{"id":"bgbl1-2017-38-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":38,"date":"2017-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/38#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_38.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm Schaufenster intelligente Energie  Digitale Agenda für die Energiewende (SINTEG-Verordnung  SINTEG-V)","law_date":"2017-06-14T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017               1653\nVerordnung\nzur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen\nim Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“\n(SINTEG-Verordnung – SINTEG-V)\nVom 14. Juni 2017\nAuf Grund                                                 2. Förderprogramm das Förderprogramm „Schaufenster\n– des § 119 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli          intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energie-\n2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 3             wende“,\nNummer 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016              3. Konsortium ein Zusammenschluss auf vertraglicher\n(BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist,                       Grundlage von Zuwendungsempfängern, Unterauf-\n– des § 95 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-                tragnehmern oder assoziierten Partnern mit dem\nsetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen            Zweck, gemeinsam ein Vorhaben im Rahmen des\nNummer 6 durch Artikel 2 Nummer 58 Buchstabe b                Förderprogramms umzusetzen,\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I               4. Projekttätigkeit die Erzeugung von Strom, die Über-\nS. 3106) eingefügt worden ist, und                            tragung oder Verteilung von Strom, der Verbrauch\nvon Strom, die Einspeisung von Strom in das Netz\n– des § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Kraft-Wärme-\nund die Umwandlung von Strom in einen anderen\nKopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nEnergieträger, die im Rahmen eines Konsortiums\nS. 2498), dessen Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1\nzur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten\nNummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des\nim Sinne der Ziele des Förderprogramms beiträgt\nGesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)\nund von einer vom Bundesministerium für Wirtschaft\neingefügt worden ist,\nund Energie beauftragten Stelle als Projekttätigkeit\nverordnet die Bundesregierung:                                   bescheinigt wurde,\n5. Teilnehmer ein Zuwendungsempfänger nach Num-\nTeil 1                                mer 7, Unterauftragnehmer nach Nummer 6 oder\nAllgemeine Vorschriften                         assoziierter Partner nach Nummer 1,\n6. Unterauftragnehmer eine natürliche Person, juris-\n§1                                   tische Person oder Personengesellschaft, die mit\nAnwendungsbereich                             einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 7 einen\nVertrag zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt\nDiese Verordnung regelt den notwendigen Rahmen                für das geförderte Projekt im Rahmen des Förderpro-\nfür Teilnehmer des vom Bundesministerium für Wirt-               gramms abgeschlossen hat und deren Unterauftrag\nschaft und Energie betriebenen Förderprogramms                   vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n„Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda             oder einer beauftragten Stelle genehmigt wurde, und\nfür die Energiewende“, dessen Förderbekanntmachung\nam 3. Februar 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT                7. Zuwendungsempfänger derjenige, der im Rahmen\n03.02.2015 B1) veröffentlicht worden ist. Sie regelt ins-        des Förderprogramms einen Zuwendungsbescheid\nbesondere die Erstattung von wirtschaftlichen Nach-              des vom Bundesministerium für Wirtschaft und\nteilen, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit            Energie beauftragten Projektträgers erhalten hat.\nentstehen.                                                   Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Energie-\nwirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Geset-\n§2                               zes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie\nder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen\nBegriffsbestimmungen\nanzuwenden.\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n1. assoziierter Partner eine natürliche Person, juristische                               §3\nPerson oder Personengesellschaft, die sich als nicht           Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm\ngeförderter Projektpartner an einem vom Bundes-             (1) Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher\nministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen         Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen\ndes Förderprogramms geförderten Konsortiums              wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre\nbeteiligt und bis zum 1. Juni 2017                       Projekttätigkeit anzuzeigen.\na) in der Kooperationsvereinbarung dieses Konsor-           (2) Für jede Anlage zur Stromspeicherung oder\ntiums genannt wird oder                               zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere\nb) mit einem Zuwendungsempfänger oder Unterauf-          Energieträger oder zur Erzeugung von Strom aus er-\ntragnehmer einen Vertrag schließt, in dem die Mit-    neuerbaren Energien ist bei der Bundesnetzagentur\nwirkung in dem Konsortium zum Zwecke der Er-          eine gesonderte Anzeige in Textform einzureichen.