{"id":"bgbl1-2017-38-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":38,"date":"2017-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/38#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_38.pdf#page=16","order":2,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"2017-06-16T00:00:00Z","page":1648,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1648             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 16. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass\ndas Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1\nArtikel 1                              entspricht.\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                (3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),            Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zu-\ndas zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom           gelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen\n11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird       Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder voll-\nwie folgt geändert:                                             automatisierte Fahrfunktionen\n1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a, 1b und 1c               1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Ge-\neingefügt:                                                       setzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben\nsind und diesen entsprechen oder\n„§ 1a\n2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der\nKraftfahrzeuge mit                            Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-\nhoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion                ments und des Rates vom 5. September 2007\n(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch-            zur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-\noder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig,              migung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-\nwenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet                     anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und\nwird.                                                            selbstständigen technischen Einheiten für diese\nFahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom\n(2) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisier-\n9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben.\nter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind sol-\nche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,              (4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine\nhoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne\n1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – ein-                des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung\nschließlich Längs- und Querführung – das jewei-          verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestim-\nlige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahr-       mungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das\nzeugsteuerung) kann,                                     Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.\n2. die in der Lage ist, während der hoch- oder voll-\nautomatisierten Fahrzeugsteuerung den an die                                       § 1b\nFahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschrif-\nRechte und Pflichten\nten zu entsprechen,\ndes Fahrzeugführers bei Nutzung\n3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell                 hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen\nübersteuerbar oder deaktivierbar ist,\n(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der\n4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahr-          Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautoma-\nzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erken-            tisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrs-\nnen kann,                                                geschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden;\n5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigen-         dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben,\nhändigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender             dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nach-\nZeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteue-            kommen kann.\nrung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch,              (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahr-\ntaktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und          zeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,\n6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlau-           1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System\nfende Verwendung hinweist.                                   ihn dazu auffordert oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017              1649\n2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher                    oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach\nUmstände erkennen muss, dass die Vorausset-                       diesem Gesetz oder nach den auf diesem\nzungen für eine bestimmungsgemäße Verwen-                         Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.“\ndung der hoch- oder vollautomatisierten Fahr-\n5. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VIa ein-\nfunktionen nicht mehr vorliegen.\ngefügt:\n§ 1c                                                 „VIa. Datenverarbeitung\nim Kraftfahrzeug\nEvaluierung\n§ 63a\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird die Anwendung der Regelungen                       Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen\nin Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I             mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion\nS. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissen-                 (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die\nschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregie-           durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten\nrung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die            Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der\nErgebnisse der Evaluierung.“                                  Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                  dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt.\nEine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 folgende Num-\nFahrzeugführer durch das System aufgefordert wird,\nmer 14a eingefügt:\ndie Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine\n„14a. die Einrichtung und die mit Zustimmung              technische Störung des Systems auftritt.\ndes Verfügungsberechtigten Nutzung von\nfahrerlosen Parksystemen im niedrigen                 (2) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten\nGeschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,           dürfen den nach Landesrecht für die Ahndung von\ndie durch bauliche oder sonstige Einrich-          Verkehrsverstößen zuständigen Behörden auf deren\ntungen vom übrigen öffentlichen Straßen-           Verlangen übermittelt werden. Die übermittelten\nraum getrennt sind und nur über besondere          Daten dürfen durch diese gespeichert und genutzt\nZu- und Abfahrten erreicht und verlassen           werden. Der Umfang der Datenübermittlung ist auf\nwerden können,“.                                   das Maß zu beschränken, das für den Zweck der\nFeststellung des Absatzes 1 im Zusammenhang mit\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-              dem durch diese Behörden geführten Verfahren der\nfügt:                                                     eingeleiteten Kontrolle notwendig ist. Davon unbe-\n„(4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Ab-             rührt bleiben die allgemeinen Regelungen zur Ver-\nsatzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können auch erlas-            arbeitung personenbezogener Daten.\nsen werden, soweit dies erforderlich ist, um den             (3) Der Fahrzeughalter hat die Übermittlung der\nbesonderen Anforderungen der Teilnahme von                gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten an Dritte zu\nKraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisier-          veranlassen, wenn\nter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu\ntragen.“                                                  1. die Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder\nAbwehr von Rechtsansprüchen im Zusammen-\n3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            hang mit einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis\na) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „fünf Millio-                erforderlich sind und\nnen Euro“ das Semikolon durch ein Komma er-               2. das entsprechende Kraftfahrzeug mit automati-\nsetzt und werden folgende Wörter eingefügt:                   sierter Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt\n„bei Verursachung des Schadens auf Grund der                  war. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechend Anwen-\nVerwendung einer hoch- oder vollautomatisierten               dung.\nFahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag              (4) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten sind\nvon insgesamt zehn Millionen Euro;“.                      nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, das\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma                 Kraftfahrzeug war an einem in § 7 Absatz 1 geregel-\nersetzt und werden nach dem Wort „Euro“ fol-              ten Ereignis beteiligt; in diesem Fall sind die Daten\ngende Wörter eingefügt:                                   nach drei Jahren zu löschen.\n„bei Verursachung des Schadens auf Grund der                 (5) Im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1\nVerwendung einer hoch- oder vollautomatisierten           geregelten Ereignis können die gemäß Absatz 1 ge-\nFahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag          speicherten Daten in anonymisierter Form zu Zwe-\nvon insgesamt zwei Millionen Euro.“                       cken der Unfallforschung an Dritte übermittelt wer-\n4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        den.\na) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein                                           § 63b\nKomma ersetzt.\nErmächtigungsgrundlagen\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende gestrichen\nund das Wort „und“ angefügt.                                 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nBeauftragten für den Datenschutz und die Informa-\n„8. für Maßnahmen zur Durchführung der Daten-             tionsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechts-\nverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-            verordnungen zu erlassen über","1650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\n1. die technische Ausgestaltung und den Ort des                   Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkün-\nSpeichermediums sowie die Art und Weise der                    dung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzu-\nSpeicherung gemäß § 63a Absatz 1,                              leiten.“\n2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a\nAbsatz 1,                                                                                   Artikel 2\n3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten                                                Inkrafttreten\nDaten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraftfahrzeugs.                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}