{"id":"bgbl1-2017-36-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":36,"date":"2017-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-06-08T00:00:00Z","page":1570,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017\nGesetz\nzu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung\nund zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 8. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                  Artikel 4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                  Änderung des\nBundeswahlgesetzes\nArtikel 1                             Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der\nÄnderung des                           Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993\nBundesbeamtengesetzes                       (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert\nDem § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes              worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch     „Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I            verhüllen.“\nS. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\ngefügt:                                                                              Artikel 5\n„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder                            Änderung der\nbei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht                       Bundeswahlordnung\nverhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche       Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundes-\nGründe erfordern dies.“                                     wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Arti-\nArtikel 2                          kel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I\nS. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a\nÄnderung des                           eingefügt:\nBeamtenstatusgesetzes\n„1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht aus-\nDem § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni               weisen kann oder die zur Feststellung der Identität\n2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des          erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,“.\nGesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                                            Artikel 6\n„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder                            Änderung des\nbei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht                     Personalausweisgesetzes\nverhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche       Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009\nGründe erfordern dies.“                                     (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-\nArtikel 3                          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nSoldatengesetzes                           a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vor-\nlegen“ die Wörter „und es ihr ermöglichen, ihr\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-               Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzu-\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt             gleichen“ angefügt.\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I         b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2\n1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des\n§ 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf\n„Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der              Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich er-\nSoldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit             möglicht.“\nder Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniform-\nteile zu sein.“                                          2. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht\n2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-             vorlegt“ durch die Wörter „nicht oder nicht recht-\ngefügt:                                                        zeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Licht-\n„Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unter-             bild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht“ er-\nkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein              setzt.\nGesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder      b) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch\ngesundheitliche Gründe erfordern dies.“                        das Wort „dreitausend“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017               1571\nArtikel 7                                      „(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nÄnderung des                                  1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nAufenthaltsgesetzes                                  oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                    nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                  2. entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017                   Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\n(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt                   oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht\ngeändert:                                                               oder nicht rechtzeitig ermöglicht.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47          b) In Absatz 4 wird das Wort „zweitausendfünfhun-\nfolgende Angabe eingefügt:                                       dert“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.\n„§ 47a    Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich“.\nArtikel 9\n2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:\nÄnderung des\n„§ 47a\nDeutschen Richtergesetzes\nMitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-\nEin Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen    kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das\nPassersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen        zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. Au-\neiner zur Identitätsfeststellung befugten Behörde         gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\nvorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht        wie folgt geändert:\nmit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies\n1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der\ngilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthalts-\nAusübung“ durch die Wörter „oder Ausübung“ er-\ngestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asyl-\nsetzt.\ngesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines An-\nkunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1              2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\nSatz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Ab-            Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nsatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist ver-\npflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument                                   Artikel 10\nauf Verlangen einer zur Überprüfung der darin ent-                                Änderung der\nhaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und                           Verordnung zur Änderung\nes ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild                  arbeitszeitrechtlicher Vorschriften\nim Dokument abzugleichen.“\nIn Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung\n3. § 98 wird wie folgt geändert:                             arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September\na) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-              2012 (BGBl. I S. 2017) wird die Angabe „1. Oktober\nmer 2a eingefügt:                                     2017“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.\n„2a. entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein                                Artikel 11\ndort genanntes Dokument nicht oder nicht                                Änderung des\nrechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit                     Beamtenversorgungsgesetzes\ndem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig          Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nermöglicht,“.                                    Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nb) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „in den Fällen       S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nder Absätze 1 und 2 Nr. 1“ ein Komma und die          5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird\nAngabe „2a“ eingefügt.                                wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nArtikel 8                               § 69k folgende Angabe eingefügt:\nÄnderung des                               „§ 69l Übergangsregelung zu § 55“.\nFreizügigkeitsgesetzes/EU\n2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende\nDas Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004                 Nummer 1a eingefügt:\n(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge-             „1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssiche-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            rung der Landwirte,“.