{"id":"bgbl1-2017-38-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":38,"date":"2017-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/38#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_38.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung","law_date":"2017-06-14T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":25,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017                   1657\nVerordnung\nzur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung*\nVom 14. Juni 2017\nAuf Grund des § 110 Absatz 2, 6 Satz 2 in Verbindung                2. § 2 wird wie folgt geändert:\nmit § 113c Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikations-                         a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes\nvom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) eingefügt                             „1. Anordnung\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                                        a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung\nzur Überwachung der Telekommunikation\nArtikel 1                                              nach § 100b der Strafprozessordnung,\nÄnderung der                                              § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des\nTelekommunikations-Überwachungsverordnung                                        Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des\nBundeskriminalamtgesetzes, § 9 des BND-\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung                                    Gesetzes oder nach Landesrecht und\nvom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I                           b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur\nS. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               Erteilung von Auskünften über Verkehrs-\ndaten nach § 100g in Verbindung mit\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                    § 101a Absatz 1 der Strafprozessord-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                            nung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes,\naa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“ durch\nauch in Verbindung mit § 4a des MAD-\nein Komma ersetzt.\nGesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes,\nbb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-                                  § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes,\nstabe e eingefügt:                                                    § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes\n„e) in den §§ 6, 12 und 14 des BND-Geset-                             oder nach Landesrecht;“.\nzes sowie“.                                             b) In Nummer 2 werden die Wörter „Teilnehmer-\ncc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.                     anschluss (§ 3 Nr. 21 des Telekommunikations-\ngesetzes)“ durch das Wort „Telekommunikations-\nb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Arti-                            anschluss“ und das Wort „Aufzeichnungseinrich-\nkel 10-Gesetzes“ die Wörter „oder nach den                          tungen“ durch die Wörter „Aufzeichnungs- und\n§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ eingefügt.                       Auswertungseinrichtungen“ ersetzt.\nc) In Nummer 7 werden die Wörter „Aufzeich-                           c) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nnungseinrichtungen der berechtigten Stellen“                        eingefügt:\ndurch die Wörter „Aufzeichnungs- und Auswer-\n„2a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung\ntungseinrichtungen“ ersetzt.\ndie technische Einrichtung einer berechtig-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                 ten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                 angeschlossen wird und der Aufzeichnung,\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241            technischen Aufbereitung und Auswertung\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                            der Überwachungskopie dient;“.","1658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                  „c) im Falle der §§ 6, 12 oder 14 des BND-\n„3. berechtigte Stelle                                                 Gesetzes die Bezeichnung des Telekom-\nmunikationsnetzes einschließlich der für\na) im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100b                      die Umsetzung der Anordnung erforder-\nAbsatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung,                        lichen, in der Technischen Richtlinie nach\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-                           § 110 Absatz 3 des Telekommunikations-\nGesetzes, § 23a Absatz 1 Satz 1 des Zoll-                       gesetzes festgelegten technischen Pa-\nfahndungsdienstgesetzes, § 20l Absatz 5                         rameter;“.\nSatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes,\nden §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes              k) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\noder nach Landesrecht auf Grund der                   „18. Zuordnungsnummer\njeweiligen Anordnung zur Überwachung                         das vom Verpflichteten zu vergebende ein-\nund Aufzeichnung der Telekommunikation                       deutige, auch nichtnumerische Zuordnungs-\nberechtigte Stelle und                                       merkmal, auf Grund dessen Teile der Über-\nb) im Sinne des Teils 4 die Stelle,                             wachungskopie und die zugehörigen Daten\neinander zweifelsfrei zugeordnet werden\naa) die nach § 101a Absatz 1 in Verbin-\nkönnen.“\ndung mit § 100b der Strafprozessord-\nnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4         3. In der Überschrift von Teil 2 werden nach dem Wort\ndes Bundesverfassungsschutzgeset-              „Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Wörter „, § 20l\nzes, auch in Verbindung mit § 4a des           des Bundeskriminalamtgesetzes“ eingefügt.\nMAD-Gesetzes oder § 3 des BND-              4. § 3 wird wie folgt geändert:\nGesetzes, § 20m des Bundeskriminal-\namtgesetzes, § 23g des Zollfahndungs-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndienstgesetzes oder nach Landesrecht              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Telekommuni-\nauf Grund der jeweiligen Anordnung                     kationsdienste für die Öffentlichkeit“ durch\nberechtigt ist, Auskunftsverlangen                     die Wörter „öffentlich zugängliche Telekom-\nüber nach § 96 des Telekommunikati-                    munikationsdienste“ ersetzt.