{"id":"bgbl1-2017-38-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":38,"date":"2017-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/38#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_38.pdf#page=42","order":9,"title":"Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz","law_date":"2017-06-16T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nVerordnung\nüber die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz\nVom 16. Juni 2017\nAuf Grund des § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfonds-                                    §4\ngesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verord-\nSchriftliche Zahlungsaufforderung\nnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                  Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsor-\nFinanzen:                                                   gungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirt-\nschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine\nAbschnitt 1                            schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungs-\naufforderung sind anzugeben:\nAbwicklung von Zahlungen\n1. wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,\n§1                               2. Höhe des zu zahlenden Betrags,\nMitteilung des Kontos                      3. Frist für die Leistung der Zahlung.\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie teilt dem Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Ent-                                   §5\nsorgungsfondsgesetzes (Einzahlender) spätestens bis                   Bestätigung von Zahlungseingängen\nzum 28. Juni 2017 das Konto nach § 9 Absatz 1 Satz 1\ndes Entsorgungsfondsgesetzes in Textform mit.                  (1) Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kern-\ntechnischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich\n(2) Die Einzahlenden teilen dem Bundesministerium        gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlun-\nfür Wirtschaft und Energie spätestens bis zum 27. Juni      gen auf das mitgeteilte Konto. Die Zahlungsbestätigung\n2017 die Kontaktdaten mit, die für die Mitteilung des       hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfol-\nKontos benutzt werden sollen.                               gen.\n§2                                  (2) In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben:\nVornahme von Zahlungen                       1. die Höhe der eingegangenen Zahlung,\n(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem        2. das Datum des Zahlungseingangs,\nEntsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitge-        3. Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene\nteilte Konto.                                                   Tilgungsbestimmung bestätigt wird,\n(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwen-             4. Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Til-\ndungszweck anzugeben:                                           gungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung\n1. Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage            nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.\nzur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen         (3) Der Fonds informiert das Bundesministerium für\nErzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Ent-       Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang\nsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleis-      von Zahlungen durch den Einzahlenden. In der Informa-\ntet wird,                                               tion sind anzugeben:\n2. Zahlungszweck einschließlich der Angabe der recht-       1. die Angaben nach Absatz 2,\nlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsor-\ngungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).                  2. die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht\nerfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsor-\ngungsfondsgesetz.\n§3\n(4) Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Ent-\nLeistungszeitpunkt\nsorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder\n(1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grund-     zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbar-\nbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungs-            ten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds\nfondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag         dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nnach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgeset-         unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunk-\nzes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten.      tes Folgendes mit:\n(2) Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risiko-        1. die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,\naufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017\n2. das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und\nwird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2\nSatz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungs-         3. die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt\nfondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum                 noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach\n1. Juli 2017.                                                   dem Entsorgungsfondsgesetz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017          1675\nAbschnitt 2                             fondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt\nHöhe der verzinsten                           der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der\nEinzahlungsbeträge                            Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach\nder Einzahlung zu erfolgen.\n§6                                   (2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die\nHöhe der Zinsen                          nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zu-\nDie Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4      züglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag\nund Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes           innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nach-\nwird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) be-           weises an den Einzahlenden auszuzahlen.\nrechnet.\nAbschnitt 3\n§7                                                  Inkrafttreten\nAbzug von nachgewiesenen\nAusgaben für Entsorgungskosten                                             §8\n(1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsor-\nInkrafttreten\ngungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfonds-\ngesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grund-              Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in\nbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Entsorgungs-           Kraft.\nBerlin, den 16. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}