                und verhindern, dass Informatio-\nsystematischer Internalisierer tätig sind, haben                                nen bekannt werden, so dass die\ndies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.                                Vertraulichkeit der Daten jederzeit\nDie Bundesanstalt übermittelt diese Information                                 gewährleistet ist.“\nan die Europäische Wertpapier- und Marktauf-\ncc) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nsichtsbehörde.“\n79. Die §§ 32a bis 32d werden aufgehoben.                                  „Nähere Bestimmungen zur Organisation\nder Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n80. Der bisherige § 33 wird § 80 und wie folgt geän-                       enthalten die Artikel 21 bis 26 der Delegier-\ndert:                                                                  ten Verordnung (EU) 2017/565.“\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nc) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt geän-\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\ndert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Ab-                          Handelsplätzen oder zur Bestätigung von\nsatz 1, 2 und § 25e des Kreditwesengeset-                       Aufträgen“ durch die Wörter „mehreren\nzes“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1 und                       Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Auf-\n§ 25e des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                         trägen ohne die Bestimmung von Auftrags-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                 parametern, zur Bestätigung von Aufträgen\naaa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                  oder zur Nachhandelsbearbeitung ausge-\nführter Aufträge“ ersetzt.\nbbb) Nummer 2 wird Nummer 1.\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie\nfolgt gefasst:                                           „Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nmen zeigt der Bundesanstalt und den zu-\n„2. auf Dauer wirksame Vorkehrun-\nständigen Behörden des Handelsplatzes,\ngen für angemessene Maßnah-\ndessen Mitglied oder Teilnehmer es ist,\nmen treffen, um Interessenkon-\nan, dass es algorithmischen Handel be-\nflikte bei der Erbringung von\ntreibt.“\nWertpapierdienstleistungen und\nWertpapiernebendienstleistungen             d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\noder einer Kombination davon                   bis 5 eingefügt:\nzwischen einerseits ihm selbst                     „(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\neinschließlich seiner Geschäfts-               men, das algorithmischen Handel im Sinne\nleitung, seiner Mitarbeiter, seiner            des Artikels 18 der Delegierten Verordnung\nvertraglich gebundenen Vermittler              (EU) 2017/565 betreibt, hat ausreichende Auf-\nund der mit ihm direkt oder indi-              zeichnungen zu den in Absatz 2 genannten An-\nrekt durch Kontrolle im Sinne des              gelegenheiten für mindestens fünf Jahre aufzu-\nArtikels 4 Absatz 1 Nummer 37                  bewahren. Nutzt das Wertpapierdienstleis-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013               tungsunternehmen eine hochfrequente algo-\nverbundenen Personen und Un-                   rithmische Handelstechnik, müssen diese Auf-\nternehmen und andererseits sei-                zeichnungen insbesondere alle von ihm plat-\nnen Kunden oder zwischen sei-                  zierten Aufträge einschließlich Auftragsstornie-\nnen Kunden untereinander zu er-                rungen, ausgeführten Aufträge und Kursnotie-\nkennen und zu vermeiden oder zu                rungen an Handelsplätzen umfassen und chro-\nregeln; dies umfasst auch solche               nologisch geordnet aufbewahrt werden. Auf\nInteressenkonflikte, die durch die             Verlangen der Bundesanstalt sind diese Auf-\nAnnahme von Zuwendungen Drit-                  zeichnungen herauszugeben.\nter sowie durch die eigene Vergü-\ntungsstruktur oder sonstige An-                    (4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungs-\nreizstrukturen des Wertpapier-                 unternehmen algorithmischen Handel im Sinne\ndienstleistungsunternehmens ver-               des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-\nursacht werden;“.                              Making-Strategie, hat es unter Berücksichti-\ngung der Liquidität, des Umfangs und der Art\nddd) Nummer 3a wird Nummer 3 und die\ndes konkreten Marktes und der konkreten\nAngabe „Nummer 3“ wird durch die\nMerkmale des gehandelten Instruments\nAngabe „Nummer 2“ ersetzt.\neee) Die Nummern 4 bis 6 werden aufge-                    1. dieses Market-Making während eines fest-\nhoben.                                                  gelegten Teils der Handelszeiten des Han-\ndelsplatzes kontinuierlich zu betreiben, ab-\nfff)   Folgende Nummer 4 wird angefügt:                        gesehen von außergewöhnlichen Umstän-\n„4. über solide Sicherheitsmechanis-                    den, so dass der Handelsplatz regelmäßig\nmen verfügen, die die Sicherheit                    und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,","1742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n2. einen schriftlichen Vertrag mit dem Han-                  jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen\ndelsplatz zu schließen, in dem zumindest                weitergegeben werden.\ndie Verpflichtungen nach Nummer 1 festge-                   (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nlegt werden, sofern es nicht den Vorschrif-             men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-\nten des § 26c des Börsengesetzes unter-                 zipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes\nliegt, und                                              einzelnen Finanzinstruments und jeder wesent-\n3. über wirksame Systeme und Kontrollen zu                   lichen Anpassung bestehender Finanzinstru-\nverfügen, durch die gewährleistet wird, dass            mente zu unterhalten, zu betreiben und zu\nes jederzeit diesen Verpflichtungen nach-               überprüfen, bevor das Finanzinstrument an\nkommt.                                                  Kunden vermarktet oder vertrieben wird (Pro-\nduktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss si-\n(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-               cherstellen, dass für jedes Finanzinstrument\nmen, das algorithmischen Handel betreibt, ver-               für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kun-\nfolgt eine Market-Making-Strategie im Sinne                  dengattung ein bestimmter Zielmarkt festge-\ndes Absatzes 4, wenn es Mitglied oder Teilneh-               legt wird. Dabei sind alle einschlägigen Risiken\nmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und                für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus\nseine Strategie beim Handel auf eigene Rech-                 ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-\nnung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein oder               triebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten\nmehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen                 Zielmarkt entspricht.\nHandelsplatz oder an verschiedenen Handels-\nplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse                  (10) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nvergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen                    men hat von ihm angebotene oder vermarktete\nPreisen stellt.“                                             Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen\nund dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen,\ne) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und fol-                die wesentlichen Einfluss auf das potentielle\ngender Satz wird angefügt:                                   Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben\n„Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen                    könnten. Zumindest ist regelmäßig zu beurtei-\nan die Auslagerung ergeben sich aus den Arti-                len, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen\nkeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU)               des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-\n2017/565.“                                                   markts weiterhin entspricht und ob die beab-\nsichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung die-\nf) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.                      ses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.\ng) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 7 und wie                    (11) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nfolgt gefasst:                                               men, das Finanzinstrumente konzipiert, hat al-\n„(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-              len Vertriebsunternehmen sämtliche erforder-\nmen darf die Anlageberatung nur dann als Un-                 lichen und sachdienlichen Informationen zu\nabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen,                  dem Finanzinstrument und dem Produktfreiga-\nwenn es ausschließlich Unabhängige Honorar-                  beverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließ-\nAnlageberatung erbringt oder wenn es die Un-                 lich des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-\nabhängige Honorar-Anlageberatung organisa-                   markts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt ein\ntorisch, funktional und personell von der übri-              Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanz-\ngen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienst-                 instrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie\nleistungsunternehmen müssen Vertriebsvorga-                  zu konzipieren, muss es über angemessene\nben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die                 Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1\nUnabhängige Honorar-Anlageberatung so aus-                   genannten Informationen vom konzipierenden\ngestalten, dass in keinem Falle Interessenkon-               Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder\nflikte mit Kundeninteressen entstehen kön-                   vom Emittenten zu verschaffen und die Merk-\nnen. Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                  male sowie den Zielmarkt des Finanzinstru-\nmen, das Unabhängige Honorar-Anlagebera-                     ments zu verstehen.\ntung erbringt, muss auf seiner Internetseite an-                 (12) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ngeben, ob die Unabhängige Honorar-Anlage-                    men, das Finanzinstrumente anzubieten oder\nberatung in der Hauptniederlassung und in                    zu empfehlen beabsichtigt und das von einem\nwelchen inländischen Zweigniederlassungen                    anderen Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nangeboten wird.“                                             men konzipierte Finanzinstrumente vertreibt,\nhat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten\nh) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze\nund Maßnahmen zu treffen, um sicherzustel-\n8 bis 13 eingefügt:\nlen, dass die Anforderungen nach diesem Ge-\n„(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-              setz eingehalten werden. Dies umfasst auch\nmen, das Finanzportfolioverwaltung oder Un-                  solche Anforderungen, die für die Offenlegung,\nabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt,                   für die Bewertung der Eignung und der Ange-\nmuss durch entsprechende Grundsätze sicher-                  messenheit, für Anreize und für den ordnungs-\nstellen, dass alle monetären Zuwendungen, die                gemäßen Umgang mit Interessenkonflikten\nim Zusammenhang mit der Finanzportfoliover-                  gelten. Das Wertpapierdienstleistungsunter-\nwaltung oder Unabhängigen Honorar-Anlage-                    nehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet,\nberatung von Dritten oder von für Dritte han-                wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues\ndelnden Personen angenommen werden, dem                      Finanzprodukt anzubieten oder zu empfehlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1743\nbeabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistun-                   bendienstleistungen, einschließlich der hier-\ngen ändern, die es als Vertriebsunternehmen                      für erforderlichen Mittel, und organisatori-\nanzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt.                       schen Regelungen sowie\n(13) Das     Wertpapierdienstleistungsunter-              b) ob das Personal über die erforderlichen\nnehmen hat seine Produktfreigabevorkehrun-                       Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen\ngen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzu-                       verfügt,\nstellen, dass diese belastbar und zweckmäßig             2. die Geschäftspolitik hinsichtlich\nsind und zur Umsetzung erforderlicher Ände-\nrungen geeignete Maßnahmen zu treffen. Es                    a) der angebotenen oder erbrachten Wertpa-\nhat sicherzustellen, dass seine gemäß Arti-                      pierdienstleistungen und Wertpapierneben-\nkel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung                       dienstleistungen und\n(EU) 2017/565 eingerichtete Compliance-                      b) der angebotenen oder vertriebenen Pro-\nFunktion die Entwicklung und regelmäßige                         dukte,\nÜberprüfung der Produktfreigabevorkehrungen                  die in Einklang stehen muss mit der Risikoto-\nüberwacht und etwaige Risiken, dass Anforde-                 leranz des Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nrungen an den Produktüberwachungsprozess                     mens und etwaigen Besonderheiten und Be-\nnicht erfüllt werden, frühzeitig erkennt.“                   dürfnissen seiner Kunden, wobei erforder-\ni) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 14 und                     lichenfalls geeignete Stresstests durchzufüh-\nSatz 1 wird wie folgt gefasst:                               ren sind, sowie\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann                 3. die Vergütungsregelungen für Personen, die an\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                der Erbringung von Wertpapierdienstleistun-\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                  gen oder Wertpapiernebendienstleistungen für\nmungen zur Anwendung der Delegierten Ver-                    Kunden beteiligt sind, und die ausgerichtet\nordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung                    sein müssen auf\nder Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der                 a) eine verantwortungsvolle Unternehmens-\nKommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung                       führung,\nder Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nb) die faire Behandlung der Kunden und\nParlaments und des Rates im Hinblick auf\nden Schutz der Finanzinstrumente und Gelder                  c) die Vermeidung von Interessenkonflikten im\nvon Kunden, Produktüberwachungspflichten                         Verhältnis zu den Kunden.\nund Vorschriften für die Entrichtung bezie-                 (2) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst-\nhungsweise Gewährung oder Entgegennahme                  leistungsunternehmens müssen regelmäßig Fol-\nvon Gebühren, Provisionen oder anderen mo-               gendes überwachen und überprüfen:\nnetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl.\n1. die Eignung und die Umsetzung der strategi-\nL 87 vom 31.3.2017, S. 500), in der jeweils\nschen Ziele des Wertpapierdienstleistungsun-\ngeltenden Fassung, und den organisatorischen\nternehmens bei der Erbringung von Wertpa-\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und\npierdienstleistungen und Wertpapierneben-\nAbsatz 7, den Anforderungen an das Produkt-\ndienstleistungen,\nfreigabeverfahren und den Produktvertrieb\nnach Absatz 9 und das Überprüfungsverfahren              2. die Wirksamkeit der Unternehmensführungsre-\nnach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur                  gelungen des Wertpapierdienstleistungsunter-\nVerfügung zu stellenden Informationen und da-                nehmens und\nmit zusammenhängenden Pflichten der Wert-                3. die Angemessenheit der Unternehmensstrate-\npapierdienstleistungsunternehmen erlassen.“                  gie hinsichtlich der Erbringung von Wertpapier-\n81. Nach § 80 wird folgender § 81 eingefügt:                         dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-\nleistungen an die Kunden.\n„§ 81\nBestehen Mängel, müssen die Geschäftsleiter un-\nGeschäftsleiter\nverzüglich die erforderlichen Schritte unterneh-\n(1) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst-           men, um diese zu beseitigen.\nleistungsunternehmens haben im Rahmen der                       (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nPflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesenge-              hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter einen\nsetzes ihre Aufgaben in einer Art und Weise wahr-            angemessenen Zugang zu den Informationen und\nzunehmen, die die Integrität des Marktes wahrt               Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung\nund durch die die Interessen der Kunden geför-               und Überwachung erforderlich sind.\ndert werden. Insbesondere müssen die Ge-\nschäftsleiter Folgendes festlegen, umsetzen und                 (4) Die Geschäftsleiter haben den Produktfrei-\nüberwachen:                                                  gabeprozess wirksam zu überwachen. Sie haben\nsicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an\n1. unter Berücksichtigung von Art, Umfang und                die Geschäftsleiter systematisch Informationen\nKomplexität der Geschäftstätigkeit des Wert-             über die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-\npapierdienstleistungsunternehmens sowie aller            nehmen konzipierten und empfohlenen Finanzin-\nvon dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-               strumente enthalten, insbesondere über die jewei-\nmen einzuhaltenden Anforderungen                         lige Vertriebsstrategie. Auf Verlangen sind die\na) die Organisation zur Erbringung von Wert-             Compliance-Berichte der Bundesanstalt zur Ver-\npapierdienstleistungen und Wertpapierne-             fügung zu stellen.","1744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n(5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   oder einen nichtmonetären Vorteil annehmen,\nhat einen Beauftragten zu ernennen, der die Ver-                  wenn dies einen Verstoß gegen die Anforde-\nantwortung dafür trägt, dass das Wertpapier-                      rungen nach § 63 Absatz 1 bis 7 und 9, § 64\ndienstleistungsunternehmen seine Verpflichtun-                    Absatz 1 und 5, den §§ 70, 80 Absatz 1 Satz 2\ngen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstru-                     Nummer 2, Absatz 9 bis 11 oder die Absätze 1\nmenten und Geldern von Kunden einhält. Der Be-                    bis 4 darstellen würde.“\nauftragte kann daneben auch weitere Aufgaben\nwahrnehmen.“                                                   f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze\n9 bis 12 eingefügt:\n82. § 33a wird § 82 und wie folgt geändert:\n„(9) Das     Wertpapierdienstleistungsunter-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnehmen muss einmal jährlich für jede Gattung\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                   von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungs-\nWörter „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch             plätze, die ausgehend vom Handelsvolumen\ndie Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                 am wichtigsten sind, auf denen es Kundenauf-\nbis 3“ ersetzt.                                          träge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informa-\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „alle ange-                 tionen über die erreichte Ausführungsqualität\nmessenen“ durch die Wörter „alle hinrei-                 zusammenfassen und nach den Vorgaben der\nchenden“ und die Wörter „mindestens jähr-                Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der\nlich“ durch die Wörter „regelmäßig, insbe-               Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung\nsondere unter Berücksichtigung der nach                  der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nden Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Bör-                 Parlaments und des Rates durch technische\nsengesetzes veröffentlichten Informatio-                 Regulierungsstandards für die jährliche Veröf-\nnen,“ ersetzt.                                           fentlichung von Informationen durch Wertpa-\npierfirmen zur Identität von Handelsplätzen\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nund zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87\n„Zu den bei der Berechnung des Gesamtent-                     vom 31.3.2017, S. 166), in der jeweils gelten-\ngelts zu berücksichtigenden Kosten zählen                     den Fassung, veröffentlichen.\nGebühren und Entgelte des Ausführungsplat-\nzes, an dem das Geschäft ausgeführt wird,                        (10) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-\nKosten für Clearing und Abwicklung und alle                   setzes müssen Handelsplätze und systemati-\nsonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt wer-                sche Internalisierer für jedes Finanzinstrument,\nden, die an der Auftragsausführung beteiligt                  das der Handelspflicht nach Artikel 23 oder Ar-\nsind.“                                                        tikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 un-\nterliegt, mindestens einmal jährlich gebühren-\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“                     frei Informationen über die Ausführungsqualität\ndurch die Angabe „Nummer 1“ und werden                        von Aufträgen veröffentlichen.\ndie Wörter „organisierter Märkte und multilate-\nraler Handelssysteme“ durch die Wörter „von                      (11) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-\nHandelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22“                    setzes müssen Ausführungsplätze für jedes Fi-\nersetzt.                                                      nanzinstrument, das nicht von Absatz 10 er-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              fasst wird, mindestens einmal jährlich gebüh-\nrenfrei Informationen über die Ausführungs-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „seine Zu-                  qualität von Aufträgen veröffentlichen.\nstimmung“ durch die Wörter „ihre Zustim-\nmung“ ersetzt und wird das Wort „und“ an-                   (12) Die Veröffentlichungen nach den Absät-\ngefügt.                                                  zen 10 und 11 müssen ausführliche Angaben\nzum Preis, zu den mit einer Auftragsausfüh-\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nrung verbundenen Kosten, der Geschwindig-\ncc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe                     keit und der Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-\n„Absatz 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter „Ab-              rung sowie der Abwicklung eines Auftrags in\nsatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                den einzelnen Finanzinstrumenten enthalten.\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                             Das Nähere regelt die Delegierte Verordnung\n(EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni\n„Die Informationen über die Ausführungs-\n2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU\ngrundsätze müssen klar, ausführlich und\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nauf eine für den Kunden verständliche\nüber Märkte für Finanzinstrumente durch tech-\nWeise erläutern, wie das Wertpapierdienst-\nnische Regulierungsstandards bezüglich der\nleistungsunternehmen die Kundenaufträge\nDaten, die Ausführungsplätze zur Qualität der\nausführt.“\nAusführung von Geschäften veröffentlichen\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                               müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in\n„(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                der jeweils geltenden Fassung.“\nmen darf sowohl für die Ausführung von Kun-                g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 13 und wie\ndenaufträgen an einem bestimmten Handels-                     folgt gefasst:\nplatz oder Ausführungsplatz als auch für die\nWeiterleitung von Kundenaufträgen an einen                       „(13) Nähere Bestimmungen ergeben sich\nbestimmten Handelsplatz oder Ausführungs-                     aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,\nplatz weder eine Vergütung noch einen Rabatt                  insbesondere zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1745\n1. der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze                 Abschluss eines solchen Geschäftes oder zur\nnach den Absätzen 1 bis 5 aus Artikel 64,                 Erbringung einer solchen Dienstleistung führt.“\n2. der Überprüfung der Vorkehrungen nach                  e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze\nAbsatz 1 aus Artikel 66,                                  4 bis 7 eingefügt:\n3. Art, Umfang und Datenträger der Informa-                     „(4) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ntionen über die Ausführungsgrundsätze                     men hat alle angemessenen Maßnahmen zu er-\nnach Absatz 6 aus Artikel 66 und                          greifen, um einschlägige Telefongespräche und\n4. den Pflichten von Wertpapierdienstleis-                   elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,\ntungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kun-                 die über Geräte erstellt oder von Geräten ge-\nden an Dritte zur Ausführung weiterleiten                 sendet oder empfangen werden, die das Wert-\noder die Finanzportfolioverwaltung betrei-                papierdienstleistungsunternehmen seinen Mit-\nben, ohne die Aufträge oder Entscheidun-                  arbeitern oder beauftragten Personen zur Ver-\ngen selbst auszuführen, im bestmöglichen                  fügung stellt oder deren Nutzung das Wertpa-\nInteresse ihrer Kunden zu handeln, aus Ar-                pierdienstleistungsunternehmen billigt oder\ntikel 65.“                                                gestattet. Telefongespräche und elektronische\nKommunikation, die nach Absatz 3 Satz 1 auf-\n83. § 33b wird aufgehoben.                                          zuzeichnen sind, dürfen über private Geräte\n84. Der bisherige § 34 wird § 83 und wie folgt geän-                oder private elektronische Kommunikation der\ndert:                                                           Mitarbeiter nur geführt werden, wenn das\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den                      Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese\nArtikeln 7 und 8 der Verordnung (EG)                         mit Zustimmung der Mitarbeiter aufzeichnen\nNr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach den                    oder nach Abschluss des Gesprächs auf einen\nArtikeln 74 und 75 der Delegierten Verord-                   eigenen Datenspeicher kopieren kann.\nnung (EU) 2017/565“ und die Wörter „geregel-                    (5) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nten Pflichten zu prüfen.“ durch ein Komma und                men hat Neu- und Altkunden sowie seine Mit-\ndie Wörter „in der Verordnung (EU)                           arbeiter und beauftragten Personen vorab in\nNr. 600/2014 und der Verordnung (EU)                         geeigneter Weise über die Aufzeichnung von\nNr. 596/2014 geregelten Pflichten zu prüfen                  Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1 zu\nund durchzusetzen.“ ersetzt.                                 informieren. Hat ein Wertpapierdienstleistungs-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            unternehmen seine Kunden nicht vorab über\ndie Aufzeichnung der Telefongespräche oder\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                  der elektronischen Kommunikation informiert\nbb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Rah-                  oder hat der Kunde einer Aufzeichnung wider-\nmenvereinbarung“ durch das Wort „Verein-                sprochen, darf das Wertpapierdienstleistungs-\nbarungen“ ersetzt.                                      unternehmen für den Kunden keine telefonisch\ncc) Die neuen Sätze 3 und 4 werden aufgeho-                  oder mittels elektronischer Kommunikation\nben.                                                    veranlassten Wertpapierdienstleistungen er-\nbringen, wenn sich diese auf die Annahme,\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                            Übermittlung und Ausführung von Kundenauf-\n„Nähere Bestimmungen zur Aufzeich-                      trägen beziehen. Näheres regelt Artikel 76 der\nnungspflicht nach Satz 1 ergeben sich                   Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.\naus Artikel 58 der Delegierten Verordnung                  (6) Erteilt der Kunde dem Wertpapierdienst-\n(EU) 2017/565.“                                         leistungsunternehmen seinen Auftrag im Rah-\nc) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.                     men eines persönlichen Gesprächs, hat das\nWertpapierdienstleistungsunternehmen die Er-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nteilung des Auftrags mittels eines dauerhaften\n„(3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene              Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem\nRechnung getätigten Geschäfte und der Er-                    Zweck dürfen auch schriftliche Protokolle oder\nbringung von Dienstleistungen, die sich auf                  Vermerke über den Inhalt des persönlichen Ge-\ndie Annahme, Übermittlung und Ausführung                     sprächs angefertigt werden. Erteilt der Kunde\nvon Kundenaufträgen beziehen, hat das Wert-                  seinen Auftrag auf andere Art und Weise, müs-\npapierdienstleistungsunternehmen für Zwecke                  sen solche Mitteilungen auf einem dauerhaf-\nder Beweissicherung die Inhalte der Telefonge-               ten Datenträger erfolgen. Näheres regelt Arti-\nspräche und der elektronischen Kommunika-                    kel 76 Absatz 9 der Delegierten Verordnung\ntion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat ins-                (EU) 2017/565.\nbesondere diejenigen Teile der Telefongesprä-\nche und der elektronischen Kommunikation zu                     (7) Der Kunde kann von dem Wertpapier-\nbeinhalten, in welchen die Risiken, die Ertrags-             dienstleistungsunternehmen bis zur Löschung\nchancen oder die Ausgestaltung von Finanzin-                 oder Vernichtung nach Absatz 8 jederzeit ver-\nstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen                   langen, dass ihm die Aufzeichnungen nach Ab-\nerörtert werden. Hierzu darf das Wertpapier-                 satz 3 Satz 1 und der Dokumentation nach Ab-\ndienstleistungsunternehmen       personenbezo-               satz 6 Satz 1 oder eine Kopie zur Verfügung\ngene Daten erheben, verarbeiten und nutzen.                  gestellt werden.“\nDies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder             f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie\ndie elektronische Kommunikation nicht zum                    folgt gefasst:","1746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n„(8) Die Aufzeichnungen nach den Absät-                   mer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und\nzen 3 und 6 sind für fünf Jahre aufzubewahren,               das Gelder von Kunden hält, hat geeignete\nsoweit sie für die dort genannten Zwecke erfor-              Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der\nderlich sind. Sie sind nach Ablauf der in Satz 1             Kunden zu schützen und zu verhindern, dass\ngenannten Frist zu löschen oder zu vernichten.               die Gelder des Kunden ohne dessen ausdrück-\nDie Löschung oder Vernichtung ist zu doku-                   liche Zustimmung für eigene Rechnung oder\nmentieren. Erhält die Bundesanstalt vor Ablauf               für Rechnung einer anderen Person verwendet\nder in Satz 1 genannten Frist Kenntnis von                   werden.“\nUmständen, die eine über die in Satz 1 ge-                c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach\nnannte Höchstfrist hinausgehende Speiche-                    Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nrung der Aufzeichnung insbesondere zur Be-\nweissicherung erfordern, kann die Bundesan-                  „Die Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn\nstalt die in Satz 1 genannte Höchstfrist zur                 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den\nSpeicherung der Aufzeichnung um zwei Jahre                   Kunden vor Erteilung der Zustimmung darüber\nverlängern.“                                                 unterrichtet hat, dass die bei dem qualifizierten\nGeldmarktfonds verwahrten Gelder nicht ent-\ng) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 einge-                 sprechend den Schutzstandards dieses Geset-\nfügt:                                                        zes und nicht entsprechend der Verordnung\n„(9) Die nach den Absätzen 3 und 6 erstell-               zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und\nten Aufzeichnungen sind gegen nachträgliche                  Organisationsanforderungen für Wertpapier-\nVerfälschung und unbefugte Verwendung zu                     dienstleistungsunternehmen gehalten wer-\nsichern und dürfen nicht für andere Zwecke                   den.“\ngenutzt werden, insbesondere nicht zur Über-\nd) Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgen-\nwachung der Mitarbeiter durch das Wertpa-\nden Absätze 3 und 4 eingefügt:\npierdienstleistungsunternehmen. Sie dürfen\nnur unter bestimmten Voraussetzungen, insbe-                    „(3) Werden die Kundengelder bei einem\nsondere zur Erfüllung eines Kundenauftrags,                  Kreditinstitut, einem vergleichbaren Institut\nder Anforderung durch die Bundesanstalt oder                 mit Sitz in einem Drittstaat oder einem Geld-\neine andere Aufsichts- oder eine Strafverfol-                marktfonds, die zur Unternehmensgruppe des\ngungsbehörde und nur durch einen oder meh-                   Wertpapierdienstleistungsunternehmens gehö-\nrere vom Wertpapierdienstleistungsunterneh-                  ren, gehalten, dürfen die bei einem solchen\nmen gesondert zu benennende Mitarbeiter                      Unternehmen oder einer Gemeinschaft von sol-\nausgewertet werden.“                                         chen Unternehmen verwahrten Gelder 20 Pro-\nzent aller Kundengelder des Wertpapierdienst-\nh) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in\nleistungsunternehmens nicht übersteigen. Die\nSatz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“\nBundesanstalt kann dem Wertpapierdienst-\ndurch die Wörter „Absätzen 1 bis 7“ ersetzt.\nleistungsunternehmen auf Antrag erlauben,\ni) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11 und die                die Obergrenze nach Satz 1 zu überschreiten,\nAngabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe                      wenn es nachweist, dass die gemäß Satz 1\n„Absatz 11“ ersetzt.                                         geltende Anforderung angesichts der Art, des\nj) Folgender Absatz 12 wird angefügt:                           Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeit\nsowie angesichts der Sicherheit, die die Ver-\n„(12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Ver-             wahrstellen nach Satz 1 bieten sowie ange-\nbraucherdarlehensverträge nach § 491 Ab-                     sichts des geringen Saldos an Kundengeldern,\nsatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an                  das das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ndie Vorbedingung geknüpft sind, dass dem                     men hält, unverhältnismäßig ist. Das Wertpa-\nVerbraucher eine Wertpapierdienstleistung in                 pierdienstleistungsunternehmen überprüft die\nBezug auf gedeckte Schuldverschreibungen,                    nach Satz 2 durchgeführte Bewertung jährlich\ndie zur Besicherung der Finanzierung des Kre-                und leitet der Bundesanstalt seine Ausgangs-\ndits begeben worden sind und denen diesel-                   bewertung sowie die überprüften Bewertungen\nben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbrau-                  zur Prüfung zu.\ncherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-\nbracht wird, und wenn damit das Darlehen                        (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden                men, das Finanzinstrumente von Kunden hält,\nkann.“                                                       hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die\nEigentumsrechte der Kunden an diesen Fi-\n85. § 34a wird § 84 und wie folgt geändert:                         nanzinstrumenten zu schützen. Dies gilt insbe-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      sondere für den Fall der Insolvenz des Wertpa-\n„§ 84                                  pierdienstleistungsunternehmens. Das Wertpa-\npierdienstleistungsunternehmen hat durch ge-\nVermögensverwahrung und                           eignete Vorkehrungen zu verhindern, dass die\nFinanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung“.                Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-                  ausdrückliche Zustimmung für eigene Rech-\ngestellt:                                                    nung oder für Rechnung einer anderen Person\n„(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-               verwendet werden.“\nmen, das nicht über eine Erlaubnis für das Ein-           e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie\nlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-                  folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1747\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1                  mögensgegenständen des Kunden zu prüfen\nSatz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kredit-              und diese Prüfung zu dokumentieren. Profes-\nwesen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1                   sionelle Kunden und geeignete Gegenparteien\nSatz 2 Nummer 5 des Kreditwesengeset-                   sind auf die Risiken und die Folgen der Stel-\nzes“ ersetzt.                                           lung einer Finanzsicherheit in Form der Voll-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1                    rechtsübertragung hinzuweisen.\nSatz 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“                 (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nersetzt.                                                men hat im Rahmen von Wertpapierleihge-\nschäften mit Dritten, die Finanzinstrumente\nf) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufge-\nvon Kunden zum Gegenstand haben, durch\nhoben.\nentsprechende Vereinbarungen sicherzustel-\ng) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze                   len, dass der Entleiher der Kundenfinanzinstru-\n6 bis 9 eingefügt:                                           mente angemessene Sicherheiten stellt. Das\n„(6) Das      Wertpapierdienstleistungsunter-             Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die\nnehmen darf die Finanzinstrumente eines Kun-                 Angemessenheit der gestellten Sicherheiten\nden nur unter genau festgelegten Bedingungen                 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen\nfür eigene Rechnung oder für Rechnung einer                  sowie fortlaufend zu überwachen und das\nanderen Person verwenden und hat geeignete                   Gleichgewicht zwischen dem Wert der Sicher-\nVorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Ver-               heit und dem Wert des Finanzinstruments des\nwendung der Finanzinstrumente des Kunden                     Kunden aufrechtzuerhalten.“\nfür eigene Rechnung oder für Rechnung einer               h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in\nanderen Person zu verhindern. Der Kunde                      Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“\nmuss den Bedingungen im Voraus ausdrück-                     durch die Wörter „Absätzen 1 bis 9“ und die\nlich zugestimmt haben und seine Zustimmung                   Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die\nmuss durch seine Unterschrift oder eine                      Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ ersetzt.\ngleichwertige schriftliche Bestätigung eindeu-\n86. § 34b wird § 85 und wie folgt geändert:\ntig dokumentiert sein. Werden die Finanzin-\nstrumente auf Sammeldepots bei einem Dritten              a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-\nverwahrt, sind für eine Verwendung nach Satz 1               ordnung“ durch das Wort „Verordnungser-\nzusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller                mächtigung“ ersetzt.\nanderen Kunden des Sammeldepots oder Sys-                 b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-\nteme und Kontrolleinrichtungen erforderlich,                 ben.\nmit denen die Beschränkung der Verwendung\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nauf Finanzinstrumente gewährleistet ist, für die\neine Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. In den                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die\nFällen des Satzes 3 muss das Wertpapier-                          Angabe „§ 88“ ersetzt.\ndienstleistungsunternehmen über Kunden, auf                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nderen Weisung hin eine Nutzung der Finanzin-\nstrumente erfolgt, und über die Zahl der von          87. § 34c wird § 86.\njedem einzelnen Kunden mit dessen Zustim-             88. § 34d wird § 87 und wie folgt geändert:\nmung verwendeten Finanzinstrumente Auf-                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzeichnungen führen, die eine eindeutige und\nzutreffende Zuordnung der im Rahmen der Ver-                                       „§ 87\nwendung eingetretenen Verluste ermöglichen.                            Einsatz von Mitarbeitern in der\n(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                   Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte,\nmen darf sich von Privatkunden zur Besiche-                           in der Finanzportfolioverwaltung\nrung oder Deckung von Verpflichtungen der                            oder als Compliance-Beauftragte;\nKunden, auch soweit diese noch nicht be-                                 Verordnungsermächtigung“.\nstehen, keine Finanzsicherheiten in Form von              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVollrechtsübertragungen im Sinne des Arti-                   aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-\nkels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie                        satzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 4“\n2002/47/EG des Europäischen Parlaments                            ersetzt.\nund des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanz-\nsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43),              bb) In Satz 4 werden die Wörter „Beschwerden\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU                       im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-\n(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert                       mer 4“ durch die Wörter „Beschwerden im\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung,                     Sinne des Artikels 26 der Delegierten Ver-\ngewähren lassen.                                                  ordnung (EU) 2017/565 durch Privatkun-\nden“ ersetzt.\n(8) Soweit eine Vollrechtsübertragung zuläs-\nsig ist, hat das Wertpapierdienstleistungsunter-          c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nnehmen die Angemessenheit der Verwendung                     und 3 eingefügt:\neines Finanzinstruments als Finanzsicherheit                    „(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nordnungsgemäß vor dem Hintergrund der Ver-                   men darf einen Mitarbeiter nur dann damit be-\ntragsbeziehung des Kunden mit dem Wertpa-                    trauen, Kunden über Finanzinstrumente, struk-\npierdienstleistungsunternehmen und den Ver-                  turierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen","1748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\noder Wertpapiernebendienstleistungen zu in-                  die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem\nformieren (Vertriebsmitarbeiter), wenn dieser                Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in\nsachkundig ist und über die für die Tätigkeit                Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen,\nerforderliche Zuverlässigkeit verfügt.                       die zur Besicherung der Finanzierung des Kre-\n(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                dits begeben worden sind und denen diesel-\nmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Fi-              ben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-\nnanzportfolioverwaltung betrauen, wenn dieser                braucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-\nsachkundig ist und über die für die Tätigkeit                bracht wird, und wenn damit das Darlehen\nerforderliche Zuverlässigkeit verfügt.“                      ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden\nkann.“\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in\nSatz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2        89. Der bisherige § 35 wird § 88 und wie folgt geän-\nNummer 3a“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1                dert:\nSatz 2 Nummer 3“ ersetzt.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und                        „(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwa-\nin Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1                   chung der Einhaltung\nSatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Arti-                     1. der Meldepflichten nach Artikel 26 der Ver-\nkels 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung                     ordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-\n(EU) 2017/565“ und die Wörter „§ 33 Absatz 1                    dung mit gemäß den diesen Artikeln erlas-\nSatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „Arti-                        senen technischen Regulierungsstandards,\nkel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung\n(EU) 2017/565“ ersetzt.                                      2. der Verpflichtung zu Positionsmeldungen\nnach § 57 Absatz 1 bis 4,\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und\nSatz 1 wird wie folgt geändert:                              3. der Anzeigepflichten nach § 23,\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern                      4. der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-\n„nach Absatz 1 Satz 1,“ die Wörter „Ab-                    ten, auch in Verbindung mit technischen\nsatz 2, 3,“ eingefügt und werden die Wör-                  Regulierungsstandards, die gemäß Arti-\nter „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1“                 kel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Ar-\ndurch die Wörter „4 Satz 1, jeweils auch in                tikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU\nVerbindung mit § 96, oder Absatz 5 Satz 1“                 erlassen wurden, sowie\nersetzt.                                                5. der Pflichten aus\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4“ durch                     a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verordnung\ndie Angabe „§ 6“ ersetzt.                                      (EU) Nr. 596/2014, auch in Verbindung\ng) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die                        mit gemäß diesen Artikeln erlassenen\nAngabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1, 4                        technischen Regulierungsstandards,\nund 5“ ersetzt, werden nach den Wörtern „Ab-                    b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23,\nsatz 1 und die“ die Wörter „ihre Tätigkeit be-                      25, 27 und 31 der Verordnung (EU) Nr.\ntreffenden“ eingefügt und wird die Angabe                           600/2014, auch in Verbindung mit gemäß\n„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ er-                          diesen Artikeln erlassenen technischen\nsetzt.                                                              Regulierungsstandards,\nh) Absatz 5a wird Absatz 8 und die Angabe „1                       c) der     Delegierten    Verordnung     (EU)\nbis 5“ wird durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt.                     2017/565,\ni) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie                    d) der     Delegierten    Verordnung     (EU)\nfolgt geändert:                                                     2017/567,\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1, 2                         kel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Arti-\noder 3“ durch die Angabe „1, 4                           kel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\noder 5“ ersetzt.                                         1060/2009\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab-                 in der jeweils geltenden Fassung, auch ohne\nsatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und                besonderen Anlass Prüfungen vornehmen bei\nAbsatz 3 Satz 1“ durch die Wörter                 den      Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\n„Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3, 4            den mit diesen verbundenen Unternehmen,\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit            den Zweigniederlassungen im Sinne des\n§ 96, sowie Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.             § 53b des Kreditwesengesetzes, den Unter-\nnehmen, mit denen eine Auslagerungsverein-\nccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab-                   barung im Sinne des § 25b des Kreditwesen-\nsatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“               gesetzes besteht oder bestand, und sonstigen\nersetzt.                                          zur Durchführung eingeschalteten dritten Per-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die                  sonen oder Unternehmen.“\nAngabe „7“ ersetzt.                                  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nj) Folgender Absatz 10 wird angefügt:                           „Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,\n„(10) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Im-            nach denen sie nach Maßgabe der Richtlinie\nmobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an                2014/65/EU und der Delegierten Richtlinie (EU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1749\n2017/593 für den Regelfall beurteilt, ob die An-             Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt\nforderungen dieses Abschnitts erfüllt sind.“                 werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1\n90. Der bisherige § 36 wird § 89 und wie folgt geän-                einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf An-\ndert:                                                           forderung der Bundesanstalt oder der Deut-\nschen Bundesbank der Bundesanstalt und\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das                 der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                     wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in ei-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            nem Fragebogen zusammenzufassen, der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fra-\ngebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt\n„Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich\nund der zuständigen Hauptverwaltung der\ndurch einen geeigneten Prüfer zu prüfen,\nDeutschen Bundesbank einzureichen, wenn\nob die folgenden Pflichten eingehalten\nein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefor-\nwerden:\ndert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen un-\n1. die Meldepflichten nach Artikel 26 der               verzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in                zureichen.“\nVerbindung mit den gemäß diesen Arti-\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nkeln erlassenen technischen Regulie-\nsätze 3 bis 5.\nrungsstandards,\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\n2. die Verpflichtung zu Positionsmeldun-\nfolgt gefasst:\ngen nach § 57 Absatz 1 bis 4,\n„(6) Das Bundesministerium der Finanzen\n3. die Anzeigepflichten nach § 23,\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der\n4. die in diesem Abschnitt geregelten                   Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\nPflichten, auch in Verbindung mit tech-              Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art\nnischen Regulierungsstandards, die ge-               und Weise der Einreichung der Prüfungsbe-\nmäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Ab-              richte nach Absatz 2 sowie nähere Bestimmun-\nsatz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der                  gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü-\nRichtlinie 2014/65/EU erlassen wurden,               fung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, so-\nsowie                                                weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\n5. die Pflichten aus                                    desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um\na) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verord-             Missständen im Handel mit Finanzinstrumen-\nnung (EU) Nr. 596/2014, auch in Ver-             ten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung\nbindung mit den gemäß diesen Arti-               der der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterlie-\nkeln erlassenen technischen Regulie-             genden Pflichten hinzuwirken und um zu die-\nrungsstandards,                                  sem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die\nb) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20                 Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nbis 23, 25, 27 und 31 der Verordnung             Bundesanstalt übertragen.“\n(EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-\ndung mit den gemäß diesen Artikeln        91. § 36a wird § 90 und wie folgt geändert:\nerlassenen technischen Regulie-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrungsstandards,                                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) der Delegierten     Verordnung    (EU)                 „Die in diesem Abschnitt und den Arti-\n2017/565,                                             keln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr.\nd) der Delegierten     Verordnung    (EU)                 600/2014 geregelten Rechte und Pflichten\n2017/567,                                             sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den\ne) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-                  §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9\nkel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie                    bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1\nArtikel 5a Absatz 1 der Verordnung                    Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entspre-\n(EG) Nr. 1060/2009                                    chend anzuwenden auf Zweigniederlas-\nsungen und vertraglich gebundene Ver-\nin der jeweils geltenden Fassung.“                           mittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufent-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2                  halt im Inland im Sinne des § 53b des Kre-\nNr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2                 ditwesengesetzes, die Wertpapierdienst-\nNummer 5“ ersetzt.                                           leistungen erbringen.“\ncc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 34a“                bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch\ndurch die Angabe „§ 84“ ersetzt.                             die Angabe „Absatz 2“ und die Angabe\ndd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.                          „§ 9“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5“\nfügt:                                                        durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.\n„(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände              c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\noder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach                     „(5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter\nAbsatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen                     Märkte, multilateraler Handelssysteme und or-\nPrüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von                   ganisierter Handelssysteme entsprechend mit","1750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nder Maßgabe, dass für Maßnahmen der Bun-                  d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Num-\ndesanstalt gegenüber einem solchen Betreiber                 mer 1 das Wort „Honorar-Anlageberaterregis-\nVerstöße gegen Bestimmungen dieses Ab-                       ter“ durch die Wörter „Register Unabhängiger\nschnitts, des Börsengesetzes oder gegen ent-                 Honorar-Anlageberater“ ersetzt.\nsprechende ausländische Vorschriften vorlie-              e) Absatz 4 wird aufgehoben.\ngen müssen und dass zu den Maßnahmen\nnach Absatz 3 Satz 2 insbesondere auch ge-                f) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4\nhören kann, dem Betreiber des organisierten                  bis 6.\nMarktes, des multilateralen Handelssystems                g) In dem neuen Absatz 4 wird das Wort „Hono-\noder des organisierten Handelssystems zu un-                 rar-Anlageberatung“ durch die Wörter „Unab-\ntersagen, sein System Mitgliedern im Inland                  hängige Honorar-Anlageberatung“ ersetzt.\nzugänglich zu machen.“                                    h) In dem neuen Absatz 5 wird jeweils das Wort\n92. Nach § 90 wird folgender § 91 eingefügt:                         „Honorar-Anlageberaterregisters“ durch die\nWörter „Registers Unabhängiger Honorar-An-\n„§ 91                                    lageberater“ ersetzt.\nUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat            95. § 36d wird § 94 und wie folgt geändert:\nVorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der             a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundes-                    das Wort „Unabhängigen“ eingefügt.\nanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Un-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im In-\nland im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-                       „(1) Die Bezeichnungen „Unabhängiger Ho-\nleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem                     norar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-\nUmfang, der einen in kaufmännischer Weise ein-                   Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-An-\ngerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpa-                  lageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraran-\npierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2,              lageberater“, „Unabhängige Honoraranlagebe-\ndie §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13,              raterin“, „Unabhängige Honoraranlagebera-\ndie §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und                   tung“ auch in abweichender Schreibweise oder\nAbsatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden                  eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthal-\nsind, solange das Unternehmen im Hinblick auf                    ten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts\nseine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleis-                anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz\ntungen wegen seiner Aufsicht durch die zustän-                   zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-\ndige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zu-                   zwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpa-\nsätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt be-                pierdienstleistungsunternehmen führen, die im\ndarf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden                  Register Unabhängiger Anlageberater nach\nwerden, insbesondere mit der Auflage, dass das                   § 93 eingetragen sind.“\nUnternehmen eine Überwachung und Prüfung der                  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Honorar-Anla-\nEinhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den                  geberaterregister nach § 36c“ durch die Wörter\n§§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.“                        „Register Unabhängiger Honorar-Anlagebera-\n93. § 36b wird § 92.                                                 ter nach § 93“ ersetzt.\n94. § 36c wird § 93 und wie folgt geändert:                   96. Der bisherige § 37 wird § 95 und in den Sätzen 1\nund 2 werden jeweils die Wörter „§ 31 Abs. 1 Nr. 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und 33a“\n„§ 93                               durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9,\n§ 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82“ ersetzt.\nRegister Unabhängiger Honorar-\nAnlageberater; Verordnungsermächtigung“.            97. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:\n„§ 96\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nStrukturierte Einlagen\n„(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter-\nnetseite ein öffentliches Register Unabhängi-                Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Ab-\nger Honorar-Anlageberater über alle Wertpa-               satz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Ab-\npierdienstleistungsunternehmen, die die Unab-             satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis\nhängige Anlageberatung erbringen wollen.“                 13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Ab-\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   satz 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunter-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird                     nehmen und Kreditinstitute entsprechend anzu-\ndas Wort „Honorar-Anlageberaterregister“             wenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkau-\ndurch die Wörter „Register Unabhängiger              fen oder über diese beraten.“\nHonorar-Anlageberater“ ersetzt.                  98. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 12.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-            99. § 37b wird § 97 und Absatz 1 wird wie folgt ge-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 9“ durch die Wörter             fasst:\n„§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.\n„(1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „33 Ab-                   Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an\nsatz 3a“ durch die Angabe „80 Absatz 7“              einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder\nersetzt.                                             an einem inländischen regulierten Markt oder mul-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1751\ntilateralen Handelssystem beantragt hat, unver-                 bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 37p\nzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittel-                   Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108\nbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU)                    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nNr. 596/2014 zu veröffentlichen, ist er einem Drit-          b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die\nten zum Ersatz des durch die Unterlassung ent-                  Absätze 2, 3 und 4.\nstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\n1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung                  folgt geändert:\nerwirbt und er bei Bekanntwerden der Insider-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37n“ durch\ninformation noch Inhaber der Finanzinstru-\ndie Angabe „§ 106“ ersetzt.