{"id":"bgbl1-2017-34-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":34,"date":"2017-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/34#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_34.pdf#page=23","order":6,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)","law_date":"2017-06-06T00:00:00Z","page":1495,"pdf_page":23,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017                   1495\nGesetz\nzur Ergänzung des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der\nMaßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems\nund zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\n(Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)*\nVom 6. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                            konglomerat“ und die Wörter „oder dem“ ge-\nstrichen.\nArtikel 1                                       bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Insti-\nÄnderung des                                            tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das\nKreditwesengesetzes                                          Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-\nden die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\ngestrichen, wird jeweils nach den Wörtern\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n„Institutsgruppe,    Finanzholding-Gruppe“\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April\ndas Komma durch das Wort „oder“ ersetzt\n2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie\nund werden jeweils die Wörter „oder des\nfolgt geändert:\nFinanzkonglomerats“ und die Wörter „oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                dem“ gestrichen.\na) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:                          cc) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Insti-\n„§ 25f Besondere Anforderungen an die ord-                              tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das\nnungsgemäße Geschäftsorganisation von                          Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-\nCRR-Kreditinstituten sowie von Instituts-                      den die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“\ngruppen, Finanzholding-Gruppen und ge-                         gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern\nmischten Finanzholding-Gruppen, denen                          „Institutsgruppe,    Finanzholding-Gruppe“\nein CRR-Kreditinstitut angehört; Verord-                       das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt\nnungsermächtigung“.                                            und werden jeweils die Wörter „oder des\nb) Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende An-                            Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder\ngabe eingefügt:                                                         dem“ gestrichen.\n„§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makropru-                       b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer\ndenzieller Risiken im Bereich der Darle-                  Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das\nhensvergabe zum Bau oder zum Erwerb                       Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder\nvon Wohnimmobilien; Verordnungser-                        einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder\nmächtigung“.                                              dem“ gestrichen.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                     „einer Finanzholding-Gruppe“ das Komma\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und werden je-\nb) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort                            weils die Wörter „oder einem Finanzkonglome-\n„Bundesanstalt“ die Wörter „für Finanzdienst-                      rat“ und die Wörter „oder dem“ gestrichen.\nleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ eingefügt.\n4. In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                         „oder unterkonsolidierter Ebene“ die Wörter „oder\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          konsolidierter Ebene“ eingefügt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den               5. § 18a wird wie folgt geändert:\nWörtern „einer Finanzholding-Gruppe“ das                   a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt und\nwerden die Wörter „oder einem Finanz-                         „Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht\nhauptsächlich darauf stützen, dass der Wert\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des            der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag über-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Ver-         steigt, oder auf die Annahme, dass der Wert\nbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG         der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der\ndes Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), die zuletzt durch die\nVerordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert        Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Reno-\nworden ist, und der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Euro-          vierung der Wohnimmobilie.“\npäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohn-\nimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der           b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nRichtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)              fügt:\nNr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) ge-            „(8a) Eine Genehmigung für Koppelungs-\nändert worden ist.                                                         geschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-","1496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\nverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürger-              9. § 25f wird wie folgt geändert:\nlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Darlehensgeber gegenüber der für ihn zu-\nständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann,                                          „§ 25f\ndass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen an-                             Besondere Anforderungen\ngebotenen gekoppelten Produkte oder Produkt-                         an die ordnungsgemäße Geschäfts-\nkategorien, die nicht separat erhältlich sind, un-               organisation von CRR-Kreditinstituten sowie\nter gebührender Berücksichtigung der Verfüg-                    von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen\nbarkeit und der Preise der einschlägigen auf                       und gemischten Finanzholding-Gruppen,\ndem Markt angebotenen Produkte einen klaren                         denen ein CRR-Kreditinstitut angehört;\nNutzen für den Verbraucher bieten und es sich                            Verordnungsermächtigung“.\num Produkte handelt, die nach dem 20. März\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „einer\n2014 vertrieben werden.“\nFinanzholding-Gruppe“ das Komma durch das\nc) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-                   Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder\ngefügt:                                                        einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder\n„(10a) Das Bundesministerium der Finanzen                   dem“ gestrichen.