{"id":"bgbl1-2017-39-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":39,"date":"2017-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz  StUmgBG)","law_date":"2017-06-23T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1682               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nGesetz\nzur Bekämpfung der Steuerumgehung\nund zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften\n(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)\nVom 23. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  3. § 93 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nInhaltsübersicht                                gefügt:\nArtikel 1    Änderung der Abgabenordnung                                  „(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Per-\nArtikel 2    Änderung des Kreditwesengesetzes                          sonen als die Beteiligten Auskunftsersuchen\nArtikel 3    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-             über eine ihr noch unbekannte Anzahl von\nordnung                                                   Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimm-\nArtikel 4    Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-              baren, ihr noch nicht bekannten Personen stel-\nsteuergesetzes\nlen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung\nArtikel  5   Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nfür ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein\nArtikel  6   Änderung des Einkommensteuergesetzes\nhinreichender Anlass für die Ermittlungen be-\nArtikel  7   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\nsteht und andere zumutbare Maßnahmen zur\nArtikel  8   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nSachverhaltsaufklärung keinen Erfolg verspre-\nArtikel  9   Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Ände-\nchen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.“\nrungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren\nMaßnahmen gegen Gewinnkürzungen und ‑verlage-          b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nrungen\nArtikel 10   Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes               aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden\nArtikel 11   Inkrafttreten                                                  Nummern 4, 4a und 4b ersetzt:\n„4. zur Erhebung von bundesgesetzlich ge-\nArtikel 1                                          regelten Steuern oder Rückforderungs-\nÄnderung der                                          ansprüchen bundesgesetzlich geregelter\nAbgabenordnung                                          Steuererstattungen und Steuervergütun-\ngen oder\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                        4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 32 des Ge-                           inländischer Steuerpflichtiger im Sinne\nsetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert                             des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungs-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                            berechtigter oder wirtschaftlich Berech-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               tigter im Sinne des § 1 Absatz 6 des\nGeldwäschegesetzes eines Kontos oder\na) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:                             Depots einer natürlichen Person, Perso-\n„§ 30a (weggefallen)“.                                                 nengesellschaft, Körperschaft, Perso-\nb) Nach der Angabe zu § 138a werden die folgen-                            nenvereinigung oder Vermögensmasse\nden Angaben eingefügt:                                                 mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufent-\nhalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Ge-\n„§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Bezie-                         schäftsleitung außerhalb des Geltungs-\nhungen inländischer Steuerpflichtiger                      bereichs dieses Gesetzes ist, oder\nzu Drittstaat-Gesellschaften\n4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrund-\n§ 138c      Verordnungsermächtigung“.                                  lagen in den Fällen des § 208 Absatz 1\n2. § 30a wird aufgehoben.                                                      Satz 1 Nummer 3“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017               1683\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 93b Abs. 1“                      der Körperschaft, Personenvereinigung oder\ndurch die Wörter „§ 93b Absatz 1 und 1a“                     Vermögensmasse erreicht wird oder\nund werden die Wörter „in den Fällen des                 b) die Summe der Anschaffungskosten aller Be-\nSatzes 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „in                   teiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b“\nersetzt.                                             4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit\nnahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-\nc) In Absatz 8 werden jeweils die Wörter „in § 93b               satz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmit-\nAbs. 1 bezeichneten Daten“ durch die Wörter „in               telbar oder mittelbar einen beherrschenden oder\n§ 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten,                     bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-\nausgenommen die Identifikationsnummer nach                    rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-\n§ 139b,“ ersetzt.                                             gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus-\n4. § 93b wird wie folgt geändert:                                   üben können;\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-               5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Be-\ngefügt:                                                       triebs, der Betriebstätte, der Personengesell-\nschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Ver-\n„(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabruf-               mögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.\nersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittel-\nzu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengeset-\nbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzu-\nzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsbe-\nrechnen.\nrechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten\nim Sinne des Geldwäschegesetzes auch die                     (3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personenge-\nAdressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeich-            sellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder\nneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und             Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in\nArtikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des               Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung blei-              Europäischen Union oder der Europäischen Frei-\nben unberührt.“                                           handelsassoziation sind.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a\nsind innerhalb eines Monats nach dem meldepflich-\n„(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in          tigen Ereignis zu erstatten.\nden Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen\nbei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den              (5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen\nnach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Datei-            mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-\nsystemen im automatisierten Verfahren abrufen             erklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem\nund sie an den Ersuchenden übermitteln. Die               der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde,\nIdentifikationsnummer nach § 139b eines Ver-              spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten\nfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich             nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach\nBerechtigten darf das Bundeszentralamt für                amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die\nSteuern nur Finanzbehörden mitteilen.