{"id":"bgbl1-2017-37-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":37,"date":"2017-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/37#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_37.pdf#page=33","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"2017-06-11T00:00:00Z","page":1617,"pdf_page":33,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                     1617\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz*, **\nVom 11. Juni 2017\nEs verordnen auf Grund                                                  Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb des\nGesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-\n– des § 4 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie des § 6 Ab-                          ändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 1\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c bis e, Nummer 3                       Satz 1 des Sprengstoffgesetzes das Bundesministe-\nBuchstabe a bis d und f sowie Nummer 4 und 7 des                        rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-\nSprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Num-                        ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-\nmer 2 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6                      desministerium für Arbeit und Soziales sowie\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Luftver-\nstabe aaa und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c\nkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 Num-\nund d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a\nmer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verord-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur          dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die       und digitale Infrastruktur:\nBereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas-\nsung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014                                 Artikel 1\nzur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über                          Änderung der\ndie Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstof-\nfen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)          Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nund der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\n16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-\nbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie         Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991\n2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.            (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 110 des Ge-\nL 115 vom 17.4.2014, S. 28).                                          setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\n** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                       a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.","1618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „des           6. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge-\nGesetzes“ werden durch die Wörter „des                   fasst:\nSprengstoffgesetzes“ ersetzt.                                                „Abschnitt II\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2                                    Anforderungen\nund 3.                                                                an Explosivstoffe und pyro-\ntechnische Gegenstände sowie sonstige\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    7. § 6 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-\nsatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes“ durch\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird                  die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des\nnach der Angabe „§§ 5,“ die Angabe                Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.\n„5f,“ eingefügt und werden die Wörter          b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-\n„des Gesetzes“ durch die Wörter „des              hörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für\nSprengstoffgesetzes“ ersetzt.                     Materialforschung und -prüfung“ und werden\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                  die Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des\nGesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4\naaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a             Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ er-\nwerden die Wörter „§ 1 Abs. 3             setzt.\nNr. 1 des Gesetzes“ durch die          c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nWörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1\n„(3) Die Zusammensetzung und die Be-\ndes Sprengstoffgesetzes“ er-\nschaffenheit von elektrischen Brückenzündern,\nsetzt.\npyrotechnischen Sätzen sowie Wetterspreng-\nbbbb) In Buchstabe b werden die                   stoffen und Wettersprengschnüren müssen\nWörter „Heilpraktiker und Den-            den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.\ntisten,“ gestrichen.                          (4) Die Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zu-\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „höchstens“\nlassungsinhaber die Verwendung eines Zu-\njeweils das Wort „je“ gestrichen.\nlassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulas-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 2             sungszeichen besteht aus der Kurzbezeich-\ndes Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4                nung der Bundesanstalt für Materialforschung\nNummer 2 des Sprengstoffgesetzes“ und die                   und -prüfung „BAM“, dem in der Anlage 4 für\nWörter „§ 23 des Gesetzes“ durch die Wörter                 den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgese-\n„§ 23 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.                     henen Zeichen und einer fortlaufenden Kenn-\nnummer.“\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 5,“\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\ndie Angabe „5f,“ eingefügt und werden die\nWörter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des          8. § 6a wird wie folgt geändert:\nSprengstoffgesetzes“ ersetzt.                            a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.            c) Absatz 4 wird Absatz 3.\n3. § 3 wird aufgehoben.                                    9. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1\nund 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                satz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“\nersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n10. § 8 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:     11. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge-\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Kate-              fasst:\ngorie P1,“ die Wörter „von Anzündmitteln,“                               „Abschnitt III\ngestrichen und die Wörter „§ 1 Absatz 4                                Verfahren bei der\nNummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3                           Zulassung von sonstigen\nNummer 2“ ersetzt.                                        explosionsgefährlichen Stoffen oder von\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          Sprengzubehör; Führen von Listen durch die\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung“.\n„Satz 1 findet keine Anwendung auf pyro-       12. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntechnische Gegenstände nach § 20 Ab-\nsatz 4.“                                             a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde“\ndurch die Wörter „Bundesanstalt für Material-\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.             forschung und -prüfung“ ersetzt.\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                                b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12a Abs. 4 Satz 2“\ndurch die Wörter „§ 5e Absatz 1 Satz 3 des\n5. § 5 wird aufgehoben.                                           Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                 1619\n13. In § 10 Absatz 3 wird das Wort „Zulassungsbe-                       b) der Konformitätsbescheinigung nach Mo-\nhörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Mate-                        dul G des Anhangs III der Richtlinie\nrialforschung und -prüfung“ ersetzt.                                    