\nonsgesetzes erhobene Verkehrsdaten                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzu stellen, oder\n„Werden mit einer Telekommunikationsanlage\nbb) der nach § 113c Absatz 1 Nummer 1                      sowohl öffentlich zugängliche Telekommuni-\noder 2 des Telekommunikationsgeset-                    kationsdienste als auch andere Telekommu-\nzes Auskünfte über nach § 113b des                     nikationsdienste erbracht, gelten die Vor-\nTelekommunikationsgesetzes gespei-                     schriften nur für den Teil der Telekommunika-\ncherte Verkehrsdaten erteilt werden                    tionsanlage, der der Erbringung von öffent-\ndürfen;“.                                              lich zugänglichen Telekommunikationsdiens-\ne) Nummer 5 wird aufgehoben.                                         ten dient.“\nf) In Nummer 8 wird nach dem Wort „vorgegebe-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nne“ das Wort „eindeutige“ eingefügt und nach                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Überwachungsmaßnahme“ werden\naaa) In Nummer 4 wird nach den Wörtern\ndie Wörter „oder des Auskunftsverlangens, die\n„Luftverkehrs dienen,“ das Wort „oder“\nauch die Bezeichnung der berechtigten Stelle\ngestrichen.\nenthält“ eingefügt.\nbbb) In Nummer 5 werden das Wort „Nut-\ng) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Telekom-\nzungsberechtigte“ durch das Wort\nmunikationsdienste“ die Wörter „mittels eines\n„Endnutzer“ und der Punkt am Ende\ngeeigneten Endgerätes“ gestrichen.\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nh) In Nummer 14 werden die Wörter „Aufzeich-\nccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-\nnungseinrichtung der berechtigten Stelle“ durch\nmer 6 angefügt:\ndie Wörter „Aufzeichnungs- und Auswertungs-\neinrichtung“ ersetzt.                                                    „6. mit ihnen ausschließlich Dienste\nder elektronischen Post oder aus-\ni) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Zollfahn-\nschließlich nichtkennungsbezogene\ndungsdienstgesetzes“ ein Komma und die Wör-\nInternetzugangsdienste über ein\nter „§ 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, den\ndrahtloses lokales Netzwerk er-\n§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ eingefügt.\nbracht werden und an sie nicht\nj) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                           mehr als 100 000 Teilnehmer oder\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „in der                                 sonstige Endnutzer angeschlossen\nAnordnung angegebene“ und das Wort                                       sind.“\n„oder“ gestrichen.                                       bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „in der              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nAnordnung angegebene“ gestrichen und das                    „(3) § 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozess-\nSemikolon durch das Wort „, oder“ ersetzt.               ordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-                    Gesetzes, § 23a Absatz 8 des Zollfahndungs-\nstabe c angefügt:                                        dienstgesetzes, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017               1659\ndeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften                bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Landesrechts über Maßnahmen zur Über-                         „Satz 1 gilt nicht für Telekommunikation, die\nwachung der Telekommunikation bleiben von                         in rundfunkähnlicher Weise für alle Nutzer\nden Absätzen 1 und 2 unberührt.“                                  gleichermaßen und unverändert übermittelt\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                           und vom Verpflichteten selbst eingespeist\nwird.“\n„§ 4\n7. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch\nGrenzen des Anwendungsbereichs\ndie Angabe „§ 36“ ersetzt.\n(1) Telekommunikation, bei der die Telekommu-\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nnikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebs-\nverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die            a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:\nzu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befin-                 aa) In Nummer 7 wird im Halbsatz 2 das Wort\ndet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu über-                 „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt und\nwachende Telekommunikation                                            vor dem Wort „gestalten“ das Wort „zu“ ein-\n1. wird an einen im Inland gelegenen Telekommu-                       gefügt.\nnikationsanschluss gerichtet,                                bb) In Nummer 8 wird in Buchstabe b der Punkt\n2. geht von einem im Inland gelegenen Telekom-                        am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nmunikationsanschluss aus oder                                cc) Folgende Nummern 9 und 10 werden ange-\n3. wird an eine im Inland befindliche Speicherein-                    fügt:\nrichtung um- oder weitergeleitet.                                 „9. die der Telekommunikationsanlage des\n(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fäl-                       Verpflichteten bekannten öffentlichen In-\nlen zu erfassen, in denen sie                                             ternetprotokoll-Adressen der beteiligten\nNutzer;\n1. von einem den berechtigten Stellen nicht be-\nkannten Telekommunikationsanschluss im Inland                     10. die der Telekommunikationsanlage des\nherrührt und für eine in der Anordnung angege-                        Verpflichteten bekannten Kodierungen,\nbene ausländische Rufnummer bestimmt ist oder                         die bei der Übermittlung der überwachten\nTelekommunikation verwendet werden.“\n2. von einem in der Anordnung angegebenen Tele-\nkommunikationsanschluss im Ausland herrührt               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund für eine den berechtigten Stellen nicht be-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „, sofern der\nkannte Rufnummer im Inland bestimmt ist.                          berechtigten Stelle diese Kopie über Tele-\nkommunikationsnetze mit Vermittlungsfunk-\nDie technische Umsetzung derartiger Anordnungen\ntionen übermittelt wird“ gestrichen.\nist vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bun-\ndesnetzagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGestaltung der Überwachungseinrichtung, des                           „Der Verpflichtete hat jeden Teil der Überwa-\nÜbergabepunktes und der zu treffenden organisa-                       chungskopie und die zugehörigen Daten\ntorischen Vorkehrungen von § 5 Absatz 1 Num-                          nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich durch eine\nmer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1                        Zuordnungsnummer zu kennzeichnen.