{"id":"bgbl1-2017-35-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":35,"date":"2017-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-05-31T00:00:00Z","page":1506,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nVerordnung\nzur Änderung soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften\nVom 31. Mai 2017\nAuf Grund des § 64 des Soldatinnen- und Soldaten-          § 31  Stimmabgabe\nbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I             § 32  Auszählung, Losentscheid\nS. 2065) verordnet das Bundesministerium der Vertei-          § 33  Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift\ndigung:                                                       § 34  Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Be-\nwerber\nArtikel 1                            § 35 Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n§ 36 Wahlunterlagen\nWahlverordnung\nzum Soldatinnen- und                                                       Abschnitt 2\nSoldatenbeteiligungsgesetz                                             Wahl der Vertrauenspersonen-\n(SBGWV)                                    ausschüsse der militärischen Organisationsbereiche\n§ 37  Wahlvorstand\nInhaltsübersicht\n§ 38  Leitung der Wahl\nKapitel 1                           § 39  Unterstützung\nWahl der Vertrauenspersonen                       § 40  Sitzverteilung\n§  1  Wahlbereiche                                            § 41  Briefwahl\n§  2  Zuständige Disziplinarvorgesetzte                       § 42  Wahlausschreiben\n§  3  Wahlvorstand                                            § 43  Wählerverzeichnis\n§  4  Wahltermin                                              § 44  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\n§  5  Wählerverzeichnis                                       § 45  Bewerbungen\n§  6  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis                   § 46  Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste\n§  7  Wahlausschreiben                                        § 47  Briefwahlunterlagen\n§  8  Wahlvorschläge                                          § 48  Stimmabgabe\n§  9  Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste           § 49  Auszählung, Losentscheid\n§ 10  Stimmabgabe                                             § 50  Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift\n§ 11  Briefwahl                                               § 51  Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Be-\nwerber\n§ 12  Wahlbriefe\n§ 52 Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n§ 13  Auszählung\n§ 53 Wahlunterlagen\n§ 14  Vereinfachtes Wahlverfahren\n§ 15  Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens\nKapitel 3\n§ 16  Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren\nSchlussvorschrift\n§ 17  Wahlniederschrift\n§ 18  Bekanntgabe des Wahlergebnisses                         § 54 Übergangsregelung\n§ 19  Wahlunterlagen\nKapitel 1\nKapitel 2\nWahl der Vertrauenspersonen\nWahl der Vertrauenspersonenausschüsse\nAbschnitt 1                                                       §1\nWahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses                                   Wahlbereiche\n§ 20  Wahlvorstände                                              (1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grund-\n§ 21  Leitung der Wahl                                        ausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach\n§ 22  Unterstützung                                           § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Solda-\n§ 23  Sitzverteilung                                          tenbeteiligungsgesetzes.\n§ 24  Briefwahl                                                  (2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1\n§ 25  Wahlausschreiben                                        Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungs-\n§ 26  Wählerverzeichnis                                       gesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach\n§ 27  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis                   § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-\n§ 28  Bewerbungen                                             gungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Diszipli-\n§ 29  Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste           narvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen\n§ 30  Briefwahlunterlagen                                     Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1507\nVorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die                                   §5\nWahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zutei-                            Wählerverzeichnis\nlung durch die zuständige Kommandobehörde wird\nmit    Bekanntgabe      der    Entscheidung      an   die      (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem\nDisziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten     Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten\nwirksam. Die Kommandos der militärischen Organisati-        zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerver-\nonsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine      zeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort.\nRegelungen treffen.                                         Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem\nWahlberechtigten jeweils\n§2                              1. den Familiennamen,\n2. die Vornamen und\nZuständige Disziplinarvorgesetzte\n3. den Dienstgrad.\n(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des                (2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon\nDisziplinarvorgesetzten nach diesem Abschnitt und           ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis\nnach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsge-           zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen\nsetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Diszipli-       zur Einsicht auszulegen.\nnarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wähler-\ngruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die                                      §6\nstellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\nsollen.\n(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wähler-\n(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt      verzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Ein-\nden Wahlvorstand. Insbesondere weist sie oder er ihn        spruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzule-\nin seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die     gen.\nnotwendigen Unterlagen und Räume sowie den erfor-\n(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvor-\nderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.\nstand. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattge-\nben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies\n§3                              gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch einge-\nlegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin\nWahlvorstand\noder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffe-\n(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für     nen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor\nden Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Solda-        Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu doku-\ntinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmit-         mentieren.\nglieder in ausreichender Zahl.                                 (3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und\nbegründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerver-\n(2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlver-\nzeichnis.\nsammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen-\nund Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Hand-\n§7\naufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt\ndie drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die                             Wahlausschreiben\nmeisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder           (1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl\ndes Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender     eingeleitet. Ausfertigungen oder Kopien des Wahlaus-\nZahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren             schreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen\nStimmenzahlen. Zur oder zum Vorsitzenden soll das           ausgehängt. Die Aushänge sind bis zum Abschluss\nMitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die         der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkei-\nhöchste Stimmenzahl erhalten hat.                           ten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu\nberichtigen.\n(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvor-\nstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Auf-             (2) Das Wahlausschreiben enthält\ngaben vorzubereiten.                                        1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstands\n(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahl-       a) den Familiennamen,\nvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer               b) die Vornamen,\ndienstlichen Tätigkeit freizustellen.\nc) den Dienstgrad und\n(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in               d) die Dienststelle,\neiner Niederschrift dokumentiert.                           2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht\nausliegt,\n§4                              3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht\nWahltermin                               ausliegt,\n4. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wäh-\nDer Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder           lerverzeichnis,\ndem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner\nBestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die      5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht\nWahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung               werden können,\ndes Wahlvorstands stattfinden.                              