{"id":"bgbl1-2017-37-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":37,"date":"2017-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes","law_date":"2017-06-11T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["1586                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Sprengstoffgesetzes*, **\nVom 11. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      stimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder\nauf Grund dieses Gesetzes Abweichendes be-\nArtikel 1                                   stimmt ist.\nÄnderung des                                       (4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe\nSprengstoffgesetzes                                 nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 be-\nzeichneten Tätigkeiten\nDas Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),                           1. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-\ndas zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom                                  lichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,                             dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich\nwird wie folgt geändert:                                                        ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische\nGegenstände oder Sprengzubehör beziehen,\n1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt:\n2. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-\n„§ 1                                       lichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6,\nAnwendungsbereich                                    14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30\n(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den                            bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34\nVerkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von                       bis 39,\n1. explosionsgefährlichen Stoffen und                                 3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-\nlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1\n2. Sprengzubehör.                                                         Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die\n(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ih-                       §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die\nrem Verwendungszweck unterteilt in                                        §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die\n§§ 34 und 36 bis 39.\n1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),\n2. pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1                                                     § 1a\nNummer 3) und\nAusnahmen\n3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Ab-                                        für Behörden und\nsatz 1 Nummer 9).                                                                  sonstige Einrichtungen\n(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz                                    des Bundes und der Länder und\nauch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-                         für deren Bedienstete sowie für Bedienstete\nsionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten be-                      anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen\n(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU des           Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\netwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf\nBereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas-        1. die obersten Bundes- und Landesbehörden,\nsung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014           2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik\nzur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über           Deutschland stationierten ausländischen Streit-\ndie Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosiv-\nstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)\nkräfte,\nund der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom            3. die Polizeien des Bundes und der Länder,\n16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-\nbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie            4. die Zollverwaltung,\n2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nL 115 vom 17.4.2014, S. 28).\n5. die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen\n** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen             Dienststellen der Länder,\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         6. die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241        genannten Behörden und Einrichtungen, wenn\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                        sie dienstlich tätig werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017               1587\n7. die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich         anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden,\nmit explosionsgefährlichen Stoffen oder Spreng-         das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und\nzubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen            das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch\neiner zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf         1. die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des\nGrund einer Anforderung oder einer allgemein                Katastrophenschutzes\noder für den Einzelfall erteilten Zustimmung ei-\nner zuständigen inländischen Behörde oder                   a) der Länder und\nDienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes             b) der kommunalen Gebietskörperschaften und\ntätig werden und die zwischenstaatliche Verein-         2. die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-\nbarung, die Anforderung oder die Zustimmung                 fahrtsverwaltung des Bundes.\nnicht etwas anderes bestimmt.\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses         ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück-             rates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen\nlich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden           des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Ge-\nauf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das                setzes ausnehmen. Die Bundesregierung kann die\nÜberlassen und die Einfuhr von explosionsgefähr-            Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach\nlichen Stoffen durch                                        Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n1. die Bundesanstalt für Materialforschung und              stimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere\n-prüfung,                                               Bundesbehörde übertragen.\n2. die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und               (7) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nÜberwachungsaufgaben zuständigen Behörden,              verordnung sonstige Behörden und Einrichtungen\nder Länder vom Anwendungsbereich dieses Geset-\n3. das Fraunhofer-Institut       für  Kurzzeitdynamik\nzes ausnehmen. Die Landesregierungen können die\n– Ernst-Mach-Institut –,\nBefugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach\n4. das Fraunhofer-Institut für Chemische Techno-            Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landes-\nlogie,                                                  behörden übertragen.\n5. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete\nDienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaf-                                      § 1b\nfung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegen-                             Ausnahmen für den\nstände gehört,                                                   Umgang und den Verkehr mit sowie\nsoweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jewei-              für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die\nligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.                Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen\n(3) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses            (1) Dieses Gesetz gilt nicht für\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück-             1. die Beförderung von explosionsgefährlichen\nlich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden               Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen\nauf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wieder-                des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und\ngewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das                   mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des\nVernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Ein-                § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4,\nfuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher\n2. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen\nStoffe und Sprengzubehör durch\nin den der Bergaufsicht unterliegenden Betrie-\n1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und                ben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19\n2. die Beschussämter,                                           bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanlei-\ntung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht\nsoweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweili-\nentgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der\ngen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.\n§§ 34 bis 39a,\n(4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8              3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des\nbis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das                 Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im\nAufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den                 Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von\nErwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und                    Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch\ndas Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie\ninnerhalb der Betriebsstätte auf den Transport ex-              a) für den Erwerb und Besitz selbst geladener\nplosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesan-                    oder wiedergeladener Munition auf Grund ei-\nstalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkei-                ner Erlaubnis nach diesem Gesetz,\nten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-            b) für das Bearbeiten und Vernichten von Muni-\nderlich sind. Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der                   tion einschließlich sprengkräftiger Kriegswaf-\n§§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Her-                     fen im Sinne des Waffengesetzes, des Be-\nstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Ein-                  schussgesetzes und des Gesetzes über die\nfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bun-                  Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wie-\ndesschule des Technischen Hilfswerks, soweit                       dergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe\ndiese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen                 aus solcher Munition,\nAufgaben erforderlich sind.                                     c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer\n(5) Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Er-                Munition und von zur Delaborierung oder Ver-\nfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erfor-              nichtung ausgesonderter sprengkräftiger\nderlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht                  Kriegswaffen,","1588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nd) für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen,                  zern und Überallzündhölzern verarbeitet sind,\ndas Verbringen, das Bearbeiten, das Vernich-                sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzün-\nten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Ber-                 dern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe,\ngen und das Aufbewahren sowie den inner-                4. den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verar-\nbetrieblichen Transport von Fundmunition,                   beiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten\ne) für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten,                  ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie\ndas Vernichten, das Aufsuchen, das Freile-                  die Einfuhr von\ngen, das Bergen und das Aufbewahren, die                    a) Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn herge-\nEinfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen so-                   stellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet\nwie den innerbetrieblichen Transport von Mu-                    ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulose-\nnition, die nicht den Bestimmungen des Waf-                     nitraten versehen sind, und\nfengesetzes oder des Gesetzes über die Kon-\ntrolle von Kriegswaffen unterliegt.                         b) Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitrat-\nbasis mit photographischer Schicht mit der\n(2) Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden                     Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zu-\nTätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben                   sammenhang mit der Wiedergewinnung von\nerforderlich sind, nicht für                                            der Anwendung dieses Gesetzes nicht aus-\n1. den Umgang mit sowie den Erwerb und das                              genommen ist,\nÜberlassen von explosionsgefährlichen Stoffen               5. das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten\ndurch Hochschulen und Fachhochschulen                           oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwi-\na) bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm,                      schenerzeugnisse,\nb) bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm,                6. das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstof-\nsofern die explosionsgefährlichen Stoffe For-               fe, die keine Explosivstoffe sind, und\nschungszwecken dienen,                                  7. den Transport, das Überlassen und die Emp-\n2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich-                     fangnahme explosionsgefährlicher Zwischener-\nten, den Erwerb, das Überlassen und das Ver-                    zeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstof-\nbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis                  fe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der\nzu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch                        Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse\nallgemein- oder berufsbildende Schulen.                         und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh-\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für                                 migungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebs-\n1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden,                      stätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen\ndas Vernichten, das Verbringen, das Überlassen,                 verarbeitet werden.\ndie Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das               (4) Dieses Gesetz berührt nicht\nInverkehrbringen und der Konformitätsnachweis\nnach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von                     1. Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit\nder Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen\na) Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung                       der Sicherheit erlassen sind,\nder Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht\nmehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände                2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vor-\nvom Schiffsführer oder von einer von ihm                    schriften über den Umgang und den Verkehr\nschriftlich beauftragten Person erworben                    mit explosionsgefährlichen Stoffen und über de-\noder verwendet werden,                                      ren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,\nb) Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr               3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-\nals 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen,                 heit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin-\nwenn diese Vorrichtungen gegen ein unbe-                    gen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen er-\nfugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest                lassen sind,\nund splittersicher sind und von dem Leiter ei-          4. Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schäd-\nnes Betriebes oder einer von ihm schriftlich                lichen Umwelteinwirkungen erlassen worden\nbeauftragten Person erworben oder verwen-                   sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen,\ndet werden, wobei Auslöser für Gasgenerato-             5. Rechtsvorschriften über die Förderung der\nren nicht als Schnellauslösevorrichtungen                   Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt-\ngelten,                                                     verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.“\nc) Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen,              2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr,            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Verbringen, das Aufbewahren, das Verwen-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 1, § 1\nden und das Vernichten, wobei jeweils das Inver-\nAbs. 3 oder militärischer Zweck)“ gestrichen.\nkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach\n§ 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Anzündpillen und Anzündlamellen,                                  „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das ge-\nwerbsmäßige Herstellen von sonstigen ex-\nb) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von                            plosionsgefährlichen Stoffen, die in der Be-\nnicht mehr als 0,2 Gramm,                                        triebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhan-\n3. den Umgang und den Verkehr mit explosions-                            denkommen gesichert und nicht aufbewahrt\ngefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhöl-                     werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017              1589\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kom-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“              bination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“                4. Feuerwerkskörper: pyrotechnische         Gegen-\nersetzt.                                                   stände für Unterhaltungszwecke,\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch            5. pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge:\ndie Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.                         Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in\nFahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthal-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vor-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch               richtungen verwendet werden,\ndie Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.\n6. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“              Theater: pyrotechnische Gegenstände für die\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“                   Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außen-\nersetzt.                                                   bereich, bei Film- und Fernsehproduktionen\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                        oder für eine ähnliche Verwendung,\n„§ 3                                 7. Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände,\ndie explosionsgefährliche Stoffe enthalten und\nBegriffsbestimmungen                              die zur nichtdetonativen Auslösung von Explo-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                               sivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen\n1. explosionsgefährliche Stoffe:                                  bestimmt sind,\na) feste oder flüssige Stoffe und Gemische                 8. sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyro-\n(Stoffe), die                                              technische Gegenstände, die technischen Zwe-\ncken dienen,\naa) durch eine gewöhnliche thermische, me-\nchanische oder andere Beanspruchung                9. sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explo-\nzur Explosion gebracht werden können                  sionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff\nund                                                   noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten\nbb) sich bei Durchführung der Prüfverfahren                auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sons-\nnach Anhang Teil A.14. der Verordnung                 tiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt\n(EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom                  sind,\n30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfme-\nthoden gemäß der Verordnung (EG)                  10. Zündmittel: Gegenstände, die explosionsge-\nNr. 1907/2006 des Europäischen Parla-                 fährliche Stoffe enthalten und die zur detonati-\nments und des Rates zur Registrierung,                ven Auslösung von Explosivstoffen bestimmt\nBewertung, Zulassung und Beschrän-                    sind,\nkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl.              11. Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Ver-\nL 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt               fahren zugesetzt werden, um den Verfahrens-\ndurch die Verordnung (EU) 2016/266                    ablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften\n(ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert               des Endproduktes zu beeinflussen,\nworden ist, in der jeweils jüngsten im            12. Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Ver-\nAmtsblatt der Europäischen Union veröf-               fahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte,\nfentlichten Fassung als explosionsge-                 wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-\nfährlich erwiesen haben,                              Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-\nb) Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a                   dürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche\nenthalten,                                                 Stoffe entstehen und in demselben Verfahrens-\ngang die Eigenschaft der Explosionsgefährlich-\n2. Explosivstoffe:\nkeit wieder verlieren,\na) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richt-\n13. Sprengzubehör:\nlinie 2014/28/EU des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 26. Februar 2014                   a) Gegenstände, die zur Auslösung einer\nzur Harmonisierung der Rechtsvorschriften                     Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslö-\nder Mitgliedstaaten über die Bereitstellung                   sung einer Sprengung erforderlichen Vor-\nauf dem Markt und die Kontrolle von Explo-                    richtung bestimmt sind und keine explosi-\nsivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)                     onsgefährlichen Stoffe enthalten,\n(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosiv-              b) Ladegeräte und Mischladegeräte für explosi-\nstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden                    onsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe,\noder diesen in Zusammensetzung und Wir-                       die für Sprengarbeiten verwendet werden,\nkung ähnlich sind,                                     14. Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Ver-\nb) die in Anlage III genannten Stoffe und Ge-                 wendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln\ngenstände,                                                 und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der\n3. pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände,                       Energie, die bei der Explosion in Form von\ndie explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffge-                Druckentwicklung und Stoßwellenbildung frei-\nmische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit                  gesetzt wird,\ndenen auf Grund selbsterhaltender, exotherm               15. Munition: Geschosse, Treibladungen und\nablaufender chemischer Reaktionen Wärme,                      Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere","1590           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nSchusswaffen, Artilleriegeschütze und techni-                 c) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsche Geräte,                                                     in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union,\n16. Fundmunition: Munition oder sprengkräftige\nKriegswaffen, die nicht ununterbrochen ver-                   einschließlich der Empfangnahme und des\nwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.                  Überlassens durch den Verbringer,\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist                           10. Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne\n1. Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen:                    verkehrsrechtlicher Vorschriften,\ndas Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wie-            11. Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhin-\ndergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Ver-                    dert werden soll, dass ein Stoff oder Gegen-\nwenden und Vernichten sowie innerhalb der Be-                 stand, der sich in der Lieferkette befindet, auf\ntriebsstätte der Transport, das Überlassen und                dem Markt bereitgestellt wird,\ndie Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe\n12. Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die\nsowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3\nRückgabe eines dem Endnutzer bereits bereit-\nBuchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,\ngestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwir-\n2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche               ken.\noder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\nGegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwen-\ndung auf dem Markt im Rahmen einer gewerb-              1. Hersteller: jede natürliche oder juristische Per-\nlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,                     son, die einen Explosivstoff oder pyrotechni-\nschen Gegenstand herstellt oder entwickeln\n3. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung\noder herstellen lässt und diesen Explosivstoff\neines Stoffes oder Gegenstandes auf dem\noder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem\nMarkt,\neigenen Namen oder ihrer eigenen Marke ver-\n4. Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die             marktet,\nBereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das\n2. Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Euro-\nÜberlassen und das Vermitteln des Erwerbs,\npäischen Union ansässige natürliche oder juris-\ndes Vertriebs und des Überlassens explosions-\ntische Person, die einen Explosivstoff oder pyro-\ngefährlicher Stoffe,\ntechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in\n5. Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat             den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,\nder Europäischen Union ist,\n3. Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der\n6. Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosions-               Europäischen Union ansässige natürliche oder\ngefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den            juristische Person, die von einem Hersteller\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich              schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen\nder Überführung zur Überlassung in den zoll-                bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,\nrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durch-\n4. Händler: jede weitere natürliche oder juristische\nfuhr,\nPerson in der Lieferkette, die einen Explosivstoff\n7. Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosions-               oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem\ngefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich                Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers\ndieses Gesetzes in einen Drittstaat,                        oder des Einführers,\n8. Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosi-            5. Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevoll-\nonsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in             mächtigte nach § 16d, der Einführer und der\neinen anderen Drittstaat durch den Geltungsbe-              Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explo-\nreich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Über-             sivstoffen zusätzlich jede juristische oder natür-\nwachung einschließlich                                      liche Person, die die Lagerung, die Verwendung,\na) der Überführung in das Zolllagerverfahren,               die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von\nExplosivstoffen beziehungsweise den Handel\nb) des Verbringens in eine Freizone,                        damit betreibt.\nc) des Versandverfahrens mit anschließender                (4) Im Sinne dieses Gesetzes ist\nÜberführung in das Zolllagerverfahren oder\nanschließendem Verbringen in eine Freizone,         1. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im\nSinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der\nd) des Versandverfahrens durch das Zollgebiet               Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\nder Europäischen Union oder mit Bestim-                 Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat              zur europäischen Normung, zur Änderung der\nder Europäischen Union,                                 Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Ra-\n9. Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen                tes sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,\nund Gegenständen außerhalb einer Betriebs-                  95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,\nstätte                                                      2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur\na) im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nAufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des\nb) aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG\npäischen Union in den Geltungsbereich die-              des Europäischen Parlaments und des Rates\nses Gesetzes,                                           (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017               1591\ndurch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom           2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und\n27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,                       Theater\n2. Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von               a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände\nArtikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)                          für die Verwendung auf Bühnen, von denen\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und                     eine geringe Gefahr ausgeht,\ndes Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften              b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände\nfür die Akkreditierung und Marktüberwachung im                   für die Verwendung auf Bühnen, die zur Ver-\nZusammenhang mit der Vermarktung von Pro-                        wendung nur durch Personen mit Fachkennt-\ndukten und zur Aufhebung der Verordnung                          nissen vorgesehen sind,\n(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom\n3. sonstige pyrotechnische Gegenstände\n13.8.2008, S. 30),\na) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände,\n3. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Be-                      von denen eine geringe Gefahr ausgeht, au-\nwertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der                  ßer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen\nEuropäischen Union zur Harmonisierung der Be-                    Gegenständen für Bühne und Theater,\ndingungen für die Vermarktung von Produkten\nvorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsan-                  b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände,\nforderungen an einen Explosivstoff oder pyro-                    die zur Handhabung oder Verwendung nur\ntechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,                      durch Personen mit Fachkenntnissen vorge-\nsehen sind, außer Feuerwerkskörpern und\n4. CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch                        pyrotechnischen Gegenständen für Bühne\ndie der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff               und Theater.\noder der pyrotechnische Gegenstand den gel-\n(2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Ge-\ntenden Anforderungen genügt, die in den\nfährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:\nRechtsvorschriften der Europäischen Union zur\nHarmonisierung der Bedingungen für die Ver-               a) Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen\nmarktung von Produkten festgelegt sind.“                      eine geringe Gefahr ausgeht und die insbeson-\ndere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                           oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strö-\n„§ 3a                                    mungsmessung oder zur Ausbildung von Ret-\ntungskräften vorgesehen sind,\nKategorien von                            b) Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen\npyrotechnischen Gegenständen und\neine große Gefahr ausgeht und deren Umgang\npyrotechnischen Sätzen; Klassen von                       oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähi-\nWettersprengstoffen und Wettersprengschnüren                    gungsschein gebunden ist.\n(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach                    (3) Wettersprengstoffe      und    Wetterspreng-\ndem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung                 schnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit\nund ihrem Verwendungszweck in folgende Katego-                in folgende Klassen eingeteilt:\nrien eingeteilt:\na) Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines\n1. Feuerwerkskörper                                               zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-\nLuft-Gemisches,\na) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen\neine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen            b) Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines\nvernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und                  zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-\nzur Verwendung in geschlossenen Bereichen                  Luft-Gemisches,\nvorgesehen sind, einschließlich Feuerwerks-            c) Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung\nkörpern, die zur Verwendung innerhalb von                  eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlen-\nWohngebäuden vorgesehen sind,                              staub-Luft-Gemisches.“\nb) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen           5. § 4 wird wie folgt geändert:\neine geringe Gefahr ausgeht, die einen gerin-          a) In der Überschrift wird das Wort „Ermächtigung“\ngen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung                  durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ er-\nin abgegrenzten Bereichen im Freien vorge-                 setzt.\nsehen sind,\nb) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\neine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpe-\ngel die menschliche Gesundheit jedoch nicht                    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „(§ 1\ngefährdet und die zur Verwendung in weiten                           Abs. 1 Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 3\noffenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,                         Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.\nd) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen                      bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird\neine große Gefahr ausgeht, die zur Verwen-                           die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Wör-\ndung nur durch Personen mit Fachkenntnis-                            ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nsen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf\nmenschliche Gesundheit jedoch nicht gefähr-                    Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2“\ndet,                                                           gestrichen.","1592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“                 vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.                 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richt-\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere                linie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015,\nals die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten                 S. 23) geändert worden ist.\nDienststellen und“ gestrichen.\n§ 5a\nc) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nAusnahmen\n6. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5g ersetzt:                               vom Erfordernis des\n„§ 5                                                 Konformitätsnachweises\nKonformitätsnachweis                                         und der CE-Kennzeichnung\nund CE-Kennzeichnung für                          (1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf\nExplosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände\n1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-\n(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-                  de, die den von der jeweils zuständigen Stelle\nstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt wer-              erlassenen technischen Lieferbedingungen ent-\nden, wenn                                                        sprechen, soweit diese den Schutz von Leben\n1. der Hersteller den Konformitätsnachweis er-                   und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und\nbracht hat und                                               a) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke\n2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.                       hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, ver-\narbeitet, eingeführt oder verbracht werden\n(1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-                     oder\nstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr\ngebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-               b) an eine militärische oder polizeiliche Dienst-\nwendet werden, wenn sie die Anforderungen des                        stelle oder eine Dienststelle des Katastro-\nAbsatzes 1 erfüllen.                                                 phenschutzes vertrieben oder einer dieser\nDienststellen überlassen werden,\n(2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine\nKonformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass          2. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-\ndie Konformität in einer Einzelprüfung überprüft                 de, die\nworden ist oder                                                  a) der Versender ausgeführt hat und die er un-\n1. die Baumuster den wesentlichen Anforderungen                      verändert in der versandmäßigen Verpackung\nentsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II                 zurückbekommen hat, wobei diese Voraus-\nder Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechni-                    setzungen nachzuweisen sind,\nsche Gegenstände in Anhang I der Richtlinie                  b) als Muster oder Proben in der erforderlichen\n2013/29/EU des Europäischen Parlaments und                       Menge von demjenigen, der dafür eine Kon-\ndes Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisie-                      formitätsbewertung beantragen will, einge-\nrung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten                  führt oder verbracht werden,\nüber die Bereitstellung pyrotechnischer Gegen-\nstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178                c) für die Forschung, Entwicklung und Prüfung\nvom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und                        hergestellt werden und den Anforderungen\ndes Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an\n2. die den Baumustern nachgefertigten Explosiv-                      Explosivstoffe oder den Anforderungen des\nstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den                       Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyro-\nBaumustern entsprechen.                                          technische Gegenstände nicht genügen, so-\n(3) Es ist verboten, nicht konforme Explosiv-                     fern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich\nstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegen-                     darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe\nstände                                                               und pyrotechnischen Gegenstände diesen\nAnforderungen nicht genügen und aus-\n1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,\nschließlich für die Forschung, Entwicklung\n2. anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte                     und Prüfung verfügbar sind,\naußer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu über-\nd) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung über-\nlassen.\nlassen werden,\n(4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung un-\ne) für militärische oder polizeiliche Zwecke be-\nterliegen\nstimmt sind und der zuständigen Bundesbe-\n1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließ-                        hörde zur Prüfung überlassen werden oder\nlichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und\nA.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom                    f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke\n20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl.                   bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung,\nL 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die                Verarbeitung oder Erprobung\nRichtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom                          aa) von dem Betreiber einer genehmigten An-\n10.4.2015, S. 1) geändert worden ist,                                 lage im Sinne des § 4 des Bundes-Immis-\n2. Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für                        sionsschutzgesetzes an den Betreiber ei-\nSpielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne                           ner anderen derartigen Anlage vertrieben\nder Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen                            oder diesem überlassen werden oder\nParlaments und des Rates vom 18. Juni 2009                       bb) eingeführt oder verbracht und an den Be-\nüber die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170                         treiber einer genehmigten Anlage im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                1593\nSinne des § 4 des Bundes-Immissions-             2. die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen\nschutzgesetzes vertrieben oder diesem                 Beschaffungs- oder Auftragsstelle.\nüberlassen werden,                                   (4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder py-\n3. pyrotechnische Gegenstände, die                           rotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwer-\nber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Ex-\na) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie        plosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände\n96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen frem-            nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in\nder Staaten in den Geltungsbereich dieses             dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in ei-\nGesetzes eingeführt oder verbracht werden,            ner genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bun-\nsofern diese Seenotsignalmittel nicht in den          des-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder\nallgemeinen Verkehr gelangen,                         verarbeitet werden sollen.\nb) in der Luft- und Raumfahrtindustrie einge-\nsetzt werden,                                                                    § 5b\nc) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und                               Konformitätsbewertung\nVorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht,                  für Explosivstoffe und pyrotech-\nausgestellt oder verwendet werden und den                     nische Gegenstände vor dem Inverkehr-\nAnforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht               bringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung\ngenügen, sofern eine sichtbare Kennzeich-                 (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-\nnung den Namen und das Datum der betref-              stände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag\nfenden Messe, Ausstellung oder Vorführung             des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß\nträgt und deutlich darauf hinweist, dass die          § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B\nGegenstände diesen Anforderungen nicht ge-            des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder\nnügen und erst erworben werden können,                des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder\nwenn der Hersteller, der in einem Mitglied-           durch die Einzelprüfung nach Modul G des An-\nstaat der Europäischen Union niedergelassen           hangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des An-\nist, oder anderenfalls der Einführer die Über-        hangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prü-\neinstimmung mit den Anforderungen der                 fen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaf-\nRichtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei sol-       fenheit\nchen Veranstaltungen sind gemäß allen von             1. Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des\nder zuständigen Behörde des jeweiligen Mit-                Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und\ngliedstaates der Europäischen Union festge-\nlegten Anforderungen die geeigneten Sicher-           2. pyrotechnische Gegenstände die Sicherheits-\nheitsmaßnahmen zu treffen, oder                            anforderungen des Anhangs I der Richtlinie\n2013/29/EU\nd) zur Verwendung durch Feuerwehren be-                  erfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag\nstimmt sind,                                          schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1\n4. Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich die-             und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische\nses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung              Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller\nder zuständigen Behörde vom Hersteller zu reli-          das Modul H nach Anhang II der Richtlinie\ngiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten      2013/29/EU gewählt hat.\nabgebrannt werden sollen.                                    (2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine\n(2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe           Baumusterprüfbescheinigung erteilt.