{"id":"bgbl1-2017-35-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":35,"date":"2017-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/35#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_35.pdf#page=55","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin (Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung  BüPinAusbV)","law_date":"2017-06-08T00:00:00Z","page":1559,"pdf_page":55,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017                1559\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin\n(Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung – BüPinAusbV)*\nVom 8. Juni 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                         Abschnitt 1\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der\nGegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nGliederung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1\nSatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch\nArtikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015                                                  §1\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das                                         Staatliche\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-                          Anerkennung des Ausbildungsberufes\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nDer Ausbildungsberuf des Bürsten- und Pinselma-\nForschung:\nchers und der Bürsten- und Pinselmacherin wird staat-\nlich anerkannt nach\nInhaltsübersicht\n1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer                            2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\nund Gliederung der Berufsausbildung                       Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25\n„Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksord-\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nnung.\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                                                  §2\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                            Dauer der Berufsausbildung\n§ 5 Ausbildungsplan\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nAbschnitt 2                                                         §3\nZwischenprüfung                                                 Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 7 Ziel und Zeitpunkt\n§ 8 Inhalt                                                              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 9 Prüfungsbereich                                                  tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nAbschnitt 3                              Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 10   Ziel und Zeitpunkt                                            derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 11   Inhalt                                                        Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 12   Prüfungsbereiche\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 13   Prüfungsbereich Produktionsauftrag\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n§ 14   Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 15   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\n§ 16   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für         dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\ndas Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nhigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren ein.\nAbschnitt 4\nSchlussvorschriften                                                     §4\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nStruktur der\n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                        Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nBürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und               (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nPinselmacherin                                            1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-      2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der        Fähigkeiten im Schwerpunkt\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-         a) Herstellen von Bürsten oder\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers\nveröffentlicht.                                                        b) Herstellen von Pinseln sowie","1560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\n3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit-                                        §8\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                                    Inhalt\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in          Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungs-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nberufsbildes gebündelt.\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-             keiten sowie\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nnisse und Fähigkeiten sind:                                      stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                   nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n2. Zurichten von Bestückungsmaterialien,\n3. Lagern von Materialien,                                                                §9\n4. Einrichten und Bedienen von Maschinen, techni-                                 Prüfungsbereich\nschen Anlagen und Systemen,                                 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\nArbeitsauftrag statt.\n5. Einstellen von Fertigungsparametern,\n(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-\n6. Herstellen von Bürsten und                                ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n7. Herstellen von Pinseln.                                     1. Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksich-\ntigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeits-\n(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-\nschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                               2. Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berück-\nsichtigen,\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n3. Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,              Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            4. Bestückungsmaterialien       zur Weiterverarbeitung\nvorzubereiten,\n4. Umweltschutz und\n5. manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken\n5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                 anzuwenden,\n(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili-         6. Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,\ngen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und\n7. Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzu-\nFähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Ab-\nstellen,\nschnitten B und C der Anlage.\n8. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,\n§5                                  9. Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung\nzu ergreifen,\nAusbildungsplan\n10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeits-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                sicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-               schutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Arten-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-                schutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitäts-\nbildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                      sicherung zu berücksichtigen sowie\n11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\n§6                                     hensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                       zu begründen.\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen             (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-           zu legen\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.               1. das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten\nund\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                2. das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils\nsechs Pinseln unterschiedlicher Größe.\nAbschnitt 2                               (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.\nWährend der Durchführung wird mit ihm zu jeder\nZwischenprüfung                             Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt.\nWeiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die\n§7                                beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.\nZiel und Zeitpunkt                           (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stun-\nden. Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nInnerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fach-\nZwischenprüfung durchzuführen.\ngespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Auf die\n(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten          schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Mi-\nAusbildungsjahres stattfinden.                               nuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017               1561\nAbschnitt 3                              9. Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                              und instand zu halten,\n10. den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unter-\n§ 10                                  schiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produk-\ntionstechniken zu berücksichtigen,\nZiel und Zeitpunkt\n11. Endkontrollen durchzuführen,\n(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-     12. Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Be-\nfähigkeit erworben hat.                                           hebung zu ergreifen,\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am           13. Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qua-\nEnde der Berufsausbildung durchgeführt werden.                    lität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,\n14. Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen\n§ 11                                  und die Vorgehensweise zu begründen sowie\nInhalt                            15. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nDie Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich             hensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\nauf                                                               gabe zu begründen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgen-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n1. im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten:\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            a) manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher\nentspricht.                                                      Größe und\nb) maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs\n§ 12                                     Bürsten einer Größe oder\nPrüfungsbereiche                         2. im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln:\nDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den             a) manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen\nfolgenden Prüfungsbereichen statt:                                   Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschied-\n1. Produktionsauftrag,                                               licher Größe und\n2. Arbeitsplanung und Technologie sowie                          b) maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf\nPinseln einer Größe.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nren. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der\n§ 13\nbeiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fach-\nPrüfungsbereich                         gespräch geführt.\nProduktionsauftrag\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-\n(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der        den. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                dauern zusammen höchstens 20 Minuten.\n1. Arbeitsabläufe vorzubereiten,\n§ 14\n2. Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezi-\nfischer Software zu lösen,                                                    Prüfungsbereich\nArbeitsplanung und Technologie\n3. Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Ein-\nziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,            (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Techno-\nlogie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n4. Bürsten maschinell herzustellen durch                    ist,\na) Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Be-            1. Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken,\nschneiden oder                                           Verwendungszwecken und Materialien zu unter-\nb) Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschnei-             scheiden,\nden,                                                  2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\n5. Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Weg-             technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor-\nbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Aus-             gaben selbständig zu planen,\nputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzu-           3. produktbezogene Berechnungen durchzuführen,\nstellen,\n4. Arbeitsplätze einzurichten,\n6. Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Ein-\n5. Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk-\nsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Auf-\nund Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigen-\nsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen\nschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu\nherzustellen,\nlagern und zu verarbeiten,\n7. Bestückungsmaterialien auszuwählen         und   Mi-       6. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen\nschungen zusammenzustellen,                                  und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit\n8. Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,            einzusetzen,","1562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\n7. den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unter-                 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Her-           den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nstellungstechniken zu berücksichtigen und Her-            worden sind:\nstellungstechniken auszuwählen,                           1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n8. Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung       2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\nzu Produkten zusammenzufügen,                                 tens „ausreichend“ und\n9. Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungs-           3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nabläufe zu steuern,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n10. Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qua-              der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung und Technolo-\nlität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie        gie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine\n11. Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen              mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nund die Maßnahmen zu begründen.                           wenn\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.      1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\n§ 15\ngeben kann.\nPrüfungsbereich\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nWirtschafts- und Sozialkunde\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-             Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage        hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen                                 Abschnitt 4\nund zu beurteilen.\nSchlussvorschriften\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-                                    § 17\nbeiten.                                                                               Bestehende\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                 Berufsausbildungsverhältnisse\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n§ 16                               dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nGewichtung der                           Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für das                bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nBestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung                wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n§ 18\nsind wie folgt zu gewichten:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Produktionsauftrag                      mit 60 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\n2. Arbeitsplanung und                                          Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmacher-Aus-\nTechnologie                     mit 30 Prozent sowie       bildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.     S. 1558) außer Kraft.\nBerlin, den 8. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1563\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin\nAbschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                     2                                             3                                     4\n1     Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen\nvon Arbeitsabläufen               und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen\nund umsetzen\nc) Informationen beschaffen und nutzen, Normen ein-\nhalten\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver\nund fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie              6\nvon Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Ge-\nsichtspunkten eigenständig planen sowie im Team\nund mit Vorgesetzten abstimmen\ne) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\nf) Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und\nHilfsmittel bereitstellen\ng) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung\nterminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaft-\nlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte,\neigenständig und im Team planen und Umsetzung\nüberprüfen\nh) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\ni) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und                         8\nKommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspe-\nzifische Software anwenden, Vorschriften des Daten-\nschutzes beachten und Daten pflegen und sichern\nj) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und\nkulturelle Identitäten beachten\n2     Zurichten von                  a) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestü-\nBestückungsmaterialien            ckungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden\nb) Veränderungen von Materialien, insbesondere durch\nTemperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen\nc) Artenschutzbestimmungen beachten\nd) Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für\ndie Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungs-\nmerkmale berücksichtigen\ne) Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unter-\nscheiden, auswählen und unter Beachtung von Si-\ncherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen\n18","1564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nf) Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung\nzurichten\ng) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbe-\nsondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und\nDrähte, für