{"id":"bgbl1-2017-37-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":37,"date":"2017-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/37#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_37.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts","law_date":"2017-06-11T00:00:00Z","page":1607,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017            1607\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften\nim Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts\nVom 11. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom\n10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung\nArtikel 1                                     (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,\nÄnderung der                                     S. 1) geändert worden ist, sowie\nZivilprozessordnung                               2. das Abkommen zwischen der Europäischen\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                      Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                    vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-                gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-\nkel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)                 stücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          L 300 vom 17.11.2005, S. 55)\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im\nAusland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5.\na) Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und\nFür die Durchführung der in Satz 1 genannten\ndas Wort „Verordnungsermächtigungen“ ange-\nRegelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Ab-\nfügt.\nsatz 1 und § 1069 Absatz 1.“\nb) Die Angabe zu § 1070 wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\n„§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwi-\nschen der Europäischen Gemeinschaft            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in\nund dem Königreich Dänemark vom                   Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-\n19. Oktober 2005 über die Zustellung              gabe „Absatz 2“ ersetzt.\ngerichtlicher und außergerichtlicher\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nSchriftstücke in Zivil- oder Handelssa-\nchen“.                                            folgt gefasst:\nc) Nach der Angabe zu § 1092 wird folgende An-                     „(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen\ngabe eingefügt:                                              Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwoh-\nnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung\n„§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder\nauf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessge-\nbei nicht ordnungsgemäßer Zustellung\nrichts durch die zuständige Auslandsvertretung.“\ndes Europäischen Zahlungsbefehls“.\nd) Nach der Angabe zu § 1104 wird folgende An-               e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\ngabe eingefügt:                                              folgt gefasst:\n„§ 1104a Gemeinsame Gerichte“.                                  „(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Ab-\nsatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rück-\n2. § 183 wird wie folgt geändert:                                  schein. Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird\nstellt:                                                      durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nach-\n„(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Re-              gewiesen.“\ngelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils          f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\ngeltenden Fassung, insbesondere\n3. In § 184 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 183“\n1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Euro-            durch die Wörter „§ 183 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates vom\n13. November 2007 über die Zustellung ge-           4. In § 192 Absatz 1 werden nach dem Wort „erfol-\nrichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-         gen“ die Wörter „unbeschadet der Zustellung im\ncke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit-           Ausland nach § 183“ eingefügt.\ngliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)      5. § 274 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG)                  Sätze ersetzt:","1608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n„Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so be-           Form der Zustellung wünscht, kann ein Schrift-\nträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsit-          stück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangs-\nzende kann auch eine längere Frist bestimmen.“               stelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verord-\n6. § 276 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden               nung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu ver-\nSätze ersetzt:                                               anlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit\nRückschein zugestellt werden.“\n„Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzuneh-\nmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat.       14. § 1069 wird wie folgt geändert:\nDer Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine län-           a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort\ngere Frist bestimmen.“                                           „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.\n7. § 339 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dasjenige\nund 3 ersetzt:                                                   Amtsgericht“ durch die Wörter „die Geschäfts-\n„(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so              stelle desjenigen Amtsgerichts“ ersetzt.\nbeträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Ge-         15. § 1070 wird wie folgt gefasst:\nricht kann im Versäumnisurteil auch eine längere\n„§ 1070\nFrist bestimmen.\nZustellung nach dem Abkommen\n(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Be-\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nkanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Ein-\nund dem Königreich Dänemark vom\nspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich\n19. Oktober 2005 über die Zustellung\ndurch besonderen Beschluss zu bestimmen.“\ngerichtlicher und außergerichtlicher\n8. In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Bundeskonsul“                    Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen\ndurch das Wort „Konsularbeamten“ ersetzt.\nWenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Ver-\n9. § 688 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       hältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Ab-\n„(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zuge-             satz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen\nstellt werden, so findet das Mahnverfahren nur               Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom\ninsoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstre-          19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher\nckungsausführungsgesetz in der Fassung der Be-               und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder\nkanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I                  Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschrif-\nS. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom                ten der §§ 1067 bis 1069 entsprechend.“\n23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch         16. Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015                 angefügt:\n(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vor-\nsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat             „Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb\nder Europäischen Union erfolgen soll.“                       der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für\ndie Durchführung des streitigen Verfahrens zustän-\n10. In § 688 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                dige Gericht benennt, ist der Europäische Zah-\n„Mahnverfahrens“ die Wörter „(ABl. L 399 vom                 lungsbefehl aufzuheben. Hierdurch endet das Ver-\n30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52;                 fahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.“\nL 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom            17. Nach § 1092 wird folgender § 1092a eingefügt:\n24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.                                   „§ 1092a\n11. In § 794 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem                              Rechtsbehelf bei Nichtzustellung\nWort „Forderungen“ die Wörter „(ABl. L 199 vom                          oder bei nicht ordnungsgemäßer\n31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die               Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl.\n(1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des\nL 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“\nEuropäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn\neingefügt.\nihm der Europäische Zahlungsbefehl\n12. § 1067 wird wie folgt geändert:\n1. nicht zugestellt wurde oder\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:                                                  2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13\nbis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genü-\n„(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Ver-             genden Weise zugestellt wurde.\nordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deut-\nsche Auslandsvertretung an eine Person, die              Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem\nnicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,          Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgeg-\nwird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat,          ner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zah-\nin dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht          lungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt\ndurch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1            hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem\nder Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausge-                 Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe\nschlossen hat.“                                          statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für\nnichtig erklärt.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\n(2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antrag-\n13. § 1068 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      stellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen\n„(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle          Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verord-\nkeine besondere, im deutschen Recht vorgesehene              nung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                1609\nund gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es      Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl           Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels-\nfür unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.       sachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das\nzuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 31. Au-\n(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-\nDer Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2\nden die folgenden Sätze angefügt:\nbis 4 findet entsprechende Anwendung.“\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zu-\n18. In § 1095 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort\nständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen\n„beantragt“ die Wörter „oder dessen Aufhebung\nAmtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn\nnach § 1092a“ eingefügt.\nin einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet\n19. In § 1100 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe            sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller\n„Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                  oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zu-\n20. § 1101 wird wie folgt geändert:                           weisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweis-\naufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können\na) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die         diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nAngabe „bis 4“ ersetzt.                             Landesjustizverwaltungen übertragen.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.                                                Artikel 4\n21. In § 1104 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils                             Änderung des\nnach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und 2“ ein-           Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes\ngefügt.                                                      § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-\n22. Nach § 1104 wird folgender § 1104a eingefügt:             setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zu-\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014\n„§ 1104a                           (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nGemeinsame Gerichte                      ändert:\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,             1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ndurch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für                    „(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des\ndie Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem                  Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder\nLandgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte            des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des\ndie Angelegenheiten in europäischen Verfahren für            Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im\ngeringfügige Forderungen nach der Verordnung                 automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bun-\n(EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sach-            desmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des\nlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landes-            Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus\nregierungen können die Ermächtigung auf die Lan-             folgende Daten abrufen:\ndesjustizverwaltungen übertragen.“\n1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,\nArtikel 2                                2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-\nÄnderung des Einführungs-                             und Nebenwohnung und\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz                    3. Einzugsdatum und Auszugsdatum.“\nIn § 16a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Ge-          2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3\nrichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt               bis 5.