{"id":"bgbl1-2017-38-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":38,"date":"2017-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","law_date":"2017-06-16T00:00:00Z","page":1634,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1634           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\nVom 16. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           g) Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie\nfolgt gefasst:\nArtikel 1                                                  „Fünfter Abschnitt\nÄnderung des                                                 Sonderregelungen\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                                 für den nichtöffentlichen Bereich“.\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April              h) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\n1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des\n„§ 28    Aktualisierung“.\nGesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       „§ 34    Verordnungsermächtigung“.\n„Gesetz                              j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:\nüber die Voraussetzungen und das                      „§ 38    Übergangsregelung“.\nVerfahren von Sicherheitsüberprüfungen des\nk) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.\nBundes und den Schutz von Verschlusssachen\n(Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG)“.            3. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma und die Wörter „sowie den Schutz von\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe\nVerschlusssachen.“ ersetzt.\neingefügt:\nb) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „überstaat-\n„§ 3a   Geheimschutzbeauftragte,      Sabotage-\nlicher“ durch die Wörter „über- oder zwischen-\nschutzbeauftragte“.\nstaatlicher“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 4    Allgemeine Grundsätze zum Schutz von\nVerschlusssachen, Mitwirkung des Bun-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndesamtes für Sicherheit in der Informa-            aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Betroffener)“\ntionstechnik“.                                         durch die Wörter „(betroffene Person)“ er-\nc) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                      setzt.\n„§ 6    Rechte der betroffenen Person und der              bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-\nmitbetroffenen Person“.                                nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.\nd) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter\n„§ 12   Maßnahmen bei den einzelnen Überprü-\n„aber nicht in elektronischer Form“ gestri-\nfungsarten, Überprüfungszeitraum“.\nchen.\ne) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„§ 15a Unterrichtung durch die personalverwal-                 „Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann ver-\ntende Stelle“.                                         zichtet werden, wenn für die betroffene Per-\nson bereits vor weniger als fünf Jahren eine\nf) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                     gleich- oder höherwertige Überprüfung ab-\n„§ 17   Aktualisierung und Wiederholungsüber-                  geschlossen wurde, ohne dass ein Sicher-\nprüfung“.                                              heitsrisiko festgestellt worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017              1635\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             2. das Bundesministerium des Innern als Na-\n„(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9                   tionale Sicherheitsbehörde für deutsche\nAbsatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach                        Staatsangehörige, die mit einer sicherheits-\n§ 10 soll einbezogen werden:                                     empfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwi-\nschenstaatlichen Einrichtungen und Stellen\n1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige                betraut werden sollen, soweit nichts anderes\nEhegatte der betroffenen Person,                             bestimmt ist,\n2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner                3. die politische Partei nach Artikel 21 des\nder betroffenen Person oder                                  Grundgesetzes, die eine betroffene Person\n3. die volljährige Partnerin oder der volljährige                mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit\nPartner, mit der oder dem die betroffene Per-                innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung be-\nson in einer auf Dauer angelegten Gemein-                    trauen will,\nschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebens-                4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle\ngefährte).                                                   des Bundes, die eine Verschlusssache an\nÜber Ausnahmen entscheidet die zuständige                        eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will,\nStelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung                   für eine betroffene Person dieser nichtöffent-\ndieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu                 lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit\nerteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1                nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,\nin die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird,               5. bei der Durchführung von Bauangelegenhei-\nist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene                ten des Bundes im Wege der Organleihe\nPerson die Ehe während oder nach der Sicher-\nheitsüberprüfung ein oder begründet sie die                      a) im zivilen Bereich die Bundesanstalt für\nLebenspartnerschaft oder die auf Dauer an-                           Immobilienaufgaben,\ngelegte Gemeinschaft während oder nach der                       b) im Geschäftsbereich des Bundesministe-\nSicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene                        riums der Verteidigung die nutzende Ver-\nPerson die zuständige Stelle unverzüglich zu un-                     waltung,\nterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährig-               für eine betroffene Person einer nichtöffent-\nkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebens-                   lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit\ngefährtin oder des Lebensgefährten während                       nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.\noder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.“\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                  Geschäftsbereich abweichende Regelungen\nWörter „Dieses Gesetz gilt nicht“ durch die             treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die\nWörter „Eine Sicherheitsüberprüfung ist                 Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder\nnicht durchzuführen“ ersetzt.                           nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zu-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                    ständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde,\neingefügt:                                              die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die\nsicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen\n„1a. die in der Bundesrepublik Deutschland              und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüber-\ngewählten Mitglieder des Europäischen             prüfung festzulegen.\nParlaments,“.\n(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind\ncc) In Nummer 2 werden dem Wort „Richter“ die                von einer von der Personalverwaltung, der oder\nWörter „Richterinnen und“ vorangestellt.                dem Beauftragten für den Datenschutz und der\ndd) In Nummer 3 wird das Wort „zwischenstaat-                Ansprechperson für Korruptionsprävention ge-\nlicher“ durch die Wörter „über- oder zwi-               trennten Organisationseinheit wahrzunehmen.“\nschenstaatlicher“ und der Punkt am Ende              b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1,\ndurch ein Semikolon und die Wörter „Rege-               2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1\nlungen über- oder zwischenstaatlicher Ein-              Nummer 1, 2 und 4“ und das Wort „zwischen-\nrichtungen und Stellen bleiben unberührt.“              staatlicher“ durch die Wörter „über- oder zwi-\nersetzt.                                                schenstaatlicher“ ersetzt.\nee) Folgender Satz wird angefügt:                         c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten                    „(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-\nPersonen erhalten den Zugang zu Ver-                    desamt für Verfassungsschutz und der Militä-\nschlusssachen kraft Amtes.“                             rische Abschirmdienst sind\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                    1. für Bewerberinnen und Bewerber sowie für\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen\nund 1a ersetzt:                                                  Nachrichtendienstes und\n„(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüber-           2. für andere betroffene Personen, wenn diese\nprüfung ist                                                      mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit\n1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle                  nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrich-\ndes Bundes, die eine betroffene Person mit                   tendienst betraut werden sollen,\neiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit be-             jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüber-\ntrauen will,                                             prüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie","1636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nwenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes          benerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person\nan. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bun-          darf über eine Verschlusssache umfassender oder\ndesnachrichtendienst, das Bundesamt für Ver-             eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der\nfassungsschutz oder der Militärische Abschirm-           Aufgabenerfüllung notwendig ist.\ndienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach\n(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer\nArt oder Dauer der sicherheitsempfindlichen\nSchutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des\nTätigkeit für entbehrlich halten.“\nBundes oder auf deren Veranlassung in folgende\n6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                       Geheimhaltungsgrade eingestuft:\n„§ 3a                              1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme\ndurch Unbefugte den Bestand oder lebenswich-\nGeheimschutzbeauftragte,\ntige Interessen der Bundesrepublik Deutschland\nSabotageschutzbeauftragte\noder eines ihrer Länder gefährden kann,\n(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4\n2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-\nund 5 für den Bereich des Geheimschutzes zustän-\nfugte die Sicherheit der Bundesrepublik\ndigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nDeutschland oder eines ihrer Länder gefährden\neine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheim-\noder ihren Interessen schweren Schaden zufü-\nschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung\ngen kann,\nberechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheim-\nschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauf-                 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme\ntragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellen-             durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-\nleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutz-                   republik Deutschland oder eines ihrer Länder\nbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutz-                     schädlich sein kann,\nbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder           4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn\nsonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die                  die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die In-\nDurchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan-                  teressen der Bundesrepublik Deutschland oder\ngenen Regelungen.                                                 eines ihrer Länder nachteilig sein kann.\n(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5              (3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in\nfür den Bereich des vorbeugenden personellen                  berechtigter Weise Zugang zu einer Verschluss-\nSabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur               sache erlangt,\nErfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbe-\nauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten               1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch\nsowie eine zur Vertretung berechtigte Person be-                  zur Kenntnis gelangten Informationen verpflich-\nstellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                 tet und\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft         2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die\nfür seinen Geschäftsbereich die organisatorischen                 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden\nMaßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutz-                       sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbe-\nbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.                      fugte Person Kenntnis von der Verschlusssache\nerlangt.\n(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutz-\nbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten                  (4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen\nregeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im             des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen\nSinne des § 35.“                                              durch Maßnahmen des materiellen Geheimschut-\nzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen\n7. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist,\n„§ 4                              so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Ver-\ntraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hin-\nAllgemeine Grundsätze zum\nzuwirken, dass solche Versuche erkannt und auf-\nSchutz von Verschlusssachen,\ngeklärt werden können. Dies gilt auch für die Wei-\nMitwirkung des Bundesamtes\ntergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche\nfür Sicherheit in der Informationstechnik\nStellen. Die eine Verschlusssache herausgebende\n(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Inte-           Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Ver-\nresse, insbesondere zum Schutz des Wohles des                 schlusssache treffen.\nBundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürf-\n(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1\ntige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, un-\nerster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwal-\nabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssa-\ntungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz\nchen können auch Produkte und die dazugehören-\nwirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel\ntionstechnik mit. Bei der Durchführung der nach\nzur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertra-\n§ 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwal-\ngung von Informationen sein (Kryptomittel). Ge-\ntungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz\nheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse\nwirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der\nkönnen auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-,\nBetreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiel-\nSteuer- oder sonstige private Geheimnisse oder\nlen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiens-\nUmstände des persönlichen Lebensbereichs sein.\nten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit\n(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Per-            in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils\nsonen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufga-           zuständigen Behörde mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017               1637\n(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der                 Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Ent-\nMilitärische Abschirmdienst und der Bundesnach-                 scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“\nrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit        10. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin der Informationstechnik nichtpersonenbezogene\nErkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssa-           a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen\nchen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschut-                und der einbezogenen Person“ durch die Wörter\nzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit.                „der betroffenen Person“ ersetzt.\nDas gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Wei-           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfas-               „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend;\nsungsschutzgesetzes gilt entsprechend.“                         § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.“\n8. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     11. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicher-              „(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicher-\nheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte             heitsüberprüfung absehen, wenn\nFolgendes begründen:\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1\n1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen\nPerson bei der Wahrnehmung einer sicherheits-               a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person\nempfindlichen Tätigkeit,                                        durch eine Überprüfung nach dem Luftsicher-\nheitsgesetz festgestellt wurde,\n2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Per-\nson, insbesondere die Besorgnis der Erpress-                b) die Betrauung mit der sicherheitsempfind-\nbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Wer-                    lichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,\nbungsversuchen                                              c) die Einstufung der Verschlusssache voraus-\na) ausländischer Nachrichtendienste,                            sichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüber-\nprüfung wieder aufgehoben wird und\nb) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129\nd) das Bundesministerium des Innern dem zu-\nbis 129b des Strafgesetzbuches oder\ngestimmt hat,\nc) extremistischer Organisationen, die Bestre-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder\nbungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bun-\nDauer der Tätigkeit dies zulassen.\ndesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,\n§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.“\noder\n12. § 9 wird wie folgt geändert:\n3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person\nzur freiheitlichen demokratischen Grundordnung           a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-\nim Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeiti-              mer 3 nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „in den\ngen Eintreten für deren Erhaltung.                          