6. den Ort und den Zeitraum der Wahl,","1508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\n7. den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszäh-             (3) Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1\nlung der Stimmen und                                     weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig\n8. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeord-        vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die\nnete Briefwahl.                                          Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb\neiner Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvor-\n(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,       schläge einzureichen. Der Aushang erfolgt an densel-\ndass                                                         ben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausge-\n1. nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in        hängt worden ist. Gehen keine weiteren Wahlvor-\ndas Wählerverzeichnis eingetragen sind,                  schläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvor-\nschlägen durchzuführen.\n2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis\nzum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahl-             (4) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1\nvorstand eingelegt werden können,                        kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahl-\nvorstand die Frist um zwei Wochen. Die oder der Dis-\n3. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen\nziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten\nWahlvorschlag aufgeführt ist,\n1. auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer\n4. die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und\nVertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbe-\nBewerber vorliegen muss,\nnennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzu-\n5. jeder Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlbe-                weisen und\nrechtigten unterzeichnet sein muss,\n2. aufzufordern, innerhalb der verlängerten Frist nun-\n6. jede und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvor-              mehr Wahlvorschläge einzureichen.\nschlag unterzeichnen darf,\n(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 ver-\n7. nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die frist-      längerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahl-\ngerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind,              verfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf\n8. Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme         Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzulei-\npersönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl      ten.\nhaben.                                                       (6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zu-\nrückzuweisen.\n§8\nWahlvorschläge                                                      §9\n(1) Wahlvorschläge können innerhalb von zwei                                   Aufstellung und\nWochen nach Aushang des Wahlausschreibens einge-                           Bekanntgabe der Bewerberliste\nreicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindes-              (1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen\ntens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Nie-          der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste\nmand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeich-           der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewer-\nnen. In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin            ber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewer-\nund jedem Bewerber Folgendes anzugeben:                      berliste).\n1. der Familienname,                                             (2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten\n2. die Vornamen und                                          spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Be-\nwerberliste durch Aushang an denselben Stellen be-\n3. der Dienstgrad.\nkannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt\nDem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der        worden ist.\nBewerberin oder des Bewerbers für die Aufstellung zur\nWahl beizufügen.                                                                        § 10\n(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag                                   Stimmabgabe\nunverzüglich zurück, wenn\n(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis\n1. dieser nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften    eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils\naufweist,                                                drei Stimmen. Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden\n2. dieser von einer oder einem Wahlberechtigten unter-       Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.\nzeichnet ist, die oder der bereits einen anderen             (2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand\nWahlvorschlag unterzeichnet hat, und wenn der            einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Be-\nWahlvorschlag im Fall der Streichung der Unter-          werber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerber-\nschrift dieser oder dieses Wahlberechtigten nicht        liste aufgeführt sind.\ndie erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,\n(3) Die Wahlberechtigten\n3. dieser nicht wählbare Bewerberinnen oder Bewerber\nenthält oder                                             1. kennzeichnen den Stimmzettel,\n4. keine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen           2. falten ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar\noder Bewerber vorliegt.                                       ist, und\nDie Rückgabe ist zu begründen. Der oder dem Vor-             3. legen ihn in die Wahlurne.\nschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel in-             (4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands\nnerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlaus-            müssen während der Zeit anwesend sein, in der die\nschreibens zu beseitigen.                                    Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1509\ndie Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die               (3) Die beim Wahlvorstand eingegangenen Wahl-\nStimmabgabe im Wählerverzeichnis.                             briefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter\naufzubewahren.\n§ 11                                 (4) Der Wahlvorstand entnimmt den Wahlbriefen\nBriefwahl                            unmittelbar vor Abschluss der Wahl die Stimmzettelum-\nschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Er-\n(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind,\nklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene\nihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels\nWahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-\nBriefwahl an der Wahl teilnehmen.\nstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerver-\n(2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzel-          zeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unter-\nner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3         schriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet\nund 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im           und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der\nEinvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetz-           Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu\nten die Briefwahl allgemein anordnen.                         unterschreiben.\n(3) Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten              (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben un-\nfolgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er          geöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Ver-\nsie zur Abholung bereithält oder versendet:                   merk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.\n1. einen Stimmzettel,\n§ 13\n2. einen Stimmzettelumschlag,\nAuszählung\n3. eine vorgedruckte Erklärung, dass die oder der\nWahlberechtigte den Stimmzettel                              (1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Ab-\nschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.\na) persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder\n(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit\nb) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß            der Stimmzettel.\nihrem oder seinem erklärten Willen durch eine\nPerson des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,           (3) Ungültig sind Stimmzettel,\n4. einen an den Wahlvorstand adressierten Freium-             1. auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet\nschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Ab-              sind,\nsenderin oder Absender und der Aufschrift „Schrift-       2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen\nliche Stimmabgabe“ sowie                                      sind oder\n5. ein Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren be-         3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei\nschrieben und der Tag für den fristgerechten Ein-             ergibt.\ngang der Wahlbriefe genannt ist.\nUngültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen,\n(4) Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der            mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den\nUnterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu          übrigen Stimmzetteln zu trennen.\nvermerken.\n(4) Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der\nBewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stim-\n§ 12                              men entfallen. Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen\nWahlbriefe                           sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen\ndie Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächst-\n(1) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimm-\nniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stim-\nzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der\nmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im\nStimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthal-\nunmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der\nten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung\noder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.