{"id":"bgbl1-2017-37-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":37,"date":"2017-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/37#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_37.pdf#page=30","order":4,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2017-06-09T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*\nVom 9. Juni 2017\nAuf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 3 Absatz 3                   nungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt,“ ge-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2,                    strichen.\ndes § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-\n4. § 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nstaben aa und bb und Buchstabe b, des § 22 Absatz 1\nNummer 1, 2 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrs-                      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\naa) Die Angabe „und 1.1.2“ wird durch die\n16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch\nAngabe „, 1.1.2 und 3.1.2“ ersetzt.\nArtikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das                        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\n„2. die Kennnummer,“.\nArtikel 1                                 b) Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der                                   c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung über das                                     „Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz                              nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die\nIn Nummer 1.2.1.12 der Anlage der Verordnung über                         Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die\ndas Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der                        Angabe „Saatgutmischung“.“\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004                       5. § 43 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert                      a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird\nworden ist, werden die Wörter „Lolium x boucheanum                           nach den Wörtern „Saatgut einer“ das Wort\nKunth“ durch die Wörter „Lolium x hybridum Hausskn.“                         „noch“ eingefügt.\nersetzt.                                                                 b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die\nfolgende Nummer 1a eingefügt:\nArtikel 2\n„1a. die der Partie amtlich zugeteilten und\nÄnderung der                                            auf den Etiketten angegebenen Seriennum-\nSaatgutverordnung                                          mern,“.\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-                  6. § 48a wird wie folgt gefasst:\nmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-\nletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März                                                  „§ 48a\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie                                       Übergangsvorschrift\nfolgt geändert:\nEtiketten, die am 17. Juni 2017 bereits herge-\n1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                         stellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des\n„oder Öl- und Faserpflanzen“ durch die Wörter                       30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packun-\n„, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten“ er-                      gen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr\nsetzt.                                                              gebracht werden sollen, verwendet werden.“\n2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz                 7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden\n„Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei\ndie Wörter „(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand“\nSaatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der\ndurch die Wörter „(Tilletia caries), Roggenstängel-\nzuständigen Anerkennungsstelle vergeben.“\nbrand“ ersetzt.\n3. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „, wenn die Pa-\nb) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird\nckung oder das Behältnis eine von der Anerken-\ndas Wort „brevifaciens“ durch das Wort\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n„controversa“ ersetzt.\n1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März    c) In Nummer 3.1.2 wird das Wort „Seide“ durch\n2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,               die Wörter „Seide, Kleewürger und Kreuzkraut“\n2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates\nim Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl.         ersetzt.\nL 60 vom 5.3.2016, S. 72);\n8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom\n1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hin-        a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in\nsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Be-\nzeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom             Fußnote 1 Satz 2 die Wörter „Nackthafer,“ und\n2.12.2016, S. 59).                                                      „, Rauhafer“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                1615\nb) In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Über-            e) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:\nschrift der Spalte 14 das Wort „Seide“ durch die              „3.2.5     „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“.\nWörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.\n11. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.1.1 folgende\nc) In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Über-            Nummer 1.1.1a eingefügt:\nschrift der Spalte 13 das Wort „Seide“ durch die\nWörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.                    „1.1.1a „Amtlich zugeteilte Seriennummer“\nd) In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut                         „Officially assigned serial number“\nbetreffenden Zeile in Spalte 16 (Sonstige Anfor-                     „Numéro d’ordre attribué officiellement““.\nderungen) dem Fußnotenhinweis „11)“ der Fuß-\nnotenhinweis „12)“ angefügt.                                                     Artikel 3\ne) In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Über-                                Änderung der\nschrift der Spalte 12 das Wort „Seide“ durch die                   Erhaltungsmischungsverordnung\nWörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.                  Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-\nf) Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt          ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4\ngeändert:                                            der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge-\naa) In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Der Besatz mit anderen Sorten derselben         1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArt darf“ durch die Wörter „Außer bei Soja-          a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbohne und bei Hybridsorten von Raps darf\nder Besatz mit anderen Sorten derselben                  aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\nArt“ ersetzt.                                                 gefügt:\nbb) Folgende Fußnote     10) wird angefügt:                       „3. die Erhaltungsmischung kein Saatgut von\nAmbrosia artemisiifolia, Avena fatua,\n„10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von                         Avena       sterilis, Bunias     orientalis,\nSorten von Sojabohne beträgt, soweit                         Heracleum mantegazzianum, Senecio\nes an äußerlich erkennbaren Merkmalen                        jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio\ndes Saatgutes feststellbar ist, bei                          alpinus, Senecio inaequidens, Senecio\nBasissaatgut                   99,5 v. H.                    vernalis und von Cuscuta spp., außer\nZertifiziertem Saatgut         99,0 v. H.“.                  von in Deutschland natürlich vorkommen-\nden Cuscuta-Arten und nicht mehr als\ng) In Nummer 5.1.6 wird nach dem Wort „Soja-                             0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von\nbohne“ der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt.                           Rumex spp., außer Rumex acetosa und\n9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                                        Rumex acetosella, enthält,“.\na) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a                    bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die\neingefügt:                                                        Nummern 4 bis 6.\n„1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.                      cc) In der neuen Nummer 4 Buchstabe b werden\nb) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.3a                         die Wörter „erfüllen und“ durch die Wörter\neingefügt:                                                        „erfüllen,“ ersetzt und Buchstabe c wird auf-\ngehoben.\n„3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 Buch-\nc) Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2a                    staben c“ durch die Angabe „Nummer 5 Buch-\neingefügt:                                                   stabe c“ ersetzt.\n„4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.              2. § 5 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a                                            „§ 5\neingefügt:\nÜberwachung\n„6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.                            durch Sichtkontrollen und Prüfungen\ne) Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2a                   (1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-\neingefügt:                                               tung der Anforderungen nach\n„7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.                  1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkon-\n10. Anlage 6 wird wie folgt geändert:                               trollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung\na) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a                von Saatgutproben,\neingefügt:                                               2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkon-\n„1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaat-                   trollen am Entnahmeort,\ngut)“.                                         3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b\nb) In Nummer 1.2.5 werden die Wörter „(bei den                  durch Untersuchung von Saatgutproben.\nNummern 1.1.1 und 1.1.2)“ gestrichen.                       (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saat-\nc) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:                     gutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbe-\nreiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder\n„1.2.6    „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“.              den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und ver-\nd) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „(bei Klein-           packten Saatgutmischungen entnommen worden\npackung EG B)“ gestrichen.                               sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften","1616            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nnach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3           Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht\nder Richtlinie 66/401/EWG.                                   werden sollen, verwendet werden.“\n(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung       3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nder Überwachung aufzuzeichnen.“\na) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a\nArtikel 4                                  eingefügt:\nÄnderung der                                 „1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.\nPflanzkartoffelverordnung\nb) In Nummer 2.1 wird nach der Angabe „1.2,“ die\nDie Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der                Angabe „1.3a,“ eingefügt.\nBekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I\nS. 2918), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nArtikel 5\nvom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n1. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 fol-          wirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über\ngende Nummer 2a eingefügt:                               das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der\nSaatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverord-\n„2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer,“.\nnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom\n2. § 33a wird wie folgt gefasst:                            Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\n„§ 33a                           im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÜbergangsvorschrift\nArtikel 6\nEtiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt\nwaren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Juni 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}