“                    amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten.\nInländische Steuerpflichtige, die nicht dazu ver-\n5. § 117c wird wie folgt geändert:                              pflichtet sind, ihre Einkommensteuer- oder Körper-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          schaftsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnitt-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 138a              stelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach\nAbsatz 6 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 138a           amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten,\nAbsatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt.                           es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder\n6. In § 138 werden die Absätze 2 und 3 durch die                Körperschaftsteuererklärung freiwillig nach amtlich\nfolgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:                           vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-\nstimmte Schnittstelle ab. Inländische Steuerpflich-\n„(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem\ntige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkom-\nAufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungs-\nmensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung ab-\nbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflich-\nzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich\ntige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zu-\nvorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von\nständigen Finanzamt mitzuteilen:\n14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu er-\n1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben                 statten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt\nund Betriebstätten im Ausland;                            verwirklicht worden ist.“\n2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung           7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b\neiner Beteiligung an ausländischen Personen-              und 138c eingefügt:\ngesellschaften;                                                                    „§ 138b\n3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteili-                                  Mitteilungspflicht\ngungen an einer Körperschaft, Personenvereini-                     Dritter über Beziehungen inländischer\ngung oder Vermögensmasse mit Sitz und Ge-                     Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften\nschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs\n(1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1\ndieses Gesetzes, wenn\nNummer 1 bis 2a und 3 des Geldwäschegesetzes\na) damit eine Beteiligung von mindestens                  (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach\n10 Prozent am Kapital oder am Vermögen                den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen","1684            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\nhergestellte oder vermittelte Beziehungen von in-             2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach\nländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138                   § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben\nAbsatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im                   wurde und er keine natürliche Person ist, seine\nSinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt für               für die Besteuerung nach dem Einkommen gel-\ndie Fälle, in denen                                               tende Steuernummer mitzuteilen.\n1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist,\ndass der inländische Steuerpflichtige auf Grund                                   § 138c\nder von ihr hergestellten oder vermittelten Bezie-                      Verordnungsermächtigung\nhung allein oder zusammen mit nahestehenden                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nPersonen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nsteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittel-          desrates bestimmen, dass Mitteilungen gemäß\nbar einen beherrschenden oder bestimmenden                § 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nEinfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finan-         über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten\nziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten ei-           sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann\nner Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder            auch bestimmt werden, dass die Mitteilungen ab-\n2. der inländische Steuerpflichtige eine von der              weichend von § 138b Absatz 1 Satz 1 an eine an-\nmitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder           dere Finanzbehörde zu übermitteln und von dieser\nvermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesell-         Finanzbehörde an das für den inländischen Steuer-\nschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Be-             pflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige\nteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent             Finanzamt weiterzuleiten sind.\nam Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-                  (2) Hat das Bundesministerium der Finanzen\nGesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe          eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen,\nhinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft         dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen beim Bun-\nsind miteinzubeziehen, soweit sie der mittei-             deszentralamt für Steuern die Identifikationsnum-\nlungspflichtigen Stelle bekannt sind oder be-             mer des Steuerpflichtigen nach § 139b oder seine\nkannt sein mussten.                                       Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c er-\n(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen           fragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Ab-\nSteuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen            satz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a genannten Da-\nSachverhalt gesondert zu erstatten.                           ten des inländischen Steuerpflichtigen angegeben\nwerden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle\n(3) Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist\nbekannt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern\nanzugeben:\nteilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifika-\n1. die Identifikationsnummer nach § 139b und                  tionsnummer oder die Wirtschafts-Identifikations-\n2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach                 nummer mit, sofern die übermittelten Daten mit\n§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-                 den nach § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3\nIdentifikationsnummer vergeben wurde und es               bis 5a bei ihm gespeicherten Daten übereinstim-\nsich nicht um eine natürliche Person handelt,             men. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identi-\ndie für die Besteuerung nach dem Einkommen                fikationsmerkmale nur verwenden, soweit dies zur\ngeltende Steuernummer.                                    Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.\nWeitere Einzelheiten dieses Verfahrens kann das\nKann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifika-         Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-\ntionsnummer und die Wirtschafts-Identifikations-              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-\nnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung               stimmen.