\nmente ist oder\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“\n2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der\ndurch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ ersetzt.\nInsiderinformation erwirbt und nach der Unter-\nlassung veräußert.“                                      d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\nfolgt geändert:\n100. § 37c wird § 98 und Absatz 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                          aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\n„(1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Fi-\nnanzinstrumente die Zulassung zum Handel an ei-                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4\nnem inländischen Handelsplatz genehmigt oder                         Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11\nan einem inländischen regulierten Markt oder mul-                    Satz 2“ ersetzt.\ntilateralen Handelssystem beantragt hat, in einer       114. § 37p wird § 108 und wie folgt geändert:\nMitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU)               a) In der Überschrift wird das Wort „Fall“ durch\nNr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation,                   das Wort „Falle“ ersetzt.\ndie ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten\nzum Ersatz des Schadens verpflichtet, der da-                b) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-\ndurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit             mer 1 wird die Angabe „§ 37o“ durch die An-\nder Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte                gabe „§ 107“ ersetzt.\n1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentli-               c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37o Abs. 1\nchung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden                  Satz 1“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1\nder Unrichtigkeit der Insiderinformation noch               Satz 1“ ersetzt.\nInhaber der Finanzinstrumente ist oder              115. Die §§ 37q und 37r werden die §§ 109 und 110.\n2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung       116. § 37s wird § 111 und Absatz 1 wird wie folgt ge-\nerwirbt und vor dem Bekanntwerden der Un-                ändert:\nrichtigkeit der Insiderinformation veräußert.“           a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch\n101. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 13.                    die Angabe „§ 18 Absatz 2“ und die Angabe\n„Abs. 7“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.\n102. § 37e wird § 99 und in Satz 2 wird die Angabe\n„§§ 37g und 37h“ durch die Angabe „§§ 100 und                b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 4 und 5“\n101“ und werden die Wörter „Derivate im Sinne                   durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 und 6“ er-\ndes § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „derivativen Ge-               setzt.\nschäfte im Sinne des § 2 Absatz 3“ ersetzt.             117. § 37t wird § 112 und Absatz 2 wird wie folgt ge-\n103. § 37g wird § 100 und in Absatz 1 Satz 1 wird die             fasst:\nAngabe „§ 4b“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.                  „(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der\n104. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 14.                 Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz 1, 3\nund 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3\n105. § 37h wird § 101.                                            und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1\n106. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 15.                hat keine aufschiebende Wirkung.“\n107. § 37i wird § 102 und der Überschrift werden ein         118. Die §§ 37u, 37v, 37w und 37x werden die §§ 113\nSemikolon und das Wort „Verordnungsermäch-                   bis 116.\ntigung“ angefügt.                                       119. § 37y wird § 117 und wie folgt geändert:\n108. § 37j wird § 103.                                            a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n109. § 37k wird § 104 und in Absatz 1 Nummer 1 wird                  „§§ 37v und 37w“ durch die Angabe „§§ 114\ndie Angabe „§ 37j“ durch die Angabe „§ 103“ er-                 und 115“ ersetzt.\nsetzt.                                                       b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37w\n110. § 37l wird § 105.                                               Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 3“ er-\nsetzt.\n111. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 16.\n120. § 37z wird § 118 und wie folgt geändert:\n112. § 37n wird § 106.\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\n113. § 37o wird § 107 und wie folgt geändert:                        Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\naa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1                 mer 1 wird die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1               durch die Angabe „§§ 114, 115 und 117“ er-\nSatz 2“ ersetzt.                                       setzt.","1752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nc) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die An-                  kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-\ngabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ er-                    zieht oder\nsetzt.                                                   2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v, 37w                   a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-\nund 37y“ durch die Angabe „§§ 114, 115                       siderinformation weitergibt oder\nund 117“ und werden die Wörter „§ 37v                    b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-\nAbsatz 3 oder § 37w Absatz 6“ durch die                      stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-\nWörter „§ 114 Absatz 3 oder § 115 Ab-                        nes Gebotes empfiehlt oder eine andere\nsatz 6“ ersetzt.                                             Person hierzu verleitet.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „37v“ durch die               (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-\nAngabe „§ 114“, die Angabe „§ 37v“ durch             nung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parla-\ndie Angabe „§ 114“ und jeweils die Angabe            ments und des Rates vom 16. April 2014 über\n„§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt.            Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)\n121. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 17.                und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des\n122. Der bisherige § 38 wird § 119 und wie folgt ge-              Europäischen Parlaments und des Rates und\nfasst:                                                       der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und\n2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom\n„§ 119                                12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;\nStrafvorschriften                          L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder           21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Ab-          nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,\nsatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 be-                  S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er\nzeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-               1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insiderge-\ndurch einwirkt auf                                               schäft tätigt,\n1. den inländischen Börsen- oder Marktpreis ei-              2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten\nnes Finanzinstruments, eines damit verbunde-                 empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder\nnen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im                      einen Dritten dazu verleitet oder\nSinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländi-\n3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insider-\nschen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des\ninformation offenlegt.\nBörsengesetzes,\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n2. den Preis eines Finanzinstruments oder eines\ndamit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an                   (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\neinem organisierten Markt, einem multilatera-            zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des\nlen oder organisierten Handelssystem in einem            Absatzes 1\nanderen Mitgliedstaat oder in einem anderen              1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                   die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\npäischen Wirtschaftsraum,                                    Taten verbunden hat, handelt oder\n3. den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5            2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländi-\noder eines ausländischen Zahlungsmittels im                  sche Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapier-\nSinne des § 51 des Börsengesetzes an einem                   dienstleistungsunternehmen, eine Börse oder\nmit einer inländischen Börse vergleichbaren                  einen Betreiber eines Handelsplatzes handelt.\nMarkt in einem anderen Mitgliedstaat oder in                (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens                Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder               Monaten bis zu fünf Jahren.\n4. die Berechnung eines Referenzwertes im In-                   (7) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-\nland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder            zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum.\n123. Der bisherige § 39 wird § 120 und wie folgt ge-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-           fasst:\nnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom\n12. November 2010 über den zeitlichen und ad-                                         „§ 120\nministrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der               Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung\nVersteigerung von Treibhausgasemissionszertifi-                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nkaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates über ein Sys-              1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab-\ntem für den Handel mit Treibhausgasemissions-                    satz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,\nzertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom             2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder\n18.11.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verord-                 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit-\nnung (EU) Nr. 176/2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014,                 telt,\nS. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er               3. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 1 nicht,\n1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nauch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti-                   zeitig macht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1753\n4. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 2 nicht                   a) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\noder nicht rechtzeitig macht oder                                 mit einer Rechtsverordnung nach § 40\n5. entgegen § 30 Absatz 3 Clearing-Dienste                            Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 41\nnutzt.                                                            Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 41 Absatz 2, oder § 46 Absatz 2 Satz 1,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder leichtfertig                                                 b) § 40 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit\n§ 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\n1. eine Information entgegen § 5 Absatz 1                            mit einer Rechtsverordnung nach § 40\nSatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit-                    Absatz 3,\ntelt,\nc) § 49 Absatz 1 oder 2,\n2. entgegen\nd) § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\na) § 5 Absatz 1 Satz 2,                                         einer Rechtsverordnung nach § 50 Ab-\nb) § 22 Absatz 3,                                               satz 2 oder entgegen § 51 Absatz 2,\nc) § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                 e) § 114 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4                    einer Rechtsverordnung nach § 114 Ab-\nSatz 1,                                                     satz 3 Nummer 1, jeweils auch in Verbin-\nd) § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2,                   dung mit § 117, oder entgegen § 118 Ab-\njeweils auch in Verbindung mit einer                        satz 4 Satz 2,\nRechtsverordnung nach § 33 Absatz 5,                    f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\ne) § 38 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                     einer Rechtsverordnung nach § 115 Ab-\nmit einer Rechtsverordnung nach § 38                        satz 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbin-\nAbsatz 5, oder § 39 Absatz 1, auch in Ver-                  dung mit § 117, oder\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach                 g) § 116 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 39 Absatz 2,                                              einer Rechtsverordnung nach § 116 Ab-\nf) § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit ei-                    satz 4 Nummer 1\nner Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3                 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,\nNummer 2,                                               nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\ng) § 41 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung                 nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt\nmit § 41 Absatz 2,                                      oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,\nh) § 46 Absatz 2 Satz 1,                                 5. entgegen § 27 Satz 1 eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ni) § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nnicht rechtzeitig erstellt,\nmit einer Rechtsverordnung nach § 50\nAbsatz 2,                                            6. entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 der Stellung\neines Billigungsantrags nicht eine dort ge-\nj) § 51 Absatz 2,\nnannte Erklärung beifügt,\nk) § 114 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung\n7. entgegen § 31 Absatz 2 eine Mitteilung nicht\nmit § 117, jeweils auch in Verbindung mit\noder nicht rechtzeitig macht,\neiner Rechtsverordnung nach § 114 Ab-\nsatz 3 Nummer 2,                                     8. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-\nnannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzei-\nl) § 115 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung\ntig prüfen und bescheinigen lässt,\nmit § 117, jeweils auch in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 115 Ab-                9. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 1 eine Beschei-\nsatz 6 Nummer 3,                                        nigung nicht oder nicht rechtzeitig übermit-\nm) § 116 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung                telt,\nmit einer Rechtsverordnung nach § 116               10. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 1\nAbsatz 4 Nummer 2 oder                                  Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1\nn) § 118 Absatz 4 Satz 3                                    Satz 2, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3,\n§ 115 Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 Satz 2\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-           oder § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Information\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht\noder nicht rechtzeitig macht,                               rechtzeitig übermittelt,\n2a. entgegen § 12 oder § 23 Absatz 1 Satz 2 eine             11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2, auch in\nPerson über eine Anzeige, eine eingeleitete                 Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-\nUntersuchung oder eine Maßnahme in                          stellt, dass Einrichtungen und Informationen\nKenntnis setzt,                                             im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,\n2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Ab-              12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3, auch in\nsatz 1 zuwiderhandelt,                                      Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-\n3. entgegen § 25 in Verbindung mit Artikel 15                    stellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine                       durch Unbefugte geschützt sind,\nMarktmanipulation begeht,                               13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4, auch in\n4. entgegen                                                      Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-","1754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nstellt, dass eine dort genannte Stelle be-              5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort\nstimmt ist,                                                 genannte Dokumentation nicht richtig vor-\nnimmt.\n14. entgegen § 86 Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder               (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nnicht rechtzeitig erstattet,                            ordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er\nvorsätzlich oder leichtfertig\n15. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 4, § 115 Ab-\nsatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit           1. als Person nach Artikel 40\n§ 117, einen Jahresfinanzbericht einschließ-                a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-\nlich der Erklärung gemäß § 114 Absatz 2                        siderinformation weitergibt oder\nNummer 3 und der Eintragungsbescheini-\ngung oder Bestätigung gemäß § 114 Ab-                       b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-\nsatz 2 Nummer 4 oder einen Halbjahresfi-                       stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-\nnanzbericht einschließlich der Erklärung ge-                   nes Gebotes empfiehlt oder eine andere\nmäß § 115 Absatz 2 Nummer 3 oder entge-                        Person hierzu verleitet,\ngen § 116 Absatz 2 Satz 3 einen Zahlungs-               2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3\noder Konzernzahlungsbericht nicht oder                      das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht voll-\nnicht rechtzeitig übermittelt oder                          ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in de-              3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-\nlegierten Rechtsakten der Europäischen Uni-                 tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb\non, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009                   von fünf Werktagen vornimmt oder\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde\nvom 16. September 2009 über Ratingagen-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1;\nrechtzeitig informiert.\nL 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom\n31.5.2011, S. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30),              (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU             ordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Par-\n(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert               laments und des Rates vom 14. März 2012 über\nworden ist, ergänzen, im Anwendungsbereich              Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit\ndieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine             Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die\nRechtsverordnung nach Absatz 28 für einen               durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl.\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-                L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist,\nvorschrift verweist.                                    verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1\noder leichtfertig entgegen Artikel 74 oder Arti-                   oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbin-\nkel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565                    dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder\nder Kommission vom 25. April 2016 zur Ergän-                       Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig,\nzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nParlaments und des Rates in Bezug auf die orga-                2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-\nnisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen                    dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder\nund die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tä-                     Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig,\ntigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimm-                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-\nter Begriffe für die Zwecke der genannten Richt-                   legt,\nlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) eine Auf-\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig              3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13\noder nicht rechtzeitig erstellt.                                   Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen\nSchuldtitel leer verkauft,\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,\ndie für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion\nmen handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr.                         vornimmt oder\n1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder                  5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt,\nleichtfertig                                                       dass er über ein dort genanntes Verfahren ver-\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein                   fügt.\nRating verwendet,                                            (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-\n2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge\nlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über\nträgt, dass das Wertpapierdienstleistungsun-\nOTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-\nternehmen eigene Kreditrisikobewertungen\naktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;\nvornimmt,\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die\n3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag                  Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom\nnicht richtig erteilt,                                    23.12.2015, S.1) geändert worden ist, verstößt,\nindem er vorsätzlich oder leichtfertig\n4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge\nträgt, dass die beauftragten Ratingagenturen                1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-\ndie dort genannten Voraussetzungen erfüllen                    Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorge-\noder                                                           schriebenen Weise cleart,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1755\n2. als Betreiber eines multilateralen Handelssys-              4. ein von der Bundesanstalt für ein Warenderi-\ntems im Sinne des § 72 Absatz 1 entgegen                       vat gemäß § 54 Absatz 1, 3, 5 festgelegtes\nArtikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4                  Positionslimit überschreitet,\nUnterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht rich-               5. ein von einer ausländischen zuständigen\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-              Behörde eines Mitgliedstaates für ein Wa-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-                  renderivat festgelegtes Positionslimit über-\ngung stellt,                                                   schreitet,\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mel-                6. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 1 nicht über\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollständig                   angemessene Kontrollverfahren zur Über-\noder nicht rechtzeitig macht,                                  wachung des Positionsmanagements ver-\n4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeich-                     fügt,\nnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre                 7. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 4 eine Unter-\naufbewahrt,                                                    richtung nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a                       ständig vornimmt,\neine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig                8. entgegen § 57 Absatz 2, 3 und 4 eine Über-\nmacht,                                                         mittlung nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewähr-                     ständig vornimmt,\nleistet, dass ein dort genanntes Verfahren\n9. entgegen § 57 Absatz 1 eine Meldung nicht,\noder eine dort genannte Vorkehrung besteht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert                   rechtzeitig vornimmt,\nausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig\n10. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 nicht über\noder nicht rechtzeitig ermittelt,\ndie dort genannten Grundsätze und Vorkeh-\n8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort be-                     rungen verfügt,\nschriebenes Risikomanagement betreibt,\n11. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Informa-\n9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewähr-                     tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nleistet, dass zur Abdeckung der dort genann-                   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nten Risiken eine geeignete und angemessene                     nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nEigenkapitalausstattung vorgehalten wird,\n12. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht in der\noder\nLage ist, Informationen in der vorgeschrie-\n10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die In-                   benen Weise zu verbreiten,\nformation über eine Befreiung von den Anfor-\n13. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 nicht die dort\nderungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder\ngenannten Vorkehrungen trifft,\nnicht richtig veröffentlicht.\n14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, § 59 Ab-\n(8) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nsatz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 In-\noder leichtfertig\nformationen in diskriminierender Weise be-\n1. im Zusammenhang mit einer Untersuchung                        handelt oder keine geeigneten Vorkehrun-\nbetreffend die Einhaltung der Pflichten nach                 gen zur Trennung unterschiedlicher Unter-\nden Abschnitten 9 bis 11 einer vollziehbaren                 nehmensfunktionen trifft,\nAnordnung der Bundesanstalt nach den §§ 6\n15. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 1 oder § 60\nbis 9 zuwiderhandelt,\nAbsatz 3 Satz 1 dort genannte Mechanis-\n2. einer vollziehbaren Anordnung der Bundes-                     men nicht einrichtet,\nanstalt nach § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt,\nauch wenn im Ausland gehandelt wird,                     16. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 oder § 60\nAbsatz 3 Satz 2 nicht über dort genannte\n3. als Betreiber eines inländischen Handels-                     Mittel und Notfallsysteme verfügt,\nplatzes, der im Namen eines Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmens         Meldungen            17. entgegen § 58 Absatz 5 nicht über dort ge-\nnach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung                      nannte Systeme verfügt,\n(EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla-                18. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht über\nments und des Rates vom 15. Mai 2014                         dort genannte Grundsätze oder Vorkehrun-\nüber Märkte für Finanzinstrumente und zur                    gen verfügt,\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012                19. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht die ge-\n(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom                    nannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft,\n10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU)                    20. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 3 nicht in der\n2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)                   Lage ist, Informationen in der vorgeschrie-\ngeändert worden ist, vornimmt,                               benen Weise zur Verfügung zu stellen,\na) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 dort ge-                21. entgegen § 59 Absatz 2 Informationen nicht\nnannte Sicherheitsmaßnahmen nicht ein-                   in der vorgeschriebenen Weise verbreitet,\nrichtet oder                                         22. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 1 dort ge-\nb) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 dort ge-                    nannte Vorkehrungen nicht trifft,\nnannte Mittel nicht vorhält oder dort ge-            23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort ge-\nnannte Notfallsysteme nicht einrichtet,                  nannte Mechanismen nicht einrichtet,","1756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 nicht über                    Absatz 6 Satz 2 nicht eindeutig als solche\ndie dort genannten Mittel und Notfallsys-                   erkennbar ist,\nteme verfügt,                                           33. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 1 in Verbin-\n25. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 nicht über                    dung mit den Sätzen 3 und 4, auch in Ver-\ndie dort genannten Grundsätze und Vorkeh-                   bindung mit dem auf Grundlage von Arti-\nrungen verfügt,                                             kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\n26. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\nkeine Vorkehrungen trifft,\nmission, Informationen nicht, nicht richtig,\n27. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-                    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\ndung mit Satz 2, auch in Verbindung mit                     nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\ndem auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 4                   gung stellt,\nin Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie             34. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 5, auch in Ver-\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments                      bindung mit dem auf Grundlage von Arti-\nund des Rates vom 15. Mai 2014 über                         kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89\nMärkte für Finanzinstrumente sowie zur Än-                  der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\nderung der Richtlinien 2002/92/EG und                       gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\n2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,                       mission, eine Aufstellung nicht, nicht richtig\nS. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188                    oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,\nvom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,\nS. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die                 35. entgegen § 64 Absatz 1, auch in Verbindung\nzuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034                 mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-\n(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert                   satz 3 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-\nworden ist, erlassenen delegierten Rechts-                  linie 2014/65/EU erlassenen delegierten\nakt der Europäischen Kommission, eine Dar-                  Rechtsakt der Europäischen Kommission,\nlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,             einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht voll-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder                    ständig, nicht in der vorgeschriebenen\nnicht rechtzeitig vornimmt,                                 Weise oder nicht rechtzeitig informiert,\n36. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-\n28. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nbindung mit dem auf Grundlage von Arti-\nentgegen § 63 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-\nkel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89\nbindung mit dem auf Grundlage von Arti-\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\nkel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\nmission, einen Kunden nicht oder nicht rich-\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\ntig informiert oder ihm nicht für jeden Be-\nmission, keine Sicherstellung trifft,\nstandteil getrennt Kosten und Gebühren\n29. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    nachweist,\nentgegen § 63 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-\n37. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 2, auch in Ver-\nbindung mit dem auf Grundlage von Arti-\nbindung mit dem auf Grundlage von Arti-\nkel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89\nkel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\nmission, einen Anreiz setzt,\nmission, einen Privatkunden nicht oder nicht\n30. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    in angemessener Weise informiert,\nein Finanzinstrument vertreibt, das nicht ge-           38. entgegen\nmäß den Anforderungen des § 63 Absatz 4,\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverord-                  a) § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\nnung nach § 80 Absatz 14 sowie dem auf                          einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-\nGrundlage von Artikel 24 Absatz 13 in Ver-                      satz 10 Satz 1 Nummer 1 ein Informa-\nbindung mit Artikel 89 der Richtlinie                           tionsblatt oder\n2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-                   b) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit\nakt der Europäischen Kommission, konzi-                         Satz 1 die wesentlichen Anlegerinforma-\npiert wurde,                                                    tionen oder\n31. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    c) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit\nentgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-                     Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informati-\nbindung mit dem auf Grundlage von Arti-                         onsblatt\nkel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-                  nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-                 39. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-\nmission, Informationen zugänglich macht,                    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-\ndie nicht redlich, nicht eindeutig oder irre-               kel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89\nführend sind,                                               der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\n32. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\neiner anderen Person eine Marketingmittei-                  mission, die dort genannten Informationen\nlung zugänglich macht, die entgegen § 63                    nicht oder nicht vollständig einholt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1757\n40. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ein Fi-             49. entgegen § 68 Absatz 1 Satz 2 mit einer ge-\nnanzinstrument oder eine Wertpapierdienst-                  eigneten Gegenpartei nicht in der dort be-\nleistung empfiehlt oder ein Geschäft tätigt,                schriebenen Weise kommuniziert,\n41. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 1 in Verbin-                50. entgegen § 69 Absatz 1 Nummer 1 oder\ndung mit Satz 2, auch in Verbindung mit                     Nummer 2, auch in Verbindung mit dem\ndem auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 8                   auf Grundlage von Artikel 28 Absatz 3 in\nin Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie                 Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie\n2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-                   2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-\nakt der Europäischen Kommission, eine Ge-                   akt der Europäischen Kommission, keine\neignetheitserklärung nicht, nicht richtig,                  geeigneten Vorkehrungen in Bezug auf die\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-              Ausführung und Weiterleitung von Kunden-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-                 aufträgen trifft,\ngung stellt,\n51. entgegen § 69 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-\n42. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,                   bindung mit dem auf Grundlage von Arti-\ndas einem Kunden im Verlauf einer Anlage-                   kel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89\nberatung mitgeteilt hat, dass eine Unab-                    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\nhängige Honorar-Anlageberatung erbracht                     gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-\nwird, dem Kunden gegenüber eine Empfeh-                     mission, einen Auftrag nicht, nicht in der\nlung eines Finanzinstruments ausspricht,                    vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nder nicht eine im Sinne von § 64 Absatz 5                   zeitig bekannt macht,\nNummer 1, auch in Verbindung mit dem\n52. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nauf Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 in\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nVerbindung mit Artikel 89 der Richtlinie\n§ 70 Absatz 9 Nummer 1, eine Zuwendung\n2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-\nannimmt oder gewährt,\nakt der Europäischen Kommission, ausrei-\nchende Palette von Finanzinstrumenten zu-               53. entgegen § 70 Absatz 5, auch in Verbindung\ngrunde liegt,                                               mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-\nsatz 13 in Verbindung mit Artikel 89 der\n43. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-\nRichtlinie 2014/65/EU erlassenen delegier-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nten Rechtsakt der Europäischen Kommissi-\n§ 64 Absatz 10 Nummer 2, eine Information\non, einen Kunden nicht über Verfahren be-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig\ntreffend die Auskehrung von Zuwendungen\noder nicht rechtzeitig gibt,\nan Kunden informiert,\n44. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 2 einen Ver-\ntragsschluss als Festpreisgeschäft ausführt,            54. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 die dort\ngenannten Regelungen nicht oder nicht im\n45. entgegen § 64 Absatz 7, auch in Verbindung                  vorgeschriebenen Umfang festlegt,\nmit einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-\nsatz 10 Nummer 3, eine Zuwendung an-                    55. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 2 die dort\nnimmt oder behält,                                          genannten Regelungen nicht oder nicht im\nvorgeschriebenen Umfang festlegt,\n46. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver-             56. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3 nicht\nbindung mit dem auf Grundlage von Arti-                     über angemessene Verfahren verfügt,\nkel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89            57. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 4 eine Ver-\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-                  öffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-                     vollständig vornimmt,\nmission, die dort genannten Informationen\n58. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 5 Entgelte\nnicht oder nicht vollständig einholt,\nnicht oder nicht im vorgeschriebenen Um-\n47. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 3 oder 4,                      fang verlangt,\nauch in Verbindung mit dem auf Grundlage\nvon Artikel 25 Absatz 8 in Verbindung mit               59. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 6 die dort\nArtikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse-               benannten Vorkehrungen nicht oder nicht im\nnen delegierten Rechtsakt der Europäischen                  vorgeschriebenen Umfang trifft,\nKommission, einen Hinweis oder eine Infor-              60. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 7 kein an-\nmation nicht oder nicht rechtzeitig gibt,                   gemessenes Order-Transaktions-Verhältnis\n48. entgegen § 63 Absatz 12 Satz 1 in Verbin-                   sicherstellt,\ndung mit Satz 2, auch in Verbindung mit                 61. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 8 keine\n§ 64 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung                   Festlegung über die angemessene Größe\nmit dem auf Grundlage von Artikel 25 Ab-                    der kleinstmöglichen Preisänderung trifft,\nsatz 8 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-\n62. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 9 die dort\nlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten\ngenannten Risikokontrollen, Schwellen und\nRechtsakt der Europäischen Kommission,\nRegelungen nicht festlegt,\neinem Kunden nicht regelmäßig berichtet\noder nicht den Ausführungsort eines Auf-                63. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 10 die dort\ntrags mitteilt,                                             genannten Regelungen nicht festlegt,","1758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n64. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 11 keine                  79. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 1 ohne Zustim-\nzuverlässige Verwaltung der technischen                     mung des Kunden auf die Zusammenfüh-\nAbläufe des Handelssystems sicherstellt,                    rung sich deckender Kundenaufträge zu-\n65. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 12 die dort                   rückgreift,\ngenannten Vorkehrungen nicht trifft,                    80. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 2 Kundenauf-\n66. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 13 ein                        träge zusammenführt,\nmultilaterales oder organisiertes Handels-              81. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 3 bei der Aus-\nsystem betreibt, ohne über mindestens drei                  führung eines Geschäfts nicht sicherstellt,\nNutzer zu verfügen, die mit allen übrigen                   dass\nNutzern zum Zwecke der Preisbildung in\na) er während der gesamten Ausführung ei-\nVerbindung treten können,\nnes Geschäfts zu keiner Zeit einem\n67. ein multilaterales oder organisiertes Han-                     Marktrisiko ausgesetzt ist,\ndelssystem betreibt, ohne über die Systeme\nim Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsenge-                    b) beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt\nsetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu                      werden oder\nverfügen,                                                   c) das Geschäft zu einem Preis abgeschlos-\n68. als Betreiber eines multilateralen oder eines                  sen wird, bei dem er, abgesehen von ei-\norganisierten Handelssystems entgegen                          ner vorab offengelegten Provision, Ge-\n§ 26c Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes                       bühr oder sonstigen Vergütung, weder\nin Verbindung mit § 72 Absatz 1 nicht eine                     Gewinn noch Verlust macht,\nausreichende Teilnehmerzahl sicherstellt,               82. entgegen § 75 Absatz 3 als Betreiber eines\n69. als Betreiber eines multilateralen oder orga-               organisierten Handelssystems bei dessen\nnisierten Handelssystems einen Vertrag im                   Betrieb ein Geschäft für eigene Rechnung\nSinne des § 26c Absatz 1 des Börsengeset-                   abschließt, das nicht in der Zusammenfüh-\nzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1                         rung von Kundenaufträgen besteht und das\nschließt, der nicht sämtliche in § 26c Ab-                  ein Finanzinstrument zum Gegenstand hat,\nsatz 3 des Börsengesetzes genannten Be-                     bei dem es sich nicht um einen öffentlichen\nstandteile enthält,                                         Schuldtitel handelt, für den es keinen liqui-\nden Markt gibt,\n70. entgegen § 72 Absatz 2 Gebührenstrukturen\nnicht gemäß den dort genannten Anforde-                 83. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 1 innerhalb\nrungen gestaltet,                                           derselben rechtlichen Einheit ein organisier-\ntes Handelssystem und die systematische\n71. entgegen § 72 Absatz 3 eine Beschreibung\nInternalisierung betreibt,\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nvorlegt,                                                84. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 2 ein organi-\nsiertes Handelssystem betreibt, das eine\n72. entgegen § 72 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei-\nVerbindung zu einem systematischen Inter-\nlung an die Bundesanstalt über schwerwie-\nnalisierer in einer Weise herstellt, dass die\ngende Verstöße gegen Handelsregeln, über\nInteraktion von Aufträgen in dem organisier-\nStörungen der Marktintegrität und über An-\nten Handelssystem und Aufträgen oder Of-\nhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vor-\nferten in dem systematischen Internalisierer\nschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nermöglicht wird,\nnicht oder nicht rechtzeitig macht,\n73. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-             85. als Betreiber eines organisierten Handels-\nbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1, den Han-                  systems beim Umgang mit Aufträgen in an-\ndel mit einem Finanzinstrument nicht aus-                   deren als den in § 75 Absatz 6 Satz 2 ge-\nsetzt oder einstellt,                                       nannten Fällen ein Ermessen ausübt,\n74. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-             86. einem vollziehbaren Erklärungsverlangen\nbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3, eine Ent-                 nach § 75 Absatz 7 Satz 1 zuwiderhandelt,\nscheidung nicht oder nicht richtig veröffent-           87. entgegen § 75 Absatz 7 Satz 3 die dort ge-\nlicht oder die Bundesanstalt über eine Ver-                 nannten Informationen nicht, nicht richtig\nöffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig in-              oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,\nformiert,\n88. entgegen § 77 Absatz 1 einen direkten elek-\n75. entgegen § 74 Absatz 1 und 2 als Betreiber                  tronischen Zugang zu einem Handelsplatz\neines multilateralen Systems nicht dort ge-                 anbietet, ohne über die dort genannten Sys-\nnannte Regeln vorhält,                                      teme und Kontrollen zu verfügen,\n76. entgegen § 74 Absatz 3 die dort genannten               89. entgegen § 77 Absatz 1 nicht sicherstellt,\nVorkehrungen nicht oder nicht im vorge-                     dass seine Kunden die dort genannten An-\nschriebenen Umfang trifft,                                  forderungen erfüllen oder die dort genann-\n77. entgegen § 74 Absatz 5 einen Kundenauf-                     ten Vorschriften einhalten,\ntrag unter Einsatz des Eigenkapitals aus-               90. entgegen § 77 Absatz 1 Nummer 4 Buch-\nführt,                                                      stabe c Geschäfte nicht überwacht, um Ver-\n78. entgegen § 75 Absatz 1 die dort genannten                   stöße gegen die Regeln des Handelsplatzes,\nVorkehrungen nicht trifft,                                  marktstörende Handelsbedingungen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1759\nauf Marktmissbrauch hindeutende Verhal-                     Verpflichtungen im Sinne des § 80 Absatz 4\ntensweisen zu erkennen,                                     Nummer 1 beinhaltet,\n91. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen               105. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen\neinem Kunden einen direkten elektronischen                  algorithmischen Handel unter Verfolgung ei-\nZugang zu einem Handelsplatz anbietet,                      ner Market-Making-Strategie im Sinne des\nohne zuvor einen schriftlichen Vertrag mit                  § 80 Absatz 5 betreibt, ohne über die in\ndem Kunden geschlossen zu haben, der                        § 80 Absatz 4 Nummer 3 genannten Sys-\nden inhaltlichen Anforderungen des § 77                     teme und Kontrollen zu verfügen,\nAbsatz 1 Nummer 2 entspricht,                          106. entgegen § 80 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-\n92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mittei-                  bindung mit einer Rechtsverordnung nach\nlung nicht oder nicht richtig macht,                        § 80 Absatz 14 Satz 1, ein Produktfreigabe-\n93. einer vollziehbaren Anordnung nach § 77                     verfahren nicht oder nicht in der vorge-\nAbsatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,                             schriebenen Weise unterhält oder betreibt\noder nicht regelmäßig überprüft,\n94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbe-\nwahrung von Aufzeichnungen sorgt oder                  107. entgegen § 80 Absatz 10 Satz 1, auch in\nnicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen                 Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nausreichend sind,                                           nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die Festlegung\neines Zielmarkts nicht regelmäßig überprüft,\n95. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nals allgemeines Clearing-Mitglied für andere           108. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 1, auch in\nPersonen handelt, ohne über die in § 78                     Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nSatz 1 genannten Systeme und Kontrollen                     nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die dort ge-\nzu verfügen,                                                nannten Informationen nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht in der vorge-\n96. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nschriebenen Weise zur Verfügung stellt,\nals allgemeines Clearing-Mitglied für eine\nandere Person handelt, ohne zuvor mit die-             109. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 2, auch in\nser Person eine nach § 78 Satz 3 erforder-                  Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nliche schriftliche Vereinbarung hinsichtlich                nach § 80 Absatz 14 Satz 1, nicht über an-\nder wesentlichen Rechte und Pflichten ge-                   gemessene Vorkehrungen verfügt, um sich\nschlossen zu haben,                                         die in § 80 Absatz 11 Satz 1 genannten In-\nformationen vom konzipierenden Wertpa-\n97. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,\npierdienstleistungsunternehmen oder vom\nauch in Verbindung mit dem auf Grundlage\nEmittenten zu verschaffen und die Merkmale\nvon Artikel 23 Absatz 4 in Verbindung mit\nund den Zielmarkt des Finanzinstruments zu\nArtikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse-\nverstehen,\nnen delegierten Rechtsakt der Europäischen\nKommission, keine Vorkehrungen trifft,                 110. entgegen § 81 Absatz 1 nicht die Organisa-\ntion, Eignung des Personals, Mittel und Re-\n98. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ngelungen zur Erbringung von Wertpapier-\nalgorithmischen Handel betreibt, ohne über\ndienstleistungen und Wertpapierneben-\ndie in § 80 Absatz 2 Satz 3 genannten Sys-\ndienstleistungen, die Firmenpolitik und die\nteme und Risikokontrollen zu verfügen,\nVergütungspolitik festlegt, umsetzt und\n99. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    überwacht,\nalgorithmischen Handel betreibt, ohne über\n111. entgegen § 81 Absatz 2 nicht die Eignung\ndie in § 80 Absatz 2 Satz 4 genannten Not-\nund die Umsetzung der strategischen Ziele\nfallvorkehrungen zu verfügen,\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens,\n100. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige                  die Wirksamkeit der Unternehmensführungs-\nnicht macht,                                                regelungen und die Angemessenheit der Fir-\n101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80                     menpolitik überwacht und überprüft oder\nAbsatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,                             nicht unverzüglich Schritte einleitet, um be-\n102. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-                    stehende Mängel zu beseitigen,\ndung mit Satz 2 eine Aufzeichnung nicht,               112. entgegen § 81 Absatz 3 keinen angemesse-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht in              nen Zugang sicherstellt,\nder vorgeschriebenen Weise macht oder                  113. entgegen § 82 Absatz 1, auch in Verbindung\nnicht für die Dauer von fünf Jahren aufbe-                  mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Ab-\nwahrt,                                                      satz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-\n103. entgegen § 80 Absatz 4 Nummer 1 das Mar-                    linie 2014/65/EU erlassenen delegierten\nket-Making nicht im dort vorgeschriebenen                   Rechtsakt der Europäischen Kommission,\nUmfang betreibt,                                            nicht sicherstellt, dass ein Kundenauftrag\n104. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen                    nach den dort benannten Grundsätzen aus-\nalgorithmischen Handel unter Verfolgung ei-                 geführt wird,\nner Market-Making-Strategie im Sinne des               114. entgegen § 82 Absatz 1 Nummer 1, auch in\n§ 80 Absatz 5 betreibt, ohne zuvor einen                    Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-\nschriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz                  tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89\ngeschlossen zu haben, der zumindest die                     der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-","1760           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-                     den Artikeln 58 sowie 72 bis 74 der Delegier-\nmission, keine regelmäßige Überprüfung                      ten Verordnung (EU) 2017/565, eine dort ge-\nvornimmt,                                                   nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig\n115. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-                 oder nicht vollständig erstellt,\nbindung mit dem auf Grundlage von Arti-                124. entgegen § 83 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-\nkel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89                bindung mit einer Rechtsverordnung nach\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-                  § 83 Absatz 10 Satz 1 und Artikel 76 der\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-                     Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ein\nmission, einen dort genannten Hinweis nicht                 Telefongespräch oder eine elektronische\noder nicht rechtzeitig gibt oder eine dort ge-              Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht\nnannte Einwilligung nicht oder nicht recht-                 vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nzeitig einholt,                                             nen Weise aufzeichnet,\n116. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1, auch in               125. entgegen § 83 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-\nVerbindung mit dem auf Grundlage von Ar-                    bindung mit einer Rechtsverordnung nach\ntikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89              § 83 Absatz 10 Satz 1, nicht alle angemes-\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-                  senen Maßnahmen ergreift, um einschlägige\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-                     Telefongespräche und elektronische Kom-\nmission, einen Kunden nicht, nicht richtig,                 munikation aufzuzeichnen,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder               126. entgegen § 83 Absatz 5, auch in Verbindung\nnicht rechtzeitig informiert,                               mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Ab-\n117. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 eine dort                   satz 10 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 8 der\ngenannte Zustimmung nicht oder nicht                        Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ei-\nrechtzeitig einholt,                                        nen Kunden nicht oder nicht rechtzeitig\nvorab in geeigneter Weise über die Auf-\n118. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 2, auch in\nzeichnung von Telefongesprächen nach\nVerbindung mit dem auf Grundlage von Ar-\n§ 83 Absatz 3 Satz 1 informiert,\ntikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89\nder Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-             127. entgegen § 84 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4\ngierten Rechtsakt der Europäischen Kom-                     Satz 1 keine geeigneten Vorkehrungen trifft,\nmission, eine dort genannte Mitteilung nicht,               um die Rechte der Kunden an ihnen gehö-\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen                renden Finanzinstrumenten oder Geldern zu\nWeise oder nicht rechtzeitig macht,                         schützen und zu verhindern, dass diese\nohne ausdrückliche Zustimmung für eigene\n119. entgegen § 82 Absatz 8 eine Vergütung, ei-                  Rechnung verwendet werden,\nnen Rabatt oder einen nicht monetären Vor-\nteil annimmt,                                          128. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 3 die Zustim-\nmung des Kunden zur Verwahrung seiner\n120. entgegen § 82 Absatz 9, auch in Verbindung                  Vermögensgegenstände bei einem qualifi-\nmit einem technischen Regulierungsstan-                     zierten Geldmarktfonds nicht oder nicht\ndard nach Artikel 27 Absatz 10 Buch-                        rechtzeitig einholt,\nstabe b der Richtlinie 2014/65/EU, eine dort\ngenannte Veröffentlichung nicht mindestens             129. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhän-\neinmal jährlich vornimmt,                                   derische Einlage nicht offenlegt,\n130. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 6 den Kunden\n121. als Betreiber eines Handelsplatzes oder als\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig da-\nsystematischer Internalisierer, vorbehaltlich\nrüber unterrichtet, bei welchem Institut und\nder Regelung zu § 26e des Börsengesetzes,\nauf welchem Konto seine Gelder verwahrt\nentgegen § 82 Absatz 10, auch in Verbin-\nwerden,\ndung mit einer delegierten Verordnung nach\nArtikel 27 Absatz 9 sowie einem tech-                  131. entgegen § 84 Absatz 5 Satz 1 ein Wertpa-\nnischen Regulierungsstandard nach Arti-                     pier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwah-\nkel 27 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie                 rung weiterleitet,\n2014/65/EU, eine dort genannte Veröffent-              132. entgegen § 84 Absatz 7 mit einem Privat-\nlichung nicht mindestens einmal jährlich vor-               kunden eine Finanzsicherheit in Form einer\nnimmt,                                                      Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1\n122. als Betreiber eines Ausführungsplatzes, vor-                Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG ab-\nbehaltlich der Regelung zu § 26e des Bör-                   schließt,\nsengesetzes, entgegen § 82 Absatz 11,                  133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-\nauch in Verbindung mit einer delegierten                    bindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2, ein Wert-\nVerordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie                   papier für eigene Rechnung oder für Rech-\neinem technischen Regulierungsstandard                      nung eines anderen Kunden nutzt,\nnach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe a der              134. entgegen § 87 Absatz 1 Satz 1, Ab-\nRichtlinie 2014/65/EU, eine Veröffentlichung                satz 2, 3, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1,\nnicht mindestens einmal jährlich vornimmt,                  jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-\n123. entgegen § 83 Absatz 1 oder Absatz 2                        verordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Num-\nSatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-                mer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort ge-\nverordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1 und                   nannten Tätigkeit betraut,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1761\n135. entgegen                                                    b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1\na) § 87 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Ab-                     auf geplante Regelungen für eine Veröf-\nsatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 5                   fentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nSatz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-                  ständig, nicht in der vorgeschriebenen\nbindung mit einer Rechtsverordnung                        Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,\nnach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,                    c) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,\noder                                                      nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nb) § 87 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit                    vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\neiner Rechtsverordnung nach § 87 Ab-                      zeitig offenlegt,\nsatz 9 Satz 1 Nummer 1                                 d) Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nmit Satz 2 eine Angabe oder Information\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nnicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n136. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87                        offenlegt oder bereitstellt oder keinen dis-\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2                       kriminierungsfreien Zugang zu den Infor-\nBuchstabe b zuwiderhandelt oder                              mationen sicherstellt,\n137. entgegen § 94 Absatz 1 eine dort genannte                   e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-\nBezeichnung führt.                                           bindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4, 5 und\n(9) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-                   Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-                     Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht\nlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über                         in der vorgeschriebenen Weise, nicht recht-\nMärkte für Finanzinstrumente und zur Änderung                       zeitig oder nicht im vorgeschriebenen Um-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173                        fang offenlegt,\nvom 12.6.2014, S. 84) verstößt, indem er vorsätz-                f) Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 die betreffenden\nlich oder leichtfertig                                              Daten eines Auftrags nicht, nicht richtig,\n1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im                    nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nSinne dieses Gesetzes entgegen                                 schriebenen Weise aufzeichnet oder die\naufgezeichneten Daten nicht für mindes-\na) Artikel 3 Absatz 1,                                         tens fünf Jahre zur Verfügung der zustän-\nb) Artikel 6 Absatz 1,                                         digen Behörde hält,\nc) Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,                               g) Artikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nd) Artikel 8 Absatz 4 Satz 2,\nvorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\ne) Artikel 10 Absatz 1,                                        zeitig vornimmt,\nf) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Ver-                h) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich-\nbindung mit Artikel 10 Absatz 1,                            nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ng) Artikel 31 Absatz 2                                         oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nführt,\neine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen                  i) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Euro-\nWeise oder nicht rechtzeitig vornimmt,                         päischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nbehörde eine Aufzeichnung nicht, nicht\n2. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im                    vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\nSinne dieses Gesetzes entgegen                                 gung stellt,\na) Artikel 3 Absatz 3,                                      j) Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1\nb) Artikel 6 Absatz 2                                          das Clearen nicht oder nicht auf nichtdis-\nkriminierender und transparenter Basis\nnicht in der dort beschriebenen Weise Zugang\nübernimmt,\nzu den betreffenden Systemen gewährt,\nk) Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 einen Antrag\n3. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im\nnicht in der vorgeschriebenen Form über-\nSinne dieses Gesetzes entgegen\nmittelt,\na) Artikel 8 Absatz 3,\nl) Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 dem Handels-\nb) Artikel 10 Absatz 2                                         platz nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nnicht in der dort beschriebenen Weise Zugang                   Weise oder nicht rechtzeitig antwortet,\nzu den betreffenden Einrichtungen gewährt,                  m) Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 einen Antrag ab-\n4. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im                    lehnt,\nSinne dieses Gesetzes entgegen                              n) Artikel 35 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin-\na) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1                     dung mit Satz 4, eine Untersagung nicht\neine Genehmigung nicht rechtzeitig einholt                  ausführlich begründet oder eine Unterrich-\noder auf geplante Regelungen für eine Ver-                  tung oder Mitteilung nicht oder nicht in der\nöffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-             vorgeschriebenen Weise vornimmt,\nständig, nicht in der vorgeschriebenen                   o) Artikel 35 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang\nWeise oder nicht rechtzeitig hinweist,                      nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,","1762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\np) Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1              15. als    Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\nHandelsdaten nicht auf nichtdiskriminie-                  als genehmigtes Veröffentlichungssystem\nrender und transparenter Basis bereitstellt,              oder als Bereitsteller konsolidierter Datenträ-\nq) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 einer zentralen                ger entgegen Artikel 22 Absatz 2 erforderliche\nGegenpartei nicht, nicht in der vorge-                    Daten nicht während eines ausreichenden\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                  Zeitraums speichert,\nantwortet,                                            16. entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Handelsge-\nr) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang                   schäft außerhalb der dort genannten Handels-\nverweigert, ohne dass die dort genannten                  systeme tätigt,\nVoraussetzungen für eine Zugangsverwei-               17. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die be-\ngerung vorliegen,                                         treffenden Daten eines Auftrags oder eines\ns) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang                   Geschäfts nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nnicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,                  dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n5. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im                  aufzeichnet oder aufgezeichnete Daten nicht\nSinne dieses Gesetzes im Zuge des Betriebs                   für mindestens fünf Jahre zur Verfügung der\neines multilateralen Handelssystems oder ei-                 zuständigen Behörde hält,\nnes organisierten Handelssystems ein System              18. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1,\nzur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte                  auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4\nbetreibt, das nicht oder nicht vollständig den               Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht\nin Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 beschrie-                vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nbenen Anforderungen entspricht,                              Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 in            19. entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 einem\nVerbindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4 und 5                  übermittelten Auftrag nicht sämtliche Einzel-\neine Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht             heiten beifügt,\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht im\nvorgeschriebenen Umfang macht,                           20. als genehmigter Meldemechanismus oder als\nBetreiber eines Handelsplatzes entgegen Arti-\n7. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen\nkel 26 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine Meldung\nAuftrag nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-\nausführt,\nmittelt,\n8. als systematischer Internalisierer entgegen\n21. als Betreiber eines Handelsplatzes im Sinne\nArtikel 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\ndes Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 entgegen\nArtikel 17 Absatz 1 Satz 1 nicht über eindeu-\nArtikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht\ntige Standards für den Zugang zu Kursoffer-\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nten verfügt,\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-\n9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung                   nimmt,\nmit Artikel 18 Absatz 9 eine dort genannte\nKursofferte nicht veröffentlicht,                        22. als    Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\nsystematischer Internalisierer oder Betreiber\n10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-               eines Handelsplatzes entgegen Artikel 27 Ab-\ndung mit Artikel 18 Absatz 9 keine Kursofferte               satz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 identifi-\nmacht,                                                       zierende Referenzdaten in Bezug auf ein Fi-\n11. entgegen Artikel 18 Absatz 5 Satz 1 eine Kur-                nanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht voll-\nsofferte nicht zugänglich macht,                             ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n12. entgegen Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1                   oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\nnicht eine Verpflichtung zum Abschluss eines                 aktualisiert,\nGeschäfts mit einem anderen Kunden ein-                  23. entgegen Artikel 28 Absatz 1, auch in Verbin-\ngeht,                                                        dung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1,\n13. als systematischer Internalisierer entgegen                  ein Geschäft an einem anderen als den dort\nArtikel 18 Absatz 8 die dort vorgeschriebene                 bezeichneten Plätzen abschließt,\nBekanntmachung nicht oder nicht in der dort              24. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2\nvorgeschriebenen Weise vornimmt,                             Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\n14. entgegen                                                     oder als Wertpapierdienstleistungsunterneh-\na) Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                  men im Sinne dieses Gesetzes entgegen Arti-\nmit Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 und Ab-                    kel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über die\nsatz 2,                                                   dort bezeichneten Systeme, Verfahren und\nVorkehrungen verfügt,\nb) Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nmit Artikel 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3           25. entgegen Artikel 36 Absatz 2 einen Antrag\nund Artikel 10                                            nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise übermittelt,\neine dort vorgeschriebene Veröffentlichung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht           26. entgegen Artikel 37 Absatz 1 einen Zugang\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen               nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nWeise vornimmt,                                              oder nicht rechtzeitig gewährt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1763\n27. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2           4. als Administrator einen Referenzwert entge-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012                    gen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch\noder als Wertpapierdienstleistungsunterneh-                  getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen\nmen im Sinne dieses Gesetzes oder als mit                    bereitstellt,\neinem der beiden Erstgenannten verbundenes                5. als Administrator einer vollziehbaren Anord-\nUnternehmen entgegen Artikel 37 Absatz 3                     nung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab-\neine dort genannte Vereinbarung trifft,                      satz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,\n28. einem vollziehbaren Beschluss der Euro-                    6. als Administrator Interessenkonflikte entge-\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-                   gen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig,\nhörde nach Artikel 40 Absatz 1 zuwiderhan-                   nicht vollständig oder nicht unverzüglich ver-\ndelt,                                                        öffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de-\n29. einem vollziehbaren Beschluss der Euro-                       ren Bestehen Kenntnis erlangt hat,\npäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Arti-                7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6\nkel 41 Absatz 1 zuwiderhandelt oder                          die dort genannten Maßnahmen nicht festlegt,\n30. einer vollziehbaren Anordnung der Bundesan-                   nicht anwendet oder nicht regelmäßig über-\nstalt nach Artikel 42 Absatz 1 zuwiderhandelt.               prüft oder aktualisiert,\n(10) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die                  8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7\nVerordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen                        nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die\nParlaments und des Rates vom 25. November                         dort genannten anderen natürlichen Personen\n2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan-                    die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e\nzierungsgeschäften und der Weiterverwendung                       genannten Anforderungen erfüllen,\nsowie zur Änderung der Verordnung (EU)                         9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8\nNr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)                    keine spezifischen Verfahren der internen\nverstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig                  Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität und\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung                       Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Perso-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in             nen, die den Referenzwert bestimmen, fest-\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-                  legt oder den Referenzwert vor seiner Verbrei-\nzeitig vornimmt,                                              tung nicht durch die Geschäftsleitung ab-\nzeichnen lässt,\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen\n10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1\nnicht, nicht vollständig oder nicht mindestens\nkeine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\ntion schafft und unterhält,\n3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-                 11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2\nmente weiterverwendet, ohne dass die dort                     keine soliden Verfahren zur Sicherung der\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind oder                   Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält\n4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf                     oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht rich-\nWeiterverwendung ausübt, ohne dass die dort                   tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind.                       nach Fertigstellung der Entwicklung zur Verfü-\ngung stellt,\n(11) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nVerordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen                    12. als Administrator die Aufsichtsfunktion entge-\nParlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über                    gen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort ge-\nIndizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-                   nannten Zuständigkeiten ausstattet oder\nkontrakten als Referenzwert oder zur Messung                      diese nicht an die Komplexität, Verwendung\nder Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-                    und Anfälligkeit des Referenzwerts anpasst,\nwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien               13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4\n2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-                       die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-\nnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom                            ten Ausschuss überträgt oder durch andere\n29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich                   geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-\noder leichtfertig                                                 rung die Integrität der Funktion sicherstellt\n1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1                und das Auftreten von Interessenkonflikten\nUnterabsatz 1 über keine Regelungen für die                  verhindert,\nUnternehmensführung verfügt oder nur über                14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-\nsolche, die nicht den dort genannten Anforde-                satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort\nrungen entsprechen,                                          genannten Anforderungen genügenden Kon-\n2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1                trollrahmen vorhält,\nUnterabsatz 2 keine angemessenen Schritte                15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4\nunternimmt, um Interessenkonflikte zu erken-                 die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht\nnen, zu vermeiden oder zu regeln,                            vollständig oder nicht wirksam trifft,\n3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1            16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5\nUnterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei-               den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-\nlungs- oder Ermessensspielräume unabhän-                     dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert\ngig und redlich ausgeübt werden,                             oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern","1764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           fizierungsverfahren bei den Kontributoren\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,                            nicht sicherstellt,\n17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1            31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4\nnicht über einen den dort genannten Anforde-                 nicht die nach seiner Ansicht erforderlichen\nrungen genügenden Rahmen für die Rechen-                     Änderungen der Eingabedaten oder der\nschaftslegung verfügt,                                       Methoden zur Abbildung des Marktes oder\n18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2                der wirtschaftlichen Realität vornimmt oder\nkeine interne Stelle benennt, die ausreichend                die Bereitstellung des Referenzwertes nicht\nbefähigt ist, die Einhaltung der Referenzwert-               einstellt,\nMethodik und dieser Verordnung durch den                 32. als Administrator bei der Bestimmung eines\nAdministrator zu überprüfen und darüber Be-                  Referenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1\nricht zu erstatten,                                          eine Methodik anwendet, die die dort genann-\n19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3                ten Anforderungen nicht erfüllt,\nkeinen unabhängigen externen Prüfer be-\n33. als Administrator bei der Entwicklung einer\nnennt,\nReferenzwert-Methodik entgegen Artikel 12\n20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4                Absatz 2 die dort genannten Anforderungen\ndie dort bestimmten Informationen nicht,                     nicht erfüllt,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent-         34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3\nlicht,                                                       nicht über eindeutige, veröffentlichte Rege-\nlungen verfügt, die festlegen, wann Menge\n21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1                oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr\neine dort genannte Aufzeichnung nicht oder                   den festgelegten Standards entspricht und\nnicht vollständig führt,                                     keine zuverlässige Bestimmung des Refe-\n22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2                renzwertes mehr zulässt,\nSatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,            35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1\nnicht vollständig oder nicht mindestens für die              Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-\nDauer von fünf Jahren aufbewahrt,                            formationen zur Entwicklung, Verwendung,\n23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2                Verwaltung und Änderung des Referenzwer-\nSatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,                tes und der Referenzwert-Methodik nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht min-             rechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung\ndestens für die Dauer von drei Jahren aufbe-                 stellt,\nwahrt,\n36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1\n24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1                keine angemessenen Systeme und wirksa-\nkeine geeigneten Beschwerdeverfahren unter-                  men Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-\nhält und diese nicht unverzüglich nach ihrer                 tät der Eingabedaten schafft,\nBereitstellung veröffentlicht,\n37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-\n25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1               toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-\nAufgaben in einer Weise auslagert, die seine                 satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,\nKontrolle über die Bereitstellung des Refe-                  damit er die zuständige Behörde benachrich-\nrenzwertes oder die Möglichkeit der zuständi-                tigen und ihr alle relevanten Informationen\ngen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe-                    mitteilen kann,\nrenzwertes wesentlich beeinträchtigt,\n38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen\n26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3\nArtikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-\nAufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen,\nnannten Informationen nicht, nicht richtig,\ndass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a\nnicht vollständig oder nicht unverzüglich nach\nbis h genannten Bedingungen erfüllt sind,\ndem Auftreten eines Manipulationsverdachts\n27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1               mitteilt,\neinen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die\nin Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c und e           39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3\ngenannten Anforderungen erfüllt sind,                        nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-\nner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller an-\n28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1               deren natürlichen Personen, von denen er\neinen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die               Leistungen in Anspruch nehmen kann, gegen\nin Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten                 die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-\nAnforderungen erfüllt sind,                                  den,\n29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2           40. als Administrator einen Verhaltenskodex für\nnicht für Kontrollen im dort genannten Um-                   auf Eingabedaten von Kontributoren beru-\nfang sorgt,                                                  hende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-\n30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3               satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht\nnicht auch aus anderen Quellen Daten einholt                 oder nicht den dort genannten Anforderungen\noder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri-                genügend ausarbeitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1765\n41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal-               Einschätzung nicht oder nicht rechtzeitig un-\ntenskodex entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2                terbreitet,\nnicht oder nicht ausreichend überprüft,                  55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung\n42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent-                 der Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5,\ngegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab-                    als beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti-\nsatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht               kel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon-\nrechtzeitig anpasst,                                         tributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider-\n43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen                 handelt,\nArtikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig,         56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig von                 gen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht\ndem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt,                       rechtzeitig vornimmt,\n44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-           57. als Administrator eine Benachrichtigung ent-\nkel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde-                  gegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht\nrungen an die Unternehmensführung und                        rechtzeitig vornimmt,\nKontrolle nicht erfüllt,\n58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen\n45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-               Artikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder\nkel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk-               Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-\nsame Systeme, Kontrollen und Strategien zur                  ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nWahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-\n59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-\nler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-\nnung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-\nschätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-\nsatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\ntrator verfügt,\n46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-           60. als Administrator eine Konformitätserklärung\nkel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,                 entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht für              tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,                        benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-\nlicht oder diese nicht aktualisiert,\n47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-\nkel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf-               61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2\nsichtigung der Bereitstellung eines Referenz-                Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,\nwertes Informationen oder Aufzeichnungen                     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von der\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur              Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1\nVerfügung stellt oder nicht uneingeschränkt                  Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-\nmit dem Administrator und der Bundesanstalt                  terrichtet oder die in Satz 2 genannte Frist\nzusammenarbeitet,                                            nicht einhält,\n48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen             62. als Administrator eine Konformitätserklärung\nArtikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a                entgegen Artikel 26 Absatz 3\nnicht oder nicht rechtzeitig über die Absicht                a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere\nder Einstellung eines kritischen Referenzwer-                    in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-\ntes benachrichtigt oder nicht oder nicht recht-                  mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht\nzeitig eine in Buchstabe b genannte Einschät-                    richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\nzung vorlegt,                                                    züglich veröffentlicht oder\n49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1               b) nach der Entscheidung, eine oder mehrere\nUnterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit-                        in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-\nraum die Bereitstellung des Referenzwertes                       mungen nicht anzuwenden, der Bundesan-\neinstellt,                                                       stalt nicht, nicht vollständig oder nicht un-\n50. als Administrator einer vollziehbaren Anord-                     verzüglich vorlegt oder diese nicht aktuali-\nnung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab-                       siert,\nsatz 3 zuwiderhandelt,                                   63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-\n51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2               nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-\neine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in             satz 4 zuwiderhandelt,\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-             64. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung\nzeitig bei der Bundesanstalt einreicht,                      entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht rich-\n52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis-                 tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\ntrator eine Benachrichtigung entgegen Arti-                  benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-\nkel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig,                 licht,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder                 65. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung\nnicht rechtzeitig mitteilt,                                  entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3\n53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen                 nicht oder nicht rechtzeitig überprüft und ak-\nArtikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht                  tualisiert,\nrechtzeitig unterrichtet,                                66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1\n54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen                 dort genannte Maßnahmen nicht, nicht richtig,\nArtikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort bestimmte               nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-","1766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nnen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht          3. entgegen § 89 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer\noder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,              nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,\n67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen                  4. entgegen § 89 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige\nArtikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAnforderungen genügenden Plan nicht, nicht                   rechtzeitig erstattet oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-        5. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 1, § 115 Ab-\ngeschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-                satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nsiert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll-              § 117, einen Jahresfinanzbericht, einen Halb-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder                  jahresfinanzbericht oder entgegen § 116 Ab-\nsich daran nicht orientiert,                                 satz 1 in Verbindung mit § 341w des Handels-\n68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen                      gesetzbuchs einen Zahlungs- oder Konzern-\nArtikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver-                  zahlungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig\nwendet, der die dort genannten Anforderun-                   zur Verfügung stellt.\ngen nicht erfüllt,                                          (13) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\n69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zu-           Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen\nlassung eines Wertpapiers zum Handel an ei-              Parlaments und des Rates vom 14. März 2012\nnem geregelten Markt beantragt, entgegen                 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von\nArtikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass             Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012,\nein Prospekt Informationen enthält, aus denen            S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nhervorgeht, ob der Referenzwert von einem in             Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und\ndas Register nach Artikel 36 eingetragenen               des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung\nAdministrator bereitgestellt wird,                       der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in\nder Europäischen Union und über Zentralverwah-\n70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1            rer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG\ntätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder               und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)\nRegistrierung nach Absatz 6 erhalten zu ha-              Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) ge-\nben,                                                     ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\n71. als Administrator entgegen Artikel 34 Ab-                 oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nsatz 2 weiterhin tätig ist, obwohl die Zulas-            nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Ar-\nsungsvoraussetzungen der Verordnung (EU)                 tikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Arti-\n2016/1011 nicht mehr erfüllt sind,                       kel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwider-\nhandelt.\n72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen\nArtikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen                  (14) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 119\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung\nunverzüglich nach ihrem Auftreten mitteilt,              leichtfertig begeht.\n(15) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\n73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er\nnicht oder nicht rechtzeitig stellt,\nvorsätzlich oder leichtfertig\n74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An-                 1. als Handelsplatzbetreiber entgegen Artikel 4\ngaben zu den zum Nachweis der Einhaltung                      identifizierende Referenzdaten in Bezug auf\nder Anforderungen der Verordnung (EU)                         ein Finanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht\n2016/1011       erforderlichen      Informationen             vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nmacht oder                                                    Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\n75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung                         stellt oder aktualisiert,\nhinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach             2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation\nder Verordnung (EU) 2016/1011 einer vollzieh-                 begeht,\nbaren Anordnung der Bundesanstalt nach den\n3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1\n§§ 6 bis 10 zuwiderhandelt.\noder Absatz 2 Satz 1 wirksame Regelungen,\n(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                    Systeme und Verfahren nicht schafft oder\noder fahrlässig                                                    nicht aufrechterhält,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach                           4. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\na) § 6 Absatz 3 Satz 1,\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nb) § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Num-                     oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nmer 2 Buchstabe b,\n5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Un-\nc) § 92 Absatz 1,                                              terrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nd) § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2\nnicht rechtzeitig vornimmt,\nSatz 1\n6. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1\nzuwiderhandelt,\noder Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\n2. entgegen § 6 Absatz 11 Satz 1 oder 2 oder                       eine Insiderinformation nicht, nicht richtig,\n§ 107 Absatz 6 Satz 1 ein Betreten nicht ge-                   nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nstattet oder nicht duldet,                                     nen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1767\n7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2                    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in\nSatz 1 eine Veröffentlichung nicht sicherstellt,              Kenntnis setzt,\n8. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2               20. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1\nSatz 2 die Veröffentlichung einer Insiderinfor-               Satz 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht\nmation mit einer Vermarktung seiner Tätigkei-                 vollständig erstellt,\nten verbindet,                                           21. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2\n9. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2                    eine Kopie nicht oder nicht mindestens fünf\nSatz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht                   Jahre aufbewahrt,\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-          22. entgegen Artikel 19 Absatz 11 ein Eigenge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-                 schäft oder ein Geschäft für Dritte tätigt oder\nöffentlicht oder nicht mindestens fünf Jahre\n23. entgegen Artikel 20 Absatz 1, auch in Verbin-\nlang auf der betreffenden Website anzeigt,\ndung mit einem technischen Regulierungs-\n10. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3                    standard nach Artikel 20 Absatz 3, nicht oder\nSatz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht                    nicht in der vorgeschriebenen Weise dafür\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-               Sorge trägt, dass Informationen objektiv dar-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über                 gestellt oder Interessen oder Interessenkon-\nden Aufschub einer Offenlegung informiert                     flikte offengelegt werden.\noder den Aufschub einer Offenlegung nicht,\n(16) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nParlaments und des Rates vom 26. November\nerläutert,\n2014 über Basisinformationsblätter für verpackte\n11. entgegen Artikel 17 Absatz 8 Satz 1 eine In-             Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-\nsiderinformation nicht, nicht richtig, nicht voll-       rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise             9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) ver-\noder nicht rechtzeitig veröffentlicht,                   stößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\n12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a                  1. entgegen\neine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-              a) Artikel 5 Absatz 1,\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht rechtzeitig aufstellt,                                  b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 6,\n13. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b in\nVerbindung mit Artikel 18 Absatz 4 eine In-                   c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nsiderliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig,               kel 7 Absatz 2,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder                      d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nnicht rechtzeitig aktualisiert,                                   kel 8 Absatz 1 bis 3\n14. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c                      ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,\neine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht voll-           nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                  in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                  veröffentlicht,\n15. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1                2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit\nnicht die dort genannten Vorkehrungen trifft,                 Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt\nnicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst\n16. entgegen Artikel 18 Absatz 5 eine Insiderliste\noder übersetzt,\nnach einer Erstellung oder Aktualisierung\nnicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-             3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-\nwahrt,                                                        informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig\nüberprüft,\n17. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,\nauch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 7                4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-\nUnterabsatz 1, jeweils auch in Verbindung                     informationsblatt nicht oder nicht vollständig\nmit einem technischen Durchführungsstan-                      überarbeitet,\ndard nach Artikel 19 Absatz 15, eine Meldung              5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basis-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in             informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-                  zur Verfügung stellt,\nzeitig vornimmt,\n6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien\n18. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 in                 Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den In-\nVerbindung mit Artikel 19 Absatz 4, auch in                   formationen des Basisinformationsblattes\nVerbindung mit einem technischen Durchfüh-                    stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,\nrungsstandard nach Artikel 19 Absatz 15, eine             7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen\nVeröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-            Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                  richtig oder nicht vollständig aufnimmt,\noder nicht rechtzeitig sicherstellt,\n8. entgegen\n19. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1\nSatz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte                  a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder\nPerson nicht, nicht richtig, nicht vollständig                b) Artikel 14","1768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nein Basisinformationsblatt nicht oder nicht             nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen          fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-\nWeise zur Verfügung stellt,                             schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-\n9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht              schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-            vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.\neignete Verfahren und Vorkehrungen zur Ein-                (19) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nreichung und Beantwortung von Beschwer-                 des Absatzes 16 mit einer Geldbuße von bis zu\nden vorsieht oder                                       siebenhunderttausend Euro geahndet werden.\n10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder                Gegenüber einer juristischen Person oder einer\nnicht in der vorgeschriebenen Weise geeig-              Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus\nnete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht,               eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese\ndurch die gewährleistet wird, dass Kleinanle-           darf den höheren der Beträge von fünf Millionen\ngern wirksame Beschwerdeverfahren im Falle              Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die\nvon grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur            juristische Person oder Personenvereinigung im\nVerfügung stehen.                                       der Behördenentscheidung vorangegangenen\nGeschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.\n(17) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nÜber die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-\ndes Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d und e,\nträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-\nNummer 4 Buchstabe a, b und e bis g und des\nner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem\nAbsatzes 12 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu\nVerstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-\nzwei Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber\nahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-\neiner juristischen Person oder Personenvereini-\nfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste\ngung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-\nund kann geschätzt werden.\nbuße verhängt werden; die Geldbuße darf den hö-\nheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:                   (20) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nder Absätze 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu\n1. zehn Millionen Euro oder\nfünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber\n2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juris-               einer juristischen Person oder Personenvereini-\ntische Person oder Personenvereinigung im                 gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-\nder Behördenentscheidung vorangegangenen                  buße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamt-\nGeschäftsjahr erzielt hat.                                umsatzes, den die juristische Person oder Perso-\nÜber die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-                  nenvereinigung im der Behördenentscheidung vo-\nträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-              rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-\nner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem                   hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2\nVerstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-               genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-\nahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-                widrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen\nfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste                des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen\nund kann geschätzt werden.                                    Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vor-\n(18) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             teil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Ver-\nder Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geld-                luste und kann geschätzt werden.\nbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des               (21) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nAbsatzes 2 Nummer 3 sowie des Absatzes 15                     des Absatzes 10 mit einer Geldbuße bis zu fünf\nNummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu einer               Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer\nMillion Euro und in den Fällen des Absatzes 15                juristischen Person oder Personenvereinigung\nNummer 1 und 12 bis 23 mit einer Geldbuße bis                 kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße\nzu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.                   verhängt werden; diese darf\nGegenüber einer juristischen Person oder Perso-\n1. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 1\nnenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine hö-\nund 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-\nhere Geldbuße verhängt werden; diese darf\nnen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsat-\n1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2                   zes, den die juristische Person oder Personen-\nden höheren der Beträge von fünfzehn Millio-                  vereinigung im der Behördenentscheidung vo-\nnen Euro und 15 Prozent des Gesamtumsat-                      rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nzes, den die juristische Person oder Personen-\n2. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3\nvereinigung im der Behördenentscheidung vo-\nund 4 den höheren der Beträge von fünfzehn\nrangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nMillionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-\n2. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11                  satzes, den die juristische Person oder Perso-\nden höheren der Beträge von zweieinhalb Mil-                  nenvereinigung im der Behördenentscheidung\nlionen Euro und 2 Prozent des Gesamtumsat-                    vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nzes, den die juristische Person oder Personen-\nvereinigung im der Behördenentscheidung vo-               nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1\nrangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat und               und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-\nnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-\n3. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 1 und                 fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-\n12 bis 23 eine Million Euro                               schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-\nnicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1                 schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und\nund 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-                  vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1769\n(22) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                nehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) er-\ndes Absatzes 11 Satz 1 Nummer 1 bis 27, 29, 30                   gebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-\nund 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu fünfhun-                 satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-\nderttausend Euro und in den Fällen des Absat-                    träge erhobener Steuern,\nzes 11 Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit einer                 3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse\nGeldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn-                    nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-\ndet werden. Gegenüber einer juristischen Person                  wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit\noder Personenvereinigung kann über Satz 1 hi-                    Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.\nnaus eine höhere Geldbuße verhängt werden;\ndiese darf                                                   Handelt es sich bei der juristischen Person oder\nPersonenvereinigung um ein Mutterunternehmen\n1. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num-                 oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle\nmer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren der             des Gesamtumsatzes der juristischen Person\nBeträge von einer Million Euro und 10 Prozent            oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamt-\ndes Gesamtumsatzes, den die juristische Per-             betrag in dem Konzernabschluss des Mutterun-\nson oder Personenvereinigung im der Behör-               ternehmens maßgeblich, der für den größten\ndenentscheidung        vorangegangenen     Ge-           Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der\nschäftsjahr erzielt hat,                                 Konzernabschluss für den größten Kreis von Un-\n2. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num-                 ternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten\nmer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge                Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz\nvon zweihundertfünfzigtausend Euro und 2                 nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3\nProzent des Gesamtumsatzes, den die juristi-             vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses\nsche Person oder Personenvereinigung im der              zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Kon-\nBehördenentscheidung vorangegangenen Ge-                 zernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr\nschäftsjahr erzielt hat,                                 nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernab-\nnicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1                schluss für das unmittelbar vorausgehende Ge-\nund 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-                 schäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht ver-\nnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-             fügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt wer-\nfachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-                   den.\nschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-                (24) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und             des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h,\nvermiedene Verluste und kann geschätzt werden.               Nummer 2b und 4 Buchstabe c, Nummer 10\nDie Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun-            und 15 sowie des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5\ngen entsprechend mit der Maßgabe, dass der                   sowie des Absatzes 7 Nummer 5, 8 und 9 mit ei-\nmaßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag-                  ner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in\ngregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt,               den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3, des\nwenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um                Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b und k\nein Mutterunternehmen oder ein Tochterunterneh-              bis n, Nummer 2a, und 16, des Absatzes 4 Num-\nmen handelt.                                                 mer 5, des Absatzes 6 Nummer 1 und 2, des Ab-\n(23) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 17                satzes 7 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 12\nSatz 2 Nummer 2, des Absatzes 18 Satz 2 Num-                 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu\nmer 1 und 2, des Absatzes 19 Satz 2, des Absat-              zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-\nzes 20 Satz 2, des Absatzes 21 Satz 2 und des                satzes 1 Nummer 4, des Absatzes 2 Nummer 6\nAbsatzes 22 Satz 2 ist                                       bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer 2, 6\nund 7 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buch-\n1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-           stabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nten und Finanzdienstleistungsinstituten im               Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\nSinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs der               zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nsich aus dem auf das Institut anwendbaren na-\ntionalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Num-              (25) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-\nmer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1,          nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-\nB2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG              stößen gegen Gebote und Verbote, die in den Ab-\ndes Rates vom 8. Dezember 1986 über den                  sätzen 17 bis 22 in Bezug genommen werden.\nJahresabschluss und den konsolidierten Ab-               Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach Ab-\nschluss von Banken und anderen Finanzinsti-              satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 8 Num-\ntuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) erge-            mer 43 und 44, 134 bis 137 und Absatz 15 Num-\nbende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz-                mer 1. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge            keiten gilt auch für juristische Personen oder Per-\nerhobener Steuern,                                       sonenvereinigungen, die über eine Zweignieder-\nlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden\n2. im Falle von Versicherungsunternehmen der                 Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.\nsich aus dem auf das Versicherungsunter-\nnehmen anwendbaren nationalen Recht im                      (26) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten\nEinklang mit Artikel 63 der Richtlinie                   nach den Absätzen 17 bis 22 verjährt in drei Jah-\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember                    ren.\n1991 über den Jahresabschluss und den kon-                  (27) Absatz 2 Nummer 5 und 14, Absatz 3 so-\nsolidierten Abschluss von Versicherungsunter-            wie Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3","1770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nund 4, jeweils in Verbindung mit Absatz 24, gelten            wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare\nauch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung             Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-\nim Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 3. Absatz 8 Num-              hang mit einer Untersuchung betreffend die\nmer 27 bis 37, 39 bis 53, 97 bis 100, 103 bis 112             Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 6 Ab-\nund 123, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt            satz 3 Satz 4 und Absatz 6, 8, 11 bis 13, § 7 Ab-\nauch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen                 satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2\nund Kreditinstitute, wenn sie im Sinne des § 96               erlassen hat, gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-\nstrukturierte Einlagen verkaufen oder über diese              chend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung ei-\nberaten. Absatz 8 Nummer 88 bis 96 und 98                     ner Entscheidung auch dann veröffentlicht wird,\nbis 102, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt            wenn sie nicht auf Grund eines Rechtsbehelfs er-\nauch für Unternehmen im Sinne des § 3 Satz 1.                 folgt ist.“\nAbsatz 8 Nummer 2, 27 bis 126 und 134 bis 136,          129. Nach § 125 wird folgender § 126 eingefügt:\njeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt auch für\nUnternehmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1                                         „§ 126\nund 2.                                                                    Bekanntmachung von Maß-\n(28) Das Bundesministerium der Finanzen wird                    nahmen und Sanktionen wegen Verstößen\nermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der                       gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11\nRechtsakte der Europäischen Union erforderlich                   und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014\nist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                      (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen\ndes Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,                über Maßnahmen und Sanktionen, die erlassen\ndie als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-                 wurden wegen Verstößen gegen\nmer 16 geahndet werden können.“\n1. die Verbote oder Gebote der Abschnitte 9\n124. Der bisherige § 40 wird § 121.\nbis 11 dieses Gesetzes,\n125. § 40a wird § 122 und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\n2. die Rechtsverordnungen, die zur Durchführung\nund Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\ndieser Vorschriften erlassen wurden, oder\nwird jeweils die Angabe „§ 38“ durch die Angabe\n„§ 119“ ersetzt.                                              3. die Verbote oder Gebote der in den Titeln II\n126. § 40b wird § 123 und wie folgt geändert:                          bis VI enthaltenen Artikel der Verordnung (EU)\nNr. 600/2014\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unter-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1                 richtung der natürlichen oder juristischen Person,\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1               gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt\nSatz 2“ ersetzt.                                     wurde, bekannt. Dies gilt nicht für\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2\n1. Entscheidungen über Maßnahmen und Sank-\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2\ntionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Ab-\nSatz 4“ ersetzt.\nsatz 6, die §§ 86, 87, 89 oder § 94 verhängt\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2e“                   wurden,\ndurch die Angabe „§ 120 Absatz 7“ ersetzt.\n2. Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                              Ermittlungscharakter verhängt werden sowie\n„(5) Eine Bekanntmachung nach den Absät-               3. Entscheidungen, die gemäß § 50a des Börsen-\nzen 1, 3 und 4 ist fünf Jahre nach ihrer Veröf-               gesetzes von den Börsenaufsichtsbehörden\nfentlichung zu löschen. Abweichend von Satz 1                 bekannt zu machen sind.\nsind personenbezogene Daten zu löschen, so-\nbald ihre Bekanntmachung nicht mehr erfor-                   (2) Die Bundesanstalt hat in der Bekanntma-\nderlich ist.“                                             chung die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,\nund die für den Verstoß verantwortliche natürliche\n127. § 40c wird § 124 und wie folgt geändert:                      oder juristische Person oder Personenvereinigung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Ab-                zu benennen.\nschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2“ durch\n(3) Ist die Bekanntmachung der Identität der\ndie Wörter „nach den Abschnitten 6, 7 und 16\njuristischen Person oder der personenbezogenen\nUnterabschnitt 2“ ersetzt.\nDaten der natürlichen Person unverhältnismäßig\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          oder gefährdet die Bekanntmachung die Stabilität\n„(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1                 der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen, so\nist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu             kann die Bundesanstalt\nlöschen. Abweichend von Satz 1 sind perso-                1. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder\nnenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre                     Sanktion verhängt wird, erst dann bekannt ma-\nBekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“                  chen, wenn die Gründe für einen Verzicht auf\n128. § 40d wird § 125 und Absatz 6 wird wie folgt ge-                  ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,\nfasst:                                                            oder\n„(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und                 2. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder\nSanktionen, die erlassen wurden wegen eines                       Sanktion verhängt wird, ohne Nennung perso-\nVerstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29               nenbezogener Daten bekannt machen, wenn\nund 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder                         eine anonymisierte Bekanntmachung einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1771\nwirksamen Schutz der betreffenden personen-                 (2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichti-\nbezogenen Daten gewährleistet, oder                      gung des § 22 Absatz 1 und 2 in der Fassung\n3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent-                  dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nscheidung, mit der die Maßnahme oder Sank-               S. 3822) 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte\ntion verhängt wird, absehen, wenn die in den             einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat\nNummern 1 und 2 genannten Möglichkeiten                  der Gesellschaft und der Bundesanstalt unver-\nnicht ausreichend gewährleisten, dass                    züglich, spätestens innerhalb von sieben Kalen-\ndertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils un-\na) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-         ter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen;\ndet wird,                                             in der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimm-\nb) die Bekanntmachung von Entscheidungen                 rechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt\nüber Maßnahmen oder Sanktionen, die als               anzugeben. Eine Verpflichtung nach Satz 1 be-\ngeringfügiger eingestuft werden, verhältnis-          steht nicht, sofern nach dem 1. Januar 2002 und\nmäßig ist.                                            vor dem 1. April 2002 bereits eine Mitteilung ge-\nmäß § 21 Absatz 1 oder 1a in der Fassung dieses\nLiegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine\nGesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ab-\nBekanntmachung nur auf anonymisierter Basis\ngegeben worden ist.