“\nNummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4 abgewichen\nwerden kann. § 22 ist im Rahmen von Überwa-                9. § 8 wird wie folgt geändert:\nchungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwen-                    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die\nden.“                                                            Angabe „§ 36“ ersetzt.\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird in Buchstabe a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             nach dem Wort „geeignete“ das Wort „öffent-\nliche“ eingefügt und die Wörter „mit Vermitt-\naa) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort                  lungsfunktionen“ werden gestrichen.\n„Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Wörter\n„ , § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes“              c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\neingefügt.                                               „Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung\nanvertraute Telekommunikation netzseitig durch\nbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „wird“ das\ntechnische Maßnahmen gegen unbefugte\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nKenntnisnahme schützt oder er bei der Erzeu-\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                gung oder dem Austausch von Schlüsseln mit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             wirkt und ihm dadurch die Entschlüsselung der\nTelekommunikation möglich ist, hat er die für\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           diese Telekommunikation angewendeten Schutz-\n„Zur technischen Umsetzung einer Anord-                  vorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt\nnung hat der Verpflichtete der berechtigten              bereitzustellenden Überwachungskopie aufzu-\nStelle am Übergabepunkt eine vollständige                heben.“\nKopie der durch die zu überwachende Ken-         10. § 9 wird wie folgt geändert:\nnung bezeichneten Telekommunikation be-\nreitzustellen, die über seine Telekommunika-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntionsanlage abgewickelt wird.“                           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:","1660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\n„Die Übermittlung der Überwachungskopie                 Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen\neinschließlich der Daten nach § 7 Absatz 1              befindlichen Räumen ausführen, in denen Unbe-\nSatz 1 sowie der Referenznummern und Zu-                fugte keine Kenntnis von der Anordnung oder\nordnungsnummern nach § 7 Absatz 2 vom                   den darauf beruhenden Tätigkeiten erhalten\nÜbergabepunkt an die berechtigte Stelle soll            können. Satz 3 gilt nicht für die Entgegennahme\nüber öffentliche Telekommunikationsnetze                der Benachrichtigung über das Vorliegen einer\nerfolgen.“                                              Anordnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.“\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ein-           15. § 16 wird wie folgt geändert:\nschließlich der Referenznummern“ die Wör-            a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Wörter „Funk-\nter „und Zuordnungsnummern“ eingefügt.                  tionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                  oder der Aufzeichnungs- und Auswertungsein-\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                           richtungen der berechtigten Stellen“ durch die\nWörter „probeweise Anwendungen der Überwa-\n„Die Inanspruchnahme der öffentlichen Tele-             chungsfunktionen“ ersetzt.\nkommunikationsnetze für die Übermittlung\nder Überwachungskopie ist auf die hierfür            b) In Absatz 2 wird in Nummer 4 Halbsatz 2 wie\nerforderliche Zeitdauer zu begrenzen.“                  folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    „jede Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer\nBerechtigung ist einschließlich ihres Zeitpunktes\n11. In § 10 werden in Satz 1 nach den Wörtern „ein-                 bis zum Ende des zweiten auf die Erteilung,\nschließlich der Referenznummern“ die Wörter „und                Änderung oder Aufhebung folgenden Kalender-\nZuordnungsnummern“ eingefügt.                                   jahres so zu dokumentieren, dass die Daten, ein-\n12. § 11 wird aufgehoben.                                           schließlich aller bestehenden Berechtigungen,\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                   im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jeder-\nzeit für Prüfungen abrufbar sind.“\na) In Absatz 1 wird Satz 5 durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                        16. § 17 wird wie folgt geändert:\n„Für die Benachrichtigung und für die Entgegen-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnahme der Anordnung hat der Verpflichtete der                   „(1) Der Verpflichtete hat einen angemesse-\nBundesnetzagentur eine im Inland gelegene                    nen Anteil der für die Aktivierung, Änderung oder\nStelle sowie deren übliche Geschäftszeiten                   Abschaltung der Überwachungsfunktionalität\nanzugeben; Änderungen sind unverzüglich mit-                 nach § 16 protokollierten Eingaben auf Überein-\nzuteilen. Die Stelle des Verpflichteten muss für             stimmung mit den ihm vorliegenden Unterlagen\ndie berechtigten Stellen zu dem gewöhnlichen                 zu prüfen. Die Prüfung hat mindestens quartals-\nEntgelt für eine einfache Telekommunikations-                weise zu erfolgen, die unternehmensinterne\nverbindung erreichbar sein.“                                 Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   Die Überprüfung muss sich auf mindestens\n20 vom Hundert der im Prüfzeitraum angeordne-\n„Bei Übermittlung der Anordnung auf gesicher-                ten Überwachungsmaßnahmen beziehen, jedoch\ntem elektronischen Weg hat der Verpflichtete                 nicht mehr als 200 Maßnahmen je Kalender-\nsicherzustellen, dass                                        vierteljahr umfassen. Darüber hinaus sind die\n1. die Anordnung und die zugehörigen Daten in                Protokolldaten in allen Fällen zu prüfen,\nseinem Verantwortungsbereich nicht verän-                 1. die in § 23 genannt sind, oder\ndert und\n2. in denen Tatsachen den Verdacht einer Un-\n2. die für die technische Umsetzung erforder-                    regelmäßigkeit begründen.\nlichen Arbeitsschritte in keinem Fall ohne Mit-\nwirkung seines Personals eingeleitet                      In den geheimschutzbetreuten Unternehmen ob-\nliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 4\nwerden können.