Fällen der Nummern 1 und 2“ eingefügt.\nEin Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsäch-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3                    „(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle\nim Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.“            im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                    wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort\ntätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unver-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzüglich durchzuführen.“\n„§ 6\n13. § 11 wird wie folgt geändert:\nRechte der betroffenen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPerson und der mitbetroffenen Person“.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“ er-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ablehnung der                    setzt.\nZulassung zu einer sicherheitsempfindlichen             bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nTätigkeit“ durch die Wörter „der Feststellung\neines Sicherheitsrisikos“ und die Wörter                      „Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Ab-\n„dem Betroffenen“ durch die Wörter „der                       satz 3 Satz 1 kann die Angabe der erheben-\nbetroffenen Person“ ersetzt.                                  den Stelle gegenüber den sonstigen zu be-\nfragenden Personen oder öffentlichen und\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn\n„Die betroffene Person kann im Rahmen der                     dies zum Schutz der betroffenen Person oder\nAnhörung eine Rechtsanwältin oder einen                       des Nachrichtendienstes erforderlich ist.“\nRechtsanwalt beiziehen.“                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Sicher-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-\nheitsüberprüfungen der“ die Wörter „Bewer-                    nen oder bei dem in die Sicherheitsüberprü-\nberinnen und“ eingefügt.                                      fung einbezogenen Ehegatten, Lebenspart-\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            ners oder Lebensgefährte“ durch die Wörter\n„Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person                  „bei der betroffenen Person oder bei der mit-\ntatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Ab-                   betroffenen Person“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gele-             bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-\ngenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines                 nen oder seines Ehegatten, Lebenspartners","1638             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\noder Lebensgefährten“ durch die Wörter                  2. Sicherheitsinteressen     der   Bundesrepublik\n„der betroffenen Person oder der mitbetrof-                Deutschland oder\nfenen Person“ ersetzt.\n3. unter Berücksichtigung des besonderen öf-\n14. § 12 wird wie folgt geändert:                                      fentlichen Interesses der Anfrage überwie-\na) Der Überschrift werden ein Komma und das                        gende schutzwürdige Interessen der betroffe-\nWort „Überprüfungszeitraum“ angefügt.                           nen Person oder der mitbetroffenen Person.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffe-\nnen Person oder der mitbetroffenen Person ge-\naa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-                   hört auch das Vorhandensein eines angemesse-\nmern 2 und 2a ersetzt:                                  nen Datenschutzniveaus im angefragten Staat.\n„2. Einholung einer unbeschränkten Aus-                 Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten\nkunft aus dem Bundeszentralregister und             Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht\nErsuchen um eine Datenübermittlung aus              beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzu-\ndem Zentralen staatsanwaltschaftlichen              wenden.“\nVerfahrensregister,                              d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei aus-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nländischen betroffenen Personen, die\nkeine freizügigkeitsberechtigten Unions-                 aaa) In Nummer 1 werden die Wörter\nbürger sind, Ersuchen um eine Übermitt-                       „Wohnsitze des Betroffenen“ durch die\nlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Num-                         Wörter „Wohnsitze im Inland der be-\nmer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes ge-                           troffenen Person“ ersetzt.\nspeicherten Daten,“.                                     bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                           Betroffenen“ durch die Wörter „der be-\nein Komma ersetzt.                                                troffenen Person“ ersetzt.\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                         bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„4. Anfragen an ausländische Sicherheits-            e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nbehörden oder nach dortigem Recht für               fügt:\nsolche Anfragen zuständige öffentliche\n„(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die\nStellen bei Auslandsaufenthalten von un-\nmitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2\nunterbrochen längerer Dauer als sechs\ngenannten Maßnahmen.“\nMonaten in den vergangenen fünf Jah-\nren.“                                            f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   „(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10\nfügt:                                                        befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von\n„(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4                 der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklä-\nbedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer                 rung angegebene Referenzpersonen und weitere\nAnfrage dürfen an die ausländischen Sicher-                  geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob\nheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht                die Angaben der betroffenen Person zutreffen\nfür eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen             und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,\nStellen nur folgende Daten übermittelt werden:               die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In\nden Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maß-\n1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,              nahmen in der Regel auch im Hinblick auf die\n2. Geburtsdatum, -ort,                                       mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die be-\ntroffene Person Bewerberin oder Bewerber oder\n3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und wei-\nMitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichten-\ntere Staatsangehörigkeiten,                               dienstes, kann sie auch selbst befragt werden.“\n4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem\ng) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nStaat, dessen Sicherheitsbehörde oder zu-\nfügt:\nständige öffentliche Stelle angefragt werden\nsoll,                                                        „(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach\nden §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Per-\n5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,\nson in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich\n6. Pass- oder Personalausweisnummer oder                     sichtbare Internetseiten genommen werden mit\nKopie des Ausweisdokuments, sofern erfor-                 Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozia-\nderlich,                                                  ler Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung\n7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich,               nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen\nsowie                                                     Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den\nöffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Ein-\n8. Anlass der Anfrage.                                       sicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der\nDie Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenste-               Sicherheitsüberprüfung nach § 8, soweit die be-\nhen:                                                         troffene Person dem Geschäftsbereich des Bun-\ndesministeriums der Verteidigung angehört.“\n1. auswärtige Belange        der   Bundesrepublik\nDeutschland,                                           h) Absatz 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017               1639\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-                             und zwar im Inland in den vergan-\nnen oder der einbezogenen“ durch die Wör-                             genen fünf Jahren, im Ausland\nter „der betroffenen Person oder der mitbe-                           grundsätzlich ab dem 18. Le-\ntroffenen“ und die Wörter „der Betroffene                             bensjahr, in jedem Fall aber in\noder die einbezogene“ durch die Wörter „die                           den vergangenen fünf Jahren,“.\nbetroffene Person oder die mitbetroffene“ er-\nggg)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nsetzt und wird das Wort „ehemaligen“ je-\nweils gestrichen.                                                 „8. private und berufliche telefoni-\nsche oder elektronische Erreich-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbarkeit,“.\n„Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise\nüber frühere Verbindungen zu einem auslän-                 hhh)   In Nummer 9 wird nach dem Wort\ndischen Nachrichtendienst.