{"id":"bgbl1-2017-35-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":35,"date":"2017-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/35#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_35.pdf#page=31","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin (Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung  KlaCembAusbV)","law_date":"2017-06-08T00:00:00Z","page":1535,"pdf_page":31,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017                   1535\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin\n(Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung – KlaCembAusbV)*\nVom 8. Juni 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-               § 9    Prüfungsbereiche\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-            § 10   Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                § 11   Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen\ndert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1\nder Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283                                          Abschnitt 3\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                                   Abschlussprüfung oder\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                      Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                 § 12   Ziel und Zeitpunkt\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                       § 13   Inhalt\nInhaltsübersicht                            § 14   Prüfungsbereiche\n§ 15   Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nAbschnitt 1\n§ 16   Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen\nGegenstand, Dauer und                       § 17   Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren\nGliederung der Berufsausbildung\n§ 18   Prüfungsbereich Planen und Konstruieren\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes             § 19   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                § 20   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                 für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellen-\nrahmenplan                                                       prüfung\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5      Ausbildungsplan                                                                     Abschnitt 4\n§ 6      Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                             Abschlussprüfung oder\nGesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau\nAbschnitt 2                           § 21   Ziel und Zeitpunkt\nZwischenprüfung                          § 22   Inhalt\n§ 7      Ziel und Zeitpunkt                                        § 23   Prüfungsbereiche\n§ 8      Inhalt                                                    § 24   Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n§ 25   Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 26   Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-    § 27   Prüfungsbereich Planen und Konstruieren\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der  § 28   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\n§ 29   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers           für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellen-\nveröffentlicht.                                                         prüfung","1536               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nAbschnitt 5                            (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\nSchlussvorschriften                    greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sind:\n§ 30    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 31    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nAnlage:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum   2. Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von\nKlavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cem-      sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,\nbalobauerin\n3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nAbschnitt 1                           4. Herstellen von akustischen Anlagen,\nGegenstand, Dauer und                            5. Stimmen von Instrumenten,\nGliederung der Berufsausbildung                          6. Behandeln von Oberflächen und\n§1                              7. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.\nStaatliche                             (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                    den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Klavierbau sind:\nDer Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalo-\nbauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird                1. Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von\nstaatlich anerkannt nach                                           Klavieren und Flügeln,\n1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und                 2. Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von\nKlavieren und Flügeln,\n2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\nGewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45                3. Intonieren von Klavieren und Flügeln,\n„Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksord-              4. Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und\nnung.                                                          Flügeln und\n5. Reparieren von Klavieren und Flügeln.\n§2\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nDauer der Berufsausbildung                     den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.              Fachrichtung Cembalobau sind:\n1. Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und\n§3                                  Schaltungen,\nGegenstand der                         2. Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n3. Intonieren von Cembali,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-             4. Reparieren von Cembali und\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der          5. Veredeln von Oberflächen.\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.               1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-          2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und\nwerden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-           4. Umweltschutz.\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-                                     §5\nren und Kontrollieren ein.\nAusbildungsplan\n§4                                 Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nStruktur der                         plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                 dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§6\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                               Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und               (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nFähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in         Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nder Fachrichtung Cembalobau und                            rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-              (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.           