\nder vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie\nden Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeich-               (5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl\nnet haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzet-           fest.\ntelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Frei-\numschlag und senden den Wahlbrief an den Wahlvor-                                        § 14\nstand.                                                                      Vereinfachtes Wahlverfahren\n(2) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können              (1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzufüh-\ndie Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Per-          ren\nson des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person\ndes Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorge-            1. bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach\ndruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimm-             § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,\nzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahl-          2. im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Sol-\nberechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Ver-              datenbeteiligungsgesetzes,\ntrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit\nder Erklärung in den Freiumschlag und sendet den              3. in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraus-\nWahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Ver-                sichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.\ntrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse ver-               (2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach\npflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch   den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10\neinen anderen erlangt hat.                                    Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2","1510             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nund 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1       der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich\nNummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.                                aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.\n(5) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl un-\n§ 15                               verzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der\nAblauf des vereinfachten Wahlverfahrens               Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch\n(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den      das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. Der Aus-\nWahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrau-          hang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu doku-\nensperson. Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist,       mentieren.\nberuft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des\nWahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtig-                                       § 17\nten des Wahlbereichs ein.                                                         Wahlniederschrift\n(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem           (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand\nWahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten            eine Wahlniederschrift an. Sie enthält\nzur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerver-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort.\nDer Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlver-           2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,\nsammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stell-        3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,\nvertretenden Vertrauenspersonen ein.\n4. die Zahl der abgegebenen Stimmen,\n(3) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten\n5. die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und\ndurch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das\nWählerverzeichnis bekannt. Auf die Einspruchsmög-            6. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der\nlichkeit ist hinzuweisen. Der Wahlvorstand nimmt Ein-            stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils\nsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über               auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.\ndie Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvor-         (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen\nstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Be-        die Niederschrift.\ntroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er\n(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird,\nselbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch\nenthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben\nbegründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerver-\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach\nzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu\n§ 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahl-\ndokumentieren.\nniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-\n(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und            mer 1 bis 4 und 6.\nandere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zu-\nstimmung der Vorgeschlagenen bekannt.                           (4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere\nder Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu\n(5) Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine          vermerken.\nWahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvor-\ngesetzte die Wahlberechtigten                                                           § 18\n1. auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer                        Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nVertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbe-\nnennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzu-             (1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl\nweisen und                                               unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der\nWahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch\n2. sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge einzurei-        das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Der Aus-\nchen.                                                    hang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu doku-\nGehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das          mentieren.\nWahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindes-\n(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich\ntens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren\ndie als Vertrauensperson oder stellvertretende Ver-\neinzuleiten.\ntrauensperson Gewählten und die oder den Disziplinar-\nvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht innerhalb von\n§ 16\ndrei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt\nWahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren               die Wahl als angenommen.\n(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.\n§ 19\n(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspre-\nchen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim                                 Wahlunterlagen\ngewählt.                                                        (1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:\n(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der              1. das Wählerverzeichnis,\nWahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das\nErgebnis der Wahl fest.                                        2. das Wahlausschreiben,\n(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand         3. die Wahlvorschläge,\nStimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Er sorgt da-         4. die Bewerberliste,\nfür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel               5. die Stimmzettel,\ngeheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmab-\ngabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten            6. die ungültigen Stimmzettel,\nBehälter legen können. Nach Abschluss der Wahl zählt           7. die Stimmzettelumschläge,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017              1511\n8. die ungültigen Stimmzettelumschläge,                    3. den Kommandeurinnen und Kommandeuren der\n9. die Wahlbriefe,                                             Großverbände oder\n10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,                  4. den Leiterinnen und Leitern vergleichbarer Dienst-\nstellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebil-\n11. die vorgedruckten Erklärungen,                               det werden.\n12. die Wahlniederschrift,                                      (5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahl-\n13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffe-     vorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer\nnen Entscheidungen und                                 dienstlichen Tätigkeit freizustellen.\n14. die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahler-               (6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit\ngebnisses.                                             einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.\n(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterla-\n§ 21\ngen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet\nsie sodann.                                                                      Leitung der Wahl\n(1) Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Ge-\nKapitel 2                            samtvertrauenspersonenausschusses. Die Durchfüh-\nrung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen\nWahl der Vertrauenspersonenausschüsse\ndezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den\nWeisungen des zentralen Wahlvorstands.