\nreichung der Ziele des Förderprogramms geregelt       Mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt\nwird,                                                 stehen einer Anlage gleich. Sofern assoziierte Partner","1654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nund Unterauftragnehmer Anzeigen einreichen, kann die             (5) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang\nBundesnetzagentur Pflichten insbesondere zur Bereit-          der Anzeige in Textform innerhalb von drei Monaten\nstellung von Daten im Zusammenhang mit dem Förder-            nach Eingang der vollständigen Anzeige. Der Teilneh-\nprogramm und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der           mer hat diese Bestätigung dem jeweils zuständigen\nBegleitforschung zum Förderprogramm mitteilen.                Netzbetreiber vorzulegen.\n(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss\nfolgende Angaben enthalten:                                                              §4\n1. die Bezeichnung der Anlage und des Netzverknüp-                      Erlöschen der Teilnahmeberechtigung\nfungspunktes oder der Entnahmestelle nach § 2                (1) Die Berechtigung zur Teilnahme erlischt, wenn\nNummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung vom               1. der Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbeschei-\n25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 8          des im Rahmen des Förderprogramms abgelaufen ist,\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I\nS. 3106) geändert worden ist,                             2. bei Unterauftragnehmern der Zuwendungsbescheid\ndes beauftragenden Zuwendungsempfängers abge-\n2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den                 laufen ist, oder\n§§ 6 bis 9,\n3. bei assoziierten Partnern der Bewilligungszeitraum\n3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5          aller Zuwendungsempfänger des Konsortiums abge-\nbis 12 in Anspruch genommen werden sollen,                    laufen ist.\n4. die installierte Leistung der Anlage oder die Abnah-          (2) Das Erlöschen der Berechtigung zur Teilnahme\nmeleistung,                                               ist der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen.\n5. bei Letztverbrauchern\n§5\na) die Jahreshöchstlast,\nAusnahmen von der Pflicht zur\nb) die Jahresarbeit,                                        Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform\nc) den höchsten Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster           Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers\nsowie                                                  kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren\nd) die Benutzungsstundenzahl im jeweiligen Vorjah-        Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14\nreszeitraum,                                           Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die\nEinrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller\n6. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom\nVerteilernetzbetreiber verzichtet werden.\na) die höchste Einspeiseleistung und die Einspeise-\narbeit im jeweiligen Vorjahreszeitraum,                                          Teil 2\nb) die Art der Anlage einschließlich der Registrier-        Behandlung wirtschaftlicher Vor- und Nachteile\nnummer,\nc) das Baujahr der Anlage,                                                      Abschnitt 1\nd) die installierte Leistung sowie                                              Erstattung\nwirtschaftlicher Nachteile\ne) die Höhe des Zahlungsanspruchs nach dem Er-\naufgrund der Projekttätigkeit\nneuerbare-Energien-Gesetz,\n7. bei Anlagen zur Stromspeicherung oder Umwand-                                         §6\nlung von elektrischer Energie in andere Energieträger\nAnspruch auf die\na) die Jahreshöchstlast,                                            Erstattung wirtschaftlicher Nachteile\nb) der höchste Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster,           (1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern auf-\nc) die Art der Anlage,                                    grund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maß-\ngabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung\nd) das Baujahr,                                           der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und\ne) die installierte Leistung,                             Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.\nf) die Summe der Ein- und Ausspeicherung von                 (2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1\nelektrischer Energie im Vorjahreszeitraum oder An-     sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen,\ngaben zu anderen Formen der Ausspeisung sowie          in denen\ng) der Wirkungsgrad der Anlage,                           1. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines\nNetzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die\n8. bei einem Betreiber einer Internetplattform nach § 5\nSicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-\ndie Beschreibung der Struktur dieser Plattform, das\nsorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Ab-\nVerfahren zum Handel und die vorgesehenen Nutzer\nsatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder\nder Plattform und\n§ 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n9. den Nachweis der Berechtigung als Teilnehmer im                ergreifen muss oder\nSinne von § 2 Satz 1 Nummer 5.                            