“                                              dem Sicherheitsbevollmächtigten. Das mit der\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                                   Prüfung betraute Personal kann zur Klärung\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schützen“                  von Zweifelsfällen das mit der technischen Um-\nein Semikolon und die Wörter „die technischen                setzung der Anordnungen betraute Personal hin-\nEinrichtungen zur Steuerung der Überwa-                      zuziehen. Der Verpflichtete hat die Ergebnisse\nchungsfunktionen und des Übergabepunktes                     der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind\nnach § 8 sind im Inland zu betreiben“ eingefügt.             keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den\nPrüfergebnissen die nach § 16 Absatz 1 Satz 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Nummer 2 protokollierte Kennung nicht mehr\naa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die               vermerkt sein und kann auf die übrigen Angaben\nAngabe „§ 36“ ersetzt.                                  gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 verzichtet werden.\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                     Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur\nspätestens zum Ende eines jeden Kalendervier-\nc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                 teljahres eine Kopie der Prüfergebnisse zu über-\n„Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass              senden. Die Bundesnetzagentur bewahrt diese\ndie mit der Umsetzung von Überwachungsmaß-                   Unterlagen bis zum Ende des folgenden Kalen-\nnahmen betrauten Personen die damit zusam-                   derjahres auf; sie kann sie bei der Einsichtnahme\nmenhängenden Tätigkeiten nur in sich beim                    nach Absatz 4 verwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017             1661\nb) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „Bun-                  „Die Bundesnetzagentur kann für die Über-\ndesnetzagentur“ das Wort „unverzüglich“ einge-                  wachungseinrichtungen in Teilen von Tele-\nfügt.                                                           kommunikationsanlagen, die Versuchs- oder\n17. § 19 wird wie folgt geändert:                                      Probezwecken oder im Rahmen von Feld-\nversuchen der Ermittlung der Funktions-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)“ durch die                  fähigkeit der Telekommunikationsanlage\nAngabe „(§ 36)“ ersetzt.                                        unter tatsächlichen Betriebsbedingungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung\nvon am Telekommunikationsmarkt nachge-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-\nfragten Telekommunikationsdiensten dienen,\nlagen“ die Wörter „, zu deren Form die Bun-\nden Nachweis im Hinblick auf den befristet\ndesnetzagentur Vorgaben machen kann,“\nbetriebenen Teil der Telekommunikationsan-\neingefügt.\nlage oder den befristet oder einem begrenz-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             ten Teilnehmerkreis angebotenen Telekom-\naaa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 14                      munikationsdienst nach einem vereinfachten\nAbs. 1, 2 Satz 1 bis 6“ durch die An-                 Verfahren annehmen; Wiederholungen sind\ngabe „§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4“                  zulässig.“\nund der Punkt am Ende durch das Wort              bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die\n„sowie“ ersetzt.                                      Angabe „§ 36“ ersetzt und in Nummer 1 der\nbbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                       Aufzählung nach dem Wort „Feldversuch“\ndie Wörter „des Teils“ eingefügt.\n„6. die technische Gestaltung des Zu-\nsammenwirkens der Überwachungs-        20. § 23 wird wie folgt geändert:\neinrichtungen mit den Telekommuni-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nkationsanlagen anderer Betreiber.“\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                                        „§ 23\n„Sie prüft die Unterlagen darauf, ob die Überwa-                               Probeweise\nchungseinrichtungen und die organisatorischen                 Anwendung der Überwachungsfunktionen“.\nVorkehrungen den Anforderungen der §§ 4, 5, 6            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13\nSatz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3, der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4\naaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort\nsowie den Anforderungen der Technischen\n„Betreiber“ die Wörter „oder zur Schu-\nRichtlinie nach § 36 entsprechen; dabei berück-\nlung von Personal des Verpflichteten“\nsichtigt sie die Zulässigkeit von älteren techni-\neingefügt.\nschen Vorschriften nach § 36 Satz 4 und von\nAbweichungen gemäß § 22.“                                       bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nd) In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „leitet“ durch                    „3. zur Funktionsprüfung der Aufzeich-\ndas Wort „stellt“ und das Wort „zu“ am Ende des                           nungs- und Auswertungseinrichtun-\nSatzes durch die Wörter „zur Verfügung“ ersetzt.                          gen; Aus- oder Fortbildungsmaß-\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                         nahmen der berechtigten Stellen\nstehen solchen Funktionsprüfun-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die                            gen gleich.“\nAngabe „§ 36“ ersetzt.\nbb) Die Sätze 2 bis 10 werden durch die folgen-\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Auf-\nden Sätze ersetzt:\nzeichnungs- und Auswertungseinrichtun-\ngen“ die Wörter „der berechtigten Stellen“                  „Für eine im Einzelfall von der Bundesnetz-\ngestrichen.                                                 agentur verlangte Prüfung nach § 110 Ab-\n18. In § 20 werden in Satz 2 die Wörter „der berechtig-                satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommuni-\nten Stellen“ gestrichen.                                           kationsgesetzes kann sie vom Verpflichteten\nauch verlangen, dass für automatisch durch-\n19. § 22 wird wie folgt geändert:                                      zuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Testanschlüsse und Endgeräte bereitgestellt\nwerden sowie eine von der Bundesnetz-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die\nagentur bereitgestellte Anwendung auf die-\nAngabe „§ 36“ ersetzt und in Nummer 2 der\nsen Endgeräten installiert wird. Bei der pro-\nAufzählung die Wörter „der berechtigten\nbeweisen Anwendung ist sicherzustellen,\nStellen“ gestrichen.\ndass die Anschlüsse, auf die die Überwa-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „bei den berech-                chungsfunktionen angewendet werden, aus-\ntigten Stellen“ gestrichen.                                 schließlich zu Prüfzwecken genutzt werden\ncc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 11“ durch die                  und die Personen, die für die probeweise\nAngabe „§ 36“ ersetzt.                                      