“\nbringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal\nanzugeben, das vom Bundesministerium der Finan-            8. § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt\nzen im Einvernehmen mit den obersten Finanz-                  gefasst:\nbehörden der Länder bestimmt worden ist.                      „4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im\n(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach                    Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten,                    Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver-\nund zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des                     bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifika-\nJahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der                 tionsnummer eines Steuerpflichtigen zur Er-\nmitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a                füllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten\nAbsatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4                     verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht den-\nbis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a                selben Steuerpflichtigen betrifft und die ver-\ngelten entsprechend.                                               wendende Stelle zum selben Unternehmens-\nverbund wie die Stelle gehört, die die Identifika-\n(5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle zu-                tionsnummer erhoben hat und die Verarbeitung\nständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für                 nach Nummer 1 zulässig wäre.“\nden inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18\nbis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. § 31b          9. § 147a wird wie folgt geändert:\nbleibt unberührt.                                             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mit-          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nteilungspflichtigen Stelle                                           „(2) Steuerpflichtige, die allein oder zusam-\n1. seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzu-                 men mit nahestehenden Personen im Sinne des\nteilen und                                                    § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1685\nbar oder mittelbar einen beherrschenden oder                 (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenen-\nbestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-              falls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut\nrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-         die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende\ngelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im            Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis\nSinne des § 138 Absatz 3 ausüben können,                  zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit\nhaben die Aufzeichnungen und Unterlagen über              und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer\ndiese Beziehung und alle damit verbundenen                dieser Person auch nicht aus anderem Anlass\nEinnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzu-                 rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des\nbewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist von              dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbe-\ndem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sach-            ziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bun-\nverhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den         deszentralamt für Steuern zu erfragen. In der An-\nTatbestand des Satzes 1 erfüllt. Absatz 1 Satz 4          frage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten\nsowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5               Daten der betroffenen Person angegeben werden.\nund 6 gelten entsprechend.“                               Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kredit-\ninstitut die Identifikationsnummer der betroffenen\n10. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2             Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den\nbis 2d ersetzt:                                               bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten\nübereinstimmen.\n„(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt\noder als Pfand nimmt oder ein Schließfach über-                  (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a\nlässt (Verpflichteter), hat                                   Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzurei-\nchender Mitwirkung des Vertragspartners und ge-\n1. sich zuvor Gewissheit über die Person und An-              gebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht er-\nschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes            mitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhal-\nwirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld-            ten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bun-\nwäschegesetzes zu verschaffen und                         deszentralamt für Steuern die betroffenen Konten\nsowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten\n2. die entsprechenden Angaben in geeigneter                   mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem\nForm, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.             Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar\ndes Folgejahrs zu übermitteln.\nIst der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-\nson, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche-                   (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne\ngesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflich-              Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterun-\ntete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehör-            gen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten\nden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über               nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige\nwelche Konten oder Schließfächer eine Person ver-             Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch\nfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine             die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“\nPerson zur Verwahrung gegeben oder als Pfand\n11. Dem § 170 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nüberlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist konti-\nnuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu                   „(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die\nerhebenden Daten sind in angemessenem zeit-                   in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer\nlichen Abstand zu aktualisieren.                              Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3,\nauf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen\n(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber,         mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-\njeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden                satz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder\nwirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld-                mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen-\nwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu er-                 den Einfluss ausüben kann, beginnt die Fest-\nheben und aufzuzeichnen:                                      setzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalender-\njahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung\n1. die Identifikationsnummer nach § 139b und\ndes Steuerpflichtigen oder auf andere Weise be-\nkannt geworden sind, spätestens jedoch zehn\n2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach\nJahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\n§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-\nSteuer entstanden ist.