{"id":"bgbl1-2017-35-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":35,"date":"2017-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/35#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_35.pdf#page=16","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ladesäulenverordnung\nVom 1. Juni 2017\nAuf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4                     fluss auf den Betrieb eines Ladepunkts aus-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I                 übt;\nS. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5               13. ist punktuelles Aufladen das Laden eines\ndes Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130)                        Elektromobils, welches nicht als Leistung\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses\nfür Wirtschaft und Energie:                                              zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitäts-\nversorgungsunternehmen oder einem Be-\nArtikel 1                                      treiber eines Ladepunktes erbracht wird.“\nÄnderung der                           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nLadesäulenverordnung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I\nS. 457) wird wie folgt geändert:                                                           „§ 3\n1. In § 1 werden die Wörter „und soll um weitere As-                          Mindestanforderungen an die\npekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authenti-                  technische Sicherheit und Interoperabilität“.\nfizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der            b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9\nUmsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Euro-             des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto-                 S. 254)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes\nber 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alter-           vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130)“ ersetzt.\nnative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 2)      4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\nbis zum 18. November 2016 in einer Folgeverord-\nnung ergänzt werden“ durch die Wörter „sowie wei-                                     „§ 4\ntere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie                                Punktuelles Aufladen\nAuthentifizierung, Nutzung und Bezahlung entspre-\nDer Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern\nchend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU\nvon Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu er-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nmöglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem\n22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur\njeweiligen Ladepunkt\nfür alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014,\nS. 1)“ ersetzt.                                              1. keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und\ndie Leistungserbringung, die die Stromabgabe\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nbeinhaltet, anbietet\na) In Nummer 7 werden die Wörter „, mit Ausnahme\na) ohne direkte Gegenleistung, oder\nvon Ladepunkten mit einer Ladeleistung von\n3,7 Kilowatt, die in Privathaushalten installiert           b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer\nsind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen                  Nähe zum Ladepunkt, oder\nvon Elektromobilen ist und die nicht öffentlich          2. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erfor-\nzugänglich sind“ gestrichen.                                derliche Authentifizierung und den Zahlungsvor-\nb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein                gang mittels eines gängigen kartenbasierten Zah-\nSemikolon ersetzt.                                          lungssystems beziehungsweise Zahlungsverfah-\nrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder\nc) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:                  mittels eines gängigen webbasierten Systems\n„12. ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung              ermöglicht, wobei in der Menüführung mindes-\nder rechtlichen, wirtschaftlichen und tat-            tens die Sprachen Deutsch und Englisch zu be-\nsächlichen Umstände bestimmenden Ein-                 rücksichtigen sind und mindestens eine Variante","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017          1521\ndes Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem                                     §8\nkostenlos ermöglicht werden muss.“                                      Übergangsregelung\n5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6.               Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in\n6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende             Betrieb genommen worden sind, sind von den An-\n§§ 7 und 8 ersetzt:                                         forderungen nach § 4 ausgenommen.“\n„§ 7\nLadepunkte mit geringer Ladeleistung                                    Artikel 2\nLadepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens                           Inkrafttreten\n3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbis 6 ausgenommen.                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}