erzeugte Telekommunikation verantwortlich\nsind, diese ohne Beteiligung Dritter durch-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               führen. Der Zeitraum der probeweisen An-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              wendung nach Satz 1 Nummer 3 darf sechs","1662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nMonate nicht überschreiten; Verlängerungen           2. der Bereitstellung von internationalen Telekom-\nsind zulässig. Der Verpflichtete hat der Bun-           munikationsbeziehungen dienen, über die Tele-\ndesnetzagentur die von ihm für die Fälle                kommunikation von Ausländern im Ausland er-\nnach Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen An-                   folgt und\nschlüsse vor der erstmaligen Durchführung\nfür öffentlich zugängliche Telekommunikations-\nvon Funktionsprüfungen seiner Überwa-\ndienste genutzt werden.“\nchungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen.\nDie Bundesnetzagentur führt über diese An-       23. § 27 wird wie folgt geändert:\nschlüsse eine Liste und bestätigt dem Ver-           a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach den Wörtern\npflichteten den Eintrag der von ihm benann-             „vermittlungstechnischen Steuerzeichen“ die\nten Anschlüsse. Nach Eingang dieser Bestä-              Wörter „und bei Überwachungsmaßnahmen\ntigung kann der Verpflichtete Funktionsprü-             nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes\nfungen unter ausschließlicher Einbeziehung              die Telekommunikation, die in dem in der Anord-\ndieser Anschlüsse jederzeit eigenverant-                nung bezeichneten Telekommunikationsnetz\nwortlich nach Bedarf durchführen. In den                übermittelt wird, einschließlich der in diesem\nFällen des Satzes 1 Nummer 3 bedarf die                 Telekommunikationsnetz übermittelten, für den\nprobeweise Anwendung der vorherigen An-                 Auf- oder Abbau von Telekommunikationsver-\nmeldung durch die berechtigte Stelle bei der            bindungen notwendigen vermittlungstechnischen\nBundesnetzagentur. In der Anmeldung sind                Steuerzeichen“ eingefügt.\nder Grund für die probeweise Anwendung,\nder Zeitraum der Erprobung, die Kennungen,           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Übertra-\ndie bei der Erprobung an Stelle einer zu                gungswege“ die Wörter „oder Telekommunika-\nüberwachenden Kennung verwendet wer-                    tionsnetze“ eingefügt.\nden, sowie die Rufnummern oder anderen               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAdressierungsangaben der Anschlüsse an-\nzugeben, an die die Kopie der Telekommuni-              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nkation übermittelt wird. Die Bundesnetz-                    „1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie\nagentur bestätigt die Anmeldung mit den in                      wird bei Überwachungsmaßnahmen nach\nSatz 8 genannten Angaben schriftlich oder                       den §§ 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes\ndurch eine gesicherte elektronische Über-                       in der Weise bearbeitet, dass die Fest-\nmittlung sowohl der berechtigten Stelle als                     legung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 des\nauch dem Verpflichteten. In Fällen einer drin-                  Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die\ngenden Störungsbeseitigung ist eine nach-                       danach verbleibende Kopie an den Bun-\nträgliche Anzeige oder Anmeldung zulässig.                      desnachrichtendienst nur insoweit über-\nFür die Behandlung der Bestätigung beim                         mittelt wird, als sie Telekommunikation\nVerpflichteten gilt § 17 entsprechend. Form                     mit dem in der Anordnung nach § 10 Ab-\nund Übermittlungsverfahren für die Anzeige,                     satz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes\ndie Anmeldung und die Bestätigung sowie                         bezeichneten Gebiet enthält; im Übrigen\nVorgaben für die in diesen Fällen zu verwen-                    wird die Kopie gelöscht;“.\ndende Referenznummer können in der Tech-\nnischen Richtlinie nach § 36 festgelegt                 bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nwerden.“                                                cc) Die Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  bis 4.\n„(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1              dd) In der neuen Nummer 2 wird vor dem Wort\nNummer 3 genannten Aufgaben hat der Ver-                         „Fernzugriff“ das Wort „unbefugter“ einge-\npflichtete der berechtigten Stelle auf Verlangen                 fügt.\nTelekommunikationsanschlüsse seiner Telekom-                 ee) In der neuen Nummer 3 werden nach den\nmunikationsanlage zu den üblichen Geschäfts-                     Wörtern „entsprechende Zugriffskontrolle“\nbedingungen an den von dieser benannten                          die Wörter „und über eine automatische\nOrten einzurichten und zu überlassen und Tele-                   lückenlose Protokollierung aller Zugriffe“\nkommunikationsdienste bereitzustellen sowie                      eingefügt.\ndie Überwachungsfunktion bei diesen Anschlüs-\nsen nach den zeitlichen Vorgaben der berechtig-              ff) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe\nten Stelle einzurichten.“                                        „Nummern 1 bis 4“ durch die Angabe „Num-\nmern 1 bis 3“ ersetzt.\n21. In Teil 3 werden in der Überschrift nach den Wörtern\n„Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter „und den §§ 6, 12            d) In Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt ge-\nund 14 des BND-Gesetzes“ eingefügt.                              fasst:\n22. In § 26 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:                         „2. bei Überwachungsmaßnahmen nach den\n§§ 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes zusätz-\n„(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Be-                 lich den Mitgliedern und Mitarbeitern der\ntreiber von Telekommunikationsanlagen, die                           G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Arti-\n1. der Bereitstellung von internationalen leitungs-                  kel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte\ngebundenen Telekommunikationsbeziehungen                         und ihrer Datenverarbeitungsprogramme so-\ndienen, soweit eine gebündelte Übertragung er-                   wie der Protokolle nach Absatz 3 Num-\nfolgt oder                                                       mer 3.