2. der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone\n(4) Der Anzeigende ist darüber hinaus verpflichtet,            Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im\nauf Verlangen der Bundesnetzagentur alle Unterlagen               Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Ener-\nvorzulegen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben           gien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des\nnach dieser Verordnung erforderlich sind.                         laufenden Tages null oder negativ ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017                         1655\n(3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom                                          §9\nTeilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumen-                               Erstattung wirtschaftlicher\ntation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vor-                Nachteile von Betreibern von Anlagen zur\nzulegen.                                                       Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien\n(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Pro-          (1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung\njekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe        von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des\nvon § 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundes-           Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die nach\nnetzagentur für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt        § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nund soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 fest-            vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rah-\ngestellt worden ist.                                          men der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der\nErzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz\n§7                               der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer\nzuschaltbaren Last reduzieren, wenn\nErstattung des\nwirtschaftlichen Nachteils bei Letztverbrauchern           1. die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der\nZeit der Anforderung zum Einspeisemanagement\n(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch        eingesetzt wird,\nim Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach\n2. die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug\nden Maßgaben der Stromnetzentgeltverordnung ermit-\nnicht nur zeitlich verschiebt und\ntelte Netzentgelt zu entrichten.\n3. die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der\n(2) Der nach § 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaft-          Anlage entsprechende entlastende physikalische\nliche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen          Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz ge-\ndem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzent-               wahrt ist.\ngelt und einem fiktiven Netzentgelt. Bei der Berechnung\ndes fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Para-            (2) Bei Anwendung von Absatz 1 fällt keine Ent-\nmeter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem              schädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-\nsie aufgrund der Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2      Energien-Gesetzes an. Der Netzbetreiber ist jedoch\ngenannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind:             verpflichtet, dem Teilnehmer den durch die entgangene\nEntschädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteil\n1. die Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Jah-           zu erstatten.\nreshöchstleistung nach § 17 Absatz 2 der Stromnetz-\nentgeltverordnung,                                                                 Abschnitt 2\n2. die Entnahmeleistung innerhalb des Hochlastzeit-                              Durchführung der\nfensters des Anschlussnetzes nach § 19 Absatz 2                    Erstattung wirtschaftlicher\nSatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung sowie                      N a c h t e i l e ; Vo r t e i l s a n r e c h n u n g\n3. die Veränderung der Entnahmeleistung bei der\nBestimmung der Benutzungsstunden nach § 19                                              § 10\nAbsatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung.                    Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile\n(1) Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nach-\n§8                               teile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vor-\nteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar\nErstattung wirtschaftlicher\naufgrund der Projekttätigkeit entstanden sind.\nNachteile von Betreibern von\nStromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung                    (2) Wirtschaftliche Vorteile im Sinne von Absatz 1\nvon elektrischer Energie in andere Energieträger            sind insbesondere Einnahmen und sonstige Vergütun-\ngen, die durch den Verkauf elektrischer Energie oder\nEin Teilnehmer, der einen Stromspeicher oder eine         aus der Erbringung von Systemdienstleistungen erzielt\nAnlage zur Umwandlung von elektrischer Energie in             werden, abzüglich etwaiger hiermit zusammenhängen-\neinen anderen Energieträger betreibt, ist auch im Rah-        der operativer Kosten sowie Aufwendungen aus der\nmen der Projekttätigkeit verpflichtet, Netzentgelte und       Anzeige nach § 3 und dem Antragsverfahren nach\nUmlagen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und              § 12. Beim Abzug nach Satz 1 können entstandene\nVerordnungen zu entrichten. Die Erstattung von wirt-          Kosten zu maximal 50 Prozent berücksichtigt werden.