{"id":"bgbl1-2017-35-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":35,"date":"2017-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/35#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_35.pdf#page=46","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin (Biologiemodellmacherausbildungsverordnung  BMMAusbV)","law_date":"2017-06-08T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":46,"num_pages":9,"content":["1550               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin\n(Biologiemodellmacherausbildungsverordnung – BMMAusbV)*\nVom 8. Juni 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                           das Bestehen der Abschlussprüfung\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                                           Abschnitt 4\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                             Schlussvorschriften\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nInhaltsübersicht                              § 18 Inkrafttreten\nAbschnitt 1                             Anlage:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nGegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung                      Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                            Abschnitt 1\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                              Gegenstand, Dauer\nmenplan                                                       und Gliederung der Berufsausbildung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                              §1\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nStaatliche\nAbschnitt 2                                      Anerkennung des Ausbildungsberufes\nZwischenprüfung                               Der Ausbildungsberuf des Biologiemodellmachers\n§ 7 Ziel und Zeitpunkt                                              und der Biologiemodellmacherin wird nach § 4 Absatz 1\n§ 8 Inhalt                                                          des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 9 Prüfungsbereich\n§2\nAbschnitt 3                                            Dauer der Berufsausbildung\nAbschlussprüfung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 10    Ziel und Zeitpunkt\n§ 11    Inhalt                                                                                   §3\n§ 12    Prüfungsbereiche\n§ 13    Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells\nGegenstand der\n§ 14    Prüfungsbereich Planung und Fertigung\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1551\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der                             Abschnitt 2\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nZwischenprüfung\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-                                  §7\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-                             Ziel und Zeitpunkt\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,       Zwischenprüfung durchzuführen.\nDurchführen und Kontrollieren ein.\n(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten\n§4                               Ausbildungsjahres stattfinden.\nStruktur der                                                       §8\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nInhalt\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie                                       1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nAusbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nnisse und Fähigkeiten sowie\nund Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in      2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-         stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\ndes gebündelt.                                                  nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                                       §9\n1. Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und\nPrüfungsbereich\nInstandhalten von Maschinen und Geräten,\n(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n2. Herstellen von Handgussteilen,\nHerstellen einteiliger Modelle statt.\n3. Bearbeiten von einteiligen Modellen,\n(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle\n4. Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,                    soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Montieren von mehrteiligen Modellen,                     1. Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzu-\n6. Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Mo-              legen,\ndellen und                                              2. Skizzen anzufertigen,\n7. Reparieren von Modellen.                                 3. Materialien unter Beachtung der Eigenschaften aus-\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-       zuwählen,\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzu-\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                 setzen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        5. Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             Gussteile zu entnehmen,\n4. Umweltschutz,                                            6. Modellrohlinge zu retuschieren,\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und           7. Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach natur-\nwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,\n6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n8. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und\n§5                               9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nAusbildungsplan                             hensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben\nzu begründen.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-            (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-       und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Wäh-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                   rend der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeits-\nprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin\n§6                               soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeits-\nproben beziehen, schriftlich bearbeiten.\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\ndrei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten.\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nInnerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fach-\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\ngespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-          schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prü-\nweis regelmäßig durchzusehen.                               fungszeit 120 Minuten.","1552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nAbschnitt 3                            Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezo-\nAbschlussprüfung                            genes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.\n§ 10                             Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\nZiel und Zeitpunkt                       30 Minuten.\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben                                 § 14\nhat.                                                                             Prüfungsbereich\n(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-                          Planung und Fertigung\nausbildung durchgeführt werden.                                 (1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§ 11\n1. Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzu-\nInhalt\nwenden,\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf                     2. anatomische, botanische und zoologische Modelle\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-              zu unterscheiden,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                      3. Zeichnungen von Modellen anzufertigen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-         4. Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-             Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschrif-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten             ten und ergonomischer Aspekte einzurichten, in-\nentspricht.                                                   stand zu halten und zu bedienen,\n§ 12                               5. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszu-\nPrüfungsbereiche                              wählen,\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-           6. Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzu-\nfungsbereichen statt:                                             wenden,\n1. Herstellen eines mehrteiligen Modells,                      7. Rohlinge zu retuschieren,\n2. Planung und Fertigung sowie                                 8. Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung\ndes Gesundheits- und Umweltschutzes auszu-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  wählen und anzuwenden sowie Mischungen her-\n§ 13                                  zustellen,\nPrüfungsbereich                           9. Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit\nHerstellen eines mehrteiligen Modells                   von Modellen zu kontrollieren und\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen      10. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.\nModells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der            (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nLage ist,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\n1. Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu\nplanen,                                                                             § 15\n2. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzu-                                Prüfungsbereich\nsetzen,                                                               Wirtschafts- und Sozialkunde\n3. Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehr-         (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nteilige Modelle zu retuschieren,                         kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n4. Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen so-           ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nwie das zusammengebaute Modell auf Vollständig-          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,                   und zu beurteilen.\n5. Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzu-               (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nstellen,                                                 sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\nten.