weis regelmäßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1537\nAbschnitt 2                                                        § 11\nZwischenprüfung                                                  Prüfungsbereich\nTeilbereiche stimmen\n§7                                 (1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nZiel und Zeitpunkt\n1. Arbeitsschritte festzulegen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen.                               2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\n(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten          3. Messungen durchzuführen,\nAusbildungsjahres stattfinden.                               4. Temperatur zu legen,\n5. Oktaven oder Register zu stimmen,\n§8\n6. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stim-\nInhalt                                men und\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf                    7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei              Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nAusbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-          schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\nnisse und Fähigkeiten sowie                                  sichtigen.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schrift-\nentspricht.\nlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf\ndie Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeits-\n§9                              probe nach § 10 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungs-\nPrüfungsbereiche                         zeit beträgt insgesamt 120 Minuten.\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\nAbschnitt 3\nfungsbereichen statt:\nAbschlussprüfung\n1. Herstellen von Bauteilen und                                            oder Gesellenprüfung\n2. Teilbereiche stimmen.                                            in der Fachrichtung Klavierbau\n§ 12\n§ 10\nZiel und Zeitpunkt\nPrüfungsbereich\n(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellen-\nHerstellen von Bauteilen\nprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll      Handlungsfähigkeit erworben hat.\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,               (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll\n1. Zeichnungen anzufertigen         und    Berechnungen      am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.\ndurchzuführen,\n§ 13\n2. Arbeitsschritte festzulegen,                                                         Inhalt\n3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-           Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er-\nten auszuwählen und zu bearbeiten,                       streckt sich auf\n4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen               1. die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D ge-\nund einzusetzen,                                             nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n5. Messungen durchzuführen,                                      sowie\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n6. Verbindungen herzustellen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n7. Oberflächen zu behandeln,                                     nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie\n9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit                                     § 14\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum                                Prüfungsbereiche\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-             Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-     den folgenden Prüfungsbereichen statt:\nsichtigen.\n1. Arbeitsauftrag,\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\n2. Durchführen von Reparaturen,\nWeiterhin soll er Aufgaben nach § 11 Absatz 3 schrift-\nlich bearbeiten.                                             3. Stimmen und Intonieren,\n(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt         4. Planen und Konstruieren sowie\n6 Stunden und 30 Minuten.                                    5. Wirtschafts- und Sozialkunde.","1538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\n§ 15                              2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder er-\nPrüfungsbereich                             setzen sowie\nArbeitsauftrag                         3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-          setzen.\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,                       (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen              (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.\nsowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen-\ntieren,                                                                             § 17\n2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-                             Prüfungsbereich\nmitteln,                                                                 Stimmen und Intonieren\n3. technische Unterlagen zu erstellen,                          (1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu-\nsammenzubauen,                                           1. Arbeitsschritte festzulegen,\n5. Spielwerke vorzurichten und einzubauen,                   2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\n6. Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,            3. Messungen durchzuführen,\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit         4. Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum            5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-              Intonieren darzustellen und\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\n6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-\nsichtigen sowie\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe\n8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-               zu begründen.\ngehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-\nproduktes zu begründen.\nkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-        Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu\nkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten           legen.\nzur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktav-\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen\nmodells zugrunde zu legen.\nund mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbe-\n(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen      zogenes Fachgespräch geführt werden.\nund die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-\ndokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-\nden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert\ntragsbezogenes Fachgespräch geführt.\nhöchstens zehn Minuten.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auf-\ntragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Mi-                                      § 18\nnuten.\nPrüfungsbereich\nPlanen und Konstruieren\n§ 16\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll\nPrüfungsbereich                         der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nDurchführen von Reparaturen\n1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu-               struktionsmerkmalen und historischen Gesichts-\nren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,        punkten zu unterscheiden,\n1. Fehler und Schäden festzustellen,                           2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\n2. Arbeitsschritte zu planen,                                     Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck\nund von Artenschutzbestimmungen auszuwählen,\n3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,\neinzusetzen und zu lagern,\n4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und\n3. Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu er-\nzu verarbeiten,\nmitteln,\n5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-\n4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-\ngen herzustellen,\nschen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt-\n6. Reparaturarbeiten durchzuführen und                            schaftlichkeit zu planen sowie technische Unter-\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit              lagen zu erstellen,\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum              5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-               Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-          Ergonomie einzusetzen,\nsichtigen.                                                 6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den                wählen und anzuwenden,\nfolgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszu-             7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-\nwählen:                                                           rücksichtigung des Gesundheits- und des Umwelt-\n1. Spielwerke reparieren und regulieren,                          schutzes auszuwählen und anzuwenden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1539\n8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be-                                Abschnitt 4\nrechnungen durchzuführen,                                                Abschlussprüfung\n9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,                        oder Gesellenprüfung\n10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-               in der Fachrichtung Cembalobau\nmitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen\nund                                                                                 § 21\n11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten                               Ziel und Zeitpunkt\nzur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu-               (1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprü-\nstellen sowie Serviceleistungen anzubieten.             fung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche\n(2) Der Prüfling soll     praxisbezogene     Aufgaben     Handlungsfähigkeit erworben hat.\nschriftlich bearbeiten.                                         (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                 am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.\n§ 19                                                          § 22\nPrüfungsbereich                                                     Inhalt\nWirtschafts- und Sozialkunde                      Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           streckt sich auf\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage      1. die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche            genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 sowie\nstellen und zu beurteilen.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-        nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nten.                                                             entspricht.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 23\n§ 20\nPrüfungsbereiche\nGewichtung der Prüfungsbereiche\nDie Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in\nund Anforderungen für das Bestehen\nden folgenden Prüfungsbereichen statt:\nder Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung\n1. Arbeitsauftrag,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:                                 2. Durchführen von Reparaturen,\n1. Arbeitsauftrag                        mit 35 Prozent,     3. Stimmen und Intonieren,\n2. Durchführen von Reparaturen           mit 10 Prozent,     4. Planen und Konstruieren sowie\n3. Stimmen und Intonieren                mit 15 Prozent,     5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n4. Planen und Konstruieren         mit 30 Prozent sowie\n§ 24\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\nPrüfungsbereich\n(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist                               Arbeitsauftrag\nbestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be-\nwertet worden sind:                                             (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,\n2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-\nArbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,\ntens „ausreichend“ und\n2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nmitteln,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n3. technische Unterlagen zu erstellen,\nder Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche          4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu-\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                    sammenzubauen,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-           5. Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzu-\nchend“ bewertet worden ist und                               bauen und zu regulieren,\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen          6. Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regu-\nder Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den            lieren,\nAusschlag geben kann.                                    7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-               und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das                 Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-                schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                        sichtigen sowie","1540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\n8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-              (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen\ngehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-            eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intonier-\nproduktes zu begründen.                                  möglichkeiten zugrunde zu legen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-           (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen\nkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten           und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftrags-\nzur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktav-          bezogenes Fachgespräch geführt werden.\nmodells zugrunde zu legen.                                      (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-\n(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen      den. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert\nund die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen            höchstens zehn Minuten.\ndokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-\n§ 27\ntragsbezogenes Fachgespräch geführt.