\nund pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1                    (3) Die Baumusterprüfbescheinigung kann be-\nNummer 1 den technischen Lieferbedingungen ent-              fristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen\nsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zustän-           und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\ndigen Bundesbehörde zu erbringen.                            Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sach-\ngütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbin-\n(3) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe\ndung mit sowie die Änderung und Ergänzung von\nund pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1\nAuflagen sind zulässig.\nNummer 1 Buchstabe a für militärische oder poli-\nzeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be-                (4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer\nscheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen            Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2\nstaatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu             und 4 entsprechend.\nerbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Be-\nhörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung                                       § 5c\nbefassten Unternehmens anerkennen, wenn die                                    Konformitätsbewertung\nEinfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Ver-                        für Explosivstoffe und pyrotech-\nbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und                      nische Gegenstände in der Serienfertigung;\ndas mit der Entwicklung befasste Unternehmen in               Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung\nder Regel für militärische oder polizeiliche Auftrag-\n(1) Die Übereinstimmung der nach einem Bau-\ngeber tätig ist. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt\nmuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechni-\nder Nachweis als erbracht durch\nschen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf An-\n1. die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des               trag des Herstellers in einem Qualitätssicherungs-\nGenehmigungsbescheides nach dem Gesetz                   verfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen oder                 Herstellers durchzuführen ist für","1594             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n1. Explosivstoffe nach den Modulen C2, D, E oder              dere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforde-\nF des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU und           rungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU\n2. pyrotechnische Gegenstände nach den Modulen                oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU er-\nC2, D oder E des Anhangs II der Richtlinie                füllen.\n2013/29/EU.                                                  (2) Benannte Stelle ist\nDer Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elek-          1. unbeschadet des gesondert durchzuführenden\ntronisch zu stellen.                                              Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung,\n(2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von\npyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4                 2. jede Stelle, die dem Bundesministerium des In-\nmit dem Baumuster auch in einem Qualitätssiche-                   nern von den Ländern als Prüflaboratorium oder\nrungsverfahren nach Modul H der Richtlinie                        Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufga-\n2013/29/EU nachweisen.                                            benbereich benannt wurde und die das Bundes-\nministerium des Innern im Bundesanzeiger be-\n(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die\nkannt gemacht hat, und\nÜbereinstimmung der nach dem Baumuster gefer-\ntigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegen-             3. jede Stelle, die der Europäischen Kommission\nstände mit dem Baumuster festgestellt,                            von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nauf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der\n1. bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf\nEuropäischen Kommission von einer nach dem\nden Explosivstoffen oder den pyrotechnischen\nAbkommen über den Europäischen Wirtschafts-\nGegenständen an und\nraum zuständigen Behörde auf Grund dieses\n2. stellt der Hersteller Folgendes aus:                           Abkommens mitgeteilt worden ist.\na) für Explosivstoffe eine EU-Konformitätser-             Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Ab-\nklärung nach Anhang IV der Richtlinie                 satz 1 und die Überwachung des Qualitätssiche-\n2014/28/EU und                                        rungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungs-\nb) für pyrotechnische Gegenstände eine EU-                bereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bun-\nKonformitätserklärung nach Anhang III der             desanstalt für Materialforschung und -prüfung.\nRichtlinie 2013/29/EU.                                   (3) Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2\nIst es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den            von den Ländern benannt werden, wenn in einem\nExplosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenstän-               Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist,\nden anzubringen, muss sie auf der Verpackung an-              dass sie die Anforderungen der folgenden Bestim-\ngebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechts-               mungen erfüllt:\nverordnung nach § 6 Absatz 1.                                 1. Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf\nExplosivstoffe oder\n§ 5d                                2. Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf\nAufbewahrungspflicht                            pyrotechnische Gegenstände.\nDer Hersteller und der Bevollmächtigte haben die              Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit\nfolgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der                 weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.\nletzten Herstellung des Produkts aufzubewahren                Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Wi-\nund der zuständigen Behörde auf deren Verlangen               derruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind\njederzeit vorzulegen:                                         dem Bundesministerium des Innern unverzüglich\nanzuzeigen.\n1. die EU-Konformitätserklärung,\n(4) Das Bundesministerium des Innern teilt der\n2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließ-\nEuropäischen Kommission und den anderen Mit-\nlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,\ngliedstaaten der Europäischen Union mit, welche\n3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-             Stellen für die Durchführung des Konformitätsbe-\nsicherungssystem,                                         wertungsverfahrens benannt worden sind und wel-\n4. die Entscheidung über die Bewertung dieses                 che Aufgaben diesen Stellen übertragen worden\nQualitätssicherungssystems und                            sind. Das Bundesministerium des Innern unterrich-\ntet die Europäische Kommission und die anderen\n5. die Berichte über die Nachprüfungen.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union über den\nAblauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie\n§ 5e                                eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer\nBenannte Stellen                          Benennung. Es macht den Ablauf, den Widerruf, die\n(1) Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und            Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung\ndie Überwachung des Qualitätssicherungsverfah-                oder Erledigung einer Benennung im Bundesan-\nrens werden von einer benannten Stelle durchge-               zeiger bekannt.\nführt; die benannte Stelle erteilt auch die Beschei-             (5) Die für die Fachaufsicht über die benannte\nnigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie            Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder\n2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie           der Länder überwacht, ob die benannte Stelle die\n2013/29/EU sind anzuwenden. Wenn im Rahmen                    Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die\nder in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen er-             durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro-\nforderlich sind, darf die benannte Stelle mit der             päischen Union festgelegt sind. Sie kann dabei die\nDurchführung von Teilen dieser Prüfungen auch an-             Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017               1595\nscheinigungen verlangen. Die benannten Stellen                    setzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung\nund die mit den Prüfungen und der Durchführung                    vorgelegten Muster entsprechen.\nder Fachaufgaben befassten Personen haben der                    (4) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2\nzuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Über-             kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Be-\nwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu er-              dingungen und Auflagen verbunden werden, soweit\nteilen und die Durchführung der Überwachungs-                 dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder\nmaßnahmen zu unterstützen. § 31 Absatz 3 ist an-              von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche\nzuwenden.                                                     Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die\n(6) Die Bediensteten der für die Fachaufsicht              Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zu-\nüber die benannte Stelle jeweils zuständigen Be-              lässig. Nebenbestimmungen und inhaltliche Be-\nhörde sind berechtigt, zu den Betriebs- und Ge-               schränkungen der Zulassung, die die Verwendung\nschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Labor-              der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und\nräume der benannten Stellen zu betreten und zu                des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwen-\nbesichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnah-              der zu beachten.\nmen nach Satz 1 zu dulden.\n§ 5g\n§ 5f\nAusnahmen\nZulassung von sonstigen                             vom Zulassungserfordernis für sonstige\nexplosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör                explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör\n(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen              (1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht\nnur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen über-          erforderlich für sonstige explosionsgefährliche\nlassen oder verwendet werden, wenn sie                        Stoffe, die\n1. nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit                 1. durchgeführt werden,\nund Bezeichnung von der Bundesanstalt für Ma-\nterialforschung und -prüfung zugelassen sind              2. als Muster oder Proben vom Antragsteller in der\noder                                                          für Muster oder Proben erforderlichen Menge\neingeführt oder verbracht werden,\n2. durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\nNummer 1 allgemein zugelassen sind.                       3. nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke\nbestimmt sind, wenn\nDie Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller,\nseinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem                   a) sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen\nVerbringer auf schriftlichen oder elektronischen An-                 weiterverarbeitet werden,\ntrag erteilt.                                                     b) für die aus ihnen hergestellten Endprodukte\n(2) Sprengzubehör darf nur verwendet werden,                      eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5\nwenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-                        Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt\nfenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für                    worden ist und die Voraussetzungen des Ab-\nMaterialforschung und -prüfung zugelassen worden                     satzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder\nist. Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem                   c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der\nEinführer auf schriftlichen oder elektronischen An-                  Zulassungspflicht unterliegen.\ntrag erteilt.\n(2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf\n(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2\nist zu versagen, wenn                                         1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-\ngruppen A und B und Sprengzubehör, die oder\n1. der Schutz von Leben und Gesundheit oder von                   das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke\nSachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwen-                     hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verar-\ndung der sonstigen explosionsgefährlichen                     beitet, eingeführt oder verbracht werden und an\nStoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewähr-                  eine militärische oder eine polizeiliche Dienst-\nleistet ist,                                                  stelle oder eine Dienststelle des Katastrophen-\n2. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe                    schutzes vertrieben oder einer dieser Dienststel-\noder das Sprengzubehör den Anforderungen ei-                  len überlassen werden, wenn sichergestellt ist,\nner auf der Grundlage einer Rechtsverordnung                  dass die Stoffe und Gegenstände den von der\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlas-                 jeweils zuständigen Stelle erlassenen techni-\nsenen Vorschrift über die Zusammensetzung,                    schen Lieferbedingungen entsprechen, soweit\nBeschaffenheit und Bezeichnung der explosions-                diese den Schutz von Leben und Gesundheit\ngefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs                   oder von Sachgütern betreffen,\nnicht genügen,                                            2. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-\n3. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe                    gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder\noder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner                das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke\nWirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig-                   bestimmt sind und der zuständigen Bundesbe-\nkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen                  hörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen\noder                                                          werden,\n4. der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu          3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-\nsorgen, dass die nachgefertigten sonstigen ex-                gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder\nplosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammen-                das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke","1596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nbestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbei-            in der Regel für militärische oder polizeiliche Auf-\ntung, Verarbeitung oder Erprobung                         traggeber tätig ist.