\nzulässig wäre, kann die Bundesanstalt die Be-\nkanntmachung der einschlägigen Daten auch um                    (3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Ab-\neinen angemessenen Zeitraum aufschieben,                     satz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang\nwenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die               nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 1 in der\nanonyme Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit-                Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998\nraums wegfallen werden.                                      (BGBl. I S. 529) und Satz 2 in der Fassung dieses\n(4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die              Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518)\nMaßnahme oder Sanktion verhängt wird, ein                    sowie Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes\nRechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan-               vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) zu ver-\nstalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren              öffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich\nInformationen über das Ergebnis des Rechtsbe-                einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-\nhelfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite             den.\nbekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der                 (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3\neine frühere Entscheidung über die Verhängung                sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Ge-\neiner Sanktion oder Maßnahme aufgehoben oder                 setzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25\ngeändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.                    Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 in der Fassung die-\n(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist                 ses Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),\nfünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen.           § 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom\nAbweichend von Satz 1 sind personenbezogene                  24. März 1998 (BGBl. I S. 529) und § 28 in der\nDaten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung                 Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember\nnicht mehr erforderlich ist.                                 2001 (BGBl. I S. 3822) sowie die §§ 29 und 30 in\nder Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994\n(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-            (BGBl. I S. 1749) entsprechend anzuwenden.\nische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nüber alle Maßnahmen und Sanktionen, die nach                    (5) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht bekannt ge-                   rücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses\nmacht wurden, sowie über alle Rechtsbehelfsmit-              Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), ei-\ntel in Verbindung mit diesen Maßnahmen und                   nen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil\nSanktionen und über die Ergebnisse der Rechts-               hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent\nmittelverfahren. Hat die Bundesanstalt eine Maß-             erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat\nnahme oder Sanktion bekannt gemacht, so unter-               dem Emittenten, für den die Bundesrepublik\nrichtet sie die Europäische Wertpapier- und                  Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens\nMarktaufsichtsbehörde gleichzeitig darüber.“                 am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mit-\nzuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem\n130. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 18.\n20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwerti-\n131. § 41 wird § 127 und wie folgt gefasst:                       gen Informationen an diesen Emittenten gerichtet\n„§ 127                               hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21\nAbsatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom\nErstmalige Mitteilungs-                        5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung\nund Veröffentlichungspflichten                    mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2.\n(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1             Wem am 20. Januar 2007 auf Grund einer Zurech-\nSatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom                    nung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der\n26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), das am 1. August            Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007\n1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeit-              (BGBl. I S. 10) ein Stimmrechtsanteil an einem\npunkt der Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 in der              Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutsch-\nFassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994                    land der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder\n(BGBl. I S. 1749) unterlag, muss Mitteilungen                mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spä-\nnach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Geset-               testens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt\nzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) erst-             nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007\nmals am 1. Februar 1998 abgeben.                             eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen","1772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nan diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die               12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden\nStimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Ab-               Schwellen, die er am 1. März 2009 ausschließlich\nsatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses                 auf Grund der Änderung des § 25 in der Fassung\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I                      dieses Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I\nS. 3822) zugerechnet werden konnten; der Inhalt              S. 1666) mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-\nder Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in            sammenrechnung nach § 25 Absatz 1 Satz 3 in\nder Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007               der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August\n(BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer                2008 (BGBl. I S. 1666) erreicht oder überschreitet,\nRechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. Wer am                  nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst\n20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des               dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25\n§ 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja-               in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August\nnuar 2007 (BGBl. I S. 10) hält, muss dem Emitten-            2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen er-\nten, für den die Bundesrepublik Deutschland der              reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-\nHerkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007              teilungspflichten nach § 25 in der Fassung dieses\nmitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre,             Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), die\nwenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in\nhielte, die auf Grund der rechtlich bindenden Ver-           der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind\neinbarung erworben werden können, es sei denn,               unter Berücksichtigung von § 25 Absatz 1 Satz 3\nsein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. Dies            in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August\ngilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar               2008 (BGBl. I S. 1666) zu erfüllen.\n2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa-\ntionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der In-              (7) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22\nhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Absatz 1          in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August\nin der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar                 2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun-\n2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit den             denen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen\n§§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und               oder Überschreiten der für § 21 in der Fassung\nInsiderverzeichnisverordnung in der Fassung vom              dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\n5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10). Erhält ein Inlands-          S. 3089) geltenden Schwellen, die er am 19. Au-\nemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so           gust 2008 ausschließlich durch Zurechnung von\nmuss er diese bis spätestens zum 20. April 2007              Stimmrechten auf Grund der Neufassung des\nnach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses              § 22 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes\nGesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),                 vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) mit Wir-\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                kung vom 19. August 2008 erreicht oder über-\nnach § 26 Absatz 3, veröffentlichen. Er übermittelt          schreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung\ndie Information außerdem unverzüglich, jedoch                ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der\nnicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unterneh-               für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom\nmensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-                21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden\nsetzbuchs zur Speicherung. Er hat gleichzeitig mit           Schwellen erreicht, überschritten oder unter-\nder Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bun-              schritten wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die\ndesanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung die-            Mitteilungspflicht nach § 25 in der Fassung dieses\nses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),             Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25\nnach § 26 Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Auf                in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August\ndie Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23              2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen maß-\nin der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar                 gebend sind.\n2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses                (8) Wer am 1. Februar 2012 Finanzinstrumente\nGesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),                 oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Ab-\n§ 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja-               satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom\nnuar 2007 (BGBl. I S. 10), § 28 in der Fassung               5. April 2011 (BGBl. I S. 538) hält, die es ihrem\ndieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I               Inhaber auf Grund ihrer Ausgestaltung ermögli-\nS. 3822), § 29 in der Fassung dieses Gesetzes                chen, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten\nvom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) und                   verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien\n§ 29a Absatz 3 in der Fassung dieses Gesetzes                eines Emittenten, für den die Bundesrepublik\nvom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) entsprechend              Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben,\nanzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist                hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundes-\n§ 29a Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Ge-               anstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb\nsetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ent-               von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimm-\nsprechend anzuwenden.                                        rechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend\n(6) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22             § 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer\nin der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August                Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, jeweils\n2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun-             in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011\ndenen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstru-                  (BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung\nmente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses                dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I\nGesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)               S. 529) gilt entsprechend. Eine Zusammenrech-\nhält, muss das Erreichen oder Überschreiten der              nung mit den Beteiligungen nach § 21 in der Fas-\nfür § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom                  sung dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1773\n(BGBl. I S. 3089), § 22 in der Fassung dieses Ge-           1. entgegen Absatz 5 Satz 7 eine Veröffentli-\nsetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) und                chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\n§ 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April                nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n2011 (BGBl. I S. 538) findet statt.                             rechtzeitig vornimmt,\n(9) Der Inlandsemittent hat die Informationen            2. entgegen Absatz 5 Satz 8 eine Information\nnach Absatz 8 unverzüglich, spätestens jedoch                   nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ndrei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung              3. entgegen Absatz 5 Satz 1, 3, 5 oder 9, Absatz 8\ndieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)              Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 3\nzu veröffentlichen und dem Unternehmensregister                 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nim Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs un-                    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung             oder nicht rechtzeitig macht,\nzur Speicherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit\n4. entgegen Absatz 9 Satz 1 eine Veröffentli-\nder Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese\nchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nder Bundesanstalt mitzuteilen.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n(10) Wer, auch unter Berücksichtigung des                    rechtzeitig vornimmt.\n§ 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. No-\nvember 2015 (BGBl. I S. 2029), am 26. November                 (13) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n2015 Stimmrechte im Sinne des § 21 in der Fas-              des Absatzes 12 mit einer Geldbuße bis zu zwei-\nsung dieses Gesetzes vom 20. November 2015                  hunderttausend Euro geahndet werden.“\n(BGBl. I S. 2029) hält und ausschließlich auf         132. § 41a wird § 128 und die Angabe „§ 2 Absatz 6“\nGrund der Änderung des § 21 mit Wirkung zum                 wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die\n26. November 2015 an einem Emittenten, für                  Angabe „§ 2c“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.\nden die Bundesrepublik Deutschland der Her-\nkunftsstaat ist, eine der für § 21 in der Fassung     133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift\ndieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I              werden die Wörter „der bis zum 2. Januar 2018\nS. 2029) geltenden Schwellen erreicht, über-                gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.\nschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum\n134. § 42a wird aufgehoben.\n15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 21 in der\nFassung dieses Gesetzes vom 20. November              135. § 42b wird § 130 und wie folgt geändert:\n2015 (BGBl. I S. 2029) mitzuteilen. Wer am 26. No-\nvember 2015 Instrumente im Sinne des § 25 in der            a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Fas-\nFassung dieses Gesetzes vom 20. November                        sung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011\n2015 (BGBl. I S. 2029) hält, die sich nach Maß-                 (BGBl. I S. 2481)“ angefügt.\ngabe des § 25 Absatz 3 und 4 in der Fassung                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nS. 2029) auf mindestens 5 Prozent der Stimm-                    aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“\nrechte an einem Emittenten, für den die Bundes-                     die Wörter „in der Fassung dieses Geset-\nrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, be-                    zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nziehen, hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach                       S. 2481)“ und jeweils nach den Angaben\nMaßgabe des § 25 in der Fassung dieses Geset-                       „Absatz 3“ und „Absatz 5“ die Wörter „der\nzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)                         vorgenannten Fassung dieses Gesetzes“\nmitzuteilen. Wer eine der für § 25a in der Fassung                  eingefügt.\ndieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nbb) In Satz 2 werden jeweils nach den Anga-\nS. 2029) geltenden Schwellen ausschließlich auf\nben „Satz 2“, „Absatz 3“ und „Absatz 5“\nGrund der Änderung des § 25a mit Wirkung zum\ndie Wörter „der vorgenannten Fassung die-\n26. November 2015 erreicht, überschreitet oder\nses Gesetzes“ eingefügt.\nunterschreitet, hat dies bis zum 15. Januar 2016\nnach Maßgabe des § 25a in der Fassung dieses          136. § 42c wird aufgehoben.\nGesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nS. 2029) mitzuteilen. Absatz 9 gilt entsprechend.     137. Die §§ 42d und 42e werden aufgehoben.\n(11) Wer an einem Emittenten, für den die Bun-     138. Der bisherige § 43 wird § 131 und der Überschrift\ndesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,             werden die Wörter „der bis zum 4. August 2009\neine der für die §§ 21, 25 oder 25a, jeweils in             gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.\nder Fassung dieses Gesetzes vom 20. November\n139. Der bisherige § 44 wird aufgehoben.\n2015 (BGBl. I S. 2029), geltenden Schwellen aus-\nschließlich auf Grund der Änderung des § 1 Ab-        140. Der bisherige § 45 wird aufgehoben.\nsatz 3 mit Wirkung zum 2. Juli 2016 erreicht, über-\nschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum       141. Der bisherige § 46 wird § 132 und in den Absät-\n23. Juli 2016 nach Maßgabe der §§ 21, 25                    zen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „vom 20. Ja-\nund 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes             nuar 2007 an geltenden Fassung“ durch die Wör-\nvom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029), mitzu-             ter „Fassung des Gesetzes vom 5. Januar 2007\nteilen. Absatz 10 gilt entsprechend.                        (BGBl. I S. 10)“ ersetzt.\n(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich       142. Der bisherige § 47 wird § 133 und wie folgt ge-\noder leichtfertig                                           fasst:","1774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n„§ 133                                 (Future), ein Swap oder ein anderer in An-\nAnwendungsbestimmung für § 34 der bis zum                   hang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie\n2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes               2014/65/EU, in der jeweils geltenden Fassung,\ngenannter Derivatkontrakt in Bezug auf Kohle\nAuf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausferti-               oder Öl, der an einem organisierten Handelssys-\ngung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis               tem gehandelt werden und effektiv geliefert wer-\nzum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge-                den muss.\nsetzes, die bis zum Ablauf des 2. Januar 2018\nentstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis                 (5) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nzum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge-                sind bei der Bundesanstalt zu beantragen. Die\nsetzes weiterhin Anwendung.“                                  Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier-\nund Marktaufsichtsbehörde mit, für welche C.6-\n143. Der bisherige § 48 wird aufgehoben.                           Energiederivatkontrakte Ausnahmen nach den\n144. Der bisherige § 49 wird § 134 und in den Absät-               Absätzen 1 und 2 gewährt worden sind.“\nzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „ab dem\n26. November 2015 geltenden Fassung“ durch                                       Artikel 3a\ndie Wörter „Fassung des Gesetzes vom 20. No-                               Weitere Änderungen\nvember 2015 (BGBl. I S. 2029)“ ersetzt.                               des Wertpapierhandelsgesetzes\n145. Der bisherige § 50 wird § 135 und wie folgt geän-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\ndert:\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\na) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 2. Juli         S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes\n2016 geltenden Fassung“ durch die Wörter           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Fassung dieses Gesetzes vom 30. Juni 2016\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 63\n(BGBl. I S. 1514)“ ersetzt.\nein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „zu dem Tag, ab             gung“ angefügt.\ndem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem Ar-\n2. § 63 wird wie folgt geändert:\ntikel 93 angewendet wird,“ durch die Wörter\n„zum Ablauf des 2. Januar 2018“ ersetzt.               a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nc) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n146. Der bisherige § 51 wird § 136 und wie folgt geän-\ndert:                                                          „Wird einem Kunden ein standardisiertes Infor-\nmationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 2 zur Ver-\na) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 38, 39“\nfügung gestellt, sind dem Kunden die Informatio-\ndurch die Angabe „§§ 119, 120“ ersetzt.\nnen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die                nach den Sätzen 4 und 5 unverlangt unter Ver-\nAngabe „§ 119“ ersetzt.                                    wendung einer formalisierten Kostenaufstellung\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die                zur Verfügung zu stellen.“\nAngabe „§ 120“ ersetzt.                                c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:\n147. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt:                         „(14) Das Bundesministerium der Finanzen\n„§ 137                                  kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Justiz und für Verbraucherschutz durch\nÜbergangsvorschrift zur Richtlinie\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu In-\n(1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von einer              halt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstel-\nnichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Arti-               lung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. Das Bun-\nkel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012               desministerium der Finanzen kann die Ermächti-\noder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die                  gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\nnach dem 3. Januar 2018 erstmals als Wertpa-                   stalt übertragen.“\npierdienstleistungsunternehmen zugelassen wor-\nden sind, eingegangen werden, unterliegen bis          3. § 64 wird wie folgt geändert:\nzum 3. Januar 2021 weder der Clearing-Pflicht              a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nnach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012                fügt:\nnoch den Risikominderungstechniken nach Arti-                  „Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlagebera-\nkel 11 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung.                   tung an einem organisierten Markt gehandelt wer-\n(2) C.6-Energiederivatkontrakte gelten bis zum              den, kann anstelle des Informationsblattes nach\n3. Januar 2021 nicht als OTC-Derivatkontrakte für              Satz 1 ein standardisiertes Informationsblatt ver-\ndie Zwecke des Clearing-Schwellenwerts nach                    wendet werden.“\nArtikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.                b) Absatz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n648/2012.\n„1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n(3) C.6-Energiederivatkontrakte unterliegen al-                  der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt\nlen übrigen Anforderungen der Verordnung (EU)                       und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zur-\nNr. 648/2012.                                                       verfügungstellung der Informationsblätter im\n(4) C.6-Energiederivatkontrakt im Sinne dieser                   Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt\nVorschrift ist eine Option, ein Terminkontrakt                      und Aufbau sowie Art und Weise der Zurver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1775\nfügungstellung des standardisierten Informa-               ter „und die nicht ausschließlich über eine Er-\ntionsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2,“.             laubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen\n4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:                            Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2\nNummer 12 auszuüben“ eingefügt.\na) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „Sät-\nzen 3 und 4,“ die Wörter „auch in Verbindung                b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „übergeord-\nmit Satz 11, auch in Verbindung mit einer Rechts-              nete Unternehmen“ die Wörter „ein Kreditinsti-\nverordnung nach Absatz 14 und“ eingefügt.                      tut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver-\nfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei\nb) In Nummer 38 Buchstabe a werden nach den                        im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12\nWörtern „§ 64 Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder                auszuüben,“ eingefügt.\nSatz 3“ eingefügt.\n7. In der Überschrift zu § 13c, in Absatz 1 Satz 1, in\nArtikel 4                                den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und in der Überschrift\nvor § 24 werden jeweils die Wörter „gemischten\nÄnderung des                                Unternehmen“ durch die Wörter „gemischten Hol-\nKreditwesengesetzes                             dinggesellschaften“ ersetzt.\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-            8. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ge-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                   mischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni              mischte Holdinggesellschaften“ und die Wörter\n2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie               „gemischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge-\nfolgt geändert:                                                    mischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n9. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-\na) In der Angabe zum Ersten Abschnitt Nummer 1                 ändert:\nund zum Zweiten Abschnitt werden jeweils die\na) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein\nWörter „gemischte Unternehmen“ durch die\nKomma ersetzt.\nWörter „gemischte Holdinggesellschaften“ er-\nsetzt.                                                     b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\nb) In der Angabe zu § 13c und zum Zweiten Ab-                     „g) nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15\nschnitt Nummer 5 werden jeweils die Wörter                         der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-\n„gemischten Unternehmen“ durch die Wörter                          päischen Parlaments und des Rates vom\n„gemischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.                        25. November 2015 über die Transparenz\nvon Wertpapierfinanzierungsgeschäften und\nc) Der Angabe zu § 60c werden die Wörter „oder\nder Weiterverwendung sowie zur Änderung\ndie Verordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.\n2. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „ge-                      L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“\nmischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-\n10. In § 32 Absatz 3a wird nach den Wörtern „sofern\nmischte Holdinggesellschaften“ ersetzt.\nes“ das Wort „nach“ gestrichen.\n3. In § 2 Absatz 9e werden die Wörter „sowie die Ar-\n11. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\ngestrichen.                                                    a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.\n4. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.\n„9. das Institut als Gegenpartei von Wertpapier-\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen\nKomma ersetzt.\ndie Pflichten und Anforderungen von Artikel 4\nc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-                          oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder\nfügt:                                                              sich auf diese Bestimmungen beziehende\n„3. jährlich eine Zusammenfassung von allen                        Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen\ngegenüber Instituten als Gegenparteien von                    hat.“\nWertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffe-      12. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der\nnen Verwaltungsmaßnahmen und verhäng-                 Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)\nten Sanktionen,                                       Nr. 909/2014,“ die Wörter „der Verordnung (EU)\n4. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach             2015/2365,“ eingefügt und werden die Wörter „der\nden §§ 60b und 60c bekannt gemachten Ver-             Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung\nwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, so-                 (EU) Nr. 909/2014“ durch die Wörter „der Verord-\nweit sie Institute als finanzielle Gegenpar-          nung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)\nteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäf-             Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365“\nten betreffen.“                                       ersetzt.\n5. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden          13. § 36a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „gemischte Unternehmen“ durch die                   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2\nWörter „gemischte Holdinggesellschaften“ ersetzt.                 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2\n6. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Nummer 7 oder 9“ ersetzt.\na) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Institute,               b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2\ndie nach § 1a als CRR-Institute gelten“ die Wör-              Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2","1776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nNummer 7 oder 9“ ersetzt und werden nach der                    wie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl.\nAngabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die                       L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“\nWörter „oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verord-   3. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Ver-\nnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.                          ordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU)\n14. In § 44 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „ge-              2015/2365,“ die Wörter „der Verordnung (EU)\nmischtes Unternehmen“ durch die Wörter „ge-                 2016/1011,“ eingefügt und werden die Wörter „der\nmischte Holdinggesellschaft“ ersetzt.                       Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung\n15. In § 44a Absatz 1 Satz 1 und in § 53b Absatz 7              (EU) 2015/2365“ durch die Wörter „der Verordnung\nSatz 2 werden jeweils die Wörter „gemischten Un-            (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365\nternehmen“ durch die Wörter „gemischten Holding-            oder der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.\ngesellschaften“ ersetzt.                                4. § 60c wird wie folgt geändert:\n16. § 60c wird wie folgt geändert:                              a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt und werden die Wörter „oder die\na) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver-\nVerordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.\nordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.\nb) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-\nb) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-                 nung (EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter\nnung (EU) Nr. 909/2014“ die Wörter „oder Arti-\n„Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)\nkel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“\n2016/1011“ eingefügt.\neingefügt und werden die Wörter „darauf basie-\nrende delegierte Rechtsakte“ durch die Wörter\nArtikel 6\n„die jeweils darauf basierenden delegierten\nRechtsakte“ ersetzt.                                                    Weitere Änderungen\ndes Kreditwesengesetzes\n17. In § 64g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ge-\nmischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge-                Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.                machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndas zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert\n18. Dem § 64r wird folgender Absatz 19 angefügt:            worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(19) Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ntung, die am 31. Dezember 2013 über eine Erlaub-\na) Der Angabe zu § 53c werden ein Semikolon und\nnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32\ndas Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nAbsatz 1 verfügt haben, dürfen abweichend von\n§ 51c Absatz 5 über ein geringeres Anfangskapital            b) Nach der Angabe zu § 60c wird folgende An-\nals den Gegenwert von 5 Millionen Euro verfügen.                gabe eingefügt:\nIn diesem Fall darf das Anfangskapital nicht unter              „§ 60d Bekanntmachung von Sanktionen und\nden am 31. Dezember 2013 vorhandenen Betrag                             Maßnahmen gegen Wertpapierdienstleis-\nsinken.“                                                                tungsunternehmen und Betreiber von Da-\ntenbereitstellungsdiensten“.\nArtikel 5                                c) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende An-\nWeitere Änderungen                                gabe eingefügt:\ndes Kreditwesengesetzes                              „§ 64v Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanz-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                        marktnovellierungsgesetz“.\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),              2. § 1 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu                    aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 60c das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt                        aaa) Nach Nummer 1c wird folgende Num-\nund werden die Wörter „oder die Verordnung (EU)                            mer 1d eingefügt:\n2016/1011“ angefügt.\n„1d. der Betrieb eines multilateralen\n2. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nSystems, bei dem es sich nicht\nändert:\num einen organisierten Markt oder\na) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein                              ein multilaterales Handelssystem\nKomma ersetzt.                                                               handelt und das die Interessen ei-\nb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:                                         ner Vielzahl Dritter am Kauf und\nVerkauf von Schuldverschreibun-\n„h) nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Ab-\ngen, strukturierten Finanzproduk-\nsatz 5, 6 und 10, nach Artikel 28 Absatz 2\nten, Emissionszertifikaten oder\nsowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU)\nDerivaten innerhalb des Systems\n2016/1011 des Europäischen Parlaments\nauf eine Weise zusammenführt,\nund des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes,\ndie zu einem Vertrag über den\ndie bei Finanzinstrumenten und Finanzkon-\nKauf dieser Finanzinstrumente\ntrakten als Referenzwert oder zur Messung\nführt (Betrieb eines organisierten\nder Weiterentwicklung eines Investmentfonds\nHandelssystems),“.\nverwendet werden, und zur Änderung der\nRichtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU so-                     bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1777\naaaa) Das Wort „das“ vor Buchstabe a                                       2014/65/EU des Europä-\nwird durch die Wörter „der Ei-                                       ischen Parlaments und\ngenhandel durch das“ ersetzt.                                        des Rates in Bezug auf\nbbbb) Die Buchstaben a und b werden                                        die      organisatorischen\nwie folgt gefasst:                                                   Anforderungen an Wert-\npapierfirmen und die Be-\n„a) kontinuierliche Anbieten des                                     dingungen für die Aus-\nAn- und Verkaufs von Fi-                                         übung ihrer Tätigkeit so-\nnanzinstrumenten zu selbst                                       wie in Bezug auf die De-\ngestellten Preisen für eigene                                    finition bestimmter Be-\nRechnung unter Einsatz des                                       griffe für die Zwecke der\neigenen Kapitals,                                                genannten Richtlinie (ABl.\nb) häufige organisierte und sys-                                     L 87 vom 31.3.2017, S. 1)\ntematische Betreiben von                                         in der jeweils geltenden\nHandel für eigene Rechnung                                       Fassung, einzuleiten, zu\nin erheblichem Umfang au-                                        erzeugen, weiterzuleiten\nßerhalb eines organisierten                                      oder auszuführen und\nMarktes oder eines multilate-\ncc) ein hohes untertägiges\nralen oder organisierten Han-\nMitteilungsaufkommen im\ndelssystems, wenn Kunden-\nSinne des Artikels 19 der\naufträge außerhalb eines ge-\nDelegierten Verordnung\nregelten Marktes oder eines\n(EU) 2017/565 in Form\nmultilateralen oder organi-\nvon Aufträgen, Kursan-\nsierten Handelssystems aus-\ngaben oder Stornierun-\ngeführt werden, ohne dass\ngen\nein multilaterales Handels-\nsystem betrieben wird (syste-                               auch ohne dass eine Dienst-\nmatische Internalisierung),“.                               leistung für andere vorliegt\ncccc) Buchstabe d wird wie folgt ge-                                  (Hochfrequenzhandel),“.\nfasst:                                      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„d) Kaufen oder Verkaufen von                   „Ob ein häufiger systematischer Handel im\nFinanzinstrumenten für ei-                  Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b\ngene Rechnung als unmittel-                 vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Ge-\nbarer oder mittelbarer Teil-                schäfte außerhalb eines Handelsplatzes im\nnehmer eines inländischen                   Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan-\norganisierten Marktes oder                  delsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Fi-\neines multilateralen oder or-               nanzinstrument zur Ausführung von Kunden-\nganisierten Handelssystems                  aufträgen, die für eigene Rechnung durchge-\nmittels einer hochfrequenten                führt werden. Ob ein Handel in erheblichem\nalgorithmischen        Handels-             Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4\ntechnik, die gekennzeichnet                 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder\nist durch                                   nach dem Anteil des OTC-Handels an dem\naa) eine Infrastruktur zur Mi-              Gesamthandelsvolumen des Unternehmens\nnimierung von Netzwerk-                in einem bestimmten Finanzinstrument oder\nlatenzen und anderen                   nach dem Verhältnis des OTC-Handels des\nVerzögerungen bei der                  Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen\nOrderübertragung       (La-            in einem bestimmten Finanzinstrument in der\ntenzen), die mindestens                Europäischen Union. Die Voraussetzungen\neine der folgenden Vor-                der systematischen Internalisierung sind erst\nrichtungen für die Ein-                dann erfüllt, wenn sowohl die in den Arti-\ngabe       algorithmischer             keln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung\nAufträge aufweist: Kollo-              (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für\nkation, Proximity Hosting              häufigen systematischen Handel als auch\noder direkter elektroni-               die in der vorgenannten Delegierten Verord-\nscher Hochgeschwindig-                 nung bestimmte einschlägige Obergrenze für\nkeitszugang,                           den Handel in erheblichem Umfang über-\nschritten werden oder wenn ein Unterneh-\nbb) die Fähigkeit des Sys-\nmen sich freiwillig den für die systematische\ntems, einen Auftrag ohne\nInternalisierung geltenden Regelungen un-\nmenschliche Intervention\nterworfen und einen entsprechenden Erlaub-\nim Sinne des Artikels 18\nnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt\nder Delegierten Verord-\nhat.“\nnung     (EU)     2017/565\nder Kommission vom              b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n25. April 2016 zur Ergän-          „eines Instituts“ die Wörter „oder eines Unter-\nzung      der     Richtlinie       nehmens“ eingefügt.","1778           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nc) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                                              oder f“ und wird das Wort „oder“\n„(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne                                  am Ende durch ein Komma er-\ndieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentli-                                   setzt.\nchungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Da-                         cccc) In Buchstabe e wird das Semiko-\ntenticker und genehmigte Meldemechanismen                                      lon am Ende durch das Wort\nim Sinne des § 2 Absatz 37, 38 und 39 des Wert-                                „oder“ ersetzt.\npapierhandelsgesetzes.“                                                 dddd) Folgender Buchstabe f wird an-\nd) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab-                                 gefügt:\nsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                                „f) Emissionszertifikate;“.\nnach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5                    bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nund § 23“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 in                            aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach                                     wird das Wort „Emissionsbe-\nAbsatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1                                   rechtigungen,“ gestrichen.\nbis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                          bbbb) Die Buchstaben b und c werden\nnach Absatz 6 und § 36“ ersetzt.                                               wie folgt gefasst:\ne) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                                             „b) auf     einem    organisierten\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                Markt oder in einem multila-\nteralen oder organisierten\naaa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils\nHandelssystem geschlossen\ndas Wort „Zertifikate“ durch das Wort\nwerden, soweit es sich nicht\n„Hinterlegungsscheine“ ersetzt.\num über ein organisiertes\nbbb) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“                                        Handelssystem gehandelte\ndurch ein Komma ersetzt.                                                 Energiegroßhandelsprodukte\nccc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                         handelt, die effektiv geliefert\nwerden müssen, oder\n„8. Derivate sowie“.\nc) die Merkmale anderer Deri-\nddd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nvatekontrakte im Sinne des\n„9. Berechtigungen, Emissionsredukti-                                    Artikels 7 der Delegierten\nonseinheiten und zertifizierte Emis-                                 Verordnung (EU) 2017/565\nsionsreduktionen im Sinne des § 3                                    aufweisen und nichtkommer-\nNummer 3, 6 und 16 des Treibhaus-                                    ziellen Zwecken dienen,“.\ngas-Emissionshandelsgesetzes, so-\ncccc) In dem letzten Halbsatz nach\nweit sie im EU-Emissionshandelsre-\nBuchstabe c werden die Wörter\ngister gehalten werden dürfen\n„des Artikels 38 Abs. 2 der Ver-\n(Emissionszertifikate).“\nordnung (EG) Nr. 1287/2006“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                 durch die Wörter „des Artikels 7\n„Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Ge-                                 der Delegierten Verordnung (EU)\nsetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi-                                2017/565“ ersetzt.\ntalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht                 ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „in\nan Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im                         Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.\nAusland verbriefen, zum Handel auf einem                           1287/2006“ durch die Wörter „in Arti-\norganisierten Markt zugelassen sind und un-                        kel 8 der Delegierten Verordnung (EU)\nabhängig von den Wertpapieren des jeweili-                         2017/565“ ersetzt.\ngen gebietsfremden Emittenten gehandelt\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nwerden können.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun-\n„Geldmarktinstrumente sind Instrumente im                   desbank“ die Wörter „und die vergleichbaren\nSinne des Artikels 11 der Delegierten Verord-               Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten\nnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zah-                    der Europäischen Union, sofern sie Mitglie-\nlungsinstrumenten.“                                         der des Europäischen Systems der Zentral-\ndd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:                     banken sind“ eingefügt.\naaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                  bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-\naaaa) In Buchstabe b werden nach                       mern 1a und 1b eingefügt:\ndem Wort „Devisen“ ein Komma                    „1a. andere Behörden in den anderen Staa-\nund die Wörter „soweit das Ge-                        ten des Europäischen Wirtschafts-\nschäft nicht die Voraussetzungen                      raums, soweit sie Zentralbankaufgaben\ndes Artikels 10 der Delegierten                       wahrnehmen;\nVerordnung (EU) 2017/565 er-                    1b. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der\nfüllt,“ eingefügt.                                    Europäischen Union gegründete inter-\nbbbb) In Buchstabe d wird die Angabe                         nationale Finanzinstitute, die dem\n„oder c,“ durch die Angabe „, c                       Zweck dienen, Finanzmittel zu mobili-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1779\nsieren und seinen Mitgliedern Finanzhil-              „13. soweit sie das Finanzkommissionsge-\nfen zu gewähren, sofern diese von                          schäft und das Emissionsgeschäft im\nschwerwiegenden        Finanzierungspro-                   Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\nblemen betroffen oder bedroht sind;“.                      mer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes\ncc) Nummer 8 wird aufgehoben.                                        in Bezug auf Warenderivate betreiben,\ndie mit ihrer jeweiligen Haupttätigkeit\ndd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                 in Zusammenhang stehen:\n„9. Unternehmen, die außer dem Finanz-                           a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne\nkommissionsgeschäft und dem Emissi-                             des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-\nonsgeschäft, jeweils ausschließlich mit                         linie 2009/72/EG oder des Artikels 2\nWarentermingeschäften, Emissionszerti-                          Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,\nfikaten und Derivaten auf Emissionszerti-                       wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-\nfikate, kein Bankgeschäft betreiben und                         sen Richtlinien, der Verordnung (EG)\nkeinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Ab-                         Nr. 714/2009 des Europäischen Par-\nsatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c                             laments und des Rates vom 13. Juli\nund d erbringen, unter den weiteren Vo-                         2009 über die Netzzugangsbedin-\nraussetzungen, dass                                             gungen für den grenzüberschreiten-\na) das Unternehmen nicht Teil einer Un-                         den Stromhandel und zur Aufhebung\nternehmensgruppe ist, deren Haupt-                          der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003\ntätigkeit in dem Betreiben von Bank-                        (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),\ngeschäften oder dem Erbringen von                           die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nFinanzdienstleistungen im Sinne des                         Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4                         15.6.2013, S. 1) geändert worden ist,\nbesteht,                                                    der Verordnung (EG) Nr. 715/2009\ndes Europäischen Parlaments und\nb) das Bankgeschäft des Unternehmens\ndes Rates vom 13. Juli 2009 über\nund der Gruppe im Verhältnis zu der\ndie Bedingungen für den Zugang zu\nsonstigen Tätigkeit des Unterneh-\nden Erdgasfernleitungsnetzen und\nmens sowie der Gruppe auf individu-\nzur Aufhebung der Verordnung (EG)\neller und aggregierter Basis eine Ne-\nNr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom\nbentätigkeit im Sinne des Artikels 1\n14.8.2009, S. 36; L 229 vom\nder Delegierten Verordnung (EU)\n1.9.2009, S. 29; L 309 vom\n2017/592 der Kommission vom 1. De-\n24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch\nzember 2016 zur Ergänzung der\ndie Verordnung Nr. 347/2013 (ABl.\nRichtlinie 2014/65/EU des Europä-\nL 115 vom 25.4.2013, S. 39) geän-\nischen Parlaments und des Rates\ndert worden ist, oder gemäß den\ndurch technische Regulierungsstan-\nnach diesen Verordnungen erlasse-\ndards zur Festlegung der Kriterien,\nnen Netzcodes oder Leitlinien wahr-\nnach denen eine Tätigkeit als Neben-\nnehmen,\ntätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (ABl.\nL 87 vom 31.3.2017, S. 492) in der je-                   b) Personen, die in ihrem Namen als\nweils geltenden Fassung, ist,                               Dienstleister handeln, um die Aufga-\nben eines Übertragungsnetzbetrei-\nc) dieses Nebengeschäft ausschließlich\nbers gemäß der Verordnung (EG)\nals Dienstleistung für die Kunden oder\nNr. 714/2009, der Verordnung (EG)\nZulieferer ihrer Haupttätigkeit betrie-\nNr. 715/2009 oder gemäß den nach\nben wird und\ndiesen Verordnungen erlassenen\nd) das Unternehmen die Inanspruch-                              Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-\nnahme dieser Ausnahme der Bundes-                           nehmen, sowie\nanstalt jährlich anzeigt; für Zeitpunkt,\nc) Betreiber oder Verwalter eines Ener-\nInhalt und Form der Anzeige und ge-\ngieausgleichssystems, eines Rohr-\ngebenenfalls für die Führung eines öf-\nleitungsnetzes oder eines Systems\nfentlichen Registers können nähere\nzum Ausgleich von Energieangebot\nBestimmungen in der Rechtsverord-\nund -verbrauch;\nnung nach § 24 Absatz 4 erlassen\nwerden; insbesondere kann dem Be-                   14. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16\ntreiber ein schreibender Zugriff auf die                 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge-\nfür dieses Unternehmen einzurich-                        lassen sind, soweit sie das Finanzkom-\ntende Seite des Registers eingeräumt                     missionsgeschäft und das Emissions-\nund er mit der Verantwortung für die                     geschäft im Sinne des § 1 Absatz 1\nRichtigkeit und Aktualität der Seite                     Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.“\nbelastet werden;“.                           b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nee) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch                 „(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII\nein Semikolon ersetzt.                                  der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-\nff) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden                  päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai\nangefügt:                                               2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur","1780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012                               tungen erbringen, unter den weiteren\n(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom                               Voraussetzungen, dass\n10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),                           a) das Unternehmen nicht Teil einer Un-\ndie durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.                              ternehmensgruppe ist, die in der\nL 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,                            Haupttätigkeit Bankgeschäfte be-\nkann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen,                            treibt oder Finanzdienstleistungen\ndass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,                        im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\ndas im Inland im Wege des grenzüberschreiten-                              Nummer 1 bis 4 erbringt,\nden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig\noder in einem Umfang, der einen in kaufmänni-                           b) die Finanzdienstleistung des Unter-\nscher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-                            nehmens und der Gruppe im Verhält-\nfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-                              nis zu der sonstigen Tätigkeit des\ndienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c,                            Unternehmens sowie der Gruppe\n10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38,                            auf individueller und aggregierter Ba-\n45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht                             sis eine Nebentätigkeit im Sinne des\nanzuwenden sind, solange das Institut im Hin-                              Artikels 1 der Delegierten Verord-\nblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte                            nung (EU) 2017/592 ist,\nwegen seiner Aufsicht durch die im Herkunfts-                           c) dieses Nebengeschäft, soweit das\nstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätz-                            Unternehmen nicht die Finanzdienst-\nlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf.                          leistung im Sinne des § 1 Absatz 1a\nAuf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1                               Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a er-\nkann sie auch bestimmen, dass auf das Institut                             bringt, ausschließlich als Dienstleis-\nauch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1                               tung für die Kunden oder Zulieferer\nund 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz                           ihrer Haupttätigkeit betrieben wird\nim Europäischen Wirtschaftsraum, für die der                               und\nMarktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.“                     d) das Unternehmen die Inanspruch-\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   nahme dieser Ausnahme der Bun-\ndesanstalt jährlich anzeigt; für Zeit-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun-                                 punkt, Inhalt und Form der Anzeige\ndesbank“ die Wörter „und vergleichbare In-                            und gegebenenfalls für die Führung\nstitutionen in den anderen Staaten der Euro-                          eines öffentlichen Registers können\npäischen Union, die Mitglieder des Europä-                            nähere     Bestimmungen       in   der\nischen Systems der Zentralbanken sind“ ein-                           Rechtsverordnung nach § 24 Ab-\ngefügt.                                                               satz 4 erlassen werden; insbeson-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                                  dere kann dem Betreiber ein schrei-\neingefügt:                                                            bender Zugriff auf die für dieses Un-\nternehmen einzurichtende Seite des\n„1a. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der\nRegisters eingeräumt und er mit der\nEuropäischen Union gegründete inter-\nVerantwortung für die Richtigkeit und\nnationale Finanzinstitute, die dem\nAktualität der Seite belastet wer-\nZweck dienen, Finanzmittel zu mobili-\nden;“.\nsieren und seinen Mitgliedern Finanzhil-\nfen zu gewähren, sofern diese von                  gg) Nummer 13 wird aufgehoben.\nschwerwiegenden        Finanzierungspro-           hh) In Nummer 16 werden nach dem Wort „mul-\nblemen betroffen oder bedroht sind;“.                  tilateralen“ die Wörter „oder organisierten“\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                              eingefügt.\nii) In Nummer 19 werden die Wörter „erbringen,\n„5. Unternehmen, die Finanzdienstleistun-\nund“ durch das Wort „erbringen;“ ersetzt.\ngen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\nausschließlich für ihre Mutterunterneh-             jj) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch\nmen oder ihre Tochter- oder Schwester-                  ein Semikolon ersetzt.\nunternehmen erbringen;“.                            kk) Die folgenden Nummern 21 und 22 werden\ndd) Nummer 9 wird aufgehoben.                                     angefügt:\n„21. soweit sie Finanzdienstleistungen im\nee) In Nummer 10 werden nach dem Wort „ge-\nSinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-\nlegentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti-\nmer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate\nkels 4 der Delegierten Verordnung (EU)\nerbringen, die mit ihren Haupttätigkei-\n2017/565 und“ eingefügt.\nten in Zusammenhang stehen:\nff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\na) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne\n„11. Unternehmen, die außer Finanzdienst-                             des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-\nleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a                           linie 2009/72/EG oder des Artikels 2\nSatz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buch-                               Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,\nstabe a und b, jeweils ausschließlich                           wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-\nmit Warentermingeschäften, Emissions-                           sen Richtlinien, der Verordnung (EG)\nzertifikaten und mit Derivaten auf Emis-                        Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)\nsionszertifikate, keine Finanzdienstleis-                       Nr. 715/2009 oder den nach diesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                 1781\nVerordnungen erlassenen Netzcodes                   (9h) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im\noder Leitlinien wahrnehmen,                     Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10\nbetreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne\nb) Personen, die in ihrem Namen als\ndes § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in\nDienstleister handeln, um die Aufga-\nBezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer-\nben eines Übertragungsnetzbetrei-\ntifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er-\nbers gemäß der Verordnung (EG)\nbringen und die diese Dienstleistungen allein mit\nNr. 714/2009, der Verordnung (EG)\ndem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken\nNr. 715/2009 oder den nach diesen\nihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c\nVerordnungen erlassenen Netzcodes\nbis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1\noder Leitlinien wahrnehmen, sowie\nNummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab-\nc) Betreiber oder Verwalter eines Ener-             satz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5,\ngieausgleichssystems, eines Rohr-               die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\nleitungsnetzes oder eines Systems               die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6\nzum Ausgleich von Energieangebot                sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden,\nund -verbrauch bei der Wahrneh-                 sofern diese Kunden\nmung solcher Aufgaben;                          1. ausschließlich Betreiber im Sinne des Arti-\n22. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16                   kels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG\nder Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge-                   sind,\nlassen sind, soweit sie Finanzdienstleis-           2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der\ntungen im Sinne des § 1 Absatz 1a                        Stimmrechte des Instituts halten und diese\nSatz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.“                        gemeinsam kontrollieren und\nd) Nach Absatz 9f werden die folgenden Absätze                   3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder nach Absatz 6\n9g und 9h eingefügt:                                               Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut\noder Finanzdienstleistungsinstitut gälten,\n„(9g) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im                  wenn sie diese Dienstleistungen selbst er-\nSinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10                      brächten.