{"id":"bgbl1-2017-36-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":36,"date":"2017-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_36.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft (Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  AWPrV)","law_date":"2017-06-05T00:00:00Z","page":1574,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1574             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft\n(Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung – AWPrV)\nVom 5. Juni 2017\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          7. Auswählen und Anwenden von internationalen Fi-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-              nanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten für\nzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436             Außenwirtschaftsgeschäfte,\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August            8. Prüfen von vertraglichen und länderspezifischen\n2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet              Rahmenbedingungen von Außenwirtschaftsge-\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                    schäften,\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem           9. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                      Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,\n10. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen\n§1                                     Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden-\nGegenstand                                 und dienstleistungsorientiert gestalten sowie\nDiese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten       11. Durchführen und Organisieren der Berufsausbil-\nFortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außen-                dung.\nwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft.         (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt\n§2                               für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für\nZiel der Prüfung und                      Außenwirtschaft.\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-                                      §3\nabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und                               Voraussetzung\nGeprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft soll die auf einen                für die Zulassung zur Prüfung\nberuflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf-          (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\nlichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.               weist:\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle           1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\ndurchgeführt.                                                    der anerkannten Ausbildungsberufe Groß- und Au-\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-               ßenhandelskaufmann oder Groß- und Außenhandels-\nlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Außenwirt-         kauffrau, Kaufmann oder Kauffrau im Einzelhandel,\nschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft          Industriekaufmann oder Industriekauffrau und Spedi-\nin der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie-           tionskaufmann oder Speditionskauffrau sowie eine\nund Dienstleistungsunternehmen alle Fach- und Füh-               auf die Berufsausbildung folgende, mindestens ein-\nrungsaufgaben zur Planung, Anbahnung und Abwick-                 jährige Berufspraxis,\nlung von Auslandsgeschäften unter Berücksichtigung\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\nder ökonomischen, ökologischen und ethischen Hand-\nanderen anerkannten kaufmännischen oder ver-\nlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigen-              waltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsaus-\nständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:\nbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die\n1. Unterstützung der Entwicklung von internationalen           Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige\nMarkteintritts- und Wertschöpfungsstrategien,               Berufspraxis,\n2. Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länder-          3. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\nspezifischen Marketingkonzepten sowie Wahrneh-              anderen anerkannten kaufmännischen oder ver-\nmen des erforderlichen Projektmanagements,                  waltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsaus-\n3. Berücksichtigung von Aspekten des interkulturellen          bildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die\nManagements,                                                Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige\nBerufspraxis,\n4. Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik,\nder Governance und der Nachhaltigkeit,                  4. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in\n5. Anwenden von Risk- und Changemanagement im                  einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine\ninternationalen Geschäft,                                   mindestens dreijährige Berufspraxis oder\n6. Abwicklung und Kalkulation von internationalen          5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\nGeschäften unter Berücksichtigung von rechtlichen          (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5\nund steuerlichen Vorschriften sowie von bilateralen,    muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2\nsupranationalen und internationalen Abkommen,           Absatz 3 genannten Aufgaben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017             1575\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch                                     §6\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder                                Handlungsbereich\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-            „Risk- und Changemanagement sicherstellen“\nnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der\nberuflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und             (1) Im Handlungsbereich „Risk- und Changemana-\ndie die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                  gement sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder\ndie Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie\n§4                                in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftspro-\nzesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysie-\nHandlungsbereiche                         ren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern.\nDie Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-        Dabei sollen die strategischen und betrieblichen Inte-\nlungsbereiche:                                                ressen des Unternehmens sowie die volkswirtschaft-\nlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berück-\n1. International Business Management umsetzen,\nsichtigt werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\n2. Risk- und Changemanagement sicherstellen,                  fungsteilnehmerin soll die globalen wirtschaftlichen,\n3. Außenhandelsgeschäfte durchführen und                      politischen und ethischen Risiken erkennen und Ge-\ngenmaßnahmen entwickeln. Darüber hinaus soll er oder\n4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit              sie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschafts-\ninternen und externen Partnern sicherstellen.            geschäften rechtzeitig erkennen und notwendige Maß-\nnahmen einleiten.\n§5\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nHandlungsbereich                         tionsschwerpunkte geprüft werden:\n„International Business Management umsetzen“\n1. Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirt-\n(1) Im Handlungsbereich „International Business               schaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforder-\nManagement umsetzen“ soll der Prüfungsteilnehmer                  lichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,\noder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er\n2. Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen\noder sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen\nsowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Um-\ngeeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und\nsetzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,\neine Unternehmensstrategie zu entwickeln. Dabei soll\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaft-          3. Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und\nliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklun-                 -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher\ngen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfor-           Gesichtspunkte,\ndernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspoliti-        4. Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prü-\nscher Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen                 fen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,\nund den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und\nzu fördern. Unternehmensziele und -strategien sollen          5. Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von\nunter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rah-             Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf\nmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte                  der Basis von Kennzahlen,\nder Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umge-         6. Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur\nsetzt, evaluiert und kommuniziert werden. Der Prü-                Risikominimierung sowie\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll\n7. Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.\nStrategien zur Stärkung der globalen Marktposition\ndes Unternehmens entwickeln und unter Anwendung\ndes Projektmanagements die Umsetzung der Strate-                                         §7\ngien vorbereiten. Hierfür sollen unternehmerische Ent-                           Handlungsbereich\nscheidungen vorbereitet werden.                                       „Außenhandelsgeschäfte durchführen“\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende               (1) Im Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                         durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\n1. Unterstützung der Entwicklung von internationalen          fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der\nMarkteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor         Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzu-\ndem Hintergrund einer globalen Wirtschaft,               bahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rah-\nmenbedingungen regelmäßig zu überprüfen und zu\n2. Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen           berücksichtigen. Dabei sollen die unternehmensspezi-\nAufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen         fischen Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches\nzur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,          Handeln vorbereitet und die daraus resultierenden\n3. Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie          Maßnahmen umgesetzt werden. Dies beinhaltet die\nEntwickeln von daraus resultierenden Markt- und          Prüfung der Rentabilität, der Finanzierungsmöglichkei-\nWachstumschancen,                                        ten und der Zahlungsbedingungen sowie der außen-\nwirtschaftsrechtlichen und logistischen Durchführbar-\n4. Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länder-             keit, darüber hinaus die frühzeitige Ermittlung von Stör-\nspezifischen Marketingkonzepten,                         faktoren und die Einleitung notwendiger Gegenmaß-\n5. Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen          nahmen unter Berücksichtigung der Unternehmens-\nManagements und                                          strategie.\n6. Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik,            (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nder Governance und der Nachhaltigkeit.                   tionsschwerpunkte geprüft werden:","1576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017\n1. Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Vari-            (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter\nanten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäf-          Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\nten,\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-\n2. Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der            stellung 300 Minuten.\nAußenwirtschaft,\n3. Durchführen einer Außenhandelskalkulation,                    (4) Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\nschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und\n4. Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglich-           aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen dem Prü-\nkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökolo-       fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigen-\ngischen Gesichtspunkten sowie                            ständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellun-\n5. Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchfüh-          gen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich\nrung von Außenhandelsgeschäften.                         nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Auf-\ngabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.\n§8\n(5) Ein Teil der Aufgabenstellung muss in englischer\nHandlungsbereich                         Sprache formuliert sein.\n„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit\nmit internen und externen Partnern sicherstellen“\n§ 11\n(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung\nund Zusammenarbeit mit internen und externen Part-                                Mündliche Prüfung\nnern sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder\ndie Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie            (1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer\nin der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mit-     die schriftliche Prüfung abgelegt hat.\narbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern so-             (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei\nwie mit Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren,           Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durch-\nMethoden der Kommunikation und des Konfliktmana-              zuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche\ngements situationsgerecht einzusetzen, ethische               Prüfung erneut abzulegen.\nGrundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und\nMitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen               (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-\nunter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rah-        nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,\nmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen            dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sach-\nund zu motivieren.                                            gerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsen-\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende            tieren.\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-\n1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht       tation und einem sich unmittelbar anschließenden\nkommunizieren sowie Präsentationstechniken ziel-         Fachgespräch.\ngerichtet einsetzen,\n(5) In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer\n2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und            oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er\nbegründen sowie bei der Personalrekrutierung mit-        oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der\nwirken,                                                  betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beur-\n3. den Personaleinsatz planen und steuern,                    teilen und zu lösen. Der Prüfungsteilnehmer oder die\n4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,               Prüfungsteilnehmerin wählt ein Thema für die Präsen-\ntation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich\n5. Berufsausbildung planen und durchführen,                   „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ stammen. Er\n6. die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von           oder sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und            des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner\ngeplanten Präsentation der zuständigen Stelle zum Ter-\n7. den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.\nmin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. Die\nPräsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.\n§9\nDurchführung der Prüfung                         (6) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der Prä-\n(1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen           sentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,\nschriftlichen Prüfung und einer selbständigen münd-           Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und\nlichen Prüfung.                                               Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgeben-\n(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei          den Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch\nJahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungs-            soll nicht länger als 20 Minuten dauern.\nleistung, abzuschließen.\n§ 12\n§ 10\nSchriftliche Prüfung                         Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage          Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-\neiner Beschreibung einer betrieblichen Situation durch-       teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes\ngeführt.                                                      entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017              1577\n§ 13                                 (2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nBewerten der Prüfungsleistungen                  nehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-\nund Ermittlung der Gesamtnote                   digen Stelle zu beantragen.\n(1) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung        (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer\nund die Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung           nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prü-\nsind gesondert und mit Punkten zu bewerten.                 fung auch eine bereits bestandene mündliche oder\nschriftliche Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall\n(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind\ngilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.\ndie zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu ge-\nwichten.\n§ 16\n(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist\nAusbildereignung\ndas Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt\nzu gewichten.                                                  Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nhat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Aus-\n(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und\nbilder-Eignungsverordnung befreit.\nder Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arith-\nmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Ge-\n§ 17\nsamtnote festgestellt.\nÜbergangsvorschriften\n§ 14                                 (1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete\nBestehen der Prüfung und Zeugnis                 Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche     anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für\nund die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens            Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirt-\n„ausreichend“ bewertet worden ist.                          schaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I\nS. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom\n(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige     26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,\nStelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird        werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vor-\nder Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt,         schriften zu Ende geführt.\nund zwar unter Angabe\n(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Sep-\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach         tember 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungs-\n§ 2 Absatz 4 und                                        teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die An-\n2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle die-        wendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die\nser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den An-         Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.\ngaben im Bundesgesetzblatt.                                (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des\n(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindes-       Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin\ntens anzugeben:                                             auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;\n1. die Handlungsbereiche nach § 4,                          die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu\nEnde zu führen. Prüfungsleistungen aus der vorange-\n2. die Prüfungsergebnisse nach § 13,\ngangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.\n3. die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Aus-\nbilder-Eignungsprüfung nach § 16 und                                               § 18\n4. alle Befreiungen nach § 12 mit Ort, Datum und                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nabgelegten Prüfung.                                        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\n§ 15                              anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für\nAußenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirt-\nWiederholung                           schaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I\n(1) Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder      S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom\neine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils        26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,\nzweimal wiederholt werden.                                  außer Kraft.\nBonn, den 5. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}