“                                       „Geburtsdatum“ das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt und werden\ni) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5                            nach dem Wort „Geburtsort“ ein\nund 6 ersetzt:                                                         Komma und die Wörter „Staatsange-\n„(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Er-                       hörigkeit, Geschlecht“ eingefügt.\nkenntnis erfordert, können die betroffene und                   iii)   In Nummer 11 werden nach dem Wort\ndie mitbetroffene Person selbst befragt werden.                        „Anschriften“ ein Komma und die\nReicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr                           Wörter „für Zeiten der Nichtbeschäfti-\nschutzwürdige Interessen entgegen oder erfor-                          gung den Aufenthaltsort, sofern der\ndert es die Prüfung der Identität, kann die mit-                       jeweilige Zeitraum ununterbrochen\nwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach                              mehr als drei Monate umfasst“ einge-\nden Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Aus-                            fügt.\nkunftspersonen oder andere geeignete Stellen\nbefragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthö-                     jjj)   In Nummer 12 werden nach dem Wort\nheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchfüh-                         „Reisepasses“ die Wörter „sowie die\nren. Ferner kann die betroffene Person aufgefor-                       ausstellende Behörde und das Aus-\ndert werden, für die Aufklärung der sicherheits-                       stellungsdatum“ eingefügt.\nerheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen bei-                kkk)   Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nzubringen. Zusätzlich können von öffentlichen\nStellen Akten beigezogen werden, von Gerichten,                        „13. laufende oder in den vergange-\nStaatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch                                nen fünf Jahren abgeschlossene\nüber Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat                               Insolvenzverfahren, in den ver-\nim Sinne des § 369 der Abgabenordnung.                                       gangenen fünf Jahren gegen sie\ndurchgeführte Zwangsvollstre-\n(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Re-                             ckungsmaßnahmen und ob zur-\ngel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei                             zeit die finanziellen Verpflichtun-\nden in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Per-                                  gen erfüllt werden können,“.\nsonen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.\nInternationale Vorschriften, die einen anderen                  lll)   In Nummer 14 wird das Wort „ehema-\nZeitraum vorsehen, bleiben unberührt.“                                 ligen“ gestrichen.\n15. § 13 wird wie folgt geändert:                                      mmm) Nummer 16 wird durch die folgenden\nNummern 16 und 16a ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„16. anhängige Strafverfahren ein-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschließlich Ermittlungsverfahren\naaa)   In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                              und Disziplinarverfahren,\ndie Wörter „vom Betroffenen“ durch\ndie Wörter „von der betroffenen Per-                       16a. strafrechtliche Verurteilungen im\nson“ ersetzt.                                                    Ausland,“.\nbbb)   In Nummer 1 werden nach dem Wort                    nnn)   Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n„Vornamen“ ein Komma und die Wör-                          „17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen,\nter „auch frühere“ eingefügt.                                    nahe Angehörige und sonstige\nccc)   Nach Nummer 2 wird folgende Num-                                 Beziehungen in und zu Staaten,\nmer 2a eingefügt:                                                in denen nach Feststellung des\nBundesministeriums des Innern\n„2a. Geschlecht,“.\nbesondere Sicherheitsrisiken für\nddd)   In Nummer 3 wird das Wort „doppel-                               die mit sicherheitsempfindlicher\nte“ durch das Wort „weitere“ ersetzt.                            Tätigkeit befassten Personen zu\neee)   In Nummer 4 werden nach dem Wort                                 besorgen sind,“.\n„Familienstand“ die Wörter „und das                 ooo)   Nummer 18 wird aufgehoben.\nBestehen einer auf Dauer angelegten\nGemeinschaft“ eingefügt.                            ppp)   Nummer 19 wird Nummer 18 und nach\ndem Wort „Vornamen“ werden ein\nfff)   Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           Komma und die Wörter „Geburtsda-\n„5. Wohnsitze und Aufenthalte von                          tum, Geburtsort, Geschlecht“ einge-\nlängerer Dauer als zwei Monate,                        fügt und das Wort „Rufnummern“ wird","1640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\ndurch die Wörter „telefonische oder                  Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu\nelektronische Erreichbarkeit“ ersetzt.               deren Identitätsprüfung.\nqqq)   Die bisherige Nummer 20 wird durch               Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der be-\nfolgende Nummern 19 und 20 ersetzt:              troffenen Person mit der Angabe des Jahres der\n„19. frühere Sicherheitsüberprüfun-              Aufnahme beizufügen.\ngen und Zuverlässigkeitsüber-                 (4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs\nprüfungen,                                 des Bundesministeriums der Verteidigung sowie\n20. die Adressen eigener Internet-               von Angehörigen der Behörden des Bundes mit\nseiten und die Mitgliedschaften            Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-\nin sozialen Netzwerken im Inter-           findlichkeit wie die der Nachrichtendienste des\nnet nur bei einer Sicherheitsüber-         Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder\nprüfung nach den §§ 9, 10 und              anzugeben.“\nbei einer Sicherheitsüberprüfung\nnach § 8 für Angehörige des             e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsbereichs des Bundes-              aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nministeriums der Verteidigung.“\n„Die betroffene Person kann Angaben ver-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       weigern, die für sie, eine nahe Angehörige\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  oder einen nahen Angehörigen im Sinne\n„(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8                   des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung\nentfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11                       oder die Lebensgefährtin oder den Lebens-\nund 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen                      gefährten die Gefahr strafrechtlicher oder\nnachträglich erhoben werden, soweit Maßnah-                       disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung\nmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen                        oder Kündigung begründen könnten. Dies\nsind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen,                    gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige\nsoweit die dort genannten Personen nicht in ei-                   oder einen nahen Angehörigen der mitbe-\nnem Haushalt mit der betroffenen Person leben.                    troffenen Person eine solche Gefahr begrün-\nZur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Le-                  det werden könnte.“\nbenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebens-               bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der\ngefährtin oder des Lebensgefährten sind mit                       Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene\nderen Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1                     Person“ ersetzt.\nbis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.“\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2a werden die Wörter „Satz 1 Num-\nmer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2“ durch die                aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Betroffe-\nWörter „Nummer 4, 9 und 10“ und die Wörter                        nen“ durch die Wörter „von der betroffenen\n„Satz 1 Nummer 13, 14 und 17“ durch die Wör-                      Person“ ersetzt.\nter „Nummer 11, 13, 14 und 17“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-\nd) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden                    nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nAbsätze 3 bis 4a ersetzt:                                         son“ ersetzt.\n„(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich            cc) In Satz 3 werden die Wörter „können die Per-\ndie in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a                   sonalakten“ durch die Wörter „kann die Per-\nund 17 genannten Daten anzugeben.                                 sonalakte“ ersetzt.\n(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen                  dd) In Satz 5 werden die Wörter „des Betroffe-\nsind zusätzlich anzugeben:                                        nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.\n1. die Wohnsitze seit der Geburt,\n16. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. die Kinder,\n3. die Geschwister,                                       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich\nErmittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,              „(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu\n5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichten-               dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung\ndiensten oder zu Nachrichtendiensten der                 nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet\nDeutschen Demokratischen Republik,                       sie unter Darlegung der Gründe die zuständige\nStelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem\n6. zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen,                  Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht\nGeburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefo-             abgeschlossen werden kann, weil die betroffene\nnische oder elektronische Erreichbarkeit und             Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 ge-\nVerhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung             nannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie\nder betroffenen Person,                                  der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche\n7. im Falle des Vorhandenseins einer mitbetrof-              Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und\nfenen Person zwei Auskunftspersonen (Na-                 welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich\nmen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,                 hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfol-\nAnschrift, telefonische oder elektronische               gen schriftlich oder elektronisch.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017               1641\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-          19. § 16 wird wie folgt geändert:\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen\nson“ ersetzt.                                                 oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo-\nc) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4                   genen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens-\nund 5 ersetzt:                                                gefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nson oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.\n„(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die be-\ntroffene Person über das Ergebnis der Sicher-              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt                   „(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkennt-\nfür Bewerberinnen und Bewerber bei den Nach-                  nis vor, kann die zuständige Stelle die weitere\nrichtendiensten des Bundes sowie für Personen                 Betrauung der betroffenen Person mit der si-\nim Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.                    cherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer\n(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheits-         endgültigen Entscheidung über das Vorliegen ei-\nüberprüfung ein, wenn die betroffene Person                   nes Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die\noder die mitbetroffene Person                                 besondere Bedeutung der Erkenntnis und die\nArt der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies\n1. der für den Abschluss der Sicherheitsüber-                 erfordern und die Untersagung keinen Aufschub\nprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Si-             duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“\ncherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder\n20. § 17 wird wie folgt geändert:\n2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten\na) In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzung\nZeitraum nicht überprüfbar ist.\nder Sicherheitserklärung“ durch das Wort „Ak-\nOhne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprü-                  tualisierung“ ersetzt.\nfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicher-              b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\nheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person              Absätze 1 bis 3 ersetzt:\nnicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-\nkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8                     „(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffe-\nAbsatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben                 nen Person, die eine sicherheitsempfindliche\nunberührt.“                                                   Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren\nerneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Ver-\n17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die                  änderungen von der betroffenen Person zu ak-\nWörter „§ 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tä-               tualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktua-\ntigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicher-                lisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtig-\nheitsüberprüfung erlauben“ durch die Wörter „§ 2                 keit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die\nAbsatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der                 zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Be-\nSicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsemp-                 hörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im\nfindlichen Tätigkeit betrauen“ ersetzt.                          erforderlichen Umfang für die betroffene Person\n18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                        und für die mitbetroffene Person erneut durch-\nzuführen und zu bewerten.\n„§ 15a\n(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren\nUnterrichtung                               ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.\ndurch die personalverwaltende Stelle                    Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wie-\nDie personalverwaltende Stelle unterrichtet die               derholungsüberprüfung einleiten, wenn sicher-\nfür die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle                 heitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen.\nunverzüglich über Veränderungen der persönlichen,                Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprü-\ndienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der             fung entsprechen denen der Erstüberprüfung;\nPersonen, die mit einer sicherheitsempfindlichen                 bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9\nTätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut             oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer\nsind. Dazu zählen:                                               erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wieder-\nholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung\n1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Aus-\n1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich\nscheiden aus dem Dienst,\nnichts anderes bestimmt ist, und\n2. Änderungen des Familienstandes, des Namens,\n2. der mitbetroffenen Person.\neines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,\n§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.\n3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere\nPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mit-                       (3) Verweigert die betroffene Person oder die\nteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfah-                mitbetroffene Person die erforderliche Mitwir-\nren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insol-               kung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1\nvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,                   und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-\n4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie                    keit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt ent-\ndienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,                      sprechend.“\n5. Nebentätigkeiten,                                      21. § 18 wird wie folgt geändert:\n6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmä-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“\nßige Beurteilung erheblich sein können.“                      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.","1642            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                          Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungs-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „des Fami-                      akte auf Anforderung an die zuständige mit-\nlienstandes,“ gestrichen.                                    wirkende Behörde abzugeben, wenn eine\nsicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                          vorübergehend ausgeübt werden soll.“\neingefügt:\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Le-\nbenspartnerschaft oder einer auf Dauer              aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die\nangelegten Gemeinschaft,“.                               Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt und es\nwerden nach dem Wort „Daten“ die Wörter\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und                      „mit Ausnahme der Änderung eines Wohn-\ndie Wörter „Mitteilungen über abgeschlos-                    sitzes“ eingefügt.\nsene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nzur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens\nund zur Restschuldbefreiung sowie“ werden                    „Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genann-\nangefügt.                                                    ten Daten sind unverzüglich der mitwirken-\nden Behörde zu übermitteln, wenn sicher-\ndd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und\nheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkennt-\nwie folgt gefasst:\nnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,\n„6. Strafverfahren und Disziplinarsachen so-                 vorliegen.“\nwie dienst- und arbeitsrechtliche Maß-\ng) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nnahmen.