2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-\n14. § 12 wird wie folgt geändert:                                           linie 2013/29/EU oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 c) der Zulassung für Qualitätssicherungssys-\nteme nach Modul H des Anhangs II der\n„(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung                    Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls\nund -prüfung hat die Entscheidung über den                         die Geltungsdauer der Bescheinigung oder\nAntrag auf Zulassung eines sonstigen explo-                        Zulassung,\nsionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1\nin Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2              3. den allgemeinen Produkttyp und gegebenen-\ndes Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzu-                     falls den Untertyp,\nbehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffge-                4. das Modul für die Produktionsphasenkonformi-\nsetzes schriftlich zu erlassen.“                               tät, falls die Zuständigkeit für die Überwachung\nb) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(§ 8)“                     nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für\ndurch die Angabe „(§ 6 Absatz 3)“ ersetzt.                     Materialforschung und -prüfung liegt und wenn\ndas Konformitätsbewertungsverfahren nicht\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach Modul G oder Modul H durchgeführt\n„(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu ver-              wurde,\nbinden, den Verwendern einen Auszug des Zu-\n5. falls bekannt, die benannte Stelle, die die Kon-\nlassungsbescheides auszuhändigen, sofern in\nformitätsbewertung für die Produktionsphase\nder Zulassung Nebenbestimmungen oder in-\nvornimmt,\nhaltliche Beschränkungen enthalten sind.“\n15. Die §§ 12a bis 12c werden aufgehoben.                           6. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen\nund Auflagen der Bescheinigung oder Zulas-\n16. § 13 wird wie folgt gefasst:                                        sung.\n„§ 13                                 Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und\n(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung                 Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen\nund -prüfung hat folgende Listen zu führen:                     und die Anschrift des Herstellers und gegebenen-\nfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen\n1. eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen,\nenthalten.\ndie gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffge-\nsetzes erteilt worden sind,                                   (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung\n2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Ab-               und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen\nsatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt               mandatierten europäischen Normen mit Prüfvor-\nworden sind,                                               schriften für Explosivstoffe und pyrotechnische\nGegenstände. Die Liste soll die folgenden Anga-\n3. (weggefallen)                                                ben enthalten:\n4. eine Liste der Kennnummern der Herstellungs-                 1. die Kennnummer der Norm,\nstätten für Explosivstoffe,\n2. den Titel der Norm,\n5. eine Liste der Registrierungsnummern der\npyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Ab-                 3. das Datum der Veröffentlichung der Norm und\nsatz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes.                     4. die Bezugsquelle der Norm.\n(2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeich-               (4) Die Bundesanstalt für Materialforschung\nnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten.                   und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen\nBei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-                  auf die von den benannten Stellen der anderen\nständen sollen die Listen auch den Namen und die                Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten\nAnschrift des Herstellers und gegebenenfalls                    EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Beschei-\nseines Bevollmächtigten oder des Einführers ent-                nigungen über Einzelprüfungen.\nhalten. Bei pyrotechnischen Gegenständen ge-\nmäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der                     (5) Die Listen1 sind auf dem aktuellen Stand zu\nKommission von 16. April 2014 über die Errich-                  halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Mate-\ntung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von                   rialforschung und -prüfung während der Dienst-\npyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richt-                   stunden auszulegen und im Internet öffentlich zu-\nlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments                    gänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen\nund des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28)                 und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.“\nsollen die Listen die folgenden zusätzlichen An-         17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14\ngaben enthalten:                                                bis 18c ersetzt:\n1. die Registrierungsnummer,                                                             „§ 14\n2. das Datum der Ausstellung\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,\na) der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach                  einführt oder verbringt, darf diese anderen Perso-\nModul B des Anhangs III der Richtlinie                  nen nur überlassen, wenn\n2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-\nlinie 2013/29/EU,                                1\nIm Internet unter www.bam.de.","1620            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n1. die Verpackungen so verschlossen und be-                   schließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und\nschaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher           Lassensprengen überlassen werden.\nBeanspruchung nicht beeinträchtigt wird und\nnicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht,                                   § 15\nwenn die Eigenschaften des explosionsgefähr-\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,\nlichen Stoffes andere dem Stand der Technik\neinführt oder verbringt und selbst aufbewahren\nentsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfor-\noder anderen überlassen will, hat auf dem Ver-\ndern,\nsandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen\n2. der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-              Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem\nschlüsse                                                  Packstück folgende Kennzeichnungen anzubrin-\na) vom Inhalt nicht angegriffen werden kann               gen:\nund                                                   1. die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen\nb) keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen                   Verpackung,\nkann, die eine Explosion, eine Entzündung             2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.\noder einen anderen Vorgang, der Gefahren\nfür Leben, Gesundheit oder Sachgüter ver-                (2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten\nursacht, herbeiführen kann,                           als erfüllt, wenn das Versandstück nach den ver-\nkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,\n3. die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen               sofern die Transportklassifizierung nach den ver-\nTeilen so fest und widerstandsfähig sind, dass            kehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe\na) sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder             in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträg-\nöffnen und                                            lichkeitsgruppe übereinstimmen.