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017             1663\ne) In Absatz 7 wird in Satz 2 die Angabe „§ 11“              künfte zu verwenden und Verpflichtete, die nicht zur\ndurch die Angabe „§ 36“ ersetzt.                         Bereithaltung dieser Schnittstelle verpflichtet sind,\nf) In Absatz 8 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                ein E-Mail-basiertes Übermittlungsverfahren nach\nVorgaben der Bundesnetzagentur zu verwenden.\n„Für Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs-               Die nach § 30 Verpflichteten haben technisch\nund Auswertungseinrichtungen des Bundes-                 sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung als\nnachrichtendienstes gilt § 23 Absatz 1 Satz 1            auch die Auskünfte bei der Übermittlung gegen Ver-\nNummer 3 entsprechend; für derartige Funk-               änderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch\ntionsprüfungen ist abweichend von § 23 Absatz 1          Dritte geschützt sind. Die dafür zu beachtenden\nSatz 8 bis 13 für Maßnahmen nach den §§ 5                technischen Einzelheiten einschließlich der zugehö-\noder 8 des Artikel 10-Gesetzes eine Anordnung            rigen Formate und der zu verwendenden Verschlüs-\nnach den §§ 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes             selungsverfahren für die Übermittlung der Anord-\nund für Maßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14              nung und der Auskünfte legt die Bundesnetzagen-\ndes BND-Gesetzes eine Anordnung nach § 6                 tur in der Technischen Richtlinie nach § 110\nAbsatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes erforder-               Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes fest.\nlich.“                                                   Eine Übermittlung der Anordnung oder der Aus-\n24. In § 28 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Arti-              künfte per Telefax ist unzulässig. Für die Benach-\nkel 10-Gesetzes“ die Wörter „oder Anordnungen für            richtigung über das Vorliegen einer Anordnung und\nMaßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-                 die Dringlichkeit ihrer Umsetzung, für die Entgegen-\nGesetzes“ eingefügt.                                         nahme der Anordnung, für den sicheren Umgang\nmit der Anordnung und deren Umsetzung, für den\n25. In § 29 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2“            Schutz der für die Erteilung von Auskünften erfor-\ndurch die Angabe „§ 27 Absatz 3 Nummer 1“ er-                derlichen Funktionen und der dafür vorzuhaltenden\nsetzt.                                                       technischen Einrichtungen sowie für Rückfragen zu\n26. Teil 4 wird durch folgende Teile 4 und 5 ersetzt:            erteilten Auskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1\nSatz 2 und 5, Absatz 2 sowie Absatz 3 entspre-\n„Teil 4\nchend. Für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt\nVorkehrungen für                          dies mit der Maßgabe, dass der Verpflichtete Rück-\ndie Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten            fragen nur innerhalb seiner üblichen Geschäftszei-\nten durch sachkundiges Personal zu beantworten\n§ 30                                braucht.\nKreis der Verpflichteten                         (3) Die nach § 30 Verpflichteten haben die tech-\nDie Vorschriften dieses Teils gelten für                  nischen und organisatorischen Vorkehrungen so zu\ntreffen, dass sie Auskunftsverlangen zu ihnen vor-\n1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen,              liegenden Verkehrsdaten unverzüglich beantworten\nmit denen öffentlich zugängliche Telekommuni-            können (§ 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozess-\nkationsdienste erbracht werden, sowie                    ordnung); dies gilt auch, wenn für die Auskünfte\n2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-            über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen,\nkommunikationsdiensten                                   die zu einer bestimmten Zieladresse oder von einer\nbekannten Rufnummer zu unbekannten Zieladres-\nin dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für\nsen hergestellt wurden, die Suche in allen Daten-\nEndnutzer erbringen. § 110 Absatz 1 Satz 2 des\nsätzen der abgehenden oder ankommenden Ver-\nTelekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für\nbindungen eines Betreibers erforderlich ist (Ziel-\ndie nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von\nwahlsuche). Für Fälle der Zielwahlsuche gilt abwei-\nTelekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1\nchend von Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1\nbetreiben oder die öffentlich zugängliche Telekom-\nSatz 1 und 3 entsprechend. In der Technischen\nmunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Tele-\nRichtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunika-\nkommunikationsanlagen zu betreiben.\ntionsgesetzes können in Abhängigkeit von der\njeweiligen Netzstruktur und der in dem Netz einge-\n§ 31                                setzten Technologie angemessene Zeitspannen\nGrundsätze                              festgelegt werden, die zwischen der Erhebung der\nVerkehrsdaten in den Netzelementen und deren\n(1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Aus-\nVerfügbarkeit für den Abruf höchstens vergehen\nkunftsverlangen in einem digitalen Format zu be-\ndürfen.\nantworten. Die Anforderungen nach § 14 Absatz 1\nund 3 gelten entsprechend.                                      (4) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzu-\nstellen, dass die Verfügbarkeit ihrer für die Aus-\n(2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzu-\nkunftserteilung erforderlichen technischen Einrich-\nstellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftsertei-\ntungen der Verfügbarkeit ihrer Telekommunikations-\nlung jederzeit elektronisch entgegennehmen sowie\nanlagen entspricht.\ndie zugehörigen Auskünfte auf gleichem Weg ertei-\nlen können; dabei haben diejenigen Verpflichteten,              (5) Betreiber nach § 30 Satz 1 Nummer 1, mit\ndie zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 113           deren Telekommunikationsanlagen Telekommuni-\nAbsatz 5 des Telekommunikationsgesetzes ver-                 kationsdienste für nicht mehr als 100 000 Endnut-\npflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Ent-        zer erbracht werden und Anbieter nach § 30 Satz 1\ngegennahme der Anordnungen zur Auskunftsertei-               Nummer 2, die ihre Dienste für nicht mehr als\nlung und für die Übermittlung der zugehörigen Aus-           100 000 Endnutzer erbringen, brauchen die Vorkeh-","1664            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nrungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht zu treffen;           zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorliegen;\nsie dürfen der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 in         dabei können sich in jeder aktuellen Auskunftsertei-\nder Weise nachkommen, dass sie erst nach Be-                 lung auch Datensätze befinden, die zu vorher-\nnachrichtigung durch die berechtigte Stelle über             gehenden Anforderungen bereits mitgeteilt wurden.