“\nIdentifikationsnummer vergeben wurde und es\nsich nicht um eine natürliche Person handelt,         12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndie für die Besteuerung nach dem Einkommen\ngeltende Steuernummer.                                       „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nnachträglich übermittelte Daten im Sinne des\nDer Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn              § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.“\nhandelnde Personen haben dem Kreditinstitut die\nnach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und           13. § 228 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende\n„Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen\nÄnderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1\nder §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.“\nund 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten,\nwenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung           14. § 231 wird wie folgt geändert:\nprivater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen\neinen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:","1686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n„Die Verjährung eines Anspruchs wird unter-           17. In § 376 Absatz 1 werden die Wörter „§ 370 Abs. 3\nbrochen durch                                              Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 370 Absatz 3\nSatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.\n1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der\nVollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des      18. § 379 wird wie folgt geändert:\nZollschuldners zur Abgabenentrichtung oder              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVollstreckungsaufschub,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2“\n2. Sicherheitsleistung,                                            durch die Wörter „§ 138 Absatz 2 Satz 1“\n3. eine Vollstreckungsmaßnahme,                                    ersetzt.\n4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,                           bb) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d\neingefügt:\n5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 294\nAbsatz 1 der Insolvenzordnung,                                  „1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Ab-\nsatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder\n6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen                           nicht rechtzeitig nachkommt,“.\ngerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflicht zur\n7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem                         Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1“ durch\nWohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zah-                       die Wörter „Pflichten nach § 154 Absatz 1\nlungspflichtigen und                                            bis 2c“ ersetzt.\n8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.“             b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nbis 7 ersetzt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n„Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort\nSatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1               1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geld-\nbis zum Ablauf der Maßnahme,                               buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis                 die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden\nzum Erlöschen der Sicherheit,                              kann.\n(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\n3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis\nNummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu\nzum Erlöschen des Pfändungspfandrechts,\n10 000 Euro geahndet werden, wenn die Hand-\nder Zwangshypothek oder des sonstigen Vor-\nlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.\nzugsrechts auf Befriedigung,\n(6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis\nSatz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbuße\nzur Beendigung des Insolvenzverfahrens,\nbis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die\n5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis                 Handlung nicht nach § 378 geahndet werden\nzum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach                 kann.\n§ 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,                          (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\n6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-                   Nummer 1 und 1d kann mit einer Geldbuße bis\nmer 6, bis der Insolvenzplan oder der gericht-             zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die\nliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder                Handlung nicht nach § 378 geahndet werden\nhinfällig wird.“                                           kann.“\n15. § 370 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende\nÄnderung des\ngestrichen.\nKreditwesengesetzes\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das             § 24c Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in\nWort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 6        der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nangefügt:                                             1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch die Artikel 1\n„6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des         des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geän-\n§ 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zu-      dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nsammen mit nahestehenden Personen im             „Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der\nSinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-          Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen.“\ngesetzes unmittelbar oder mittelbar einen\nbeherrschenden oder bestimmenden Ein-                                      Artikel 3\nfluss ausüben kann, zur Verschleierung\nsteuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und                              Änderung des\nauf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt           Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\noder nicht gerechtfertigte Steuervorteile er-       Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nlangt.“                                          nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I\n16. In § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die             S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nWörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5“            22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) geändert worden\ndurch die Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2         ist, wird wie folgt geändert:\nbis 6“ ersetzt.                                          1. Dem § 1 wird folgender Absatz 12 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017              1687\n„(12) Die durch das Gesetz vom 23. Juni 2017                   (5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstitu-\n(BGBl. I S. 1682) geänderten oder eingefügten Vor-             ten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Ab-\nschriften der Abgabenordnung sind auf alle am                  gabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden\n25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden,                 Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet\nsoweit nichts anderes bestimmt ist. § 30a der Abga-            worden sind und am 1. Januar 2018 noch beste-\nbenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fas-              hen, gilt Folgendes:\nsung ist ab dem 25. Juni 2017 auch auf Sachverhal-\nte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden               1. Kreditinstitute haben bis zum 31. Dezem-\nsind, nicht mehr anzuwenden.