die Befestigung des Bestückungsmate-\nrials auswählen\nh) Handwerkzeuge pflegen und instand halten\ni) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren\nUrsachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-\nbung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren\nj) Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammen-\nstellen\nk) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung\n10\nergreifen\nl) Maschinen warten und instand halten\n3   Lagern von Materialien          a) Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlings-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)            befall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämp-\nfung einleiten\nb) Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luft-\nfeuchtigkeit, beachten\nc) Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten     3\nd) Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und\nMetall, lagern\ne) Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung,\nlagern\n4   Einrichten und Bedienen         a) Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich\nvon Maschinen, technischen         des Einsatzes, unterscheiden und auswählen\nAnlagen und Systemen\nb) Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nund instand halten, Sicherheitsbestimmungen beach-\nten\nc) Produktionsabläufe kontrollieren\n8\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung\nergreifen\ne) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursa-\nchen von Qualitätsabweichungen feststellen und Be-\nhebung veranlassen\n5   Einstellen von                  a) Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneu-\nFertigungsparametern               matischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)            sowie von Systemkombinationen unterscheiden\nb) Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden\nc) Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicher-\nheitsvorschriften einstellen                                          14\nd) Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Ände-\nrungen vornehmen\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung\nergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1565\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n6   Herstellen von Bürsten         a) Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Herstellungstechniken und Materialien, unterschei-\nden\nb) Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen,\nEinziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Mate-\nrialart und Auftrag unterscheiden und auswählen\nc) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,\nStiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung\nvon Bürsten auswählen\nd) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen            20\nauswählen und unter Beachtung der Sicherheits-\nbestimmungen einrichten und bedienen\ne) Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produk-\nten zusammenfügen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie-\nren, Nacharbeiten durchführen\ng) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-\ntrages durchführen\nh) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-\ntrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-\nchungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung\nergreifen\ni) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in-                     7\nstand halten\nj) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung\nergreifen\n7   Herstellen von Pinseln         a) Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Her-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           stellungstechniken und Materialien, unterscheiden\nb) Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden,\nEinzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach\nMaterialart und Auftrag unterscheiden und auswählen\nc) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,\nZwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln aus-\nwählen\nd) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen            20\nauswählen und unter Beachtung der Sicherheits-\nbestimmungen einrichten und bedienen\ne) Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Pro-\ndukten zusammenfügen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-\ntieren, Nacharbeiten durchführen\ng) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-\ntrages durchführen\nh) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-\ntrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-\nchungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung\nergreifen\ni) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in-                     7\nstand halten\nj) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung\nergreifen","1566            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von\nBürsten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Herstellen von Bürsten         a) Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Bors-\nten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen\nund Eigenschaften auswählen\nb) Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Bin-\nden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach\nMaterialart und Auftrag festlegen\nc) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-\nzwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portio-\nnieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Be-\nschneiden, herstellen\nd) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-\nzwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,\nEinstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,\nherstellen\noder\n26\nBürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-\nzwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,\nEinsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Be-\nschneiden, herstellen\ne) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren\nf) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen\nVerfahren kennzeichnen\ng) Endkontrollen durchführen\nh) Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und\nfür Versand und Auslieferung vorbereiten und einla-\ngern\ni) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung\nzuführen\nj) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten\nim Team mitwirken, Produkte präsentieren\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von\nPinseln\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Herstellen von Pinseln         a) Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mi-\nschungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und\nEigenschaften auswählen\nb) Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen,\nEinringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart\nund Auftrag festlegen\nc) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-\nzwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen,\nWegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten,\nAusputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen\nvon Stielen, manuell herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1567\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nd) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-\nzwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von\nEinlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und                     26\nAufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell her-\nstellen\ne) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren\nf) Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten\ng) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen\nVerfahren kennzeichnen\nh) Endkontrollen durchführen\ni) Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für\nVersand und Auslieferung vorbereiten und einlagern\nj) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung\nzuführen\nk) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten\nim Team mitwirken, Produkte präsentieren\nAbschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung sowie            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht           besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nGesundheitsschutz                 Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\nbei der Arbeit                    dung der Gefährdung ergreifen                         Ausbildung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen","1568                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                      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Ausbildungsberufsbildes                                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat          Monat\n1                             2                                                           3                                                       4\n4      Umweltschutz                                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)                         im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5      Durchführen von                                 a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-\nqualitätssichernden                                 nahmen unterscheiden\nMaßnahmen\nb) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)                                                                                                            3\nsehrtheit kontrollieren, Normen beachten\nc) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-\ngen im Arbeitsablauf informieren\nd) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\ne) Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im\nArbeitsablauf aufzeigen\n6\nf) durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und\nErgebnisse dokumentieren\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen"]}