\nAbschnitt 1\n(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands\nWahl des Gesamt-                            haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem\nvertrauenspersonenausschusses                          zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über\ndie Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen\n§ 20                              Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.\nWahlvorstände                              (3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen\n(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einverneh-        Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und\nmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahl-          Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung be-\nvorstände                                                    kannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den\n1. bei den Kommandos der militärischen Organisa-             Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aus-\ntionsbereiche,                                           hang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich\nsein.\n2. bei den Bundesämtern der zivilen Organisations-\nbereiche,                                                                           § 22\n3. am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren                                   Unterstützung\nDienststellen sowie\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung, die in\n4. für sicherheitsempfindliche Bereiche.                     § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorge-\n(2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben          setzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfül-\neines dezentralen Wahlvorstands wahr für                     lung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Aus-\nkünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendi-\n1. Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach\ngen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen\nAbsatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände\nGeschäftsbedarf zur Verfügung.\nfallen, sowie\n(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvor-\n2. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem\nstände sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Auf-\nGesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht\ngaben vorzubereiten.\nmehr Vertrauenspersonen sind.\n(3) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahl-\n(3) Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer be-       vorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer\nsonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind            dienstlichen Tätigkeit freizustellen.\ndem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kom-\nmandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte\n§ 23\nTruppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Dies gilt\nnicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, ins-                              Sitzverteilung\nbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer            (1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Lauf-\nbeabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei             bahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonen-\nMonaten in einer besonderen Verwendung im Ausland            ausschuss fest, die entfallen\neingesetzt werden.                                           1. auf die militärischen Organisationsbereiche und\n(4) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer     2. auf die Dienststellen, die keinem militärischen Orga-\nSoldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe                nisationsbereich angehören.\nbestehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden\nin ihr Amt berufen von                                          (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren\nnach d‘Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n1. den Inspekteurinnen und Inspekteuren der militäri-        jeder militärische Organisationsbereich durch mindes-\nschen Organisationsbereiche,                             tens ein Mitglied vertreten ist. Die Dienststellen, die\n2. den Leiterinnen und Leitern der Bundesämter der           keinem militärischen Organisationsbereich angehören,\nzivilen Organisationsbereiche,                           sollen gemeinsam durch mindestens ein Mitglied ver-","1512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\ntreten sein. Für die Berechnung der Anzahl der auf den        5. die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind,\njeweiligen militärischen Organisationsbereich entfallen-          sowie\nden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftig-      6. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wähler-\nten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, so-              verzeichnis.\nweit sie in den militärischen Organisationsbereichen\nund in Dienststellen, die keinem militärischen Organisa-         (3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,\ntionsbereich angehören, zur Wahl von Vertrauensperso-         dass\nnen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der      1. nur Vertrauenspersonen wählen dürfen, die in das\nTag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.                   Wählerverzeichnis eingetragen sind,\n(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen militärischen        2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum\nOrganisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im               angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen\nHöchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Lauf-             dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,\nbahngruppen des militärischen Organisationsbereichs\n3. nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristge-\nverteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindes-\nrecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand\ntens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigen-\neingegangen sind, und\nden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz,\nso ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übri-    4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste\ngen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend.                 aufgenommen worden ist.\nBei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der\noder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands                                       § 26\nzu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz ab-                              Wählerverzeichnis\nzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit\n(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Lauf-\n1. die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die         bahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlbe-\nihrerseits Mindestsitze sind, oder                        rechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeits-\n2. die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde,       bereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder\ndass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte         und jedem Wahlberechtigten jeweils\nder zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten        1. den Familiennamen,\ndes militärischen Organisationsbereichs angehören,\n2. die Vornamen,\nweniger als die Hälfte der Sitze des militärischen\nOrganisationsbereichs erhält.                             3. den Dienstgrad und\nErhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zen-        4. die Einheit oder Dienststelle.\ntrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe              (2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der\ndes militärischen Organisationsbereichs zur gemeinsa-         Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unter-\nmen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu.               lagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die\nVorgesetzten zur Verfügung zu stellen.\n§ 24\n(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines\nBriefwahl                           Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine be-\nDie Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauensperso-         sondere Verwendung im Ausland in einen anderen\nnenausschusses findet als Briefwahl statt.                    Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Ver-\ntrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3\n§ 25                             des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes\nWahlausschreiben                         als Vertrauensperson eintritt.\n(1) Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier         (4) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentra-\nMonate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonen-             len Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Ausle-\nausschusses ein Wahlausschreiben. Das Wahlaus-                gung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten\nschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleich-      bekannt zu geben.\nbaren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen            (5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezen-\ndurch Aushang bekannt zu geben.                               tralen Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche,\n(2) Das Wahlausschreiben enthält                           können Angaben im Wählerverzeichnis und in den\nWahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Ver-\n1. zu jedem Mitglied des zentralen Wahlvorstands\nschlusssachen eingestuft werden. Im Fall einer solchen\na) den Familiennamen,                                     Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder\nb) die Vornamen,                                          Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten,\ndie zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Ge-\nc) den Dienstgrad und\nheimhaltungsgrades ermächtigt sind.