“                                      ber 2019 für den Kontoinhaber, jeden anderen\nVerfügungsberechtigten und jeden wirtschaft-\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz 15 angefügt:                        lich Berechtigten im Sinne des Geldwäsche-\n„(15) § 170 Absatz 7 der Abgabenordnung in der                  gesetzes\nam 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt für alle\nnach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festset-                    a) die Adresse,\nzungsfristen.“\nb) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum\n3. § 10a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          sowie\n„§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend an-\nc) die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgaben-\nzuwenden.“\nordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden\n4. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:                             Fassung genannten Daten\n„(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und               in den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2\nAbsatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am                       bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni\n25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle                    2017 geltenden Fassung und in dem nach\nam 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjäh-                   § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung\nrungsfristen.“                                                     in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu\nführenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Ab-\n5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         satz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der\nam 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ent-\n„(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der\nsprechend anzuwenden.\nam 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf\nBesteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 2017 beginnen.“                                   2. Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls\nfür ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut\n6. § 26 wird wie folgt geändert:                                      die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der\nAbgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         tenden Fassung zu erfassende Identifikations-\nnummer einer betroffenen Person bis zum\n„§ 26                                    31. Dezember 2019 nicht mit und hat das Kre-\nKontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit“.                   ditinstitut die Identifikationsnummer dieser\nPerson auch nicht aus anderem Anlass recht-\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                     mäßig erfasst, hat es sie bis zum 30. Juni 2020\nin einem maschinellen Verfahren beim Bun-\nc) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:                  deszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154\nAbsatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung\n„(2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und                in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt\nSatz 2 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung in                   entsprechend.\nder am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ab\ndem 1. Januar 2018 anzuwenden. Bis zum 31. De-              3. Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Ab-\nzember 2017 ist § 93 Absatz 7 der Abgabenord-                   satz 2a der Abgabenordnung in der am 25. Juni\nnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung                  2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten\nweiter anzuwenden.                                              auf Grund unzureichender Mitwirkung des Ver-\n(3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz und                 tragspartners und gegebenenfalls für ihn han-\nAbsatz 8 sowie § 93b Absatz 1a und 2 der Abga-                  delnder Personen bis zum 30. Juni 2020 nicht\nbenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden                    ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto fest-\nFassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwen-                     zuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut\nden. Bis zum 31. Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7                dem Bundeszentralamt für Steuern die betrof-\nSatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 8 sowie § 93b Ab-                  fenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Ab-\nsatz 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni                    satz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni\n2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.                       2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis\nzum 30. September 2020 mitzuteilen.\n(4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung\nin der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist               4. § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der\nerstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 be-                     am 25. Juni 2017 geltenden Fassung bleibt\ngründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden.                       unberührt.“","1688             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n7. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:                2. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter\n„gewährt wird“ durch die Wörter „oder dafür gewährt\n„(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der             wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine\nam 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals               Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch,\nanzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der                 die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden,\nAbgabenordnung der Finanzbehörde nach dem                     nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht\n24. Juni 2017 zugehen.“                                       werden“ ersetzt.\n8. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:              3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt\ngefasst:\n„Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4\nder Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016                „f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit\ngeltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der                   dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung,\nAbgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden                   der Zurückweisung oder der Erklärung über das\nFassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf                Nichtgeltendmachen,“.\ndes 31. Dezember 2019 anzuwenden.“\n4. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 wird\n9. Folgender § 32 wird angefügt:                                 wie folgt gefasst:\n„§ 32                               „Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder\nentsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2\nMitteilungspflicht                         Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den\nüber Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften              jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden\nFassung oder eines entsprechenden Nachfolge-\n(1) § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Ab-             rechtsaktes.“\nsatz 2 Nummer 1d der Abgabenordnung in der am\n25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf         5. § 16 wird wie folgt geändert:\nmitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nnach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden\ndie Wörter „und Absatz 3“ gestrichen.\nsind. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018\nverwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 gel-\ntenden Fassung weiter anzuwenden.                                    „(2) In den Fällen der beschränkten Steuer-\npflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Frei-\n(2) Inländische Steuerpflichtige im Sinne des                  betrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemin-\n§ 138 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der                   dert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis\nam 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem                   der Summe der Werte des in demselben Zeit-\n1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar                punkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuer-\neinen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss                   pflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen,\nauf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder               nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen-\ngeschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Ge-               den Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn\nsellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abga-                  Jahren von derselben Person angefallen sind,\nbenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas-                 zum Wert des Vermögens, das insgesamt inner-\nsung ausüben konnten, haben dies dem für sie nach                 halb von zehn Jahren von derselben Person an-\nden §§ 18 bis 20 der Abgabenordung zuständigen                    gefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit\nFinanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch                  ihrem früheren Wert anzusetzen.“\nnoch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5\nder Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel-           6. § 17 wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung gilt in diesem Fall entsprechend.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.\nArtikel 4\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1\nÄnderung des                                    Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\n„(3) In den Fällen der beschränkten Steuer-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\npflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der beson-\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des\ndere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2\nGesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464)\ngewährt, wenn durch die Staaten, in denen der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nErblasser ansässig war oder der Erwerber an-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      sässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist\nder Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satzteil vor                chend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11\nSatz 2 die Wörter „, vorbehaltlich des Absatzes 3,“           des EU-Amtshilfegesetzes in der für den je-\ngestrichen.                                                   weiligen Stichtag der Steuerentstehung gelten-\nden Fassung oder eines entsprechenden Nach-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      folgerechtsaktes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1689\n7. In § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35                                          „§ 77b\nAbsatz 4 werden jeweils die Wörter „und Absatz 3“                                    Ehrenamtliche\ngestrichen.                                                                    Tätigkeit des Vorstandes\n8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13 und 14                   Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit\nangefügt:                                                      unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine ange-\n„(13) § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas-          messene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit\nsung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer            verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-\nnach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am                vergütung.“\n25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf               6. Dem § 85 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nErwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem                    „(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder\n25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide           eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkam-\nnoch nicht bestandskräftig sind.                               mer wird ehrenamtlich ausgeübt.“\n(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Num-\nmer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13                                        Artikel 6\nAbsatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16                                     Änderung des\nAbsatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden                           Einkommensteuergesetzes\nFassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nSteuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.“\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nArtikel 5                           23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden\nÄnderung des                           ist, wird wie folgt geändert:\nSteuerberatungsgesetzes                       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i wie\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-               folgt gefasst:\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),              „§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli                   mit Auslandsbezug“.\n2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie\n2. § 4i wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 4i\na) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe\nSonderbetriebsausgabenabzug\neingefügt:\nbei Vorgängen mit Auslandsbezug“.\n„§ 3c Befugnis juristischer Personen und Ver-             b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neinigungen zu vorübergehender und gele-\ngentlicher Hilfeleistung in Steuersachen“.            „Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebs-\nausgaben abgezogen werden, soweit sie auch\nb) Nach der Angabe zu § 77a wird folgende Angabe                  die Steuerbemessungsgrundlage in einem ande-\neingefügt:                                                   ren Staat mindern.“\n„§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes“.\nArtikel 7\n2. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung des\na) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet der                         Einkommensteuergesetzes\nBundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n„im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ er-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nsetzt.\n3862), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die vorübergehende und gelegentliche geschäfts-      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69 wie\nmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom             folgt gefasst:\nStaat der Niederlassung aus erfolgen.“                    „§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen“.\n3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:                   2. § 38b wird wie folgt geändert:\n„§ 3c                               a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nBefugnis juristischer Personen                       aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nund Vereinigungen zu vorübergehender                           fasst:\nund gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen                    „a) die verheiratet sind, wenn beide Ehe-\nDie §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juris-                        gatten unbeschränkt einkommensteuer-\ntische Personen und Vereinigungen.