\ndas Vorliegen einer Anordnung innerhalb ihrer übli-          Die Häufigkeit und der Zeitabstand der jeweiligen\nchen Geschäftszeiten unverzüglich die Anordnung              Anforderungen liegt im ausschließlichen Ermessen\nentgegennehmen und die zugehörigen Auskünfte                 der berechtigten Stelle. Im Rahmen von Anordnun-\nerteilen. Verpflichtungen nach § 101a Absatz 1 der           gen zur Erteilung von Auskünften über zukünftige\nStrafprozessordnung oder nach den anderen in § 2             Verkehrsdaten können auch Auskünfte über Ver-\nNummer 1 Buchstabe b genannten Vorschriften zur              kehrsdaten verlangt werden, die nach den Vor-\nErteilung von Auskünften über Verkehrsdaten blei-            schriften des Telekommunikationsgesetzes nicht\nben unberührt.                                               gespeichert, aber im Rahmen des Telekommunika-\ntionsvorganges erhoben werden; besondere Vor-\n(6) Für das Treffen der Vorkehrungen nach\nkehrungen zur Erteilung von derartigen Auskünften\ndiesem Teil, die Umsetzung einer Anordnung zur\nmüssen jedoch nicht getroffen werden.\nErteilung von Auskünften über Verkehrsdaten sowie\nfür die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen                 (3) Für die Umsetzung von Auskunftsverlangen\nErfüllungsgehilfen gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.           über Verkehrsdaten in Echtzeit brauchen nur dieje-\nnigen Verpflichteten nach § 30 Vorkehrungen zu\n(7) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 2              treffen, die auch nach § 3 verpflichtet sind, tech-\nund die dafür vorgehaltenen technischen Einrich-             nische Vorkehrungen für die Umsetzung von Über-\ntungen dürfen auch genutzt werden für die Über-              wachungsmaßnahmen vorzuhalten. Für die Um-\nmittlung von:                                                setzung derartiger Auskunftsverlangen gilt abwei-\n1. Anordnungen zur Überwachung der Telekommu-                chend von § 31 Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1\nnikation,                                                Satz 1 und 3 entsprechend. Die nach Satz 1 Ver-\npflichteten können zur Umsetzung derartiger Aus-\n2. Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach                  kunftsverlangen ihre technischen Einrichtungen zur\n§ 113 des Telekommunikationsgesetzes,                    Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder\n3. Auskunftsverlangen zu Standortangaben sowie               Einrichtungen, die in Bezug auf die bereitzustellen-\nden Daten nach § 7 gleichwertig sind, mit der Maß-\n4. Antworten zu den Auskunftsverlangen nach den              gabe nutzen, dass\nNummern 2 und 3.\n1. die an die auskunftsberechtigte Stelle übermit-\ntelten Daten keine Nachrichteninhalte enthalten,\n§ 32\n2. Standortdaten auch für lediglich empfangsbe-\nAuskünfte über                               reite Endgeräte erhoben und an die auskunfts-\nzurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige                   berechtigte Stelle übermittelt werden und\nVerkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit\n3. die Übermittlung von Standortdaten nach Num-\n(1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskünfte              mer 2 derart eingeschränkt werden kann, dass\nauf Grundlage der nach den Vorschriften des Tele-                sie für die Strafverfolgungsbehörden nur nach\nkommunikationsgesetzes gespeicherten und zum                     Maßgabe des § 100g Absatz 1 der Strafprozess-\nZeitpunkt der Auskunftserteilung vorhandenen                     ordnung oder für eine andere auskunftsberech-\nDaten zu erteilen. Dabei haben sie stets alle dem                tigte Stelle nur nach Maßgabe der für diese\nAuskunftsverlangen zuzuordnenden Datensätze                      Stelle geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt.\nbereitzustellen, die ihnen zum Zeitpunkt der Aus-\nkunftserteilung vorliegen. Datensätze, die erst nach            (4) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend; in Fällen von\neiner technisch bedingten Wartezeit zur Verfügung            zeitweiligen Übermittlungshindernissen, Störungen\nstehen und einem bereits beauskunfteten Aus-                 und Unterbrechungen gelten die §§ 10 und 13 ent-\nkunftsverlangen zuzuordnen sind, sind unverzüg-              sprechend.\nlich nachträglich zu übermitteln. Die berechtigte\nStelle kann bereits bei der erstmaligen Übermitt-                                     § 33\nlung des Auskunftsverlangens Anforderungen zur\nnachträglichen Übermittlung von Datensätzen nach                                Verschwiegenheit\nSatz 3 festlegen. Macht sie von dieser Möglichkeit              Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlan-\nGebrauch, sind diese Anforderungen maßgeblich                gen und den dazu erteilten Auskünften zu wah-\nfür die nachträgliche Übermittlung nach Satz 3.              rende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.\nDie berechtigte Stelle kann im Einzelfall auch auf\ndie nachträgliche Übermittlung verzichten.\n§ 34\n(2) In Fällen von Anordnungen zur Erteilung von\nNachweis, probeweise Anwendungen\nAuskünften über Verkehrsdaten, die erst nach dem\nZeitpunkt der Ausstellung der Anordnung anfallen                (1) Für den Nachweis der Übereinstimmung der\n(zukünftige Verkehrsdaten), haben die nach § 30              getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen\nVerpflichteten der jeweiligen berechtigten Stelle            dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie\nzu jeder sich auf diese Anordnung stützenden                 nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikations-\nAnforderung Auskünfte über die der Anordnung                 gesetzes gilt § 19 entsprechend. Außerdem sind in\nzuzuordnenden Datensätze zu erteilen, die ihnen              den Unterlagen nach § 19 Absatz 2 auch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017              1665\ngespeicherten Datenarten, die jeweilige Speiche-                                     Teil 5\nrungsdauer und der voraussichtliche Zeitverzug                      Ergänzende technische Festlegungen,\nzwischen Erhebung und Verfügbarkeit für deren Ab-               Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen\nruf zu nennen. Bei nachträglichen Änderungen an\nden für die Auskunftserteilung vorgehaltenen tech-                                    § 36\nnischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.                                