\nb) sie allen Beanspruchungen zuverlässig                     (3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2,\nstandhalten, denen sie üblicherweise beim             Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind\nUmgang ausgesetzt sind.                               nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche\nStoffe, die\n(2) Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotech-\nnische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreib-               1. zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen\nstoffe und für sonstige explosionsgefährliche                     aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffge-\nStoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes                  setzes bestimmt sind,\nsowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müs-                2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche\nsen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine                   Zwecke hergestellt und an eine militärische\nnach dem Stand der Technik vermeidbare Erhö-                      oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ei-\nhung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explo-                    ner dieser Dienststellen überlassen werden,\nsionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des\nSprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge              3. nicht in den Verkehr gebracht werden oder\nder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der            4. von einer militärischen oder polizeilichen\nVerpackungseinheit so zu wählen, dass bei den                     Dienststelle der Bundesanstalt Technisches\nTemperaturen, denen die Stoffe beim Transport                     Hilfswerk überlassen werden.\nund bei der Aufbewahrung üblicherweise ausge-\nsetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist dies                                  § 16\nnicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine\nSelbsterhitzung zu verhindern.                                   (1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotech-\nnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen ange-\n(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2                  bracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung\nSatz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff         nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG)\ngefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung ge-                 Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und\nnutzt wird.                                                   des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften\n(4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer               für die Akkreditierung und Marktüberwachung im\nein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer             Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk-\nin sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen             ten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nVerpackung zur Schau gestellt werden sollen,                  Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,\nmüssen durch diese Verpackung so geschützt                    S. 30) verwechselt werden können.\nsein, dass durch gewöhnliche thermische oder                     (2) Unterliegt der Explosivstoff oder der pyro-\nmechanische Beanspruchung kein pyrotechni-                    technische Gegenstand auch anderen zwingen-\nscher Gegenstand ausgelöst wird.                              den Vorschriften des Rechts der Europäischen\n(5) Treibladungspulver für das nichtgewerbs-               Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur ange-\nmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhül-                 bracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyro-\nsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern                 technische Gegenstand auch diesen Vorschriften\ndarf nur in der Ursprungsverpackung des Herstel-              entspricht.\nlers oder in der Verpackung des Einführers vertrie-              (3) Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyro-\nben oder anderen Personen überlassen werden.                  technischer Gegenstand für nicht konform befun-\n(6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarz-                den und kann er nicht in einen konformen Zustand\npulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Per-               versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht\nsonen in loser Form nur in Betrieben und aus-                 konform zu kennzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017              1621\n(4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Ge-                 nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie\nbrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen              2008/43/EG zu kennzeichnen.\nmüssen klar, verständlich, deutlich lesbar und                  (5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeich-\ndauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes               nungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der\nbestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst                 Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Char-\nsein.                                                        gen- oder Seriennummer oder einem anderen\n(5) Die Angaben und Kennzeichnungen nach                  Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeich-\ndiesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder             nen.\ndem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen.                     (6) Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anfor-\nIst dies aufgrund der Größe, der Form oder des               derungen der Anlage 2 genügen, muss der Her-\nDesigns nicht möglich, sind die Angaben und                  steller oder der Einführer den Zündertyp, anderen-\nKennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungs-               falls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit,\neinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem               auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben.\npyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unter-                Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderun-\nlagen anzubringen.                                           gen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller\n(6) Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Ab-             oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf\nschnitts gelten für das Versandstück als erfüllt,            dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.\nwenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschrif-                 (7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder\nten gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des               verbringt, darf diese anderen Personen nur über-\nVersandstückes die einzige Verpackung, so muss               lassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich\ndiese nach den Kennzeichnungsvorschriften die-               zu den Kennzeichnungselementen nach den Ab-\nses Abschnitts gekennzeichnet sein.                          sätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kenn-\nzeichnungen versehen sind:\n§ 17\n1. die Nettoexplosivstoffmasse,\n(1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereit-\n2. die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebe-\nstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie\nnenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung,\n2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie\n2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008                  3. die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren\nzur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeich-                   Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstech-\nnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für                  nisch relevanter Verwechselungsgefahren,\nzivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG                 4. die Informationen zur Schlagwettersicherheit,\ndes Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die\ndurch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom                5. bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und\n23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System                den Kennfaden für die Herstellungsstätte,\nder eindeutigen Identifizierung und Rückverfolg-             6. bei Zündmitteln:\nbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe\na) die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen\nund deren kleinste Verpackungseinheit mit einer\nVerpackung,\ndem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entspre-\nchenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen,                   b) bei Zeitzündern die Angabe der Verzöge-\ndie Folgendes enthalten muss:                                       rungszeit oder der Zeitstufe,\n1. den Namen des Herstellers,                                    c) die Länge und das Material der Zünder-\ndrähte oder die Länge des Zündschlauches,\n2. einen alphanumerischen Code und\nd) die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung,\n3. eine elektronisch lesbare Variante des Codes                     die zur Unterscheidung des Zündertyps\nmit gleichem Inhalt.                                            