“                                        pflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nleben und der Ehegatte des Arbeit-\n4. Dem § 73 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                 nehmers auf Antrag beider Ehegatten in\n„(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder                      die Steuerklasse V eingereiht wird,“.\neines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird                    bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nehrenamtlich ausgeübt.“\n„4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitneh-\n5. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:                                 mer, die verheiratet sind, wenn beide Ehe-","1690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\ngatten unbeschränkt einkommensteuer-              b) Absatz 39 wird aufgehoben.\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nc) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze an-\nleben; dies gilt auch, wenn einer der Ehe-\ngefügt:\ngatten keinen Arbeitslohn bezieht und\nkein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a                 „§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die\ngestellt worden ist;“.                                nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. § 69 in\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                  der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist\nersetzt:                                                       erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.“\n„Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in        7. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines\nEhegatten möglich mit der Folge, dass beide                   „(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die\nEhegatten in die Steuerklasse IV eingereiht wer-           letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-\nden. Diese Anträge sind nach amtlich vorge-                zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen\nschriebenem Vordruck zu stellen und vom An-                ist.“\ntragsteller eigenhändig zu unterschreiben.“            8. Nach § 68 wird folgender § 69 eingefügt:\n3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „, die                                        „§ 69\nbeide in einem Dienstverhältnis stehen,“ gestrichen.\n4. Dem § 39b Absatz 2 werden die folgenden Sätze                                     Datenübermittlung\nangefügt:                                                                       an die Familienkassen\n„Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt                 Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass\nauf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 un-            ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Aus-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-               land verzogen ist oder von Amts wegen von der\nmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach              Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zu-\n§ 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht             ständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b\nregelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und                Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgaben-\nderen Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhän-                  ordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung\ngende Arbeitstage nicht übersteigt, der während                der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu\nder Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen               übermitteln.“\nJahresbetrag hochgerechnet und die sich erge-\nbende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeit-                                        Artikel 8\nraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrech-\nnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalen-                                  Änderung des\nderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.                              Bundeskindergeldgesetzes\nBei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im                  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nKalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und be-           Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\nendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuer-        3177), das zuletzt durch Artikel 157 des Gesetzes vom\nklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf er-          29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\nhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort be-           wird wie folgt geändert:\nreits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für\ndie Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist              1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der                     „(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die\nBeschäftigung                                                  letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-\n1. unter Angabe seiner Identifikationsnummer ge-               zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen\ngenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,              ist.“\n2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzube-            2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene\nLohnsteuer erklärt und                                        „(10) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018\ngeltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden,\n3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der\ndie nach dem 31. Dezember 2017 eingehen.“\nPflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2\nNummer 2 und 3a bekannt ist.\nArtikel 9\nDie Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist\nzum Lohnkonto zu nehmen.“                                                         Änderung des\n5. § 39e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                Gesetzes zur Umsetzung\nder Änderungen der EU-Amtshilfe-\n„Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten auto-                   richtlinie und von weiteren Maßnahmen\nmatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum                gegen Gewinnkürzungen und ‑verlagerungen\nZeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen\ndes § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen.“                In Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung\n6. § 52 wird wie folgt geändert:                              der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von\nweiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und\na) Absatz 37a wird wie folgt gefasst:                      ‑verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\n„(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Ab-         S. 3000) werden in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter\nsatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungs-       „im Veranlagungszeitraum 2018“ durch die Wörter „ab\nzeitraum 2019 anzuwenden.“                             dem Veranlagungszeitraum 2018“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017                1691\nArtikel 10                                  sonstigen inländischen Einkünfte gelten bei be-\nÄnderung des                                   schränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-\nInvestmentsteuerreformgesetzes                          bar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand\ndes § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergeset-\nArtikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom                  zes, der der Vereinnahmung durch den Spezial-\n19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 18                Investmentfonds zugrunde lag.