\nund das Bundesministerium der Justiz und für               c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer\nVerbraucherschutz werden ermächtigt, durch                     Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das\ngemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustim-                       Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und\nmung des Bundesrates Leitlinien zu den Krite-                  eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder\nrien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung                 dem“ gestrichen.\nbei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen\nd) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „der Finanz-\nnach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch\nholding-Gruppe“ das Komma durch das Wort\ndie Rechtsverordnung können insbesondere\n„sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie\nLeitlinien festgelegt werden:\ndes Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder\n1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung re-               dem“ gestrichen.\nlevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen\ne) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „einer Finanz-\nVerpflichtungen aus dem Darlehensvertrag\nholding-Gruppe“ das Komma durch das Wort\nvoraussichtlich nachkommen kann,\n„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder\n2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Er-                  eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder\nhebung und Prüfung von Informationen.“                     dem“ gestrichen.\n6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort             10. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n„Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.          gefügt:\n7. Nach § 24 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-                 „(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung\ngefügt:                                                        des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der\n„(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der De-           unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi-\nlegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kom-                schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-\nmission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richt-              ten auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten\nlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und               Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\ndes Rates im Hinblick auf technische Regulierungs-         11. § 44 Absatz 5a wird aufgehoben.\nstandards in Bezug auf qualitative und angemes-\nsene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mit-        12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt:\narbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich                                    „§ 48u\nwesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts aus-                        Maßnahmen zur Begrenzung\nwirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die                makroprudenzieller Risiken im Bereich der\nDelegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl. L 144                   Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb\nvom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu er-                 von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung\nstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens\njedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäfts-                    (1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute,\njahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deut-                 die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der All-\nschen Bundesbank einzureichen.“                                gemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen\nBeschränkungen bei der Vergabe von Darlehen\n8. § 25a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen\n„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen,              Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies\nFinanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-                 erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfä-\nding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen                 higkeit des inländischen Finanzsystems oder einer\nnach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013               Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entge-\nmit der Maßgabe entsprechend, dass die Ge-                     genzuwirken. Eine Störung der Funktionsfähigkeit\nschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unter-               des Finanzsystems oder eine Gefährdung der\nkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für                 Finanzstabilität kann insbesondere drohen, wenn\ndie ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der In-               die Preise von Wohnimmobilien und die Neu-\nstitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten                vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von\nFinanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidie-                 Wohnimmobilien stark ansteigen und sich bei der\nrungsgruppe verantwortlich sind.“                              Darlehensvergabe die in Absatz 2 genannten Quo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017              1497\ntienten erheblich verändern. Von Beschränkungen                    und die ersten 80 Prozent des Beleihungswerts\nausgenommen ist die Vergabe von Darlehen                           nicht übersteigen (unterer Schwellenwert),\n1. zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von                   4. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim-\nWohnimmobilien im Eigentum des Darlehens-                      mobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei\nnehmers,                                                       der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er-\nwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die\n2. für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraum-\nförderung im Sinne des Wohnraumförderungs-                     Forderungen des Darlehensgebers aus dem Dar-\nlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder\ngesetzes oder nach entsprechenden landes-\nGrundschulden an der Immobilie gesichert sind\nrechtlichen Regelungen zugesagt ist,\nund die ersten 60 Prozent des Beleihungswerts\n3. für Vorhaben, für die bereits vor der Festlegung                nicht übersteigen (oberer Schwellenwert), und\nvon Beschränkungen nach Satz 1 Darlehen an\n5. ab welchem Zeitpunkt die Beschränkungen ein-\ndenselben Darlehensnehmer vergeben wurden,\nzuhalten sind; es ist hierbei eine angemessene\nsoweit deren Betrag insgesamt nicht über den\nFrist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung\nnach Tilgungen verbliebenen Betrag der vor Fest-\nvorzusehen.\nlegung der Beschränkungen vergebenen Dar-\nlehen hinausgeht (Anschlussfinanzierung), sowie            Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt\nmindestens 50 000 Euro, der untere Schwellenwert\n4. für die Umschuldung und Restrukturierung von\nnach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200 000 Euro,\nnotleidenden Darlehen.\nder obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4\nZu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausge-                   mindestens 400 000 Euro.