\nTeil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des                                    Artikel 5\nGesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert\nworden ist, werden vor dem Wort „wahr“ ein                                   Änderung des Einführungs-\nKomma und die Wörter „die durch die Entscheidung                      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geän-               Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\ndert worden ist,“ eingefügt.                                  che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\nArtikel 3                            letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017\n(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt\nÄnderung des\ngeändert:\nGesetzes zur Ausführung des Haager\nÜbereinkommens vom 15. November 1965                   1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:\nüber die Zustellung gerichtlicher und\n„Artikel 8\naußergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in\nZivil- oder Handelssachen und des Haager Überein-                               Gewillkürte Stellvertretung\nkommens vom 18. März 1970 über die Beweis-\n(1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom\naufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht ge-\nDem § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Haager                 wählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl\nÜbereinkommens vom 15. November 1965 über die Zu-                 dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist.\nstellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-         Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der\ncke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des               Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit","1610            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nwählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach         2. Dem Artikel 229 wird folgender § 41 angefügt:\nSatz 1 vor.                                                                             „§ 41\n(2) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen\nÜbergangsvorschrift\nworden und handelt der Bevollmächtigte in Aus-\nzum Gesetz zur Änderung von Vorschriften\nübung seiner unternehmerischen Tätigkeit, so sind\nim Bereich des Internationalen Privat-\ndie Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in\nund Zivilverfahrensrechts vom 11. Juni 2017\ndem der Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Aus-\nübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufent-                  Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am 17. Juni 2017\nhalt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten         eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen\nnicht erkennbar.                                              einer anderen Person gegenüber einem Dritten ab-\n(3) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen           gegeben oder für einen anderen entgegengenom-\nworden und handelt der Bevollmächtigte als Arbeit-            men worden, bleibt das bisherige Internationale\nnehmer des Vollmachtgebers, so sind die Sachvor-              Privatrecht anwendbar.“\nschriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll-\nmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll-                                       Artikel 6\nmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei                                Folgeänderungen\ndenn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.\n(1) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-\n(4) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen       kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I\nworden und handelt der Bevollmächtigte weder in           S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nAusübung seiner unternehmerischen Tätigkeit noch          5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird\nals Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind im          wie folgt geändert:\nFalle einer auf Dauer angelegten Vollmacht die\nSachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem           1. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 339\nder Bevollmächtigte von der Vollmacht gewöhnlich              Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter\nGebrauch macht, es sei denn, dieser Ort ist für den           „§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung“ er-\nDritten nicht erkennbar.                                      setzt.\n(5) Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht           2. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\naus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschrif-          ter „§ 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch\nten des Staates anzuwenden, in dem der Bevoll-                die Wörter „§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozess-\nmächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Ge-              ordnung“ ersetzt.\nbrauch macht (Gebrauchsort). Mussten der Dritte              (2) In § 68 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialge-\nund der Bevollmächtigte wissen, dass von der Voll-        setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-\nmacht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch ge-          tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmacht werden sollte, so sind die Sachvorschriften         18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-\ndieses Staates anzuwenden. Ist der Gebrauchsort           tikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\nfür den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvor-     S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7\nschriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll-        Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-\nmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll-            setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internatio-\nmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                 nalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.\n(6) Auf die gewillkürte Stellvertretung bei Verfü-        (3) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes\ngungen über Grundstücke oder Rechte an Grund-             in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\nstücken ist das nach Artikel 43 Absatz 1 und Arti-        (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des\nkel 46 zu bestimmende Recht anzuwenden.                   Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert\n(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die      worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 des Interna-\ngewillkürte Stellvertretung bei Börsengeschäften          tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ durch die\nund Versteigerungen.                                      Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familien-\n(8) Auf die Bestimmung des gewöhnlichen Auf-           rechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.\nenthalts im Sinne dieses Artikels ist Artikel 19 Ab-\nsatz 1 und 2 erste Alternative der Verordnung (EG)                                   Artikel 7\nNr. 593/2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an                                   Inkrafttreten\ndie Stelle des Vertragsschlusses die Ausübung der\nVollmacht tritt. Artikel 19 Absatz 2 erste Alternative       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nder Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist nicht anzuwen-       am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nden, wenn der nach dieser Vorschrift maßgebende              (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10,\nOrt für den Dritten nicht erkennbar ist.“                 11, 19 bis 22 tritt am 14. Juli 2017 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1611\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}