und des Anwendungsbereichs verwendet\n(2) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich                 wird.\ndes Sprengstoffgesetzes haben bei der Kenn-                     (8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den fol-\nzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen                genden Explosivstoffen auf den beigefügten\ndie Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die                   Unterlagen angebracht werden:\nKennnummer der Herstellungsstätte oder des\nEinführers wird ihnen auf schriftlichen oder elek-           1. Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch her-\ntronischen Antrag von der Bundesanstalt für                      gestellt werden,\nMaterialforschung und -prüfung zugeteilt.                    2. Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeu-\ngen befördert und in ein innerbetriebliches\n(3) Der Hersteller oder der Einführer darf den\nLager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher\nExplosivstoffen selbstklebende Kopien der Kenn-\ngeladen werden, und\nzeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Emp-\nfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als              3. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt\nsolche zu markieren.                                             und danach sofort geladen werden.\n(4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder\ndes Designs eines Explosivstoffes technisch nicht                                    § 18\nmöglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach                 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem\nAbsatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat              Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen\nder Hersteller oder Einführer den Explosivstoff              nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Ge-","1622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\ngenstände und ihre Verpackungen mit den folgen-                   (7) Der Hersteller hat für die folgenden pyro-\nden Angaben gekennzeichnet sind:                               technischen Gegenstände die Schutzabstände\n1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Unter-               für normale Verwendungsbedingungen zu bestim-\ntyp des pyrotechnischen Gegenstandes,                     men:\n2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konfor-                 1. für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß\nmitätsbewertung,                                              Anlage 6 Nummer 3.3 und\n3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.                       2. für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und\nTheater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6\n(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegen-                   Nummer 4.2.\nstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu\nkennzeichnen:                                                  Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die\nKennzeichnung aufzunehmen.\n1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der\nRichtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die                                 § 18a\nVerwendung im Geltungsbereich des Spreng-\nstoffgesetzes auch eine abweichende Alters-                                   (weggefallen)\ngrenze nach § 20,\n§ 18b\n2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinfor-\nmationen,                                                    Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe her-\nstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen\n3. Nettoexplosivstoffmasse.                                    Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen\nSatz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände               und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben\nfür Fahrzeuge.                                                 angebracht sind:\n(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätz-            1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen\nlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:                    Stoffes,\n1. Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebe-                  2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des\nnenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im                    Herstellers oder des Einführers,\nFreien“ und Schutzabstände,                               3. Zulassungszeichen,\n2. Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die An-                  4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\ngabe „nur zur Verwendung im Freien“ und\n5. Nettomasse,\nSchutzabstände,\n6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulas-\n3. Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die An-\nsung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.\ngabe „nur zur Verwendung im Freien“ und\nSchutzabstände,\n§ 18c\n4. Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die An-\nSprengzubehör darf nur verwendet werden,\ngabe „zur Verwendung nur durch Personen\nwenn es mit den folgenden Angaben gekenn-\nmit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.\nzeichnet ist:\n(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne\n1. Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,\nund Theater müssen vom Hersteller zusätzlich\nmit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:                   2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des\nHerstellers oder des Einführers,\n1. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und\nTheater der Kategorie T1: gegebenenfalls die              3. Zulassungszeichen,\nAngabe „nur zur Verwendung im Freien“ und                 4. bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:\nein Schutzabstand,\na) farbliche Unterscheidung je nach elektri-\n2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und                           schem Widerstand, Material des Leiters\nTheater der Kategorie T2: die Angabe „zur Ver-                   oder Verwendungsort,\nwendung nur durch Personen mit Fachkennt-\nb) Länge der Leitung oder des Drahtes,\nnissen“ und Schutzabstände.\nc) Material des Leiters, gegebenenfalls farbli-\n(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegen-                      che Unterscheidung der Isolierung je nach\nstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache                       Material,\nerfolgen.\nd) elektrischer Widerstand, gegebenenfalls\n(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechni-                     farbliche Unterscheidung der Isolierung je\nsche Gegenstände, die eine elektrische Anzün-                         nach Widerstand,\ndung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich\nmit den folgenden Angaben in der Gebrauchsan-                  5. bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgerä-\nleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:                   ten:\n1. elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder                  a) Typenbezeichnung,\nTypenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“,                     b) Seriennummer,\n„Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzün-                       c) Jahreszahl der Herstellung,\nder HU“,\nd) zusätzliche Informationen, die für den be-\n2. gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,                      stimmungsgemäßen Gebrauch notwendig\n3. Brücken- und Gesamtwiderstand.                                     sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017             1623\ne) bei schlagwettergesicherten Geräten: zu-              Freien“ gekennzeichnet sind, in einer von der\nsätzliche Kennzeichnung mit „(S)“,                    Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung ab-\n6. bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbe-                  weichenden Art und Weise verwenden, wenn er\nzeichnung und Seriennummer.                              dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Ge-\nfahren gebührend berücksichtigt.\nSatz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das aus-\nschließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen              (4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der\noder pyrotechnischen Gegenständen, die aus-                  Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach\nschließlich für militärische oder polizeiliche               § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähi-\nZwecke hergestellt und an eine militärische oder             gungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1\npolizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über-          des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlas-\nlassen werden, auf dem Markt bereitgestellt                  sen oder von diesen verwendet werden:\nwurde.“                                                      1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitz-\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                    knallsatz,\na) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 14 und 16               2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoff-\nAbs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 17 und 18                 masse,\nsowie § 18b Nummer 1 und 2“ ersetzt.\n3. Schwärmer und\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n19. § 20 wird wie folgt gefasst:                                 4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als\nEinzelgegenstand.\n„§ 20\nSatz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Gel-\n(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-\ntungsbereich des Sprengstoffgesetzes.“\nschen Gegenständen der einzelnen Kategorien\nist Personen nur dann gestattet, wenn sie das fol-     20. § 22 wird wie folgt geändert:\ngende Lebensalter haben:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach\nKategorie F1:                             12 Jahre,              dem Semikolon vor der Angabe „28. Dezember“\nKategorie F2:                             18 Jahre,              das Wort „dem“ eingefügt.\nKategorie F3:                             18 Jahre,          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nKategorie F4:                             21 Jahre,                 „(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kate-\ngorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotech-\nKategorie P1:                             18 Jahre,              nische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Per-\nsonen überlassen werden, die auf Grund einer\nKategorie P2:                             21 Jahre,\nentsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27\nKategorie T1:                             18 Jahre,              oder eines entsprechenden Befähigungsschei-\nnes nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder\nKategorie T2:                             21 Jahre.\nauf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Ab-\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotech-                  satz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum\nnische Gegenstände der Kategorie P1, die Ret-                    Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegen-\ntungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüs-                   ständen umgehen dürfen.“\ntungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die\ndas 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen         21. § 23 wird wie folgt geändert:\nund von diesen Personen bestimmungsgemäß                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Reet- und\nverwendet werden, sofern die Bundesanstalt für                   Fachwerkhäusern“ durch die Wörter „beson-\nMaterialforschung und -prüfung dies auf Antrag                   ders brandempfindlichen Gebäuden oder An-\ndes Herstellers oder Einführers für die jeweilige                lagen“ ersetzt.\nBauart genehmigt hat und die Personen an einer\nEinweisung zum sicheren Umgang mit diesen Ge-                b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-\ngenständen teilnehmen oder teilgenommen ha-                      satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Ab-\nben. Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt,                satz 3 Nummer 2“ ersetzt.\nwenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem              c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nnicht entgegensteht. Der Überlasser der pyrotech-\nnischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorlie-                   „(8) Die verantwortlichen Personen haben\ngen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem                     bei der Verwendung pyrotechnischer Gegen-\nÜberlassen zu überprüfen.                                        stände der Kategorien F4 und T2 die Schutz-\nabstände entsprechend der Anlage 6 zu ermit-\n(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des\nteln und einzuhalten.“\nSprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche\nPerson nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit           22. § 24 wird wie folgt geändert:\nder Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1\nGegenstände für Bühne und Theater der Kate-\nund 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“\ngorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die\nersetzt.\nals pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und\nTheater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer            b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die\nGegenstand für Bühne und Theater der Kate-                       Angabe „Kategorie 2“ durch die Angabe „Kate-\ngorie T1 mit der Angabe „nur zur Verwendung im                   gorie F2“ ersetzt.","1624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n23. § 25 wird wie folgt gefasst:                            26. § 46 wird wie folgt geändert:\n„§ 25                                a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-\nter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des\n(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände\nSprengstoffgesetzes“ ersetzt.\nund sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach\n§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes,               b) Die Nummern 1 bis 6 werden durch die folgen-\nderen Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer                  den Nummern 1 bis 3 ersetzt:\nanderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis\noder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten wei-               „1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Ab-\nteren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen wer-                     satz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen\nden. Beim Überlassen von Explosivstoffen oder                        Gegenstand, einen explosionsgefährlichen\nsonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach                        Stoff, Treibladungspulver oder Schwarz-\n§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes                        pulver einem anderen überlässt,\nan Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des                2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör\nSprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben                       verwendet,\nin die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:\n3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-\n1. die Art und die Menge der Stoffe,                                 technischen Gegenstand überlässt,“.