\nnommenen Darlehen können in der Allgemeinverfü-\n(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Be-\ngung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen\nschränkungen sind mindestens alle sechs Monate\nwerden. Die Bundesanstalt kann weitere Ausnah-\nzu überprüfen.\nmen zulassen.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt wer-\nmächtigt, nach Anhörung der Spitzenverbände der\nden durch\nInstitute durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n1. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotien-               stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen\nten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen                   mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\neiner Immobilienfinanzierung und dem Markt-                Energie, dem Bundesministerium der Justiz und\nwert der Wohnimmobilien zum Zeitpunkt der                  für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für\nDarlehensvergabe (Darlehensvolumen-Immobi-                 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nlienwert-Relation) und                                     und der Deutschen Bundesbank nähere Regelun-\n2. die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen               gen zu erlassen über\nein bestimmter Bruchteil eines Darlehens spä-              1. die Definitionen der Darlehen und der Wohnim-\ntestens zurückgezahlt werden muss oder, bei                    mobilie nach Absatz 1, einschließlich der ausge-\nendfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maxima-                nommenen Darlehen;\nlen Laufzeit (Amortisationsanforderung).\n2. die Festlegung von Obergrenzen und Zeiträu-\nDie Beschränkungen können jeweils einzeln oder in                  men, über die Berechnung von Quotienten und\nKombination festgelegt werden.                                     über sonstige maßgebliche Größen nach Ab-\n(3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Festlegung                 satz 2;\nvon Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 zugleich               3. die Anordnung zum Freikontingent, zur Bagatell-\nan,                                                                grenze, zu den Schwellenwerten und dem Zeit-\n1. zu welchem Anteil das Neugeschäft für Wohn-                     punkt, ab dem die Beschränkungen einzuhalten\nimmobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts                 sind, nach Absatz 3;\nnicht den festgelegten Beschränkungen unter-               4. die regelmäßige Überprüfung festgelegter Be-\nliegt (Freikontingent),                                        schränkungen nach Absatz 4;\n2. bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere              5. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der\nBeschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze),                  Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nwobei eine Obergrenze für das Darlehensvolu-                   zur Anwendung dieser Vorschrift.\nmen, welches in einem bestimmten Zeitraum im                  (6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach\nRahmen der Bagatellgrenze vergeben werden                  Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute,\ndarf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft               einschließlich der Bausparkassen, und der Immobi-\nfür Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kredit-             lienwirtschaft sowie das Bundesministerium für\ninstituts in einem bestimmten Zeitraum festzu-             Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium\nlegen ist,                                                 der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bun-\n3. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim-                 desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nmobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei               Reaktorsicherheit anzuhören. Das Bundesministe-\nder Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er-                 rium der Finanzen unterrichtet den Finanzaus-\nwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die               schuss des Deutschen Bundestages unverzüglich\nForderungen des Darlehensgebers aus dem Dar-               über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der\nlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder             Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens\nGrundschulden an der Immobilie gesichert sind              sechs Wochen nach der Unterrichtung. Die Bun-","1498              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\ndesanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfü-                        1,25 Prozent der gesamten risikogewich-\ngung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Euro-                                teten Forderungsbeträge der Institute\npäischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen                            liegt.“\nAusschuss für Systemrisiken, der Europäischen                    bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nZentralbank und der Europäischen Bankenauf-                           fasst:\nsichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-\nchend bei einer Abänderung der Allgemeinverfü-                        „b) beträgt der institutsspezifische antizykli-\ngung, mit der zusätzliche oder weitergehende                              sche Kapitalpuffer höchstens 1,25 Pro-\nBeschränkungen festgelegt werden sollen.                                  zent der gesamten risikogewichteten\nForderungsbeträge des Instituts, berech-\n(7) Die Bundesanstalt kann die in einem anderen                        net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in                           ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die\neinem Drittstaat festgelegten Beschränkungen bei                          geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-\nder Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Er-                             forderung abzüglich des auf den Kapital-\nwerb von Wohnimmobilien, die in einem anderen                             puffer für systemische Risiken entfallen-\nStaat belegen sind, anerkennen. Die Anerkennung                           den Betrags zwischen 1,25 Prozent und\nsetzt voraus, dass die ausländischen Beschränkun-                         2,50 Prozent der gesamten risikogewich-\ngen mit den nach Absatz 2 möglichen Beschrän-                             teten Forderungsbeträge der Institute\nkungen vergleichbar sind. Die Absätze 1 bis 4                             liegt.“\ngelten entsprechend.“\ncc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-\n13. In § 49 werden nach der Angabe „46b,“ die Wörter                      fasst:\n„48u Absatz 1 und 7, der §§“ eingefügt.\n„b) beträgt der institutsspezifische antizykli-\n14. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   sche Kapitalpuffer höchstens 1,875 Pro-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                        zent der gesamten risikogewichteten\nForderungsbeträge des Instituts, berech-\naa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „14,“ die\nnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-\nAngabe „18a,“ eingefügt.\nordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die\nbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                  geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-\n„8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43                    forderung abzüglich des auf den Kapital-\nAbsatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6,                         puffer für systemische Risiken entfallen-\n§ 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c,                       den Betrags zwischen 1,875 Prozent und\n46 bis 46h, 48u und 49,“.                                    3,750 Prozent der gesamten risikoge-\nwichteten Forderungsbeträge der Insti-\nb) In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten § 3“\ntute liegt.“\ndie Angabe „Absatz 1“ und nach der Angabe\n„§§ 44c,“ die Wörter „48u Absatz 1 und §“ ein-\nArtikel 2\ngefügt.\nÄnderung des\n15. § 56 wird wie folgt geändert:                                             Finanzstabilitätsgesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012\naa) In Nummer 17 wird das Wort „oder“ am Ende         (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\ndurch ein Komma ersetzt.                          zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert\nbb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a           worden ist, wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                        In § 2 Absatz 9 wird nach dem Wort „Bundestag“ das\nWort „mindestens“ eingefügt.\n„17a. einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt\nArtikel 3\noder“.\nÄnderung des\nb) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „13\nKapitalanlagegesetzbuchs\nund 14“ durch die Angabe „13, 14 und 17a“\nersetzt.                                                 Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\n16. § 64r wird wie folgt geändert:\nzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor-\na) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:               den ist, wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-           1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 5 das\nfasst:                                               Wort „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.\n„b) beträgt der institutsspezifische antizykli-   2. § 5 wird wie folgt geändert:\nsche Kapitalpuffer höchstens 0,625 Pro-         a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-\nzent der gesamten risikogewichteten                mächtigung“ angefügt.\nForderungsbeträge des Instituts, berech-\nnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-          b) Folgender Absatz 8a wird angefügt:\nordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die                „(8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapi-\ngeforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-           talverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung\nforderung abzüglich des auf den Kapital-           eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der\npuffer für systemische Risiken entfallen-          Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver-\nden Betrags zwischen 0,625 Prozent und             gabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017               1499\nvon im Inland belegenen Wohnimmobilien festle-             behörden der Länder unterliegen, gelten die Leit-\ngen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um             linien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kredit-\neiner Störung der Funktionsfähigkeit des inlän-            wesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung ent-\ndischen Finanzsystems oder einer Gefährdung                sprechend.“\nder Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken.\n6. In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Wenn“\n§ 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4\ndas Wort „die“ gestrichen.\nund 6 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-\nchend. Das Bundesministerium der Finanzen wird          7. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht              dem Wort „Inhalt“ die Wörter „, die Form und die\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere              Frist“ eingefügt und wird die Angabe „1 und 2“\nRegelungen nach Maßgabe des entsprechend                   durch die Angabe „1, 2 und 5“ ersetzt.\nanzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5             8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2\ndes Kreditwesengesetzes zu erlassen.“                      Nummer 5“ durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5“\n3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma               ersetzt.\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden\n9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:\ndie Wörter „bei juristischen Personen und Personen-\nhandelsgesellschaften stehen ihr auch die in § 38                                       „§ 43a\nAbsatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten                           Berichtspflichten zum Zwecke\nRechte zu;“ angefügt.                                            der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung\n4. § 340 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-\na) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-               ten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen\nmer 1a eingefügt:                                          Informationen verlangen,\n„1a einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab-             1. die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294\nsatz 8a zuwiderhandelt,“.                                 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder\nb) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „Num-                 2. die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)\nmer 2, 8,“ durch die Angabe „Nummer 1a, 2, 8,“                  Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments\nersetzt.                                                        und des Rates vom 24. November 2010 zur\nErrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde\nArtikel 4                                    (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nÄnderung des                                     rungswesen und die betriebliche Altersver-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                            sorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015                 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-              ses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331\nzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor-                 vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)\ngeändert worden ist, der Europäischen Auf-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     sichtsbehörde für das Versicherungswesen und\na) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe                   die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung\neingefügt:                                                     stellen muss.\n„§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der                       (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nFinanzstabilität; Verordnungsermächti-          mächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und be-\ngung“.                                          aufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht\nb) Nach der Angabe zu § 308a wird folgende An-               durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterlie-\ngabe eingefügt:                                           gen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-\n„§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe                sen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen\nvon Wohnimmobilien-Darlehen; Verord-            und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden\nnungsermächtigung“.                             Informationen sowie die Frist für die Einreichung\nbei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung\n2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 13, 178\nkann durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\nund 193“ durch die Wörter „§§ 12, 13, 178 Absatz 4,\nstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach\ndie §§ 193, 213 bis 217, 220, 235“ ersetzt.\nden Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung\n3. In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein             des Bundesrates.“\nSemikolon ersetzt und werden die Wörter „als\n10. In § 62 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des\nbeteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nAufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unter-\n24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-\nnehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unter-\npäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichts-\nnehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.“ an-\nbehörde für das Versicherungswesen und die\ngefügt.\nbetriebliche Altersversorgung), zur Änderung des\n4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“               Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\ndurch die Angabe „§ 57“ ersetzt.                             des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.\n5. Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             L 331 vom 15.12.2010, S. 48)“ gestrichen.\n„Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unterneh-        11. In § 94 Absatz 2 wird nach dem Wort „soweit“ das\nmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichts-             Wort „zumindest“ eingefügt.","1500             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\n12. In § 212 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter                     aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\n„Kapitel 1 und § 284“ gestrichen.                                    gestrichen.\n13. § 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.\n„Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2,\n8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend.“                   cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n14. § 292 wird wie folgt geändert:                                       „4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Ab-\nsatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollzieh-\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine ge-\nbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft“ gestrichen.\nchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „293 Absatz 1,“ ge-                         soweit die Rechtsverordnung für einen\nstrichen.                                                             bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n15. In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a                          geldvorschrift verweist.“\neingefügt:                                                    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(2a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung                aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende\ndes Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der                        gestrichen.\nunerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi-             bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nschen Personen und Personenhandelsgesellschaf-                       das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende\nten die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesen-                      Nummer 7 angefügt:\ngesetzes genannten Rechte entsprechend zu.\nAbsatz 2 gilt entsprechend.“                                         „7. einer vollziehbaren Anordnung           nach\n§ 308b Satz 1 zuwiderhandelt.“\n16. Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:\nd) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zweihun-\n„§ 308b                                   derttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des\nMaßnahmen hinsichtlich                            Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu\nder Vergabe von Wohnimmobilien-                        hunderttausend Euro,“ eingefügt.\nDarlehen; Verordnungsermächtigung               19. § 344 wird wie folgt geändert:\nDie Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in\nSpitzenverbände der Unternehmen im Wege der                      Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1\nAllgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver-                   erlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter\ngabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von                    „Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Ver-\nim Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen,                    ordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom\nwenn und soweit dies erforderlich ist, um einer                  10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie\nStörung der Funktionsfähigkeit des inländischen                  2009/138/EG des Europäischen Parlaments\nFinanzsystems oder einer Gefährdung der Finanz-                  und des Rates betreffend die Aufnahme und\nstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Ab-                 Ausübung der Versicherungs- und der Rückver-\nsatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kredit-               sicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom\nwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundes-                     17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verord-\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, für                    nung (EU) 2016/467 (ABl. L 85 vom 1.4.2016,\nUnternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Auf-               S. 6) geändert worden ist,“ ersetzt.\nsichtsbehörden der Länder unterliegen, nach Anhö-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in\nrung der Spitzenverbände der Unternehmen durch\nVerbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nerlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter\nBundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maß-\n„Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verord-\ngabe des entsprechend anzuwendenden § 48u\nnung (EU) 2015/35“ ersetzt.\nAbsatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes\nzu erlassen.“\nArtikel 5\n17. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen               Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG\nMaßnahmen und Entscheidungen der Aufsichts-\nIn Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-\nbehörde einschließlich der Androhung und Festset-\ngesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I\nzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2,\nS. 1630, 3134) werden die Wörter „sind die §§ 11c\nden §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie\nund 81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nden §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15,\ndurch die Wörter „ist § 336 des Versicherungsauf-\n294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 334) in\nAbsatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den\nder jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n§§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende\nWirkung.