\nschaftlichen Nachteilen im Sinne von § 6 Absatz 1 er-         Abweichend von Satz 2 können Kosten nach § 12\nfolgt für folgende Preisbestandteile, die aufgrund einer      Absatz 4 zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wirt-\nProjekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeit-       schaftlichen Vorteilen nach Absatz 1 stehen auch aus\nräumen entstehen:                                             der Projekttätigkeit resultierende eingesparte Aufwen-\n1. Netzentgelte und Aufschläge auf Netzentgelte nach          dungen gleich.\n§ 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschafts-               (3) Keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von\ngesetzes, nach § 26 Absatz 1 des Kraft-Wärme-            Absatz 1 sind insbesondere die Einnahmen durch den\nKopplungsgesetzes, nach § 17 Absatz 1, nach § 19         Verkauf von industriell gefertigten Gütern oder von\nAbsatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzent-          Fernwärme, die im Rahmen der üblichen Geschäfts-\ngeltverordnung sowie nach § 18 Absatz 1 Satz 2           tätigkeit des Teilnehmers hergestellt werden.\nder Verordnung zu abschaltbaren Lasten; sowie\n(4) Im Rahmen der Anrechnung auf den Erstattungs-\n2. 60 Prozent der nach den §§ 60 und 61 des Erneuer-          anspruch nach § 8 sind die wirtschaftlichen Vorteile\nbare-Energien-Gesetzes gezahlten EEG-Umlage.             anteilig dem jeweiligen Tatbestand zuzuordnen, der","1656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\ndie jeweilige Erstattung eines wirtschaftlichen Nachteils       schaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buch-\nbegründet.                                                      prüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestätigen\nlassen.\n§ 11\n(5) Der Teilnehmer hat die Feststellung nach Absatz 1\nAuszahlung verbliebener Vorteile                    dem nach § 6 Absatz 4 jeweils zuständigen Netzbetrei-\nSofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1                ber vorzulegen. Verbleiben nach Anrechnung nach § 10\nnoch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verblei-          Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile beim Teilnehmer, so\nben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetrei-     ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet,\nber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage            aus dem jeweiligen Konto für Entgelte oder Umlagen\nangeschlossen ist.                                              den jeweils festgestellten Betrag an den erstattungs-\nberechtigten Teilnehmer zu entrichten. Die Erstattungen\n§ 12                               von Netzentgelten nach Satz 2 mindern im Regulie-\nFeststellung der Ansprüche; Beweislast                  rungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung\ndie erzielbaren Erlöse. Für die Erstattung der anteiligen\n(1) Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach          EEG-Umlage nach § 8 Satz 2 Nummer 2 ist der vor-\nden §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der            gelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Ab-\nTeilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur in dem               satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuständig.\nKalenderjahr stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in        Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 aus-\ndem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. Bei Inan-           zuzahlen. Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur\nspruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu              Senkung der Netzentgelte zu verwenden.\neiner jährlichen Antragstellung verpflichtet.\n(2) Der Teilnehmer hat in seinem Antrag anzugeben:                                     Teil 3\n1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach\nden §§ 6 bis 9,                                                               Schlussvorschriften\n2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage\n§ 13\neiner nachvollziehbaren Differenzberechnung, und\n3. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis,                                       Bericht\ndass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur             Die Bundesregierung legt einen Bericht zu den\nzeitlich verschoben hat.                                    gewonnenen Erfahrungen, den wirtschaftlichen Auswir-\nDer Teilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Diffe-           kungen sowie zu daraus abgeleiteten rechtlichen oder\nrenzberechnung nach Satz 1 Nummer 2 sämtliche nach              regulatorischen Fragestellungen vor. Der Bericht wird\n§ 10 anrechenbare Vorteile anzuführen. Er hat der Bun-          auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirt-\ndesnetzagentur alle notwendigen Angaben zur Ermitt-             schaft und Energie veröffentlicht.\nlung der Differenzberechnung und deren Ergebnis zu\nübermitteln. Sie kann hierfür Datenvorgaben mitteilen.                                     § 14\n(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Bundesnetz-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nagentur sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vor-\nteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung ver-                 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nbliebener Vorteile nach § 11 begründen.                         dung in Kraft.\n(4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben             (2) Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2022 außer\nnach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirt-         Kraft.\nBerlin, den 14. Juni 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}