\nd) die Dienststelle,\n2. die Organisationsbereiche sowie die Großverbände                                     § 27\nund vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezen-               Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\ntrale Wahlvorstände gebildet werden,\n(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wähler-\n3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen           verzeichnis Einspruch beim dezentralen Wahlvorstand\nsind,                                                     einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von\n4. den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahl-           zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnis-\nbriefe,                                                   ses einzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1513\n(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale           (5) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2\nWahlvorstand unverzüglich. Will der dezentrale Wahl-        nicht für alle Organisationsbereiche und Laufbahngrup-\nvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der        pen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zu-\nBetroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder    steht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses\ner selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entschei-        Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvor-\ndung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchs-        stand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze be-\nführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spä-      werben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen\ntestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der          zu bewerben. Die Aufforderung erfolgt über die dezen-\nBriefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. Die Ent-      tralen Wahlvorstände.\nscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.\n(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und                                  § 29\nbegründet, berichtigt der dezentrale Wahlvorstand das                           Aufstellung und\nWählerverzeichnis.                                                      Bekanntgabe der Bewerberliste\n(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein            (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder\nEinspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl      dezentrale Wahlvorstand eine Liste der gültig vorge-\nsie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder        schlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabeti-\nihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist           scher Reihenfolge auf (Bewerberliste). Die Aufstellung\neine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 1 des              der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach\nSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter         Wahlgängen und mit den Angaben nach § 28 Absatz 2\nBerufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.         Satz 1. Der dezentrale Wahlvorstand übersendet die\nBewerberliste dem zentralen Wahlvorstand.\n§ 28                                 (2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewer-\nBewerbungen                            berlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste\nzusammen. Die Zusammenstellung erfolgt getrennt\n(1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines\nnach Wahlgängen; § 26 Absatz 5 gilt entsprechend.\nWahlbereichs, der für mindestens drei Monate gebildet\nJedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenaus-\nwurde, kann sich beim dezentralen Wahlvorstand be-\nschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird\nwerben. Die Bewerbung muss bis zu der vom zentralen\nder Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der\nWahlvorstand festgesetzten Frist eingehen. Die Mitglie-\nBewerbungsfrist angehört, und dem Organisations-\nder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die\nbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauens-\nkeine Vertrauensperson mehr sind, können sich bis\npersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale\nzur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand\nWahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen\nbewerben.\ndie Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.\n(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und fol-        (3) Die Gesamtbewerberliste ist bekannt zu geben.\ngende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers             Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einhei-\nenthalten:                                                  ten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang\n1. den Familiennamen,                                       muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.\n2. die Vornamen,                                               (4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Bewer-\nbungsfrist weniger Bewerberinnen und Bewerber vor-\n3. den Dienstgrad,\nhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale\n4. den Stammtruppenteil,                                    Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemä-\n5. die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin    ßer Anwendung des § 23 weiter auf. Der zentrale Wahl-\noder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauens-       vorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte Sitz-\nperson ausübt, sowie                                    verteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschrei-\nben bekannt.\n6. den Beginn und das voraussichtliche Ende der\nAmtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied                                    § 30\ndes amtierenden Gesamtvertrauenspersonenaus-\nschusses.                                                                 Briefwahlunterlagen\nDie Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewer-               (1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erfor-\nbung unterschreiben.                                        derliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen\nWahlvorstand an. Für die Anforderung ist eine Kopie\n(3) Der dezentrale Wahlvorstand bestätigt den Be-        des Wählerverzeichnisses vorzulegen.\nwerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich\nden Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen,              (2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der\ndie die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht er-       Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach\nfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück.       Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in\nDer dezentrale Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen          alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28\nund Bewerbern Gelegenheit, den Mangel binnen drei           Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.\nWerktagen nach Zugang der Rückgabe der Bewerbung               (3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforder-\nzu beseitigen.                                              ten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie\n(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der          unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.\ndezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden               (4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den\nVermerk zurück.                                             Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.","1514              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\n(5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahl-                                   § 32\nberechtigte und jeden Wahlberechtigten aus\nAuszählung, Losentscheid\n1. einem Stimmzettel für den jeweiligen Wahlgang,\n(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang\n2. einem Stimmzettelumschlag,                                 der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festge-\n3. einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der           setzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezen-\nWahlberechtigte den Stimmzettel                           tralen Wahlvorstands die Wahlurne. Sie entnehmen den\na) persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder          Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die\nStimmen aus.\nb) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß\nihrem oder seinem erklärten Willen durch eine             (2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit\nPerson des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,         der Stimmzettel.\n4. einem an den dezentralen Wahlvorstand adressier-              (3) Ungültig sind Stimmzettel,\nten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtig-          1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,\nten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift\n„Schriftliche Stimmabgabe“ und                            2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen\nsind oder\n5. einem Begleitschreiben, in denen das Wahlverfahren\nbeschrieben und die Frist für die Rücksendung des         3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei er-\nWahlbriefs genannt ist.                                       gibt.\nUngültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzet-\n§ 31                              teln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit fort-\nStimmabgabe                            laufenden Nummern zu versehen.\n(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis             (4) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonen-\neingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils           ausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber\neine Stimme.                                                  gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen\n(2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimm-           erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\nzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der          Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die\nStimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthal-          Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des zentra-\nten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung          len Wahlvorstands gezogen.\nder vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie\nden Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeich-                                       § 33\nnet haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimm-                                  Feststellung des\nzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den                        Wahlergebnisses, Wahlniederschrift\nFreiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den\ndezentralen Wahlvorstand.                                        (1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen\nWahlvorstand festgestellt.\n(3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können\ndie Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Per-             (2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine\nson des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person            Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die\ndes Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorge-            Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,\ndruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimm-         1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahl-\nberechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Ver-          2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe,\ntrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit                 die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6\nder Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen               ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren\nWahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Ver-                sind,\ntrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse ver-            3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,\npflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch\neinen anderen erlangt hat.                                    4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,\n(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den ein-          5. die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin\ngegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge                   oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und\nund legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung bei-       6. in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis\nliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Min-            des Losentscheids.\ndestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands\nvermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.                  (3) Die Wahlniederschriften werden unverzüglich\nStimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene             dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Jeweils eine\nErklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind          Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentra-\nmit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk           len Wahlvorständen.\nist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unter-               (4) Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale\nschreiben.                                                    Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. Die Fest-\n(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu             stellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Or-\nschützen.                                                     ganisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.\n(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben                 (5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der\nungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem              Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift\nVermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.             zu vermerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017             1515\n§ 34                                                   Abschnitt 2\nBenachrichtigung                                        Wa h l d e r Ve r t r a u e n s -\nder gewählten Bewerberinnen und Bewerber                             personenausschüsse der\nmilitärischen Organisationsbereiche\n(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Be-\nwerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Ge-                                     § 37\nsamtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden                                   Wahlvorstand\nsind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen\nEmpfangsbestätigung.                                            (1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3\nSatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsge-\n(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von    setzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahl-\ndrei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung ge-          vorstand und den Organisationsbereichen dezentrale\ngenüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl         Wahlvorstände gebildet werden\nablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.                    1. bei Dienststellen, die den Kommandos der militäri-\nschen Organisationsbereiche nachgeordnet sind,\n§ 35                                  sowie\nBekanntgabe des Wahlergebnisses                    2. für sicherheitsempfindliche Bereiche.\nDer Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Sol-\n(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundes-            datinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in die-\nministerium der Verteidigung sowie den Organisations-        sen Fällen zentraler Wahlvorstand.\nbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der\nGesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt.             (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die\nHierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der ge-        Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit\nwählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu be-          freizustellen, soweit erforderlich.\nrücksichtigen.                                                  (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit ein-\nfacher Mehrheit seiner Mitglieder.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem in-\nternen elektronischen Informationssystem der Bundes-                                     § 38\nwehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an dem\nTag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung                                Leitung der Wahl\nfolgt. Das Datum der Veröffentlichung ist durch den             (1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Ab-\nzentralen Wahlvorstand zu vermerken.                         satz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, leitet die Wahl\nder Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen\n§ 36                              Organisationsbereiche.\n(2) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Ab-\nWahlunterlagen                          satz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, gibt die Na-\n(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:                 men seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüg-\nlich nach seiner Bestellung bekannt. Die Bekanntgabe\n1. die Wählerverzeichnisse,                                 erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleich-\nbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Ab-\n2. die Wahlausschreiben,                                    schluss der Wahl zugänglich sein.\n3. die Wahlvorschläge,\n§ 39\n4. die Bewerberlisten,\nUnterstützung\n5. die Stimmzettel,                                            (1) Das jeweilige Kommando des militärischen Orga-\nnisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahl-\n6. die ungültigen Stimmzettel,\nvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unter-\n7. die Stimmzettelumschläge,                                stützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Auf-\ngaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen\n8. die ungültigen Stimmzettelumschläge,                     dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und\nRäume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur\n9. die Wahlbriefe,\nVerfügung.\n10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,                     (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvor-\n11. die vorgedruckten Erklärungen,                           stands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Auf-\ngaben vorzubereiten.\n12. die Wahlniederschriften,\n§ 40\n13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffe-\nnen Entscheidungen und                                                        Sitzverteilung\n(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von\n14. der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergeb-          § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-\nnisses.                                                 gungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallen-\n(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss be-             den Sitze fest.\nwahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit           (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren\nauf und vernichtet sie sodann.                               nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede","1516             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nLaufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied ver-            3. den Dienstgrad und\ntreten ist. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das        4. die Einheit oder Dienststelle.