Technische Richtlinie\n(2) Für probeweise Anwendungen der techni-                   Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8\nschen Einrichtungen der Verpflichteten nach den              und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Ab-\n§§ 30, 31 und 32 gilt § 23 entsprechend.                     satz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7\nAbsatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10\nSatz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14\n§ 35                                Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3\nProtokollierung                          Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5, § 23 Absatz 1 Satz 9\nund 12, die erforderlichen technischen Eigenschaf-\nDer Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die           ten der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24\nZugriffe auf seine für die Erteilung von Auskünften          Absatz 1 Satz 2 sowie die Einzelheiten zur Über-\nvorgehaltenen technischen Einrichtungen auto-                mittlung von Auskunftsverlangen und zugehörigen\nmatisch lückenlos protokolliert werden. Dies gilt            Auskünften nach den §§ 31, 32 und 34 und deren\nunabhängig davon, ob die Zugriffe darauf abzielen,           technischen Formate werden von der Bundesnetz-\nVerkehrsdaten zugänglich zu machen, die nach                 agentur unter Beteiligung der Verbände der Ver-\nden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes              pflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Her-\ngespeichert wurden, oder Verkehrsdatenübermitt-              steller der Überwachungseinrichtungen und der\nlungen in Echtzeit einzurichten. Zu protokollieren           Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in\nsind:                                                        einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern\nerforderlich, können in der Technischen Richtlinie\n1. die Referenznummer des Auskunftsverlangens,\nauch Einzelheiten nach § 27 Absatz 7 Satz 2 und\nder probeweisen Anwendung nach § 34 Absatz 2\nzu § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Telekom-\noder einer sonstigen Nutzung der technischen\nmunikationsgesetzes, soweit sie für das Zusam-\nEinrichtungen,\nmenwirken von Telekommunikationsanlagen, die\n2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund            von verschiedenen Verpflichteten betrieben wer-\nderer die Verkehrsdatensätze ermittelt werden,           den, notwendig sind, unter Beteiligung der betrof-\nfenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die\n3. die weiteren für die Suche verwendeten Daten              Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren\neinschließlich der Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit         an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. In\nauf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen          der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen,\ndenen die Verkehrsdatensätze in Bezug auf die            bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vor-\nKennung nach Nummer 2 erfasst werden,                    schriften noch angewendet werden dürfen. Die\nBundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite\n4. die Angabe der Rechtsvorschrift (§ 96 oder\nüber die anwendbaren Ausgabestände der inter-\n§ 113b des Telekommunikationsgesetzes), auf\nnationalen technischen Standards, auf die in der\nderen Grundlage die beauskunfteten Verkehrs-\nTechnischen Richtlinie Bezug genommen wird. In\ndaten gespeichert wurden,\nder Technischen Richtlinie sind auch die Arten der\n5. die Adressierungsangabe des Anschlusses, an               Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten\nden die ermittelten Verkehrsdatensätze übermit-          Arten von Telekommunikationsanlagen neben den\ntelt werden,                                             dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen\nauf Grund der die Überwachung der Telekommuni-\n6. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Personen, die           kation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen\ndie Daten nach den Nummern 1 bis 5 auf Seiten            für die technische Umsetzung von Anordnungen zu\ndes Verpflichteten eingeben,                             treffen sind. In Fällen, in denen neue technische\n7. Datum und Uhrzeit der Eingabe.                            Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie\nberücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Ge-\nDie ermittelten Verkehrsdaten dürfen nicht proto-            staltung seiner Überwachungseinrichtungen mit\nkolliert werden. Satz 1 gilt nicht für betrieblich er-       der Bundesnetzagentur abzustimmen.\nforderliche Zugriffe auf Daten, die nach § 96 des\nTelekommunikationsgesetzes gespeichert werden.                                        § 37\nDie Angaben nach Satz 3 Nummer 6 dürfen aus-                                  Übergangsvorschrift\nschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten                Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits\nberuhenden Untersuchungen zur Aufklärung von                 eine Genehmigung nach § 19 der Telekommunika-\nMissbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden.             tions-Überwachungsverordnung vom 22. Januar\nIm Übrigen gelten für die Protokollierung sowie für          2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Arti-\ndie Prüfung und Löschung der dafür erzeugten                 kel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2005\nProtokolldaten § 16 Absatz 2 und § 17 entspre-               (BGBl. I S. 1970), oder das Einvernehmen nach\nchend mit der Maßgabe, dass abweichend von                   § 16 der Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verord-\n§ 17 Absatz 1 Satz 3 fünf vom Hundert der gestell-           nung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722), geändert\nten Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unter-               durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001\nziehen sind.                                                 (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist kein Nachweis","1666         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nnach § 19 erforderlich, sofern die Auflagen aus der      chungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nGenehmigung erfüllt werden; § 110 Absatz 5 des           ordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nTelekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.“            kannt machen.\nArtikel 2                                                    Artikel 3\nBekanntmachungserlaubnis                                             Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkann den Wortlaut der Telekommunikations-Überwa-            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juni 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}