{"id":"bgbl1-2017-38-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":38,"date":"2017-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/38#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_38.pdf#page=35","order":6,"title":"Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (Kundendatenauskunftsverordnung  KDAV)","law_date":"2017-06-14T00:00:00Z","page":1667,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017           1667\nVerordnung\nüber das automatisierte Verfahren\nzur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes\n(Kundendatenauskunftsverordnung – KDAV)\nVom 14. Juni 2017\nAuf Grund des § 112 Absatz 3 des Telekommunika-             (2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig\ntionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der      von einem IT-System erzeugt werden.\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November\n2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, in Verbin-                                  §3\ndung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-\nPersonenbasiertes Ersuchen\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\ndem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                  (1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für       Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende An-\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-         gaben enthalten:\ndeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern,            1. den Namen, und zwar\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\na) bei natürlichen Personen den Vor- und Nach-\ncherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,\nnamen,\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidi-              b) bei juristischen Personen den Namen,\ngung:                                                           c) bei Kaufleuten die Firma,\n2. die Straße und Hausnummer oder das Postfach und\n§1\nAnwendungsbereich, Verpflichtete                 3. die Postleitzahl und den Ort.\nDiese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von       Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden\nöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,         Angaben verzichtet werden:\ndie dabei Rufnummern vergeben und mehr als                  1. bei natürlichen Personen auf den Vornamen,\n10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).                    2. bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,\n§2                               3. auf die Hausnummer,\nErsuchen                            4. auf die Postleitzahl oder\n(1) Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im           5. auf den Ort.\nautomatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchen-         (2) Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende\nden Stelle nach § 112 Absatz 2 des Telekommunika-           Angaben enthalten:\ntionsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert,\n1. das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags\nnummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. Das\noder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeit-\nErsuchen muss folgende Angaben enthalten:\nraums,\n1. die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,\n2. das Geburtsdatum bei natürlichen Personen oder\n2. die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der\nBundesnetzagentur zur Verwendung im automati-           3. einen Geburtszeitraum von höchstens 20 Jahren.\nsierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,             Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der An-\n3. das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem         gabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe\nsonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur        des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet        und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet\nwurde,                                                  werden. Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von\nhöchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe\n4. ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbei-       nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des\nter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und             Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer\n5. das aktuelle Kalenderdatum.                              verzichtet werden.","1668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\n(3) Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Perso-          Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das\nnen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können           Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die\ndurch die Platzhalter „?“, „[ ]“ oder „*“ ersetzt werden.    Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.\nDabei steht\n§6\n1. „?“ für genau ein beliebiges Zeichen,\nAbfrage der Daten\n2. „[ ]“ für genau eines der in der Klammer vorgegebe-\nnen Zeichen und                                              (1) Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Er-\nsuchen die Daten ohne die Angaben nach § 2 Absatz 1\n3. „*“ für beliebig viele Zeichen.                           und leitet die Daten unverzüglich an die in Betracht\nDie Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges    kommenden Verpflichteten weiter.\nZeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die             (2) Der Verpflichtete muss seine technischen Sys-\nPlatzhalter „?“ oder „*“ jeweils einmal in unterschied-      teme jederzeit zum Empfang von Abfragen der Bundes-\nlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter „[ ]“       netzagentur bereithalten. Zur Empfangsbereitschaft\ndarf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der          gehören insbesondere die Einrichtung und die laufende\nPlatzhalter „*“ darf nicht am Anfang einer der in Satz 1     Bereitstellung eines geeigneten Telekommunikations-\ngenannten Angaben eingesetzt werden.                         anschlusses.\n(4) Eine phonetische Suche kann bei unterschied-\nlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-,                                         §7\nStraßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet                    Datenübermittlung durch den Verpflichteten\nwerden. Dabei werden mittels eines sprachwissen-                 (1) Auf Grund einer Abfrage hat der Verpflichtete un-\nschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in           verzüglich die Gesamtheit der aktuellen Kundendaten\ndie Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, so-           zum ermittlungsrelevanten Stichtag oder zum ermitt-\nweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten          lungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer\nBegriff aufweisen. Die Bundesnetzagentur legt in der         nach § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Tele-\nTechnischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche           kommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der\nVerfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten       Kundendatei nach § 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des\ngeeignet ist. Es ist von allen Verpflichteten gleicher-      Telekommunikationsgesetzes gespeichert sind, an die\nmaßen anzuwenden.                                            Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die Übermittlung\n(5) Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen          der aktuellen Kundendaten umfasst auch die Übermitt-\nnur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht        lung der Angabe anderer Anschlusskennungen sowie\nsich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. Bei der         die Übermittlung der Kennungen elektronischer Post-\nAngabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache            fächer, die von dem Verpflichteten vergeben wurden.\nVerwendung der phonetischen Suche zulässig. Die              Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richt-\nphonetische Suche ist bei der Suche durch den Ver-           linie fest, welche Anschlusskennungen von den Ver-\npflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden.             pflichteten zu beauskunften sind.\n(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche            (2) Werden mehr als 40 Anschlussinhaber ermittelt\ndürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet        1. für ein personenbasiertes Ersuchen, das nicht alle\nwerden.                                                           Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält,\n2. bei der Verwendung einer Platzhaltersuche,\n§4\n3. bei der Verwendung einer phonetischen Suche oder\nNummernbasiertes Ersuchen                      4. für ein anschriftenbasiertes Ersuchen,\nEin nummernbasiertes Ersuchen muss neben den              teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur als Ant-\nAngaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnum-           wort ausschließlich die Anzahl der gefundenen Daten-\nmer enthalten. Die Rufnummer muss mit vorangestellter        sätze mit.\ninternationaler Länderkennung und einer nationalen\nOrtsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden.                                        §8\nDas nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das\nDatum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die           Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur\nAngabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.            Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antwor-\nten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die\n§5                               ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen\njederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.\nAnschriftenbasiertes Ersuchen\nWenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer                                       §9\nbestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein an-                    Sicherheitsanforderungen\nschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen\n(1) Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertra-\nmuss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende\ngungswege zwischen den am automatisierten Aus-\nzusätzliche Angaben enthalten:\nkunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maß-\n1. die Straße und die Hausnummer oder das Postfach,          nahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertrau-\nlichkeit und Integrität zu schützen. Diese Maßnahmen\n2. die Postleitzahl und\nhaben fortwährend dem Stand der Technik zu entspre-\n3. den Ort.                                                  chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017            1669\n(2) Plant der Verpflichtete technische Wartungs- und     evaluieren. Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre.\nInstandhaltungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen,             Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verord-\ndie Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können,        nungsgeber Bericht zu erstatten.\nhat er diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur recht-            (2) Zu evaluieren sind:\nzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.\n1. die Beauskunftung anderer Anschlusskennungen\n(3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundes-\nund Kennungen elektronischer Postfächer,\nnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze\nin seine Kundendateien nach § 112 Absatz 1 Satz 1 des       2. das anschriftenbasierte Ersuchen und\nTelekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese            3. die Höchstgrenze der zu übermittelnden Datensätze.\nDatensätze verfügbar zu halten.\nHierbei ist die Weiterentwicklung der Kommunikations-\n§ 10                             technik zu berücksichtigen.\nEvaluierung\n§ 11\n(1) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-\nnung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und                                 Inkrafttreten\nEnergie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ninnerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}