\n2. der Tag des Überlassens sowie                       27. § 47 wird wie folgt gefasst:\n3. der Name und die Anschrift des Überlassers.                                       „§ 47\n(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben                      Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\nder für den Empfänger zuständigen Behörde jede               dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Ab-\nEinfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche            satz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a\nEinfuhr von pyrotechnischen Gegenständen unter               des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundes-\nAngabe der Bezeichnung, der Art und der Menge                anstalt für Materialforschung und -prüfung über-\nsowie unter Angabe des Namens des Absenders                  tragen.“\nund des Empfängers unverzüglich schriftlich mit-\nzuteilen.                                              28. § 49 wird wie folgt gefasst:\n(3) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände                                    „§ 49\nund sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach                  (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013\n§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes,               anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1\ndie nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsver-            Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.\nordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a\nAbsatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genann-                  (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013\nten Stellen auch überlassen werden, wenn die                 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschrie-\nNotwendigkeit des Überlassens durch eine Be-                 bene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wur-\nscheinigung der empfangenden Stelle nachgewie-               den, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer\nsen ist. Die in Satz 1 genannten Stellen haben               ausschließlich\ndurch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten,                  1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwen-\ndass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegen-                  dung verbracht, vernichtet oder zur Vernich-\nstände und sonstigen explosionsgefährlichen                      tung verbracht werden oder\nStoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Spreng-\nstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte ge-              2. den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie\nlangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyro-                Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes\ntechnischen Gegenstände und sonstigen explo-                     bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung\nsionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Num-                  überlassen werden.\nmer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung                  (3) Eine von der Bundesanstalt für Materialfor-\nnachgewiesen werden kann.“                                   schung und -prüfung vergebene Identifikations-\n24. § 25a wird aufgehoben.                                        nummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung\naufgenommen werden.“\n25. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n29. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt auch für Nachweise, die in einem Dritt-\nstaat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,\n„Anlage 1\neinem Mitgliedstaat des Abkommens über den\n(zu § 6 Absatz 1)\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\nanerkannt worden sind und dieser Staat der Inha-                                Anforderungen an\nberin oder dem Inhaber der Nachweise beschei-                            die Zusammensetzung und die\nnigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei                       Beschaffenheit von sonstigen explosions-\nJahre Berufserfahrung im Umgang oder im Ver-                     gefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör“.\nkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\nb) In Nummer 1 werden in der Überschrift die\nSprengzubehör erworben zu haben.“\nWörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Ge-\n25a. In § 41 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 ge-                    setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Num-\nstrichen.                                                        mer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017         1625\n30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit\nvon elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU,\nan die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die\nKlassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren\n1    Elektrische Brückenzünder\n1.1  Allgemeines\nBei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer\nmindestens 0,5 mm betragen.\n1.2  B r ü c k e n z ü n d e r Ty p A\n(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 4,5 Ohm betragen.\n(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb\ndieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.\n(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.\n(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.\n(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit\neinem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.\n1.3  B r ü c k e n z ü n d e r Ty p U\n(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 3,5 Ohm betragen.\n(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.\n(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.\n(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.\n(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit\neinem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.\n(7) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen\nKapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht aus-\ngelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber\nhinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n1.4  B r ü c k e n z ü n d e r Ty p H U\n(1) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.\n(2) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm\nliegen.\n(3) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n(4) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit\neinem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.","1626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n(5) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektro-\nstatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen\ndie Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2     Pyrotechnische Sätze\n(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn\n1. die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s\nbeträgt,\n2. sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,\n3. sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und\n4. sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß\nbildenden Stoffe enthalten.\n(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-\nordnen.\n3     Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre\n(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch\nbei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:\n1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund ei-\nnes Bohrlochmörsers, ohne Besatz,\n2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser,\nfrei nach oben liegend,\n3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-\nser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.\nBei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit\ndem zündfähigen Gemisch.\n(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der\nVerwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:\n1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten\neines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,\n2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten\neines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,\n3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-\nser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.