\na) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage                (5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit\nim Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-                oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die\nschutzgesetzes an den Betreiber einer ande-            Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nren derartigen Anlage vertrieben oder ihm              vom Erfordernis der Zulassung absehen\nüberlassen werden,                                     1. in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des\nb) eingeführt oder verbracht und an den Betrei-               Herstellers oder des Einführers,\nber einer genehmigten Anlage im Sinne des              2. in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung\n§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                    oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Ver-\nvertrieben oder ihm überlassen werden,                     wendung des Sprengzubehörs.\n4. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-              (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1,\ngruppen A und B und Sprengzubehör, die oder               auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3,\ndas der Versender ausgeführt hat und die oder             kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwen-\ndas er unverändert in der versandmäßigen Ver-             dung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen\npackung zurückbekommt; diese Voraussetzun-                und Sprengzubehör stellen, die über die Anforde-\ngen sind nachzuweisen,                                    rungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies\n5. Teile von                                                  zur Abwendung von Gefahren für Leben und Ge-\nsundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.“\na) Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelba-\nren Einfluss auf das Fördern von und Laden          7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmit Sprengstoff haben,                                 a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nb) Mischladegeräten, sofern diese keinen unmit-               aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\ntelbaren Einfluss auf das Austragen und För-\ndern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehäl-                      aaa) Die Wörter „der Kennzeichnung“ wer-\ntern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen                         den durch die Wörter „der CE-Kenn-\nder Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern                             zeichnung“ ersetzt.\nund Laden des Sprengstoffes haben.                             bbb) Nach der Angabe „§ 5 Absatz 1“ wer-\n(3) Der Nachweis dafür, dass sonstige explo-                             den die Wörter „mit dem CE-Zeichen,\nsionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den                               die Art und Form des CE-Zeichens“ ge-\ntechnischen Lieferbedingungen nach Absatz 2                                 strichen.\nNummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheini-                   bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\ngung der zuständigen Bundesbehörde zu erbrin-\n„d) das Verfahren für den Konformitätsnach-\ngen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explo-\nweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren\nsionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör\nfür die Zulassung nach § 5f, das Verfah-\nnach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli-\nren der Kennzeichnung von Explosiv-\nzeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be-\nstoffen zum Zweck der Rückverfolgung,\nscheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-\ndas Verfahren der Kennzeichnung und\nlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbrin-\nzur Vergabe einer Registrierungsnummer\ngen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der\nfür pyrotechnische Gegenstände nach\nNachweis als erbracht\nArtikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie\n1. durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer                          das Verfahren der Zusammenarbeit mit\ndes Genehmigungsbescheides nach dem Ge-                               benannten Stellen anderer Mitgliedstaa-\nsetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder                         ten, das Verfahren für die Akkreditierung\n2. durch die Bezeichnung des Auftrages einer                              und Überwachung benannter Stellen und\nstaatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.                        Prüflaboratorien und das Verfahren der\nBekanntmachung         der   zugelassenen\nDer Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher                           sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe\nStoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheini-                       und des Sprengzubehörs sowie der Ex-\ngen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen                            plosivstoffe und pyrotechnischen Ge-\nStoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu                           genstände, für die der Konformitäts-\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten                        nachweis erbracht worden ist,“.\nin einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder                   cc) In Buchstabe e werden die Wörter „Kommis-\nverarbeitet werden sollen.                                            sion der Europäischen Gemeinschaften“\ndurch die Wörter „Europäische Kommission“\n(4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosi-                      ersetzt.\nonsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör\nnach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli-            b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nzeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zustän-                   „6. die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1\ndige Behörde auch eine Erklärung des mit der Ent-                     Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen,\nwicklung befassten Unternehmens anerkennen,                           dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu\nwenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder                     empfindlich für den Transport sind und daher\ndas Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt                      nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie\nund das mit der Entwicklung befasste Unternehmen                      2014/28/EU erfasst werden,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                1597\n8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden              und Auflagen verbunden werden, um den unrecht-\nnach dem Wort „Explosivstoffen“ jeweils die Wörter             mäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwen-\n„einschließlich Fundmunition“ eingefügt.                       dung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Geneh-\n9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                migung enthält die in der Anlage I Nummer 2 auf-\n„der Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „die                   geführten Angaben.\nEhegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin“                 (4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde\neingefügt.                                                     hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                   Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union mit einem Formular zu erteilen, das\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. Die zu-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „darüber hi-              ständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmi-\nnaus“ gestrichen und wird das Wort „EG-               gung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab\nBaumusterprüfung“ durch das Wort „EU-                 dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der\nBaumusterprüfung“ ersetzt.                            Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        verwahren.“\n„Das Erfordernis des Konformitätsnachwei-         12. § 16 wird wie folgt geändert:\nses und der CE-Kennzeichnung nach § 5                 a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nAbsatz 1a oder der Zulassung nach § 5f blei-               gefügt:\nben unberührt.“                                            „Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von\n„(2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1                      zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen\nSatz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosi-               Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren.\nonsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer La-               Bei Einstellung des Betriebes hat er das Ver-\ngerung in verschlossenen Zolllagern oder in Frei-              zeichnis der zuständigen Behörde zu überge-\nzonen.“                                                        ben.“\n11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n„§ 15a\n„(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nVerfahren der Genehmigung\ndes Verbringens von Explosivstoffen                       1. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem In-\nhaber einer Erlaubnis nach § 27 in einer\n(1) Der Antrag auf Genehmigung des Verbrin-                        Menge hergestellt, wiedergewonnen, erwor-\ngens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1                     ben, eingeführt, verbracht, verwendet oder\nist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich                       vernichtet werden, für die auf Grund einer\noder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zu-                       Rechtsverordnung nach § 18 keine Geneh-\nständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in                    migung zur Aufbewahrung nach § 17 erfor-\nAnlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu ent-                         derlich ist,\nhalten. Für Anträge auf Genehmigung des grenz-\nüberschreitenden Verbringens zwischen Mitglied-                     2. Explosivstoffe und sonstige explosionsge-\nstaaten der Europäischen Union soll der Antragstel-                    fährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer\nler das Muster des Anhangs der Entscheidung                            nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\n2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004                          setzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur\nüber ein Begleitformular für die innergemeinschaft-                    Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt\nliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120                      werden, sofern sie weder vertrieben noch an-\nvom 24.4.2004, S. 43)1, die durch den Beschluss                        deren überlassen werden,\n2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) ge-                   3. pyrotechnische Gegenstände.“\nändert worden ist, verwenden.                              13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l ein-\n(2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde              gefügt:\nprüft, ob                                                                                „§ 16a\n1. die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und                         Kennzeichnung von Explosivstoffen\nim Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen\nPersonen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen                   (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang\noder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Ab-\nberechtigt sind und\nsatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Grö-\n2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Bau-            ße, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen\nmusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2                und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit iden-\nvorliegt.                                                 tifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres\n(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-            regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.\nfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Be-               (2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe\nhörde die Genehmigung zum Verbringen von Explo-                nicht anzuwenden:\nsivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden\n1. auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1\nüber die Genehmigung. Die Genehmigung kann be-\nund 2,\nfristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen\n2. auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlich-\n1\nIm Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.                        keitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und","1598            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nFaktoren, wie etwa einer geringen detonierenden          1. seinen Namen,\nWirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko,              2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine\ndas von ihnen wegen der geringen potentiellen                 eingetragene Handelsmarke,\nAuswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,\n3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an\n3. Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pump-             der er kontaktiert werden kann,\nfahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher\nVorschriften befördert und geliefert werden und          4. die CE-Kennzeichnung,\na) direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden             5. die Kennnummer der benannten Stelle, die in der\noder                                                       Phase der Fertigungskontrolle tätig war,\nb) direkt in Silotanks oder Behältnisse und Ein-         6. den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes\nrichtungen für die Aufbewahrung oder den                   oder des pyrotechnischen Gegenstandes.\nTransport in einer der Bergaufsicht unterlie-         Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des\ngenden Betriebsstätte des Verwenders entla-           pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich,\nden werden, und                                       müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf\n4. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und          der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem\ndanach sofort geladen werden.                            Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegen-\nstand beigefügten Unterlagen gemacht werden.\nDie Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher\n§ 16b\nSprache in einer für Verwender und zuständige Be-\nPflichten                            hörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das\ndes Herstellers von Explosivstoffen                Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Ab-\nund pyrotechnischen Gegenständen                    satz 1.\n(1) Der Hersteller darf nur                                   (2) Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder\n1. Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für            dem pyrotechnischen Gegenstand eine Ge-\neigene Zwecke verwenden, die gemäß den Si-               brauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen bei-\ncherheitsanforderungen des Anhangs II der                fügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwen-\nRichtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt          der und zuständige Behörde verständlichen Weise\nwurden,                                                  abgefasst ist. Abweichend von Satz 1 hat er bei\npyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge\n2. pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr                 professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in\nbringen, die gemäß den Sicherheitsanforderun-            schriftlicher oder elektronischer Form in der von ih-\ngen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU              nen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stel-\nentworfen und hergestellt wurden.                        len, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG)\n(2) Der Hersteller muss                                   Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-\n1. für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt,         rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung\nein Konformitätsbewertungsverfahren nach Arti-           chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer\nkel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen             Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur\nlassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III          Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhe-\nder Richtlinie 2014/28/EU erstellen,                     bung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,\n2. für pyrotechnische Gegenstände, die er in den             der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,\nVerkehr bringt, das Konformitätsbewertungsver-           der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der\nfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU         Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG\ndurchführen lassen und dafür die Unterlagen              und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom\nnach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstel-         30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nlen.                                                     (EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1)\n(3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfah-           geändert worden ist, zu erstellen ist und die beson-\nren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei           deren Erfordernisse dieser professionellen Nutzer\nExplosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegen-               berücksichtigt.\nständen stets die Konformität sichergestellt ist.                (3) Der Hersteller muss pyrotechnische Gegen-\nstände mit einer Registrierungsnummer kennzeich-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung\nnen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird.\nauf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nDer Hersteller muss ein Verzeichnis über die Regis-\nExplosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.\ntrierungsnummern der pyrotechnischen Gegen-\nstände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen\n§ 16c\nund dieses den zuständigen Behörden auf Verlan-\nKennzeichnungspflicht                        gen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Er hat\ndes Herstellers von Explosivstoffen                das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für\nund pyrotechnischen Gegenständen;                   die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Bei Ein-\nGebrauchsanleitung; Registrierungsnummer                stellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der\n(1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen           zuständigen Behörde zu übergeben.\nund auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er                 (4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechni-\nin Verkehr bringt, und auf der Verpackung die fol-           sche Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat\ngenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:                der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017             1599\nstellt und dort Verwendern überlassen werden, sind           Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der\ndie Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2              Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des\nSatz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitglied-            Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotech-\nstaates zu machen.                                           nische Gegenstände erfüllen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung               (2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder\nauf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten            einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr\nExplosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.              bringt, prüft er, ob\n1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsver-\n§ 16d\nfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,\nBevollmächtigung\n2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt\ndurch den Hersteller von Explosivstoffen\nhat,\n(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann\nschriftlich einen Bevollmächtigten benennen.                 3. die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff\noder dem pyrotechnischen Gegenstand ange-\n(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende                    bracht ist,\nPflichten umfassen:\n4. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen\n1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und                Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Si-\nder technischen Unterlagen für die zuständigen               cherheitsinformationen in einer für den Verwen-\nBehörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem                der verständlichen Weise in einer Amtssprache\nInverkehrbringen des Explosivstoffes,                        des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in\n2. Vorlage aller erforderlichen Informationen und                dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt,\nUnterlagen zum Nachweis der Konformität eines                oder sofern die Bereitstellung in der Bundesre-\nExplosivstoffes auf Verlangen der zuständigen                publik Deutschland erfolgt, in deutscher Spra-\nBehörde,                                                     che beigefügt sind, und\n3. im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die               5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des\nZusammenarbeit mit der zuständigen Behörde                   § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Ex-\nbei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken                plosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten\nauszuschließen, die mit Explosivstoffen verbun-              des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische\nden sind.                                                    Gegenstände erfüllt hat.\n(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1                (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung\nund Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand                auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nder Vollmacht sein.                                          Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.\n§ 16e                                                        § 16g\nMaßnahmen des Herstellers                               Kennzeichnungspflicht des Einführers;\nvon Explosivstoffen und pyrotech-                     Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht\nnischen Gegenständen bei Nichtkonformität\n(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben\nHat der Hersteller berechtigten Grund zu der An-          auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen\nnahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Ex-            Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:\nplosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht\nden gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er un-            1. seinen Namen,\nverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die             2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine\nKonformität des Explosivstoffes oder pyrotechni-                 eingetragene Handelsmarke und\nschen Gegenstandes hergestellt wird. Wenn dies\nnicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder            3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an\npyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder                     der er kontaktiert werden kann.\nzurückrufen. Geht von dem Explosivstoff oder pyro-           Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben\ntechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unter-               auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den\nrichtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen          dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Ge-\nBehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen                genstand beigefügten Unterlagen gemacht werden.\nUnion, in denen er den Explosivstoff oder pyrotech-          Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst\nnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt              sein, die von den Verwendern und den zuständigen\nhat, über die Nichtkonformität und die bereits er-           Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c\ngriffenen Maßnahmen.                                         Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kenn-\n§ 16f                               zeichnung mit dem Namen des Einführers nicht er-\nPflichten                             forderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für\ndes Einführers von Explosivstoffen                 Kraftfahrzeuge.\nund pyrotechnischen Gegenständen                       (2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-\n(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und py-         Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jah-\nrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die             ren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes\ndie durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Ge-            oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereit-\nsetzes bestimmten Produktanforderungen und die               halten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass","1600            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\ndie zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in                 deutscher Sprache und in einer für den Verwen-\ndie technischen Unterlagen nehmen kann.                          der und die zuständige Behörde verständlichen\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung                Weise abgefasst sind, und\nauf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten            2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Ab-\nExplosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.                  satz 1 und der Einführer die Anforderungen des\n§ 16g Absatz 1 erfüllt haben.\n§ 16h                                 (4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der\nWeitere Pflichten des Einführers                  Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitge-\n(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff             stellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegen-\noder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbe-                 stände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes\nwahrt oder verbringt oder aufbewahren oder ver-              genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosiv-\nbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen            stoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus,\nLagerungs- oder Transportbedingungen die Über-               bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konfor-\neinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicher-              mität hergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist,\nheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie             muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosiv-\n2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen-                   stoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch\nstandes mit den Sicherheitsanforderungen des An-             den Hersteller oder Einführer zurückgenommen\nhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch-          oder zurückgerufen werden. Geht von dem Explo-\ntigen.                                                       sivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand\neine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüg-\n(2) Hat der Einführer berechtigten Grund zu der           lich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten\nAnnahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter              der Europäischen Union, in denen er den Explosiv-\nExplosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand                stoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf\nnicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt,             dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller\nhat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch            oder Einführer über die Produktmängel und die er-\ndie die Konformität des Explosivstoffes oder des             griffenen Maßnahmen.\npyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird.\nWenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosiv-              (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung\nstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurück-              auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nnehmen oder zurückrufen. Geht von dem Explosiv-              Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.\nstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine\nGefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich                                    § 16j\ndie zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaa-                                Herstellerpflichten\nten der Europäischen Union, in denen er den Explo-                           der Einführer und Händler\nsivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf\nEinführer oder Händler haben die Pflichten eines\ndem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller\nHerstellers, wenn sie\nüber die Nichtkonformität und die ergriffenen Maß-\nnahmen.                                                      1. einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen\nGegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ih-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung\nrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder\nauf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nExplosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.              2. einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Ge-\ngenstand, der bereits auf dem Markt bereitge-\n§ 16i                                 stellt worden ist, so verändern, dass der Explo-\nsivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand\nPflichten des Händlers\nnicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster\n(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder              oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechni-\neinen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt                      schen Gegenstand, auf den sich die Einzelprü-\noder verbringt oder aufbewahren oder verbringen                  fung bezog, entspricht.\nlässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lage-\nrungs- oder Transportbedingungen die Überein-                                          § 16k\nstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheits-\nanforderungen des Anhangs II der Richtlinie                              Pflichten der Wirtschaftsakteure\n2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen-                            gegenüber der zuständigen Behörde\nstandes mit den Sicherheitsanforderungen des An-                (1) Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach\nhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch-          § 16d und der Einführer haben der zuständigen Be-\ntigen.                                                       hörde auf Anforderung alle Informationen und Un-\n(2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder py-          terlagen, die für den Nachweis der Konformität des\nrotechnische Gegenstände mit einer CE-Kenn-                  Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegen-\nzeichnung auf dem Markt bereitstellen.                       