“\nbetreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne\ndes § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in                 e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nBezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er-                  „Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das\nbringen und die diese Dienstleistungen allein mit                   keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Ab-\ndem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken                       satz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanz-\nihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c                     dienstleistungen nur die Anlagevermittlung,\nbis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1                      die Anlageberatung oder das Platzierungs-\nNummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab-                         geschäft erbringt und dies ausschließlich\nsatz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5,                     für Rechnung und unter der Haftung eines\ndie §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,                         CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier-\ndie §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6                     handelsunternehmens, das seinen Sitz im In-\nsowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden,                          land hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1\nsofern diese Kunden                                                 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich\n1. ausschließlich lokale Elektrizitätsunterneh-                     gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-\nmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der                       dienstleistungsinstitut, sondern als Finanz-\nRichtlinie 2009/72/EG, Erdgasunternehmen                        unternehmen, wenn das CRR-Institut oder\nim Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richt-                     Wertpapierhandelsunternehmen dies der\nlinie 2009/73/EG oder Betreiber im Sinne                        Bundesanstalt zuvor angezeigt hat.“\ndes Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie                 bb) Satz 5 wird aufgehoben.\n2003/87/EG des Europäischen Parlaments                 f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\nund des Rates vom 13. Oktober 2003 über\nein System für den Handel mit Treibhausgas-               aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „multilate-\nemissionszertifikaten in der Gemeinschaft                       rales“ die Wörter „oder organisiertes“ einge-\nund zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG                        fügt.\ndes Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32),             bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Freiver-\ndie zuletzt durch den Beschluss (EU)                            kehr“ die Wörter „nach § 48 des Börsenge-\n2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1)                      setzes oder einem organisierten Handels-\ngeändert worden ist, sind,                                      system nach § 48b des Börsengesetzes“\nund nach dem Wort „multilaterales“ die Wör-\n2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der\nter „oder organisiertes“ eingefügt.\nStimmrechte des Instituts halten und diese\ngemeinsam kontrollieren und                               cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „multilate-\nralen“ die Wörter „oder organisierten“ einge-\n3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 6                             fügt.\nSatz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut\noder Finanzdienstleistungsinstitut gälten,          4. § 2c wird wie folgt geändert:\nwenn sie diese Dienstleistungen selbst er-             a) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 werden die Wör-\nbrächten.                                                 ter „der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen","1782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nParlaments und des Rates vom 21. April 2004                   „6. alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maß-\nüber Märkte für Finanzinstrumente“ durch die                       gabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 nicht\nWörter „der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-                        bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechts-\npäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai                      mittel in Verbindung mit diesen Bußgeldent-\n2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie                       scheidungen und die Ergebnisse der Rechts-\nzur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und                        mittelverfahren und\n2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;                 7. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die\nL 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom                               Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32 Ab-\n13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;                      satz 1f.“\nL 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch\ndie Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom           7. § 24 wird wie folgt geändert:\n30.6.2016, S. 8) geändert worden ist“ ersetzt.             a) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge-\nb) In Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden nach den                  fügt:\nWörtern „jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter                  „(3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der\n„der Richtlinie 2014/65/EU,“ eingefügt.                       Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Ar-                1. die Absicht der Bestellung eines Geschäfts-\ntikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG                 leiters unter Angabe der Tatsachen, die für\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                        die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fach-\nvom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-                 lichen Eignung und der ausreichenden zeitli-\nmente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45                     chen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der\nS. 18) (Finanzmarktrichtlinie)“ gestrichen.                      jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie\n5. In § 6 Absatz 1b wird die Angabe „§ 17“ durch die                   den Vollzug einer solchen Absicht;\nAngabe „§ 29“ ersetzt.                                           2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;\n6. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           3. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertre-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 tender Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-\nsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die\n„1. sofern ein Wertpapierdienstleistungsunter-                   zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sach-\nnehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des                       kunde und der ausreichenden zeitlichen Ver-\nWertpapierhandelsgesetzes betroffen ist,                    fügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufga-\na) die Erteilung sowie das Erlöschen oder                   ben notwendig sind;\ndie Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32               4. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellver-\nund                                                      tretender Mitglieder des Verwaltungs- oder\nb) die Genehmigung, ein weiteres Mandat in                  Aufsichtsorgans.“\ndem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan               b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d                gefügt:\nAbsatz 3 Satz 5 innezuhaben,“.\n„In der Rechtsverordnung können ebenfalls nä-\nb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von al-                  here Bestimmungen für die Führung eines öf-\nlen“ die Wörter „im Zusammenhang mit der                      fentlichen Registers durch die Bundesanstalt so-\nÜberwachung von Wertpapierdienstleistungsun-                  wie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten\nternehmen und Datenbereitstellungsdiensten                    dieses Registers und die Zuweisung von Verant-\nsowie“ eingefügt.                                             wortung für die Richtigkeit und Aktualität der\nSeiten erlassen werden.“\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nfügt:                                                   8. § 24a wird wie folgt geändert:\n„4. jährlich in aggregierter und anonymisierter            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nForm Daten über strafrechtliche Ermittlun-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen und verhängte strafrechtliche Sanktio-\nnen wegen Verstößen gegen § 54, sofern                        „Ein CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhan-\ndiese im Zusammenhang mit dem unerlaub-                       delsunternehmen, das die Absicht hat, in ei-\nten Erbringen von Finanzdienstleistungen er-                  nem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nfolgten, die zugleich Wertpapierdienstleis-                   schaftsraums\ntungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Wert-                    1. eine Zweigniederlassung zu errichten\npapierhandelsgesetzes sind,“.                                    oder\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                              2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu er-\ne) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort                            richten, vertraglich gebundene Vermittler\n„alle“ die Wörter „im Zusammenhang mit der                            mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in\nÜberwachung von Wertpapierdienstleistungsun-                          diesem Staat des Europäischen Wirt-\nternehmen und Datenbereitstellungsdiensten                            schaftsraums heranzuziehen,\nsowie“ eingefügt und wird der Punkt am Ende                        hat dies der Aufsichtsbehörde und der Deut-\ndurch ein Komma ersetzt.                                           schen Bundesbank unverzüglich nach Maß-\nf) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-                         gabe des Satzes 2 anzuzeigen.“\nfügt:                                                         bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1783\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                    dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe\n„soll“ die Wörter „oder in dem ohne Er-                „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nrichtung einer Zweigniederlassung dort      9. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 1\nansässige vertraglich gebundene Ver-           Abs. 16 betreibt, hat“ durch die Wörter „§ 1 Ab-\nmittler herangezogen werden sollen“            satz 16 betreibt, hat unbeschadet der Titel III, IV\neingefügt.                                     und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort            10. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach\n„hervorgehen“ die Wörter „sowie die            den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 596/2014“\nNamen der vertraglich gebundenen               die Wörter „des Europäischen Parlaments und des\nVermittler“ eingefügt.                         Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                 (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung\neingefügt:                                            der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parla-\n„2a. soweit vertraglich gebundene Vermittler          ments und des Rates und der Richtlinien\nin einem anderen Staat des Europä-              2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der\nischen Wirtschaftsraums ohne Errich-            Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die\ntung einer Zweigniederlassung heran-            zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.\ngezogen werden sollen, eine Beschrei-           L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,\nbung des beabsichtigten Einsatzes der           S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom\nvertraglich gebundenen Vermittler und           21.12.2016, S. 83) geändert worden ist, die Verord-\nder Organisationsstruktur, einschließ-          nung (EU) Nr. 600/2014“ und nach dem Wort\nlich der Berichtswege, aus der hervor-          „Rechtsverordnungen“ die Wörter „oder gegen\ngeht, wie die vertraglich gebundenen            das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf\nVermittler in die Unternehmensstruktur          Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen\ndes Instituts eingebunden sind, sowie           Rechtsverordnungen“ eingefügt.\ndie Namen der vertraglich gebundenen       11. Dem § 25c wird folgender Absatz 6 angefügt:\nVermittler,“.\n„(6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstel-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-          lungsdienstes müssen zuverlässig und für dessen\nter „von zwei Monaten“ durch die Wörter „von              Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrneh-\ndrei Monaten“ ersetzt.                                    mung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen.“\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              12. Dem § 25d wird folgender Absatz 13 angefügt:\n„Die Anzeige muss enthalten:                                 „(13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder\n1. die Angabe des Staates, in dem die grenz-              Aufsichtsorgans eines Datenbereitstellungsdiens-\nüberschreitende Dienstleistung erbracht wer-           tes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend.“\nden soll,                                         13. § 25e Satz 4 wird aufgehoben.\n2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beab-          14. § 29 wird wie folgt geändert:\nsichtigten Tätigkeiten und\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-\n3. die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich                dert:\ngebundene Vermittler, die ihren Sitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,                  aa) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 17 Ab-\nherangezogen werden sollen, sowie deren                        satz 2“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“\nNamen.“                                                        und werden die Wörter „§ 36 Absatz 1\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1\nd) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort                          Satz 1“ ersetzt.\n„multilateralen“ die Wörter „oder organisierten“\nund nach den Wörtern „zu gewähren“ die Wörter                bb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende\n„und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu                       durch ein Komma ersetzt.\nermöglichen“ eingefügt.                                      cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:\ne) Absatz 3b wird aufgehoben.                                        „i) nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verord-\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                     nung (EU) Nr. 600/2014.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Deut-              b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und den\nschen Bundesbank und“ die Wörter „, sofern               Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU)\nes sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt,               Nr. 648/2012“ durch die Wörter „, den Arti-\nauch“ eingefügt.                                         keln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr.\n„Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen              600/2014“ ersetzt.\nStellen des Aufnahmemitgliedstaates die\nÄnderungen nach Satz 1 mit, sofern sie                c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1\nWertpapierhandelsunternehmen betreffen.“                 Satz 2“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1 Satz 2“\nersetzt.\ncc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-\ntern „Deutschen Bundesbank und“ die Wör-         15. § 32 wird wie folgt geändert:\nter „, sofern es sich um ein CRR-Kreditinsti-         a) Nach Absatz 1a Satz 1 werden die folgenden\ntut handelt, auch“ eingefügt.                            Sätze eingefügt:","1784           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n„Dies gilt unabhängig von einem Betreiben von                des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnis-\nBankgeschäften oder dem Erbringen von Fi-                    vorbehalt steht.“\nnanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a\nb) Nach Absatz 1e wird folgender Absatz 1f einge-\nSatz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn\nfügt:\ndas Unternehmen das Eigengeschäft als Mit-\nglied oder Teilnehmer eines organisierten Mark-                 „(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in ei-\ntes oder eines multilateralen Handelssystems                 nem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise\noder mit einem direkten elektronischen Zugang                eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als\nzu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten,               Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, be-\nEmissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissi-             darf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesan-\nonszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaub-         stalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des\nnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen                Verwaltungsverfahrensgesetzes       anzuwenden.\ndes Satzes 2 nicht, wenn                                     Der Erlaubnisantrag muss enthalten:\n1. das Eigengeschäft von einem Unternehmen,                  1. die Angabe der Geschäftsleiter;\ndas keine Bankgeschäfte betreibt oder Fi-\nnanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird,           2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu-\num objektiv messbar die Risiken aus der Ge-                  verlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich\nschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Fi-               sind;\nnanzmanagement des Unternehmens oder                     3. die Angaben, die für die Beurteilung der zur\nder Gruppe, dem das Unternehmen angehört,                    Leitung des Unternehmens erforderlichen\nzu reduzieren,                                               fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1\n2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten                   bezeichneten Personen erforderlich sind;\nvon einem Betreiber im Sinne des § 3 Num-                4. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die\nmer 4 des Treibhausgas-Emissionshandels-                     Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ih-\ngesetzes betrieben wird, der keine Bankge-                   rer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, er-\nschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen                  forderlich sind;\nim Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1\nbis 4 erbringt oder                                      5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die\nArt der geplanten Geschäfte, der organisato-\n3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Waren-                   rische Aufbau und die geplanten internen\ntermingeschäften, Emissionszertifikaten und                  Kontrollverfahren des Unternehmens hervor-\nDerivaten auf Emissionszertifikate betrieben                 gehen;\nwird und\n6. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs-\na) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-\noder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurtei-\nnehmensgruppe ist, die in der Haupttätig-\nlung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde er-\nkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-\nforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die\ndienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-\nfür die Beurteilung erforderlich sind, ob sie\nsatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,\nder Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend\nb) das Bankgeschäft des Unternehmens und                     Zeit widmen können.\nder Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen\nTätigkeit des Unternehmens sowie der                  Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnis-\nGruppe auf individueller und aggregierter             antrages regeln die technischen Regulierungs-\nBasis eine Nebentätigkeit im Sinne des Ar-            und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61\ntikels 1 der Delegierten Verordnung (EU)              Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU. Ab-\n2017/592 ist und                                      weichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten\nund Trägern einer inländischen Börse, die eine\nc) das Unternehmen die Inanspruchnahme                   Börse, ein multilaterales Handelssystem oder\ndieser Ausnahme der Bundesanstalt jähr-               ein organisiertes Handelssystem betreiben, die\nlich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form          Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestat-\nder Anzeige und gegebenenfalls für die                tet, sofern festgestellt wurde, dass sie den\nFührung eines öffentlichen Registers kön-             Anforderungen des Titels V der Richtlinie\nnen nähere Bestimmungen in der Rechts-                2014/65/EU genügen. Diese Dienstleistungen\nverordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen                sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.“\nwerden; insbesondere kann dem Betreiber\nein schreibender Zugriff auf die für dieses        c) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:\nUnternehmen einzurichtende Seite des                  „Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapier-\nRegisters eingeräumt und er mit der Ver-              dienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2\nantwortung für die Richtigkeit und Aktuali-           Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf\ntät der Seite belastet werden.                        strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapier-\nEiner schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt              handelsgesetzes und wird die strukturierte Ein-\nbedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Er-              lage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das\nlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde,             Mitglied eines Einlagensicherungssystems im\neigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies              Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so\nnicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bank-              deckt das Einlagensicherungssystem des Kre-\ngeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienst-             ditinstituts auch die von dem Kreditinstitut aus-\nleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben             gegebenen strukturierten Einlagen ab.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1785\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-              b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das\nfügt:                                                         Wort „oder“ ersetzt.\n„(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter-          c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nnetseite ein öffentlich zugängliches Register, in\n„10. das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Ab-\ndas sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen\nsatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3\neine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich\nist, mit dem Datum der Erteilung und dem\nauf diese Bestimmungen beziehende An-\nUmfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem\nordnungen der Bundesanstalt verstoßen\nDatum des Erlöschens oder der Aufhebung der\nhat.“\nErlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Auf-\nhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum         19. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon fünf Jahren ab der entsprechenden Ent-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nscheidung im Register eingetragen.“\n„bei Instituten“ die Wörter „oder Unternehmen“\n16. § 33 wird wie folgt geändert:                                    eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-              b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „bei Insti-\ndert:                                                         tuten“ die Wörter „oder Unternehmen“ und wer-\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „mul-                 den jeweils nach den Wörtern „der Verordnung\ntilateraler“ die Wörter „oder organisierter“             (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „, der Verordnung\neingefügt.                                               (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.\nbb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 23                   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“                     „(4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d\nersetzt.                                                 Absatz 13 genannten Unternehmen die Abberu-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 fung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Auf-\nfügt:                                                         sichtsorgans verlangen und einer solchen Per-\nson die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,\n„(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von\nwenn\nDatenbereitstellungsdienstleistungen ist zu ver-\nsagen, wenn                                                   1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,                    dass die Person nicht zuverlässig ist,\ndass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist,           2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\nnicht die zur Leitung des Unternehmens erfor-                 dass die Person nicht die erforderliche Sach-\nderliche fachliche Eignung hat oder nicht über                kunde besitzt,\ndie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aus-\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\nreichende Zeit verfügt;\ndass die Person der Wahrnehmung ihrer Auf-\n2. das Unternehmen nicht bereit oder in der                       gaben nicht ausreichend Zeit widmet,\nLage ist, die erforderlichen organisatorischen\nVorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betrei-                  4. der Person wesentliche Verstöße des Unter-\nben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis                   nehmens gegen die Grundsätze einer ord-\nbeantragt, zu schaffen.                                       nungsgemäßen Geschäftsführung wegen\nsorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwa-\nDie Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch ver-                    chungs- und Kontrollfunktion verborgen ge-\nsagen, wenn entgegen § 32 Absatz 1f Satz 2 der                    blieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige\nAntrag keine ausreichenden Angaben oder Un-                       Verhalten trotz Verwarnung durch die Bun-\nterlagen enthält.“                                                desanstalt fortsetzt oder\nc) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absätzen 1“                 5. die Person nicht alles Erforderliche zur Besei-\nein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.                          tigung festgestellter Verstöße veranlasst hat\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe                         und dies trotz Verwarnung durch die Bundes-\n„§ 32 Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „oder Absatz 1f“                  anstalt auch weiterhin unterlässt.\neingefügt.                                                    Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs-\n17. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:                            oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwal-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „CRR-In-                     tungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat,\nstituts“ die Wörter „, eines Wertpapierhandels-               kann dieser Antrag bei Vorliegen der Vorausset-\nunternehmens, eines Börsenbetreibers“ einge-                  zungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt\nfügt.                                                         gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder\nAufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „CRR-In-                     Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Ab-\nstitut“ die Wörter „, ein Wertpapierhandelsunter-             berufung von Arbeitnehmervertretern im Verwal-\nnehmen, ein Börsenbetreiber“ eingefügt.                       tungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein nach\n18. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.“\na) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Abs. 1             20. In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nSatz 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 33 Ab-             Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9“ durch die\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a“ er-               Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10“ er-\nsetzt.                                                     setzt.","1786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n21. § 53b wird wie folgt geändert:                                  der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien\nund professionellen Kunden im Inland Wertpa-\n„Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhan-              pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3\ndelsunternehmen mit Sitz in einem anderen                    und 3a des Wertpapierhandelsgesetzes erbrin-\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums darf                 gen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 ent-\nohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über               sprechend anzuwenden.“\neine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2\nAbsatz 10 angezeigte vertraglich gebundene            23. § 56 wird wie folgt geändert:\nVermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Auf-         a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nenthalt im Inland haben, sowie im Wege des                   aa) In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 4,“\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs,                    durch die Angabe „Nummer 1, 2, 4,“ und das\nauch durch vertraglich gebundene Vermittler,                      Komma am Ende durch die Wörter „oder Ab-\ndie ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im                    satz 3d,“ ersetzt.\nHerkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bank-\nbb) In Buchstabe k werden nach den Wörtern\ngeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen\n„Absatz 3 Satz 1,“ die Wörter „Absatz 3a\nerbringen, wenn das Unternehmen von den zu-\nSatz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1,“\nständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaa-\neingefügt.\ntes zugelassen worden ist, die Geschäfte von\nder Zulassung abgedeckt sind und das Unter-               b) Nach Absatz 4g wird folgender Absatz 4h einge-\nnehmen von den zuständigen Stellen nach Maß-                 fügt:\ngabe der Richtlinien und Verordnungen der Eu-                   „(4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nropäischen Union beaufsichtigt wird.“                        oder leichtfertig\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                1. entgegen § 25e Satz 1 nicht durch entspre-\nfügt:                                                           chende Maßnahmen sicherstellt, dass ein ver-\n„(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem an-                  traglich gebundener Vermittler die dort gefor-\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                      derten Anforderungen fortlaufend erfüllt,\noder einem Vertragsstaat des Abkommens über                  2. entgegen § 25e Satz 2 danach erforderliche\nden Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Er-                  Nachweise nicht oder nicht für die gesetzlich\nlaubnis durch die Bundesanstalt über eine                       vorgesehene Dauer aufbewahrt,\nZweigniederlassung oder im Wege des grenz-\n3. entgegen § 25e Satz 4 Vergütungssysteme\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im In-\nnicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestal-\nland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden,\ntet,\nwenn das Unternehmen von den zuständigen\nStellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelas-             4. bei der Antragstellung für die Zulassung zum\nsen worden ist und die Geschäfte durch die Zu-                  Geschäftsbetrieb nach § 32 Absatz 1 Satz 2\nlassung abgedeckt sind.“                                        oder Absatz 1f Satz 2 gegenüber der Bundes-\nanstalt unrichtige Angaben im Hinblick auf die\nc) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nnach § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1f\nd) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:                     Satz 2 erforderlichen Informationen macht,\n„Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von              5. entgegen § 25c Absatz 1 Satz 1 der Wahr-\nvertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren                   nehmung seiner Aufgaben als Geschäftsleiter\nSitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunfts-                 nicht ausreichend Zeit widmet,\nmitgliedstaat des Instituts haben und die das In-            6. entgegen § 25c Absatz 2 Satz 2 in Verbin-\nstitut im Inland heranziehen will, auf ihrer Inter-             dung mit Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 als Ge-\nnetseite, soweit die zuständigen Stellen des Her-               schäftsleiter eine zu hohe Anzahl an Leitungs-\nkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben.“                  oder Aufsichtsmandaten innehat.“\ne) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach den Wörtern\naa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „CRR-                   „der Absätze 4f“ ein Komma und die Angabe\nKreditinstitut“ durch das Wort „CRR-Institut“           „4h“ eingefügt.\nersetzt.                                             d) In Absatz 6a wird der Punkt am Ende durch ein\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 an-\ncc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-                 gefügt:\ntern „eines multilateralen“ die Wörter „oder            „3. in den Fällen des Absatzes 4h den höheren\norganisierten“ eingefügt.                                   der Beträge von fünf Millionen Euro oder\n22. § 53c wird wie folgt geändert:                                      10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-\nristische Person oder die Personenvereini-\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das                     gung im der Behördenentscheidung voraus-\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                         gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.“\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                               e) In Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3 wird\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            jeweils die Angabe „und 4g“ durch die Angabe\n„(2) Ungeachtet der Regelungen des Absat-                 „bis 4h“ ersetzt.\nzes 1 können Unternehmen mit Sitz in einem                f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „das\nDrittstaat, die in das Register nach Artikel 48              Höchstmaß nach Absatz 6“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1787\n„in den Fällen des Absatzes 6 das Höchstmaß“             Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan-\nersetzt.                                                 stalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren In-\n24. In § 60b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                formationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfs-\n„soll“ ein Komma und die Wörter „sofern die Be-              verfahrens umgehend auf ihrer Internetseite be-\nkanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1               kannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine\nSatz 1 erfolgt,“ eingefügt.                                  frühere Entscheidung aufgehoben oder geändert\nwird, ebenfalls bekannt gemacht.\n25. Nach § 60c wird folgender § 60d eingefügt:\n(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf\n„§ 60d\nJahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-\nBekanntmachung von                          weichend von Satz 1 sind personenbezogene Da-\nMaßnahmen und Sanktionen                        ten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht\ngegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen               mehr erforderlich ist.“\nund Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten\n26. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:\n(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen\n„§ 64v\nüber Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 56 Ab-\nsatz 4h, die gegen Wertpapierdienstleistungsunter-                            Übergangsvorschrift\nnehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpa-                    zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz\npierhandelsgesetzes und Betreiber von Datenbe-                   (1) Für ein Kreditinstitut, das am 3. Januar 2018\nreitstellungsdiensten erlassen wurden, unverzüglich          über eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verfügt,\nnach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-             und ein Finanzdienstleistungsinstitut, das über eine\nschen Person, gegen die die Maßnahme oder                    Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Han-\nSanktion verhängt wurde, auf ihrer Internetseite be-         delssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\nkannt. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Er-           Nummer 1b verfügt, gilt die Erlaubnis für den Be-\nmittlungsmaßnahmen.                                          trieb eines organisierten Handelssystems im Sinne\n(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-             des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1d als erteilt.\nanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,               (2) Für ein Unternehmen, das auf Grund des\nund die für den Verstoß verantwortliche natürliche           neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-\noder juristische Person oder Personenvereinigung.            mer 1d am 3. Januar 2018 zum Finanzdienstleis-\n(3) Ist die Bundesanstalt nach einer fallbezoge-          tungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb\nnen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Be-                eines organisierten Handelssystems als zu diesem\nkanntmachung zu der Ansicht gelangt, dass die Be-            Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli\nkanntmachung der Identität der juristischen Person           2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32\noder der personenbezogenen Daten der natürlichen             Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer\nPerson unverhältnismäßig wäre, oder würde die Be-            Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.\nkanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder\n(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-\nlaufende Ermittlungen gefährden, so kann die Bun-\nweiterung des Begriffs des Finanzinstruments im\ndesanstalt\nSinne des § 1 Absatz 11 um Emissionszertifikate\n1. die Entscheidung erst dann bekanntmachen,                 am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab-\nwenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Be-            satz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das\nkanntmachung nicht mehr bestehen, oder                   Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-\n2. die Entscheidung ohne Nennung personenbezo-               pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-\ngener Daten bekanntmachen, wenn diese ano-               läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen\nnymisierte Bekanntmachung einen wirksamen                vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1\nSchutz der betreffenden personenbezogenen                Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-\nDaten gewährleistet, oder                                verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.\n3. gänzlich von der Bekanntmachung der Entschei-                 (4) Für ein Unternehmen, das wegen des Weg-\ndung absehen, wenn die in den Nummern 1                  falls des § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 6\nund 2 genannten Möglichkeiten ihrer Ansicht              Satz 1 Nummer 9 und 13 in der bis zum 2. Januar\nnach nicht ausreichend gewährleisten, dass               2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes eine Er-\nlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt\na) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-\ndie Erlaubnis für das Betreiben der dann nach die-\ndet wird,\nsem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu\nb) die Bekanntmachung von Entscheidungen                 diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis\nüber Maßnahmen, die als geringfügiger einzu-          zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisan-\nstufen sind, verhältnismäßig ist.                     trag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Ver-\nEntscheidet sich die Bundesanstalt für eine Be-              bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Ab-\nkanntmachung in anonymisierter Form, kann die                satz 4, stellt.\nBekanntmachung um einen angemessenen Zeit-                       (5) Für ein Unternehmen, das auf Grund der\nraum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar                  Neufassung des § 2 Absatz 1 Nummer 9 und Ab-\nist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekannt-          satz 6 Satz 1 Nummer 11 eine Erlaubnis nach § 32\nmachung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen                 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das\nwerden.                                                      Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-\n(4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die              pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-\nSanktion oder Maßnahme erlassen wird, ein                    läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen","1788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nvollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1             sichtsbehörde) und zur Ahndung von Verstößen hin-\nSatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-           sichtlich\nverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.                       1. der Vorschriften dieses Gesetzes sowie\n(6) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-            2. der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)\nweiterung der Erlaubnispflicht für das Betreiben des             2015/2365 vom 25. November 2015 über die\nEigengeschäfts gemäß § 32 Absatz 1a Satz 2 und 3                 Transparenz von Wertpapierfinanzierungsge-\nam 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab-                   schäften und der Weiterverwendung sowie zur\nsatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das               Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.\nBetreiben des Eigengeschäfts als zu diesem Zeit-                 L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grund-\npunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018            lage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen\neinen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Ab-                delegierten Rechtsakte und Durchführungs-\nsatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer                rechtsakte der Europäischen Kommission in der\nRechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.                     jeweils geltenden Fassung.“\n(7) Für ein Unternehmen, das am 3. Januar 2018        3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-\nals Datenbereitstellungsdienst tätig ist, ohne über          fügt:\neine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, gilt\n„§ 3a\ndie Erlaubnis als zu diesem Zeitpunkt vorläufig er-\nteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen vollständi-                       Aufgaben und Befugnisse\ngen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1f stellt.                           der Börsenaufsichtsbehörde\nzur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365\n(8) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-\nstaat, das auf Grund der Erweiterung der Erlaubnis-             (1) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die\npflicht für das Betreiben des Eigengeschäfts gemäß           Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung\n§ 32 Absatz 1a Satz 2 und 3 am 3. Januar 2018 eine           (EU) 2015/2365 durch die Börse und den Börsenträ-\nErlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt           ger und kann Anordnungen treffen, die geeignet und\ndie Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar             erforderlich sind, Verstöße gegen die Artikel 4 und 15\n2018 bis zur Entscheidung der Europäischen Wert-             der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf\npapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Ein-             Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten\ntragung des Unternehmens in das Register nach                Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Euro-\nArtikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vor-         päischen Kommission in der jeweils geltenden Fas-\nläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen           sung zu verhindern oder Missstände zu beseitigen.\nvollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5             (2) Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 genann-\nSatz 1 stellt. Für ein Unternehmen mit Sitz in einem         ten Vorschriften sowie sich hierauf beziehende An-\nDrittstaat, das, wenn es ein Unternehmen mit Sitz            ordnungen der Börsenaufsichtsbehörde kann diese\nim Inland wäre, die Regelungen der Absätze 1 bis 6           eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begrün-\nin Anspruch nehmen könnte, gilt die Freistellung             denden Handlungen oder Verhaltensweisen verlan-\nnach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar 2018 für das              gen. Verstößt eine Person, die bei der Börse oder\nBetreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-             dem Börsenträger tätig ist, vorsätzlich gegen eine\npflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-           der in Absatz 1 genannten Vorschriften oder eine\nläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen           sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung\nvollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5          der Börsenaufsichtsbehörde und setzt sie dieses\nSatz 1 stellt.“                                              Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenauf-\nsichtsbehörde fort, kann die Börsenaufsichtsbe-\nArtikel 7                              hörde dieser Person für einen Zeitraum von bis zu\nÄnderung des                               zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufga-\nBörsengesetzes                              ben bei Börsen oder Börsenträgern untersagen.\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,\n§ 3b\n1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,                             Meldung von Verstößen\nwird wie folgt geändert:                                            (1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu             Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder\n§ 3 die folgenden Angaben eingefügt:                          tatsächlichen Verstößen gegen Artikel 4 oder 15 der\nVerordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf\n„§ 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-\nGrundlage des Artikels 4 erlassenen Durchführungs-\nsichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung\nrechtsakte der Europäischen Kommission in der je-\n(EU) 2015/2365\nweils geltenden Fassung zu ermöglichen. Die Mel-\n§ 3b     Meldung von Verstößen“.                              dungen können auch anonym abgegeben werden.\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             (2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zu diesem\n„(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbeson-            Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erhe-\ndere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen,             ben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern, so-\nzur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzin-               weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1\nstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum                 erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unter-\nBörsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen,               liegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.\nzu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zu-                   (3) Die Börsenaufsichtsbehörde macht die Identi-\nständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-                  tät einer Person, die eine Meldung erstattet hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1789\nnicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustim-              nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom\nmung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt               23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich\ndie Börsenaufsichtsbehörde die Identität einer Per-              oder leichtfertig\nson, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis.              1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter-                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\ngabe der Information im Zusammenhang mit weite-                      der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nren Ermittlungen oder nachfolgenden Verwaltungs-                     zeitig vornimmt,\noder Gerichtsverfahren erforderlich ist oder wenn\ndie Offenlegung durch eine gerichtliche Entschei-                2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen\ndung angeordnet wird.                                                nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n(4) Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder\nfinden auf die Meldung von Verstößen nach Absatz 1               3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-\nkeine Anwendung.                                                     mente weiterverwendet, ohne dass die dort\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind oder\n(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen oder Perso-\nnen beschäftigt sind, die von einer Börsenaufsichts-             4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf\nbehörde beaufsichtigt werden, oder die bei Unter-                    Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort\nnehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tä-                   genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“\ntigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder                b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\nPersonen ausgelagert wurden, und die eine Meldung                   „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nnach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Mel-                  des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu fünf\ndung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrecht-              Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber ei-\nlichen Vorschriften verantwortlich noch schadener-               ner juristischen Person oder Personenvereini-\nsatzpflichtig gemacht werden, es sei denn, es ist                gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-\nvorsätzlich oder grob fahrlässig eine unwahre Mel-               buße verhängt werden; diese darf\ndung abgegeben worden.\n1. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-\n(6) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen                     mer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf\nnach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unterneh-                   Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-\nmen oder Personen beschäftigt sind, die von der                      satzes, den die juristische Person oder Perso-\nBörsenaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden oder                     nenvereinigung im der Behördenentscheidung\ndie bei anderen Unternehmen oder Personen be-                        vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nschäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtig-\n2. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-\nten Unternehmen oder Personen ausgelagert wur-\nmer 3 und 4 den höheren der Beträge von fünf-\nden, die bei einer Börse oder einem Börsenträger\nzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-\nbeschäftigt sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt\nsamtumsatzes, den die juristische Person oder\nwerden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind un-\nPersonenvereinigung im der Behördenent-\nwirksam.\nscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr\n(7) Die Rechte einer Person, die Gegenstand ei-                   erzielt hat,\nner Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den\nnicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1\nanwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzen, nach\nund 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-\nden §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung\nnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-\nund nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der Straf-\nfachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-\nprozessordnung werden durch die Einrichtung des\nschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-\nSystems zur Meldung von Verstößen nach Absatz 1\nschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und\nnicht eingeschränkt.“\nvermiedene Verluste und kann geschätzt werden.\n4. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den\n(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4\nWörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der\nSatz 2 ist der Betrag der Nettoumsätze nach\nArtikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“\nMaßgabe des auf den Börsenträger anwendbaren\neingefügt.\nnationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2\n5. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter „potenzielle oder              Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-\ntatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU)                  päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\nNr. 596/2014,“ durch die Wörter „mögliche oder                   2013 über den Jahresabschluss, den konsolidier-\ntatsächliche Verstöße gegen die Verordnung                       ten Abschluss und damit verbundene Berichte\n(EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU)                     von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und\n2015/2365,“ ersetzt.                                             zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Eu-\n6. § 50 wird wie folgt geändert:                                    ropäischen Parlaments und des Rates und\nzur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und\na) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-                83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom\nfügt:                                                        29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),\n„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsen-             die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.\nträger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des               L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    ist. Handelt es sich bei dem Börsenträger um eine\n25. November 2015 über die Transparenz von                   juristische Person oder Personenvereinigung, die\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei-               zugleich Mutterunternehmen oder Tochtergesell-\nterverwendung sowie zur Änderung der Verord-                 schaft ist, so ist anstelle des Gesamtumsatzes","1790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nder juristischen Person oder Personenvereini-                  3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent-\ngung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Kon-                        scheidung, mit der die Sanktion oder Maß-\nzernabschluss des Mutterunternehmens maß-                          nahme verhängt wird, absehen, wenn die unter\ngeblich, der für den größten Kreis von Unterneh-                   den Nummern 1 und 2 genannten Möglichkei-\nmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss                    ten nicht ausreichen, um zu gewährleisten,\nfür den größten Kreis von Unternehmen nicht                        dass\nnach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufge-                   a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-\nstellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der                         det wird oder\ndem in Satz 1 vergleichbaren Posten des Kon-\nzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab-                    b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-\nschluss oder Konzernabschluss für das maßgeb-                         chung gewahrt bleibt.\nliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jah-              Entscheidet sich die Börsenaufsichtsbehörde für\nres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar                 eine Bekanntmachung in anonymisierter Form,\nvorangehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist                     kann die Bekanntmachung um einen angemesse-\nauch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtum-                nen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vor-\nsatz geschätzt werden.                                         hersehbar ist, dass die Gründe für die anonymi-\n(6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-                    sierte Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit-\nnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-                raums wegfallen werden. Wird gegen die Buß-\nstößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 4               geldentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so\nin Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes                    macht die Börsenaufsichtsbehörde auch diesen\nüber Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristi-               Sachverhalt und das Ergebnis des Rechtsbe-\nsche Personen oder Personenvereinigungen, die                  helfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite\nüber eine Zweigniederlassung oder im Wege des                  bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs                  eine frühere Bußgeldentscheidung aufgehoben\nim Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord-                  oder geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.\nnungswidrigkeiten nach Absatz 4 verjährt in drei               Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist nach fünf\nJahren.“                                                       Jahren zu löschen. Abweichend davon sind per-\nsonenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre\n7. § 50a wird wie folgt geändert:                                    Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. Die\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                    Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundes-\nanstalt und die Europäische Wertpapier- und\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              Marktaufsichtsbehörde über alle Bußgeldent-\n„(2) Die Börsenaufsichtsbehörde macht Ent-                  scheidungen, die im Einklang mit Satz 4 Num-\nscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen,                     mer 3 nicht bekannt gemacht wurden, sowie über\ndie verhängt wurden wegen Verstößen gegen Ver-                 alle Rechtsbehelfe in Verbindung mit diesen Buß-\nbote oder Gebote von Artikel 4 oder 15 der Ver-                geldentscheidungen und die Ergebnisse der\nordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur                     Rechtsbehelfsverfahren. Über die Bekanntma-\nDurchführung dieser Vorschriften erlassenen                    chung einer Bußgeldentscheidung unterrichtet\nRechtsakte auf ihrer Internetseite unverzüglich                die Börsenaufsichtsbehörde die Bundesanstalt\nnach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-               und die Europäische Wertpapier- und Marktauf-\nschen Person, gegen die die Maßnahme oder                      sichtsbehörde gleichzeitig.“\nSanktion verhängt wurde, bekannt. Dies gilt nicht\nfür Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit                                        Artikel 8\nErmittlungscharakter verhängt werden. In der Be-                           Weitere Änderungen\nkanntmachung benennt die Börsenaufsichtsbe-                                des Börsengesetzes\nhörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,\nund die für den Verstoß verantwortliche natürliche         Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,\noder juristische Person oder Personenvereini-           1351), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-\ngung. Ist die Bekanntmachung der Identität der          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\njuristischen Person oder der personenbezogenen            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDaten der natürlichen Person unverhältnismäßig\noder gefährdet die Bekanntmachung laufende Er-               a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:\nmittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte,                „§ 2    Börsen und weitere Begriffsbestimmun-\nso kann die Börsenaufsichtsbehörde                                      gen“.\n1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder               b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden\nMaßnahme verhängt wird, erst dann bekannt-                  Angaben eingefügt:\nmachen, wenn die Gründe für den Verzicht auf                „§ 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers\nihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,\noder                                                        § 4b    Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des\nBörsenträgers“.\n2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder\nMaßnahme verhängt wird, ohne Nennung per-                c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe\nsonenbezogener Daten bekanntmachen, wenn                    eingefügt:\ndiese anonymisierte Bekanntmachung einen                    „§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers\nwirksamen Schutz der betreffenden personen-                          für Aufträge von mittelbaren Handelsteil-\nbezogenen Daten gewährleistet, oder                                  nehmern“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1791\nd) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe                  bringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser\neingefügt:                                                    Finanzinstrumente führt.\n„§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsver-                     (7) Ein organisiertes Handelssystem im Sinne\nkehr verwendeten Uhren“.                             dieses Gesetzes ist ein multilaterales System,\ne) Nach der Angabe zu § 26b werden die folgenden                 bei dem es sich nicht um eine Börse oder ein\nAngaben eingefügt:                                            multilaterales Handelssystem handelt und das\n„§ 26c Market-Making-Systeme                                  die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf\nund Verkauf von Schuldverschreibungen, struk-\n§ 26d    Algorithmische Handelssysteme       und              turierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten\nelektronischer Handel                                oder Derivaten innerhalb des Systems in einer\n§ 26e    Informationen über die Ausführungsqua-               Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag\nlität                                                über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.\n§ 26f    Positionsmanagementkontrollen                           (8) Handelsteilnehmer im Sinne dieses Geset-\nzes sind die nach § 19 zur Teilnahme am Börsen-\n§ 26g Übermittlung von Daten“.                                