“\nNummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016\n(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt         2. § 56 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                         a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. § 33 wird wie folgt geändert:                                     „Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               sich die Frist für die Veröffentlichung der Be-\nsteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1\n„(2) Die ausgeschütteten oder ausschüttungs-\nNummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes\ngleichen inländischen Immobilienerträge gelten\nin der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung\nbei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder\nbis zum 31. Dezember 2018.“\nDach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach\n§ 6 Absatz 4. Diese unterliegen einem Steuer-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1                  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der nach\nSatz 3. Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-                      den am 31. Dezember 2017 geltenden Vor-\nSpezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-                   schriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven\nSpezial-Investmentfonds unwiderruflich gegen-                      Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1“ die\nüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt,                     Wörter „einschließlich außerbilanzieller Hinzu-\ndass den Anlegern des Dach-Spezial-Invest-                         rechnungen und Abrechnungen“ eingefügt.\nmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nAbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes aus-\ngestellt werden sollen (Immobilien-Transparenz-                    „Die vorstehenden Sätze sind nicht auf den\noption). Bei ausgeübter Immobilien-Transparenz-                    Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach\noption gelten                                                      Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, wenn der\nGewinn einem Investmentfonds oder einem\n1. beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmit-\nSpezial-Investmentfonds zuzurechnen ist.“\ntelbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8                  c) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:\ndes Einkommensteuergesetzes,                                 „(7) Ordentliche Alterträge gelten mit Ablauf\n2. Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige                des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt\nInvestmentfonds oder Dach-Spezial-Invest-                 wurden, als den Anlegern zugeflossene aus-\nmentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4               schüttungsgleiche Erträge, wenn sie nicht ausge-\nund                                                       schüttet werden und den Anlegern vor dem 1. Ja-\nnuar 2018 zufließen. Soweit ein Anleger einen An-\n3. sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge\nteil an einem Spezial-Investmentfonds von dem\nals zugeflossen.                                              Tag, an dem das Geschäftsjahr des Spezial-\n§ 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entspre-                  Investmentfonds nach dem 30. Juni 2017 ge-\nchend anzuwenden. Dach-Spezial-Investment-                    endet hat, bis zum 2. Januar 2018 ununter-\nfonds, bei denen nach Satz 4 Nummer 1 oder 2                  brochen hält, gelten die darauf entfallenden aus-\ninländische Immobilienerträge zugerechnet wer-                schüttungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in\nden, können insoweit keine Immobilien-Transpa-                einem nach dem 30. Juni 2017 endenden Ge-\nrenzoption ausüben. Gegenüber dem Dach-                       schäftsjahr vereinnahmt wurden, als am 1. Januar\nSpezial-Investmentfonds ist in den Fällen des                 2018 zugeflossen. Die ausschüttungsgleichen Er-\nSatzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerabzug ohne                 träge nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen der\nBerücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3 vor-                 Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz\nzunehmen.“                                                    in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die                   und nach dem Einkommensteuergesetz in der am\nSätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                       26. Juli 2016 geltenden Fassung. Die ausschüt-\ntungsgleichen Erträge nach Satz 2 können als\n„Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen               ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre im\ninländischen Immobilienerträge gelten bei be-                 Sinne des § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden.\nschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-             Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Ab-\nbar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Num-                satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des\nmer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8                     Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezem-\ndes Einkommensteuergesetzes. Satz 1 und Ab-                   ber 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art,\nsatz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für die                    die der Investmentfonds oder der Spezial-Invest-\nAnwendung der Regelungen in Abkommen zur                      mentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.\nVermeidung der Doppelbesteuerung.“\n(8) Außerordentliche Alterträge, ausschüttungs-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie                   gleiche Erträge, die vor dem 1. Januar 2018 als\nfolgt gefasst:                                                zugeflossen gelten, Absetzungsbeträge, die auf\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend               Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht\nfür sonstige inländische Einkünfte, die bei Verein-           ausgeglichene negative Erträge nach § 3 Absatz 4\nnahmung keinem Steuerabzug unterliegen. Die                   Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der am","1692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017\n31. Dezember 2017 geltenden Fassung und                           getretenen Wertveränderungen und die verein-\nsonstige für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2018                 nahmten Erträge nicht zu berücksichtigen.\nermittelte Werte sind für die Anwendung dieses                       (9) Substanzbeträge gelten als Spezial-Invest-\nGesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden                       menterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, so-\nFassung nicht zu berücksichtigen. Außerordent-                    weit bei dem Anleger ein positiver Gewinn nach\nliche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter              Absatz 3 Satz 1 vorhanden ist. Sie unterliegen\n§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4                   nicht dem Steuerabzug nach § 50.“\ndes Investmentsteuergesetzes in der am 31. De-\nzember 2017 geltenden Fassung fällt und von                                        Artikel 11\ndem Investmentfonds oder dem Spezial-Invest-\nmentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt                                     Inkrafttreten\nwurden. Bei der Ermittlung des Fonds-Aktien-                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und                    am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndes Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die vor              (2) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2018 in\ndem 1. Januar 2018 vereinnahmten Gewinne, ein-             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. K a t a r i n a B a r l e y"]}