\n1. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-         3. In § 69k werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1\nfügt:                                                         Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „, § 8 Absatz 1, § 9\nAbsatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1\n„(1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen            und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a\nsind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genann-           Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.\nten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung\nder Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr      4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:\nzu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im                                        „§ 69l\nDokument abzugleichen.“                                                     Übergangsregelung zu § 55\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                    § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden","1572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017\nwaren. Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni              hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht\n2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über                durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die\ndie Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe               Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Ar-\nzu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach                beitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum\ndem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte               1. für einen Dienst von mehr\naußer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten              als 10 Stunden                          25 Euro,\nberuht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt wor-\nden sind.“                                                      2. für einen Dienst von 24 Stunden        50 Euro.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 12                               c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die\nÄnderung des                                  Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-\nBundespolizeibeamtengesetzes                           satz 1 Satz 2“ ersetzt.\nIn § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes          4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:\nvom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch                                    „§ 80b\nArtikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I\nÜbergangsregelung\nS. 2362) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“\nzum Auslandsverwendungszuschlag\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nBeamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine\nArtikel 13                               Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge\nnach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendi-\nÄnderung des                               gung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt,\nBundesbesoldungsgesetzes                          soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                 die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),              nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden\ndas zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. März           Fassung.“\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie          5. Anlage I wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                  wird wie folgt geändert:\n§ 80a folgende Angabe eingefügt:\naa) Die Angabe\n„§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwen-\ndungszuschlag“.                                            „– als der ständige Vertreter des Direktors des\nInformationstechnikzentrums Bund –“\n2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird gestrichen.\n„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erfor-\nbb) Nach der Angabe\nderlich\n„Abteilungsdirektor beim Amt für den Militäri-\n1. für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus-\nschen Abschirmdienst“\nland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Ge-\nsetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium                      wird die Angabe\ndes Innern und dem Auswärtigen Amt Einverneh-                    „Abteilungsdirektor beim Informationstech-\nmen besteht,                                                     nikzentrum Bund“\n2. für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen                  eingefügt.\nder Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des             b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nParlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen                B 4“ wird die Angabe\ndem Bundesministerium der Verteidigung und dem\nAuswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder                   „Vizepräsident5\n– als der ständige Vertreter eines in Besol-\n3. für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die\ndungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer\nkeine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistun-\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung –“\ngen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlaments-\nbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem                 durch die Angabe\nBundesministerium der Verteidigung, dem Bun-                 „Vizepräsident, Vizedirektor5\ndesministerium des Innern und dem Auswärtigen\n– als der ständige Vertreter eines in Besol-\nAmt Einvernehmen besteht.“                                        dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer\n3. § 79 wird wie folgt geändert:                                         Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             ersetzt.\n„(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-          c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nwehrfeuerwehren verwendet werden und deren                   B 5“ wird nach der Angabe\nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden              „Präsident der Hochschule des Bundes für öf-\nbeträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von           fentliche Verwaltung3“\nmehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie\ndie Angabe\nsich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wö-\nchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im             „Präsident der Zentralen Stelle für Informations-\nSiebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch            technik im Sicherheitsbereich“\nbereit erklärt haben und die über 48 Stunden                 eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017                  1573\nd) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                                         Artikel 15\nB 6“ wird die Angabe „Direktor des Informations-\nWeitere Änderung des\ntechnikzentrums Bund“ gestrichen.\nBundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020\ne) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nB 8“ wird nach der Angabe                                    § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\n„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung            S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes\nBund                                                      geändert worden ist, wird aufgehoben.\n– als Mitglied des Direktoriums –“\ndie Angabe                                                                          Artikel 16\n„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund“                                   Inkrafttreten\neingefügt.                                                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 14\n(2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Ja-\nWeitere Änderung des\nnuar 2017 in Kraft.\nBundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019\n§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-                 (3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wir-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni              kung vom 1. April 2017 in Kraft.\n2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13               (4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt             mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.\ngeändert:\n(5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 Euro“ durch die              und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nAngabe „25,50 Euro“ ersetzt.\n(6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\n2. In Nummer 2 wird die Angabe „50 Euro“ durch die\nAngabe „51,00 Euro“ ersetzt.                                    (7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}