handel zugelassenen Unternehmen, Börsen-\nf) Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst:                   händler, Skontroführer und skontroführenden\n„Abschnitt 5                              Personen. Mittelbare Handelsteilnehmer im\nSinne dieses Gesetzes sind Personen, die einem\nFreiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt\nHandelsteilnehmer Aufträge elektronisch über-\nund organisiertes Handelssystem“.\nmitteln, die unter eingeschränkter oder ohne\ng) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden                  menschliche Beteiligung von dem Handelsteil-\nAngaben eingefügt:                                            nehmer an die Börse weitergeleitet werden, oder\n„§ 48a KMU-Wachstumsmarkt                                     die einen direkten elektronischen Zugang nut-\nzen.\n§ 48b    Organisiertes Handelssystem an einer\nBörse“.                                                 (9) Ein direkter elektronischer Zugang im\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in\nderen Rahmen ein Handelsteilnehmer einer an-\na) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein                   deren Person die Nutzung seines Handelscodes\nKomma ersetzt.                                                gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das                  auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den\nWort „und“ ersetzt.                                           Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU)\n2017/565 der Kommission vom 25. April 2016\n„3. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-\nzur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des\npäischen Parlaments und des Rates vom\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Be-\n15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-\nzug auf die organisatorischen Anforderungen an\nmente und zur Änderung der Verordnung\nWertpapierfirmen und die Bedingungen für die\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom\nAusübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die\n12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;\nDefinition bestimmter Begriffe für die Zwecke\nL 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die\nder genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom\nVerordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom\n31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-\n30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der\nsung, genannten Fälle. Der direkte elektronische\njeweils geltenden Fassung.“\nZugang umfasst auch Vereinbarungen, die die\nd) Folgender Satz wird angefügt:                                 Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweiti-\n„Es ist auch anzuwenden auf den Betrieb von                   gen Verbindungssystems des Handelsteilneh-\nmultilateralen oder organisierten Handelssyste-               mers durch diese Person zur Übermittlung von\nmen durch Börsenträger an einer Börse.“                       Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang) so-\nwie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nsolche Infrastruktur nicht durch diese Person ge-\na) Der Überschrift werden die Wörter „und weitere                nutzt wird (geförderter Zugang).\nBegriffsbestimmungen“ angefügt.\n(10) Kleine und mittlere Unternehmen im\nb) In Absatz 1 wird das Wort „festgelegten“ durch                Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren\ndas Wort „nichtdiskretionären“ ersetzt.                       durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der\nc) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                  Grundlage der Notierungen zum Jahresende in\nbis 10 eingefügt:                                             den letzten drei Kalenderjahren weniger als\n„(5) Handelsplätze im Sinne dieses Gesetzes                200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmun-\nsind Börsen, multilaterale Handelssysteme und                 gen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegier-\norganisierte Handelssysteme.                                  ten Verordnung (EU) 2017/565.“\n(6) Ein multilaterales Handelssystem im Sinne           d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11.\ndieses Gesetzes ist ein multilaterales System,          4. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas die Interessen einer Vielzahl von Personen\nam Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in-             a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnerhalb des Systems und nach nichtdiskretionä-                „Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies\nren Bestimmungen in einer Weise zusammen-                     zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch","1792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nohne besonderen Anlass von der Börse und dem                  ruf oder die Aussetzung oder Einstellung des\nBörsenträger sowie von den Handelsteilneh-                    Handels die Anlegerinteressen oder das ord-\nmern, von mittelbaren Handelsteilnehmern und                  nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-\nvon den Emittenten der zum regulierten Markt                  lich schädigen könnte.\nzugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die\n(5b) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt eine\nVorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfun-\nEntscheidung nach Absatz 5a Satz 1 unverzüg-\ngen vornehmen.“\nlich der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 tungsaufsicht (Bundesanstalt), anderen inländi-\nfügt:                                                         schen Börsenaufsichtsbehörden, die Börsen be-\naufsichtigen, an denen die jeweils betroffenen\n„(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, so-\nFinanzinstrumente ebenfalls gehandelt werden,\nweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\nund der Europäischen Wertpapier- und Markt-\nlich ist, auch ohne besonderen Anlass von der\naufsichtsbehörde mit und veröffentlicht diese\nBörse und von dem Börsenträger Informationen\nEntscheidung unverzüglich. Ergreift sie keine\nüber die durch algorithmischen Handel im Sinne\nMaßnahmen an weiteren Börsen in ihrem Zu-\ndes § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhan-\nständigkeitsbereich, so teilt sie die Gründe hier-\ndelsgesetzes erzeugten Aufträge verlangen.\nfür den in Satz 1 genannten Behörden mit.\nAuch kann sie verlangen, insoweit von der Börse\nZugang zu dem Orderbuch oder den entspre-                        (5c) Erhält   die    Börsenaufsichtsbehörde\nchenden Daten zu erhalten.“                                   Kenntnis vom Widerruf der Zulassung oder der\nAussetzung oder der Einstellung des Handels ei-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gegen-\nnes Finanzinstruments oder eines mit diesem\nüber der Börse, dem Börsenträger und den Han-\nverbundenen Derivats im Sinne von Anhang I\ndelsteilnehmern“ durch die Wörter „gegenüber\nAbschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie\njedermann“ ersetzt.\n2014/65/EU an einer Börse in einem anderen\nd) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a                 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-\nbis 5c eingefügt:                                             nem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n„(5a) Hat die Geschäftsführung die Zulassung              über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\neines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen                 an einer anderen inländischen Börse, so ordnet\noder den Handel mit diesem gemäß § 25 Ab-                     sie den Widerruf der Zulassung oder die Ausset-\nsatz 1 ausgesetzt oder eingestellt, ordnet die                zung oder die Einstellung des Handels der be-\nBörsenaufsichtsbehörde den Widerruf der Zulas-                troffenen Finanzinstrumente im Sinne des Sat-\nsung, die Aussetzung oder die Einstellung des                 zes 1 an Börsen innerhalb ihres Zuständigkeits-\nHandels dieses Finanzinstruments oder der mit                 bereiches an, soweit der Widerruf der Zulassung\ndiesem verbundenen Derivate im Sinne von An-                  oder die Aussetzung oder die Einstellung des\nhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richt-                 Handels durch den Verdacht eines Marktmiss-\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments                  brauchs, ein Übernahmeangebot oder die Nicht-\nund des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte                    veröffentlichung von Insiderinformationen über\nfür Finanzinstrumente sowie zur Änderung der                  den Emittenten oder einen Verstoß gegen die Ar-\nRichtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.                   tikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nL 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom                         bedingt ist. Absatz 5a Satz 2 und Absatz 5b gel-\n18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28;                 ten entsprechend.“\nL 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom                       e) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\n10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richt-\n„(12) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zustän-\nlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,\ndige Behörde im Sinne des Titels II sowie der\nS. 8) geändert worden ist, auch an anderen Bör-\nArtikel 22 und 25 Absatz 2, der Artikel 29 bis 31\nsen in ihrem Zuständigkeitsbereich an, soweit\nund 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit\nder Widerruf der Zulassung oder die Aussetzung\ndie Pflichten von Börsenträgern und Börsen be-\noder die Einstellung des Handels durch den Ver-\ntroffen sind.“\ndacht eines Marktmissbrauchs, ein Übernahme-\nangebot oder die Nichtveröffentlichung von In-          5. § 3b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsiderinformationen über den Emittenten oder ei-\n„(1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete\nnen Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Ver-\nVorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder\nordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen\ntatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder\nParlaments und des Rates vom 16. April 2014\ngegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder\nüber Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-\ngegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)\nordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie\n2015/2365 oder gegen die zur Durchführung dieses\n2003/6/EG des Europäischen Parlaments und\nGesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014\ndes Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\noder von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)\n2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission\n2015/2365 erlassenen Verordnungen, Rechtsakte\n(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom\noder Anordnungen oder gegen sonstige Vorschrif-\n21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43;\nten, deren Einhaltung sie zu überwachen hat, zu\nL 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch\nermöglichen. Die Meldungen können auch anonym\ndie Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom\nabgegeben werden.“\n30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, bedingt ist.\nDies gilt nicht in den Fällen, in denen der Wider-      6. § 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1793\na) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-                dies den Geschäftsleiter nicht daran hindert, der\nfasst:                                                    Wahrnehmung seiner Aufgaben bei dem Börsenträ-\n„2. die Namen der Geschäftsleiter und der Mit-            ger ausreichend Zeit zu widmen.\nglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\ngans des Börsenträgers sowie die Angaben,                                      § 4b\ndie für die Beurteilung der Anforderungen                                Verwaltungs- oder\nnach den §§ 4a und 4b erforderlich sind,“.                      Aufsichtsorgan des Börsenträgers\nb) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-\n„2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,           sichtsorgans des Börsenträgers müssen zuverläs-\ndass eine der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2            sig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrneh-\ngenannten Personen den Anforderungen                 mung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung\nnach den §§ 4a und 4b nicht entspricht,“.            und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige\nc) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den                Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrneh-\nWörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der            mung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.                  der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Per-\nsonen die erforderliche Sachkunde besitzt, sind die\n7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge-\nArt, der Umfang und die Komplexität des Börsen-\nfügt:\nträgers zu berücksichtigen.\n„§ 4a\n(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss\nGeschäftsleitung des Börsenträgers                  in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten\n(1) Die Geschäftsleiter des Börsenträgers müs-             und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der\nsen fachlich geeignet und zuverlässig sein und der            Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit                   chung der Geschäftsleitung notwendig sind. Jedes\nwidmen.                                                       Mitglied hat aufrichtig und unvoreingenommen zu\nhandeln, um die Entscheidungen der Geschäftslei-\n(2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-\ntung beurteilen und erforderlichenfalls in Frage stel-\nmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig inne-\nlen zu können und die Entscheidungsfindung wirk-\nhaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Um-\nsam überwachen zu können. Die Vorschriften der\nfang und die Komplexität der Geschäfte des Bör-\nMitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Ab-\nsenträgers zu berücksichtigen. Geschäftsleiter ei-\nberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwal-\nnes Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, sei-\ntungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.\nner internen Organisation und der Art, des Umfangs\nund der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli-                (3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat\ncher Bedeutung ist, kann nicht sein, wer in einem             insbesondere die Aufgabe, zu überwachen, ob Un-\nanderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder be-              ternehmensführungsregelungen bestehen und ein-\nreits in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des               gehalten werden, die eine wirksame und umsichtige\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. Dabei gel-             Führung sicherstellen und insbesondere eine Auf-\nten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei              gabentrennung in der Organisation und die Vorbeu-\nUnternehmen wahrgenommen werden,                              gung von Interessenkonflikten vorsehen. Dies hat\n1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2               auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität\nNummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-             des Markts gefördert wird. Das Verwaltungs- oder\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni            Aufsichtsorgan hat gegebenenfalls angemessene\n2013 über den Jahresabschluss, den konsoli-               Schritte zur Behebung etwaiger Mängel einzuleiten.\ndierten Abschluss und damit verbundene Be-                   (4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-\nrichte von Unternehmen bestimmter Rechts-                 mandate, die ein Mitglied des Verwaltungs- oder\nformen und zur Änderung der Richtlinie                    Aufsichtsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind\n2006/43/EG des Europäischen Parlaments und                der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Kom-\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien               plexität der Geschäfte des Börsenträgers zu be-\n78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ange-                 rücksichtigen. Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-\nhören oder                                                sichtsorgans eines Börsenträgers, der auf Grund\n2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be-              seiner Größe, seiner internen Organisation und der\nteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit-           Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Ge-\nwesengesetzes hält.                                       schäfte von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht\nsein,\nMandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als\nMitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga-              1. wer in einem anderen Unternehmen Geschäfts-\nnisationen und Unternehmen, die nicht überwie-                    leiter ist und zugleich in mehr als zwei Unterneh-\ngend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere                    men Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-\nUnternehmen, die der kommunalen Daseinsvor-                       organs ist oder\nsorge dienen, werden bei den nach Satz 2 höchs-\n2. wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des\ntens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.\nBörsenaufsichtsbehörde kann einem Geschäftslei-\nter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzel-            Dabei gelten mehrere Mandate als ein Mandat,\nfall gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver-         wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenom-\nwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn               men werden,","1794            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2                  sichtsorgans als auch des jeweiligen Organs in\nNummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-                seiner Gesamtheit und\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni            5. Überprüfung der Grundsätze des Verwaltungs-\n2013 über den Jahresabschluss, den konsoli-                  oder Aufsichtsorgans für die Auswahl und Be-\ndierten Abschluss und damit verbundene Berichte              stellung der Geschäftsleiter und der Abgabe\nvon Unternehmen bestimmter Rechtsformen                      diesbezüglicher Empfehlungen an das Verwal-\nund zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG                   tungs- oder Aufsichtsorgan.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nund zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG              Der Nominierungsausschuss hat bei der Wahrneh-\nund 83/349/EWG des Rates angehören oder                   mung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu ach-\nten, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der\n2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be-              Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Auf-\nteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit-           sichtsorgans durch einzelne Personen oder Grup-\nwesengesetzes hält.                                       pen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem\nMandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als              Börsenbetreiber insgesamt schadet. Er kann bei\nMitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga-              der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf alle aus sei-\nnisationen und Unternehmen, die nicht überwie-                ner Sicht erforderlichen Mittel zurückgreifen und\ngend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere                auch externe Berater hinzuziehen. Zu diesem\nUnternehmen, die der kommunalen Daseinsvor-                   Zweck soll er vom Unternehmen angemessene Fi-\nsorge dienen, werden bei den höchstens zulässigen             nanzmittel erhalten.“\nMandaten nicht berücksichtigt. Die Börsenauf-              8. § 5 wird wie folgt geändert:\nsichtsbehörde kann einem Mitglied des Verwal-\na) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers un-\nter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall                  „3. die technische Funktionsfähigkeit der Bör-\ngestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver-                     senhandels- und Abwicklungssysteme si-\nwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn                      cherzustellen, technische Vorkehrungen für\ndies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrneh-                  einen reibungslosen und zeitnahen Ab-\nmung seiner Aufgaben bei dem Börsenträger aus-                       schluss der im Handelssystem geschlosse-\nreichend Zeit zu widmen.                                             nen Geschäfte zu schaffen und insbeson-\ndere wirksame Notfallmaßnahmen vorzuse-\n(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines                    hen, die bei einem Systemausfall oder bei\nBörsenträgers, der auf Grund seiner Größe, seiner                    Störungen in seinen Handelssystemen die\ninternen Organisation und der Art, des Umfangs                       Kontinuität seines Geschäftsbetriebs ge-\nund der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli-                    währleisten.“\ncher Bedeutung ist, hat aus seiner Mitte einen No-\nminierungsausschuss zu bestellen. Der Nominie-                b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nrungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder                 fügt:\nAufsichtsorgan bei der                                              „(4a) Der Börsenträger muss über Systeme\n1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung ei-                und Verfahren verfügen, um\nner Stelle im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan               1. sicherzustellen, dass seine Handelssysteme\nund in der Geschäftsleitung und der Vorberei-                   belastbar sind und über ausreichende Kapa-\ntung von Wahlvorschlägen für die Wahl von de-                   zitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und\nren Mitgliedern; hierbei hat er darauf zu achten,               Mitteilungen verfügen und\ndass die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrun-               2. Aufträge abzulehnen, die die im Voraus fest-\ngen aller Mitglieder des betreffenden Organs un-                gelegten Grenzen für Volumina und Kurse\nterschiedlich und ausgewogen sind, und eine                     überschreiten oder eindeutig irrtümlich zu-\nStellenbeschreibung mit einem Bewerberprofil                    stande kamen.“\nzu entwerfen sowie den mit der Aufgabe verbun-\ndenen Zeitaufwand anzugeben;                              c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\nfügt:\n2. Erarbeitung einer Strategie zur Förderung der\n„(7) Dem Börsenträger ist es nicht gestattet,\nVertretung des unterrepräsentierten Geschlechts\nan einer Börse Kundenaufträge unter Einsatz\nim Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie zur\nseines eigenen Kapitals auszuführen oder auf\nFörderung der Diversität, um eine große Band-\ndie Zusammenführung sich deckender Kunden-\nbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten bei\naufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wert-\ndessen Mitgliedern zu erreichen;\npapierhandelsgesetzes zurückzugreifen.“\n3. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung              d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und nach\nder Struktur, Größe, Zusammensetzung und                     der Angabe „Verordnung (EU) 2015/2365,“ wer-\nLeistung der Geschäftsleitung und des Verwal-                den die Wörter „gegen die Verordnung (EU)\ntungs- oder Aufsichtsorgans und der Erarbei-                 Nr. 600/2014,“ eingefügt.\ntung von Empfehlungen an das Verwaltungs-\noder Aufsichtsorgan zu Verbesserungen;                 9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung              a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nder Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung so-                „Dies umfasst an einer Börse, an der Warenderi-\nwohl der einzelnen Geschäftsleiter und der ein-              vate gehandelt werden, die Überwachung, ob\nzelnen Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-                 Positionslimits nach Abschnitt 9 des Wertpapier-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1795\nhandelsgesetzes durch die Handelsteilnehmer                 nungen zu verhindern oder Missstände zu besei-\neingehalten werden. § 57 Absatz 3 des Wert-                 tigen, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-\npapierhandelsgesetzes gilt hinsichtlich der Über-           rung des Handels an der Börse beeinträchtigen\nwachung, ob Positionslimits eingehalten werden,             können. Sie kann zu diesem Zweck insbeson-\nmit der Maßgabe entsprechend, dass die Han-                 dere Handelsteilnehmern längstens für die Dauer\ndelsüberwachungsstelle die Börsenaufsichtsbe-               von sechs Monaten die vollständige oder teil-\nhörde und die Bundesanstalt unterrichtet.“                  weise Teilnahme am Börsenhandel untersagen.“\nb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort                  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\n„Börsengeschäftsabwicklung“ die Wörter „ein-                fügt:\nschließlich der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2\n„(6) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.\ngen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine\n10. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-                aufschiebende Wirkung.“\ngefügt:\ne) Die bisherigen Absätze 5a und 6 werden die Ab-\n„(3) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die             sätze 7 und 8.\nBundesanstalt unverzüglich über gemäß § 4a Ab-\n14. § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 Satz 5, § 4b Absatz 4 Satz 5 erteilte Geneh-\nmigungen.                                                    „3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen\n(4) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die               Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des\nBundesanstalt regelmäßig und auf eine einheitliche               Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge\nund vergleichbare Art über die gemäß § 24 Ab-                    durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichma-\nsatz 2b festgelegten Parameter für eine Volatilitäts-            chung der hierfür jeweils verwendeten Handels-\nunterbrechung.                                                   algorithmen sowie die Kenntlichmachung der\nPersonen, die diese Aufträge initiiert haben.“\n(5) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013           15. § 17 wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-                   fügt:\norganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n„(1a) Die Gebührenstrukturen, einschließlich\nund zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)\nder Ausführungsgebühren, Nebengebühren und\nNr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001\nmöglichen Rabatte müssen transparent und dis-\nund (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nkriminierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebüh-\nS. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom\nren dürfen keine Anreize schaffen, Aufträge so\n19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),\nzu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\nGeschäfte so zu tätigen, dass dies zu Beein-\n2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geän-\nträchtigungen des ordnungsgemäßen Börsen-\ndert worden ist, zuständigen Behörden tauschen\nhandels oder zu Marktmissbrauch beiträgt. Ins-\nuntereinander Informationen einschließlich perso-\nbesondere dürfen Rabatte in Bezug auf einzelne\nnenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer\nAktien oder Aktienportfolios nur als Gegenleis-\nAufgaben erforderlich sind.“\ntung für die Übernahme von Market-Making-\n11. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-              Pflichten gewährt werden.“\ngefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Überwachung der Geschäftsführung ist dem\nBörsenrat angemessener Zugang zu den dafür er-                      „(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobe-\nforderlichen Informationen und Dokumenten zu ge-                nen Gebühren kann der Börsenträger separate\nwähren.“                                                        Entgelte verlangen. Dies gilt auch für Dienstleis-\ntungen, welche er im Rahmen des Börsenbe-\n12. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 triebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt,\n„§ 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-                sowie für die Offenlegung von Vorhandels- und\nchend.“                                                         Nachhandelsdaten.“\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                            16. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n„Die Geschäftsführer müssen zuverlässig sein,               fügt:\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend                      „(3a) Ein direkter elektronischer Zugang darf\nZeit widmen und die für die Leitung der Börse               nur eingeräumt werden, wenn die Börsenord-\nerforderliche fachliche Eignung besitzen.“                  nung angemessene Standards für Risikokontrol-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ord-                    len und Schwellen für den Handel über diesen\nnungsgemäße Leitung der Börse“ die Wörter                   Zugang festlegt. Die Börsenordnung muss Re-\n„und die Marktintegrität“ eingefügt.                        gelungen über die Kennzeichnung von Aufträgen\nund Geschäften, die von einer Person über einen\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             direkten elektronischen Zugang abgeschlossen\n„(4) Die Geschäftsführung kann gegenüber                 werden, enthalten. Dabei muss die Börsenord-\nHandelsteilnehmern alle Anordnungen treffen,                nung auch die Möglichkeit vorsehen, dass ein\ndie geeignet und erforderlich sind, um Verstöße             direkter elektronischer Zugang bei Verstößen ge-\ngegen börsenrechtliche Vorschriften und Anord-              gen die entsprechenden Vorschriften der Bör-","1796             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nsenordnung jederzeit ausgesetzt oder beendet                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nwerden kann.“                                                    „Die Börse trifft nähere Bestimmungen über\nb) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-                      die Aufhebung, Änderung und Berichtigung\nbühren“ die Wörter „oder der nach § 22 Absatz 2                  von Geschäften durch die Geschäftsführung,\nauferlegten Ordnungsgelder“ eingefügt.                           insbesondere auch für den Fall, dass Bör-\nsenpreise auf Grund erheblicher Preis-\n17. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                            schwankungen nicht ordnungsgemäß zu-\n„§ 19a                                       stande gekommen sind.“\nVerantwortung des Handelsteilnehmers                 b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nfür Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern               fügt:\nDer Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mit-               „(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen\ntelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Ab-                zu treffen, um auch bei erheblichen Preis-\nsatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt,               schwankungen eine ordnungsgemäße Preiser-\nfür die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschrif-             mittlung sicherzustellen; geeignete Vorkehrun-\nten verantwortlich.“                                            gen sind insbesondere kurzfristige Änderungen\ndes Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunter-\n18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           brechungen unter Berücksichtigung statischer\n„(1) Wegen der Anbindung von externen Abwick-               oder dynamischer Preiskorridore und Limitsys-\nlungssystemen an die Systeme der Börse für den                  teme der mit der Preisfeststellung betrauten\nBörsenhandel und die Börsengeschäftsabwick-                     Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Aus-\nlung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.                nahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft\n600/2014 verwiesen.“                                            aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen; die\nParameter für solche Volatilitätsunterbrechun-\n19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           gen müssen der Liquidität der einzelnen Katego-\n„(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Han-                 rien und Teilkategorien der betreffenden Finanz-\ndelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis                instrumente, der Art des Marktmodells und der\nzu einer Million Euro oder mit vollständigem oder               Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und\nteilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Han-              ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines\ndelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer                   ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden\noder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahr-          werden; die Börse hat der Börsenaufsichtsbe-\nlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften ver-                 hörde diese Parameter mitzuteilen.“\nstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des              c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 nicht“\nBörsenhandels oder der Börsengeschäftsabwick-                   durch die Wörter „Titel II der Verordnung (EU)\nlung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder               Nr. 600/2014 nichts“ ersetzt.\nmit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro kann\n22. § 25 wird wie folgt geändert:\nder Sanktionsausschuss auch einen Emittenten be-\nlegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Person           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvorsätzlich oder fahrlässig gegen seine oder ihre               aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Handel\nPflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sank-                      von“ das Wort „Finanzinstrumenten,“ einge-\ntionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz                      fügt.\nzugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öf-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nfentlichen Interesse wahr.“\ncc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n„Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maß-\n„§ 22a                                       nahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen.“\nSynchronisierung von im                       b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nGeschäftsverkehr verwendeten Uhren                     und 1b eingefügt:\nBörse und Handelsteilnehmer müssen die von                     „(1a) Betrifft die Aussetzung des Handels\nihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren                     nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzin-\nsynchronisieren. Zum Verfahren wird auf die Dele-               strument im Sinne von Anhang I Abschnitt C\ngierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission                  der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Ge-\nvom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie                   schäftsführung auch den Handel von mit diesem\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments und                      Finanzinstrument verbundenen Derivaten im\ndes Rates durch technische Regulierungsstandards                Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10\nfür den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsver-                dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirk-\nkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017,                lichung der Ziele der Aussetzung des Handels\nS. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwie-              mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument\nsen.“                                                           erforderlich ist. Das Gleiche gilt für eine Einstel-\n21. § 24 wird wie folgt geändert:                                   lung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die              Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder\nAngabe „Titel II der Verordnung (EU) Nr.               Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a\n600/2014“ ersetzt.                                     unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017            1797\n23. In § 26a Satz 2 wird das Wort „Monats“ durch das                                     § 26d\nWort „Tages“ ersetzt.                                                           Algorithmische\n24. Nach § 26b Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  Handelssysteme und elektronischer Handel\n„Wegen der einzelnen Anforderungen an die Fest-                 (1) Die Börse muss sicherstellen, dass algorith-\nlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf               mische Handelssysteme nicht zu Beeinträchtigun-\ndie Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kom-             gen des ordnungsgemäßen Börsenhandels führen\nmission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt-           oder zu solchen Beeinträchtigungen beitragen. Um\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und             den von algorithmischen Handelssystemen ausge-\ndes Rates durch technische Regulierungsstandards             henden Gefahren für den ordnungsgemäßen Bör-\nfür das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzerti-          senhandel vorzubeugen, hat die Börse geeignete\nfikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom             Vorkehrungen zu treffen, einschließlich Vorkehrun-\n31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung          gen zur Begrenzung des Verhältnisses von nicht\nverwiesen.“                                                  ausgeführten Handelsaufträgen zu ausgeführten\nHandelsaufträgen für den Fall, dass die Systemka-\n25. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26g               pazität der Börse übermäßig in Anspruch genom-\neingefügt:                                                   men wird und die Gefahr besteht, dass die Kapazi-\n„§ 26c                              tätsgrenze erreicht wird.\n(2) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ihre\nMarket-Making-Systeme\nAlgorithmen in einer von der Börse zur Verfügung\n(1) Die Börsenordnung muss Bestimmungen                  gestellten Umgebung zu testen. Die Geschäftsfüh-\nenthalten über die Zulassung von Wertpapier-                 rung überwacht die Einhaltung der Pflicht nach\ndienstleistungsunternehmen durch die Geschäfts-              Satz 1 und teilt der Börsenaufsichtsbehörde An-\nführung, die an der Börse eine Market-Making-Stra-           haltspunkte für Verstöße mit.\ntegie im Sinne des § 80 Absatz 5 des Wertpapier-                (3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach\nhandelsgesetzes verfolgen.                                   Absatz 1 und der Anforderungen an die Ausgestal-\n(2) Die Börse trifft geeignete Vorkehrungen, um          tung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Dele-\nsicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl an              gierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission\nWertpapierdienstleistungsunternehmen als Market              vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie\nMaker zugelassen wird, die feste und wettbewerbs-            2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\nfähige Preise stellen, wodurch dem Markt in stetiger         des Rates durch technische Regulierungsstandards\nund verlässlicher Weise Liquidität zugeführt wird            zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-\n(Market-Making-Systeme). Dies gilt nicht, soweit             gen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017,\ndie in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU)             S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, verwie-\n2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur                sen.\nErgänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europä-\nischen Parlaments und des Rates über Märkte für                                      § 26e\nFinanzinstrumente durch technische Regulierungs-                  Informationen über die Ausführungsqualität\nstandards zur Angabe von Anforderungen an\nMarket-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl.                 Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das\nL 87 vom 31.3.2017, S. 183), in der jeweils gelten-          an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich\nden Fassung, geregelte Ausnahme greift oder so-              gebührenfrei Informationen über die Qualität der\nweit eine solche Anforderung nach Art und Umfang             Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. Die Ver-\ndes Handels an der jeweiligen Börse aus sonstigen            öffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum\nGründen nicht sachgerecht ist.                               Preis, den mit einer Auftragsausführung verbunde-\nnen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahr-\n(3) Die Börsenordnung muss Verpflichtungen               scheinlichkeit der Ausführung enthalten. Wegen\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens im                 der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form\nZusammenhang mit der Zuführung von Liquidität                der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2\nenthalten. Sie kann Bestimmungen über sonstige               wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575\nRechte und Pflichten enthalten, die sich aus der             der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung\nTeilnahme an den in Absatz 2 genannten Systemen              der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-\nergeben.                                                     ments und des Rates über Märkte für Finanzinstru-\n(4) Die Gebührenordnung muss Bestimmungen                mente durch technische Regulierungsstandards\nüber die Verringerung von Gebühren enthalten, die            bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur\neinem Wertpapierdienstleistungsunternehmen da-               Qualität der Ausführung von Geschäften veröffent-\nfür gewährt werden, dass es dem Markt in stetiger            lichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in\nund verlässlicher Weise Liquidität zuführt. Dies gilt        der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.\nnicht, sofern und soweit der Börsenträger bereits\nentsprechende Vereinbarungen mit dem Wertpa-                                         § 26f\npierdienstleistungsunternehmen getroffen hat.                           Positionsmanagementkontrollen\n(5) Wegen der einzelnen Anforderungen an die                (1) Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt\nAusgestaltung von Market-Making-Systemen wird                werden, muss Verfahren zur Überwachung der Ein-\nauf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 ver-             haltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des\nwiesen.                                                      Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positions-","1798              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nlimits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten.                delssystem. Der Börsenträger legt der Börsen-\nDiese müssen transparent und diskriminierungsfrei                 aufsichtsbehörde eine ausführliche Beschrei-\nausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwen-                  bung der Funktionsweise des Handelssystems,\nden sind und der Art und Zusammensetzung der                      einschließlich etwaiger Verbindungen zu einem\nHandelsteilnehmer sowie deren Nutzung der zum                     anderen multilateralen oder organisierten Han-\nHandel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen.                    delssystem oder einem systematischen Interna-\nIm Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2                  lisierer in seinem Eigentum, sowie eine Liste der\nhat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass                  Handelsteilnehmer vor. Die Börsenaufsichtsbe-\nsie das Recht hat,                                                hörde stellt diese Informationen der Bundesan-\n1. die offenen Kontraktpositionen jedes Handels-                  stalt und auf deren Verlangen der Europäischen\nteilnehmers zu überwachen,                                    Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Ver-\nfügung und teilt diesen jede Erteilung einer Er-\n2. von jedem Handelsteilnehmer Zugang zu Infor-                   laubnis eines Freiverkehrs mit. Auf den Betrieb\nmationen, einschließlich aller einschlägigen Un-              des Freiverkehrs sind unbeschadet der Absätze 4\nterlagen, über Größe und Zweck einer von ihm                  und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Aus-\neingegangenen Position oder offenen Forde-                    nahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwen-\nrung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Ei-              den.“\ngentümer, etwaige Absprachen sowie über alle\nzugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlich-              b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nkeiten am Basismarkt zu erhalten,                                 „(4) Der Börsenträger hat sicherzustellen,\n3. von jedem Handelsteilnehmer die zeitweilige                    dass der Freiverkehr über mindestens drei aktive\noder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung ei-                Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils\nner von ihm eingegangenen Position zu verlangen               möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilneh-\nund, falls der Betreffende dem nicht nachkommt,               mern zum Zwecke der Preisbildung zu interagie-\neinseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um                ren.\ndie Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen,                   (5) Der Börsenträger kann von einem Emitten-\nund                                                           ten die Übermittlung von Referenzdaten in Be-\n4. von jedem Handelsteilnehmer zu verlangen, zeit-                zug auf dessen Finanzinstrumente verlangen,\nweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und             soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen\nin vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in                 aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nden Markt zurückfließen zu lassen, die Auswir-                erforderlich ist.“\nkungen einer großen oder marktbeherrschenden          30. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b\nPosition abzumildern.                                     eingefügt:\n(2) Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichts-                                     „§ 48a\nbehörde über Einzelheiten der Positionsmanage-                                 KMU-Wachstumsmarkt\nmentkontrollen nach Absatz 1. Die Börsenauf-\n(1) Der Börsenträger kann einen Freiverkehr bei\nsichtsbehörde übermittelt diese Informationen an\nder Börsenaufsichtsbehörde als Wachstumsmarkt\ndie Bundesanstalt und an die Europäische Wertpa-\nfür kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Wachs-\npier- und Marktaufsichtsbehörde.\ntumsmarkt) registrieren lassen, sofern folgende An-\nforderungen erfüllt sind:\n§ 26g\n1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, deren\nÜbermittlung von Daten                            Finanzinstrumente zum Handel in den Freiver-\nDie Geschäftsführung kann von den Handelsteil-                 kehr einbezogen sind, handelt es sich um kleine\nnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf                   und mittlere Unternehmen;\nderen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur            2. der Börsenträger hat geeignete Kriterien für die\nErfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2               Einbeziehung der Finanzinstrumente zum Han-\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.“               del in den Freiverkehr festgelegt;\n26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.                           3. der Börsenträger macht die Einbeziehung von\n27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-               Finanzinstrumenten zum Handel in den Freiver-\ngefügt:                                                           kehr davon abhängig, dass bei der Zulassung\n„(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesan-                     ausreichende Informationen veröffentlicht wer-\nstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unver-                den, um dem Publikum eine zutreffende Beurtei-\nzüglich in Kenntnis zu setzen.“                                   lung des Emittenten und der Finanzinstrumente\nzu ermöglichen; bei diesen Informationen han-\n28. Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst:                       delt es sich entweder um ein Einbeziehungsdo-\n„Abschnitt 5                                kument oder einen Prospekt, falls auf Basis der\nFreiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt                         Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Anforderun-\nund organisiertes Handelssystem“.                       gen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im\nZusammenhang mit der ursprünglichen Einbe-\n29. § 48 wird wie folgt geändert:                                     ziehung des Finanzinstruments zum Handel in\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               den Freiverkehr Anwendung finden;\n„(3) Der Betrieb eines Freiverkehrs bedarf der         4. der Börsenträger stellt sicher, dass eine geeig-\nschriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbe-                nete regelmäßige Finanzberichterstattung durch\nhörde. Der Freiverkehr gilt als multilaterales Han-           den Emittenten am Markt stattfindet, dessen Fi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1799\nnanzinstrumente zum Handel in den Freiverkehr            sätze 2 bis 9 keine abweichende Regelung treffen,\neinbezogen sind, insbesondere durch geprüfte             sind die für den Freiverkehr geltenden Vorschriften\nJahresberichte;                                          dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.\n5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-                (2) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-\nnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten            sierten Handelssystems hat geeignete Vorkehrun-\nund die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Ver-         gen zu treffen, durch die die Ausführung von Kun-\nordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen,          denaufträgen in dem organisierten Handelssystem\ndie bei einem Emittenten Führungsaufgaben                unter Einsatz des eigenen Kapitals des Betreibers\nwahrnehmen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1              oder eines Mitglieds derselben Unternehmens-\nNummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014               gruppe verhindert wird.\ndefinierten Personen, die in enger Beziehung zu              (3) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-\ndiesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforde-          sierten Handelssystems darf auf die Zusammenfüh-\nrungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU)            rung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von\nNr. 596/2014 gelten;                                     § 2 Absatz 29 des Wertpapierhandelsgesetzes für\n6. der Börsenträger erfasst Informationen, die von            Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzpro-\neinem Emittenten auf Grund einer rechtlichen             dukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate\nVerpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt          zurückgreifen, wenn der Kunde dem zugestimmt\ndiese öffentlich zur Verfügung und                       hat. Er darf auf die Zusammenführung sich decken-\nder Kundenaufträge über Derivate nicht zurückgrei-\n7. der Börsenträger richtet wirksame Systeme und\nfen, wenn diese der Verpflichtung zum Clearing\nKontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt-\nnach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß\nunterliegen.\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen\nund zu verhindern.                                           (4) Der Handel für eigene Rechnung ist dem Bör-\nsenträger als Betreiber eines organisierten Han-\nDie Möglichkeit des Börsenträgers, zusätzliche An-\ndelssystems nur gestattet, soweit es sich nicht um\nforderungen festzulegen, bleibt unberührt.\ndie Zusammenführung sich deckender Kundenauf-\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hebt die Regis-            träge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wertpapier-\ntrierung eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn                 handelsgesetzes handelt und nur in Bezug auf öf-\nder Börsenträger dies beantragt oder wenn die Vo-             fentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt be-\nraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1            steht.\nnicht mehr vorliegen. Die Börsenaufsichtsbehörde\n(5) Der Börsenträger darf ein organisiertes Han-\nunterrichtet die Bundesanstalt und die Europäische\ndelssystem nicht innerhalb derselben rechtlichen\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüg-\nEinheit mit einer systematischen Internalisierung\nlich über die Registrierung eines KMU-Wachstums-\nbetreiben. Ein organisiertes Handelssystem darf\nmarktes und über deren Aufhebung.\nkeine Verbindung zu einem systematischen Interna-\n(3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel in den           lisierer oder einem anderen organisierten Handels-\nFreiverkehr einbezogen ist, kann nur dann in einem            system in einer Weise herstellen, die eine Interak-\nanderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden,                  tion von Aufträgen in dem organisierten Handels-\nwenn der Emittent des Finanzinstruments hierüber              system mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-\nunterrichtet wurde und dem nicht widersprochen                tematischen Internalisierers oder in dem organisier-\nhat. In einem solchen Fall entstehen dem Emitten-             ten Handelssystem ermöglicht.\nten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachs-\n(6) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-\ntumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die\nsierten Handelssystems kann ein anderes Wertpa-\nUnternehmensführung und -kontrolle oder erstma-\npierdienstleistungsunternehmen beauftragen, un-\nlige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungs-\nabhängig an diesem organisierten Handelssystem\npflichten.\nMarket-Making zu betreiben. Ein unabhängiges Be-\ntreiben liegt nur dann vor, wenn keine enge Verbin-\n§ 48b                              dung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens\nOrganisiertes Handelssystem an einer Börse              zu dem Börsenträger besteht.\n(1) Der Betrieb eines organisierten Handelssys-               (7) Der Börsenträger als Betreiber des organi-\ntems an einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaub-          sierten Handelssystems hat die Entscheidung über\nnis der Börsenaufsichtsbehörde. Der Börsenträger              die Ausführung eines Auftrags in dem organisierten\nlegt der Börsenaufsichtsbehörde eine ausführliche             Handelssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er\nBeschreibung der Funktionsweise des organisier-               darüber entscheidet,\nten Handelssystems vor, einschließlich etwaiger               1. einen Auftrag über das von ihm betriebene orga-\nVerbindungen zu einem anderen organisierten oder                   nisierte Handelssystem zu platzieren oder zu-\nmultilateralen Handelssystem oder einem systema-                   rückzunehmen oder\ntischen Internalisierer in seinem Eigentum, sowie\neine Liste der Handelsteilnehmer. Die Börsenauf-              2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an-\nsichtsbehörde stellt diese Informationen der Bun-                  deren zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys-\ndesanstalt und auf deren Verlangen der Europä-                     tem vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen.\nischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur              Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam-\nVerfügung und teilt diesen jede Zulassung eines or-           menführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit\nganisierten Handelssystems mit. Soweit die Ab-                etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der Ver-","1800             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\npflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kun-             2. § 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse\ndenaufträgen im Sinne von § 82 des Wertpapier-                   eine dort benannte Auskunft nicht, nicht richtig\nhandelsgesetzes vereinbar ist. Bei einem System,                 oder nicht vollständig erteilt.\nbei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nkann der Betreiber entscheiden, ob, wann und in\nfahrlässig\nwelchem Umfang er zwei oder mehr Aufträge inner-\nhalb des Systems zusammenführt. Im Einklang mit                1. einer vollziehbaren Anordnung nach\nden Absätzen 2, 3, 5 und 6 und unbeschadet des                    a) § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch\nAbsatzes 4 kann der Betreiber bei einem System,                       in Verbindung mit § 7 Absatz 3, oder § 3 Ab-\nüber das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstru-                       satz 5 Satz 2 oder\nmenten in die Wege geleitet werden, die Verhand-\nlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so                     b) § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1\nzwei oder mehr möglicherweise kompatible Han-                     zuwiderhandelt,\ndelsinteressen in einem Geschäft zusammenzufüh-\nren.                                                           2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6, jeweils\nauch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten\n(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann von dem                   nicht gestattet oder nicht duldet,\nBörsenträger als Betreiber eines organisierten Han-            3. als Börsenträger einer vollziehbaren Anordnung\ndelssystems jederzeit, insbesondere bei Antrag auf                nach § 3 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt,\nZulassung des Betriebs, eine ausführliche Erklä-\nrung darüber verlangen, warum das organisierte                 4. bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nHandelssystem keinem regulierten Markt, multilate-                unrichtige Angaben zu den in § 4 Absatz 2\nralen Handelssystem oder systematischen Interna-                  Satz 2 oder 3 genannten Tatsachen macht,\nlisierer entspricht und nicht in dieser Form betrie-           5. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 einen Wechsel bei\nben werden kann. Die Erklärung hat eine ausführ-                  einer dort genannten Person der Geschäftslei-\nliche Beschreibung zu enthalten, wie der Ermes-                   tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nsensspielraum genutzt wird, insbesondere wann                     nicht rechtzeitig anzeigt,\nein Auftrag im organisierten Handelssystem zurück-\ngezogen werden kann und wann und wie zwei oder                 6. als Geschäftsleiter eines Börsenträgers von er-\nmehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des                   heblicher Bedeutung die nach § 4a Absatz 2\norganisierten Handelssystems zusammengeführt                      Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4\nwerden. Außerdem hat der Börsenträger als Betrei-                 und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5\nber eines organisierten Handelssystems der Bör-                   zulässige Anzahl von Mandaten durch An-\nsenaufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung                   nahme eines weiteren Mandats überschreitet,\nzu stellen, mit denen der Rückgriff auf die Zusam-             7. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\nmenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt                  gans eines Börsenträgers von erheblicher Be-\nwird. Die Börsenaufsichtsbehörde hat diese Infor-                 deutung die nach § 4b Absatz 4 Satz 2 in Ver-\nmationen der Bundesanstalt und auf deren Verlan-                  bindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer et-\ngen der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-                    waigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige\nsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.                           Anzahl von Mandaten durch Annahme eines\nweiteren Mandats überschreitet,\n(9) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht den\nHandel durch Zusammenführung sich deckender                    8. entgegen § 4a Absatz 1 der Wahrnehmung der\nAufträge durch den Börsenträger als Betreiber des                 Aufgaben als Geschäftsleiter nicht die erforder-\norganisierten Handelssystems, damit sichergestellt                liche Zeit widmet,\nist, dass dieser die hierfür geltenden Anforderungen           9. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\neinhält und dass der von ihm betriebene Handel                    gans eines Börsenträgers bei Vorliegen der Vo-\ndurch Zusammenführung sich deckender Aufträge                     raussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht\nnicht zu Interessenkonflikten zwischen dem Betrei-                auf die Einsetzung eines Nominierungsaus-\nber und seinen Kunden führt.                                      schusses hinwirkt,\n(10) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1          10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder\nsowie die §§ 69, 70 und 82 des Wertpapierhandels-                 keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um\ngesetzes gelten entsprechend für Geschäfte, die                   dort genannte Konflikte zu erkennen und zu\nüber ein organisiertes Handelssystem an einer                     verhindern,\nBörse abgeschlossen wurden.“\n11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine ange-\n31. § 50 wird wie folgt gefasst:                                      messenen Vorkehrungen und Systeme schafft,\n12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die\n„§ 50\ntechnische Funktionsfähigkeit der betreffenden\nBußgeldvorschriften                              Systeme sicherstellt oder keine technischen\nVorkehrungen für den reibungslosen und zeit-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              nahen Abschluss der betreffenden Geschäfte\nleichtfertig entgegen                                             schafft,\n1. § 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme               13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über\noder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in               die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und\nKenntnis setzt oder                                          Verfahren zu verfügen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1801\n14. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über          2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen\nausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5            nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens\nAbsatz 5 zu verfügen,                                       für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an ei-            3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente\nner von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge                weiterverwendet, ohne dass die dort genannten\nunter Einsatz seines eigenen Kapitals ausführt              Voraussetzungen erfüllt sind oder\noder auf die Zusammenführung sich deckender             4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Wei-\nKundenaufträge zurückgreift,                                terverwendung ausübt, ohne dass die dort ge-\n16. entgegen                                                     nannten Voraussetzungen erfüllt sind.