“\nArtikel 6\n18. § 332 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor der                        Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAngabe „§ 44 Satz 1“ die Angabe „§ 43a Ab-               Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nsatz 1,“ eingefügt.                                   kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017              1501\nGesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert        7. In § 514 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „505d\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „505d Absatz 2\n1. § 491 wird wie folgt geändert:                               und 3 sowie § 505e“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem                                     Artikel 7\nWort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“\nÄnderung des Einführungs-\ndie Wörter „oder Immobilienverzehrkreditverträge“\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\neingefügt.\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\n„Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge        tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\nsind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen       letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2017\nder Kreditgeber                                       (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet       ändert:\noder andere Formen der Kreditauszahlung vor-       1. Dem Artikel 229 wird folgender § 40 angefügt:\nnimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus                                      „§ 40\ndem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohn-\nÜbergangsvorschrift\nimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohn-\nzum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz\nimmobilie erwirbt und\n(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum\n2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine\n9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Ver-\nRückzahlung fordert, außer der Verbraucher\nträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017\nverstößt gegen die Vertragsbestimmungen,\nabgeschlossen wurden:\nwas dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu\nkündigen.“                                            1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und\nunentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobi-\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „505d“ durch die                  lienverzehrkreditverträge,\nAngabe „505e“ ersetzt.\n2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach\n2. In § 492b Absatz 3 werden nach dem Wort „Immo-                   Nummer 1.\nbiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter „nach\n(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018\n§ 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes“ einge-\ngeltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwen-\nfügt.\nden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen\n3. § 505b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:               wurden:\n„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht haupt-         1. Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche\nsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohn-                 Finanzierungshilfen,\nimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf           2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach\ndie Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zu-                 Nummer 1.“\nnimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum\nBau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“              2. Dem Artikel 247 § 4 wird folgender Absatz 3 ange-\nfügt:\n4. Nach § 505d wird folgender § 505e eingefügt:\n„(3) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarle-\n„§ 505e                              hensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des\nVerordnungsermächtigung                       Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU)\n2016/1011 des Europäischen Parlaments und des\nDas Bundesministerium der Finanzen und das               Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-            instrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert\nschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame                   oder zur Messung der Wertentwicklung eines Invest-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                 mentfonds verwendet werden, und zur Änderung der\nrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der           Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der\nKreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbrau-             Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom\ncherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b             29.6.2016, S. 1) Bezug genommen, teilt der Darle-\nAbsatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsver-             hensgeber dem Darlehensnehmer in einem geson-\nordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt            derten Dokument, das dem Formular „Europäische\nwerden                                                       Standardinformationen für Verbraucherkredite“ bei-\n1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant        gefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenz-\nsind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflich-           werts und den Namen des Administrators sowie die\ntungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich          möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer\nnachkommen kann,                                         mit.“\n2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhe-           3. Artikel 247a § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-\nbung und Prüfung von Informationen.“                     ändert:\n5. In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „505d“              a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende ge-\ndurch die Angabe „505e“ ersetzt.                                 strichen.\n6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491                 b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein\nbis 511“ ein Komma und die Angabe „514 und 515“                  Komma und das Wort „und“ ersetzt.\neingefügt.                                                   c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:","1502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\n„14. falls Verträge angeboten werden, in denen                                          Artikel 8\nauf einen Referenzwert im Sinne des Arti-\nkels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung                                         Inkrafttreten\n(EU) 2016/1011 Bezug genommen wird, die                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nBezeichnungen der Referenzwerte und die               am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nNamen der Administratoren sowie die mög-\nlichen Auswirkungen auf den Darlehensneh-               (2) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2018 in\nmer.“                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}