standes erforderlich sind, schriftlich oder elektro-\nnisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen\n(3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder            und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in\neinen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt               einer für die zuständige Behörde verständlichen\nbereitstellt, prüft er, ob                                   Form abgefasst sein. Der Hersteller, der Einführer\n1. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen                und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur\nGegenstand die Gebrauchsanleitung und Si-                Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen\ncherheitsinformationen beigefügt sind, die in            oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017             1601\nkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt ha-             (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informatio-\nben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zu-               nen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem\nsammenarbeiten.                                              Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotech-\nnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von\n(2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffent-\nzehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewah-\nlichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechni-\nren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung\nschen Gegenständen ausgehen, kann die zustän-\nEinsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes\ndige Behörde den Hersteller und den Einführer ei-\nhat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zu-\nnes pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,\nständigen Behörde zu übergeben.“\n1. Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu las-\n14. § 22 wird wie folgt geändert:\nsen,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n2. ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkon-                fügt:\nforme pyrotechnische Gegenstände und der\nRückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu füh-                    „(1a) Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1\nren und                                                      Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten\nStellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur\n3. die Händler über ihre Überwachungsmaßnah-                     gegen Aushändigung einer Bescheinigung die-\nmen zu unterrichten.                                         ser Stellen überlassen werden, aus der die Art\n(3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten                   und die Menge der explosionsgefährlichen\nRechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zu-                Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwer-\nständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos                     ben darf. Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des\nStichproben von Explosivstoffen oder pyrotechni-                 Überlassens die Art und die Menge der Stoffe,\nschen Gegenständen zur Verfügung stellen oder                    das Datum sowie seinen Namen und seine An-\nzu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten                   schrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutra-\nkostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs-                  gen. Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur\noder Geschäftsräumen dulden.                                     zurückzugeben, wenn dieser die angegebene\nMenge noch nicht vollständig erworben hat. An-\n(4) Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stich-\nderenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeit-\nproben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyro-\npunkt des Überlassens für die Dauer von drei\ntechnische Gegenstand nicht den Anforderungen\nJahren aufzubewahren.“\ndieses Gesetzes genügt oder eine formale Nicht-\nkonformität aufweist, haben der Hersteller und der           b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „außer“ die\nEinführer auf Aufforderung der Behörde                           Wörter „pyrotechnische Gegenstände der Kate-\ngorie F1 oder“ eingefügt.\n1. innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Ge-\nfahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erfor-        c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu                 „Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb\nergreifen, um die Übereinstimmung des Explo-                 und das Überlassen von pyrotechnischen Ge-\nsivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstan-               genständen der Kategorie F1.“\ndes mit den Anforderungen dieses Gesetzes her-\n15. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nzustellen, oder\n„Hersteller“ die Wörter „oder vom Einführer“ einge-\n2. den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Ge-            fügt und die Wörter „Anleitung zur Verwendung“\ngenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.              durch das Wort „Gebrauchsanleitung“ ersetzt.\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben           16. In § 28 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 16\ndie zuständigen Behörden von den nach Absatz 1               Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.\noder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren         17. Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgende\ndie Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in            Überschrift eingefügt:\nZusammenhang stehende Besichtigungen des Ex-\nplosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.                                „Unterabschnitt 1\n(5) Können der Hersteller oder der Einführer                            Allgemeine Bestimmungen“.\nkeine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuord-           18. § 32a wird aufgehoben.\nnung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entspre-       19. Nach § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:\nchende Anwendung.\n„Unterabschnitt 2\n§ 16l                                                 Marktüberwachung“.\nIdentifizierung                      20. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d\nund Angaben der Wirtschaftsakteure                  eingefügt:\n(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zustän-                                      „§ 33a\ndigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirt-                                 Bestimmungen\nschaftsakteure nennen,                                                      des Europäischen Rechts\n1. von denen er einen Explosivstoff oder einen py-              über die Marktüberwachung; Unterrichtungen\nrotechnischen Gegenstand erworben hat und                   (1) Die Marktüberwachung richtet sich\n2. an die er einen Explosivstoff oder einen pyro-            1. für Explosivstoffe nach Artikel 41 der Richtlinie\ntechnischen Gegenstand überlassen hat.                       2014/28/EU und","1602            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n2. für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 38            wenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn\nder Richtlinie 2013/29/EU.                               andere Maßnahmen nicht ausreichen.\n(2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale               (3) Die zuständige Behörde trifft die notwen-\nStelle unterrichtet die Europäische Kommission               digen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn\njährlich über die Maßnahmen der Marktüberwa-                 ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger\nchung von Explosivstoffen und pyrotechnischen                der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der\nGegenständen, die im Geltungsbereich dieses Ge-              Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nsetzes durch die zuständigen Stellen der Länder              mitgeteilt wird, dass\ndurchgeführt worden sind.                                    1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein\n(3) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale                Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaf-\nStelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen             fenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den\noder pyrotechnischen Gegenständen                                beim Umgang eine Gefahr für Leben und Ge-\n1. die Europäische Kommission unverzüglich und                   sundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt her-\nunter Angabe der Gründe über die getroffenen                 beigeführt werden kann, oder\nMaßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 und                  2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Ver-\n2. die benannte Stelle, die für das Konformitäts-                wenden, Vernichten oder Verbringen oder inner-\nbewertungsverfahren des betroffenen Explosiv-                halb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem\nstoffes nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU            Überlassen oder der Empfangnahme eines ex-\noder des betroffenen pyrotechnischen Ge-                     plosionsgefährlichen Stoffes oder eines Spreng-\ngenstandes nach Artikel 17 der Richtlinie                    zubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist\n2013/29/EU verantwortlich ist.                               und ein begründeter Verdacht besteht, dass die-\nses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder\nDie nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle                Funktionsweise des explosionsgefährlichen\nteilt der Europäischen Kommission insbesondere                   Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzufüh-\nmit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in               ren ist.\neiner Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Num-\nmer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf               Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\neine falsche Anwendung harmonisierter Normen                 fung und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle\noder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zu-             sind über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach\nrückzuführen ist.                                            Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.\n(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein\n§ 33b                               Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand\nentgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet\nMaßnahmen\nund in den Verkehr gebracht oder anderen überlas-\nbei mangelhaften\nsen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 sowie\nexplosionsgefährlichen Stoffen\n§ 33a Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\nund mangelhaftem Sprengzubehör\n(1) Besteht der begründete Verdacht, dass bei                                      § 33c\nbestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5\nkonformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Ab-                                   Maßnahmen\nsatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend ge-                              bei Information durch\nkennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes                              andere Mitgliedstaaten der\noder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und                          Europäischen Union über Explosiv-\nGesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt be-                  stoffe oder pyrotechnische Gegenstände;\nsteht, prüft die zuständige Behörde anhand einer             Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen\nStichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorge-               (1) Wird die zuständige Behörde von Behörden\nlegten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht.             anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nStellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung            über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder\nfest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderun-        sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische\ngen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1                 Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen\nNummer 2 Buchstabe a erfüllt.                                Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Drit-\n(2) Stellt die zuständige Behörde die Überein-            ter.\nstimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmus-                  (2) Bestehen Einwände gegen die von den ande-\nter oder dem Baumuster nicht fest oder sind die              ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union getrof-\nAnforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6                fenen Maßnahmen, übermitteln die obersten Lan-\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft          desbehörden diese Einwände dem Bundesministe-\ndie zuständige Behörde alle notwendigen vorläufi-            rium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b be-\ngen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr                 stimmten zentralen Stelle. Diese unterrichtet im\nmit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem                Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-\nSprengzubehör sowie die Einfuhr des explosions-              nern die Europäische Kommission und die anderen\ngefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu              Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die\nverhindern oder zu beschränken. Die zuständige               getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und die Ein-\nBehörde kann Personen, die den explosionsgefähr-             wände gegen die von den Behörden anderer Mit-\nlichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, ver-          gliedstaaten der Europäischen Union getroffenen\nbringen, vertreiben, anderen überlassen oder ver-            Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017               1603\n(3) Verlangt die Europäische Kommission auf der           zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichne-\nGrundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU           ten Frist.“\noder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die\n21. In der Überschrift zu § 35 werden nach den Wörtern\nAufhebung oder Änderung einer getroffenen Maß-\n„des Befähigungsscheines“ das Komma und die\nnahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen\nWörter „Folgen des Erlöschens, der Rücknahme\nVerwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.\nund des Widerrufs“ gestrichen.\n§ 33d                            22. § 36 wird wie folgt geändert:\nWeitere Maßnahmen                           a) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 32a\nim Rahmen der Marktüberwachung                        Abs. 1“ durch die Wörter „§ 33b Absatz 1 bis 3“\n(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber                    ersetzt.\nWirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung                b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbin-                und 4b eingefügt:\ndung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richt-\nlinie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch                       „(4a) Zuständige Behörde für die Überprüfung\nAnordnungen getroffen werden, die über die auf                   der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eig-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder                      nung der Angehörigen des Technischen Hilfs-\n§ 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit                werks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule\ndies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von                    des Technischen Hilfswerks.\nSachgütern erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 3 der                (4b) Die Länder können für die Unterrichtung\nVerordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung.\nder Europäischen Kommission nach § 33a Ab-\n(2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschafts-              satz 2 und 3 sowie § 33c Absatz 2 Satz 2 eine\nakteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler                   für den Vollzug von Aufgaben nach § 26 des Pro-\nNichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines                duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011\npyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen:                      (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zu-\n1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder un-                     letzt durch Artikel 435 der Verordnung vom\nter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung                 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\n(EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie                den ist, in der jeweils geltenden Fassung ein-\n29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie                   schließlich der damit zusammenhängenden Mel-\n28/2014/EU angebracht,                                      deverfahren der Marktüberwachungsbehörden\nbestimmte zentrale Stelle bestimmen.“\n2. die Kennnummer der in der Phase der Ferti-\ngungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde        23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22\nnicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der            Abs. 5“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 6“ ersetzt.\nRichtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richt-\n24. § 40 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nlinie 28/2014/EU angebracht,\n3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder              a) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Angabe\nnicht ordnungsgemäß ausgestellt,                            „Nummer 1“ ersetzt.\n4. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar            b) Folgender Satz wird angefügt:\noder nicht vollständig,                                     „Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Ge-\n5. die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3            genstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nder Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Ab-              stabe d.“\nsatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie\n25. § 41 wird wie folgt geändert:\n2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind\nfalsch oder unvollständig,                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. eine andere verwaltungstechnische Anforderung                 aa) In Nummer 1c wird die Angabe „Satz 1“ ge-\nnach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie                    strichen und werden die Wörter „einführt,\n2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7                   verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, ande-\nder Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt.                     ren überlässt oder verwendet“ durch die\n(3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen                       Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.\nnach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2\nbb) Nummer 1d wird wie folgt gefasst:\nnicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erfor-\nderlichen Maßnahmen, um                                               „1d. entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe\n1. die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des                         oder pyrotechnische Gegenstände ein-\npyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt                            führt, verbringt, in Verkehr bringt, ver-\nzu beschränken oder zu untersagen oder                                treibt, anderen überlässt oder verwen-\ndet,“.\n2. dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder py-\nrotechnische Gegenstand zurückgenommen oder                 cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden\nzurückgerufen wird.                                              Nummern 1e und 1f eingefügt:\n(4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2                 „1e. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Ex-\nSatz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des                         plosivstoffe oder pyrotechnische Ge-\nGeschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so ob-                            genstände mit der CE-Kennzeichnung\nliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis                        versieht,","1604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\n1f.   entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Ex-                  Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen,\nplosivstoffe oder pyrotechnische Ge-                am Verbringungsvorgang beteiligten Unter-\ngenstände einer anderen Person über-                nehmen und Einzelpersonen,\nlässt,“.\n1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurz-\ndd) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-                     charakterisierung des zu verbringenden Explo-\nmern 2 und 2a ersetzt:                                    sivstoffes,\n„2. entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Num-\n1.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-\nmer 1 oder 2 in Verbindung mit einer\nlungsstätte und der UN-Nummer,\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\nNummer 1 sonstige explosionsgefährli-          1.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-\nche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt,          masse) oder Stückzahl der zu verbringenden\nanderen überlässt oder verwendet,                   Explosivstoffe,\n2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Spreng-            1.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,\nzubehör verwendet,“.                                Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-\nee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie\n„3. einer vollziehbaren Auflage oder Anord-               erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-\nnung nach                                           stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union.\na) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder\n2.   Angaben in der Genehmigung des Verbringens\nb) § 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Ab-\nvon Explosivstoffen:\nsatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5\nSatz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2,          2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Ge-\nauch in Verbindung mit § 33b Ab-                 nehmigungsbescheids,\nsatz 4,\n2.2 Name und Anschrift des Antragstellers oder\nzuwiderhandelt,“.                                   Empfängers,\nff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n2.3 Namen und Anschriften derjenigen am Verbrin-\n„11. entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4                gungsvorgang beteiligten Unternehmen oder\neine Eintragung nicht, nicht richtig oder           Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des\nnicht rechtzeitig vornimmt oder eine                Gesetzes ansässig sind,\nBescheinigung nicht oder nicht mindes-\ntens drei Jahre aufbewahrt,“.                  2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des\nzu verbringenden Explosivstoffes,\nb) In Absatz 1a wird die Angabe „Satz 1“ durch die\nAngabe „Nummer 1“ ersetzt.                                2.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „6 oder 12“ durch                  lungsstätte und der UN-Nummer,\ndie Angabe „6, 11 und 12“ ersetzt.                        2.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-\n26. In § 42 wird nach der Angabe „2,“ die Angabe „2a,“                masse) oder Stückzahl der zu verbringenden\neingefügt.                                                        Explosivstoffe,\n27. Der Anlage II wird folgende Anlage I vorangestellt:          2.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,\n„Anlage I                                                         Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-\n(zu § 15a Absatz 1 und 3)                                         sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie\nerforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-\nErforderliche                              stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\nAngaben im Antrag                              päischen Union,\nauf Genehmigung des\nVerbringens von Explosivstoffen                  2.8 Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3\nnach § 15a Absatz 1 und Angaben                        für das Verbringen der Explosivstoffe.“\nin der Genehmigung des Verbringens\n28. Die Anlage III wird wie folgt gefasst:\nvon Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3\n1.    Angaben im Antrag auf Genehmigung des Ver-             „Anlage III\nbringens von Explosivstoffen:                          (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)\n1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name\n1. Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1\nund Telefonnummer des Ansprechpartners\nNummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich\nbeim Antragsteller,\nfür den Transport sind und daher nicht von Ar-\n1.2 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum-                tikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU\nmern der am Verbringungsvorgang beteiligten               erfasst werden\nUnternehmen oder Personen (Absender, Be-\nförderer, Empfänger),                                     Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Ace-\ntontriperoxid C9H18O6)\n1.3 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum-\nmern der zuständigen Behörden nach § 36 für               Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20\ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder           Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-\ndes Befähigungsscheins nach § 20 für die im               Mischung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017                       1605\nBleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder      2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Ab-\nmit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer                satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließ-\nAlkohol-Wasser-Mischung                                     lich militärischer Verwendung, für die das\nSprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b\nCyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-               Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet\ngen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%\nWasser                                                                     Stoff oder Gegenstand                UN-Nr.\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo-                Detonatoren für Munition                          0073,\ngen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15                                                                    0364,\nMasse-% Wasser                                                                                                  0365,\n0366\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo-\ngen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetra-\nFüllsprengkörper                                  0060\nmethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken\noder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder\nGefechtsköpfe, Rakete mit Spreng-                 0286,\nCyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen),\nladung                                            0287,\n(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetra-\n0369\nnitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert\noder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisie-\nGefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger-               0370,\nrungsmittel desensibilisiert\noder Ausstoßladung                                0371\nDiazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als\n40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-                     Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng-                0221\nWasser-Mischung                                               ladung\nDiethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert               Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345\noder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlös-\nlichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert               Geschosse, mit Sprengladung                       0167,\nDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit was-                                                              0168,\n0169,\nserlöslichem Phlegmatisierungsmittel\n0324,\nGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken                                                                  0344\noder mit weniger als 30 Masse-% Wasser\nGeschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,\nGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen          (Tetrazen),         ladung                                            0347,\ntrocken oder mit weniger als 30 Masse-% Was-                                                                    0426,\nser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung                                                                      0427\nHexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 –\nRaketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,\nNr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)                    oder ohne Ausstoßladung, Treibladun-              0322,\nMannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit              gen für Geschütze                                 0242,\nweniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer                                                                    0279,\n0414\nAlkohol-Wasser-Mischung\nNitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit we-            Treibladungshülsen, verbrennlich, leer,           0446,\nniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phleg-                 ohne Treibladungsanzünder                         0447\nmatisierungsmittel desensibilisiert\nZünder, sprengkräftig                             0106,\nNitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisie-                                                                0107,\nrungsmittel desensibilisiert                                                                                    0257,\n0367\nPentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit\nweniger als 25 Masse-% Wasser\nZünder, sprengkräftig, mit Sicherungs-            0408,\nPentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibili-           vorrichtungen                                     0409,\nsiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegma-                                                                  0410\ntisierungsmittel desensibilisiert\nsonstige sprengkräftige Kriegswaffen\nPentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7            nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum\nMasse-% Wachs                                                 Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-\nwaffen in der Fassung der Bekanntma-\nPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25               chung vom 22. November 1990 (BGBl. I\nMasse-% Wasser                                                S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der\nPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17               Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in\nMasse-% Alkohol\nder jeweils geltenden Fassung2.“\nQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger\nals 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-\nWasser-Mischung“.                                           2\nZurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.","1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017\nArtikel 2\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}