\na) § 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 oder                      (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-\nb) § 6 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder Absatz 6\nlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über\nSatz 1,\nMärkte für Finanzinstrumente und zur Änderung\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-         der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom\nordnung nach § 6 Absatz 7, eine Anzeige nicht,          12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-      vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung\nzeitig erstattet,                                       (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)\n17. einer vollziehbaren Anordnung der Börsenauf-             geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-\nsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 7 zuwi-            lich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne\nderhandelt,                                             des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie\n2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multila-\n18. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Veröffent-             terales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Ab-\nlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,          satz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder\n19. entgegen § 26c Absatz 2 Satz 1 kein Market-              ein organisiertes Handelssystem im Sinne des\nMaking-System einrichtet,                               Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie\n2014/65/EU betreibt,\n20. als Handelsteilnehmer bei der Teilnahme am\nBörsenhandel einen Algorithmus im Sinne von             1. entgegen\n§ 26d Absatz 2 einsetzt, ohne diesen zuvor auf              a) Artikel 3 Absatz 1,\netwaige marktstörende Auswirkungen getestet\nzu haben,                                                   b) Artikel 6 Absatz 1,\n21. als Börsenträger entgegen § 26e Satz 1 die dort              c) Artikel 8 Absatz 1,\ngenannte Veröffentlichung nicht mindestens                  d) Artikel 8 Absatz 4,\neinmal jährlich vornimmt,\ne) Artikel 10 Absatz 1,\n22. als Börsenträger entgegen § 26f Absatz 1 keine\nf) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbin-\nPositionsmanagementkontrollen einrichtet oder\ndung mit Artikel 10 Absatz 1 oder\n23. als Handelsteilnehmer entgegen § 26g die von                 g) Artikel 31 Absatz 2\nder Geschäftsführung verlangten Daten nicht\nübermittelt.                                                eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-                oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-             2. beim Betrieb eines Handelsplatzes ein dort ge-\nDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-               nanntes System betreibt, das nicht oder nicht\nregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom              vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterab-\n30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich                 satz 1 beschriebenen Anforderungen entspricht,\noder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im          3. entgegen\nSinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten                  a) Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der               nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur                   gang zu den betreffenden Systemen gewährt,\nVerfügung stellt.                                                b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträ-                   Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine\nger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu-                     Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig ein-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-                     holt oder auf geplante Regelungen nicht,\nvember 2015 über die Transparenz von Wertpapier-                    nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwen-                       vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\ndung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)                         tig hinweist,\nNr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) ver-              c) Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2\nstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig                       nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht,                  gang zu den betreffenden Regelungen ge-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-             währt,\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-              d) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,\nnimmt,                                                          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der","1802            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-           entgegen Artikel 37 Absatz 3 mit dem Erbringer ei-\ntig offenlegt,                                        nes Referenzwerts eine Vereinbarung trifft, die eine\nandere zentrale Gegenpartei oder einen anderen\ne) Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Infor-\nHandelsplatz am Zugang zu den in Artikel 37 Ab-\nmation nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nsatz 1 genannten Informationen, Rechten oder Li-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig of-\nzenzen hindern würde.\nfenlegt oder bereitstellt oder keinen diskrimi-\nnierungsfreien Zugang zu den Informationen               (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nsicherstellt,                                         ordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Ver-\nf) Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht\nbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrech-\nfür einen ausreichend langen Zeitraum spei-\nnungen in der Europäischen Union und über Zen-\nchert,\ntralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien\ng) Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten           98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)\neines Auftrags nicht für mindestens fünf Jahre        Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349\nzur Verfügung hält,                                   vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung\nh) Artikel 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass          (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)\nGeschäfte von einer zentralen Gegenpartei             geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\ngecleart werden,                                      oder fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber\neines Freiverkehrs im Sinne des § 48 einem Zentral-\ni) Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über          verwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterab-\ndie dort bezeichneten Systeme, Verfahren              satz 1 Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht\nund Vorkehrungen verfügt,                             vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nj) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung          oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder             (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nnicht in der vorgeschriebenen Weise führt,            des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3\nk) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung          mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig       den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis fünfzig-\nzur Verfügung stellt,                                 tausend Euro geahndet werden.\n(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nl) Artikel 35 Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht\nder Absätze 2 und 5 bis 7 mit einer Geldbuße von\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nbis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Ge-\nnen Weise an eine zuständige Behörde über-\ngenüber einer juristischen Person oder Personen-\nmittelt,\nvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere\nm) Artikel 36 Absatz 1 Handelsdaten nicht auf            Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Ge-\ndiskriminierungsfreier und transparenter Ba-          samtumsatzes, den die juristische Person oder Per-\nsis bereitstellt,                                     sonenvereinigung im der Behördenentscheidung\nn) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht in der        vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-           hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2 ge-\ntig antwortet,                                        nannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrig-\nkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des\no) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang ver-          aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor-\nweigert,                                              teils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil\np) Artikel 36 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin-           umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste\ndung mit Satz 4, eine Untersagung nicht aus-          und kann geschätzt werden.\nführlich begründet oder eine Unterrichtung               (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\noder Mitteilung nicht oder nicht in der vorge-        des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Mil-\nschriebenen Weise vornimmt oder                       lionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer ju-\nq) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang nicht         ristischen Person oder Personenvereinigung kann\noder nicht rechtzeitig ermöglicht.                    über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt\nwerden; diese darf\n(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nordnung (EU) Nr. 600/2014 verstößt, indem er vor-            1. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1\nsätzlich oder fahrlässig                                         und 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-\nnen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,\n1. als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Ab-                den die juristische Person oder Personenvereini-\nsatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU,                  gung im der Behördenentscheidung vorange-\n2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handels-             gangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nsystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-             2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3\nmer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein orga-              und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn\nnisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4              Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-\nAbsatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU                 satzes, den die juristische Person oder Perso-\nbetreibt oder                                                nenvereinigung im der Behördenentscheidung\n3. als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1                vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\noder mit einem Börsenträger nach Nummer 2                nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2\nverbundenes Unternehmen                                  genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswid-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1803\nrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des             den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist\naus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor-               der Gesamtumsatz nach Maßgabe der dem in\nteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil            Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernab-\numfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste              schlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss\nund kann geschätzt werden.                                    oder Konzernabschluss für das maßgebliche Ge-\n(11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9                  schäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder\nSatz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 ist                         Konzernabschluss für das unmittelbar vorange-\nhende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser\n1. im Falle des Börsenträgers der Betrag der Net-             nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt\ntoumsätze nach Maßgabe des auf den Börsen-                werden.\nträger anwendbaren nationalen Rechts im Ein-\nklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie                  (12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-\n2013/34/EU des Europäischen Parlaments und                widrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen\ndes Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahres-              gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9\nabschluss, den konsolidierten Abschluss und               und 10 in Bezug genommen werden. § 30 des Ge-\ndamit verbundene Berichte von Unternehmen                 setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für ju-\nbestimmter Rechtsformen und zur Änderung                  ristische Personen oder Personenvereinigungen,\nder Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen                die über eine Zweigniederlassung oder im Wege\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung                des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\nder Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG                 kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord-\ndes Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19;               nungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10\nL 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch           verjährt in drei Jahren.“\ndie Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom           32. § 50a wird wie folgt geändert:\n21.11.2014, S. 86) geändert worden ist,\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 2a“\n2. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten              durch die Angabe „§ 50 Absatz 3“ ersetzt.\nund Finanzdienstleistungsinstituten der Gesamt-\nbetrag, der sich aus dem auf das Institut an-             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Ar-                „Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entschei-\ntikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28              dungen über Maßnahmen und Sanktionen, die\nNummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie                   von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder\n86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986                     Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e,\nüber den Jahresabschluss und den konsolidier-                 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Ge-\nten Abschluss von Banken und anderen Finanz-                  bote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22,\ninstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1;                  25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU)\nL 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch               Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der Ver-\ndie Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom                     ordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur\n16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab-             Durchführung dieser Vorschriften erlassenen\nzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt                 Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsakte\nauf diese Erträge erhobener Steuern,                          oder gegen eine im Zusammenhang mit einer\n3. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge-                  Untersuchung betreffend die Pflichten nach die-\nsamtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche-                sen Vorschriften ergangene vollziehbare Anord-\nrungsunternehmen anwendbaren nationalen                       nung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 oder\nRecht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie               § 6 erlassen wurden, auf ihrer Internetseite un-\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991                    verzüglich nach Unterrichtung der natürlichen\nüber den Jahresabschluss und den konsolidier-                 oder juristischen Person, gegen die die Maß-\nten Abschluss von Versicherungsunternehmen                    nahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.“\n(ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224                                    Artikel 9\nvom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt,\nÄnderung des\nabzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt           Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nauf diese Erträge erhobener Steuern,\nDas Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\n4. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch\nMaßgabe des auf das Unternehmen anwendba-\nArtikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\nren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt\nNummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.\ngeändert:\nHandelt es sich bei den in Satz 1 genannten Per-\nsonen um juristische Personen oder Personenver-          1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\neinigungen, die zugleich Mutterunternehmen oder              „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.\nTochtergesellschaften sind, so ist anstelle des Ge-      2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\nsamtumsatzes der juristischen Person oder Perso-             „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nnenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem\n3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25\nKonzernabschluss des Mutterunternehmens maß-\nund 25a“ durch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt.\ngeblich, der für den größten Kreis von Unterneh-\nmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss          4. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch\nfür den größten Kreis von Unternehmen nicht nach             die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.","1804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n5. § 60 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                  züglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf\nbis 7 ersetzt:                                                    diese Erträge erhobener Steuern,\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse\ndes Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6                  nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-\nbis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,              wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Ar-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-                       tikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des\nstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4                        Europäischen Parlaments und des Rates vom\nmit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro              26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den\nund in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu               konsolidierten Abschluss und damit verbundene\neiner Million Euro geahndet werden.                               Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-\n(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Per-              men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG\nsonenvereinigung kann über Absatz 3 hinaus eine                   des Europäischen Parlaments und des Rates und\nhöhere Geldbuße verhängt werden; diese darf                       zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und\n83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-\n29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),\nstabe a, Nummer 3, 6 bis 8 den höheren der Be-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.\nträge von zehn Millionen Euro und 5 Prozent des\nL 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden\nGesamtumsatzes, den die juristische Person oder\nist.\nPersonenvereinigung im der Behördenentschei-\ndung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt                  (7) Handelt es sich bei der juristischen Person\nhat,                                                      oder Personenvereinigung nach Absatz 4 um ein\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-                Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesell-\nstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4                schaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der ju-\nden höheren der Beträge von fünf Millionen Euro           ristischen Person oder Personenvereinigung der je-\nund 2 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-             weilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des\nristische Person oder Personenvereinigung im              Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größ-\nder Behördenentscheidung vorangegangenen                  ten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der\nGeschäftsjahr erzielt hat, und                            Konzernabschluss für den größten Kreis von Unter-\nnehmen nicht nach den in Absatz 6 genannten Vor-\n3. in den übrigen Fällen zwei Millionen Euro                  schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach\nnicht überschreiten.                                          Maßgabe der den in Absatz 6 Nummer 1 bis 3 ver-\n(5) Über die in den Absätzen 3 und 4 genannten             gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu er-\nBeträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-            mitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernab-\nner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-              schluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht\nstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet             verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss\nwerden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte          für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr\nGewinne und vermiedene Verluste und kann ge-                  maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann\nschätzt werden.                                               der Gesamtumsatz geschätzt werden.“\n(6) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist\n1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten                                Artikel 10\nund Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des                              Änderung des\n§ 340 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbe-                             Kapitalanlagegesetzbuchs\ntrag, der sich aus dem auf das Institut anwend-\nbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27        Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nNummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Num-          (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nmer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie              zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden\n86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986             ist, wird wie folgt geändert:\nüber den Jahresabschluss und den konsolidierten         1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAbschluss von Banken und anderen Finanzinsti-\ntuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316                a) Die Angabe „§ 8a Anzeige von Verdachtsfällen“\nvom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die                    wird aufgehoben.\nRichtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,             b) Folgende Angabe wird angefügt:\nS. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der                 „§ 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7\nUmsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-                           Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85\nträge erhobener Steuern,                                                  Absatz 5 Satz 4“.\n2. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge-            2.   In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach den\nsamtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche-               Wörtern „§ 26 Absatz 1, 2 und 7“ die Angabe\nrungsunternehmen       anwendbaren     nationalen            „Satz 1“ eingefügt.\nRecht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991              3.   Dem § 5 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nüber den Jahresabschluss und den konsolidierten                  „(9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde\nAbschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.                 im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu-\nL 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch               ropäischen Parlaments und des Rates vom\ndie Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom                    25. November 2015 über die Transparenz von\n16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab-            Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017             1805\nterverwendung sowie zur Änderung der Ver-                         kel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2\nordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom                         der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 gel-\n23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung                        ten entsprechend für externe AIF-Kapitalver-\nRechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungs-                waltungsgesellschaften.“\ngesellschaften und Investmentvermögen im Sinne                b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter\ndieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist                  „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1, 2\nbefugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet                   und 4“ ersetzt.\nund erforderlich sind, um zu überwachen, ob die\nVerordnung (EU) 2015/2365 und die auf ihrer               8.  Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze\nGrundlage erlassenen delegierten Rechtsakte                   angefügt:\nund technischen Regulierungsstandards der Eu-                 „Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an\nropäischen Kommission eingehalten werden. Ins-                OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Er-\nbesondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28              füllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei\nder Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Be-                   der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig\nfugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwie-             von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Arti-\nsen wird, ausüben.“                                           kel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4\n4. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach                 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU)\nden Wörtern „§ 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“                 2016/438 verwiesen. Für AIF-Kapitalverwaltungs-\ndie Wörter „und 3, soweit sie auf die Richtlinie              gesellschaften, die nicht ausschließlich Spezial-\n2009/65/EG zurückgehen, oder die in § 39 Ab-                  AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c,\nsatz 4c des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug                Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Dele-\ngenommen werden und auf die Verordnung (EU)                   gierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend.“\n2015/2365 zurückgehen,“ eingefügt.                        9.  § 38 wird wie folgt geändert:\n5. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern\n„Transaktionsregister (ABl. L 201 vom\n„Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern ver-\n27.7.2012, S. 1“ die Klammer durch ein Semi-\nwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften\nkolon ersetzt und werden die Wörter „L 321\nin den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen\nvom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die\nRechtsformen für Investmentvermögen, die an ih-\nVerordnung (EU) 2015/2365 geändert worden\nnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und\nist, sowie die Anforderungen nach den Arti-\nVerwahrstellen haben der Bundesanstalt Aus-\nkeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“\nkünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und\neingefügt.\n§ 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen.“\nb) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 4“\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\n10.   In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird nach den Wör-\nfügt:\ntern „§ 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder“ das Wort\n„(6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten             „Nummer“ gestrichen und werden nach der An-\naus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des               gabe „oder 79“ die Wörter „oder auf Grund einer\nKreditwesengesetzes abrufen, soweit dies er-               Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wieder-\nforderlich ist zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen          holten Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 2f\nAufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere                  des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.\nim Hinblick auf unerlaubt betriebene Invest-\n11.   § 45 wird wie folgt geändert:\nmentgeschäfte, und sofern besondere Eilbe-\ndürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4         a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ndes Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-               b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und\nzuwenden.“                                                     Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die                   Absatzes 1 Satz 1“ durch die Wörter „des Ab-\nAngabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.                  satzes 1“ ersetzt.\n7. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                  12.   § 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-                a) Satz 1 wird aufgehoben.\ngefügt:                                                    b) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort\n„Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an                  „Lageberichts“ die Wörter „eines geschlosse-\ndie Unabhängigkeit eines Mitglieds des Auf-                    nen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rech-\nsichtsrats der externen OGAW-Kapitalverwal-                    nung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,\ntungsgesellschaft von der Verwahrstelle im                     die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 er-\nSinne der Sätze 1 und 2 wird auf Artikel 21                    füllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 ver-\nBuchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 Buch-                      gibt,“ eingefügt.\nstabe b und Absatz 2 der Delegierten Verord-         12a. § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt\nnung (EU) 2016/438 der Kommission vom                      gefasst:\n17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richt-                 „1. den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle\nlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments                    im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und“.\nund des Rates in Bezug auf die Pflichten der\nVerwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11)      13.   § 68 wird wie folgt geändert:\nverwiesen. Artikel 21 Buchstabe d und Arti-                a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:","1806             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n„(6) Für nähere Einzelheiten zum Mindest-                 „(3) Für nähere Einzelheiten zu den Verwahr-\ninhalt des Vertrags nach Absatz 1 wird auf                pflichten nach Absatz 1 wird auf die Artikel 12\nArtikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)                 bis 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438\n2016/438 verwiesen. Der Vertrag unterliegt                verwiesen.“\ndem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des          17.   Dem § 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nOGAW.“\n„(6) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-              einer Verwahrstelle nach Absatz 1 Nummer 3 so-\nfügt:                                                     wie zu der Trennungspflicht nach Absatz 1 Num-\n„(7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbe-             mer 4 Buchstabe c wird auf Artikel 15 Absatz 1\nsondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung                  bis 8 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung\nder in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten               (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten\nzu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorge-              zu den notwendigen Schritten, die der Unterver-\nhaltene Organisation ist in Grundzügen zu be-             wahrer sowie die ein Unternehmen, auf das der\nschreiben und auf ihre Angemessenheit zu be-              Unterverwahrer Verwahraufgaben nach Absatz 3\nurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwal-               unterausgelagert hat, nach Absatz 1 Nummer 4\ntungsgesellschaften sowie die Anzahl der für              Buchstabe d unternehmen muss, wird auf Arti-\ndiese verwahrten inländischen Investmentver-              kel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438\nmögen und das Netto-Fondsvermögen sind                    verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu den Pflich-\nzu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse,                 ten der Verwahrstelle zur Sicherstellung, dass der\ninsbesondere bei der Ausgabe und Rück-                    Unterverwahrer die Bedingungen nach Absatz 1\nnahme von Anteilen eines Investmentvermö-                 Nummer 4 Buchstabe d einhält, wird auf Artikel 15\ngens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen             Absatz 1 bis 8, die Artikel 16 und 17 der Delegier-\nim Sinne des § 70, der Ausübung der Kontroll-             ten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“\nfunktionen nach § 76 und der Belastung der          18.   Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nInvestmentvermögen mit Vergütungen und                       „(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde-\nAufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten.             rungen an die Überwachung der Zahlungsströme\nSofern Anleger gegenüber der Verwahrstelle                des OGAW wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Dele-\noder durch die Verwahrstelle gegenüber einer              gierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“\nKapitalverwaltungsgesellschaft        Ansprüche\nnach § 78 geltend gemacht haben, ist auch           19.   Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nhierüber zu berichten.“                                      „(3) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten\nder Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird\n14.  Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung\n„Für nähere Einzelheiten zu den Meldepflichten                (EU) 2016/438 verwiesen.“\nder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ge-             20.   § 77 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngenüber der Bundesanstalt oder der EU-OGAW-\n„(5) Für nähere Einzelheiten zu den Vorausset-\nVerwaltungsgesellschaft gegenüber der zuständi-\nzungen, unter denen verwahrte Finanzinstrumente\ngen Behörde in Bezug auf die Vorgaben des § 73\nals abhandengekommen anzusehen sind, wird\nAbsatz 1 Nummer 4 Buchstabe d sowie zu den\nauf Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU)\nPflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\n2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu\nschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nVoraussetzungen, unter denen die Verwahrstelle\nschaft zur Prüfung angemessener Maßnahmen\nnach Absatz 1 Satz 3 von einer Haftung befreit ist,\nzum Schutz der Vermögenswerte des inländi-\nwird auf Artikel 19 der Delegierten Verordnung\nschen OGAW wird auf Artikel 15 Absatz 9 der De-\n(EU) 2016/438 verwiesen.“\nlegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“\n21.   § 82 wird wie folgt geändert:\n15.  § 70 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               nach den Wörtern „Voraussetzungen des § 70\n„(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde-               Absatz 5 zulässig“ ein Semikolon und die Wör-\nrungen an Verwahrstellen zur Erfüllung ihrer                  ter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als\nPflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahr-                Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird\nnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der                     auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu han-                   sowohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-\ndeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c                   AIF verwiesen“ eingefügt.\nund e, Artikel 22 Absatz 5, die Artikel 23 und 24         b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nder Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ver-                 „Für Verwahrstellen, die Vermögenswerte von\nwiesen.“                                                      Publikums-AIF verwahren, gelten zudem § 73\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern                     Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d, Artikel 15\n„Verkauf und Leihe“ ein Semikolon und die                     Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16 und 17 der\nWörter „hinsichtlich der Weiterverwendung                     Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ent-\nvon als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumen-                sprechend.“\nten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU)         22.   § 85 wird wie folgt geändert:\n2015/2365 verwiesen“ eingefügt.\na) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein\n16.  § 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1807\nsichtlich der Weiterverwendung von als Sicher-      31.   In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 39“\nheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf               durch die Angabe „27 bis 40“ ersetzt.\nArtikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 so-        32.   § 295 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-\nAIF verwiesen.“ angefügt.                                 a) In Satz 2 werden die Wörter „, wenn nur ein\nVertrieb im Inland beabsichtigt ist“ gestrichen.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n„Für die Anforderungen an die Verwahrstelle,        33.   § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Vermögenswerte von Publikums-AIF ver-\nwahrt, zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des          a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch\nAbsatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-                   ein Semikolon ersetzt.\nben unabhängig von der AIF-Kapitalverwal-                 b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:\ntungsgesellschaft zu handeln, gelten Artikel 21               „20. die in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-\nBuchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5,                       ordnung (EU) 2015/2365 genannten Infor-\ndie Artikel 23 und 24 der Delegierten Verord-                       mationen.“\nnung (EU) 2016/438 entsprechend.“\n34.   In § 340 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils\n23. In § 93 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende                nach den Wörtern „nicht vollständig oder“ das\ndurch ein Semikolon ersetzt und werden die Wör-               Wort „nicht“ eingefügt.\nter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Si-\n35.   § 341a wird wie folgt geändert:\ncherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf\nArtikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwie-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsen.“ angefügt.                                                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „hat“ durch\n24. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                         das Wort „muss“ ersetzt.\na) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein                   bb) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-\nSemikolon ersetzt.                                                 fügt.\ncc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n„3. wegen Verstößen gegen die Verord-\n„7. die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit                       nung (EU) 2015/2365 im Zusammen-\nAnhang Abschnitt A der Verordnung (EU)                             hang mit OGAW und AIF muss die\n2015/2365 genannten Informationen.“                                Bundesanstalt“.\n25. In § 103 Satz 1 werden nach den Wörtern „Num-                 b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe\nmer 1 bis 3“ die Wörter „sowie für OGAW die in                    „Nummer 1“ die Angabe „und Nummer 3“ ein-\nArtikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Ab-                  gefügt.\nschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genann-\n36.   Dem § 346 werden die folgenden Absätze 7 und 8\nten Informationen“ eingefügt.\nangefügt:\n26. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe\n„(7) Um die Voraussetzungen für eine Immobi-\n„Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie\nlienteilfreistellung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1\ndie Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der\nNummer 2 des Investmentsteuergesetzes für das\nVerordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.\nImmobilien-Sondervermögen zu erfüllen, dürfen\n27. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe               Immobilien-Sondervermögen, die unter Einhal-\n„Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie              tung ihrer im Zeitpunkt der Antragstellung nach\ndie Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der              Satz 2 geltenden Anlagebedingungen mit 51 Pro-\nVerordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.                         zent oder mehr des Wertes des Sondervermögens\n28. In § 153 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“             in ausländische Immobilien und Auslands-Immo-\ndurch die Wörter „Satz 2 und 4“ ersetzt.                      biliengesellschaften investiert sind, ihre Anlage-\nbedingungen mit Genehmigung der Bundesan-\n29. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       stalt so ändern, dass sie mindestens 51 Prozent\na) In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch                  des Wertes des Sondervermögens in ausländi-\nein Semikolon ersetzt.                                    sche Immobilien und Auslands-Immobiliengesell-\nschaften investieren müssen. Anträge nach Satz 1\nb) Folgende Nummer 40 wird angefügt:                          müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundes-\n„40. die in Artikel 14 der Verordnung (EU)                anstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4\n2015/2365 genannten Informationen.“                  und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entspre-\nchende Regelung in den Anlagebedingungen des\n30. Dem § 221 Absatz 2 wird folgender Satz ange-\nImmobilien-Sondervermögens finden in diesem\nfügt:\nFall keine Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 und\n„Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                § 255 Absatz 2 bis 4 gelten bei Änderungen der\nnach den Anlagebedingungen gestattet, für Rech-               Anlagebedingungen nach Satz 1 auch für die\nnung des Sonstigen Investmentvermögens An-                    Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1\nteile oder Aktien an inländischen Investmentver-              Nummer 1 und Satz 2. Im Übrigen gilt § 163 mit\nmögen nach Maßgabe des § 218 sowie an ent-                    der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine\nsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu                  Anwendung findet, die in Absatz 2 Satz 1 ge-\nerwerben, gilt § 219 Absatz 2 und 3 entspre-                  nannte Frist drei Monate ab Eingang des Geneh-\nchend.“                                                       migungsantrags beträgt und nicht beginnt, bevor","1808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nder Bundesanstalt zusätzlich folgende Unterlagen            der Europäischen Kommission eingehalten werden.\nvorliegen:                                                  Insbesondere kann sie die in den Artikeln 41 und 42\n1. der letzte geprüfte Jahres- oder Halbjahresbe-           der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befug-\nricht, der eine Angabe zum Anteil der auslän-           nisse ausüben.“\ndischen Immobilien und der Auslands-Immobi-         2. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach\nliengesellschaften im Sinne von § 20 Absatz 3           den Wörtern „oder die in § 39 Absatz 4c des Wert-\nSatz 2 des Investmentsteuergesetzes am Wert             papierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden\ndes Sondervermögens enthalten muss, und                 und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückge-\n2. eine schriftliche Versicherung der Geschäftslei-         hen“ die Wörter „sowie die in § 39 Absatz 4d des\nter, dass das Immobilien-Sondervermögen im              Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen\nZeitpunkt der Antragstellung zu mindestens              werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der\n51 Prozent des Wertes des Investmentvermö-              Verordnung (EU) 2016/1011 zurückgehen“ eingefügt.\ngens in ausländische Immobilien und Aus-            3. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nlands-Immobiliengesellschaften im Sinne von             „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15\n§ 20 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuerge-            der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und\nsetzes investiert ist, einschließlich einer dies        nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3\nbelegenden Vermögensaufstellung.                        und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n2016/1011“ eingefügt.\n(8) Für die Genehmigung der Änderung der An-\nlagebedingungen, um die Voraussetzungen für             4. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\neine Immobilienteilfreistellung gemäß § 20 Ab-              „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Investmentsteuerge-              der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und\nsetzes für das Immobilien-Sondervermögen zu er-             nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3\nfüllen, gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2           und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nSatz 5 und 6 keine Anwendung findet und die in              2016/1011“ eingefügt.\nAbsatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ab           5. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nEingang des Genehmigungsantrags beträgt. An-                „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15\nträge nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018             der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und\nbei der Bundesanstalt eingegangen sein.“                    nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3\n37.   Folgender § 359 wird angefügt:                              und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n2016/1011“ eingefügt.\n„§ 359\n6. In § 165 Absatz 2 Nummer 40 werden nach den\nÜbergangsvorschrift\nWörtern „der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wör-\nzu § 26 Absatz 7 Satz 3,\nter „sowie für OGAW die in Artikel 29 Absatz 2 der\n§ 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4\nVerordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.\n§ 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und\n7. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach\n§ 85 Absatz 5 Satz 4 in der ab dem 25. Juni 2017\nden Wörtern „die Verordnung (EU) 2015/2365“ die\ngeltenden Fassung sind erst ab dem 25. Dezem-               Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011“ einge-\nber 2017 anzuwenden.“\nfügt.\nArtikel 11                                                    Artikel 12\nWeitere Änderungen                                           Weitere Änderungen\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs                                des Kapitalanlagegesetzbuchs\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 dieses        (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 dieses\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 5 wird folgender Absatz 10 angefügt:                   1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:\n„(10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde               a) In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 22\nim Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-                   Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbin-\npäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni                      dung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6\n2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und                  und § 23“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2,\nFinanzkontrakten als Referenzwert oder zur Mes-                    § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der\nsung der Wertentwicklung eines Investmentfonds                     Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36“ er-\nverwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien                 setzt.\n2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung\n(EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),             b) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:\nsoweit diese Verordnung Rechte und Pflichten ent-                  „27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein\nhält, die die Verwaltungsgesellschaften und Invest-                      Unternehmen, das seinen satzungsmäßi-\nmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen.                         gen Sitz in der Europäischen Union oder in\nDie Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu                          einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu                       mens über den Europäischen Wirtschafts-\nüberwachen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011                             raum hat und dessen Anteile nicht zum Han-\nund die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten                       del auf einem geregelten Markt im Sinne des\nRechtsakte und technischen Regulierungsstandards                         Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1809\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments                    33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36“ durch die\nund des Rates vom 15. Mai 2014 über                       Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9\nMärkte für Finanzinstrumente sowie zur Än-                und 13 und § 83“ ersetzt.\nderung der Richtlinien 2002/92/EG und                 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,\nS. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188                  „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-\nvom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom                           und Nebendienstleistungen im Sinne des\n8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017,                     § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbrin-\nS. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)            gen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens\n2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8)                einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2\ngeändert worden ist, zugelassen sind.“                    genannten Vorschriften des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4\nc) In den Nummern 30, 32 und 33 Buchstabe a                        bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.“\nDoppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe\n„2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“           10. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                   und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a\nbuchstabe aa wird die Angabe „Absatz 5“ durch                  Absatz 3 und § 36“ durch die Wörter „§§ 63 bis\ndie Angabe „Absatz 11“ ersetzt.                                68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83“ er-\nsetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 31 bis 31b,\n31d und 33 bis 34a“ durch die Wörter „§§ 63                 „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-\nbis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die               und Nebendienstleistungen im Sinne des Arti-\n§§ 83 und 84“ ersetzt.                                      kels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbrin-\ngen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens ein-\nb) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Ab-\nmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 ge-\nsatz 9“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ er-\nnannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-\nsetzt.\nsetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und\n4. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 wird die An-                 Absatz 5 gilt entsprechend.“\ngabe „§ 39 Absatz 4c“ durch die Angabe „§ 120\n11. In § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird\nAbsatz 21“ und die Angabe „§ 39 Absatz 4d“ durch\ndie Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe\ndie Angabe „§ 120 Absatz 22“ ersetzt.\n„2014/65/EU“ ersetzt.\n5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils\n12. In § 80 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe\ndie Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe\n„2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“ er-\n„2014/65/EU“ ersetzt.\nsetzt.\n6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n13. In § 120 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“\n„Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpa-            durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.\npierhandelsgesetzes gelten entsprechend.“\n14. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe\n7. § 38 wird wie folgt geändert:                               „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern               Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-\n„nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)          satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-\n2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4,            kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“\nArtikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Ab-            die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3\nsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“ die Wör-           der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.\nter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der        15. In § 122 Absatz 1 Satz 1 und § 123 Absatz 2 Satz 1\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.                 wird jeweils die Angabe „§ 37w“ durch die Angabe\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        „§ 115“ ersetzt.\naa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 36“ durch die       16. In § 135 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“\nAngabe „§ 89“ ersetzt.                               durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3         17. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nund 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 4               „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der\nund 5“ ersetzt.                                      Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-\n8. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 39             satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-\nAbsatz 2f“ durch die Angabe „§ 120 Absatz 10“ er-           kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“\nsetzt.                                                      die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.\n9. § 51 wird wie folgt geändert:\n18. In § 198 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe\na) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden            „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“\njeweils die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5“ durch          und die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe\ndie Wörter „§ 35 Absatz 3 und 5“ ersetzt.                „2014/65/EU“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                    19. In § 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b\naa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1           wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe\nbis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,             „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.","1810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n20. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die                     L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beauf-\nWörter „Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG“                    sichtigten Unternehmen.“\ndurch die Wörter „Nummer 21 der Richtlinie\n4. § 303 wird wie folgt geändert:\n2014/65/EU“ und die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch\ndie Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.                         a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\n21. In § 296 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 22a                Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und\nAbsatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3                 die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder\nbis 5“ ersetzt.                                                 Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“ und\nnach den Wörtern „Durchführung der Verordnung\n22. In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird                     (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wörter\njeweils die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe              „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung\n„§ 2 Absatz 11“ und die Angabe „2004/39/EG“ durch               (EU) 2015/2365“ eingefügt.\ndie Angabe „2014/65/EU“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern\nArtikel 13                                  „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma\nund die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5\nÄnderung des                                  oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                          und nach den Wörtern „Durchführung der Verord-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015                nung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wör-\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-             ter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung\nzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden               (EU) 2015/2365“ eingefügt.\nist, wird wie folgt geändert:\n5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 303a\na) Nach der Angabe zu § 303 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                        Tätigkeitsverbot für natürliche Personen\n„§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Perso-               In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann\nnen“.                                           die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß ver-\nb) Nach der Angabe zu § 319 wird folgende Angabe             antwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt\neingefügt:                                                des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorüberge-\nhend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine\n„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und\nSanktionen wegen Verstößen gegen die            künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versiche-\nVerordnung (EU) 2015/2365“.                     rungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.“\nc) Nach der Angabe zu § 355 wird folgende Angabe         6. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                 a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\n„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1                   Komma ersetzt.\nSatz 1 Nummer 5“.\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\n2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Wort „oder“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                  „3. das Unternehmen nachhaltig gegen Arti-\nWort „und“ ersetzt.                                                kel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU)\n2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                   beziehende Anordnungen der Aufsichtsbe-\n„5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1                      hörde verstößt.“\nbis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU)\n7. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:\n2015/2365 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 25. November 2015 über                                      „§ 319a\ndie Transparenz von Wertpapierfinanzierungs-                            Bekanntmachung von\ngeschäften und der Weiterverwendung so-                         Maßnahmen und Sanktionen wegen\nwie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.                Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365\n648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung.“                       (1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen\nüber Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-\n3. § 295 wird wie folgt geändert:\nstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                               darauf basierende delegierte Rechtsakte erlassen\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach\nUnterrichtung der natürlichen oder juristischen Per-\n„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle\nson, gegen die die Maßnahme oder Sanktion ver-\nnach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU\nhängt wurde, bekannt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditver-                (2) In der Bekanntmachung benennt die Auf-\nträge für Verbraucher und zur Änderung der                sichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen\nRichtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der             wurde, und die für den Verstoß verantwortliche na-\nVerordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom              türliche oder juristische Person oder Personenverei-\n28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34;              nigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1811\n(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer                des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf\nvon der Entscheidung betroffenen juristischen Per-                Millionen Euro,“ eingefügt.\nson oder der personenbezogenen Daten einer natür-              c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Be-                fügt:\nkanntmachung laufende Ermittlungen oder die Sta-\nbilität der Finanzmärkte gefährden, so                               „(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder\nPersonenvereinigung kann in den Fällen des Ab-\n1. schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntma-                    satzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-\nchung der Entscheidung auf, bis die Gründe für               buße verhängt werden; diese darf\ndas Aufschieben weggefallen sind,\n1. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2\n2. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung                       den höheren der Beträge von fünf Millionen\nohne Nennung der Identität oder der personenbe-                 Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,\nzogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-                 den die juristische Person oder Personenver-\nsamer Schutz der Identität oder der betreffenden                einigung im der Behördenentscheidung vo-\npersonenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder                 rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\n3. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung\n2. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den\nnicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung ge-\nhöheren der Beträge von fünfzehn Millionen\nmäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend\nEuro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,\nwäre, um sicherzustellen, dass\nden die juristische Person oder Personenver-\na) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet              einigung im der Behördenentscheidung voran-\nwird oder                                                    gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\nb) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung                nicht überschreiten.“\ngewahrt bleibt.\nd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen\n„Über die in den Absätzen 5, 6 und 6a genannten\nEntscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen\nBeträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in\nentsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-\nden Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße\nkannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf\nbis zum Zweifachen, in den Fällen des Absat-\neingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Be-\nzes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen\nkanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf\ndes aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen\nden Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informatio-\nVorteils geahndet werden.“\nnen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Absat-\n(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf\nzes 6“ durch die Wörter „der Absätze 6 und 6a“\nJahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-\nersetzt.\nweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten\nzu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr              f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nerforderlich ist.“                                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d“\n8. § 332 wird wie folgt geändert:                                         durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.\na) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge-                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d“\nfügt:                                                             durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.\n„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die        9. Nach § 355 wird folgender § 356 eingefügt:\nVerordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen                                        „§ 356\nParlaments und des Rates vom 25. Novem-\nber 2015 über die Transparenz von Wertpapierfi-                            Übergangsvorschrift\nnanzierungsgeschäften und der Weiterverwen-                        zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\ndung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)                  § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf\nNr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)            die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für\nverstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig          das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung               31. Dezember 2017 beginnt.“\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-                                Artikel 14\nzeitig vornimmt,                                                      Weitere Änderungen\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen                   des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nnicht, nicht vollständig oder nicht mindestens        Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,          (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-\n3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-         setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmente weiterverwendet, ohne dass die dort          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder\na) Nach der Angabe zu § 305 wird folgende Angabe\n4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf                eingefügt:\nWeiterverwendung ausübt, ohne dass die dort\n„§ 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen be-\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind.“\naufsichtigte Kontributoren und Verwen-\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ord-                            der von Indizes im Sinne der Verordnung\nnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen                        (EU) 2016/1011“.","1812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nb) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:                                     „§ 305a\n„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und                               Befugnisse und Maßnahmen\nSanktionen wegen Verstößen gegen die             gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender\nVerordnung (EU) 2015/2365 oder die Ver-         von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011\nordnung (EU) 2016/1011“.                           (1) Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die an\nc) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:               der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne der\nVerordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder dazu\n„§ 356    Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1            beitragen, laden und vernehmen, soweit dies auf\nSatz 1 Nummer 5 und 6“.                         Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung\nder Einhaltung eines Verbots oder Gebots der Ver-\n2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Gesetzliche\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch             Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte so-\nein Komma ersetzt.                                        wie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben\nunberührt.\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-\nWort „und“ ersetzt.\nten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                          Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 die He-\nrausgabe von in deren Besitz befindlichen, bereits\n„6. die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1            existierenden\nbis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6\nund 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29          1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,\nder Verordnung (EU) 2016/1011 des Europä-             2. elektronischen Mitteilungen oder\nischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni           3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30 des\n2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten             Telekommunikationsgesetzes\nund Finanzkontrakten als Referenzwert oder\nzur Messung der Wertentwicklung eines In-             verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk-\nvestmentfonds verwendet werden, und zur               ten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-\nÄnderung der Richtlinien 2008/48/EG und               bots oder Gebots nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4,\n2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)                  Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Ar-\nNr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016,               tikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)\nS. 1).“                                               2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie\ndas Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10\n3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                 (3) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften\nKomma ersetzt.                                            der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie gegen auf de-\nren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                          Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kom-\nmission kann die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung\n„3. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung\nweiterer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei\n(EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fas-\nJahren die Einstellung der den Verstoß begründen-\nsung, für die in den Geltungsbereich der Ver-\nden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.\nordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen Un-\nternehmen.“                                              (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschlag-\nnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit\n4. § 303 wird wie folgt geändert:                               dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der\nVerordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. Maßnah-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nmen nach Satz 1 sind durch den Richter anzuord-\n„oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“\nnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am\nein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab-\nMain. Gegen eine richterliche Entscheidung ist die\nsatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6\nBeschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a\noder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der\nder Strafprozessordnung gelten entsprechend.\nVerordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör-\ntern „Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung               (5) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen tref-\n(EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der             fen, die zur Durchsetzung der Verbote und Gebote\nVerordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.                     der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der auf deren\nGrundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern              Durchführungsrechtakte der Europäischen Kommis-\n„oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“           sion geeignet und erforderlich sind. Insbesondere\nein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab-            kann sie\nsatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5,\n6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der        1. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig sind\nVerordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör-                  und dabei Daten zur Erstellung eines Rohstoff-\ntern „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung            Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte und die\n(EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der                 Meldung von Geschäften verlangen, soweit dies\nVerordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.                         zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und\nVerbote der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug\n5. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:                      auf diese Rohstoff-Referenzwerte erforderlich ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1813\n2. bei einem Verstoß gegen die Artikel 16, 23                        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für\nAbsatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28                   die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nAbsatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)\n4. entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtig-\n2016/1011 oder gegen eine Anordnung der Auf-\nter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsich-\nsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit einer\ntigung der Bereitstellung eines Referenzwertes\nUntersuchung betreffend die Einhaltung der\nInformationen oder Aufzeichnungen nicht,\nPflichten nach dieser Verordnung gemäß Absatz 1\nnicht richtig oder nicht vollständig zur Verfü-\noder 2 ergangen und vollziehbar ist,\ngung stellt oder nicht uneingeschränkt mit\na) von einem beaufsichtigten Unternehmen im                       dem Administrator und der Aufsichtsbehörde\nSinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 die-                  zusammenarbeitet,\nser Verordnung eine dauerhafte Einstellung der\nden Verstoß begründenden Handlungen oder                   5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beauf-\nVerhaltensweisen sowie eine Verhinderung                      sichtigter Kontributor eine Benachrichtigung\nvon deren Wiederholung verlangen;                             nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig dem Adminis-\nb) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-                      trator mitteilt,\nmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-\nmer 17 dieser Verordnung eine Warnung unter                6. einer ergangenen und vollziehbaren Anord-\nNennung der natürlichen oder juristischen Per-                nung der Aufsichtsbehörde als Kontributor\nson oder der Personenvereinigung, die den                     nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes\nVerstoß begangen hat, sowie der Art des Ver-                  Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder\nstoßes veröffentlichen; § 319a Absatz 3 und 5                 als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23\ngilt entsprechend;                                            Absatz 10 zuwiderhandelt,\nc) einer Person für einen Zeitraum von bis zu                  7. entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtig-\nzwei Jahren die Wahrnehmung von Führungs-                     tes Unternehmen einen den dort genannten\naufgaben bei einem Administrator oder beauf-                  Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht\nsichtigten Kontributor untersagen, wenn diese                 richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\nden Verstoß vorsätzlich begangen hat und das                  geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-\nVerhalten trotz Verwarnung durch die Auf-                     siert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht voll-\nsichtsbehörde fortsetzt.“                                     ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich\ndaran nicht orientiert,\n6. § 319a wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver-               8. entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtig-\nordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.                                 tes Unternehmen einen Referenzwert verwen-\ndet, der die dort genannten Anforderungen\nb) In Absatz 1 wird das Wort „darauf“ durch die Wör-                 nicht erfüllt, oder\nter „die Verordnung (EU) 2016/1011 oder auf die-\nsen Verordnungen“ ersetzt.                                     9. entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,\ndass ein Prospekt die dort genannten Informa-\n7. § 332 wird wie folgt geändert:                                       tionen enthält.“\na) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Ab-\nfügt:\nsatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b“ das Wort „und“\n„(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die                 durch ein Komma ersetzt und werden nach den\nVerordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen                     Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 3“ die Wörter\nParlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über                 „und des Absatzes 4g“ eingefügt.\nIndizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-\nkontrakten als Referenzwert oder zur Messung                c) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c einge-\nder Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-                 fügt:\nwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien                   „(6c) Gegenüber einer juristischen Person oder\n2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-                    Personenvereinigung kann in den Fällen des Ab-\nnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom                         satzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-\n29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43)                  buße verhängt werden; diese darf den höheren\nverstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig               der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent\n1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtig-              des Gesamtumsatzes, den die juristische Person\nter Kontributor die dort genannten Anforderun-             oder Personenvereinigung im der Behördenent-\ngen an die Unternehmensführung und Kon-                    scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr er-\ntrolle nicht erfüllt,                                      zielt hat, nicht überschreiten.“\n2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als           d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbeaufsichtigter Kontributor nicht über wirk-               „Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b und 6c\nsame Systeme, Kontrollen und Strategien zur                genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-\nWahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-             widrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f\nler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-               mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den\nschätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-                 Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geld-\ntrator verfügt,                                            buße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß\n3. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beauf-              gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet\nsichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht,               werden.“","1814            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6,                                 Artikel 16\n6a und 6b“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a, 6b                                Änderung des\nund 6c“ ersetzt.                                              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nf) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                        Das      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz      vom\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e        22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nund 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f      tikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nund 4g“ ersetzt.                                 S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e          1. In § 4d Absatz 9 Satz 1 wird vor den Wörtern „zur\nund 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f           Konkretisierung“ das Komma gestrichen und wer-\nund 4g“ ersetzt.                                      den die Wörter „sowie gegen sonstige Gesetze,\n8. § 356 wird wie folgt gefasst:                                 Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und\nsonstige Vorschriften sowie Verordnungen und\n„§ 356                                Richtlinien der Europäischen Union nach Absatz 1,“\nÜbergangsvorschrift                         eingefügt.\nzu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6               2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\n§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals           „§ 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4“ durch die Wörter\nauf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für            „§ 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5“ ersetzt.\ndas Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem                 3. § 16e wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2017 beginnt.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 15                                  aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nWeitere Änderungen                                    ein Komma ersetzt.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes                         bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015                   „5. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis-\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge-                    ter: Betreiber von Datenbereitstellungs-\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         diensten mit einer Erlaubnis zum Erbrin-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 356 wie                      gen von Datenbereitstellungsdiensten\nfolgt gefasst:                                                            nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesenge-\nsetzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum\n„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1\nBetreiben von Bankgeschäften oder zur\nNummer 5, 6 und 7“.\nErbringung von Finanzdienstleistungen\n2. § 7 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-                          erteilt ist und sie nach dem Kreditwesen-\nfasst:                                                                    gesetz beaufsichtigt werden.“\n„bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2,                   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-\n§ 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechts-                  satz 1 Nummer 1, 3 und 3a, 3c bis 6 und 7\nverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpa-                      bis 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-\npierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden;“.                       mer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14“\nersetzt.\n3. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch                     satz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 5b bis 20\nein Komma ersetzt.                                                und“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das                      Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15\nWort „und“ ersetzt.                                               bis 22 und“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                              cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4“\n„7. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1                    durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.\nbis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des         4. § 16f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates                 a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nvom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-               Semikolon ersetzt.\nstrumente und zur Änderung der Verordnung\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,          b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nS. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom                „3. in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst-\n15.10.2015, S. 4).“                                          leister nach dem Verhältnis zwischen der An-\n4. § 356 wird wie folgt gefasst:                                        zahl der angefangenen Monate, in denen der\neinzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig\n„§ 356                                       war, zur Gesamtzahl der angefangenen Mo-\nÜbergangsvorschrift                                nate eines jeden Umlagepflichtigen der\nzu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7                        Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlage-\n§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erst-                  jahr umlagepflichtig war.“\nmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlus-          5. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach                buchstabe bb wird die Angabe „1b oder 4“ durch\ndem 31. Dezember 2017 beginnt.“                               die Angabe „1b, 1d oder 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1815\n6. § 16i wird wie folgt geändert:                                      „(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister\nist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend an-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“                    zuwenden.“\ndurch die Angabe „Absatz 10“ und werden\ndie Wörter „Absatz 3 Satz 3“ durch die Wör-           c) In Absatz 6 werden die Wörter „des Aufsichts-\nter „Absatz 8 Satz 7“ ersetzt und wird das               bereichs Wertpapierhandel“ durch die Wörter\nWort „sowie“ am Ende gestrichen.                         „der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nmen und Anlageverwaltung sowie der Gruppe\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                  Emittenten“ ersetzt.\nein Komma ersetzt.\nd) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                          „nach Absatz 2“ die Wörter „sowie die Umsätze\n„3. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis-               nach Absatz 5“ und nach den Wörtern „zu über-\nter: Betreiber von Datenbereitstellungs-             mitteln sind“ die Wörter „und wie sich die Um-\ndiensten mit einer Erlaubnis oder einer              sätze nach Absatz 5 bestimmen“ eingefügt.\nFiktion der Erlaubnis zum Erbringen von        8. In § 17a Satz 1 und § 17b Absatz 1 Satz 1 wird\nDatenbereitstellungsdiensten nach § 32            jeweils die Angabe „Abschnitt 11“ durch die An-\nAbsatz 1f des Kreditwesengesetzes, so-            gabe „Abschnitt 16“ ersetzt.\nweit sie nach dem Wertpapierhandelsge-\nsetz beaufsichtigt werden.“                    9. § 17c wird wie folgt geändert:\ndd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2\n„Der Bund und die Länder sind keine Emit-\nNummer 1“ und die Angabe „§ 37n“ durch die\ntenten im Sinne von Satz 1 Nummer 2.“\nAngabe „§ 106“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2\n„Die Umlagepflicht in den Gruppen Wertpapier-                 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2\ndienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-                  Nummer 1“ ersetzt.\nter sowie Datenbereitstellungsdienstleister be-\nc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 3“ durch\nsteht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis\ndie Angabe „§ 107 Absatz 4“ ersetzt.\nzum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapier-\ndienstleistungen, mit Erteilung der Erlaubnis zum     10. In § 17d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Ab-\nErbringen der Dienstleistung Anlageverwaltung              satz 6“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.\noder mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis         11. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nzum Erbringen von Datenbereitstellungsdiens-\nten.“                                                         „(10) § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g\nAbsatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7\n7. § 16j wird wie folgt geändert:                                sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwen-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           den.“\n„(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emit-\ntenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen                                  Artikel 17\nvon Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu be-                               Änderung des\nmessen, die an den inländischen Handelsplätzen               Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nim Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan-            Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom\ndelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen           21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-\nsind. Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wert-      kel 4 Absatz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\npapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpa-         S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\npierhandelsgesetzes, die an einer inländischen\nBörse zum Handel zugelassen oder in den Frei-         1. § 7 Absatz 5 wird aufgehoben.\nverkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung            2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Rege-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2a Absatz 1 Num-\nlungen des Absatzes 6 die Höhe der von den\nmer 9“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 8“\ninländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die\nersetzt.\nBundesanstalt gemeldeten Umsätze für den ein-\nzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum            b) Satz 2 wird aufgehoben.\nGesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen ge-           c) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“\nmeldeten Umsätze zu setzen. Die Handelsplätze                durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nhaben der Bundesanstalt zur Festsetzung der\n3. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“\nUmlage und der Umlagevorauszahlung über die\ndurch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nUmsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und\nUnterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann\nvon den Emittenten Auskunft und die Vorlage                                    Artikel 17a\nvon Unterlagen verlangen, soweit dies zur Fest-                             Änderung des\nsetzung der Umlage und der Umlagevorauszah-                             Handelsgesetzbuchs\nlung erforderlich ist.“                                  Dem § 342b des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-         desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-\nfügt:                                                 öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-","1816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\ntikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866)                              Artikel 20\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:                              Änderung der\n„(9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpa-                            Gewerbeordnung\npier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der             § 34g Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung\nVerordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Par-           der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\nlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur               S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset-\nErrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-         zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert wor-\npäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur           den ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur\nAufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommis-              1. In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beratungspro-\nsion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom                 tokolle“ durch das Wort „Geeignetheitserklärungen“\n27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie               ersetzt.\n2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert          2. In Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die\nworden ist, auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfül-        Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.\nlung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur\nVerfügung.“                                                                           Artikel 21\nÄnderung der Verordnung\nArtikel 18\nzur Übertragung von Befugnissen\nÄnderung der                                  zum Erlass von Rechtsverordnungen auf\nWpÜG-Angebotsverordnung                         die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nDie WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember                  § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-\n2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 13 des      sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-\nGesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)              desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt\n1. In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „§§ 25 und 25a“            durch Artikel 4 Absatz 78 des Gesetzes vom 18. Juli\ndurch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt.                   2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 des Wert-\npapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Ge-          1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nschäfte.“ durch die Wörter „Artikel 26 der Verord-             „1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 3 Ab-\nnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla-                     satz 4 Satz 1, des § 32 Absatz 6 Satz 1, des § 53\nments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte                   Absatz 4 Satz 1, des § 57 Absatz 6 Satz 1, des\nfür Finanzinstrumente und zur Änderung der Verord-                 § 62 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1,\nnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,                  des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10\nS. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom                          Satz 1, des § 87 Absatz 9 Satz 1, des § 89 Ab-\n15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung                satz 6 Satz 1, des § 93 Absatz 5 und des § 102\n(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) ge-                Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-\nändert worden ist, oder von einer zentralen Gegen-                 zes,“.\npartei nach § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandels-\ngesetzes als an einem organisierten Markt getätigt         2. In Nummer 7 werden die Wörter „Rechtsverordnun-\ngemeldeten oder übermittelten Geschäfte.“ ersetzt.             gen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1\nund 2 des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die\n3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                      Wörter „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des\n„§ 12a                                § 33 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgeset-\nÜbergangsvorschriften                        zes“ ersetzt.\nSoweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3\nArtikel 22\ndes Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise\noder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018                              Änderung der\nfällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wert-          Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung\npapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar                Die     Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung\n2018 geltenden Fassung als börslich gemeldeten             vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geän-\nGeschäfte zu berücksichtigen.“                             dert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 19\n„Verordnung\nÄnderung der\nzur Meldung von Verstößen bei der\nKWG-Vermittlerverordnung\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nDie KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember                   (BaFin-Verstoßmeldeverordnung – BaFinVerstMeldV)“.\n2007 (BGBl. I S. 2785) wird wie folgt geändert:\n2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Überschrift wird die Angabe „6“ durch die An-\ngabe „5“ ersetzt.                                              „Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind\nMeldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsauf-\n2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird              sichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Ver-\ndie Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.                   stöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allge-\n3. In § 6 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“                meinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie\nersetzt.                                                       Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Uni-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1817\non, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist,            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nderen Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten                aa) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 2c, 15 Abs. 1\nUnternehmen und Personen sicherzustellen oder                         und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,\nVerstöße dagegen zu ahnden.“                                          §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x\nAbsatz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch\nArtikel 23                                      die Wörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40\nAbsatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den\nÄnderung des\n§§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis\nKleinanlegerschutzgesetzes\n§ 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4\nArtikel 3 Nummer 7 und Artikel 7 des Kleinanleger-                     und § 127“ ersetzt.\nschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114), das                bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1\nzuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 2016                    und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8“ durch\n(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden aufgeho-                    die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Ab-\nben.                                                                      satz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21“ ersetzt.\n2. In § 264 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Ab-\nArtikel 24                               satz 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.\nFolgeänderungen                          3. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die\nAngabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.\n(1) In § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012                  4. In § 289a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2\n(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1           Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die\ndes Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) ge-               Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter\nändert worden ist, wird die Angabe „§ 15“ durch die                „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.\nAngabe „§ 26“ ersetzt.                                         5. In § 291 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2\n(2) In § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Klageregisterver-              Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.\nordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die           6. In § 297 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2\nzuletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom                 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.\n30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,\n7. In § 315a Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“\nwird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 26“ er-\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.\nsetzt.\n8. In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe\n(3) In § 340 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom                  „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er-\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch               setzt.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I\nS. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“            (7) In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der\ndurch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.                          Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43\n(4) In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gerichts-          des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“ durch\nvom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt             die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I\n(8) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c\nS. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37u\nund in § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 113 Absatz 1“ ersetzt.\nVermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom\n(5) In § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Unterlassungskla-          16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch\ngengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I\n27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt           S. 1434) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I       „§ 38“ durch die Angabe „§ 119“ ersetzt.\nS. 969) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab-                 (9) Die     Marktzugangsangabenverordnung         vom\nschnitts 6“ durch die Angabe „Abschnitts 11“ ersetzt.          30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die durch Arti-\n(6) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-           kel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-       S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17a         1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 37i“ durch die\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-            Angabe „§ 102“ ersetzt.\nändert:\n2. In § 1 und der Überschrift zu Abschnitt 2 wird jeweils\n1. § 8b wird wie folgt geändert:                                   die Angabe „§ 37i“ durch die Angabe „§ 102“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§§ 2c,\n15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,       3. In § 9 wird die Angabe „§ 37i Abs. 1“ durch die An-\n§§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Ab-              gabe „§ 102 Absatz 1“ ersetzt.\nsatz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch die             (10) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-\nWörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1,         nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt\nden §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2,         durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April\n§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den                  2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie\n§§ 117, 118 Absatz 4 und § 127“ ersetzt.                folgt geändert:","1818            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                            12. In § 14 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ durch\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die             die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 3“ und die An-\nAngabe „§ 35“ ersetzt.                                    gabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 115\nAbsatz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4“\n13. In § 16 wird die Angabe „§ 37y Nr. 1“ durch die\ndurch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.\nAngabe „§ 117 Nummer 1“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 37w Abs. 1\n14. In § 17 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 1“ durch\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 1“\ndie Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nersetzt.\n15. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die\nd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 22a Absatz 3\nAngabe „§ 38“ ersetzt.\nNummer 1“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3\nNummer 1“ ersetzt.                                      (11) In § 14 Absatz 2 Satz 1 der Netto-Leerverkaufs-\npositionsverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I\ne) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                     S. 2699), die durch Artikel 193 der Verordnung vom\n„6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Dritt-     31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nstaates zu den Anforderungen des § 35 Ab-        wird die Angabe „§ 30h“ durch die Angabe „§ 53“ er-\nsatz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49     setzt.\nund 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2               (12) Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung\nsowie der §§ 114 bis 117 des Wertpapier-         vom 19. März 2014 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geän-\nhandelsgesetzes.“                                dert:\n2. In § 2 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird       1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Absatz 2\ndie Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 35“ er-              Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 20“ durch die\nsetzt.                                                      Angabe „§ 32“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                            2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 wird jeweils die An-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die            gabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.\nAngabe „§ 35“ ersetzt.                                  (13) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22a“ durch die        2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-\nAngabe „§ 35“ ersetzt.                               satz 52 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nS. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch die\nAngabe „§ 38“ ersetzt.                                  1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter\n„§ 31a Absatz 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 67 Ab-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                satz 2 oder 4“, die Wörter „§ 31a Absatz 5 Satz 1\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch           oder Absatz 7“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“\ndie Angabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe                und die Wörter „§ 31a Absatz 6 Satz 5“ durch die\n„§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“           Wörter „§ 67 Absatz 5 Satz 5“ ersetzt.\nersetzt.                                             2. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch            gefasst:\ndie Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.                      „2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach\n6. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                § 4 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder Absatz 2,\ngabe „§ 29a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 46 Ab-                  § 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 Ab-\nsatz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die                  satz 1, § 51 Absatz 2 des Wertpapierhandelsge-\nAngabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.                                 setzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wert-\npapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnis-\n7. In § 7 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch die                 verordnung, mitgeteilt worden ist oder\nAngabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26a“\ndurch die Angabe „§ 41“ ersetzt.                            3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-\ndesanstalt nach § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1,\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                    § 116 Absatz 2, § 117 oder § 118 des Wertpa-\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 22“ durch              pierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung\ndie Angabe „§ 34“ ersetzt.                                   mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-\nb) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in              verzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.“\nAbsatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22a“      3. In § 32 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An-\ndurch die Angabe „§ 35“ ersetzt.                         gabe „Absatz 10“ und die Angabe „§ 31a“ durch\ndie Angabe „§ 67“ ersetzt.\n9. In § 9 wird die Angabe „§ 30f Abs. 1“ durch die\nAngabe „§ 51 Absatz 1“ und werden die Wörter               (14) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember\n„§ 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1“ durch      2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-\ndie Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und           satz 3 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)\nAbsatz 2 Nummer 1“ ersetzt.                             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n10. In § 12 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 2“ durch      1. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 4b“ durch die\ndie Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.               Angabe „§ 15“ ersetzt.\n11. In § 13 wird die Angabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4“    2. § 24 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Nummer 2 und               a) In Absatz 5 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe\nAbsatz 4“ ersetzt.                                             „§ 37o“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1819\nb) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Ab-         tober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10\nsatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11        des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ge-\nSatz 2“ ersetzt.                                      ändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch\n(15) In § 63 Absatz 2 Satz 6 des Umwandlungsge-           die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.\nsetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I            (20) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-\nS. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom       sellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird    9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch\ndie Angabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt.         Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. August 2013\n(16) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965               (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt\n(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-    geändert:\nzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert wor-        1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch\nden ist, wird wie folgt geändert:                                die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.\n1. In § 20 Absatz 8 und in § 21 Absatz 5 wird jeweils die    2. In § 7 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1\nAngabe „§ 21 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 33 Ab-              und 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 3“ er-\nsatz 4“ ersetzt.                                             setzt.\n2. In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2            (21) Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli\nAbsatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1          2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des\nund 2“ und wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die        Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914)\nAngabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 135 wird wie folgt geändert:                            1. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 30a Absatz 2“\na) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 21“ durch           durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 33“ ersetzt.                            2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Ab-\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22a Ab-           satz 1“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt.\nsatz 3 bis 6“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3            (22) In § 261 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des\nbis 6“ ersetzt.                                       Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung\n4. In § 160 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 21          vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt\nAbs. 1 oder Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I\noder Absatz 2“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch        S. 1612) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 38\ndie Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.                      Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 119 Absatz 1 bis 4“\nersetzt.\n5. In § 161 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die            (23) In § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Betriebs-\nAngabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter        stättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober\n„§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.                  2014 (BGBl. I S. 1603) wird die Angabe „§ 23 Absatz 4“\ndurch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.\n(17) Das       Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz\nvom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das zuletzt durch           (24) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom\nArtikel 16 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2016          17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt        Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\ngeändert:                                                    S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 3 und § 5            1. In § 3b Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch\nAbsatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe                    die Angabe „§ 21“ ersetzt.\n„§§ 21 ff.“ durch die Angabe „§§ 33 ff.“ ersetzt.        2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 9\n2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 30b Absatz 1             und 10“ durch die Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1            (25) In § 11 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                nigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982,\n(18) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I            1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nS. 914), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Ge-       22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden\nsetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert          ist, wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 43“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         ersetzt.\n1. In § 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 und in § 10             (26) In § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 des Rettungs-\nAbsatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch      übernahmegesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I\ndie Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.                      S. 725, 729), das durch Artikel 2 Absatz 60 des Geset-\nzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                             worden ist, wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 22 und 23“ durch      „§ 22“ ersetzt.\ndie Angabe „§§ 34 und 36“ ersetzt.                       (27) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch       der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\ndie Angabe „§ 33 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26       S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\nAbs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1         10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,\nund 2“ ersetzt.                                       wird wie folgt geändert:\n(19) In § 166 Absatz 2 des Genossenschaftsgeset-          1. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-                die Angabe „§ 21“ ersetzt.","1820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n2. In § 43a Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a wird die          1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Ab-\nAngabe „Abschnitt 11“ durch die Angabe „Ab-                  satz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2\nschnitt 16“ ersetzt.                                         und § 35“ ersetzt.\n3. In § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe         2. In der Anlage 2 Fußnote E wird jeweils die Angabe\n„§ 37r“ durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.                    „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.\n(28) § 5a Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirt-                 (35) In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),    Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai        (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie         zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden\nfolgt gefasst:                                               ist, wird jeweils die Angabe „§ 8 Absatz 1“ durch die\n„2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung        Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.\n(EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016            (36) In § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einlagen-\nzur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-       sicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786),\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf          das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November\ndie organisatorischen Anforderungen an Wertpa-          2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird die\npierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung         Angabe „Absatz 2b“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-\nihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-   setzt.\nstimmter Begriffe für die Zwecke der genannten\n(37) In § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1, § 2 Absatz 1\nRichtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der\nNummer 9 Buchstabe e und § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-\njeweils geltenden Fassung, oder“.\nmer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008\n(29) In § 79 Absatz 7 und § 92 Nummer 5 des Erneu-        (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I          zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert wor-\nS. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes           den ist, wird jeweils die Angabe „Abs. 5“ durch die An-\nvom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert             gabe „Absatz 11“ ersetzt.\nworden ist, wird jeweils die Angabe „Absatz 2b“ durch\ndie Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                                  (38) In § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes\nvom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch\n(30) In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung         Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I\nvom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt         S. 1864) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3“\ndurch Artikel 128 des Gesetzes vom 29. März 2017             durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird jeweils die\nAngabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.                  (39) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb der Anlageverordnung vom 18. April\n(31) In § 6 Absatz 1 Satz 3 und in der Anlage (zu § 6     2016 (BGBl. I S. 769) wird die Angabe „Absatz 5“ durch\nAbsatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17          die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.\nAbsatz 1) Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen\nFußnote 12 der Inhaberkontrollverordnung vom                    (40) In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Dop-\n20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch       pelbuchstabe bb der Pensionsfonds-Aufsichtsverord-\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I       nung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die durch\nS. 1947) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe        Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I\n„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.                      S. 1231) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab-\nsatz 5“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.\n(32) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni\n2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-         (41) In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c\nsatz 6 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802       und Nummer 6 Buchstabe c des Bausparkassengeset-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Feb-\nruar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 1\n1. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 4“ durch die           des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399)\nAngabe „§ 6“ ersetzt.                                    geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 2 Ab-\n2. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch         satz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.\ndie Angabe „Absatz 10“ ersetzt.\n(33) In § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichts-                                Artikel 25\ngesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zu-                               Aufhebung\nletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2017                        von Rechtsverordnungen\n(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die Angabe\n(1) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom\n„§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die Angabe „Absatz 3“\n21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094; 1996 I S. 220),\ndurch die Angabe „Absatz 5“, werden die Wörter „§ 22\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. De-\nAbsatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist,\nnung nach Absatz 5“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1\nwird aufgehoben.\nund 2 und § 35 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach Absatz 6“ und wird die Angabe „§ 23“ durch            (2) Die Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember\ndie Angabe „§ 36“ ersetzt.                                   2004 (BGBl. I S. 3522), die durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1430) geändert wor-\n(34) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober\nden ist, wird aufgehoben.\n2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsatz 43 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)         (3) Die Marktmanipulations-Konkretisierungsverord-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                nung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1821\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I          Artikel 7, 10, 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach\nS. 1162) geändert worden ist, wird aufgehoben.                 der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 tritt an dem Tag in\nArtikel 26                             Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vorschriften\nInkrafttreten                            nach Absatz 1 in Kraft treten.\n(1) Die Artikel 1, 3 Nummer 4 Buchstabe e, Num-                (3) Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5, 11\nmer 10, 24 Buchstabe c, Nummer 58, 60, 64, 66 Buch-            und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.\nstabe g, Nummer 68 Buchstabe e, Nummer 69 Buch-\nstabe h, Nummer 76, 80 Buchstabe i, Nummer 84                     (4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3\nBuchstabe h, Nummer 85 Buchstabe h, Nummer 88                  Buchstabe a und Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in\nBuchstabe i und Nummer 90 Buchstabe d, Artikel 3a              Kraft.\nNummer 1, 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buch-                  (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 3. Januar 2018\nstabe b, die Artikel 4, 6 Nummer 7 Buchstabe b, die            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}