“\n„(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndesamt für Verfassungsschutz und der Militäri-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffe-               sche Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheits-\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-             überprüfung von Personen im Sinne des § 3\nson“ ersetzt.                                           Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemein-\nsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für\n„Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1               die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen\nSatz 5 kann der anfordernden Stelle die                 Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.“\nSicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt\nwerden.“                                         22. § 19 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt:                                                           „(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüber-\n„(3a) Im Geschäftsbereich des Bundesminis-                prüfung sind bei der zuständigen Stelle inner-\nteriums der Verteidigung ist im Falle des Wech-              halb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt\nsels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an           wird, dass die betroffene Person keine sicher-\ndie neue Dienststelle abzugeben. Die neue                    heitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat.\nDienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte             Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicher-\nnur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betrof-               heitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf\nfene Person dort mit einer sicherheitsempfindli-             Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen\nchen Tätigkeit betraut werden soll. Sofern keine             Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätig-\nBetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen                 keit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt,\nTätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte             wenn\ndort bis zur Vernichtung aufzubewahren.“                     1. die betroffene Person in die weitere Aufbe-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               wahrung einwilligt,\n2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrichtsverfahren anhängig ist, für das die Un-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                   terlagen über die Sicherheitsüberprüfung von\ndie Wörter „den Betroffenen“ durch die               Bedeutung sind,\nWörter „die betroffene Person“ ersetzt.\n3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des                    sehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-\nFamilienstandes,“ gestrichen und es                  lichen Tätigkeit zu betrauen oder\nwird der Punkt am Ende durch ein\n4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch\nKomma ersetzt.\nsie schutzwürdige Interessen der betroffenen\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                      Person beeinträchtigt würden.\n„4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer             Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten\nLebenspartnerschaft oder einer auf            zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechen-\nDauer angelegten Gemeinschaft.“               den Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“                  nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person\ndurch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.              verarbeitet und genutzt werden.“\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im            „Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“\nFalle des Wechsels der Dienststelle oder des         c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017              1643\n„(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die                     b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem\nUnterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine                           Ausscheiden der betroffenen Person aus\nAnwendung.“                                                           der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,\n23. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           2. von der mitwirkenden Behörde\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Be-                     a) bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines\ntroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung                       Jahres, im Geschäftsbereich des Bundes-\neinbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder                           ministeriums der Verteidigung innerhalb\nLebensgefährten“ durch die Wörter „der betrof-                        von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass\nfenen Person und der mitbetroffenen Person“ er-                       die betroffene Person keine sicherheits-\nsetzt.                                                                empfindliche Tätigkeit aufgenommen hat\nund keine sicherheitserheblichen Erkennt-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-\nnisse angefallen sind,\ngabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.\nb) bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf\n24. § 21 wird wie folgt geändert:\nvon fünf Jahren, wenn die betroffene Per-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     son keine sicherheitsempfindliche Tätig-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   keit aufgenommen hat und sicherheits-\nerhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in\naaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden                          diesem Fall dürfen die personenbezogenen\nNummern 2 und 3 eingefügt:                                Daten nur nach Maßgabe des § 21 Absatz 1\n„2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfun-                   und 2 genutzt und übermittelt werden,\ngen nach dem Luftsicherheitsgesetz                c) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen\nund dem Atomgesetz verfolgten                         nach Ablauf von fünf Jahren nach dem\nZwecke,                                               Ausscheiden der betroffenen Person aus\n3. die mit sonstigen gesetzlich gere-                     der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,\ngelten Überprüfungsverfahren zur                  d) bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen\nFeststellung der Zuverlässigkeit                      und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen\nverfolgten Zwecke,“.                                  mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf\nbbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4                        von 15 Jahren, beim Bundesnachrichten-\nund das Komma wird durch das Wort                         dienst nach Ablauf von 30 Jahren nach\n„sowie“ ersetzt.                                          dem Ausscheiden der betroffenen Person\naus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.\nccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-\nmer 5.                                                Die mitwirkende Behörde hat bei allen Über-\nprüfungsarten in Dateien gespeicherte perso-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnenbezogene Daten im Sinne des § 20 Ab-\n„Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1                    satz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu\nNummer 2 und 3 ist auf sicherheitserheb-                     löschen, wenn die betroffene Person keine\nliche Erkenntnisse zu beschränken, die für                   sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt\ndie Bewertung der Zuverlässigkeit für die                    oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen\nvorgesehene Verwendung von Bedeutung                         sind in Dateien gespeicherte personenbezo-\nsein können.“                                                gene Daten zu löschen, wenn ihre Speiche-\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“                   rung unzulässig ist.\ndurch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.                        (3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unter-\ndd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „zur                bleibt, wenn\nGewährleistung des Verschlußsachenschut-                 1. die betroffene Person in die weitere Speiche-\nzes“ durch die Wörter „zu dem mit der Über-                  rung einwilligt,\nprüfung verfolgten Zweck“ ersetzt.                       2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch                  richtsverfahren anhängig ist, für das die ge-\ndie Angabe „Nummer 4“ ersetzt.                                    speicherten personenbezogenen Daten von\nBedeutung sind,\n25. § 22 wird wie folgt geändert:\n3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Be-\nsehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-\ntroffenen“ durch die Wörter „von der betroffenen\nlichen Tätigkeit zu betrauen oder\nPerson“ ersetzt.\n4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden\nsie schutzwürdige Interessen der betroffenen\nAbsätze 2 bis 4 ersetzt:\nPerson beeinträchtigt würden.\n„(2) In Dateien gespeicherte personenbezo-\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die Daten\ngene Daten sind zu löschen\nzu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung\n1. von der zuständigen Stelle                                 der betroffenen Person verarbeitet und genutzt\na) innerhalb eines Jahres, wenn bekannt                    werden.\nwird, dass die betroffene Person keine                   (4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Da-\nsicherheitsempfindliche Tätigkeit aufge-              teien gespeicherte personenbezogene Daten\nnommen hat,                                           keine Anwendung.