\nBei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich\n1. der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer ge-\nrichtet,\n2. der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.\n(3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen nach den anerkannten\nRegeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.“\n31. Die Anlage 3 wird aufgehoben.\n32. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2“.\nb) Die Abschnitte I bis IV werden aufgehoben.\nc) In Abschnitt V werden die Angabe „V“ und das Wort „Sprengzubehör“ gestrichen.\nd) Die Abschnitte VI und VII werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                            1627\n33. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)\nSchutzabstände\nfür das Verwenden von pyrotechnischen\nGegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper)\nund T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)\n1       Begriffsbestimmungen\n1.1     Abbrennplatz ist die Fläche, die beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen\neines Feuerwerks) für das Aufstellen der pyrotechnischen Gegenstände sowie der Hilfsgeräte (inklu-\nsive benötigter Rohre für die Verwendung) benötigt wird.\n1.2     Außenbereich umfasst alle Bereiche außer den Innenbereich (zum Beispiel Konzertbühne unter freiem\nHimmel).\n1.3     Innenbereich ist ein allseitig umschlossener Raum, der Lüftungseinrichtungen beinhalten kann.\n1.4     Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die auf dem Boden aufgestellt oder bodennah\nangebracht werden und sich beim Verwenden nicht von ihrer Halterung lösen (insbesondere Fontä-\nnen, Vulkane, bengalische Lichter, Knallkörper und Sonnen).\n1.5     Effektausdehnung eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Raum, in den die Effektkörper beim\nAusstoß oder der Zerlegung des pyrotechnischen Gegenstandes weggeschleudert werden und der\ndurch die Effekthöhe und die radiale Effektweite bestimmt wird.\n1.6     Effekthöhe eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der vom Boden des Gegenstandes gemessene\nmaximale Abstand des Effektes in Ausstoßrichtung.\n1.7     Radiale Effektweite eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Abstand zwischen der Linie der\nVerwendungsrichtung und dem am weitesten entfernten Effektkörper.\n1.8     Schutzabstand ist der Abstand von der Verwendungsstelle, in dem beim Verwenden von pyrotech-\nnischen Gegenständen eine Gefährdung, zum Beispiel durch brennende Teile oder Reststücke, ge-\ngeben ist.\n1.9     Weggeschleuderte Reststücke sind inerte Teile von pyrotechnischen Gegenständen, die während der\nFunktion ausgestoßen oder weggeschleudert werden und auf Grund ihrer Masse oder mechanischen\nBeschaffenheit (zum Beispiel harte Endabschlüsse aus Gips) eine Gefährdung darstellen.\n1.10    Zerlegungshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Verwendungsstelle und der Horizontalen,\ndie durch den Ort der Zerlegung verläuft.\n1.11    Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist eine zur Verwendung pyrotechnischer Gegen-\nstände der jeweiligen Kategorie berechtigte, vom Erlaubnisinhaber beauftragte Person.\n2       Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren\n2.1     L a g e u n d B e s c h a f f e n h e i t d e s O r t e s f ü r d i e Ve r w e n d u n g , d i e Ve r w e n d u n g s -\nmodalitäten und andere Bedingungen im Innen- oder Außenbereich\n2.1.1   Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person hat\n2.1.1.1 bei der Auswahl der pyrotechnischen Gegenstände, der Hilfsgeräte und der Art und Weise des Ver-\nwendens (zum Beispiel des Verwendungs- oder Neigungswinkels) sowie bei der Ermittlung des an-\nzuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedin-\ngungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,\n2.1.1.2 die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben und Informationen sowie den ermittel-\nten Schutzabstand zu dokumentieren,\n2.1.1.3 die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn des\nVerwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.\n2.2     Einhaltung der Schutzabstände\nDer Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf die betreffenden pyrotechnischen Gegen-\nstände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzab-\nstände nicht einhalten kann.\n2.3     Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand de-\nfinierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.","1628        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n3     Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4\n3.1   Absperrung des Abbrennplatzes\nDer Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich\nabzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte die Absperrung ohne Weiteres erkennen können.\nWährend der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung\nin einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert wer-\nden, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.\n3.2   Einhaltung der Schutzabstände\nDer Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während\ndes Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser\nZeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten,\ndie von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeig-\nnete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.\n3.3   S c h u t z a b s t a n d b e i v e r t i k a l e m Ve r w e n d e n u n d W i n d g e s c h w i n d i g k e i t e n v o n\n≤ 9 m/s\nLiegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 die folgenden Verwendungsbe-\ndingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuer-\nwerkskörpers:\n– vertikales Verwenden vom Boden\n– Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s\n– ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.\nDer Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:\n3.3.1 bei Bodenfeuerwerk: 20 m; bei Lichterbildern entspricht der Schutzabstand dem maximalen Schutz-\nabstand der Einzelgegenstände,\n3.3.2 bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und\nRömischen Lichtern): 80 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm,\n3.3.3 bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls als Haupteffekt (auch als Teile von Feuer-\ntöpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 100 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens\n1 000 x Kaliber in mm,\n3.3.4 bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80 % der Zerlegungshöhe, unabhängig vom Kaliber,\n3.3.5 bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 30 m, wenn die maximale\nEffekt- oder Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,\n3.3.6 bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale\nEffekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,\n3.3.7 bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in der Verwendungs-\nrichtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,\n3.3.8 bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als\nder Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke:\ndas 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,\n3.3.9 Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion\ndurch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.\n3.4   S c h u t z a b s t a n d b e i m Ve r w e n d e n un t e r a n d e re n a l s i n Z i ff e r 3 . 3 g e n a n n t e n\nBedingungen\nLiegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden\nVerwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Rege-\nlungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:\n– Abbrennplatz auf einem Bauwerk\n– Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen\n– Verwendung unter Neigungswinkel\n– Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s\n– Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.\nDem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kenn-\nzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde.\nDer zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils\nzu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge\nanzuwenden sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                              1629\n3.4.1 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist bei Gegenständen nach den Ziffern 3.3.2\nbis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 die Höhe des Bauwerks zu der Effekt- oder Zerlegungshöhe zu addieren.