\nvon der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu\nziehende Los. Für die Berechnung der Anzahl der auf             (2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der\nden jeweiligen Militärischen Organisationsbereich ent-       Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unter-\nfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel           lagen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten\nbeschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu          zur Verfügung zu stellen.\nlegen, soweit sie in dem jeweiligen militärischen Orga-         (3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines\nnisationsbereich zur Wahl von Vertrauenspersonen be-         Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine be-\nrechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag       sondere Verwendung im Ausland in einen anderen\nder Bestellung des Wahlvorstands.                            Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Ver-\ntrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3\n§ 41                             des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes\nBriefwahl                           als Vertrauensperson eintritt.\nDie Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenaus-           (4) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem\nschüsse findet als Briefwahl statt.                          Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht aus-\nzulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über\n§ 42                             ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.\nWahlausschreiben                            (5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des Wahlvor-\nstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können An-\n(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate\ngaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen\nvor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein\nim erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in\nWahlausschreiben bekannt. Das Wahlausschreiben ist\nBetracht kommenden Geheimhaltungsgrades einge-\nbis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienst-\nstuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen\nstellen bekannt zu geben.\nZugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Un-\n(2) Das Wahlausschreiben enthält                          terlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit\n1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstands                       Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades er-\nmächtigt sind.\na) den Familiennamen,\nb) die Vornamen,                                                                   § 44\nc) den Dienstgrad und                                           Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\nd) die Dienststelle,                                        (1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wähler-\n2. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen          verzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. Der\nsind,                                                    Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen\n3. den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahl-          nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.\nbriefe,                                                     (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvor-\n4. die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind,     stand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Ein-\nsowie                                                    spruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört\nwerden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Ein-\n5. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wäh-          spruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Ein-\nlerverzeichnis.                                          spruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der\n(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,       oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch\ndass                                                         einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunter-\n1. nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das          lagen, schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über\nWählerverzeichnis eingetragen sind,                      den Einspruch ist zu dokumentieren.\n2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum               (3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und\nangegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvor-          begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerver-\nstand eingelegt werden können,                           zeichnis.\n3. nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristge-          (4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein\nrecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und            Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl\nsie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder\n4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste\nihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist\naufgenommen worden ist.\neine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 2 des Sol-\ndatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Be-\n§ 43\nrufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.\nWählerverzeichnis\n(1) Der Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngrup-                                  § 45\npen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten                              Bewerbungen\nVertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf.\nDas Wählerverzeichnis enthält zu jeder oder jedem               (1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines\nWahlberechtigten                                             Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jewei-\nligen militärischen Organisationsbereich gebildet wur-\n1. den Familiennamen,                                        de, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. Die Be-\n2. die Vornamen,                                             werbung muss bis zur festgesetzten Frist eingehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017                1517\nGleiches gilt für die Mitglieder des jeweiligen Vertrau-                                 § 47\nenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson                              Briefwahlunterlagen\nmehr sind.\n(1) Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerber-\n(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und fol-     liste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die\ngende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers              Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer\nenthalten:                                                   Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1\n1. den Familienname,                                         aufzuführen.\n(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen\n2. die Vornamen,\nzusammen und übersendet diese den Wahlberechtig-\n3. den Dienstgrad,                                           ten.\n4. den Stammtruppenteil,                                         (3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus\n5. die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin     1. einem Stimmzettel,\noder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauens-       2. einem Stimmzettelumschlag,\nperson ausübt, sowie\n3. einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der\n6. den Beginn und das voraussichtliche Ende der                   Wahlberechtigte den Stimmzettel\nAmtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied              a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder\ndes amtierenden Vertrauenspersonenausschusses.\nb) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß\nDie Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewer-                      ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine\nbung unterschreiben.                                                  Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,\n(3) Der Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen         4. einem an den Wahlvorstand adressierten Freium-\nund Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang                schlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Ab-\nihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraus-             senderin oder Absender und der Aufschrift „Schrift-\nsetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unver-              liche Stimmabgabe“ sowie\nzüglich unter Angabe des Grundes zurück. Der zustän-         5. einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren\ndige Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewer-               beschrieben und die Frist für die Rücksendung des\nbern Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.                       Wahlbriefs genannt ist.\n(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der\nWahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zu-                                        § 48\nrück.                                                                               Stimmabgabe\n(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für       (1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis\nalle Laufbahngruppen wenigstens eine Bewerbung für           eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils\njeden Sitz der Wahlgänge eingegangen, fordert der            eine Stimme.\nWahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese            (2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimm-\nSitze bewerben können, dazu auf, sich innerhalb von\nzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der\nzwei Wochen zu bewerben.                                     Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthal-\nten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterschrift un-\n§ 46                              ter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie\nAufstellung                          den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeich-\nund Bekanntgabe der Bewerberliste                 net haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzet-\ntelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Frei-\n(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt der Wahl-     umschlag und senden diesen Wahlbrief an den Wahl-\nvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewer-        vorstand.\nberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge\nauf (Bewerberliste). Die Aufstellung der Bewerberinnen           (3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können\nund Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und            die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Per-\nmit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1. Jedes Mit-        son des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person\nglied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht           des Vertrauens hat durch Unterschrift unter der vorge-\nmehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe           druckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimm-\nzugeteilt, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungs-         zettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahl-\nfrist angehört.                                              berechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Ver-\ntrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit\n(2) Die Bewerberliste ist bekannt zu geben. Die Be-      der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen\nkanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und         Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Ver-\nvergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis           trauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse ver-\nzum Abschluss der Wahl zugänglich sein.                      pflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch\n(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen      einen anderen erlangt hat.\nweniger Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden als                (4) Der Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen\nSitze zu vergeben sind, teilt der Wahlvorstand die nicht     Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese,\nbesetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40          wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöff-\nweiter auf. Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitz-        net in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei\nverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschrei-         Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmab-\nben bekannt.                                                 gabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, de-","1518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017\nnen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, blei-       (4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der\nben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu       Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3\nversehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahl-      auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.\nvorstands zu unterschreiben.\n(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu                                      § 51\nschützen.                                                                       Benachrichtigung\n(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben un-             der gewählten Bewerberinnen und Bewerber\ngeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Ver-            (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberin-\nmerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.              nen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Vertrauens-\npersonenausschusses gewählt worden sind. Die Be-\n§ 49                             nachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbe-\nAuszählung, Losentscheid                     stätigung.\n(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang       (2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von\nder Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist,           drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung ge-\nöffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands         genüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt,\ndie Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelum-             gilt die Wahl als angenommen.\nschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.\n§ 52\n(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit\nder Stimmzettel.                                                      Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n(3) Ungültig sind Stimmzettel,                              (1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Ab-\n1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,          satz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt\ndem Kommando des militärischen Organisationsbe-\n2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen       reichs die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder\nsind oder                                               3. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der\n3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei er-    gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu\ngibt.                                                   berücksichtigen.\nUngültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimm-              (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem\nzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit      internen elektronischen Informationssystem der Bun-\nNummern zu versehen.                                        deswehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an\ndem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung\n(4) Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenaus-\nfolgt. Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1\nschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber ge-\nSatz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der\nwählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen\nVeröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.\nerhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet\ndas Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an\ndie Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des                                       § 53\nWahlvorstands gezogen.                                                           Wahlunterlagen\n(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:\n§ 50\n1. die Wählerverzeichnisse,\nFeststellung\ndes Wahlergebnisses, Wahlniederschrift                2. die Wahlausschreiben,\n(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand           3. die Wahlvorschläge,\nfestgestellt.                                                 4. die Bewerberliste,\n(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis         5. die Stimmzettel,\neine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die\nWahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,          6. die ungültigen Stimmzettel,\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                             7. die Stimmzettelumschläge,\n2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe           8. die ungültigen Stimmzettelumschläge,\nnach § 48 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 6,              9. die Wahlbriefe,\n3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,                       10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,\n4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,\n11. die vorgedruckten Erklärungen,\n5. die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerbe-\n12. die Wahlniederschrift,\nrin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und\n13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffe-\n6. in den Fällen des § 49 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis\nnen Entscheidungen und\ndes Losentscheids.\n14. der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergeb-\n(3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Ab-\nnisses.\nsatz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahl-\nvorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamt-              (2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die\nwahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlberei-   Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und\nche einzeln aufgeführt sind.                                vernichtet sie sodann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017                    1519\nKapitel 3                                    1. Kommando Heer,\nSchlussvorschrift                                2. Kommando Luftwaffe,\n3. Marinekommando,\n§ 54\n4. Kommando Streitkräftebasis,\nÜbergangsregelung\n5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr und\nFür Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor-\nstand vor dem 14. Juni 2017 bestellt worden ist, ist                6. Kommando Cyber- und Informationsraum.\ndiese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung\nweiter anzuwenden.                                                                             Artikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nStreitkräfte-                                    dung in Kraft.\nBezirkspersonalräteverordnung                                     (2) Gleichzeitig treten die Wahlverordnung zum\n(SKBPRV)                                       Soldatenbeteiligungsgesetz vom 18. März 1997 (BGBl. I\nBezirkspersonalräte werden bei folgenden militäri-               S. 558), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Au-\nschen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mit-             gust 2012 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, und\ntelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonal-               die Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung vom\nvertretungsgesetzes entsprechen:                                    21. August 2012 (BGBl. I S. 1804) außer Kraft.\nBonn, den 31. Mai 2017\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}