{"id":"bgbl1-2017-35-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":35,"date":"2017-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/35#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_35.pdf#page=20","order":4,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017  23. KOV-AnpV 2017)","law_date":"2017-06-08T00:00:00Z","page":1524,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 – 23. KOV-AnpV 2017)\nVom 8. Juni 2017\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-                    Stufen gewährt wird:\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom\nStufe I                                 85 Euro,\n24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu-\nletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli            Stufe II                               175 Euro,\n2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:                                                Stufe III                              261 Euro,\nStufe IV                               350 Euro,\nArtikel 1\nÄnderung des                                  Stufe V                                435 Euro,\nBundesversorgungsgesetzes\nStufe VI                              525 Euro.“\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),           4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. De-               „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nzember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,               bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nwird wie folgt geändert:\nvon 50 oder 60                            452 Euro,\n1. In § 14 wird die Angabe „164“ durch die Angabe\n„167“ ersetzt.                                              von 70 oder 80                            547 Euro,\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\nvon 90                                    657 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „19“ durch die Angabe\n„21“ und die Angabe „124“ durch die Angabe               von 100                                  736 Euro.“\n„137“ ersetzt.\n5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2,064“ durch die An-          gabe „31 111“ durch die Angabe „31 752“ ersetzt.\ngabe „2,103“ ersetzt.\n6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „80“\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                               durch die Angabe „82“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche             a) In Satz 1 wird die Angabe „305“ durch die An-\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-                  gabe „311“ ersetzt.\nfolgen\nb) In Satz 4 wird die Angabe „521, 741, 951, 1 235\nvon 30                       in Höhe von 141 Euro,          oder 1 519“ durch die Angabe „531, 755, 969,\nvon 40                       in Höhe von 193 Euro,          1 258 oder 1 548“ ersetzt.\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 50                       in Höhe von 258 Euro,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 745“\nvon 60                       in Höhe von 326 Euro,          durch die Angabe „1 778“ und die Angabe „874“\nvon 70                       in Höhe von 452 Euro,          durch die Angabe „891“ ersetzt.\nvon 80                       in Höhe von 547 Euro,       b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 745“ durch die\nAngabe „1 778“ ersetzt.\nvon 90                       in Höhe von 657 Euro,\n9. In § 40 wird die Angabe „435“ durch die Angabe\nvon 100                      in Höhe von 736 Euro.       „443“ ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-         10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „479“ durch die\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,           Angabe „488“ ersetzt.\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                 11. In § 46 wird die Angabe „122“ durch die Angabe\nvon 50 und 60                          um 29 Euro,       „124“ und die Angabe „229“ durch die Angabe\n„233“ ersetzt.\nvon 70 und 80                          um 36 Euro,\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „215“ durch die\nvon mindestens 90                     um 44 Euro.“       Angabe „219“ und die Angabe „299“ durch die An-\ngabe „305“ ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-         13. § 51 wird wie folgt geändert:\nfolgen von 100, die durch die anerkannten Schä-          a) In Absatz 1 wird die Angabe „588“ durch die An-\ndigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich                gabe „599“ und die Angabe „410“ durch die An-\nbetroffen sind, erhalten eine monatliche                    gabe „418“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017                1525\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „107“ durch         14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 745“ durch die\ndie Angabe „109“ und die Angabe „80“ durch die             Angabe „1 778“ und die Angabe „874“ durch die\nAngabe „82“ ersetzt.                                       Angabe „891“ ersetzt.\nArtikel 2\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „334“ durch\ndie Angabe „340“ und die Angabe „242“ durch                                Inkrafttreten\ndie Angabe „247“ ersetzt.                                Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Juni 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}