\nPrüfungsbereich\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auftrags-\nPlanen und Konstruieren\nbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll\n§ 25                              der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereich                           1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-\nDurchführen von Reparaturen                          struktionsmerkmalen und historischen Gesichts-\npunkten zu unterscheiden,\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu-\nren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,     2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\nArten und Eigenschaften, Verwendungszweck und\n1. Fehler und Schäden festzustellen,                              Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzu-\n2. Arbeitsschritte zu planen,                                     setzen und zu lagern,\n3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,                     3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-\n4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und             mitteln,\nzu verarbeiten,                                            4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-\n5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-                schen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt-\ngen herzustellen,                                             schaftlichkeit zu planen sowie technische Unter-\nlagen zu erstellen,\n6. Reparaturarbeiten durchzuführen und\n5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit              Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum                 Ergonomie einzusetzen,\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-       6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu-\nsichtigen.                                                    wählen und anzuwenden,\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den             7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-\nfolgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszu-                rücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt-\nwählen:                                                           schutzes auszuwählen und anzuwenden,\n1. Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulie-         8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be-\nren,                                                          rechnungen durchzuführen,\n2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder er-           9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,\nsetzen sowie                                             10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-\n3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand                mitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen\nsetzen.                                                       und\n11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.\nzur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.           stellen sowie Serviceleistungen anzubieten.\n(2) Der Prüfling soll     praxisbezogene     Aufgaben\n§ 26\nschriftlich bearbeiten.\nPrüfungsbereich\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\nStimmen und Intonieren\n(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll                                   § 28\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                                Prüfungsbereich\n1. Arbeitsschritte festzulegen,                                            Wirtschafts- und Sozialkunde\n2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,                       (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n3. Messungen durchzuführen,                                  ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n4. Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,         Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\n5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch         stellen und zu beurteilen.\nIntonieren darzustellen und                                 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-           sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe        ten.\nzu begründen.                                               (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1541\n§ 29                                 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nGewichtung der Prüfungsbereiche                         der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den\nund Anforderungen für das Bestehen                       Ausschlag geben kann.\nder Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung                Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nsind wie folgt zu gewichten:\nnis 2:1 zu gewichten.\n1. Arbeitsauftrag                         mit 35 Prozent,\n2. Durchführen von Reparaturen            mit 10 Prozent,                            Abschnitt 5\n3. Stimmen und Intonieren                 mit 15 Prozent,                    Schlussvorschriften\n4. Planen und Konstruieren         mit 30 Prozent sowie                                   § 30\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.           Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist             Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be-          dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nwertet worden sind:                                           Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,            bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und\n§ 31\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nInkrafttreten Außerkrafttreten\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem         Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nder Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder           Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauer-Ausbil-\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche           dungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                 S. 1647), die durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-            vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden\nchend“ bewertet worden ist und                            ist, außer Kraft.\nBerlin, den 8. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.               Teil des                             Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                     2                                       3                                       4\n1     Planen und Vorbereiten von   a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei-\nArbeitsabläufen                 sen, Konstruktionsmerkmalen und histori-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)         schen Gesichtspunkten unterscheiden\nb) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen\nund dokumentieren\nc) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten,\nArbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab-\nschätzen\nd) Informationen für Fertigung und Instand-\nhaltung beschaffen\ne) Skizzen und normgerechte Zeichnungen\nanfertigen und anwenden\nf) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel\nauswählen und bereitstellen sowie Material-        8\nbedarf ermitteln und Material disponieren\ng) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und\nergonomischen Gesichtspunkten einrich-\nten; ergonomische Kriterien bei Bewe-\ngungsabläufen und Körperhaltung beach-\nten\nh) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch\nfremdsprachliche, anwenden\ni) Informations- und Kommunikationstechni-\nken anwenden\nj) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe-\nreiten und sichern; Datenschutz beachten\nk) Arbeiten im Team planen und durchführen,\nErgebnisse der Teamarbeit auswerten\nl) Liefertermine und -bedingungen beachten\nm) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko-\nlogischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher-                  2\nheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen\nund