“","1644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\n26. § 23 wird wie folgt geändert:                                    und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                   bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit\ngefügt:                                                      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als\n„Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu sol-           zuständige Stelle wahrnimmt.“\nchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde\nan die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die          b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nZustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu                    bis 5 ersetzt:\nerteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Ab-                  „(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle\nsatz 3 vorliegt.“                                            nach diesem Gesetz übernimmt\nb) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-                  1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1\nmer 3 die Wörter „des Anfragenden“ durch die                     Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheits-\nWörter „der anfragenden Person“ ersetzt.                         bevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevoll-\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Bun-                    mächtigter,\ndesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die               2. für den Bereich des vorbeugenden personel-\nWörter „die Bundesbeauftragte oder den Bun-                      len Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine\ndesbeauftragten für den Datenschutz und die In-                  Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabota-\nformationsfreiheit“ ersetzt.                                     geschutzbeauftragter und\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Anfragen-                   eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Be-\nden“ durch die Wörter „der anfragenden Per-                 auftragter.\nson“, das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“                 (4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder\nund die Wörter „dem Bundesbeauftragten für              den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Ver-\nden Datenschutz“ durch die Wörter „der oder             tretung berechtigte Person zu bestellen. Für Be-\ndem Bundesbeauftragten für den Daten-                   reiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine\nschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt.           zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesbe-                  (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche\nauftragten für den Datenschutz“ durch die               Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann\nWörter „der oder des Bundesbeauftragten                 Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn\nfür den Datenschutz und die Informations-               die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Infor-\nfreiheit an die anfragende Person“ ersetzt.             mationen, die ihr im Rahmen der Sicherheits-\ne) Absatz 7 wird aufgehoben.                                     überprüfung bekannt werden, nur für solche\nZwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheits-\n27. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie\nüberprüfung verfolgt werden.“\nfolgt gefasst:\n30. § 26 wird wie folgt geändert:\n„Fünfter Abschnitt\na) In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 6 leitet der\nSonderregelungen\nBetroffene seine“ durch die Wörter „Absatz 6\nfür den nichtöffentlichen Bereich“.\nSatz 1 leitet die betroffene Person ihre“, wird\n28. § 24 wird wie folgt gefasst:                                     das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt und\n„§ 24                                  werden nach den Wörtern „beschäftigt ist“ die\nAnwendungsbereich                             Wörter „oder beschäftigt werden soll“ eingefügt.\n(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gel-            b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3\nten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen                 ersetzt:\nPersonen, die                                                    „Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des\n1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheits-              Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle\nempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Num-               auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet wer-\nmer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle er-            den, bei der die betroffene Person tätig werden\nmächtigt werden sollen oder                                  soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person\nist beizufügen.“\n2. von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicher-\nheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2        31. § 27 wird wie folgt geändert:\nNummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten                „Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöf-\nim Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch                   fentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene\nnichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen                 Person\ndurchgeführt werden, finden diese Sonderregelun-                 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicher-\ngen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums                        heitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder\nfür Wirtschaft und Energie Anwendung.“                               nicht ermächtigt wird oder\n29. § 25 wird wie folgt geändert:                                    2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4\n„(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfind-                betraut oder nicht betraut werden darf.“\nliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ablehnung“\nbis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft               die Wörter „oder Aufhebung“ und nach dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017              1645\nWort „Tätigkeit“ die Wörter „oder der Betrauung      35. § 32 wird wie folgt geändert:\nmit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit“ ein-\ngefügt.                                                   a) In Absatz 2 wird das Wort „fremde“ durch das\nWort „ausländische“ ersetzt.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Zur Gewährleistung\ndes Verschlußsachenschutzes können“ durch                 b) In Absatz 3 wird das Wort „fremder“ durch das\ndie Wörter „Sofern es zu dem mit der Überprü-                Wort „ausländischer“ ersetzt.\nfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist,     36. § 33 wird wie folgt geändert:\nkönnen abweichend von Satz 2“ ersetzt.\nd) In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen               a) In Absatz 1 wird das Wort „zwischenstaatlicher“\noder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo-              durch die Wörter „über- oder zwischenstaat-\ngenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens-                  licher“ ersetzt.\ngefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des\nson oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.                  Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n32. § 28 wird wie folgt geändert:                                    Person“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Sicher-     37. § 34 wird wie folgt gefasst:\nheitserklärung“ gestrichen.\n„§ 34\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-\nnen, der“ durch die Wörter „der betroffenen Per-                        Verordnungsermächtigung\nson, die“ und die Wörter „alle fünf Jahre“ durch\ndie Wörter „nach fünf Jahren“ ersetzt.                       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          rates festzustellen,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“\n1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“\nStellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen\nund das Wort „ergänzen“ durch das Wort\noder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungs-\n„aktualisieren“ ersetzt.\nwichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfind-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               lichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,\n„Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollstän-\n2. welches Bundesministerium für die nichtöffent-\ndigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen\nliche Stelle zuständig ist und\nund darf, sofern dies erforderlich ist, die Per-\nsonalunterlagen beiziehen.“                           3. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1              Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des\nNr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 im               § 10 Nummer 3 wahrnehmen.“\nerforderlichen Umfang für die betroffene Per-    38. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „Bereich der\nson und für die mitbetroffene Person“ ersetzt.        Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft“ durch\n33. § 29 wird wie folgt gefasst:                                  die Wörter „nichtöffentlichen Bereich“ ersetzt.