\n6. Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechni-\nken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu ge-            (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nstalten und Modelle zu beschriften,\n§ 16\n7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,\nGewichtung der\n8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit                  Prüfungsbereiche und Anforderungen\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum                    für das Bestehen der Abschlussprüfung\nUmweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berück-\nsichtigen und                                               (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\n9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nhensweise bei der Herstellung des Modells zu be-         1. Herstellen eines mehrteiligen\ngründen.                                                     Modells                              mit 50 Prozent,\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen     2. Planung und Fertigung           mit 40 Prozent sowie\nund mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.             3. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1553\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die           Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:            hältnis 2:1 zu gewichten.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nAbschnitt 4\n2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und                                                  Schlussvorschriften\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                                          § 17\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nder Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-            bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nchend“ bewertet worden ist und                            wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.                                      § 18\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-                                 Inkrafttreten\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nBerlin, den 8. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","1554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Handhaben von Werkzeugen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nsowie Bedienen und Instand-       richtungen unterscheiden und nach Verwendungs-\nhalten von Maschinen und          zweck auswählen\nGeräten\nb) Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichts-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\npunkte berücksichtigen\nc) Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergono-\nmischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrich-\nten und bedienen                                            8\nd) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und\nMaschinen sicherstellen\ne) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war-\nten\nf) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen\n2   Herstellen von Handgussteilen a) Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           unterscheiden und auswählen\nb) technische Unterlagen, insbesondere Bedienungs-\nanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter,\nanwenden\nc) Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit\nprüfen\nd) Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen\nund bereitstellen\n14\ne) Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezi-\nfisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbei-\ntungsprozesse optimieren\nf) Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anfor-\nderungen an das Modell anwenden und Gussteile\nentnehmen\ng) Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnah-\nmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren\nh) Formen pflegen, warten und instand setzen\ni) Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anfor-\nderungen an das Modell anwenden und Gussteile                           8\nentnehmen\n3   Bearbeiten von einteiligen     a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts-\nModellen                          standards, sichtprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungs-\nprozesses retuschieren\nc) Modellstrukturen nacharbeiten\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be-\nachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um-           22\nweltschutzvorschriften auswählen und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1555\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\ne) Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbe-\nschaffenheit säubern und glätten\nf) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-\ngreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten\ng) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge-\nrecht entsorgen\n4   Bearbeiten von mehrteiligen    a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts-\nModellen                          standards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollstän-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           digkeit prüfen\nb) Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modell-\nspezifisch retuschieren\nc) Modellstrukturen nacharbeiten\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be-                    13\nachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um-\nweltschutzvorschriften auswählen und anwenden\ne) Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unter-\nscheiden und modellspezifisch auswählen\nf) Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigen-\nschaften thermisch behandeln\n5   Montieren von mehrteiligen     a) thermisch behandelte Modellteile formen und pass-\nModellen                          genau fügen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbe-\nsondere durch Steck- und Schraubverbindungen so-\nwie Klebetechniken, verbinden\nc) Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächen-\nbeschaffenheit säubern und glätten\nd) Bewegungsmechanismen prüfen\ne) Modellteile zu Modellen zusammenbauen                                 13\nf) Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Model-\nlen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnah-\nmen zur Behebung ergreifen\ng) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-\ngreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten\nh) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge-\nrecht entsorgen\n6   Gestalten und Behandeln der a) Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Quali-\nOberflächen von Modellen          tätsstandards, sichtprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Mal-\ntechniken unterscheiden und auswählen\nc) Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beach-\ntung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umwelt-\nvorschriften auswählen und anwenden\ne) Oberflächen vorbehandeln                                  26\nf) Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach\nVorgaben herstellen\ng) einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken\nnach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen\nh) Modelle nummerieren und beschriften","1556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\ni) Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung\nvon Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten\ndurchführen\nj) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge-\nrecht entsorgen\nk) Zeichnungen von anatomischen, botanischen und\nzoologischen Modellen anfertigen\nl) Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen\nm) Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen\nn) Auftragstechniken unterscheiden und auswählen\no) Lacke modellspezifisch auswählen\np) mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auf-\ntragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorga-                     26\nben gestalten\nq) Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere\nZusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbrin-\ngen\nr) Modelle und Modellteile versiegeln\ns) Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf\nVollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen\n7   Reparieren von Modellen        a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           mentieren\nb) Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen\nund Reparaturauftrag dokumentieren\nc) Reinigungsarbeiten durchführen\n8\nd) Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatz-\nteile montieren und an Modelle anpassen\ne) Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und\nMaterialverbrauch erfassen und dokumentieren\nf) Arbeitsergebnisse prüfen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1557\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen                          Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von     a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,\nArbeitsabläufen                   Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) anatomische, botanische und zoologische Modelle\nunterscheiden\nc) Modelle und Modellteile nach Materialien und Funk-\ntionen unterscheiden\nd) Informationen beschaffen und auswerten                     6\ne) Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck aus-\nwählen und bereitstellen\nf) betriebliche Informations- und Kommunikationsab-\nläufe nutzen\ng) Muster anwenden und Skizzen anfertigen\nh) Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von\nArbeitsaufträgen, festlegen\ni) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,\nökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheits-\ntechnischer Gesichtspunkte gestalten\nj) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen und Fachbegriffe anwenden\nk) Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit                     4\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen\nl) Zeitaufwand abschätzen","1558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\nm) Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaft-\nlichkeit und der Produktqualität auswählen und fest-\nlegen\n6   Durchführen von qualitäts-     a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen              men unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von\nArbeitsaufträgen durchführen                              2\nc) produktbezogene Daten dokumentieren\nd) Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen\ne) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nQualitätsstandards prüfen\nf) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen so-\nwie Maßnahmen zur Behebung ergreifen\n6\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei\nMethoden und Techniken der Qualitätsverbesserung\nanwenden"]}