dokumentieren\nn) technische Entwicklungen feststellen und\nberücksichtigen\n2     Be- und Verarbeiten von      a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin-\nHolz und Metall sowie von       sichtlich Funktion und Einsatz auswählen\nsonstigen Werk- und Hilfs-\nb) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen\nstoffen\nund instand halten, insbesondere Werk-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nzeuge schärfen\nc) Maschinen unter Beachtung von sicher-\nheitsrelevanten und ergonomischen Aspek-\nten einrichten, bedienen und pflegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1543\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                      3                                      4\nd) Störungen und Fehler feststellen sowie\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\ne) Messtechniken und -werkzeuge auswählen,\nMessungen durchführen, Toleranzen be-\nrücksichtigen\nf) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe\nnach Arten und Eigenschaften unterschei-\nden und nach Verwendungszweck zuord-\nnen; Artenschutzbestimmungen beachten\ng) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und\nHilfsstoffe, insbesondere nach akustischen,\noptischen und mechanischen Eigenschaf-\nten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt\nund -fehler beachten\nh) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe      14\nlagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein-\nhalten\ni) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe,\ninsbesondere durch Zuschneiden, Sägen,\nFeilen, Hobeln, Stemmen und Biegen,\nmanuell bearbeiten\nj) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und\nBohren, maschinell bearbeiten\nk) Materialverbindungen nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nl) Verbindungen zwischen gleichen und unter-\nschiedlichen Materialien, insbesondere\nHolz-, Klebe- und Schraubverbindungen,\nherstellen; Gesundheits- und Umwelt-\nschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\nm) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes\nauswählen, fügen und zusammensetzen\nn) Furnierklebetechniken unterscheiden und\nauswählen, Furniere aufbringen\no) furnierte Teile verputzen und für die Ober-\nflächenbehandlung vorbereiten\np) Spezialwerkzeuge und Schablonen her-\nstellen                                                       2\n3   Durchführen von qualitäts-   a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden\nsichernden Maßnahmen            Maßnahmen unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun-\ndenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be-\nrücksichtigen\nc) Wareneingangskontrollen sowie prozess-            4\norientierte Zwischen- und Endkontrollen\ndurchführen, Ergebnisse bewerten und\ndokumentieren\nd) zugelieferte und gefertigte Teile lagern,\nLagerkriterien beachten","1544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                      3                                           4\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest-\nstellen und Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen                                                            2\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar-\nbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n4   Herstellen von akustischen   a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln\nAnlagen                         und Cembali, insbesondere nach Bauarten,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)         unterscheiden\nb) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz-\nkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso-\nnanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager,            10\nGussplatten und Anhangleisten, zuordnen\nc) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager,\nResonanzböden mit Rippen, Stege, Platten-\nlager und Anhangleisten, planen und her-\nstellen\nd) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung von\nResonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung\nund Saitenlängen, planen, herstellen und                           9\nzusammenfügen\ne) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf-\nziehen\n5   Stimmen von Instrumenten     a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)         wählen\nb) Stimmwerkzeuge auswählen und                unter\nergonomischen Kriterien anwenden\nc) Temperatur legen, Oktaven oder Register               22\nstimmen\nd) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-\nstimmen\ne) Instrumente, insbesondere nach Gehör,\nstimmen                                                            7\n6   Behandeln von Oberflächen a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)         wie Auftragstechniken unterscheiden und\nzuordnen\nb) Eigenschaften und Reaktionen von Ober-\nflächenbehandlungsmitteln, insbesondere\nvon Beizen, Bleichmitteln und Lacken,\nunterscheiden\nc) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an-\nwenden                                                10\nd) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen,\nBleichen, Lackieren, Polieren, Färben und\nPatinieren, behandeln\ne) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr-\nstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach-\nten\nf) behandelte Oberflächen prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1545\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                      3                                      4\n7   Beraten von Kunden und       a) Gespräche mit internen oder externen Kun-\nAnbieten von Leistungen         den führen und dabei kulturelle Besonder-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)         heiten und Verhaltensregeln berücksichti-\ngen\n10\nb) Kunden über betriebliches Leistungsspek-\ntrum informieren\nc) produktspezifische Informationen beschaf-\nfen, nutzen und auswerten\nd) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen\ne) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um-\nsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieb-\nlichen Leistungsangebot vergleichen; Vor-\nschläge zur Umsetzung von Kundenanfor-\nderungen entwickeln\nf) Präsentationsformen anlassbezogen und\nkundenorientiert auswählen und anwenden                       4\ng) Kundenkontakte auswerten\nh) Kundenbeanstandungen entgegennehmen,\nbeurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung\nergreifen\ni) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen-\nbedingungen, Chancen und Risiken von\nSelbständigkeit aufzeigen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                      3                                      4\n1   Vorrichten und Einbauen      a) Funktion und Bauweise von Spielwerken,\nvon Spielwerken von             Mechaniken und Schaltungen, insbeson-\nKlavieren und Flügeln           dere von Klavieren, Flügeln und Cembali,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)         unterscheiden\nb) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen\nvorrichten\n16\nc) Schaltungen herstellen und unter Berück-\nsichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-\nbauen\nd) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück-\nsichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-\nbauen\n2   Komplettieren und            a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er-\nRegulieren von Spielwerken      gonomischen Kriterien anwenden\nvon Klavieren und Flügeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)      