\n„§ 29                         39. § 38 wird wie folgt gefasst:\nÜbermittlung von Informationen über\n„§ 38\npersönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse\n(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständi-                           Übergangsregelung\ngen Stelle unverzüglich mitzuteilen                              Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von be-\n1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme                 troffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007\nder sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,                   mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut\n2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes                    wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren\noder der Staatsangehörigkeit,                             vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüber-\nprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni\n3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspart-              2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass\nnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Ge-             die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der\nmeinschaft und                                            nächsten regulären Aktualisierung tritt.“\n4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei\nder nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informa-     40. § 38a wird aufgehoben.\ntionen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Er-\nkenntnisse.                                                                    Artikel 2\n(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4                                   Änderung\nSatz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass                           weiterer Rechtsvorschriften\nan die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffent-\nliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach       (1) § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzge-\n§ 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungs-           setzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),\npflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach            das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Novem-\n§ 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.“                      ber 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n34. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.       1. Satz 1 wird wie folgt geändert:","1646               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                     c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nKomma ersetzt.                                                  d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                     Wörter „und Sabotageschutzbeauftragten“\n„5. bei der Geheimschutzbetreuung von nicht-                        gestrichen.\nöffentlichen Stellen durch den Bund oder                    e) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die\ndurch ein Land.“                                                Wörter „und der Sabotageschutzbeauftrag-\n2. Die folgenden Sätze werden angefügt:                                     ten“ gestrichen.“\n„Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das             5. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie\nBundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheits-                folgt gefasst:\nmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffent-                  „6. § 9 wird wie folgt geändert:\nlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkennt-                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes\nund der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erfor-                   aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach                           chen.\nSatz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste                       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ndes Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen                       cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden\num Übermittlung und Bewertung vorhandener Er-                               die Wörter „in den Fällen der Nummern 1\nkenntnisse und um Bewertung übermittelter Er-                               und 2“ gestrichen.\nkenntnisse ersucht werden.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.“\n(2) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),            6. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die\ndas zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom               Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3“ werden durch die\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden                 Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.\nist, wird wie folgt gefasst:                                     7. Nummer 8 wird durch den Wortlaut der bisherigen\n„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat             Nummer 7 ersetzt.\nsicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen                  8. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-\nzum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH                        fügt:\neingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Ab-                  „9. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden das Komma und\nsatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlas-                    die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 3“ gestrichen.“\nsenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum mate-\nriellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung            9. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie\ngetroffen werden.“                                                  folgt gefasst:\n(3) Artikel 10 Absatz 5 des Terrorismusbekämp-                   „10. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I                       „oder Absatz 4“ gestrichen.“\nS. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            10. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie\n3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden                  folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:                                       „11. § 25 wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     a) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu                 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n§ 3a das Komma und das Wort „Sabotage-\nschutzbeauftragte“ gestrichen.“                                 c) Im neuen Absatz 2 wird Nummer 2 aufge-\nhoben und Nummer 3 wird Nummer 2.\n2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die\n„3. In § 2 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1                     Absätze 3 und 4.“\ndie Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-\nmer 2 oder nach § 10“ durch die Wörter „§ 9          11. Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-\noder nach § 10“ ersetzt.“                                 mern 12 und 13 eingefügt:\n3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               „12. In § 27 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„oder Absatz 4“ gestrichen.\n„4. § 3 wird wie folgt geändert:\n13. In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.“\nIn Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2\nund 4“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“             12. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.\nund die Wörter „Buchstabe a bis c“ durch die         13. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und wie\nWörter „Buchstabe a und c“ ersetzt.“                      folgt gefasst:\n4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:                „15. § 34 wird wie folgt gefasst:\n„5. § 3a wird wie folgt geändert:                                                         „§ 34\na) In der Überschrift werden das Komma und                                Verordnungsermächtigung\ndas Wort „Sabotageschutzbeauftragte“ ge-                        Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nstrichen.                                                    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für                    desrates festzustellen, welche Behörden oder\nden Bereich des Geheimschutzes“ gestri-                      sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes\nchen.                                                        Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017                  1647\nfindlichkeit im Sinne des § 10 Nummer 3 wahr-               „5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden\nnehmen.““                                                         Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3\n14. Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.                                der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1\nNummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,“.\n(4) In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April\nArtikel 3\n1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) ge-                                 Bekanntmachungserlaubnis\nändert worden ist, wird das Wort „und“ durch ein                         Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort „Spreng-                       laut des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der vom\nstoffgesetzes“ die Wörter „und § 12 Absatz 1 Nummer 2                 21. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndes Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ eingefügt.                       blatt bekannt machen.\n(5) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a der Verordnung\nüber den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftli-                                               Artikel 4\nchen Verfahrensregisters vom 23. September 2005\n(BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-                                         Inkrafttreten\nsetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) ge-                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt:                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}