\nDanach ist der Schutzabstand gemäß den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 und 3.3.8 zu berechnen.\n3.4.2 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Gelände mit einer Steigung von ≥ 20 %, so ist der Schutz-\nabstand für Feuerwerkskörper nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 um 20 % zu vergrö-\nßern. Bei Geländeerhebungen mit einem nahezu senkrechten Anstieg gilt für die Bestimmung des\nSchutzabstandes die Ziffer 3.4.1.\n3.4.3 Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der\nnach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1 und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des\nNeigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:\nNeigungswinkel                                     Erhöhung des Schutzabstandes\n(von der Senkrechten) in °                                           in %\n5 bis 10                                                     40\n11 bis 15                                                     60\n16 bis 20                                                     80\nIst der Neigungswinkel größer als 20 Grad von der Senkrechten, ist zur Festlegung des Schutzab-\nstandes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. In die der Neigungsrichtung entgegengesetzte Rich-\ntung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.\n3.4.4 Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9 und 3.4.1 bis 3.4.3\nermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern:\nWindgeschwindigkeiten                                  Erhöhung des Schutzabstandes\nin m/s                                                    in %\ngrößer 9 bis 13                                                  100\ngrößer 13                                                    200\nIn die der Windrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % ver-\nringert werden.\n4     Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater\nder Kategorie T2\n4.1   Einhaltung der Schutzabstände\nDer Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat während des Verwen-\ndens der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 den jeweils notwen-\ndigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch\nden Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu be-\nstimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen\nfestzulegen.\n4.2   S c h u t z a b s t ä n d e b e i v e r t i k a l e r Ve r w e n d u n g u n d b e i W i n d g e s c h w i n d i g k e i -\nten ≤ 9 m/s\nLiegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie\nT2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus\nden Leistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes:\n– vertikales Verwenden vom Boden\n– Windgeschwindigkeit bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s\n– ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.\nDer Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von\nbrennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berech-\nnen.\n4.2.1 Der auf die jeweilige Effektausdehnung (Effekthöhe und radiale Effektweite) und die Wurfweiten von\nFragmenten und von brennendem und glimmendem Material bezogene Schutzabstand in Aus-\nstoßrichtung (SA) und in radialer Richtung (SR) in m beim Verwenden ohne Berücksichtigung des\nNeigungswinkels (bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s im Außenbereich) ist mit folgender\nFormel [1] zu berechnen:\nSA/R [m] = 1,3 × LLeistungsparameter,      max                                                                        [1]\nLLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungspara-\nmeter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:","1630        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\na) Effekthöhe,\nb) radiale Effektweite,\nc) Wurfweiten von Fragmenten und brennendem oder glimmendem Material.\n4.2.2 Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so zu berechnen, dass Dritte\neinem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit\nvom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln:\nLSchall – LMessung\n( log(rMessung ) –                    )\nSchutzabstandB [m] = 10                                   20                                     [2]\nHierbei sind:\nrMessung     Messentfernung in m\nLSchall      Schallpegelgrenze 120 dB(AI)\nLMessung     Gemessener Schallpegel in dB(AI) bei rMessung\nSind diese Anforderungen bei Mitwirkenden auf Grund der Nähe zu den Gegenständen nicht einzu-\nhalten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und in der Sicherheitsbetrachtung zu do-\nkumentieren.\n4.2.3 Der größere Wert der beiden Schutzabstände SA, SR sowie der SchutzabstandB bestimmen den\nresultierenden Schutzabstand in die jeweilige Richtung.\n4.3   S c h u t z a b s t a n d b e i Ve r w e n d u n g u n t e r N e i g u n g s w i n k e l\nBeim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter\neinem Neigungswinkel ist der nach Formel [1] berechnete Schutzabstand in Abhängigkeit des Nei-\ngungswinkels in Neigungsrichtung nach Bild 1 und Formel [3] folgendermaßen zu vergrößern:\nBild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel\nSW = SA × cos(α) + SR × cos(90° – α)                                                             [3]\nHierbei sind:\nSW      = resultierender Schutzabstand in m\nSA      = Schutzabstand in Ausstoßrichtung in m\nSR      = Schutzabstand in radialer Richtung in m\nα       = Neigungswinkel von der Horizontalen in Grad\nIn die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend\nfolgender Formel [4] reduziert werden:\nSW = SR x cos(90° – α).                                                                          [4]\nDer Schutzabstand ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser\nStelle oberhalb von 120 dB(AI) liegt.\n4.4   Ve r w e n d u n g u n t e r W i n d e i n f l u s s i m A u ß e n b e r e i c h\nDer beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2\nunter Windeinfluss im Außenbereich mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s zu berücksich-\ntigende Schutzabstand ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der\ndurch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutz-\nabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 4.3 zugrunde.\nBei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s sind die nach Formel [1] oder [3] ermittelten Schutz-\nabstände wie folgt zu vergrößern:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017          1631\n4.4.1 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s bis 13 m/s für Gegenstände mit einer Effekt- oder\nZerlegungshöhe von mehr als 30 m um 100 % in Windrichtung,\n4.4.2 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13 m/s dürfen nur Gegenstände mit einer Effekt- oder\nZerlegungshöhe von weniger als 30 m abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann\num mindestens 200 % in Windrichtung vergrößert werden.\n4.5   Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-Effekten\nFür pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2, die in großen Höhen breite\nBouquet-Effekte (zum Beispiel Crossette) erzeugen, können Personen mit Befähigungsschein unter\ngebührender Berücksichtigung der Einzeleffekte, wie beispielsweise der Möglichkeit des Herabfal-\nlens fester Rückstände wie Asche, Schlacke und brennendem oder glimmendem Material, der Mög-\nlichkeit nicht gezündeter Sterne oder Effektkomponenten, der Effekt- oder Zerlegungshöhe und der\nradialen Effektweite einen radialen Schutzabstand von mindestens 2 m in Bodennähe festsetzen.\nDieser ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle über\n120 dB(AI) liegt.“\nArtikel 2\nÄnderung der\nLuftverkehrs-Ordnung\n§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Ok-\ntober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kategorie 2 im Sinne der Ersten\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Kategorie F2 im\nSinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.\n2. In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorien 3, 4, P2 und T2 im\nSinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Ka-\ntegorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in\nKraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Juni 2017\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}