b) Mechaniken unter Berücksichtigung von\nKonstruktionsvorgaben, insbesondere durch\nEinbau von Dämpfung, Hammerstielen und\nHammerköpfen, komplettieren\n24","1546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                             Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                       3                                     4\nc) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor-\ngaben regulieren, auswiegen und ausarbei-\nten\nd) Schaltungen einstellen\n3   Intonieren von Klavieren     a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf-\nund Flügeln                     ten unterscheiden und auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) Intonierverfahren unterscheiden und aus-\nwählen\nc) Intonierwerkzeuge auswählen und unter\nergonomischen Kriterien anwenden\n14\nd) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor-\nstechen und Schleifen, vorbereiten\ne) klangliche Optimierung, insbesondere durch\nStechen und Schleifen von Hammerkopf-\nfilzen, durchführen\n4   Einbauen von Zusatz-         a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen-\neinrichtungen bei Klavieren     schaften und Funktionen unterscheiden\nund Flügeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)      b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm-\nschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu-\n4\nlatoren, auswählen und nach Hersteller-\nangaben einbauen\nc) Spielwerksanpassungen vornehmen\n5   Reparieren von Klavieren     a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen\nund Flügeln                     und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-\nschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab-\nstimmen\nc) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-\ndere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke,\nStimmwirbel und Saiten, reparieren und er-\nsetzen\nd) Spielwerke ausbauen und reinigen\ne) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-\nbesondere Hammerköpfe austauschen und\nabziehen, Mechanikglieder garnieren, tu-                                 20\nchen und achsen, Dämpfung austauschen\nf) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,\nFilz- und Tuchgarnierungen, reparieren und\nersetzen\ng) Spielwerke nach Reparatur einbauen und\nregulieren\nh) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war-\nten\ni) Gehäuseteile reparieren\nj) Oberflächen instand setzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1547\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                      3                                      4\n1   Bearbeiten und Einbauen      a) Funktion und Bauweise von Mechaniken,\nvon Mechaniken und              Schaltungen und Spielwerken, insbeson-\nSchaltungen                     dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden,\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)         Hammerflügeln und Klavieren, unterschei-\nden\nb) Mechaniken, insbesondere Cembalome-\nchaniken, unter Berücksichtigung von Kon-\nstruktionsvorgaben herstellen und vorrich-\nten\n24\nc) Schaltungen herstellen und unter Berück-\nsichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-\nbauen und regulieren\nd) Mechanikteile, insbesondere Springerre-\nchen, Springer und Dämpfungen, unter Be-\nrücksichtigung von Konstruktionsvorgaben\neinbauen\ne) Mechaniken regulieren und ausarbeiten\n2   Herstellen, Bearbeiten und   a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter\nEinbauen von Klaviaturen        Berücksichtigung von Konstruktionsvorga-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)         ben herstellen und vorrichten\nb) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus-\narbeiten\n18\nc) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu-\nren herstellen und einbauen\nd) Klaviaturen unter Berücksichtigung von\nKonstruktionsvorgaben einbauen\n3   Intonieren von Cembali       a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)         kiele, nach Arten und Eigenschaften unter-\nscheiden und auswählen\nb) Intonierwerkzeuge auswählen und unter\nergonomischen Kriterien anwenden\n13\nc) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß\nund Form vorbereiten\nd) klangliche Optimierung durch Nachschnei-\nden von Kielen durchführen\n4   Reparieren von Cembali       a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)         und dokumentieren\nb) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-\nschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden\nabstimmen\nc) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-\ndere Resonanzböden, Rippen, Stege,\nStimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten,\nreparieren und ersetzen\nd) Spielwerke ausbauen und reinigen\ne) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-\nbesondere Kiele und Zungen austauschen,\nDämpfungen nachschneiden und austau-\nschen\n15","1548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                              Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                        3                                     4\nf) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,\nTastenführungen und Garnierungen, repa-\nrieren und ersetzen\ng) Spielwerke nach Reparatur einbauen und\nregulieren\nh) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in-\nstand setzen und regulieren\ni) Oberflächen instand setzen\nj) Zustand historischer Tasteninstrumente be-\nurteilen und dokumentieren, Originalsub-\nstanz bewahren, restaurierungsethische\nund physikalische Gesichtspunkte berück-\nsichtigen\n5   Veredeln von Oberflächen      a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)          golden und Tapezieren, unterscheiden und\nauswählen\nb) Untergründe vorbereiten\n8\nc) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt-\nvergoldung, anwenden\nd) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von\nRapporten und Druckbildern, aufbringen\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                              Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                        3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\nTarifrecht                       besondere Abschluss, Dauer und Beendi-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)          gung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-\nnen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe-\ndes Ausbildungsbetriebes         triebes erläutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga-\nnisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1549\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.\nMonat         Monat      Monat\n1                   2                                      3                                       4\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise während\nder betriebsverfassungs- oder personalver- der gesamten\ntretungsrechtlichen Organe des Ausbil- Ausbildung\ndungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit\nheitsschutz bei der Arbeit      am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)         zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-\nverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)      lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich\nbeitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-\nlungen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialver-\nwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-\nner umweltschonenden Entsorgung zuführen"]}